Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Niedersachsen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, gemeinsamen kommunalen Unternehmen, Planungsverbänden nach § 205 des Baugesetzbuchs und durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen Vom 11. Dezember 2019
                            Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern  und dem Land Niedersachsen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit  in Zweckverbänden, gemeinsamen kommunalen Unternehmen, Planungsverbänden  nach § 205 des Baugesetzbuchs und durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen  Vom 11. Dezember 2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
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| Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Niedersachsen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, gemeinsamen kommunalen Unternehmen, Planungsverbänden nach § 205 des Baugesetzbuchs und durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen vom 11. Dezember 2019 | 31.12.2019 | 
| Eingangsformel | 31.12.2019 | 
| Artikel 1 - Zustimmung zum Staatsvertrag | 31.12.2019 | 
| Artikel 2 - Inkrafttreten | 31.12.2019 | 
                            Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Zustimmung zum Staatsvertrag
                            (1) Dem in Hannover am 22. März 2019 und in Schwerin am 4. April 2019 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Niedersachen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, gemeinsamen kommunalen Unternehmen, Planungsverbänden nach § 205 des Baugesetzbuchs und durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen wird zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Inkrafttreten
                            (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 7 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu geben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Kraft getreten am 18. Januar 2020 gemäß Bekanntmachung vom 20. Februar 2020 (GVOBl. M-V S. 55)