Gesetz zur Förderung und Entwicklung der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes, der Freistellung ehrenamtlicher Mitarbeiter und der Fortbildung hauptberuflicher Fachkräfte und Mitarbeiter (Kinder- und Jugendförderungsgesetz - KJfG M-V) - Drittes Landesausführungsgesetz zum Kinder- und Jugendhilfegesetz - Vom 7. Juli 1997
                            Gesetz zur Förderung und Entwicklung der Kinder-  und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit,  des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes,  der Freistellung ehrenamtlicher Mitarbeiter und der  Fortbildung hauptberuflicher Fachkräfte und Mitarbeiter  (Kinder-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Jugendförderungsgesetz - KJfG M-V)  - Drittes Landesausführungsgesetz zum Kinder- und Jugendhilfegesetz -  Vom 7. Juli 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Dezember 2019 (GVOBl. M-V S. 791, 794) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz zur Förderung und Entwicklung der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes, der Freistellung ehrenamtlicher Mitarbeiter und der Fortbildung hauptberuflicher Fachkräfte und Mitarbeiter (Kinder- und Jugendförderungsgesetz - KJfG M-V) - Drittes Landesausführungsgesetz zum Kinder- und Jugendhilfegesetz - vom 7. Juli 1997 | 01.01.2005 | 
| Eingangsformel | 01.01.2005 | 
| § 1 - Regelungsbereich | 01.01.2005 | 
| § 2 - Kinder- und Jugendarbeit | 01.01.2005 | 
| § 3 - Jugendsozialarbeit | 01.01.2005 | 
| § 4 - Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz | 01.01.2005 | 
| § 5 - Beratung für junge Menschen | 01.01.2005 | 
| § 6 - Umfang der Jugendförderung | 01.01.2020 | 
| § 7 - Ehrenamtliche Tätigkeit und Weiterbildung | 01.01.2005 | 
| § 8 - Ehrenamtliche Tätigkeit und Freistellung | 01.01.2005 | 
| § 9 - Fortbildung und Freistellung der hauptberuflichen Fachkräfte und Mitarbeiter | 01.01.2005 | 
| § 10 - Verfahrensvorschriften | 01.01.2005 | 
| § 11 - Inkrafttreten | 01.01.2005 | 
                            Der Landtag
hat das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Regelungsbereich
                            (1) Dieses Gesetz ist Landesausführungsgesetz gemäß § 15 Achtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15. März 1996 (BGBl. I S. 477).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Zu dem Regelungsbereich nach Absatz 1 regelt dieses Gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inhalt und Umfang der Freistellung ehrenamtlicher Mitarbeiter und der Fortbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hauptberuflicher Fachkräfte im Aufgabenbereich der §§ 11 bis 14 Achtes Buch Sozialgesetzbuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Kinder- und Jugendarbeit
                            (1) Die Kinder- und Jugendarbeit wendet sich als eigenständiger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bereich der Jugendhilfe mit ihren Angeboten an alle jungen Menschen. Sie soll
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            insbesondere die jungen Menschen zur Eigeninitiative, Kritikfähigkeit,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kreativität und zum Engagement für Solidarität, Demokratie,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Frieden, Gewaltfreiheit, Völkerverständigung, Bewahrung der Umwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und das gleichberechtigte Miteinander von Frauen und Männern sowie zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Respekt vor religiösen Überzeugungen und zu weltanschaulicher Toleranz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            befähigen. Kinder- und Jugendarbeit soll durch die Vielfalt von Trägern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unterschiedlicher Wertorientierungen, von Inhalten, Arbeitsforen und Methoden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wirken. Darüber hinaus bietet sie Angebote zur Verhinderung von diskriminierenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verhaltensweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Kinder- und Jugendarbeit hat durch geeignete Maßnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dazu beizutragen, junge Menschen mit den politischen, sozialen und kulturellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aspekten der Europäischen Idee sowie der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Ostseeraum und der mecklenburgischen und vorpommerschen Heimat und Kultur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vertraut zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Kinder- und Jugendarbeit gründet auf der freiwilligen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitarbeit junger Menschen und findet statt in Veranstaltungen, Diensten und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einrichtungen von Jugendverbänden, Gruppen und Initiativen sowie deren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammenschlüssen und anderen Trägern der Kinder- und Jugendarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sie soll durch ihre Programme und Veranstaltungen mit dazu beitragen, soziale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Benachteiligungen einzelner und ganzer Gruppen junger Menschen zur Sprache
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu bringen und zu überwinden, um ihnen dadurch gleiche Entwicklungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Entfaltungschancen zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Zu den Schwerpunkten der Kinder- und Jugendarbeit gehören
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            außerschulische Jugendbildung
mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und technischer Bildung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jugendarbeit in Sport, Spiel und
Geselligkeit,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            arbeitswelt-, schul- und familienbezogene
Jugendarbeit,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            internationale Jugendarbeit,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kinder- und Jugenderholung sowie
