StudWG M-V
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Gesetz über die Studierendenwerke im Land Mecklenburg-Vorpommern (Studierendenwerksgesetz - StudWG M-V) Vom 9. Dezember 2015

Gesetz über die Studierendenwerke im Land Mecklenburg-Vorpommern (Studierendenwerksgesetz - StudWG M-V) Vom 9. Dezember 2015
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2021 (GVOBl. M-V S. 510)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Studierendenwerke im Land Mecklenburg-Vorpommern (Studierendenwerksgesetz - StudWG M-V) vom 9. Dezember 201531.12.2015
Eingangsformel31.12.2015
§ 1 - Rechtsstellung31.12.2015
§ 2 - Errichtung und Zuordnung30.04.2021
§ 3 - Nutzung30.04.2021
§ 4 - Aufgaben31.12.2015
§ 5 - Organe31.12.2015
§ 6 - Zusammensetzung des Aufsichtsrates31.12.2015
§ 7 - Bildung des Aufsichtsrates31.12.2015
§ 8 - Aufgaben des Aufsichtsrates30.04.2021
§ 9 - Verfahrensgrundsätze31.12.2015
§ 10 - Geschäftsführerin oder Geschäftsführer31.12.2015
§ 11 - Stellung und Aufgaben der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers31.12.2015
§ 12 - Wirtschaftsführung und Organisation31.12.2015
§ 13 - Finanzierung30.04.2021
§ 14 - Personal, Tarifrecht31.12.2015
§ 15 - Aufsicht, Bekanntmachungen31.12.2015
§ 16 - Satzung des Studierendenwerkes31.12.2015
§ 17 - Übergangsvorschriften31.12.2015
§ 18 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten31.12.2015
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Rechtsstellung

(1) Die Studierendenwerke im Land Mecklenburg-Vorpommern sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung. Sie unterstehen der Rechtsaufsicht des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(2) Die Studierendenwerke verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
(3) Für die Verbindlichkeiten der Studierendenwerke haftet neben diesen das Land als Träger unbeschränkt, wenn und soweit die Befriedigung aus dem Vermögen der Studierendenwerke nicht zu erlangen ist (Gewährträgerschaft).

§ 2 Errichtung und Zuordnung

(1) Folgende Studierendenwerke werden errichtet:
1.
das Studierendenwerk Rostock-Wismar, zuständig für
a)
die Universität Rostock,
b)
die Hochschule Wismar und
c)
die Hochschule für Musik und Theater Rostock;
2.
das Studierendenwerk Greifswald, zuständig für
a)
die Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald,
b)
die Fachhochschule Stralsund und
c)
die Hochschule Neubrandenburg.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung der betroffenen Studierendenwerke und Hochschulen die Zuständigkeit nach Absatz 1 zu ändern oder bestimmte Aufgaben nur einem Studierendenwerk zu übertragen, wenn dies im Interesse einer zweckmäßigen Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

§ 3 Nutzung

(1) Studierende, die an den in § 2 genannten Hochschulen für ein Studium eingeschrieben sind, nutzen die Einrichtungen der Studierendenwerke nach Maßgabe dieses Gesetzes. Das gilt auch für als Doktorandinnen oder Doktoranden an den Universitäten des Landes und der Hochschule für Musik und Theater Rostock eingeschriebene Personen.
(2) Die Studierendenwerke sollen ihren Beschäftigten und den weiteren Hochschulmitgliedern die Benutzung ihrer Einrichtungen gegen angemessenes Entgelt gestatten, wenn die geordnete Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt wird. Unter der gleichen Voraussetzung kann weiteren Personen die Benutzung erlaubt werden.

