KPG M-V
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Kommunalprüfungsgesetz (KPG M-V) Vom 6. April 1993

Kommunalprüfungsgesetz (KPG M-V) Vom 6. April 1993
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M–V S. 467, 471)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Kommunalprüfungsgesetz (KPG M-V) vom 6. April 199301.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
Abschnitt I - Örtliche Prüfung01.01.2005
§ 1 - Zuständigkeit17.03.2018
§ 2 - Stellung des Rechnungsprüfungsamtes und sachverständige Dritte31.12.2009
§ 3 - Aufgaben der örtlichen Prüfung01.01.2008
§ 3a - Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses01.08.2019
§ 3b - Anwendungsbereich01.01.2008
Abschnitt II - Überörtliche Prüfung kommunaler Körperschaften01.01.2005
§ 4 - Die überörtliche Prüfung19.11.2009
§ 5 - Prüfung durch den Landesrechnungshof19.11.2009
§ 6 - Prüfungen durch den Landrat19.11.2009
§ 7 - Gegenstände der überörtlichen Prüfung19.11.2009
§ 8 - Prüfungsverfahren17.03.2018
§ 9 - Prüfungsergebnis17.03.2018
§ 10 - Berichtspflicht19.11.2009
Abschnitt III - Jahresabschlußprüfung kommunaler Wirtschaftsbetriebe01.01.2005
§ 11 - Prüfungspflichtige Einrichtungen17.03.2018
§ 12 - (aufgehoben)17.03.2018
§ 13 - Gegenstand und Verfahren der Jahresabschlussprüfung19.11.2009
§ 14 - Ergebnis der Jahresabschlussprüfung19.11.2009
§ 15 - Inkrafttreten19.11.2009
Abschnitt IV - Schlußvorschriften01.01.2005
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt I Örtliche Prüfung

§ 1 Zuständigkeit

(1) Den Gemeinden, Landkreisen, Ämtern und Zweckverbänden obliegt die örtliche Prüfung ihrer Haushalts- und Wirtschaftsführung als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises.
(2) Die Gemeinden haben einen Rechnungsprüfungsausschuss einzurichten. Amtsangehörige Gemeinden können sich stattdessen des Rechnungsprüfungsausschusses des Amtes bedienen.
(3) Landkreise und Gemeinden über 20000 Einwohner richten ein Rechnungsprüfungsamt ein; andere kommunale Körperschaften können es einrichten, wenn dies erforderlich ist und die Kosten in angemessenem Verhältnis zum Umfang der Verwaltung stehen. Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern können und Gemeinden mit 10 000 bis 20 000 Einwohnern sollen stattdessen einen geeigneten Bediensteten als Rechnungsprüfer bestellen; für den Rechnungsprüfer gelten die Absätze 4 und 5 sowie die §§ 2 bis 3a entsprechend. Zweckverbände haben, soweit ein Verbandsmitglied ein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet hat, sich dieses Rechnungsprüfungsamtes zu bedienen.
(4) Der Rechnungsprüfungsausschuss führt die örtliche Prüfung durch. Er hat sich des Rechnungsprüfungsamtes, soweit ein solches eingerichtet ist, zu bedienen.
(5) Soweit es der Gegenstand der örtlichen Prüfung erfordert, können sich der Rechnungsprüfungsausschuss und das Rechnungsprüfungsamt sachverständiger Dritter als Prüfer bedienen.

