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Gesetz über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Landesplanungsgesetz (LPlG) - In der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1998

Gesetz über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Landesplanungsgesetz (LPlG) - In der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1998
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166, 181)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Landesplanungsgesetz (LPlG) - In der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 199830.04.1998
Inhaltsverzeichnis29.07.2006
I. Teil - Aufgaben und Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung30.04.1998
§ 1 - Aufgaben der Raumordnung und Landesplanung29.07.2006
§ 2 - Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung28.05.2016
§ 3 - Geltung der Grundsätze30.04.1998
II. Teil - Programme der Raumordnung und Landesplanung30.04.1998
§ 4 - Raumentwicklungsprogramme28.05.2016
§ 5 - Wirkung der Raumentwicklungsprogramme29.07.2006
§ 6 - Inhalt des Landesraumentwicklungsprogramms29.07.2006
§ 7 - Aufstellung des Landesraumentwicklungsprogramms01.10.2009
§ 8 - Inhalt der regionalen Raumentwicklungsprogramme29.07.2006
§ 9 - Aufstellung der regionalen Raumentwicklungsprogramme01.10.2009
III. Teil - Organisation der Raumordnung und Landesplanung30.04.1998
1. Abschnitt: - Organisation der Raumordnung und Landesplanung auf Landesebene30.04.1998
§ 10 - Landesplanungsbehörden30.04.1998
§ 11 - Landesplanungsbeirat11.06.2011
2. Abschnitt: - Organisation der Raumordnung und Landesplanung auf Regionsebene30.04.1998
§ 12 - Regionen und regionale Planungsverbände04.09.2011
§ 13 - Verbandssatzung30.04.1998
§ 14 - Organisation der regionalen Planungsverbände04.09.2011
IV. Teil - Sicherung der Raumordnung und Landesplanung30.04.1998
§ 15 - Raumordnungsverfahren17.07.2018
§ 16 - Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen30.04.1998
§ 16a - Stadt-Umland-Räume29.07.2006
§ 17 - Landesplanung und Bauleitplanung29.07.2006
§ 18 - Ersatzleistung an die Gemeinden30.04.1998
§ 19 - Raumordnungskataster30.04.1998
§ 20 - Mitteilungs- und Auskunftspflicht30.04.1998
§ 20a - Verwirklichung der Raumentwicklungsprogramme01.10.2009
V. Teil - Sonstige Regelungen30.04.1998
§ 21 - Ausgleichsleistungen in Anwendung des Konnexitätsgrundsatzes01.01.2020
§ 22 - (Inkrafttreten)29.07.2006
Inhaltsübersicht
I. Teil Aufgaben und Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung
§ 1Aufgaben der Raumordnung und Landesplanung
§ 2Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung
§ 3Geltung der Grundsätze
II. Teil Programme der Raumordnung und Landesplanung
§ 4Raumentwicklungsprogramme
§ 5Wirkung der Raumentwicklungsprogramme
§ 6Inhalt des Landesentwicklungsprogramms
§ 7Aufstellung des Landesentwicklungsprogramms
§ 8Inhalt der regionalen Raumentwicklungsprogramme
§ 9Aufstellung der regionalen Raumentwicklungsprogramme
III. Teil Organisation der Raumordnung und Landesplanung
1. Abschnitt: Organisation der Raumordnung und Landesplanung auf Landesebene
§ 10Landesplanungsbehörden
§ 11Landesplanungsbeirat
2. Abschnitt: Organisation der Raumordnung und Landesplanung auf Regionsebene
§ 12Regionen und regionale Planungsverbände
§ 13Verbandssatzung
§ 14Organisation der regionalen Planungsverbände
IV. Teil Sicherung der Raumordnung und Landesplanung
§ 15Raumordnungsverfahren
§ 16Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen
§ 16aStadt-Umland-Räume
§ 17Landesplanung und Bauleitplanung
§ 18Ersatzleistung an die Gemeinden
§ 19Raumordnungskataster
§ 20Mitteilungs- und Auskunftspflicht
§ 20aVerwirklichung der Raumentwicklungsprogramme
V. Teil Sonstige Regelungen
§ 21Ausgleichsleistungen in Anwendung des Konnexitätsgrundsatzes
§ 22In-Kraft-Treten

I. Teil Aufgaben und Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung

§ 1 Aufgaben der Raumordnung und Landesplanung

(1) Raumordnung und Landesplanung als Aufgabe des Landes beinhalten,
1.
eine übergeordnete, überörtliche und zusammenfassende Planung aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, die den wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, historischen, ökologischen und landschaftlichen Erfordernissen der nachhaltigen räumlichen Entwicklung des Landes Rechnung trägt; dazu zählt auch die Ausweisung geeigneter Gebiete zur Steuerung privilegierter Vorhaben im Außenbereich,
2.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen der Planungsträger entsprechend den Erfordernissen einer geordneten räumlichen Entwicklung des Landes aufeinander abzustimmen. Dabei sind die widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen, soweit sie auf der jeweiligen Ebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander abzuwägen und zu einem Ausgleich zu bringen,
3.
die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit den angrenzenden Bundesländern und den Nachbarstaaten zu fördern und raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit abzustimmen.
(2) Raumordnung und Landesplanung haben darauf hinzuwirken, dass in der Europäischen Union sowie bei der Raumordnung und den raumbedeutsamen Fachplanungen des Bundes einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und der Länder den Belangen des Landes Mecklenburg-Vorpommern Rechnung getragen wird.

