WoftG M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz über die Finanzierung und zur Transparenz in der Freien Wohlfahrtspflege in Mecklenburg-Vorpommern (Wohlfahrtsfinanzierungs- und -transparenzgesetz - WoftG M-V) Vom 19. November 2019

Gesetz über die Finanzierung und zur Transparenz in der Freien Wohlfahrtspflege in Mecklenburg-Vorpommern (Wohlfahrtsfinanzierungs- und -transparenzgesetz - WoftG M-V) Vom 19. November 2019
*
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2020 (GVOBl. M-V S. 1346)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetz über die Finanzierung und zur Transparenz in der Freien Wohlfahrtspflege in Mecklenburg-Vorpommern und zur Änderung des Insolvenzordnungsausführungsgesetzes vom 19. November 2019 (GVOBl. M-V S. 688)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Finanzierung und zur Transparenz in der Freien Wohlfahrtspflege in Mecklenburg-Vorpommern (Wohlfahrtsfinanzierungs- und -transparenzgesetz - WoftG M-V) vom 19. November 201901.01.2020
§ 1 - Ziele01.01.2020
§ 2 - Grundsätze der Freien Wohlfahrtspflege01.01.2020
§ 3 - Beschäftigungsbedingungen in der sozialen Arbeit01.01.2020
Erster Abschnitt - Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege01.01.2020
§ 4 - Spitzenverbände01.01.2020
§ 5 - Leistungen der Spitzenverbände01.01.2020
§ 6 - Finanzhilfen des Landes01.01.2020
§ 7 - Berichtspflichten der Spitzenverbände, Erstattungen01.01.2020
Zweiter Abschnitt - Soziale Beratung und Gesundheitsberatung01.01.2020
§ 8 - Soziale Beratung und Gesundheitsberatung01.01.2022
§ 9 - Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebotes an sozialer Beratung und an Gesundheitsberatung01.01.2022
§ 10 - Zuweisungen des Landes für die soziale Beratung und für die Gesundheitsberatung01.01.2022
§ 11 - Berichtspflichten der Landkreise und kreisfreien Städte, Erstattungen01.01.2022
Dritter Abschnitt - Transparenz in der sozialen Arbeit01.01.2020
§ 12 - Transparenz- und Zuwendungsdatenbank, Zuwendungsvoraussetzungen01.01.2020

§ 1 Ziele

Ziel dieses Gesetzes ist es, die Finanzierung der von den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege im sozialen Bereich wahrgenommenen nicht marktfähigen, nicht refinanzierbaren und im Landesinteresse liegenden Tätigkeiten durch das Land auf eine beständige Grundlage zu stellen. Dies gilt auch bezüglich einer finanziellen Unterstützung der Landkreise und kreisfreien Städte durch das Land bei der Sicherstellung der sozialen Beratung und der Gesundheitsberatung durch die Landkreise und kreisfreien Städte. Darüber hinaus dient das Gesetz der Transparenz und der Kontrolle der Freien Wohlfahrtspflege durch Regelungen zu allgemein zugänglichen Informationen über die Spitzenverbände und die Träger der Freien Wohlfahrtspflege sowie sonstige Träger sozialer Arbeit über die ihnen in sozialen Aufgabenbereichen gewährten Finanzmittel. Die für die Spitzenverbände und Träger der Freien Wohlfahrtspflege im marktfähigen Bereich bestehenden Offenlegungs- und Rechenschaftspflichten bleiben unberührt. Durch Regelungen zu Berichtspflichten der Spitzenverbände und der Landkreise und kreisfreien Städte trägt dieses Gesetz ebenso zur Transparenz in der Freien Wohlfahrtspflege bei. Schließlich dient das Gesetz einer nachhaltigen und langfristigen Gestaltung guter Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen in der sozialen Arbeit im Land durch Regelungen zur Angemessenheit tarifvertraglicher und anderer vertraglicher Vereinbarungen sowie diesen vergleichbaren Regelungen.