Angebote der Feriengestaltung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jugendberatung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aufsuchende und zielgruppenorientierte
Jugendarbeit,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Bereitstellung besonderer Angebote
für Kinder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kinder- und Jugendarbeit ist für die Entwicklung neuer Aufgabenbereiche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Jugendsozialarbeit
                            (1) Jugendsozialarbeit im Sinne des § 13 Abs. 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch findet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            insbesondere statt als offenes, vorbeugendes und aktuelles Angebot durch Beratung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            als sozialpädagogische Hilfe, als aufsuchende Sozialarbeit, in Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Kursen sowie durch therapeutische und sonstige Dienste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Jungen Menschen, deren Zugang zu schulischen oder beruflichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bildungsmaß-nahmen oder zu Beschäftigungsmaßnahmen nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anderweitig sichergestellt ist, können neben sozialpädagogisch begleiteten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen nach § 13 Abs. 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch auch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            flankierende pädagogische Hilfen angeboten werden. Flankierende pädagogische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hilfen sind insbesondere Bildungsveranstaltungen und Beratungsangebote sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sozialpädagogische Begleitung im Rahmen der schulbezogenen Jugendsozialarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die eigenständigen Hilfen der Jugendsozialarbeit nach § 13 Abs. 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            insbesondere in Einzelwohnungen, Wohngemeinschaften und in Jugendwohnheimen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie in Verbindung von Arbeiten und Wohnen eingerichtet. Die sozialpädagogische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begleitung soll die jungen Menschen zu einer selbständigen Lebensgestaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            befähigen. Sie unterstützt insbesondere schulische und berufsbildende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Maßnahmen sowie Angebote der Eingliederung in die Arbeitswelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
                            Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz dient der Vermeidung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Gefahren für junge Menschen. Er umfaßt den Schutz junger Menschen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vor gefährdenden Einflüssen, Stoffen und Handlungen. Das Land, die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kommunalen Körperschaften, insbesondere die Träger der öffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und der freien Jugendhilfe, die Einrichtungen des öffentlichen Schulwesens,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Behörden und Dienststellen der Justiz und der Polizei sowie die Ordnungsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            haben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor gefährdenden Einflüssen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stoffen und Handlungen zusammenzuwirken. Die genannten Stellen entwickeln
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pädagogische Angebote und treffen notwendige Maßnahmen, um Kinder,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jugendliche und Erziehungsberechtigte über Gefahren und damit verbundene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Folgen rechtzeitig und in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dazu gehört auch die Fortbildung von Fachkräften und Mitarbeitern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Jugendhilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Beratung für junge Menschen
                            Junge Menschen haben das Recht, sich in allen Fragen der Erziehung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Entwicklung, insbesondere in Angelegenheiten der Bildungs-, Wohn- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fördermöglichkeiten sowie der Konfliktbewältigung an den örtlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu wenden. Soweit geeignete
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beratungsdienste freier Träger vorhanden sind, sollen die öffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jugendhilfeträger von eigenen Beratungsangeboten absehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Umfang der Jugendförderung
                            (1) Träger im Sinne des § 74 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Achtes Buch Sozialgesetzbuch werden vom Land im Rahmen eines Landesjugendplanes gefördert. Zu der Förderung nach Satz 1 erhalten die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 2 bis 5 nach diesem Gesetz und § 74 Abs. 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch eine zusätzliche Förderung aus Landesmitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Förderung nach Absatz 1 Satz 2 soll durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe angemessen ergänzt werden. Die Zusammensetzung und die Höhe der Anteile nach Satz 1 wird in Form von Vereinbarungen zwischen der obersten Landesjugendbehörde und den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe mit einer Laufzeit von nicht unter drei Jahren bestimmt. Sollte es im Einzelfall zu keiner Vereinbarung kommen, entfällt die entsprechende Landesförderung nach Absatz 1 Satz 2 und wird Bestandteil des Landesjugendplanes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Höhe und Zusammensetzung der Landesförderung nach Absatz 1 werden als Mindestbetrag pro Kopf der in den Gebieten der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe lebenden sechs- bis 21jährigen Einwohner durch Landesverordnung bestimmt. Die Zahl der sechs- bis 21jährigen Einwohner wird jährlich auf Grundlage der Erhebungen des Statistischen Amtes durch die oberste Landesjugendbehörde festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Ehrenamtliche Tätigkeit und Weiterbildung