§ 2 Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung

Über die in § 2 des Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2102), zuletzt geändert durch Artikel 2b des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746), entwickelten Grundsätze hinaus gelten folgende Grundsätze zur Entwicklung des Landes:
1.
Planungen und Maßnahmen zur Entwicklung des Landes sind so zu gestalten, daß sie dazu beitragen, in allen Teilräumen des Landes, insbesondere auch in seiner Grenzregion, gleichwertige Lebensbedingungen herzustellen und Abwanderungen zu vermeiden. Dabei soll auch der Verwirklichung des Prinzips der Geschlechtergerechtigkeit Rechnung getragen werden.
2.
Die Wirtschaft soll nachhaltig gestärkt und der Strukturwandel so unterstützt werden, daß die Wirtschafts- und Leistungskraft möglichst rasch bundesweites Niveau erreicht und ausreichend viele Arbeitplätze geschaffen sowie gesichert werden. Dazu sind auch die Möglichkeiten der Forschung und Entwicklung sowie der innovativen Produktion voll einzusetzen.
3.
Die Landwirtschaft ist als wichtiger Erwerbszweig des Landes wettbewerbsfähig, vielseitig strukturiert zu entwickeln und als Faktor zur Pflege der Kulturlandschaft zu erhalten. Für land- und forstwirtschaftliche Nutzung gut geeignete Böden sollen hierfür möglichst erhalten und umweltverträglich bewirtschaftet werden. Bei einer Änderung der Bodennutzung, insbesondere bei der Umgestaltung monostrukturierter Flächen, sind vielfältige ökologisch verträgliche Nutzungen anzustreben.
4.
Schutz, Pflege und Entwicklung der natürlichen Grundlagen des Lebens sind zu sichern. Dies gilt insbesondere für die Reinhaltung von Luft, Boden und Wasser sowie für die Erhaltung der Arten in Fauna und Flora. Naturgüter sind sparsam und schonend in Anspruch zu nehmen. Das Gleichgewicht von Naturhaushalt und Klima soll nicht nachteilig verändert werden. Bereits eingetretene Schäden sind, soweit möglich, zu beseitigen. Das gilt auch für die Sanierung militärischer Altlasten.
5.
Verkehrsanlagen und Kommunikationsnetze sollen so ausgebaut oder bei Notwendigkeit gebaut werden, dass sie, soweit möglich barrierefreie Lebensräume schaffend, alle Landesteile durch leistungsfähige Verbindungen erschließen und miteinander verbinden, die Randlage des Landes Mecklenburg-Vorpommern innerhalb der Bundesrepublik Deutschland kompensieren und die Lagegunst des Landes in seiner wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Anbindung an Nord- und Osteuropa stärken. Der schienengebundene Personen- und Güterverkehr, die Binnen- und Seeschiffahrt und der öffentliche Personenverkehr sollen vorrangig entwickelt werden.
6.
Gemeinden, die sich als Mittelpunkt des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens eignen, sollen je nach der Eigenart und Bedeutung der angestrebten Mittelpunktaufgaben als zentraler Ort gestärkt werden. In ihnen sollen der Bevölkerung in angemessener Entfernung überörtliche Einrichtungen der Daseinsvorsorge zugänglich sein. Die Siedlungsflächen aller Gemeinden sollen ihrer Lage, Größe, Struktur und Ausstattung angemessen sein. Der Zersiedelung der Landschaft ist entgegenzuwirken.
7.
Flächeninanspruchnahme und Bebauung sollen so angeordnet werden, daß die Ursprünglichkeit und Identität der Mecklenburger und vorpommerschen Landschaft an der Küste und im Binnenland, ihrer Städte und Dörfer gewahrt bleiben und Beeinträchtigungen vermieden oder beseitigt werden. Kennzeichnende Ortsbilder sollen erhalten oder wiederhergestellt werden. Die landestypischen Alleen sollen erhalten werden. Der mit dem Ausbau der Windenergie einhergehenden Veränderung der Mecklenburger und vorpommerschen Landschaft und den daraus entstehenden raumordnerischen Konflikten soll durch die Absicherung einer wirtschaftlichen Beteiligungsmöglichkeit für Bürgerinnen und Bürger sowie Gemeinden Rechnung getragen werden.
8.
Die landsmannschaftliche Verbundenheit sowie die geschichtlichen und kulturellen Belange sollen berücksichtigt werden. Auf die Erhaltung von Kultur- und Naturdenkmälern ist zu achten.
9.
Geeignete Gebiete sollen als Fremdenverkehrs- und Erholungsräume umweltverträglich erhalten oder ausgestaltet werden. Der Zugang zur Ostsee, den Binnenseen, Flüssen und anderen reizvollen Landschaftsteilen soll für die Allgemeinheit freigehalten oder nach Möglichkeit wieder eröffnet werden.
10.
Wälder sollen nach Lage, Ausdehnung und Art geschützt und so erhalten werden, daß sie Klima und Wasserhaushalt günstig beeinflussen, ihre natürlichen Schutzaufgaben erfüllen und in der Regel der Bevölkerung als Erholungsgebiete zugänglich sind. In waldarmen Gebieten ist eine Ausdehnung von Wäldern und Gehölzen anzustreben, wobei die ökologischen Landschaftsfunktionen und das charakteristische Landschaftsbild zu beachten sind.
11.
Den Erfordernissen der Erkundung, Sicherung und Gewinnung heimischer Rohstoffe ist unter Berücksichtigung des Umwelt- und Landschaftsschutzes Rechnung zu tragen. Abbau- und damit im Zusammenhang stehende Ablagerungsflächen sind als Teil der Landschaft zu gestalten bzw. einer ökologisch vertretbaren und die Landschaft so wenig wie möglich beeinträchtigenden Zweckbestimmung zuzuführen.
12.
In allen Teilen des Landes sollen die Voraussetzungen für eine versorgungssichere, umweltverträgliche, preiswürdige und rationelle Energieversorgung geschaffen werden. Dabei sollen alle Möglichkeiten der Energieeinsparung berücksichtigt werden.
13.
Abfallvermeidung hat Vorrang vor Verwertung, Verwertung vor Deponierung und anderen Arten der Entsorgung. Nicht vermeidbare Abfälle sind so zu verwerten bzw. zu entsorgen, daß das Wohl der Allgemeinheit so wenig wie möglich beeinträchtigt wird.