§ 2 Grundsätze der Freien Wohlfahrtspflege

Die Freie Wohlfahrtspflege ist eine tragende Säule des Sozialstaates und leistet einen unverzichtbaren Beitrag für ein gemeinwohlorientiertes gesamtgesellschaftliches Zusammenleben. Sie umfasst diejenigen Tätigkeiten, die in organisierter Form auf gemeinnütziger Grundlage und selbstlos im Sinne des § 55 der Abgabenordnung erbracht werden. Sie ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Werteorientierung, die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen, durch unterschiedliche Mitgliederstrukturen und durch die vielfältige Tätigkeit Ehrenamtlicher sowie einem Miteinander von Hauptamtlichkeit und bürgerschaftlichem Engagement. Die Tätigkeitsschwerpunkte der Freien Wohlfahrtspflege sind die Entwicklung und Vorhaltung personen- und familiennaher und lebensweltbezogener sozialer und gesundheitlicher Dienste für Ratsuchende und hilfesuchende und hilfebedürftige Menschen. Ihre Tätigkeit ist in der Regel auf Dauer angelegt.

§ 3 Beschäftigungsbedingungen in der sozialen Arbeit

Das Land, die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Träger der sozialen Arbeit wirken im Rahmen ihrer gesamtgesellschaftlichen Verantwortung auf angemessene Beschäftigungsbedingungen in der sozialen Arbeit hin. Beschäftigungsbedingungen, die sich aus tarifvertraglichen, aus diesen vergleichbaren Regelungen oder aus kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen ergeben, gelten in jedem Fall als angemessen. Als angemessen gelten auch solche Beschäftigungsbedingungen, die sich an tarifvertraglichen oder diesen vergleichbaren Regelungen anlehnen oder sich an diesen orientieren.

Erster Abschnitt Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege

§ 4 Spitzenverbände

Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege sind Dachorganisationen der Zusammenschlüsse von Mitglieds-, Kreisverbänden und -vereinen sowie Diensten, Einrichtungen und Vereinen der Freien Wohlfahrtspflege; diese können regional oder landesweit organisiert sein. Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Mecklenburg-Vorpommern sind
1.
der Arbeiterwohlfahrt Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e. V.,
2.
der Caritasverband für das Erzbistum Hamburg e. V.,
3.
der Caritasverband für das Erzbistum Berlin e. V., Region Vorpommern,
4.
der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Mecklenburg- Vorpommern e. V.,
5.
der Diakonisches Werk Mecklenburg-Vorpommern e. V.,
6.
der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband, Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e. V. und
7.
die Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e. V., Zweigstelle Mecklenburg-Vorpommern.

§ 5 Leistungen der Spitzenverbände

(1) Die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege sind Partner bei der Gestaltung sozialer Angelegenheiten und bringen sich in sozialpolitische, sozialräumliche und sozialplanerische Prozesse ein. Ihre Mitwirkung an der Entwicklung sozialpolitischer Initiativen und Lösungsansätze und der Gestaltung sozialpolitischer Aufgaben des Landes und der Landkreise und kreisfreien Städte sowie die in Absatz 2 genannten Tätigkeiten und Leistungen liegen im Landesinteresse.
(2) Sie unterstützen die soziale Arbeit, indem sie die ihnen angeschlossenen Mitglieds-, Kreisverbände und -vereine, Dienste, Einrichtungen und Vereine beraten, ihre Interessen gegenüber Dritten vertreten, sie bezüglich der Absicherung und Finanzierung ihrer Tätigkeiten, bei der Beantragung von Fördermitteln und der Abwicklung von Förderverfahren unterstützen sowie Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Förderung der Professionalität der in der Freien Wohlfahrtspflege Tätigen durchführen. Sie nehmen gegenüber den ihnen angeschlossenen Mitglieds- und Kreisverbänden und -vereinen, Diensten, Einrichtungen und Vereinen Planungs-, Steuerungs- und Koordinierungsaufgaben wahr und wirken auf Transparenz sowie auf die Entwicklung und Anwendung von Wohlverhaltensregelungen hin. Im Interesse einer qualitativ hochwertigen sozialen Arbeit unterstützen die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege die Entwicklung und Umsetzung von Konzepten und Maßnahmen der Qualitätssicherung und wirken gegenüber den ihnen angeschlossenen Mitglieds-, Kreisverbänden und -vereinen, Diensten, Einrichtungen und Vereinen auf die Einhaltung und Umsetzung landeseinheitlicher Fach- und Qualitätsstandards, insbesondere im Rahmen der Qualifizierung von Fachkräften, hin.
(3) Darüber hinaus umfassen die Leistungen der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege die Unterstützung von Projekten des bürgerschaftlichen Engagements und der Freiwilligendienste, die Entwicklung von Projekten und Innovationsvorhaben der sozialen Arbeit und die Entwicklung ergänzender Angebote und Konzepte auf dem Gebiet der sozialen Arbeit.