§ 2 Stellung des Rechnungsprüfungsamtes und sachverständige Dritte

(1) Das Rechnungsprüfungsamt ist der Gemeindevertretung verantwortlich. Es berät und unterstützt den Rechnungsprüfungsausschuss. Es ist bei der Beurteilung von Sachverhalten im Rahmen seiner örtlichen Prüfungstätigkeit nicht an Weisungen gebunden. Der Bürgermeister hat das Recht, dem Rechnungsprüfungsamt in Abstimmung mit dem Rechnungsprüfungsausschuss Aufträge zur Prüfung der Verwaltung zu erteilen.
(2) Die Gemeindevertretung bestellt den Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes und widerruft die Bestellung. Die Bestellung und der Widerruf der Bestellung sind gegenüber der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Der Widerruf der Bestellung ohne Einverständnis des Betroffenen bedarf der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde.
(3) Der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes muss Beamter auf Lebenszeit sein und die für das Amt erforderliche Eignung und Erfahrung besitzen; er muss mindestens ein verwaltungswissenschaftliches Studium, das auf die Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung vorbereitet, oder ein betriebswissenschaftliches Studium mit einem Bachelorgrad oder vergleichbaren Grad erfolgreich abgeschlossen haben. Die Voraussetzung nach Satz 1 2. Halbsatz erfüllt auch, wer die Laufbahnbefähigung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687) erworben oder als Angestellter mit zehnjähriger Berufserfahrung im öffentlichen Dienst, davon fünf Jahre bei einer Kommunalverwaltung oder einem Rechnungsprüfungsamt, Tätigkeiten wahrgenommen hat, die mindestens dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung des allgemeinen Dienstes entsprechen. Über Ausnahmen entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde. Der Leiter und die Prüfer dürfen zum Vorsitzenden der Gemeindevertretung, dem Bürgermeister, den Beigeordneten, dem Kassenverwalter und seinem Stellvertreter sowie dem Leiter der Finanzverwaltung nicht Angehörige im Sinne von § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sein. Entsteht ein Hinderungsgrund im Laufe der Amtszeit, so hat einer der Beteiligten aus seiner Funktion auszuscheiden. Ist einer der Beteiligten Bürgermeister oder Beigeordneter, so hat der andere aus seiner Funktion auszuscheiden. Ist einer der Beteiligten hauptamtlich, der andere ehrenamtlich tätig, so scheidet der ehrenamtlich Tätige aus.
(4) Für die Prüfungstätigkeit des Leiters und der Prüfer gilt § 20 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(5) Der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes dürfen eine andere Stellung in der Gemeinde nur innehaben, wenn dies mit ihren Prüfungsaufgaben vereinbar ist.
(6) Der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes sind nicht befugt, Zahlungen der Gemeinde anzuordnen oder auszuführen.
(7) Als sachverständiger Dritter darf nicht tätig werden, wer
1.
Mitglied der Gemeindevertretung ist,
2.
Bürgermeister, Beigeordneter, Kassenverwalter oder sein Stellvertreter der Gemeinde beziehungsweise eine diesen nahestehende Person ist,
3.
einer Tochterorganisation als Gremienmitglied oder Bediensteter angehört oder in den letzten drei Jahren angehört hat,
4.
in den letzten fünf Jahren mehr als 30 Prozent der Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit aus der Prüfung und Beratung der Gemeinde und ihrer Tochterorganisationen in Privatrechtsform, an denen die Gemeinde mit maßgeblichem oder beherrschendem Einfluss beteiligt ist, bezogen hat und dies auch im laufenden Jahr zu erwarten ist,
5.
an der Führung der Bücher, der Aufstellung des Jahresabschlusses oder des Gesamtabschlusses der Gemeinde mitgewirkt hat oder
6.
aus sonstigen Umständen Anlass zur Besorgnis der Befangenheit gibt.