§ 3 Geltung der Grundsätze

Die Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung des § 2 Raumordnungsgesetz des Bundes und des § 2 dieses Gesetzes gelten unmittelbar für alle Behörden und öffentlichen Planungsträger bei Planungen und Maßnahmen, durch die Grund und Boden in Anspruch genommen werden oder die räumliche Entwicklung eines Gebietes beeinflußt wird (raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen); sie sind gegeneinander und untereinander abzuwägen.

II. Teil Programme der Raumordnung und Landesplanung

§ 4 Raumentwicklungsprogramme

(1) Zur Verwirklichung der Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung des § 2 und zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Aufgaben sind Raumentwicklungsprogramme für die räumliche Entwicklung des Landes (Landesraumentwicklungsprogramm) und seiner Teilräume (regionale Raumentwicklungsprogramme) auf- und festzustellen.
(2) Mit den Raumentwicklungsprogrammen wird die anzustrebende räumliche Entwicklung für einen langfristigen Zeitraum von in der Regel zehn Jahren festgelegt (Planungszeitraum). Sie sollen nach Ablauf etwa der Hälfte des Planungszeitraumes überprüft und, soweit erforderlich, geändert oder ergänzt werden.
(3) Die Aufstellung räumlicher und sachlicher Teilprogramme ist zulässig.
(4) Die Raumentwicklungsprogramme bestehen aus Text und Karte und sind zu begründen.
(5) Bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung der Raumentwicklungsprogramme ist eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen aufgrund der Verwirklichung des Raumentwicklungsprogramms ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Die oberste Landesplanungsbehörde oder die regionalen Planungsverbände legen dazu für jedes Raumentwicklungsprogramm fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Im Umweltbericht werden die vernünftigen Alternativen unter Berücksichtigung der wesentlichen Zwecke, der Zielsetzungen und des räumlichen Geltungsbereichs des Raumentwicklungsprogramms, entsprechend dem Planungsstand, ermittelt, beschrieben und bewertet. Im Einzelnen sind die im Anhang I der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30) genannten Angaben zu erarbeiten. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Raumentwicklungsplans angemessenerweise gefordert werden kann.
(6) Der Umweltbericht wird für das Landesraumentwicklungsprogramm von der obersten Landesplanungsbehörde und für die regionalen Raumentwicklungsprogramme von den regionalen Planungsverbänden erstellt
(7) Sind aufgrund der Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften weitere Verfahren zur Prüfung von Umweltauswirkungen durchzuführen, erfolgt dies im Rahmen der Umweltprüfung.
(8) Ziele der Raumordnung sind verbindliche, räumlich und sachlich bestimmte oder bestimmbare Festlegungen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraums und seiner Teilräume, die auf der Ebene der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogen worden sind; ein Ziel kann auch darin bestehen, dass ein Gebiet für eine bestimmte Nutzung nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 des Baugesetzbuchs als geeignet ausgewiesen wird. Sie werden in textlicher oder zeichnerischer Form dargestellt und sind als Ziele der Raumordnung zu kennzeichnen.
(9) Festlegungen in Raumentwicklungsprogrammen können auch Gebiete bezeichnen,
1.
die für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
2.
in denen bestimmten, raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden soll (Vorbehaltsgebiete),
3.
die für bestimmte, raumbedeutsame Maßnahmen geeignet sind, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind und an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen werden (Eignungsgebiete). Bei Eignungsgebieten für Windenergieanlagen ist eine wirtschaftliche Beteiligungsmöglichkeit für Bürgerinnen und Bürger sowie Gemeinden im Sinne des Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetzes vorzusehen.
Zur Förderung der Verwirklichung der Festlegungen können Gebiete nach Satz 1 Nr. 1 mit Gebieten nach Satz 1 Nr. 3 kombiniert werden.