§ 4 Aufgaben

(1) Den Studierendenwerken obliegt im Zusammenwirken mit den Hochschulen die soziale, wirtschaftliche, gesundheitliche und kulturelle Förderung der Studierenden. Die Studierendenwerke berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern, von Studierenden mit Behinderungen und chronischen Krankheiten, von ausländischen Studierenden und Studierenden mit Migrationshintergrund.
Sie erfüllen diese Aufgaben insbesondere durch
1.
die Errichtung und Bewirtschaftung von Einrichtungen für die studentische Verpflegung und
2.
die Errichtung und Bewirtschaftung von Einrichtungen für das studentische Wohnen.
Die Studierendenwerke stellen unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Aufgaben Räume und Einrichtungen für kulturelle und gesellschaftliche Veranstaltungen der Studierenden bereit. Sie können eine soziale und psychosoziale Beratung für Studierende anbieten, die aus den Beiträgen der Studierenden zu finanzieren ist. Sie können Träger von Kindertageseinrichtungen nach dem Kindertagesförderungsgesetz und dem Achten Buch Sozialgesetzbuch sein. Darüber hinaus können sie weitere Betreuungsangebote für Kinder von Studierenden anbieten, wofür von den Eltern ein angemessener Beitrag zu entrichten ist.
(2) Den Studierendenwerken obliegt als Auftragsangelegenheit die Durchführung der studentischen Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur legt fest, welches Studierendenwerk für die Durchführung der studentischen Ausbildungsförderung der an den staatlich anerkannten privaten Hochschulen eingeschriebenen Studierenden zuständig ist.
(3) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann den Studierendenwerken nach Anhörung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung weitere Auftragsangelegenheiten übertragen, soweit diese mit den Aufgaben nach Absatz 1 in Zusammenhang stehen.

§ 5 Organe

Die Organe der Studierendenwerke sind:
1.
der Aufsichtsrat und
2.
die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.
Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind ehrenamtlich tätig.

§ 6 Zusammensetzung des Aufsichtsrates

Dem Aufsichtsrat gehören an:
1.
vier Studierende von Hochschulen im Zuständigkeitsbereich des Studierendenwerkes,
2.
eine Kanzlerin oder ein Kanzler einer Hochschule im Zuständigkeitsbereich des Studierendenwerkes,
3.
ein Mitglied aus der Kommunalverwaltung mit leitender Tätigkeit,
4.
zwei weitere Mitglieder mit einschlägigen Fachkenntnissen oder Berufserfahrung auf wirtschaftlichem oder rechtlichem Gebiet und
5.
die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Personalrates des Studierendenwerkes als beratendes Mitglied.

§ 7 Bildung des Aufsichtsrates

(1) Die studentischen Mitglieder werden von den Studierendenparlamenten der Hochschulen im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Studierendenwerkes gewählt und von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Studierendenparlamentes bestellt.
(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler einer Hochschule wird von den Hochschulleiterinnen und Hochschulleitern der Hochschulen im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Studierendenwerkes gewählt und durch die Hochschulleiterin oder den Hochschulleiter der entsendenden Hochschule bestellt.
(3) Das Mitglied aus der Kommunalverwaltung wird auf der Grundlage eines gemeinsamen Vorschlages der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der Kommunen, in denen das Studierendenwerk Einrichtungen unterhält, durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die Dauer von zwei Jahren bestellt.
(4) Die weiteren Mitglieder werden durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ausgewählt und für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Sie dürfen in keinem Beschäftigungsverhältnis oder einer sonstigen Geschäftsbeziehung zum Studierendenwerk oder zu einem Unternehmen im Sinne des § 12 Absatz 5 stehen. Sie erhalten eine Aufwandsentschädigung.
(5) Die oder der Vorsitzende des Personalrates des Studierendenwerkes wird durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die Dauer ihrer oder seiner Amtszeit als Vorsitzende oder Vorsitzender des Personalrates zum beratenden Mitglied des Aufsichtsrates bestellt.
(6) Die Amtszeit der wählbaren Mitglieder des Aufsichtsrates beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Anzahl der Wiederwahlen kann durch Satzung eingeschränkt werden.
(7) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie zwei stellvertretende Vorsitzende. Auf eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen ist zu achten.