§ 3 Aufgaben der örtlichen Prüfung

(1) Die örtliche Prüfung umfasst:
1.
die Prüfung des Jahresabschlusses sowie der Anlagen zum Jahresabschluss,
2.
die Prüfung des Gesamtabschlusses sowie der Anlagen zum Gesamtabschluss,
3.
die Prüfung der Einhaltung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung,
4.
die Prüfung, ob die Haushaltswirtschaft ordnungsgemäß erfolgt,
5.
die Prüfung der Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung,
6.
die laufende Überwachung der Zahlungsabwicklung der Gemeinde, ihrer Eigenbetriebe sowie sonstiger Sonder- und Treuhandvermögen,
7.
die Vornahme der regelmäßigen und der unvermuteten Prüfung der Kassen und Sonderkassen,
8.
die Prüfung, ob die im Rechnungswesen der Gemeinde eingesetzten automatisierten Datenverarbeitungsprogramme vor ihrer Anwendung sowie deren sachgerechter Einsatz geprüft und freigegeben sind,
9.
die Prüfung von mindestens einem Zehntel der Auftragsvergaben des Haushaltsjahres,
10.
die Prüfung der Verwendung der Zuwendungen an Fraktionen.
(2) Darüber hinaus kann
1.
die Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe sowie der Sonder- und Treuhandvermögen,
2.
die Betätigung der Gemeinde in Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit und
3.
die Kassen-, Buch- und Betriebsprüfung, die sich die Gemeinde bei der Hingabe eines Darlehens, einer Bürgschaft oder sonst vorbehalten hat,
geprüft werden.
(3) Der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses berichtet einmal jährlich schriftlich der Gemeindevertretung über die Durchführung und die wesentlichen Feststellungen der örtlichen Prüfung. Dem Bürgermeister ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Bericht ist unverzüglich nach der Kenntnisnahme durch die Gemeindevertretung an sieben Werktagen bei der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich auszulegen und kann im Übrigen bei der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. In einer vorangegangenen öffentlichen Bekanntmachung ist auf Ort und Zeit der Auslegung hinzuweisen.
(4) Soweit ein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet ist, hat der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes der Gemeindevertretung und dem Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses einmal jährlich oder auf Verlangen über die Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 zu berichten. Der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses hat diese Berichterstattung in seinen Bericht nach Absatz 3 einzubeziehen.
(5) Der Rechnungsprüfungsausschuss und das Rechnungsprüfungsamt haben sich zu Planungen oder Maßnahmen zu äußern, wenn die Gemeindevertretung oder der Bürgermeister es verlangt.
(6) Der Rechnungsprüfungsausschuss und das Rechnungsprüfungsamt führen die örtliche Prüfung nach pflichtgemäßem Ermessen durch. Sie können die notwendigen Aufklärungen und Nachweise verlangen.

§ 3a Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses

(1) Der Jahresabschluss und der Gesamtabschluss sind dahingehend zu prüfen, ob sie ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermitteln. Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses erstreckt sich auch darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften sowie die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind. In die Prüfung sind die Buchführung, die Inventur, das Inventar und die Übersicht über die örtlich festgelegten Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände einzubeziehen.
(2) Über Gegenstand, Art und Umfang sowie über die Ergebnisse der Prüfung nach dem Absatz 1 ist ein schriftlicher Prüfungsbericht zu erstellen. Der Prüfungsbericht soll neben Feststellungen zur Ordnungsmäßigkeit von Buchführung und Jahres- beziehungsweise Gesamtabschluss auch eine Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde enthalten. Ferner sind Aussagen zu treffen über die Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung. Das Ergebnis der Prüfung ist jeweils zum Ende des Prüfungsberichtes in einem Bestätigungsvermerk zusammenzufassen. Im Bestätigungsvermerk sind insbesondere Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung zu beschreiben und dabei die angewandten Rechnungslegungsgrundsätze und Prüfungsgrundsätze anzugeben. Für den Bestätigungsvermerk gilt § 322 des Handelsgesetzbuches mit Ausnahme des Absatzes 6 entsprechend.
(3) Vor Abgabe des Prüfungsberichtes durch das Rechnungsprüfungsamt an den Rechnungsprüfungsausschuss sowie vor Abgabe des Berichtes des Rechnungsprüfungsausschusses an die Gemeindevertretung ist dem Bürgermeister Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Ergebnis der Prüfung zu geben.
(4) Das Rechnungsprüfungsamt sowie der Rechnungsprüfungsausschuss fertigen auf der Grundlage des Prüfungsberichtes einen abschließenden Prüfungsvermerk, der mit dem Prüfungsbericht der Gemeindevertretung vorzulegen ist. Der abschließende Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses soll auch einen Vorschlag zur Entlastung des Bürgermeisters enthalten. Der jeweilige Vermerk ist unter Angabe von Ort und Tag vom Leiter des Rechnungsprüfungsamtes oder vom Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(5) Ergeben sich im Verlaufe der Prüfung wesentliche Beanstandungen, insbesondere aufgrund von Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften, Satzungen und sonstige ortsrechtliche Bestimmungen, hat der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes oder der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses die Gemeindevertretung unverzüglich zu unterrichten.