§ 5 Wirkung der Raumentwicklungsprogramme

(1) Die Raumentwicklungsprogramme enthalten die Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung, die räumlich und sachlich zur Verwirklichung der Grundsätze des § 2 erforderlich sind. Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind zu beachten, Grundsätze und sonstige Erfordernisse sind zu berücksichtigen.
(2) Alle Träger der öffentlichen Verwaltung haben darauf hinzuwirken, daß die juristischen Personen des Privatrechts, an denen sie beteiligt sind, zur Verwirklichung der Ziele der Raumentwicklungsprogramme beitragen.
(3) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung des Raumentwicklungsprogramms der obersten Landesplanungsbehörde gegenüber schriftlich unter Darlegung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht wird. In der Bekanntmachung des Raumentwicklungsprogramms ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
(4) Für die Rechtswirksamkeit des Raumentwicklungsprogramms ist es unbeachtlich, wenn dessen Begründung unvollständig ist. Eine Unvollständigkeit des Umweltberichts ist erheblich, wenn abwägungserhebliche Angaben fehlen. Unerheblich ist, wenn Angaben in der zusammenfassenden Erklärung und zum Monitoring in nur unwesentlichen Punkten unvollständig sind.
(5) Mängel im Abwägungsvorgang sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Solche Abwägungsmängel, eine erhebliche Unvollständigkeit des Umweltberichts sowie die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht nach Absatz 3 unbeachtlich sind, führen nicht zur Nichtigkeit des Raumentwicklungsprogramms, wenn sie durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können. Bis zur Behebung der Mängel entfaltet das Raumentwicklungsprogramm insofern keine Bindungswirkungen; die ausgesetzten Teile können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(6) Will ein Planungsträger gemäß Absatz 1 oder eine juristische Person des Privatrechts gemäß Absatz 2 von Zielen eines Raumentwicklungsprogramms abweichen, so ist die oberste Landesplanungsbehörde unter Angabe der Gründe unverzüglich zu unterrichten. Diese kann im Einvernehmen mit den jeweils berührten Fachministerien Abweichungen zulassen, wenn diese aufgrund veränderter Tatsachen oder Erkenntnisse nach raumordnerischen Gesichtspunkten geboten sind und die Raumentwicklungsprogramme in ihren Grundzügen nicht berührt werden.

§ 6 Inhalt des Landesraumentwicklungsprogramms

(1) Das Landesraumentwicklungsprogramm enthält die Ziele und Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung, die das ganze Land einschließlich des Küstenmeeres betreffen oder die für die räumliche Beziehung der Landesteile untereinander wesentlich sind.
(2) Im Landesraumentwicklungsprogramm ist die anzustrebende geordnete Entwicklung des Raumes, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens, die Siedlungsstruktur, den Verkehr, die gewerbliche Wirtschaft, den Fremdenverkehr, die Land- und Forstwirtschaft, die Wasserwirtschaft und die Energiewirtschaft in den Grundzügen und in Abstimmung sich überschneidender Raumansprüche einzelner Fachplanungen darzustellen.
(3) In dem Landesraumentwicklungsprogramm werden insbesondere die zentralen Orte für Ober- und Mittelbereiche festgelegt, die Kriterien für die Ausweisung der zentralen Orte der Nahbereichsstufe in den regionalen Raumentwicklungsprogrammen aufgestellt, Räume für großflächige schutzwürdige Raumfunktionen als Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete und die überregionalen Achsen ausgewiesen sowie die abschließende Planung und Festlegung im Küstenmeer vorgenommen; § 4 Abs. 8 und 9 findet Anwendung.
(4) Die landesweiten Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden von der obersten Naturschutzbehörde im Gutachtlichen Landschaftsprogramm erarbeitet und nach Abwägung mit den anderen Belangen Bestandteil des Landesraumentwicklungsprogramms.

§ 7 Aufstellung des Landesraumentwicklungsprogramms

(1) Das Landesraumentwicklungsprogramm wird von der obersten Landesplanungsbehörde erarbeitet.
(2) Die oberste Landesplanungsbehörde gibt der betroffenen Öffentlichkeit sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen frühzeitig den Entwurf des Landesraumentwicklungsprogramms bekannt. Ihnen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Behörden, deren umweltbezogener Aufgabenbereich durch das Landesraumentwicklungsprogramm berührt wird, werden aufgefordert, sich auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern.
(3) Der überarbeitete Entwurf des Landesraumentwicklungsprogramms einschließlich Begründung und Umweltbericht ist der betroffenen Öffentlichkeit sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme bekannt zu geben. Ort und Dauer der Auslegung sowie ein Zugang über das Internet sind in angemessener Frist in den Amtsblättern des Landes und der Landkreise und kreisfreie Städte bekannt zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass bis zum Ablauf der Auslegungsfrist Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung gegenüber der obersten Landesplanungsbehörde gegeben wird. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass nicht fristgemäß abgegebene Stellungnahmen im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt werden. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen und in die Abwägung einzustellen.
(4) Das Landesraumentwicklungsprogramm wird von der Landesregierung im Benehmen mit dem Landesplanungsbeirat festgestellt und als Rechtsverordnung erlassen. Nach Abschluss des Verfahrens veröffentlicht die oberste Landesplanungsbehörde im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern
1.
eine zusammenfassende Erklärung,
a)
wie die Umwelterwägungen in das Raumentwicklungsprogramm einbezogen wurden,
b)
wie der nach § 4 Abs. 5 erstellte Umweltbericht, die Ergebnisse der Anhörung nach Absatz 3 sowie die geprüften Alternativen in der Abwägung berücksichtigt wurden und
c)
welche Gründe nach Abwägung mit den geprüften anderweitigen Planungsmöglichkeiten für die Festlegungen des Raumentwicklungsprogramms entscheidungserheblich waren,
2.
eine Zusammenstellung der Maßnahmen, die durchgeführt werden sollen, um die erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt bei der Verwirklichung des Raumentwicklungsprogramms zu überwachen.
In der zusammenfassenden Erklärung ist darauf hinzuweisen, wo der Umweltbericht eingesehen werden kann.

