SchLAVO M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung zur Berechnung der Schulkostenbeiträge und zum Verfahren des Schullastenausgleichs sowie der Internatsunterbringungskosten (Schullastenausgleichsverordnung - SchLAVO M-V) Vom 22. Mai 1997

Verordnung zur Berechnung der Schulkostenbeiträge und zum Verfahren des Schullastenausgleichs sowie der Internatsunterbringungskosten (Schullastenausgleichsverordnung - SchLAVO M-V) Vom 22. Mai 1997
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. März 2021 (Mittl.bl. BM M-V S. 63 / GVOBl. M-V S. 515)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Berechnung der Schulkostenbeiträge und zum Verfahren des Schullastenausgleichs sowie der Internatsunterbringungskosten (Schullastenausgleichsverordnung - SchLAVO M-V) vom 22. Mai 199701.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Ermittlung des Schulkostenbeitrages01.04.2020
§ 2 - Feststellung der Schülerzahl01.01.2014
§ 3 - Erhebungstermin25.10.2017
§ 4 - Berechnung16.04.2021
§ 5 - Frühzeitige Planung16.04.2021
§ 6 - Schulkostenbeitrag für Schüler aus anderen Bundesländern16.04.2021
§ 7 - Internate01.01.2014
§ 8 - (aufgehoben)01.01.2005
§ 9 - (aufgehoben)01.01.2014
§ 10 - Inkrafttreten01.01.2005
Aufgrund des § 115 Abs. 4 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 15. Mai 1996 (GVOBl. M-V S. 205), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Januar 1997 (GVOBl. M-V S. 20), verordnet das Kultusministerium:

§ 1 Ermittlung des Schulkostenbeitrages

(1) Der Schulkostenbeitrag ist für jede Schule für jedes Kalenderjahr als Schulkostenbeitrag pro Schüler vom Träger der Schule zu ermitteln. Sofern eine Schule mehrere Schularten umfasst (§ 29 Schulgesetz), ist eine Trennung der Kosten nach Schularten nicht erforderlich. Öffentliche Schulträger mit mehreren Schulen können den Schulkostenbeitrag nach den Sätzen 1 und 2 auch schulartenbezogen für mehrere Schulen ermitteln, wenn sie einen entsprechenden Teilergebnishaushalt führen.
(2) Öffentliche Schulträger ermitteln den Schulkostenbeitrag pro Schüler auf der Basis des Jahresergebnisses abzüglich der Erträge aus dem Schullastenausgleich und der Kosten für die Schulverwaltung des Teilergebnishaushaltes des Vorjahres für das jeweilige Produkt entsprechend § 46 in Verbindung mit § 4 Absatz 10 Nummer 4 und § 44 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik. Werden Schulkostenbeiträge für Schülerinnen und Schüler ermittelt, die eine Ausbildung nach Maßgabe des Pflegeberufegesetzes absolvieren, bleiben bei der Ermittlung des Schulkostenbeitrages diejenigen Kostenarten unberücksichtigt, für welche ein Ausgleich nach dem Pflegeberufegesetz und der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung vorgesehen ist. Zinsaufwand für objektbezogen aufgenommene Kredite fließt in den Schulkostenbeitrag ein; auf eine Verbuchung des Zinsaufwandes im jeweiligen Produkt kommt es hierbei nicht an. Bis zur Vorlage der geprüften Ergebnisrechnung kann der öffentliche Schulträger Abschlagszahlungen auf den Schulkostenbeitrag erheben. Dieser Anspruch entfällt nach fünf Jahren.
(3) Für den Schulkostenbeitrag für eine Schule in freier Trägerschaft gilt § 129 des Schulgesetzes.

§ 2 Feststellung der Schülerzahl

Die Schülerzahl wird jeweils durch die amtliche Schulstatistik (Herbststatistik) des Statistischen Landesamtes festgestellt. Die Schule erhebt, sofern dieses nicht im amtlichen Programm der Schulstatistik vorhanden ist, den Hauptwohnsitz der Schüler oder gegebenenfalls den Ort der betrieblichen Ausbildungs- oder Arbeitsstätte, sofern ein Ausbildungsverhältnis mit einem Betrieb besteht. An einer beruflichen Schule entsprechen dabei 2,5 Teilzeitschüler einem Vollzeitschüler.

§ 3 Erhebungstermin

Der Schullastenausgleich soll von den anspruchsberechtigten Schulträgern spätestens zum 31. Juli eines jeden Jahres (Erhebungstermin), mindestens als Abschlagszahlung, erhoben werden, soweit zwischen den Beteiligten nichts anderes vereinbart ist. Bei der das laufende Schuljahr betreffenden Erhebung sind die tatsächlichen Ergebnisse des vergangenen Kalenderjahres entsprechend § 1 sowie die Schülerzahlen der amtlichen Schulstatistik (Herbststatistik) des laufenden Schuljahres zu berücksichtigen.

§ 4 Berechnung

(1) Vom öffentlichen Schulträger ist eine nachvollziehbare Abrechnung über das umlagefähige Ergebnis auf der Basis der §§ 1 und 2 für die zahlungspflichtigen Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte sowie, im Falle der Zahlungspflicht, für das Land zu erstellen (§ 110 Absatz 2 und § 111 Schulgesetz).
(2) Abweichende Vereinbarungen zwischen dem anspruchsberechtigten Schulträger und dem Zahlungspflichtigen zur Berechnung und zur Höhe des Schullastenausgleichs sind zulässig.

§ 5 Frühzeitige Planung

Der aufnehmende Schulträger unterrichtet unverzüglich die abgebenden Schulträger und die entsendenden Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte sowie, im Falle der Zahlungspflicht, für das Land, wenn sich für den Schulkostenbeitrag wesentliche Änderungen ankündigen, damit diese möglichst frühzeitig in deren Haushalt eingeplant werden können.

§ 6 Schulkostenbeitrag für Schüler aus anderen Bundesländern

Soll ein Schulkostenbeitrag für Schülerinnen und Schüler aus anderen Bundesländern erhoben werden, finden die Vorschriften der §§ 1 bis 5 entsprechend Anwendung. Soweit ein Schulkostenbeitrag für Schülerinnen und Schüler aus einem anderen Land nach § 115 Absatz 3 Satz 2 des Schulgesetzes gezahlt wird, werden bei der Feststellung der Schülerzahl nach § 2 und § 3 auch die Schülerinnen und Schüler mit Hauptwohnsitz in dem anderen Land, die die allgemein bildende Schule in Mecklenburg-Vorpommern besuchen, berücksichtigt.

§ 7 Internate

(1) Die §§ 1 bis 5 gelten entsprechend für die Aufwendungen und Erträge der Unterbringung von Schülern in einem Internat. § 3 Satz 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Schullastenausgleich für jeden Tag der Unterbringung zu zahlen ist.
(2) Der Beitrag, den der abgebende Schulträger aufgrund der Unterbringung des Schülers in einem Internat an den aufnehmenden Schulträger zu leisten hat, vermindert sich um die
Eigenbeteiligung des oder der Personensorgeberechtigten oder des volljährigen Schülers gemäß § 102 Absatz 3 Satz 3 des Schulgesetzes, mindestens jedoch um den sich aus dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz in Verbindung mit der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung abzuleitenden Teilbetrag im Umfang der häuslichen Ersparnis.

§ 8 (aufgehoben)

§ 9

(aufgehoben)

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1996 in Kraft.
Schwerin, den 22. Mai 1997
Die Kultusministerin Regine Marquardt
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