Kostenverordnung für Amtshandlungen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte und deren Geschäftsstellen (Gutachterausschusskostenverordnung - GAKostVO M-V) Vom 12. März 2020
Kostenverordnung für Amtshandlungen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte und deren Geschäftsstellen (Gutachterausschusskostenverordnung - GAKostVO M-V) Vom 12. März 2020
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Berichtigung vom 7. April 2020 (GVOBl. M-V S. 192) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Kostenverordnung für Amtshandlungen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte und deren Geschäftsstellen (Gutachterausschusskostenverordnung - GAKostVO M-V) vom 12. März 2020 | 28.03.2020 |
Eingangsformel | 28.03.2020 |
§ 1 | 28.03.2020 |
§ 2 | 28.03.2020 |
§ 3 | 28.03.2020 |
§ 4 | 28.03.2020 |
Anlage - Gebührentarif für Amtshandlungen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte und deren Geschäftsstellen | 28.03.2020 |
Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 und des § 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 2 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Mai 2019 (GVOBl. M-V S. 158) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Inneres und Europa im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
§ 1
(1) Für Amtshandlungen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte und deren Geschäftsstellen sowie des Oberen Gutachterausschusses für Grundstückswerte und seiner Geschäftsstelle gemäß den §§ 192 und 198 des Baugesetzbuches werden Verwaltungsgebühren nach dem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Gebührentarif erhoben. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Die Verwaltungsgebühren sind auf volle Euro abzurunden.
(3) Auslagen werden nach dem Landesverwaltungskostengesetz erhoben.
§ 2
Diese Verordnung ist nicht anzuwenden, wenn der Gutachterausschuss oder dessen Geschäftsstelle von den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes genannten Stellen zu Sachverständigenleistungen herangezogen werden.
§ 3
In den Verwaltungsgebühren ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Werden die Amtshandlungen umsatzsteuerpflichtig erbracht, ist den Verwaltungsgebühren die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen und gesondert auszuweisen.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gutachterausschusskostenverordnung vom 12. Juli 2007 (GVOBl. M-V S. 254), die durch Verordnung vom 15. Juli 2014 (GVOBl. M-V S. 389) geändert worden ist, außer Kraft.
Anlage
(zu § 1 Absatz 1)
Gebührentarif für Amtshandlungen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte und deren Geschäftsstellen
Inhaltsverzeichnis
Tarifstelle 1 | Gutachten, Obergutachten sowie Zustandsfeststellungen |
Tarifstelle 2 | Auskünfte aus der Kaufpreissammlung und der landesweiten Datensammlung |
Tarifstelle 3 | Grundstücksmarktberichte |
Tarifstelle 4 | Bodenrichtwerte |
Tarifstelle 5 | Sonstige Auskünfte und Auswertungen |
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr in Euro | ||
1 | Gutachten, Obergutachten sowie Zustandsfeststellungen | |||
1.1 | Gutachten gemäß § 193 Absatz 1 des Baugesetzbuches über den Verkehrswert | |||
a) bebauter Grundstücke,b) von Wohnungs- und Teileigentum sowiec) von Rechten an diesen Grundstücksarten | ||||
