Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde auf dem Gebiet des Tierschutzrechtes und zur Übertragung von Ermächtigungen (Tierschutzzuständigkeitslandesverordnung - TierSchZustLVO M-V) Vom 20. April 2021
Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde auf dem Gebiet des Tierschutzrechtes und zur Übertragung von Ermächtigungen (Tierschutzzuständigkeitslandesverordnung - TierSchZustLVO M-V) Vom 20. April 2021
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Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Tierschutzrechts, zur Übertragung von Ermächtigungen und zur Änderung der Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Landwirtschaft und des Veterinärwesens vom 20. April 2021 (GVOBl. M-V 2021, S. 531).
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde auf dem Gebiet des Tierschutzrechtes und zur Übertragung von Ermächtigungen (Tierschutzzuständigkeitslandesverordnung - TierSchZustLVO M-V) vom 20. April 2021 | 13.05.2021 |
§ 1 - Zuständigkeiten | 13.05.2021 |
§ 2 - Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | 13.05.2021 |
§ 3 - Verordnungsermächtigung | 13.05.2021 |
§ 1 Zuständigkeiten
(1) Das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt ist zuständige Behörde nach
1.
dem Tierschutzgesetz
a)
§ 4a Absatz 2 Nummer 2 für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten),
b)
§ 16f für die Erteilung von Auskünften, Mitteilungen von Prüfergebnissen und Daten,
2.
Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 für die Zulassung von Kontrollstellen,
3.
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 für die Anerkennung eines Lehrgangs einschließlich Prüfung,
4.
der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009
a)
Artikel 13 Absatz 3 und 4 für die Prüfung, Ausarbeitung eigener Leitfäden und deren Veröffentlichung
b)
Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a und c, Absatz 2 und 7 für die Aufgaben der Schulungen zum Sachkundenachweis,
c)
Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d für die Entziehung des Sachkundenachweises und Buchstabe e für das Verlangen auf Änderung von Anweisungen nach Artikel 8
5.
der Ferkelbetäubungssachkundeverordnung
a)
§ 7 Absatz 1 Nummer 1 für die Anerkennung des Lehrgangs und der Prüfung der Einrichtungen, die Lehrgänge nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 durchführen,
b)
§ 7 Absatz 2 Satz 4 für die Bestellung des Prüfungsausschusses für die Prüfung nach § 7 Absatz 2 Satz 2,
c)
§ 7 Absatz 3 Satz 4 für die Bestellung eines Tierarztes oder einer Tierärztin für die praktische Prüfung.
(2) Das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei ist zuständige Behörde nach
1.
dem Tierschutzgesetz
a)
§ 8 Absatz 1 Satz 1 für die Genehmigung eines Versuchsvorhabens,
b)
§ 8a Absatz 1 und 3 für die Entgegennahme der Anzeige eines Versuchsvorhabens,
c)
§ 15 Absatz 1 Satz 2 für die Berufung jeweils einer oder mehrerer Kommissionen zur Unterstützung der zuständigen Behörde,
d)
§ 16a Absatz 2 für die Untersagung eines anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder einer anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens,
e)
§ 16a Absatz 3 für erforderliche Anordnungen zur Sicherstellung des Wohlergehens der Tiere,
2.
der Tierschutz-Versuchstierverordnung
§ 1 Absatz 2, § 2 Absatz 3, § 5 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 Satz 2 Nummer 1, § 18 Absatz 2, § 19 Absatz 1 Satz 2, § 20 Absatz 1 Satz 2, § 21 Satz 2, § 23 Absatz 3 und Absatz 5 Satz 1, § 24 Absatz 2, § 25 Absatz 2 Satz 2, § 26 Absatz 2 Satz 1, § 31 Absatz 1 Satz 1, § 32 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 4 und 5 Satz 4, § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2, Absatz 2 und 3 Satz 1, § 35 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 36 Absatz 2 und 3 Satz 1, § 37 Absatz 2 Satz 1, § 38 Satz 1, § 39 Absatz 2 und 3 sowie § 48 Absatz 4 Nummer 2,
3.
der Versuchstiermeldeverordnung
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 und 2 für die Entgegennahme der Meldungen und
b)
§ 2 für die Übermittlung der Meldungen an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.
(3) Soweit in den Absätzen 1 und 2 nichts anderes bestimmt ist und eine Zuständigkeit des Bundes nicht gegeben ist, sind die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sachlich zuständige Behörden für die Wahrnehmung der Aufgaben des Vollzugs des Tierschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes und der Tierschutz-Versuchstierverordnung. Sie nehmen diese Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr.
§ 2 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Soweit die Behörden nach § 1 sachlich zuständig sind, obliegt ihnen auch die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 18 des Tierschutzgesetzes, § 7 des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes, § 44 der Tierschutz-Versuchstierverordnung und § 3 der Versuchstiermeldeverordnung.
§ 3 Verordnungsermächtigung
Die Landesregierung überträgt ihre Befugnis, Rechtsverordnungen zum Schutz freilebender Katzen gemäß § 13b Satz 1 bis 4 des Tierschutzgesetzes zu erlassen, auf die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte.
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