                            Ehrenamtlich in den Aufgabenbereichen der §§ 2 bis 5 Tätige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind durch die Träger der Jugendhilfe zu beraten, fachlich anzuleiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und weiterzubilden. Die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen und die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dadurch erworbenen fachlichen Befähigungen sind zu bescheinigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Ehrenamtliche Tätigkeit und Freistellung
                            (1) Ehrenamtlich in den Aufgabenbereichen der §§ 2 bis 5 tätigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personen ab 16 Jahren ist für die pädagogische Leitung oder Begleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ferienlagern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jugendfreizeiten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            internationalen Jugendbegegnungen
und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kinderbetreuung bei Familienfreizeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie für Seminare der Jugendbildung und für Aus- und Fortbildungslehrgänge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Gruppenleiterschulungen) mit einer Dauer von mehr als zwei Tagen auf Antrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bezahlte Freistellung bis zu fünf Werktagen pro Kalenderjahr zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Freistellung nach Satz 1 ist nicht auf das nächste Jahr übertragbar,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sie ist erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            möglich. Der Anspruch auf Freistellung besteht nicht, wenn dringende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            betriebliche Gründe entgegenstehen. Gleiches gilt, wenn Tarifvereinbarungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder öffentliches Dienstrecht eigene Regelungen hierzu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Im Falle der Freistellung nach Absatz 1 Satz 1 wird dem privaten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeitgeber das für die Dauer der Freistellung gezahlte Arbeitsentgelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Rahmen der für diesen Zweck bereitgestellten Haushaltsmittel des Landes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Ansprüche auf Freistellung nach Absatz 1 Satz 1 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeitsentgelterstattung entfallen, wenn die für diesen Zweck bereitgestellten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Haushaltsmittel des Landes verausgabt sind oder nicht mehr in beantragtem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Maße zur Verfügung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Personalkostenbezogene Leistungen nach anderen Gesetzen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorschriften werden auf die Erstattung nach Absatz 2 in voller Höhe angerechnet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Gesetz Erstattungsleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            grundsätzlich vorgesehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Weitergehende betriebliche oder vertragliche Regelungen bleiben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch dieses Gesetz unberührt. Die Landesregierung wird ermächtigt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch Rechtsverordnung Näheres über die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Voraussetzungen und das Verfahren
der Freistellung nach Absatz 1,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesamthöhe der zu diesem Zweck
bereitzustellenden Landesmittel und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Voraussetzungen, das Verfahren
und den Umfang der Arbeitsentgelterstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Fortbildung und Freistellung der hauptberuflichen Fachkräfte und Mitarbeiter
                            (1) Die Träger der Jugendhilfe sollen für die Aufgabenbereiche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der §§ 2 bis 5 Fachkräfte beschäftigen oder beauftragen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die sich für ihre jeweilige Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten haben. Zudem können
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auch Mitarbeiter beschäftigt oder beauftragt werden, die aufgrund besonderer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erfahrungen und pädagogischer Befähigungen in der sozialen Arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Lage sind, entsprechende Aufgaben zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Hauptberufliche Fachkräfte und Mitarbeiter nach Absatz 1 sind auf Antrag von ihren Trägern für Fortbildungen und Zusatzqualifizierungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fünf Werktage im Kalenderjahr freizustellen. Weitergehende betriebliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder vertragliche Regelungen bleiben hiervon unberührt. Ein Anspruch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf Freistellung nach Satz 1 besteht nicht, wenn Tarifvereinbarungen oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das öffentliche Dienstrecht eigene Regelungen hierzu treffen. Eine Kostenbeteiligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Teilnehmer an diesen Bildungsmaßnahmen soll pro Fortbildung 20 vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hundert der Gesamtkosten nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Verfahrensvorschriften
                            Die oberste Landesjugendbehörde erläßt die
zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Inkrafttreten
                            Das Gesetz tritt zugleich mit dem Haushaltsgesetz 1998 in Kraft.