bei einem Verkehrswert | ||||
1.1.1 | bis 300 000 Euro | 450 zuzüglich 0,4 % des Verkehrswertes | ||
1.1.2 | über 300 000 Euro bis 600 000 Euro | 1 050 zuzüglich 0,2 % des Verkehrswertes | ||
1.1.3 | über 600 000 Euro bis 2 500 000 Euro | 1 530 zuzüglich 0,12 % des Verkehrswertes | ||
1.1.4 | über 2 500 000 Euro | 2 530 zuzüglich 0,08 % des Verkehrswertes | ||
1.2 | Gutachten gemäß § 193 Absatz 1 des Baugesetzbuches über den Verkehrswert | 75 % der Gebühr nach Tarifstelle 1.1 | ||
a) unbebauter Grundstücke,b) von Rechten an unbebauten Grundstücken sowiec) des Bodenwertanteils eines bebauten Grundstücks, falls die Ermittlung des Gebäudewerts zur Erstellung des Gutachtens nicht erforderlich ist | ||||
1.3 | Gutachten über die Verkehrswerte eines Grundstückes zu unterschiedlichen Wertermittlungsstichtagen bei gleichbleibenden wertbeeinflussenden Merkmalen oder zu demselben Wertermittlungsstichtag bei unterschiedlichen wertbeeinflussenden Merkmalen innerhalb eines Antrages | |||
1.3.1 | für den höchsten ermittelten Verkehrswert | Gebühr nach Tarifstelle 1.1 oder 1.2 | ||
1.3.2 | für jeden weiteren ermittelten Verkehrswert | 50 % der Gebühr nach Tarifstelle 1.1 oder 1.2 | ||
1.4 | Gutachten über die Verkehrswerte für zwei oder mehrere Grundstücke und Grundstücksteile zu demselben Wertermittlungsstichtag mit denselben wertbeeinflussenden Merkmalen innerhalb eines Antrages | |||
für jeden ermittelten Verkehrswert | 60 % der Gebühr nach Tarifstelle 1.1 oder 1.2 | |||
Anmerkung zu den Tarifstellen 1.3 und 1.4: | ||||
Für den Fall, dass die Voraussetzungen nach der Tarifstelle 1.3 für zwei oder mehrere Grundstücke erfüllt sind, ist die Tarifstelle 1.4 nicht anzuwenden, sondern für jedes Grundstück eine Gebühr nach Tarifstelle 1.3 zu erheben. | ||||
1.5 | Gutachten über die Höhe von Entschädigungen für andere Vermögensnachteile gemäß § 193 Absatz 2 des Baugesetzbuches in Verbindung mit § 7 Absatz 2 der Gutachterausschusslandesverordnung. | Gebühr nach Tarifstelle 1.1 oder 1.2 | ||
Anmerkungen zu Tarifstelle 1.5: | ||||
1. Der Gebührenberechnung wird als Wert der Verkehrswert des Grundstücks oder Grundstücksteils zugrunde gelegt.2. Wird das Gutachten über die Höhe von Entschädigungen für andere Vermögensnachteile im Zusammenhang mit einem Gutachten nach Tarifstelle 1.1 bis 1.4 erstellt, ermäßigt sich die Gebühr nach Tarifstelle 1.5 um 50 %. | ||||
1.6 | Gutachten über die ortsübliche Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau gemäß § 5 Absatz 2 des Bundeskleingartengesetzes | 450 | ||
1.7 | Gutachten über das ortsübliche Nutzungsentgelt für vergleichbar genutzte Grundstücke gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 der Nutzungsentgeltverordnung | 450 | ||
1.8 | Zeitliche Anpassung eines vom Gutachterausschuss erstatteten Gutachtens (bei unveränderten wertbeeinflussenden Merkmalen) | 50 % der Gebühr nach Tarifstelle 1.1 oder 1.2 | ||
1.9 | Zustandsfeststellung von Grundstücken für die Enteignungsbehörde gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 2 der Gutachterausschusslandesverordnung | |||
1.9.1 | für ein unbebautes Grundstück | 450 | ||
1.9.2 | für ein bebautes Grundstück | 750 | ||
1.10 | Obergutachten über den Verkehrswert bebauter und unbebauter Grundstücke gemäß § 198 Absatz 3 des Baugesetzbuches und § 22 der Gutachterausschusslandesverordnung | 150 % der Gebühr nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.8 | ||