§ 8 Inhalt der regionalen Raumentwicklungsprogramme

(1) Die regionalen Raumentwicklungsprogramme sind aus dem Landesraumentwicklungsprogramm zu entwickeln.
(2) In den regionalen Raumentwicklungsprogrammen sind insbesondere die zentralen Orte der Nahbereichsstufe, die regionalen Achsen sowie Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete mindestens für die Fachbereiche Natur und Landschaft, Tourismus, Landwirtschaft, Küsten- und Hochwasserschutz, Trinkwasser- und Rohstoffsicherung und Eignungsgebiete für Windenergienutzung auszuweisen. Sofern Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete im Landesraumentwicklungsprogramm ausgewiesen worden sind, können sie gemäß den dortigen Regelungen konkretisiert werden.
(3) Die regionalen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden von der nach Naturschutzrecht zuständigen Behörde in den gutachtlichen Landschaftsrahmenplänen erarbeitet und nach Abwägung mit den anderen Belangen Bestandteil der regionalen Raumentwicklungsprogramme.

§ 9 Aufstellung der regionalen Raumentwicklungsprogramme

(1) Die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung der regionalen Raumentwicklungsprogramme obliegt den regionalen Planungsverbänden. Dabei bedienen sie sich der jeweils zuständigen Ämter für Raumordnung und Landesplanung als Geschäftsstellen, die insoweit an die fachlichen Weisungen der regionalen Planungsverbände gebunden sind.
(2) Die oberste Landesplanungsbehörde kann Richtlinien zur Ausarbeitung von regionalen Raumentwicklungsprogrammen erlassen.
(3) Bei der Aufstellung der regionalen Raumentwicklungsprogramme ist § 7 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Die Umweltprüfung soll auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, die im Umweltbericht des Landesraumentwicklungsprogramms nicht erfasst sind.
(4) Die regionalen Planungsverbände beschließen über die regionalen Raumentwicklungsprogramme sowie deren Änderungen und stimmen dabei die Interessen der Verbandsmitglieder im Rahmen der Landesplanung ab.
(5) Die regionalen Raumentwicklungsprogramme werden von der Landesregierung durch Rechtsverordnung für verbindlich erklärt, soweit sie nach diesem Gesetz aufgestellt sind, sonstigen höherrangigen Rechtsvorschriften nicht widersprechen und sich die vorgesehene räumliche Entwicklung der Region in die angestrebte räumliche Entwicklung des Landes einfügt, wie sie sich aus den Entscheidungen des Landtages, der Landesregierung und der obersten Landesbehörden ergibt. § 7 Abs. 4 Satz 2 und 3 findet Anwendung.

III. Teil Organisation der Raumordnung und Landesplanung

1. Abschnitt: Organisation der Raumordnung und Landesplanung auf Landesebene

§ 10 Landesplanungsbehörden

Den Landesplanungsbehörden obliegen die Aufgaben nach § 1. Oberste Landesplanungsbehörde ist das für Raumordnung und Landesplanung zuständige Ministerium. Der obersten Landesplanungsbehörde werden Ämter für Raumordnung und Landesplanung nachgeordnet (untere Landesplanungsbehörden).

§ 11 Landesplanungsbeirat

(1) Zur Mitwirkung an den Aufgaben der Raumordnung und Landesplanung wird ein Landesplanungsbeirat gebildet. Der Landesplanungsbeirat hat die Aufgabe, die oberste Landesplanungsbehörde in grundsätzlichen Fragen, insbesondere bei der Aufstellung des Landesraumentwicklungsprogramms, zu beraten. Die oberste Landesplanungsbehörde unterrichtet den Landesplanungsbeirat über grundsätzliche Fragen der Landesplanung.
(2) Vorsitz führt der für Raumordnung und Landesplanung zuständige Landesminister. Die Mitglieder des Landesplanungsbeirates werden durch die in Absatz 3 genannten Parteien, Organisationen, Interessenverbände und Einrichtungen vorgeschlagen und vom für Raumordnung und Landesplanung zuständigen Landesminister berufen. Die Berufung erfolgt für die Dauer einer Wahlperiode des Landtages. Die Mitgliedschaft endet mit der Berufung eines neuen Landesplanungsbeirates. Eine Wiederholung der Mitgliedschaft ist zulässig. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich.
(3) Dem Landesplanungsbeirat gehören außer der Person, die den Vorsitz führt, und den vier aus der Mitte des Landtags gewählten Personen eine Vertretung der folgenden Institutionen an:
a)
je eine der kommunalen Landesverbände,
b)
der Industrie- und Handelskammern,
c)
der Handwerkskammern,
d)
des Bauernverbandes Mecklenburg-Vorpommern,
e)
der Gewerkschaften,
f)
der Landesvereinigung Mecklenburg-Vorpommern der Arbeitgeberverbände,
g)
je eine der Universitäten Rostock und Greifswald,
h)
der Fachhochschulen,
i)
der anerkannten Naturschutzvereinigungen,
j)
des Landesfremdenverkehrsverbandes,
k)
des Landesamtes für Kultur und Denkmalpflege,
l)
der Kirchen,
m)
der Parlamentarischen Staatssekretärin für Frauen und Gleichstellung,
n)
je eine der regionalen Planungsverbände.
Der Vorsitzende kann weitere Sachverständige hinzuziehen.
(4) Der Landesplanungsbeirat kann vom Vorsitzenden jederzeit einberufen werden. Er muß einberufen werden, wenn wenigstens ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt.
(5) Der Landesplanungsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