§ 8 Aufgaben des Aufsichtsrates

(1) Der Aufsichtsrat beschließt über die strategischen Ziele und überwacht die Tätigkeit der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers. Er kann sich jederzeit über alle Angelegenheiten der Geschäftsführung unterrichten lassen und mündliche oder schriftliche Auskunft der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers anfordern. Dem Aufsichtsrat steht im Rahmen seiner Aufgaben zur Durchsetzung seiner Beschlüsse das Weisungsrecht gegenüber der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer zu. Im Übrigen bestimmen sich die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates nach dem Aktiengesetz.
(2) Die Aufgaben des Aufsichtsrates sind:
1.
der Erlass und die Änderung der Satzung,
2.
der Erlass und die Änderung der Beitragsordnung,
3.
die Wahl und Abwahl der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
4.
der Vorschlag eines Dienstvertrages mit der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer an das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur,
5.
die Bestellung und Abberufung der stellvertretenden Geschäftsführerin oder des stellvertretenden Geschäftsführers auf Vorschlag der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
6.
der Erlass und die Änderung von Richtlinien für die Geschäftsführung des Studierendenwerkes und die Überwachung ihrer Einhaltung,
7.
die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes,
8.
die Überwachung der Einhaltung des Wirtschaftsplanes,
9.
die Entgegennahme und Erörterung des Jahresabschlusses, des Geschäftsberichtes sowie des Prüfungsberichtes der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers und die Feststellung des Jahresabschlusses,
10.
die Beschlussfassung über die Entlastung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers aufgrund des Prüfungsberichtes der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers,
11.
die Bestimmung der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses,
12.
die Einwilligung zum Erwerb, zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
13.
die Einwilligung zur Aufnahme von Darlehen und zur Übernahme von Bürgschaften, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,
14.
die Einwilligung zu Entscheidungen über die Gründung von und die Beteiligung an Unternehmen und
15.
die Einwilligung zu der Einstellung von Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleitern.

§ 9 Verfahrensgrundsätze

(1) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Beschlüsse über die Satzung und die Beitragsordnung werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Kanzlerin oder des Kanzlers.
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind bei der Ausübung des Stimmrechtes an Weisungen nicht gebunden.
(3) Die Sitzungen des Aufsichtsrates sind nicht öffentlich, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
(4) Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterinnen oder die Stellvertreter der oder des Vorsitzenden des Aufsichtsrates bereiten die Sitzungen des Aufsichtsrates vor. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrates mit beratender Stimme teil.
(5) Rechtsgeschäfte oder Beschlüsse, die der Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur oder des Aufsichtsrates bedürfen, werden erst nach der Erteilung der erforderlichen Zustimmung wirksam.
(6) Der Genehmigung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur bedürfen:
1.
der Erlass und die Änderung der Satzung,
2.
der Erlass und die Änderung der Beitragsordnung,
3.
die Bestellung der stellvertretenden Geschäftsführerin oder des stellvertretenden Geschäftsführers und
4.
der Wirtschaftsplan.
(7) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 10 Geschäftsführerin oder Geschäftsführer

(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird nach der Wahl oder Abwahl im Aufsichtsrat vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur bestellt oder abberufen.
(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird in einem auf fünf Jahre befristeten, privatrechtlichen Dienstverhältnis mit dem Studierendenwerk beschäftigt, das danach entfristet werden kann. Die Einstellung, Entfristung und Entlassung sowie die Regelung ihres oder seines privatrechtlichen Dienstverhältnisses erfolgt durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
(3) Im Übrigen wird das Studierendenwerk gegenüber der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Aufsichtsrates vertreten. Die oder der Vorsitzende ist dabei an die Beschlüsse des Aufsichtsrates gebunden.
(4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer soll über ein abgeschlossenes Hochschulstudium und die erforderlichen Erfahrungen auf wirtschaftlichem, rechtlichem und sozialem Gebiet verfügen. Sie oder er muss eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung nachweisen. Dasselbe gilt für die stellvertretende Geschäftsführerin oder den stellvertretenden Geschäftsführer.

§ 11 Stellung und Aufgaben der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers

(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer leitet das Studierendenwerk und führt dessen Geschäfte, soweit nicht der Aufsichtsrat zuständig ist. Sie oder er vertritt das Studierendenwerk gerichtlich und rechtsgeschäftlich. Sie oder er ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt. Sie oder er vollzieht den Wirtschaftsplan einschließlich der Stellenübersicht und erstellt den Jahresabschluss. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer hat den Aufsichtsrat unverzüglich zu unterrichten, wenn wesentliche Abweichungen vom Wirtschaftsplan oder der Stellenübersicht zu erwarten sind. Sie oder er führt die Beschlüsse des Aufsichtsrates aus.
(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Beschäftigten des Studierendenwerkes und nimmt alle personalrechtlichen Befugnisse wahr. Sie oder er stellt nach Maßgabe der Stellenübersicht das Personal ein.
(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist an die Beschlüsse des Aufsichtsrates gebunden. Hält die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer einen Beschluss oder eine Maßnahme des Aufsichtsrates für rechtswidrig, hat sie oder er den Beschluss oder die Maßnahme unverzüglich schriftlich zu beanstanden und Abhilfe zu verlangen. Wird der Beanstandung nicht innerhalb eines Monats abgeholfen, hat die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer die Entscheidung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur herbeizuführen. Bis zu dieser Entscheidung hat die Beanstandung aufschiebende Wirkung.