Anmerkungen zu Tarifstelle 1:1. Ist die Gebühr wertabhängig, wird der im Gutachten für das Wertermittlungsobjekt ermittelte Verkehrswert der Gebührenerhebung zugrunde gelegt. Für Flächen, die nicht am gewöhnlichen Geschäftsverkehr teilnehmen (beispielsweise Gemeinbedarfs- oder Arrondierungsflächen) ist der im Gutachten ermittelte Wert der Gebührenerhebung zugrunde zu legen.2. Sind in einem Gutachten Liquidationsobjekte zu bewerten, ist der Gebühr die Summe des Wertes des fiktiv unbebauten Grundstücks und der Freilegungskosten zugrunde zu legen.3. Wird die Wertermittlung einer Teilfläche nach der Differenzmethode vorgenommen, so wird für die Gebührenerhebung die Summe aus dem Verkehrswert der beantragten Teilfläche und dem größten zusätzlich ermittelten Wert zugrunde gelegt.4. Bei Wertermittlungsobjekten mit Bruchteilseigentum ist als Wert der Verkehrswert des gesamten Grundstücks maßgebend.5. Für deutlich über den üblichen Rahmen hinausgehende Mehrarbeiten der Geschäftsstelle infolge besonderer Erschwernisse bei der Erstattung von Gutachten (zum Beispiel bei fehlenden oder nicht verwertbaren Bauunterlagen, Auseinandersetzung mit Grundsatzfragen der Wertermittlung) wird zuzüglich zur Gebühr nach Tarifstelle 1.1 bis 1.10 eine Gebühr von 10 % bis 75 % der Gebühr nach Tarifstelle 1.1 bis 1.10 erhoben.6. Die Gebühren nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.10 beinhalten den Aufwand für notwendige Auskünfte und Auszüge aus der Kaufpreissammlung oder der landesweiten Datensammlung, aus den Bodenrichtwerten und aus den Geobasisdaten.7. Mit den Gebühren abgegolten sind jeweils eine Ausfertigung des Gutachtens, der Zustandsfeststellung oder des Obergutachtens für den Antragsteller sowie jeweils eine Abschrift für den Eigentümer.8. Nicht in den Gebühren enthalten sind die Auslagen für die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses gemäß § 6 der Gutachterausschusslandesverordnung. | ||||
2 | Auskünfte aus der Kaufpreissammlung und der landesweiten Datensammlung | |||
2.1 | Erteilung von schriftlichen Auskünften aus der Kaufpreissammlung gemäß § 195 Absatz 3 des Baugesetzbuches in Verbindung mit § 13 der Gutachterausschusslandesverordnung | |||
2.1.1 | Schriftliche Auskunft über Kauffälle | |||
2.1.1.1 | Grundgebühr je Wertermittlungsobjekt | 50 | ||
2.1.1.2 | zuzüglich für jeden mitgeteilten Kaufpreis | |||
bei unbebauten Grundstücken | 4 | |||
bei bebauten Grundstücken | 7 | |||
2.1.2 | Pauschalierte, summarische Auskunft | |||
je Wertermittlungsobjekt | 40 % der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1, maximal 200 | |||
Mindestgebühr je Antrag | 50 | |||
2.2 | Erteilung von schriftlichen Auskünften aus der landesweiten Datensammlung gemäß § 23 Absatz 2 Nummer 3 der GutachterausschusslandesverordnungAnmerkungen zu den Tarifstellen 2.1 und 2.2:1. Bei einer schriftlichen Auskunft, deren Gesamtgebühr 200 Euro übersteigt, ist die Vereinbarung von Gebührenermäßigungen zulässig.2. Sofern bei der Recherche in der Kaufpreissammlung oder landesweiten Datensammlung keine geeigneten Kauffälle ermittelt werden konnten, ist durch den Antragsteller für den entstandenen Aufwand die Grundgebühr nach Tarifstelle 2.1.1 zu entrichten. Dem Antragsteller wird in diesem Fall eine abschließende Auskunft erteilt, dass keine geeigneten Kauffälle vorliegen (Negativauskunft). | 150 % der Gebühr nach Tarifstelle 2.1 | ||