2. Abschnitt: Organisation der Raumordnung und Landesplanung auf Regionsebene

§ 12 Regionen und regionale Planungsverbände

(1) In jeder der nachfolgenden Regionen wird ein regionaler Planungsverband gebildet
1.
Planungsregion Westmecklenburg mit den Landkreisen Nordwestmecklenburg, Südwestmecklenburg sowie der Landeshauptstadt Schwerin;
2.
Planungsregion Mittleres Mecklenburg/Rostock mit dem Landkreis Mittleres Mecklenburg sowie der Hansestadt Rostock;
3.
Planungsregion Vorpommern mit den Landkreisen Nordvorpommern und Südvorpommern;
4.
Planungsregion Mecklenburgische Seenplatte mit dem Landkreis Mecklenburgische Seenplatte.
(2) Die regionalen Planungsverbände sind Zusammenschlüsse der Landkreise, der kreisfreien Städte, der großen kreisangehörigen Städte sowie der Mittelzentren der jeweiligen Region.
(3) Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie unterliegen der Rechtsaufsicht und nach Maßgabe des Absatzes 4 der Fachaufsicht des Landes. Aufsichtsbehörde ist die oberste Landesplanungsbehörde. Die Rechtsaufsicht nimmt sie im Einvernehmen mit dem Innenministerium wahr.
(4) Die oberste Landesplanungsbehörde kann Weisungen über den Planungszeitraum, über die Form der regionalen Raumentwicklungsprogramme und hinsichtlich der Beachtung der Richtlinien nach § 9 Abs. 2 erteilen.
(5) Unbeschadet der besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die regionalen Planungsverbände die für kommunale Zweckverbände geltenden Vorschriften anzuwenden, wobei anstelle des Verbandsvorstehers der Verbandsvorstand tritt.

§ 13 Verbandssatzung

Die Verbandssatzung, ihre Änderung und Aufhebung muß mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder der Verbandsversammlung beschlossen werden. In der Verbandssatzung wird auch der Schlüssel festgelegt, nach dem der regionale Planungsverband zur Wahrnehmung seiner über § 9 Abs. 1 hinausgehenden Aufgaben von seinen Mitgliedern Sonderumlagen erheben kann.

§ 14 Organisation der regionalen Planungsverbände

(1) Organe des regionalen Planungsverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorstand.
(2) Die Verbandsversammlung besteht aus den Landräten, den Oberbürgermeistern der kreisfreien Städte, den Oberbürgermeistern der großen kreisangehörigen Städte, den Bürgermeistern der Mittelzentren sowie aus weiteren Vertretern. Jeder Vertreter hat eine Stimme und ist an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Die Verbandssatzung kann vorsehen, dass die Vertretungskörperschaft anstelle des Landrates oder Oberbürgermeisters einen Beigeordneten in die Verbandsversammlung entsenden kann. Die Verbandsversammlung wählt aus der Mitte der Landräte, Oberbürgermeister und Bürgermeister den Vorsitzenden des regionalen Planungsverbandes, der zugleich Vorsitzender beider Organe ist, und zwei stellvertretende Vorsitzende.
(3) Jeder Landkreis, jede kreisfreie Stadt, jede große kreisangehörige Stadt und jedes Mittelzentrum entsendet für je angefangene 10 000 Einwohner einen Vertreter in die Verbandsversammlung. Auf die Zahl der Vertreter eines Landkreises werden der Landrat, die Oberbürgermeister der großen kreisangehörigen Städte, die Bürgermeister der Mittelzentren sowie die weiteren Vertreter der großen kreisangehörigen Städte und der Mittelzentren, auf die Zahl der Vertreter einer kreisfreien Stadt wird der Oberbürgermeister angerechnet. Auf die Zahl der Vertreter der großen kreisangehörigen Städte und der Mittelzentren werden die Oberbürgermeister der großen kreisangehörigen Städte und die Bürgermeister der Mittelzentren angerechnet. Kein Verbandsmitglied darf einen Stimmenanteil von mehr als 40 Prozent haben.
(4) Der Verbandsvorstand besteht aus den Landräten, den Oberbürgermeistern der kreisfreien Städte, den Oberbürgermeistern der großen kreisangehörigen Städte sowie aus zwei Bürgermeistern der Mittelzentren; hat die Planungsregion mehr als zwei Mittelzentren, werden die Bürgermeister aus dem Kreis der Mittelzentrumsbürgermeister gewählt. Zu diesen Mitgliedern tritt eine gleiche Anzahl weiterer, aus der Mitte der Verbandsversammlung zu wählender Mitglieder hinzu. Absatz 2 Satz 3 sowie § 159 Abs. 1 und 2 der Kommunalverfassung sind entsprechend anzuwenden, § 159 Abs. 3 und 4 und § 160 Abs. 2 und 3 der Kommunalverfassung finden keine Anwendung.
(5) Die Bestimmungen des § 158 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern über die gesetzliche Vertretung des Verbandes und über Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, oder mit denen ein Bevollmächtigter bestellt wird, finden mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Verbandsvorstehers und seiner Stellvertreter der Vorsitzende des regionalen Planungsverbandes und seine Stellvertreter treten.
(6) Der regionale Planungsverband kann einen Planungsbeirat berufen, der ihn durch Gutachten und Empfehlungen unterstützt.