§ 6 Finanzhilfen des Landes

(1) Das Land unterstützt die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege, die für Mecklenburg-Vorpommern eine Geschäftsstelle unterhalten und über Verbandsstrukturen verfügen, bei der Erbringung der in § 5 genannten Leistungen mit Finanzhilfen nach Maßgabe des Haushalts.
(2) Die Finanzhilfen nach Absatz 1 werden auf schriftlichen Antrag jeweils für ein Kalenderjahr durch Bescheide, mit denen nähere Bestimmungen zu ihrem Einsatz und zu ihrer Verwendung getroffen werden können, bewilligt. Der Antrag nach Satz 1 ist bis zum 31. Oktober des dem Kalenderjahr, für das Finanzhilfen nach Absatz 1 beantragt werden, vorangehenden Jahres an das Landesamt für Gesundheit und Soziales zu richten. Dem Antrag sind die Meldungen nach Absatz 3 Ziffer 4 Satz 4 beizufügen. Soweit zum Zeitpunkt der Antragstellung die Höhe der Finanzhilfen nach Absatz 1 noch nicht feststeht oder sich nach dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt Veränderungen hinsichtlich der Höhe der Landesmittel für die Förderung der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege im Haushalt ergeben, können Folgeanträge gestellt werden. Weitere Voraussetzung für die Auszahlung der Finanzhilfen nach Absatz 1 ist die Eintragung in die Transparenzdatenbank gemäß § 12 Absatz 3.
(3) Die Höhe der Finanzhilfe nach Absatz 1 für jeden Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege nach Absatz 1 wird wie folgt ermittelt:
1.
Die Finanzhilfe wird jeweils aus einem Sockelbetrag und einem Aufstockungsbetrag gebildet.
2.
Für die Sockelbeträge stehen insgesamt 40 vom Hundert und für die Aufstockungsbeträge insgesamt 60 vom Hundert des jährlichen Gesamtbetrages der Finanzhilfen zur Verfügung.
3.
Jedem Spitzenverband steht ein Sockelbetrag in gleicher Höhe zu, wobei der Caritasverband für das Erzbistum Hamburg e. V. und der Caritasverband für das Erzbistum Berlin e. V. als ein Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege berücksichtigt werden.
4.
Der für Aufstockungsbeträge zur Verfügung stehende Gesamtbetrag wird auf die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege nach dem Verhältnis der von ihnen spitzenverbandlich vertretenen Beschäftigten, die Aufgaben und Tätigkeiten für Mecklenburg-Vorpommern wahrnehmen, verteilt. Grundlage der Berechnung des Gesamtbetrages nach Satz 1 für das Jahr 2020 ist die Gesamtanzahl der von den den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege angeschlossenen Mitglieds- und Kreisverbänden und -vereinen, Diensten, Einrichtungen und Vereinen sowie Regionalzentren und -stellen an die jeweils zuständigen Unfallversicherungsträger zum 30. Juni 2018 gemeldeten Beschäftigtenzahlen nach Satz 1. Ab dem Jahr 2024 und danach in Abständen von vier Jahren erfolgt die Ermittlung der Anzahl der spitzenverbandlich vertretenen Beschäftigtenzahlen nach Satz 1 auf der Grundlage der Meldungen nach Satz 2 zum 30. Juni des jeweils vorvergangenen Jahres. Jeder Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege nach Absatz 1 teilt dem LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Mecklenburg-Vorpommern e. V. die an ihn vom jeweils zuständigen Unfallversicherungsträger gemeldete Beschäftigtenanzahl nach Satz 2 mit. Der LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Mecklenburg-Vorpommern e. V. meldet die ihm nach Satz 4 mitgeteilten Beschäftigtenzahlen nach Satz 2 und Satz 3 dem Landesamt für Gesundheit und Soziales.
(4) Die Auszahlung der Finanzhilfen erfolgt zum 30. April des Kalenderjahres, für das sie beantragt werden. Die Auszahlung des sich nach Absatz 3 Ziffer 3, 2. Halbsatz ergebenden Sockelbetrages an den Caritasverband für das Erzbistum Hamburg e. V. und an den Caritasverband für das Erzbistum Berlin e. V. erfolgt zu jeweils gleichen Teilen.