§ 3b Anwendungsbereich

Für die örtliche Prüfung der Landkreise, Ämter und Zweckverbände gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 3a entsprechend.

Abschnitt II Überörtliche Prüfung kommunaler Körperschaften

§ 4 Die überörtliche Prüfung

(1) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie die sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinden, Landkreise, Ämter und Zweckverbände unterliegen der überörtlichen Prüfung der Prüfungsbehörden. Prüfungsbehörde sind der Landesrechnungshof und der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde.
(2) Andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Mitglieder kommunale Körperschaften sind, sowie rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts, die von kommunalen Körperschaften errichtet worden sind, unterliegen der überörtlichen Prüfung nach diesem Gesetz, soweit dies durch Rechtsvorschrift bestimmt ist. Bei der Anwendung dieses Gesetzes gelten für sie die Vorschriften für kommunale Körperschaften; an die Stelle der Rechtsaufsichtsbehörde tritt die fachlich zuständige Oberste Landesbehörde.

§ 5 Prüfung durch den Landesrechnungshof

Der Landesrechnungshof ist zuständig für die überörtliche Prüfung der kommunalen Körperschaften, soweit diese der unmittelbaren Rechtsaufsicht des Landes unterliegen. Darüber hinaus kann er Querschnittsprüfungen im Benehmen mit dem Innenministerium auch bei anderen kommunalen Körperschaften durchführen. Die überörtliche Prüfung umfasst auch die Aufgaben nach Abschnitt III dieses Gesetzes.

§ 6 Prüfungen durch den Landrat

(1) Dem Landrat obliegt die überörtliche Prüfung der kommunalen Körperschaften, für deren Rechtsaufsicht er zuständig ist.
(2) Der Landrat bedient sich im Rahmen der Zuständigkeiten nach diesem Gesetz des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises als Gemeindeprüfungsamt. Für den Landrat, den Leiter und die Prüfer gilt § 2 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.
(3) Kommunale Körperschaften nach Absatz 1, die kein eigenes Rechnungsprüfungsamt eingerichtet haben, sollen innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren einmal geprüft werden. Unvermutete Kassenprüfungen sind mindestens jährlich vorzunehmen. Prüfungen aus besonderem Anlaß bleiben davon unberührt.
(4) Für die Prüfungstätigkeit des Leiters und der Prüfer gelten § 2 Abs. 3 und 4 entsprechend.

§ 7 Gegenstände der überörtlichen Prüfung

(1) Bei der überörtlichen Prüfung ist insbesondere festzustellen, ob
1.
die Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie die sonstige Verwaltungstätigkeit der kommunalen Körperschaft und ihrer Sondervermögen den Rechtsvorschriften und den Weisungen der Aufsichtsbehörden entsprechen (Ordnungsprüfung),
2.
die Kassengeschäfte ordnungsgemäß geführt werden (Kassenprüfung),
3.
die Verwaltung der kommunalen Körperschaft oder ihre Sondervermögen sachgerecht und wirtschaftlich geführt wird (Organisations- und Wirtschaftlichkeitsprüfung).
(2) Die Prüfungsbehörde bestimmt Zeit, Art und Umfang der Prüfung; sie kann nach ihrem Ermessen die Prüfung beschränken und sachverständige Dritte hinzuziehen.
(3) Die Prüfungsbehörde informiert die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde über vorgesehene Prüfungen und Prüfungsschwerpunkte. Sie übt ihre Tätigkeit zur Gewährleistung einer sachgerechten Prüfung im Benehmen mit dem Landesrechnungshof und dem Innenministerium aus.
(4) Als besondere Form der überörtlichen Prüfung kann die Prüfungsbehörde Querschnittsprüfungen durchführen. Dabei werden vergleichende Prüfungen mehrerer kommunaler Körperschaften zu einem Aufgabenbereich oder sachlichen Schwerpunkten vorgenommen.

