Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Baugesetzbuches (Baugesetzbuchausführungsgesetz - AG-BauGB M-V) Vom 30. Januar 1998
Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Baugesetzbuches (Baugesetzbuchausführungsgesetz - AG-BauGB M-V) Vom 30. Januar 1998
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. März 2021 (GVOBl. M-V S. 270, ber. S. 1006) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Baugesetzbuches (Baugesetzbuchausführungsgesetz - AG-BauGB M-V) vom 30. Januar 1998 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 - Vorläufige Untersagung | 25.03.2021 |
§ 2 - (aufgehoben) | 05.05.2005 |
§ 3 - Vorhaben im Außenbereich | 25.03.2021 |
§ 4 - Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens | 25.03.2021 |
§ 5 - Verordnungsermächtigung zur Einführung der Anzeigepflicht | 25.03.2021 |
§ 6 - Aufgabenübertragung | 25.03.2021 |
§ 7 - Kostendeckung | 01.01.2005 |
§ 8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.01.2005 |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Vorläufige Untersagung
Der Antrag auf vorläufige Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Baugesetzbuches ist innerhalb eines Monats nach Eingang der für das genehmigungsfreie Bauen erforderlichen Unterlagen durch die Gemeinde zu stellen. Die untere Bauaufsichtsbehörde hat die vorläufige Untersagung innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages auszusprechen.
§ 2
(aufgehoben)
§ 3 Vorhaben im Außenbereich
Die Frist nach § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Baugesetzbuches als Voraussetzung für die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes im Außenbereich ist nicht anzuwenden.
§ 4 Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens
Zuständige Behörde für die Ersetzung eines rechtswidrig versagten Einvernehmens der Gemeinde gemäß § 36 Absatz 2 Satz 3 des Baugesetzbuches ist die Genehmigungsbehörde.
§ 5 Verordnungsermächtigung zur Einführung der Anzeigepflicht
Die für den Städtebau zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, ob und inwieweit Bebauungspläne und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches, die nicht der Genehmigung bedürfen, vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde gemäß § 246 Absatz 1a des Baugesetzbuches anzuzeigen sind.
§ 6 Aufgabenübertragung
Folgende Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde werden den Landkreisen für die kreisangehörigen Städte, Gemeinden und Planungsverbände gemäß § 205 des Baugesetzbuches einschließlich Zweckverbände gemäß § 203 Absatz 3 des Baugesetzbuches als Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises übertragen:
1.
die Genehmigung von Bebauungsplänen gemäß § 10 Absatz 2 des Baugesetzbuches sowie Innenbereichssatzungen und Außenbereichssatzungen gemäß der §§ 34 und 35 des Baugesetzbuches, wenn die Satzungen nach den §§ 34 und 35 des Baugesetzbuches gemäß den Überleitungsvorschriften des § 233 Absatz 1 des Baugesetzbuches einer Genehmigung bedürfen,
2.
die Prüfung der Verletzung von Rechtsvorschriften im Anzeigeverfahren für Bebauungspläne sowie Innenbereichssatzungen und Außenbereichsatzungen nach §§ 34 und 35 des Baugesetzbuches, soweit eine Anzeigepflicht durch Rechtsverordnung nach § 5 eingeführt ist,
3.
Die Genehmigung von Flächennutzungsplänen gemäß § 6 Absatz 1 des Baugesetzbuches.
4.
die Entscheidungen gemäß den §§ 18 Absatz 2 Satz 4, 28 Absatz 6 Satz 3, 43 Absatz 2 Satz 1, 126 Absatz 2 Satz 2 sowie 209 Absatz 2 Satz 1 des Baugesetzbuches.
§ 7 Kostendeckung
Die durch die Übertragung von Aufgaben durch dieses Gesetz entstehenden Kosten der Landkreise sind durch die Zuweisungen für gesetzlich übertragene Aufgaben aus dem kommunalen Finanzausgleich abgegolten.
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde nach dem Baugesetzbuch vom 16. Juli 1993 (GVOBl. M-V S. 732) außer Kraft.
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