Gesetz zum Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 18. März 2019
                            Gesetz zum Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag  Vom 18. März 2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz zum Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18. März 2019 | 30.03.2019 | 
| Eingangsformel | 30.03.2019 | 
| Artikel 1 - Zustimmung zum Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag | 30.03.2019 | 
| Artikel 2 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 30.03.2019 | 
                            Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Zustimmung zum Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
                            Dem zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen unterzeichneten Zweiundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zweiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 15. bis 26. Oktober 2018 wird zugestimmt. Der Zweiundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
                            (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Es tritt am 1. Mai 2019 außer Kraft, wenn die Bedingung des Absatzes 2 Satz 1 nicht eingetreten ist. Das Außerkrafttreten wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Nach Maßgabe seines Artikels 2 Absatz 2 Satz 1 tritt der Zweiundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag am 1. Mai 2019 in Kraft, wenn bis zum 30. April 2019 alle Ratifikationsurkunden bei der Staats- oder Senatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt worden sind. Das Inkrafttreten wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Gemäß Bekanntmachung vom 22. Mai 2019 (GVOBl. M-V 2019 S. 208) ist der Zweiundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag am 1. Mai 2019 in Kraft getreten.