§ 7 Berichtspflichten der Spitzenverbände, Erstattungen

(1) Jeder Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege berichtet dem für Soziales zuständigen Ministerium über den Einsatz der an ihn geleisteten Finanzhilfe nach § 6. Dieser Bericht enthält Ausführungen insbesondere über die Erbringung der in § 5 beschriebenen Leistungen des jeweiligen Spitzenverbandes der Freien Wohlfahrtspflege sowie über die Einhaltung der mit dem Bescheid nach § 6 Absatz 2 Satz 1 erfolgten Festlegungen. Weiterhin enthält der Bericht eine zusammenfassende Darstellung aller Einnahmen und Ausgaben, die im Zusammenhang mit den in § 5 beschriebenen Leistungen des jeweiligen Spitzenverbandes der Freien Wohlfahrtspflege entstanden sind. Soweit der Bericht Informationen über natürliche Personen enthält, dürfen diese ausschließlich in anonymisierter Form übermittelt werden. Die Anonymisierung muss in einer Weise vorgenommen worden sein, dass die betroffenen Personen nicht oder nicht mehr identifiziert werden können. Die Berichterstattung nach Satz 1 erfolgt erstmals zum 30. September 2021 und daran anschließend im Abstand von zwei Jahren, jeweils innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des zweijährigen Berichtszeitraums. Die Landesregierung leitet den Bericht nach Satz 1 an den Landtag weiter. Nummer 6 der Anlage 2 „Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ zu Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung findet keine Anwendung.
(2) Das Landesamt für Gesundheit und Soziales kann nach Maßgabe des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes die vollständige oder anteilige Erstattung der Finanzhilfe nach § 6 Absatz 1 verlangen, wenn sie durch den jeweiligen Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege nicht oder nicht vollumfänglich zur Erbringung der in § 5 genannten Leistungen oder abweichend von den mit der Auszahlung der Finanzhilfen einhergehenden Festlegungen des Bescheides nach § 6 Absatz 2 Satz 1 eingesetzt worden ist. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales kann im Einzelfall vom jeweiligen Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege weitere Auskünfte oder nähere Erläuterungen zu den Berichten verlangen.

