Gesetz über die Anpassung von Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezügen in den Jahren 2019, 2020 und 2021 (Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2019/2020/2021 Mecklenburg-Vorpommern - BesVAnpG 2019/2020/2021 M-V) Vom 19. November 2019
Gesetz über die Anpassung
von Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezügen in den Jahren 2019, 2020 und 2021
(Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2019/2020/2021 Mecklenburg-Vorpommern - BesVAnpG 2019/2020/2021 M-V)
Vom 19. November 2019
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Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Anpassung von Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezügen 2019, 2020 und 2021 und zur Änderung weiterer besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 19. November 2019 (GVOBl. M-V S. 678)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz über die Anpassung von Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezügen in den Jahren 2019, 2020 und 2021 (Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2019/2020/2021 Mecklenburg-Vorpommern - BesVAnpG 2019/2020/2021 M-V) vom 19. November 2019 | 01.01.2019 |
§ 1 - Persönlicher Geltungsbereich | 01.01.2019 |
§ 2 - Erhöhung der Dienstbezüge im Jahr 2019 | 01.01.2019 |
§ 3 - Erhöhung der Dienstbezüge im Jahr 2020 | 01.01.2019 |
§ 4 - Erhöhung der Dienstbezüge im Jahr 2021 | 01.01.2019 |
§ 5 - Anpassung der Anwärterbezüge in den Jahren 2019 und 2020 | 01.01.2019 |
§ 6 - Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht in den Jahren 2019, 2020 und 2021 | 01.01.2019 |
§ 7 - Erhöhung der Versorgungsbezüge in den Jahren 2019, 2020 und 2021 | 01.01.2019 |
§ 8 - Rundung der Erhöhungsbeträge | 01.01.2019 |
§ 1 Persönlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für
1.
die Beamtinnen und Beamten sowie die Richterinnen und Richter des Landes,
2.
die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Landkreise und Ämter sowie der Zweckverbände,
3.
die Beamtinnen und Beamten der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und
4.
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen laufende Versorgungsbezüge zustehen, die das Land, eine Gemeinde, ein Landkreis, Ämter und Zweckverbände oder eine der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft, rechtsfähige Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zu tragen hat.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
1.
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie ehrenamtliche Richterinnen und Richter,
2.
Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden,
3.
Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und ihre Verbände und Einrichtungen.
§ 2 Erhöhung der Dienstbezüge im Jahr 2019
(1) Ab 1. Januar 2019 erhöhen sich um 3 Prozent
1.
die Grundgehaltssätze,
2.
der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 sowie des Erhöhungsbetrages nach
§ 6 des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2008 Mecklenburg-Vorpommern
,
3.
die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung 27 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des
Bundesbesoldungsüberleitungsfassungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern
,
4.
die Beträge nach
§ 4 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte
sowie
5.
Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen, Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit deren Teilnahme an regelmäßigen Besoldungsanpassungen aufgrund landesrechtlicher Regelungen bestimmt wurde.
(2) Maßgeblich für die in Absatz 1 Nummern 1 bis 4 genannten Bezügebestandteile sind die nach dem Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2018 Mecklenburg-Vorpommern vom 11. Februar 2018 (GVOBl. M-V S. 50) am 31. Dezember 2018 geltenden Ausgangsbeträge.
§ 3 Erhöhung der Dienstbezüge im Jahr 2020
Ab 1. Januar 2020 werden die nach
§ 2
angepassten Bezüge um weitere 3 Prozent erhöht.
§ 4 Erhöhung der Dienstbezüge im Jahr 2021
Ab 1. Januar 2021 werden die nach
§ 3
angepassten Bezüge um weitere 1,2 Prozent erhöht.
§ 5 Anpassung der Anwärterbezüge in den Jahren 2019 und 2020
(1) Die Anwärtergrundbeträge werden zum 1. Januar 2019 um 50 Euro angehoben.
§ 2
Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Die nach Absatz 1 angepassten Anwärtergrundbeträge werden zum 1. Januar 2020 um weitere 50 Euro angehoben.
§ 6 Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht in den Jahren 2019, 2020 und 2021
(1) Die lineare Erhöhung nach
§ 2
Absatz 1 zum 1. Januar 2019 gilt entsprechend für
1.
die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze)
a)
in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
b)
in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
2.
die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
3.
die Amtszulagen nach Überleitungsvorschriften oder Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
4.
die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Nummer 1 und 2 sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 2b gemäß
Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes
in der am 22. Februar 2002 geltenden Fassung,
5.
die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezüge nach Artikel 14 § 4 Absatz 1 und § 5 des
Reformgesetzes
vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist,
6.
die Anrechnungsbeträge nach Artikel 14 § 4 Absatz 2 des
Reformgesetzes
vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist.
§ 2
Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Die lineare Erhöhung nach
§ 3
zum 1. Januar 2020 gilt entsprechend für die in Absatz 1 genannten Bezüge ausgehend von den sich in Anwendung des Absatzes 1 ergebenden Beträgen.
(3) Die lineare Erhöhung nach
§ 4
zum 1. Januar 2021 gilt entsprechend für die in Absatz 1 genannten Bezüge ausgehend von den sich in Anwendung des Absatzes 2 ergebenden Beträgen.
§ 7 Erhöhung der Versorgungsbezüge in den Jahren 2019, 2020 und 2021
(1) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gelten die Anpassungen nach den
§§ 2
bis
4
sowie
§ 6
für die dort genannten Bezügebestandteile entsprechend, sofern diese Grundlage der Versorgung sind.
(2) Die linearen Erhöhungen nach dem
§ 2
Absatz 1, den
§§ 3
und
4
oder dem
§ 6
gelten weiterhin entsprechend für andere Bezügebestandteile, soweit für diese die Teilnahme an regelmäßigen Besoldungsanpassungen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist.
(3) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden zum 1. Januar 2019 um 2,9 Prozent, zum 1. Januar 2020 um weitere 2,9 Prozent sowie zum 1. Januar 2021 um 1,1 Prozent erhöht.
§ 8 Rundung der Erhöhungsbeträge
Bei den Berechnungen nach den
§§ 2
bis
4
sowie
§§ 6
und
7
sind die sich jeweils ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.
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