§ 8 Prüfungsverfahren

(1) Die kommunale Körperschaft hat die Prüfungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Sie hat insbesondere alle erbetenen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Belege, Akten und Urkunden zu gewähren sowie Erhebungen an Ort und Stelle zu ermöglichen und zu dulden.
(2) Soweit der kommunalen Körperschaft aufgrund von Rechtsvorschriften oder Verträgen Auskunfts- oder Herausgabeansprüche gegenüber Dritten zustehen, kann die Prüfungsbehörde sie im Rahmen der Prüfung an ihrer Stelle wahrnehmen.
(3) Soweit den kommunalen Körperschaften aufgrund von Rechtsvorschriften oder Verträgen im Zusammenhang mit dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch finanzielle Prüfungsrechte gegenüber Dritten zustehen, kann der Landesrechnungshof diese jederzeit in gleichem Umfang unabhängig von Prüfungen der kommunalen Körperschaften an ihrer Stelle wahrnehmen. Die Prüfungsrechte der kommunalen Körperschaften bleiben daneben bestehen.
(4) Soweit den kommunalen Körperschaften finanzielle Prüfungsrechte gegenüber Dritten aufgrund von Rahmenverträgen und Vereinbarungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zustehen, die sie abgeschlossen haben, haben sie auf die Prüfungsbefugnisse des Landesrechnungshofes nach Absatz 3 in den Rahmenverträgen und Vereinbarungen hinzuweisen.
(5) Läßt die kommunale Körperschaft Arbeitsvorgänge mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung oder in anderer Weise durch Dritte wahrnehmen, kann die Prüfungsbehörde dort die erforderlichen Erhebungen anstellen; Absatz 1 gilt entsprechend. Entsprechende Rechte zu Gunsten der Prüfungsbehörde sind vertraglich zu sichern.
(6) Die kommunale Körperschaft hat der Prüfungsbehörde Auslagen zu erstatten, die dadurch entstehen, daß Dritte nach Absatz 5 und nach § 7 Abs. 2 im Rahmen der Prüfung tätig werden. Im übrigen ist die überörtliche Prüfung kostenfrei.

§ 9 Prüfungsergebnis

(1) Die Prüfungsbehörde soll das Ergebnis von Prüfungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 3 in einer Schlussbesprechung mit der kommunalen Körperschaft erörtern. Der Rechtsaufsichtsbehörde sowie dem für die örtliche Prüfung zuständigen Prüforgan ist Gelegenheit zur Beteiligung zu geben.
(2) Die Prüfungsbehörde teilt der kommunalen Körperschaft und der Rechtsaufsichtsbehörde die wesentlichen Prüfungsfeststellungen und ihre Vorschläge als schriftliches Prüfungsergebnis mit. Das Prüfungsverfahren ist damit abgeschlossen.
(3) Zu Beginn des anschließenden rechtsaufsichtlichen Verfahrens (Ausräumverfahren) hat die kommunale Körperschaft zu dem schriftlichen Ergebnis gegenüber der Rechtsaufsichtsbehörde innerhalb von 3 Monaten Stellung zu nehmen. Dabei ist insbesondere zu berichten, ob und inwieweit den Prüfungsfeststellungen Rechnung getragen wird.

§ 10 Berichtspflicht

(1) Der Landrat hat dem Landesrechnungshof auf dessen Aufforderung über die Ergebnisse seiner Prüfung zu berichten, soweit die von ihm Geprüften Haushaltsmittel des Landes verwendet haben.
(2) Die Prüfungsergebnisse sind den Vertretungen der kommunalen Körperschaften zur Kenntnis zu geben; jeder Fraktion ist mindestens eine Ausfertigung zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Prüfungsergebnisse sind unverzüglich nach der Kenntnisnahme durch die Vertretungen der kommunalen Körperschaften unter Beachtung der Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes an sieben Werktagen während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich auszulegen. In einer vorangegangenen öffentlichen Bekanntmachung ist auf Ort und Zeit der Auslegung hinzuweisen.
(4) Landesbehörden, die eigene Prüfungen vornehmen oder vornehmen lassen, haben ihre Prüfungsberichte der für die überörtliche Prüfung zuständigen Prüfungsbehörde zu übermitteln. Die jeweiligen Prüfungstermine sollen abgestimmt werden.