3 | Grundstücksmarktberichte | |||
3.1 | Bereitstellung von Grundstücksmarktberichten gemäß § 15 und § 23 Absatz 2 Nummer 8 der Gutachterausschusslandesverordnung | |||
3.1.1 | digitale Version zum Download | kostenfrei | ||
3.1.2 | Druckausgabe oder Versand einer digitalen Version auf Datenträger beziehungsweise per elektronischer Post, je Grundstücksmarktbericht | 30 bis 60 | ||
3.2 | Bereitstellung von Auszügen aus den Grundstücksmarktberichten (analoge oder digitale Version) | |||
je Grundstücksmarktbericht | mindestens 20; maximal Gebühr nach Tarifstelle 3.1.2 | |||
4 | Bodenrichtwerte | |||
4.1 | Erteilung von schriftlichen Auskünften aus der Bodenrichtwertkarte gemäß § 196 Absatz 3 des Baugesetzbuches in Verbindung mit § 16 Absatz 3 der Gutachterausschusslandesverordnung verbunden mit dem Recht zur internen Nutzung | |||
4.1.1 | Erteilung schriftlicher Auskünfte | |||
4.1.1.1 | Grundgebühr je Auskunft | 30 | ||
4.1.1.2 | zuzüglich für jeden Bodenrichtwert | 4 | ||
4.1.2 | Standardisierte Auskünfte aus der Bodenrichtwertkarte, beispielsweise für Bauflächen | |||
je Grundstück | 10 | |||
4.2 | Bereitstellung von amtlichen Auszügen aus der Bodenrichtwertkarte gemäß § 16 Absatz 2 der Gutachterausschusslandesverordnung verbunden mit dem Recht zur internen Nutzung | |||
für den Bereich eines Gutachterausschusses | mindestens 34 maximal 250 | |||
Anmerkungen zu Tarifstelle 4.2: | ||||
1. Die Bodenrichtwertkarte für den Bereich eines Gutachterausschusses umfasst sämtliche Karten, auf denen Bodenrichtwerte dargestellt sind.2. Eine Bodenrichtwertkarte für den Bereich einer Gemeinde oder eines Gemeindeteils ist ein Auszug aus der Bodenrichtwertkarte für den örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Gutachterausschusses.3. Der Betrag der Gebühren für mehrere Auszüge innerhalb eines Antrages darf die Gebühr für die Bodenrichtwertkarte für den Bereich eines Gutachterausschusses nicht übersteigen. | ||||
4.3 | Bereitstellung von Bodenrichtwertdatensätzen, beispielsweise auf Datenträger oder über Austauschverzeichnisse, in den Formaten csv, Shape, XML oder anderen Standards, verbunden mit dem Recht zur internen Nutzung | |||
4.3.1 | je Zuständigkeitsbereich eines Gutachterausschusses und Jahrgang | 200 | ||
4.3.2 | Landesdatensatz Mecklenburg-Vorpommern, je Jahrgang | 1 400 | ||
4.4 | Online-Bereitstellung von Bodenrichtwerten verbunden mit dem Recht zur internen Nutzung | |||
4.4.1 | Online-Darstellung der Bodenrichtwertkarte in Darstellungsdiensten (beispielsweise Web Map Services (WMS) oder in Geodatenviewern) | kostenfrei | ||
4.4.2 | Download aktueller Bodenrichtwertdatensätze, beispielsweise in den Dateiformaten csv, Shape oder XML, über Downloaddienste mit der Berechtigung, die Datensätze für einen Zeitraum von zwei Jahren herunterzuladen und intern zu nutzen | |||
4.4.2.1 | je Zuständigkeitsbereich eines Gutachterausschusses | 200 | ||
4.4.2.2 | Landesdatensatz Mecklenburg-Vorpommern | 1 400 | ||