Zweiter Abschnitt Soziale Beratung und Gesundheitsberatung

§ 8 Soziale Beratung und Gesundheitsberatung

(1) Die soziale Beratung und die Gesundheitsberatung dienen der Entwicklung personen- und lebensumfeldbezogener individueller Hilfen und Lösungen für Rat- und Hilfesuchende. Soweit erforderlich oder im Einzelfall angezeigt, ist eine Zusammenarbeit einzelner Beratungsstellen und ihrer Fachkräfte sowie eine Verzahnung von Beratungsangeboten zu gewährleisten (Kooperation). Die soziale Beratung und die Gesundheitsberatung werden von geeigneten Fachkräften erbracht. Nach diesem Gesetz geeignete Fachkräfte verfügen entweder über einen einschlägigen Studienabschluss oder über mehrjährige Berufserfahrung in Verbindung mit einer nachzuweisenden beratungsspezifischen Weiterbildung. Satz 4 findet auf anerkannte Sucht- und Drogenberatungsstellen im Sinne des § 203 Absatz 1 Nummer 4 des Strafgesetzbuches keine Anwendung; eine fachliche und persönliche Eignung zur Sucht- und Drogenberatung ist gegeben, wenn die Beratung von graduierten oder staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern, graduierten oder staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen oder sonstigem Personal mit geeigneter Ausbildung oder Fortbildung durchgeführt wird. Diese Fachkräfte verfügen entweder über eine mehrjährige Erfahrung in der Suchtkrankenhilfe oder Suchtprävention oder über den Nachweis über den Beginn oder den Abschluss von einer oder mehreren fachspezifischen Fortbildungen mit einem Gesamtumfang von mindestens 100 Stunden, die unter anderem Beratungs- und Gesprächstechniken, Beratungsansätze und Suchtprävention zum Gegenstand haben und dass sie gemeinsam mit Fachkräften mit mehrjähriger Erfahrung in der Suchtkrankenhilfe oder Suchtprävention tätig sind. Das Nähere zu den Anforderungen an die nach Satz 4 bis Satz 6 erforderlichen Qualifikationen der Fachkräfte kann durch Rechtsverordnung des für Soziales zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium geregelt werden.
(2) Die soziale Beratung ist darauf ausgerichtet, akute Notsituationen und Krisen von Rat- und Hilfesuchenden oder Hilfebedürftigen zu beseitigen oder zu lindern, einer Verfestigung von Hilfebedürftigkeit entgegenzuwirken oder Rat- und Hilfesuchende und Hilfebedürftige zu begleiten sowie sie zur eigenverantwortlichen Krisenbewältigung zu befähigen. Sie trägt dazu bei, frühzeitig eine fortgesetzte oder weitere Hilfebedürftigkeit und damit die Inanspruchnahme weiterer Hilfestellungen zu vermeiden. Die soziale Beratung nach diesem Gesetz umfasst insbesondere
1.
die allgemeine soziale Beratung gemäß § 11 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
2.
die Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung gemäß § 11 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
3.
die Beratung von Menschen mit Behinderungen und
4.
die Ehe- und Lebensberatung.
§ 16a Zweites Buch Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
(3) Die Gesundheitsberatung hat das Ziel, die Gesundheit zu fördern und zu erhalten, Krankheiten zu verhindern und bei deren Bewältigung zu unterstützen. Hierzu sollen bei den Rat- und Hilfesuchenden oder Hilfebedürftigen Veränderungsprozesse auf individueller Ebene angeregt und unterstützt werden. Zudem sollen die Rat- und Hilfesuchenden oder Hilfebedürftigen in weitere Angebote vermittelt werden, damit dort ihre Gesundheit wiederhergestellt oder weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen begegnet werden kann. Die Gesundheitsberatung nach diesem Gesetz umfasst:
1.
die Sucht- und Drogenberatung gemäß § 21 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst und
2.
die Beratung für sexuelle Gesundheit und Aufklärung gemäß § 14 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst.
Die Beratungen nach Satz 4 umfassen zielgruppenspezifische Angebote der Gesundheitsförderung und Prävention in unterschiedlichen Lebenswelten. § 16a Zweites Buch Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

§ 9 Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebotes an sozialer Beratung und an Gesundheitsberatung

Die soziale Beratung und die Gesundheitsberatung nach § 8 Absatz 2 und Absatz 3 werden von den Landkreisen und kreisfreien Städten als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises wahrgenommen.