Abschnitt III Jahresabschlußprüfung kommunaler Wirtschaftsbetriebe

§ 11 Prüfungspflichtige Einrichtungen

(1) Die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der Eigenbetriebe und der Zweckverbände, soweit ihre Wirtschaftsführung nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung erfolgt, sind jährlich zu prüfen (Jahresabschlussprüfung). Der Jahresabschlussprüfung unterliegen auch Unternehmen und Einrichtungen der kommunalen Körperschaften in der Rechtsform des privaten Rechts, soweit ihr Jahresabschluss nach Maßgabe des § 73 Abs. 1 Nr. 2a der Kommunalverfassung auf der Grundlage entsprechender Bestimmungen in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag geprüft wird.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes zur örtlichen und überörtlichen Prüfung bleiben durch die Jahresabschlussprüfung unberührt.

§ 12 (aufgehoben)

§ 13 Gegenstand und Verfahren der Jahresabschlussprüfung

(1) Für die Jahresabschlussprüfung gelten die Vorschriften des Handelsgesetzbuches für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes für große Kapitalgesellschaften entsprechend, sofern nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Nach Anhörung der prüfungspflichtigen Einrichtung beauftragt der Landesrechnungshof im Namen und für Rechnung der prüfungspflichtigen Einrichtungen einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Abschlussprüfer) mit der Vornahme der Jahresabschlussprüfung. Die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers nach Maßgabe des § 323 des Handelsgesetzbuches besteht auch gegenüber dem Landesrechnungshof.
(3) Die Prüfung umfasst neben den in § 317 des Handelsgesetzbuches bezeichneten Gegenständen auch die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung und der wirtschaftlichen Verhältnisse.
(4) Der Jahresabschluss soll bis zum Ablauf von neun Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres geprüft werden.

§ 14 Ergebnis der Jahresabschlussprüfung

(1) Der Abschlussprüfer erstellt über die wesentlichen Prüfungsfeststellungen sowie seine Vorschläge einen schriftlichen Prüfungsbericht.
(2) Der Prüfungsbericht nach § 321 des Handelsgesetzbuches hat sich auch auf die Ergebnisse der Prüfung nach § 13 Abs. 3 in entsprechender Anwendung des § 53 Abs. 1 Nr. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 123 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, zu erstrecken. Im Prüfungsbericht sind insbesondere darzustellen
1.
die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität der prüfungspflichtigen Einrichtung,
2.
die verlustbringenden Geschäfte und deren Ursachen, wenn diese für die Vermögens- und Ertragslage von Bedeutung waren, und
3.
die Ursachen des Jahresfehlbetrages.
Der Abschlussprüfer hat das Ergebnis der Prüfung in einem Bestätigungsvermerk nach § 322 des Handelsgesetzbuches zusammenzufassen, wobei auch Aussagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der prüfungspflichtigen Einrichtung zu treffen sind.
(3) Der Prüfungsbericht soll in einer Schlussbesprechung mit der prüfungspflichtigen Einrichtung erörtert werden. Dem Landesrechnungshof, der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde sowie dem für die örtliche Prüfung zuständigen Prüforgan ist Gelegenheit zur Beteiligung an der Schlussbesprechung zu geben.
(4) Der Abschlussprüfer legt den Prüfungsbericht dem Landesrechnungshof vor. Dieser leitet ihn der prüfungspflichtigen Einrichtung und der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde für die prüfungspflichtige Einrichtung beziehungsweise für deren Gesellschafter oder Mitglieder zu.
Der Landesrechnungshof kann zum Prüfungsbericht und zum Bestätigungsvermerk eigene Feststellungen treffen (Feststellungsvermerk).
(5) Die kommunale Körperschaft oder die geprüfte Gesellschaft hat
1.
den Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers oder den Vermerk über dessen Versagung,
2.
den Feststellungsvermerk des Landesrechnungshofes,
3.
den Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses unter Angabe des Datums der Feststellung und
4.
die beschlossene Behandlung des Jahresergebnisses unter Angabe des Jahresergebnisses
bekannt zu machen.
Gleichzeitig sind der Jahresabschluss und der Lagebericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen. In der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.

§ 15 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Abschnitt IV Schlußvorschriften

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