IV. Teil Sicherung der Raumordnung und Landesplanung

§ 15 Raumordnungsverfahren

(1) Die Landesplanungsbehörden führen auf der Grundlage des § 15 des Raumordnungsgesetzes für die raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die in der Verordnung zu § 17 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes bestimmt sind, in der Regel ein Raumordnungsverfahren durch. Sie führen für weitere raumbedeutsame Vorhaben von überörtlicher Bedeutung Raumordnungsverfahren durch, wenn dies landesplanerisch erforderlich ist. Satz 2 gilt auch für Vorhaben nach Anhang I der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1), die durch die Richtlinie 2014/52/EU (ABl. L 124 vom 16.4.2014, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Als Ergebnis des Raumordnungsverfahrens stellen die Landesplanungsbehörden in einer landesplanerischen Beurteilung fest,
1.
ob Vorhaben mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmen und
2.
wie Vorhaben unter den Gesichtspunkten der Raumordnung aufeinander abgestimmt und durchgeführt werden können.
Das Ergebnis ist insbesondere unter Bezugnahme auf die Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung zu begründen. Das Ergebnis der im Raumordnungsverfahren eingeschlossenen raumordnerischen Umweltverträglichkeitsprüfung muß im Rahmen der landesplanerischen Beurteilung berücksichtigt werden.
(3) Über die Notwendigkeit eines Raumordnungsverfahrens entscheidet die oberste Landesplanungsbehörde. Für die Durchführung des Raumordnungsverfahrens ist die untere Landesplanungsbehörde zuständig. Die oberste Landesplanungsbehörde kann sich im Einzelfall die Durchführung des Raumordnungsverfahrens vorbehalten.
(4) Das Raumordnungsverfahren kann auf Antrag des Trägers des Vorhabens oder von Amts wegen eingeleitet werden. Der Antragsteller kann auch ein anderer berührter Planungsträger sein. Auf die Einleitung besteht kein Rechtsanspruch. Bei raumbedeutsamen Maßnahmen von öffentlichen Stellen des Bundes, von anderen öffentlichen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig sind, sowie von Personen des Privatrechts nach § 1 Abs. 1 Satz 3, die für den Bund öffentliche Aufgaben wahrnehmen, ist im Benehmen mit der zuständigen Stelle oder Person über die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens zu entscheiden.
(5) Die zuständige Landesplanungsbehörde kann vom Träger des Vorhabens die erforderlichen Angaben für die Planung oder Maßnahme einholen. Dabei sollen sich die Verfahrensunterlagen auf die Angaben beschränken, die erforderlich sind, um eine Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens zu ermöglichen.
(6) Im Raumordnungsverfahren sind, soweit sie in ihren Aufgaben berührt sein können, die Planungsträger sowie die nach § 63 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) zur Mitwirkung berechtigten Naturschutzvereinigungen zu beteiligen.
(7) Die Landesplanungsbehörden können Dritte an den Raumordnungsverfahren beteiligen.
(8) Die Landesplanungsbehörden beziehen die Öffentlichkeit in der Regel dadurch ein, daß
1.
das Vorhaben öffentlich bekanntgemacht wird,
2.
die für die Prüfung der Umweltverträglichkeit erforderlichen Unterlagen während eines angemessenen Zeitraumes eingesehen werden können,
3.
Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird,
4.
die Öffentlichkeit über das Ergebnis unterrichtet wird.

§ 16 Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen

(1) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen können untersagt werden:
1.
zeitlich unbefristet, wenn Ziele der Raumordnung und Landesplanung entgegenstehen,
2.
zeitlich befristet, wenn zu befürchten ist, daß die Verwirklichung in Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung befindlicher Ziele der Raumordnung und Landesplanung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde. Die befristete Untersagung kann auch bei behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen einzelner erfolgen, wenn die Ziele der Raumordnung und Landesplanung bei der Genehmigung der Maßnahme nach § 4 Abs. 4 und 5 Raumordnungsgesetz rechtserheblich sind.
(2) Die befristete Untersagung kann wiederholt werden. Ihre Gesamtdauer darf zwei Jahre nicht überschreiten.
(3) Die Untersagung erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag eines Planungsträgers, dessen Aufgaben durch die zu untersagende Planung oder Maßnahme berührt werden. Sie obliegt der obersten Landesplanungsbehörde. Der Träger der zu untersagenden Planung oder Maßnahme ist anzuhören.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.
(5) Muß der Träger der untersagten Planung oder Maßnahme aufgrund der Untersagung einen Dritten entschädigen, so ersetzt ihm das Land die hierdurch entstehenden notwendigen Aufwendungen. Die Ersatzleistung ist ausgeschlossen, wenn die Untersagung von dem Planungsträger verschuldet ist oder aus Anlaß der Untersagung aus anderen Rechtsgründen Entschädigungsansprüche bestehen.