§ 10 Zuweisungen des Landes für die soziale Beratung und für die Gesundheitsberatung

(1) Das Land unterstützt die Landkreise und kreisfreien Städte bei der Durchführung der sozialen Beratung und der Gesundheitsberatung nach § 8 Absatz 2 und Absatz 3 nach Maßgabe des Haushalts und stellt den Landkreisen und kreisfreien Städten hierfür jährlich Landesmittel (Zuweisungen) auf der Grundlage von Vereinbarungen mit den Landkreisen oder den kreisfreien Städten (Zuweisungsvereinbarungen) zur Verfügung. Zuständig für den Abschluss der Zuweisungsvereinbarungen nach Satz 1 ist das für Soziales zuständige Ministerium, das hierbei im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium handelt. Mit der Zuweisungsvereinbarung ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt zu verpflichten, die Zuweisung ausschließlich für die Durchführung der sozialen Beratung und der Gesundheitsberatung nach § 8 Absatz 2 und Absatz 3 zu verwenden. Darüber hinaus sind mit der Zuweisungsvereinbarung Bestimmungen über den Umfang der einzelnen Beratungsangebote und -leistungen, insbesondere über die auf diese anzuwendenden Standards und, soweit erforderlich, über die Finanzierung landkreisübergreifender Beratungsangebote und -leistungen zu treffen. Das Nähere zur Ausgestaltung der in Satz 4 genannten sowie zu weiteren Inhalten der Zuweisungsvereinbarung kann durch Rechtsverordnung des für Soziales zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium geregelt werden. Satz 1 bis Satz 5 gelten nicht für die Beratung nach Absatz 7.
(2) Die Gewährung der Zuweisung nach Absatz 1 Satz 1 setzt voraus, dass der jeweilige Landkreis oder die jeweilige kreisfreie Stadt kalenderjährlich eigene Finanzmittel für die Durchführung der in § 8 Absatz 2 und Absatz 3 genannten Aufgaben auszahlt. Die Zuweisung des Landes nach Absatz 1 Satz 1 darf die vom jeweiligen Landkreis oder die von der jeweiligen kreisfreien Stadt für die Durchführung der in § 8 Absatz 2 und Absatz 3 genannten Aufgaben ausgezahlten Finanzmittel nicht überschreiten. Satz 1 und 2 gelten nicht für die Beratung nach Absatz 7.
(3) Über den Einsatz der gewährten Zuweisung nach Absatz 1 Satz 1 entscheidet der Landkreis oder die kreisfreie Stadt in eigener Zuständigkeit, jedoch unter Beachtung der Zuweisungsvereinbarungen und der Grundsätze der Trägervielfalt und der Subsidiarität staatlicher Beratungsangebote. Ebenfalls zu berücksichtigen sind die Zielstellung der Erreichung oder der Erhaltung bedarfsdeckender, ausgewogener und flächendeckender Angebotsstrukturen im eigenen Zuständigkeitsbereich, die Zielstellung der Schaffung angemessener Beschäftigungsbedingungen in der sozialen Arbeit gemäß § 3 sowie die Herstellung von Transparenz in der sozialen Arbeit gemäß § 12. Soweit der Landkreis oder die kreisfreie Stadt nicht selbst Träger der sozialen Beratung oder der Gesundheitsberatung nach § 8 Absatz 2 und Absatz 3 ist, ist eine Weiterleitung der Zuweisung nach Absatz 1 Satz 1 an Träger der sozialen Beratung oder der Gesundheitsberatung zulässig; bei einer solchen Weiterleitung der Zuweisung gelten Satz 1 und Satz 2 entsprechend. Satz 1 bis Satz 3 gelten nicht für die Beratung nach Absatz 7.
(4) Die Höhe der auf jeden Landkreis oder jede kreisfreie Stadt jeweils entfallenden Zuweisung nach Absatz 1 Satz 1 wird anhand seines oder ihres Anteils an der Gesamtbevölkerung des Landes am 31. Dezember des jeweils vorvergangenen Jahres ermittelt. Im Jahr 2021 können nicht vollständig an die Landkreise oder kreisfreien Städte ausgezahlte Finanzmittel nach Absatz 1 zur Gestaltung des Übergangs für die Finanzierung der sozialen Beratung und der Gesundheitsberatung gemäß § 8 bis § 11 in den Landkreisen und kreisfreien Städten verwendet werden. Satz 1 und Satz 2 gelten nicht für die Beratung nach Absatz 7.
(5) Die Zuweisungen nach Absatz 1 Satz 1 werden auf Basis und nach Maßgabe der jeweiligen Zuweisungsvereinbarung nach Absatz 1 zum 30. April des Kalenderjahres, für das sie mit der Zuweisungsvereinbarung vereinbart werden, ausgezahlt. Satz 1 gilt nicht für die Beratung nach Absatz 7.
(6) Ab dem Jahr 2026 und über einen Zeitraum von drei Jahren werden die in der sozialen Beratung und in der Gesundheitsberatung im Land bestehenden Angebots- und Beratungsstrukturen evaluiert. Dabei werden die Wechselwirkungen eines planvollen, auf die Schaffung bedarfsdeckender, qualitativ hochwertiger, ausgewogener und flächendeckender Beratungsstrukturen ausgerichteten Einsatzes der Zuweisungen des Landes nach Absatz 1 Satz 1 und der eigenen Finanzmittel nach Absatz 2 Satz 1 durch die Landkreise und kreisfreien Städte auf die tatsächliche Ausgestaltung der Beratungs- und Angebotsstrukturen in den Landkreisen und kreisfreien Städten betrachtet. Dies gilt nicht für die Beratung nach Absatz 7.
(7) Darüber hinaus beteiligt sich das Land nach Maßgabe des Landeshaushalts an der Finanzierung der Beratung von Menschen mit Beratungsbedarfen, die nicht oder nicht ausreichend durch Leistungen nach § 8 Absatz 2 und Absatz 3 gedeckt werden und durch landesweit oder durch landkreisübergreifend tätige Träger der sozialen Beratung oder der Gesundheitsberatung erbracht werden sowie an der Telefonseelsorge.