§ 12 Wirtschaftsführung und Organisation

(1) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Studierendenwerke richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Die Studierendenwerke führen ihre Einrichtungen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, der Sozial- und Umweltverträglichkeit sowie der gesundheitsfördernden Ernährung.
(2) Das Wirtschaftsjahr der Studierendenwerke ist das Kalenderjahr. Jährlich vor Beginn eines Wirtschaftsjahres erstellen die Studierendenwerke einen ausgeglichenen Wirtschaftsplan, bestehend aus Erfolgsplan, Stellenübersicht, Investitionsplan und Finanzplan. Der Wirtschaftsplan ist dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur rechtzeitig zur Aufstellung des Landeshaushaltsplanes vorzulegen. Er bedarf seiner Genehmigung und bildet die Grundlage für die Wirtschaftsführung. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann verlangen, dass der Wirtschaftsplan für einen längeren Zeitraum als ein Wirtschaftsjahr aufgestellt wird.
(3) Die Studierendenwerke erstellen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres einen Jahresabschluss, bestehend aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sowie einem Geschäftsbericht. Der Jahresabschluss wird von einer öffentlich bestellten Wirtschaftsprüferin oder einem öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer geprüft.
(4) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann im Benehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung Bestimmungen für die Wirtschaftsführung, die Organisation sowie für das Rechnungswesen erlassen.
(5) Die Studierendenwerke können sich im Rahmen ihrer Aufgaben an Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts beteiligen und solche Unternehmen gründen, sofern die Voraussetzungen des § 65 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern erfüllt sind. Die Einzahlungsverpflichtung der Studierendenwerke muss auf einen bestimmten Betrag begrenzt sein, der ihrer Leistungsfähigkeit entspricht. Die Haftung der Studierendenwerke ist für diesen Fall auf die Einlage des Geschäftsanteils zu begrenzen. Die für die Studierendenwerke als Anstalten öffentlichen Rechts geltende Gewährträgerhaftung des Landes ist insoweit ausgeschlossen. Durch Vereinbarung ist sicherzustellen, dass dem Landesrechnungshof die sich aus § 111 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern ergebenden Prüfungsrechte eingeräumt werden.
(6) Die Studierendenwerke können zur Finanzierung von Investitionen Darlehen aufnehmen, für deren Rückzahlung längstens ein Zeitraum von 35 Jahren vorzusehen ist. Die Summe aller Darlehen darf das im jeweils jüngsten testierten Jahresabschluss ausgewiesene Eigenkapital nicht überschreiten. Ausnahmsweise kann diese Kreditobergrenze durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium erhöht werden.

§ 13 Finanzierung

(1) Die Studierendenwerke erhalten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel durch:
1.
Einnahmen aus Wirtschaftsbetrieben, Wohnheimen, sonstigen Dienstleistungen und Beteiligungen,
2.
Beiträge der Studierenden und Doktorandinnen und Doktoranden,
3.
Zuwendungen des Landes nach Maßgabe des Landeshaushaltsplanes und sonstige staatliche Zuwendungen,
4.
Zuwendungen Dritter und
5.
Aufnahme von Darlehen.
(2) Die Studierendenwerke erheben von den Studierenden und Doktorandinnen und Doktoranden Beiträge zur Erfüllung ihrer Aufgaben aufgrund einer Beitragsordnung. Bei gleichzeitiger Immatrikulation als Studierende und als Doktorandinnen oder Doktoranden wird nach Maßgabe der Beitragsordnung nur ein Beitrag erhoben. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Aufwand unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beitragspflichtigen. Beurlaubte Studierende, Fern- oder Weiterbildungsstudierende sowie Studierende einer ausländischen Hochschule, die mit einer Hochschule nach § 2 Absatz 1 kooperiert, sowie Doktorandinnen und Doktoranden können von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit werden, soweit sie keine Dienstleistungen der Studierendenwerke in Anspruch nehmen können. Höhe und Tatbestände für die Befreiung sind in der Beitragsordnung zu regeln. Die Beiträge sind jeweils bei der Einschreibung oder vor der Rückmeldung fällig. Die Hochschulen erheben unentgeltlich die Beiträge für die Studierendenwerke. Die Erstattung von Beiträgen ist in der Beitragsordnung zu regeln.
(3) Das Land stellt den Studierendenwerken jährliche Zuwendungen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben zur Verfügung. Das Land erstattet den Studierendenwerken die Kosten für die Durchführung der staatlichen Ausbildungsförderung sowie der übertragenen Auftragsangelegenheiten.