§ 16a Stadt-Umland-Räume

Im Landesraumentwicklungsprogramm werden Stadt-Umland-Räume für Rostock, Schwerin, Neubrandenburg, Stralsund, Greifswald und Wismar festgelegt, in die die Gemeinden mit besonders intensiven Verflechtungsbeziehungen zu diesen Kernstädten einbezogen werden. Die Gemeinden in den Stadt-Umland-Räumen unterliegen untereinander einem besonderen Kooperations- und Abstimmungsgebot. Dieses Gebot gilt für Planungen, Vorhaben und Maßnahmen in den Bereichen Flächennutzung, gemeindliche Einrichtungen sowie sonstige Infrastruktur, von denen Auswirkungen auf mehrere Gemeinden im Stadt-Umland-Raum ausgehen. Das Nähere und das Verfahren zur Abstimmung und Kooperation regelt das Landesraumentwicklungsprogramm.

§ 17 Landesplanung und Bauleitplanung

(1) Die Gemeinden haben der unteren Landesplanungsbehörde die beabsichtigte Aufstellung eines Bauleitplanes anzuzeigen und dabei die allgemeinen Planungsabsichten mitzuteilen. Die unteren Landesplanungsbehörden geben im Rahmen der Beteiligung der Behörden landesplanerische Stellungnahmen ab, in denen festgestellt wird, ob der Bauleitplan mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung übereinstimmt und ob die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung berücksichtigt worden sind.
(2) Auf die Anzeige nach Absatz 1 kann für bestimmte Arten von Bebauungsplänen verzichtet werden. Das Nähere regelt die oberste Landesplanungsbehörde.

§ 18 Ersatzleistung an die Gemeinden

(1) Muß eine Gemeinde einen Dritten nach den §§ 39 bis 44 und 246 a des Baugesetzbuches entschädigen, weil sie einen in Kraft getretenen Bebauungsplan zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung ändern oder aufheben mußte, so hat ihr das Land Ersatz zu leisten.
(2) Ein Anspruch auf Ersatzleistung ist ausgeschlossen, wenn die Gemeinde die untere Landesplanungsbehörde nicht rechtzeitig von der beabsichtigten Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplanes unterrichtet hat oder soweit sie von einem durch die Maßnahme Begünstigten Ersatz verlangen kann.

§ 19 Raumordnungskataster

Die unteren Landesplanungsbehörden führen ein Raumordnungskataster. Es soll alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen enthalten, die zur Wahrnehmung der Aufgaben der Landesplanung von Bedeutung sind.

§ 20 Mitteilungs- und Auskunftspflicht

(1) Die Träger der öffentlichen Verwaltung haben der örtlich zuständigen unteren Landesplanungsbehörde die wesentlichen raumbeanspruchenden oder raumbeeinflussenden Planungen, Maßnahmen und Einzelvorhaben aus ihrem Zuständigkeitsbereich mitzuteilen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft natürliche und juristische Personen des Privatrechts sowie nicht rechtsfähige Vereinigungen, soweit die Erteilung der Auskunft nicht aufgrund von Rechtsvorschriften verweigert werden kann.

§ 20a Verwirklichung der Raumentwicklungsprogramme

(1) Die oberste Landesplanungsbehörde und die regionalen Planungsverbände wirken auf die Verwirklichung der Raumentwicklungsprogramme hin. Sie fördern die Zusammenarbeit der für die Verwirklichung maßgebenden Behörden und Personen des Privatrechts. Dies kann insbesondere durch
-
Regionalmanagement
-
regionale Entwicklungskonzepte
-
integriertes Küstenzonenmanagement
-
grenzüberschreitende Zusammenarbeit
geschehen.
(2) Verträge zur Vorbereitung und Verwirklichung der Raumentwicklungsprogramme können geschlossen werden.
(3) Die oberste Landesplanungsbehörde und die regionalen Planungsverbände überwachen die erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund der Verwirklichung der Raumentwicklungsprogramme eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Sie nutzen dabei den Umweltbericht, die Erklärung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 und die Informationen derjenigen Behörden, die aufgrund ihres umwelt- und gesundheitsbezogenen Aufgabenbereichs zur Behebung beitragen können.

V. Teil Sonstige Regelungen

§ 21 Ausgleichsleistungen in Anwendung des Konnexitätsgrundsatzes

(1) Soweit den Gemeinden und den Landkreisen aufgrund der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 16a finanzielle Mehrbelastungen entstehen, die durch Einsparungen oder Verfahrensstraffungen nicht vermieden werden können, werden diese durch das Land ausgeglichen.
(2) Die Landesregierung setzt zwei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes den nach Absatz 1 erforderlichen Kostenausgleich und den Verteilungsschlüssel unter Beteiligung der kommunalen Landesverbände durch Rechtsverordnung fest. § 2 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern ist entsprechend anzuwenden.

§ 22 (Inkrafttreten)

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