§ 11 Berichtspflichten der Landkreise und kreisfreien Städte, Erstattungen

(1) Jeder Landkreis und jede kreisfreie Stadt berichtet gegenüber dem Landesamt für Gesundheit und Soziales über den Einsatz der gewährten Zuweisung nach § 10 Absatz 1 Satz 1. Dieser Bericht beziffert die zur Durchführung von Aufgaben nach § 8 Absatz 2 und Absatz 3 eingesetzten eigenen Finanzmittel des Landkreises oder der kreisfreien Stadt. Der Bericht nach Satz 1 enthält darüber hinaus die Benennung der im jeweiligen Zuständigkeitsbereich die soziale Beratung und die Gesundheitsberatung durchführenden Träger, an die der Landkreis oder die kreisfreie Stadt die Landeszuweisung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 weitergeleitet hat, Darlegungen zur Sicherstellung der vereinbarungsgemäßen Verwendung der Landesmittel durch die soziale Beratung oder Gesundheitsberatung durchführenden Träger bei der Weiterleitung der Landes- und der Kreismittel, eine Erklärung zur Einhaltung der in der Zuweisungsvereinbarung nach § 10 Absatz 1 vereinbarten Standards und Ausführungen zu den Planungs- und Angebotsstrukturen nach § 10 Absatz 3. Näheres zur Konkretisierung der in Satz 2 und in Satz 3 genannten Inhalte sowie zur Ausgestaltung des Berichts nach Satz 1 ist in der Zuweisungsvereinbarung nach § 10 Absatz 1 zu regeln. Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zu § 44 der Landeshaushaltsordnung für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften findet keine Anwendung. Satz 5 gilt nicht für die Beteiligung des Landes an der Finanzierung der Beratung nach § 10 Absatz 7. Soweit der Bericht Informationen über natürliche Personen enthält, dürfen diese ausschließlich in anonymisierter Form übermittelt werden. Die Anonymisierung muss in einer Weise vorgenommen worden sein, dass die betroffenen Personen nicht oder nicht mehr identifiziert werden können.
(2) Das Landesamt für Gesundheit und Soziales kann die vollständige oder anteilige Erstattung der Zuweisung nach § 10 Absatz 1 verlangen, wenn der Landkreis oder die kreisfreie Stadt sie nicht oder nicht vollumfänglich zur Durchführung der in § 8 Absatz 2 und Absatz 3 genannten Aufgaben oder abweichend von der Zuweisungsvereinbarung nach § 10 Absatz 1 verwendet hat. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Landkreis oder die kreisfreie Stadt keine eigenen Finanzmittel oder Finanzmittel in einer die Zuweisung des Landes unterschreitenden Höhe eingesetzt hat. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales kann im Einzelfall vom jeweiligen Landkreis oder der jeweiligen kreisfreien Stadt weitere Auskünfte oder nähere Erläuterungen zu den Berichten verlangen; Absatz 1 Satz 7 und Satz 8 gelten entsprechend.

