Kostenverordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des umweltbezogenen Chemikalienrechts (Umweltchemikalien-Kostenverordnung - UmwChemKostVO) Vom 15. Dezember 2016
Kostenverordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des umweltbezogenen Chemikalienrechts (Umweltchemikalien-Kostenverordnung - UmwChemKostVO) Vom 15. Dezember 2016
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2, 3 geändert, Anlagen 1 und 2 neu gefasst durch Verordnung vom 23. April 2019 (GVOBl. M-V S. 147) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Kostenverordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des umweltbezogenen Chemikalienrechts (Umweltchemikalien-Kostenverordnung - UmwChemKostVO) vom 15. Dezember 2016 | 31.12.2016 |
Eingangsformel | 31.12.2016 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 31.12.2016 |
§ 2 - Gebührenbemessung | 01.05.2019 |
§ 3 - Auslagen | 01.05.2019 |
§ 4 - Inkrafttreten | 31.12.2016 |
Anlage 1 - Gebührenverzeichnis | 01.05.2019 |
Anlage 2 - Bemessungsgrundlage für Gebühren nach Dauer der Amtshandlung | 01.05.2019 |
Aufgrund des § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und der §§ 6 und 10 Absatz 1 Sätze 3 und 4 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666, 671) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Europa und dem Finanzministerium:
§ 1 Anwendungsbereich
Die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt erheben für Amtshandlungen auf dem Gebiet des umweltbezogenen Chemikalienrechts Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung.
§ 2 Gebührenbemessung
(1) Für die in dem Gebührenverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten Amtshandlungen wird eine Gebühr erhoben. Soweit keine Festgebühr angegeben ist, wird nach Zeitaufwand abgerechnet, der unter regelmäßigen Verhältnissen bei einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft zu verzeichnen ist. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der entstandene Verwaltungsaufwand gedeckt wird. Maßgebliche Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Gebühren sind die Werte aus Anlage 2. Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteile dieser Verordnung.
(2) Zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits muss ein angemessenes Verhältnis bestehen.
(3) Die im Zusammenhang mit einer beantragten Amtshandlung anfallende Reisezeit wird als erforderlicher Zeitaufwand mit abgerechnet. Werden Amtshandlungen bei mehreren Antragstellern miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig abzurechnen.
(4) Die Gebühr für eine Amtshandlung, die in zeitlichem oder sachlichem Zusammenhang mit einer anderen Amtshandlung vorgenommen wird, kann aus Gründen der Billigkeit ermäßigt oder es kann von der Gebühr befreit werden. Für Amtshandlungen, die die Nummern 3.1 und 4.1 des Gebührenverzeichnisses zum Gegenstand haben, können aus Gründen des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigungen oder -befreiungen zugelassen werden.
§ 3 Auslagen
(1) Die in § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Landesverwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen, mit Ausnahme der Entgelte für Postzustellungsaufträge, Einschreibe- und Nachnahmeverfahren, sind mit der Gebühr abgegolten.
