VollstrZustKLVO M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Landesverordnung über die zuständigen Behörden für die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und zur Festsetzung des Ausgleichsbetrages bei Vollstreckungshilfe (Vollstreckungszuständigkeits- und -kostenlandesverordnung - VollstrZustKLVO M-V -) Vom 6. Oktober 2004

Landesverordnung über die zuständigen Behörden für die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und zur Festsetzung des Ausgleichsbetrages bei Vollstreckungshilfe (Vollstreckungszuständigkeits- und -kostenlandesverordnung - VollstrZustKLVO M-V -) Vom 6. Oktober 2004
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Mai 2019 (GVOBl. M-V S. 158, 159)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die zuständigen Behörden für die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und zur Festsetzung des Ausgleichsbetrages bei Vollstreckungshilfe (Vollstreckungszuständigkeits- und -kostenlandesverordnung - VollstrZustKLVO M-V -) vom 6. Oktober 200401.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 116.05.2019
§ 201.01.2005
§ 314.02.2013
§ 401.01.2005
Aufgrund des § 111 Abs. 2 und 5 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 2004 (GVOBl. M-V S. 106) und des § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 5. Dezember 1991 (GVOBl. M-V S. 494), der zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. März 2000 (GVOBl. M-V S. 85) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

§ 1

Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind Vollstreckungsbehörden für öffentlich-rechtliche Geldforderungen
1.
des Landes
a)
das Landesamt für Finanzen für das Vollstreckungsverfahren sowie die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen (außer bewegliche Sachen) und in das unbewegliche Vermögen,
b)
das örtlich zuständige Finanzamt, soweit in bewegliche Sachen vollstreckt werden soll,
c)
die Landräte, soweit sie bei der Wahrnehmung von Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde den Schuldner zur Leistung aufgefordert haben,
2.
der Landkreise die Landräte,
3.
der kreisfreien Städte die Oberbürgermeister,
3a.
der großen kreisangehörigen Städte die Oberbürgermeister,
4.
der amtsfreien Gemeinden die Bürgermeister,
5.
der amtsangehörigen Gemeinden und der Ämter die Amtsvorsteher,
6.
der Zweckverbände die Verbandsvorsteher,
7.
der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, soweit sie Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch wahrnehmen, die Behörden nach den Nummern 3 bis 5; die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Schuldners oder, wenn dieser sich außerhalb des Landes befindet, nach dem Sitz des Gläubigers,
8.
der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der mit hoheitlichen Befugnissen beliehenen Personen des Privatrechts das Landesamt für Finanzen.

§ 2

Der Betrag zum Ausgleich des durch Vollstreckungskosten nicht gedeckten Vollstreckungsaufwandes nach § 111 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes wird auf
1.
20 Euro bei allen Forderungen unter 100 Euro,
2.
40 Euro bei allen Forderungen ab 100 Euro bis unter 1 000 Euro,
3.
80 Euro bei allen Forderungen ab 1000 Euro festgesetzt.
Dies gilt auch im Verhältnis von Vollstreckungsbehörden zu Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der mit hoheitlichen Befugnissen beliehenen Personen des Privatrechts, wenn die Vollstreckungsbehörde für diese vollstreckt.

§ 3

Für die Vollstreckung der Bescheide über rückständige Rundfunkbeiträge sind die Oberbürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher der Ämter zuständig. Der Betrag zum Ausgleich des durch Vollstreckungskosten nicht gedeckten Vollstreckungsaufwandes wird für jeden Einzelfall auf 25 Euro festgesetzt.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vollstreckungszuständigkeitslandesverordnung vom 28. März 2001 (GVOBl. M-V S. 82) außer Kraft.
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