Dritter Abschnitt Transparenz in der sozialen Arbeit

§ 12 Transparenz- und Zuwendungsdatenbank, Zuwendungsvoraussetzungen

(1) Das Land betreibt eine Transparenzdatenbank, in die die Spitzenverbände und die Träger der Freien Wohlfahrtspflege sowie die sonstigen Träger der sozialen Arbeit allgemeine und für die Öffentlichkeit zugänglich Informationen unter anderem über ihre Ziele, Werte und Motive, Unternehmensstrukturen und Arbeitsweise sowie über die Herkunft und Verwendung ihrer Finanzmittel einstellen können, soweit sie im Bereich der sozialen Arbeit tätig sind. Die nach Satz 1 in die Transparenzdatenbank eingestellten Informationen werden nach Ablauf von zehn Jahren gelöscht.
(2) Daneben betreibt das Land eine Zuwendungsdatenbank, in der Informationen über Zuwendungen des Landes an die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege, die Träger der Freien Wohlfahrtspflege und an die sonstigen Träger der sozialen Arbeit sowie Informationen über die Finanzhilfen nach § 6 veröffentlicht werden. Dies gilt nur, soweit die Zuwendungen beziehungsweise Finanzhilfen an die in Satz 1 genannten Träger für Tätigkeiten und Leistungen im Bereich der sozialen Arbeit erfolgen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Zuwendungen des Landes für Tätigkeiten und Leistungen im Bereich der sozialen Arbeit oder Finanzhilfen nach § 6 erhalten nur die Spitzenverbände und Träger der Freien Wohlfahrtspflege sowie die sonstigen Träger der sozialen Arbeit, die die erforderlichen Mindestangaben nach Absatz 1 in die Transparenzdatenbank eintragen. Dies gilt nur soweit die Spitzenverbände und Träger der Freien Wohlfahrtspflege sowie die Träger der sozialen Arbeit in dem jeweiligen Bewilligungszeitraum vorangegangenen Kalenderjahr im Bereich der sozialen Arbeit eine Landesförderung in Höhe von jährlich 25 000 Euro oder mehr bewilligt bekommen haben oder hauptberuflich Tätige im eigenen Vorstand oder in der eigenen Geschäftsführung oder im Vorstand oder in der Geschäftsführung einer anderen juristischen Person, zu der ein gesellschafts- oder vereinsrechtliches Abhängigkeitsverhältnis besteht, beschäftigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass jede Bewilligung den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitraum um die für die Bewilligung jeweils einschlägigen Aufbewahrungsfristen verlängert. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch bei einer Weiterleitung von Zuwendungen des Landes.
(4) Das Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern ist die für das Betreiben der Transparenzdatenbank nach Absatz 1 und der Zuwendungsdatenbank nach Absatz 2 zuständige Landesbehörde. Informationen über natürliche Personen dürfen nur in anonymisierter Form in die Transparenzdatenbank nach Absatz 1 und die Zuwendungsdatenbank nach Absatz 2 eingestellt werden. Die Anonymisierung muss in einer Weise vorgenommen worden sein, dass die betroffenen Personen nicht oder nicht mehr identifiziert werden können. Dies gilt nicht, soweit die in die Transparenzdatenbank nach Absatz 1 oder die Zuwendungsdatenbank nach Absatz 2 eingestellten Informationen über natürliche Personen unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen bereits anderweitig öffentlich zugänglich gemacht worden sind.
Markierungen
Leseansicht