DFKVO M-V
    DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

    Verordnung zur Entscheidung und zum Verfahren über den Besuch von Diagnoseförderklassen an Grundschulen (Diagnoseförderklassenverordnung - DFKVO M-V) Vom 19. Juni 2020

    Verordnung zur Entscheidung und zum Verfahren über den Besuch von Diagnoseförderklassen an Grundschulen (Diagnoseförderklassenverordnung - DFKVO M-V) Vom 19. Juni 2020
    Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 26.06.2020 bis 30.07.2026

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Verordnung zur Entscheidung und zum Verfahren über den Besuch von Diagnoseförderklassen an Grundschulen (Diagnoseförderklassenverordnung - DFKVO M-V) vom 19. Juni 202026.06.2020 bis 30.07.2026
    Eingangsformel26.06.2020 bis 30.07.2026
    § 1 - Aufnahme26.06.2020 bis 30.07.2026
    § 2 - Struktur26.06.2020 bis 30.07.2026
    § 3 - Leistungsbewertung, Versetzung, Übergänge, Schulpflicht26.06.2020 bis 30.07.2026
    § 4 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten26.06.2020 bis 30.07.2026
    Aufgrund des § 143 Absatz 11 des Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V S. 462; 2011 S. 859; 2012 S. 524), das zuletzt durch das Gesetz vom 2. Dezember 2019 (GVOBl. M-V S. 719) geändert worden ist, in Verbindung mit § 14 Absatz 2 des Schulgesetzes in der nach der Änderung durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 172, 173) geltenden Fassung, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

    § 1 Aufnahme

    (1) In die Diagnoseförderklasse werden schulpflichtige Kinder aufgenommen, deren allgemeine Entwicklung so stark verzögert ist, dass davon auszugehen ist, dass sie in der Schuleingangsphase der Grundschule (Jahrgangsstufen 1 und 2) nicht erfolgreich lernen können. Die Beschulung in der Diagnoseförderklasse erfolgt mit dem Ziel, durch die Verbindung von sonderpädagogischen und sozialpädagogischen Lern- und Arbeitsformen eine kontinuierliche Entwicklungsdiagnostik zu gewährleisten, durch individuelle Förderung die Entwicklungsrückstände abzubauen und damit den Schulbesuch ab der Jahrgangsstufe 3 an einer Grundschule zu ermöglichen.
    (2) Über die Aufnahme eines Kindes in die Diagnoseförderklasse entscheidet die zuständige Schulbehörde. Grundlage der Entscheidung zur Aufnahme sind ein Antrag der Erziehungsberechtigten, die Empfehlung des Zentralen Fachbereiches für Diagnostik und Schulpsychologie sowie die pädagogischen Rahmenbedingungen an der örtlich zuständigen Schule.
    (3) Vor Schuleintritt sind die Lernvoraussetzungen des Kindes zu ermitteln, auf deren Grundlage die Schule einen individuellen Förderplan erarbeitet. Dabei wird mindestens ein standardisiertes Testverfahren eingesetzt.
    (4) Klassenlehrerin oder Klassenlehrer ist eine Grundschullehrkraft. Die notwendige sonderpädagogische Begleitung erfolgt durch eine Sonderpädagogin oder einen Sonderpädagogen, im Ausnahmefall durch entsprechend zusätzlich sonderpädagogisch qualifizierte Lehrkräfte. Das Zusammenwirken aller beteiligten Lehrkräfte mit den Erziehungsberechtigten ist eine Voraussetzung bei der Umsetzung sonderpädagogischer sowie sozialpädagogischer Maßnahmen zur individuellen Förderung.

    § 2 Struktur

    (1) Kennzeichnend für den Unterricht in einer Diagnoseförderklasse ist die Verteilung der Unterrichtsinhalte und Lernziele der ersten beiden Jahrgangsstufen des Rahmenplanes der Grundschule auf drei Schuljahre, die begleitende Diagnostik, die gezielte Förderung auf der Grundlage individueller Förderpläne und die zielgerichtete Vorbereitung auf den weiteren Schulbesuch.
    (2) Zur Bezeichnung der Diagnoseförderklassen sind folgende Angaben zu verwenden:
    im ersten Schulbesuchsjahr DFK 0,
    im zweiten Schulbesuchsjahr DFK 1,
    im dritten Schulbesuchsjahr DFK 2.

    § 3 Leistungsbewertung, Versetzung, Übergänge, Schulpflicht

    (1) Die Leistungsbewertung und Zeugniserteilung erfolgt in der Regel nach den Bestimmungen der Grundschule für die Jahrgangsstufen 1 (DFK 0 und 1) und 2 (DFK 2).
    (2) Schülerinnen oder Schüler steigen ohne Versetzung oder Wiederholung eines Schuljahres von der DFK 0 über die DFK 1 in die DFK 2 auf.
    (3) Ein Wechsel in eine Jahrgangsklasse der Grundschule kann auf Empfehlung der Klassenkonferenz mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten bei entsprechenden Leistungsvoraussetzungen jederzeit erfolgen. Mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer der aufnehmenden Klasse ist dieser Übergang zielgerichtet vorzubereiten.
    (4) Die Beschulung in der Diagnoseförderklasse wird mit zwei Jahren auf die Schulpflicht angerechnet.

    § 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Juli 2026 außer Kraft.
    Schwerin, den 19. Juni 2020
    Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur Bettina Martin
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