(2) Die Kosten der Zuziehung von Sachverständigen sowie die für die Entnahme und Untersuchung von Proben anfallenden Kosten sind zusätzlich als Auslagen zu erheben. Von der Erhebung von Auslagen, die bei einer anlassunabhängigen Regelüberwachung anfallen, soll abgesehen werden.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage 1
(zu § 2 Absatz 1 Satz 1)
Gebührenverzeichnis
Inhaltsübersicht
Nummer | Gegenstand |
0 | Beglaubigungen |
1 | Chemikaliengesetz |
2 | Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung |
3 | Chemikalien-Klimaschutzverordnung |
4 | Chemikalien-Ozonschichtverordnung |
5 | Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 289 vom 31.10.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/605 (ABl. L 84 vom 30.3.2017, S. 3) geändert worden ist |
0
Beglaubigungen
Nummer | Gegenstand | Gebühr |
0.1 | Beglaubigung von Vervielfältigungen, die mit Bürodruckgeräten hergestellt werden und Vervielfältigungen, die mit Lichtpaus-, Fotokopier- oder ähnlichen Geräten erstellt werden, | |
a) für den ersten Abdruck je Urkunde (DIN A5 bis DIN A3) | 1,50 Euro | |
b) zusätzlich für jeden Abdruck | 1,00 Euro | |
0.2 | Beglaubigung von Urkunden und Bescheinigungen für den Gebrauch im Ausland pro Schriftstück | 5,00 Euro |
1
Chemikaliengesetz
Nummer | Gegenstand | Gebühr |
1.1 | Maßnahmen nach § 21 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 und 2 einschließlich der jeweiligen Vor- und Nachbereitung (Auf die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen, die einen Zeitraum von einer Stunde nicht überschreiten, kann verzichtet werden.) | nach Zeitaufwand, höchstens 1 800,00 Euro |
1.2 | Anordnungen nach § 23 Absatz 1 und 2 | nach Zeitaufwand, höchstens 700,00 Euro |
1.3 | Untersagungen nach § 23 Absatz 1a | nach Zeitaufwand, höchstens 540,00 Euro |
2
Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung
Nummer | Gegenstand | Gebühr |
2.1 | Erlaubnis im Einzelfall nach § 3 Absatz 3 Buchstabe b Satz 2 | nach Zeitaufwand, höchstens 540,00 Euro |
3
Chemikalien-Klimaschutzverordnung
Nummer | Gegenstand | Gebühr |
3.1 | Anerkennung von Aus- oder Fortbildungseinrichtungen, Unternehmen und Betrieben nach § 5 Absatz 3 als berechtigt zur Abnahme von Prüfungen und Erteilung von Sachkundebescheinigungen | nach Zeitaufwand, höchstens 700,00 Euro |
3.2 | Erteilung eines Zertifikats nach § 6 Absatz 2 | nach Zeitaufwand, höchstens 200,00 Euro |
4
Chemikalien-Ozonschichtverordnung
Nummer | Gegenstand | Gebühr |
4.1 | Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen zum Erwerb der Sachkunde nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 | nach Zeitaufwand, höchstens 700,00 Euro |
4.2 | Anerkennung einer Zertifizierung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 | nach Zeitaufwand, höchstens 700,00 Euro |
4.3 | Anerkennung der Gleichwertigkeit eines Befähigungsnachweises nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 | nach Zeitaufwand, höchstens 700,00 Euro |
4.4 | Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Fortbildungsveranstaltung nach § 5 Absatz 5 Satz 4 | nach Zeitaufwand, höchstens 700,00 Euro |
4.5 | Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Zertifizierung nach § 5 Absatz 5 Satz 4 | nach Zeitaufwand, höchstens 700,00 Euro |
5
Verordnung (EG) Nr. 1005/2009
Nummer | Gegenstand | Gebühr |
5.1 | Zulassung der Verwendung von Methylbromid nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 | nach Zeitaufwand, höchstens 3 500,00 Euro |
5.2 | Genehmigung nach Artikel 13 Absatz 1 Satz 2 für die Lagerung von Halonen für kritische Verwendungszwecke | nach Zeitaufwand, höchstens 3 500,00 Euro |
Anlage 2
(zu § 2 Absatz 1 Satz 4)
Bemessungsgrundlage für Gebühren nach Dauer der Amtshandlung
Sätze (Personalkosten und Sachkosten) | (EUR pro Stunde) | (EUR pro halbe Stunde) |
Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt (bisher höherer Dienst) oder vergleichbare Beschäftigte | 88,00 | 44,00 |
Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 unterhalb des zweiten Einstiegsamts (bisher gehobener Dienst) oder vergleichbare Beschäftigte | 69,00 | 34,50 |
Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt (bisher mittlerer Dienst) oder vergleichbare Beschäftigte | 57,00 | 28,50 |
Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 1 unterhalb des zweiten Einstiegsamts (bisher einfacher Dienst) oder vergleichbare Beschäftigte | 50,00 | 25,00 |
Kraftfahrer | 63,00 | 31,50 |
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