Anmerkungen zu den Tarifstellen 4.1 bis 4.4:1. Mit der Gebühr ist das Recht zur Nutzung der Daten innerhalb des Privat- oder Geschäftsbereichs des Lizenznehmers abgegolten.Zum Privatbereich des Lizenznehmers gehört auch ein abgegrenzter Kreis von Personen, denen der Lizenznehmer persönlich verbunden ist.Interne Nutzungshandlungen sind insbesondere die Bearbeitung, Umgestaltung, Vervielfältigung der Daten oder deren Verwendung in einem Intranet.2. Darüber hinaus dürfen analoge Ausschnitte oder Auszüge aus der Bodenrichtwertkarte in Form von Ausdrucken oder PDF-Dateiena) im Rahmen von Verkehrswertgutachten weitergegeben oderb) im Rahmen von Verkehrswertgutachten für Zwangs-versteigerungsverfahren der Amtsgerichte im Internet veröffentlicht werden. | ||||
4.5 | Weitergabe von Bodenrichtwerten in Folgeprodukten an Dritte (externe Nutzung) | |||
4.5.1 | Weitergabe von Ausschnitten (beispielsweise PDF-Dateien oder vergleichbare Formate) aus der über Darstellungsdienste bereitgestellten Bodenrichtwertkarte durch Lizenznehmer (Geodatendienstleister) an EndnutzerLandesdatensatz Mecklenburg-Vorpommern | |||
4.5.1.1 | für das erste Folgeprodukt | 1 000 pro Kalenderjahr | ||
4.5.1.2 | für jedes weitere Folgeprodukt | 200 pro Kalenderjahr | ||
4.5.2 | Weitergabe von Ausschnitten (beispielsweise PDF-Dateien oder vergleichbare Formate) aus Bodenrichtwertdatensätzen durch Lizenznehmer (Geodatendienstleister) an EndnutzerLandesdatensatz Mecklenburg-Vorpommern | |||
4.5.2.1 | für das erste Folgeprodukt | 1 700 pro Kalenderjahr | ||
4.5.2.2 | für jedes weitere Folgeprodukt | 340 pro Kalenderjahr | ||
Anmerkungen zu Tarifstelle 4.5:1. Folgeprodukte sind analoge und digitale Produkte des Lizenznehmers, welche die Bodenrichtwerte direkt oder indirekt in erkennbarer oder nicht erkennbarer Form verwenden. Sie entstehen beispielsweise durch Bearbeitung der Bodenrichtwertdaten oder Anreicherung der Bodenrichtwertdaten mit Geobasisdaten und Geofachdaten.2. Durch den Lizenznehmer (Geodatendienstleister) sind für die externe Nutzung keine Bereitstellungsgebühren zu entrichten.3. Bei Lizenzierungen ab dem 1. Juli ermäßigt sich die Gebühr für das erste Kalenderjahr um 50 %.4. Der Endnutzer erhält mit dem Erwerb der Ausschnitte aus den Bodenrichtwerten das Recht zu deren internen Nutzung. | ||||
5 | Sonstige Auskünfte und Auswertungen | |||
5.1 | Erteilung von flächendeckenden schriftlichen Auskünften aus der Datensammlung über vereinbarte Nutzungsentgelte gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 der Nutzungsentgeltverordnung | |||
für eine Gemarkung | 80 | |||
5.2 | Erstellung von Wertberechnungen und Abgabe fachlicher Stellungnahmen gegenüber Behörden gemäß § 10 Absatz 4 Nummer 4 der GutachterausschusslandesverordnungAnmerkung zu Tarifstelle 5.2:Aus Gründen der Billigkeit kann von einer Gebührenerhebung abgesehen werden. | 50 bis 450 | ||
5.3 | Sonstige Auswertungen und Analysen gemäß § 198 Absatz 2 des Baugesetzbuches in Verbindung mit § 23 Absatz 2 Nummer 4, 6 und 8 der Gutachterausschusslandesverordnung, soweit nicht im Grundstücksmarktbericht enthaltenAnmerkung zu Tarifstelle 5.3:Soweit es sich bei der Auswertung und Analyse um keine vom Oberen Gutachterausschuss zum Beispiel jährlich erstellte Standardauswertung und -analyse handelt, ist eine Vereinbarung über die Gebühr zulässig. Die Gebühr muss sich nach den Vorgaben der §§ 3 und 9 des Landesverwaltungskostengesetzes richten. | mindestens 80 |
Feedback