§ 14 Personal, Tarifrecht

Für Beschäftigte der Studierendenwerke gelten die Tarifbestimmungen für die Beschäftigten des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann im Einzelfall mit der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer, abweichend vom Tarifrecht, eine günstigere Vereinbarung schließen.

§ 15 Aufsicht, Bekanntmachungen

(1) Die Rechtsaufsicht in Angelegenheiten der Selbstverwaltung, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, sowie die Fachaufsicht im Rahmen der übertragenen Aufgaben obliegt dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
(2) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist befugt, sich über alle Angelegenheiten der Studierendenwerke informieren zu lassen. Es kann entsprechende Auskünfte von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer oder von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates verlangen. Es kann Beauftragte zur Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrates entsenden. Der oder dem Beauftragten ist auf Antrag das Wort zu erteilen.
(3) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann im Rahmen seiner Aufsicht Beschlüsse und Maßnahmen beanstanden und ihre Aufhebung verlangen. Ebenso kann die Unterlassung rechtlich gebotener Beschlüsse und Maßnahmen beanstandet sowie verlangt werden, dass die Beschlüsse gefasst und die Maßnahmen getroffen werden. Die Beanstandung erfolgt gegenüber der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer. Sie hat aufschiebende Wirkung. Kommt ein Studierendenwerk dem Verlangen nicht binnen einer ihm gesetzten angemessenen Frist nach, so kann das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Wege der Ersatzvornahme Beschlüsse und Maßnahmen selbst fassen, aufheben, ändern und durchsetzen.
(4) Sind die Maßnahmen gemäß Absatz 3 nicht ausreichend, um eine ordnungsgemäße Aufgabenerledigung zu gewährleisten, so kann das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Beauftragte bestellen, die die Befugnisse einzelner Organe oder einzelner Mitglieder von Organen des Studierendenwerkes im erforderlichen Umfang ausüben.
(5) Die Beitragsordnung und die Satzungen sind in geeigneter Form durch die Hochschulen im Zuständigkeitsbereich der Studierendenwerke und im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern zu veröffentlichen.

§ 16 Satzung des Studierendenwerkes

(1) Durch die Satzung sind zu regeln:
1.
die Aufgaben, die Nutzung und das Nähere zur Gemeinnützigkeit und eigenwirtschaftlichen Tätigkeit des Studierendenwerkes,
2.
das Verfahren für die Wahl der oder des Vorsitzenden des Aufsichtsrates,
3.
das Verfahren für die Wahl und die Bestellung der Kanzlerin oder des Kanzlers als Mitglied des Aufsichtsrates,
4.
das Verfahren für die Wahl der studentischen Mitglieder des Aufsichtsrates und deren Verteilung auf die Hochschulen, die sich an der Zahl der Studierenden der Hochschulen orientiert, wobei jede Hochschule mindestens ein studentisches Mitglied entsendet,
5.
das Nähere zur Wahl und Wiederwahl der Mitglieder des Aufsichtsrates, die Vertretung der Mitglieder des Aufsichtsrates, die Wahrnehmung der Aufgaben der Mitglieder nach Ablauf der Amtszeit und die Nachwahl von Mitgliedern,
6.
die Fälle, in denen der Aufsichtsrat hochschulöffentlich tagt,
7.
die Regelungen zur Vorbereitung der Sitzung, Ladung und Beschlussfassung des Aufsichtsrates, insbesondere in welchen Fällen über die gesetzlichen Regelungen hinaus eine qualifizierte Mehrheit erforderlich sein soll, die Durchführung von schriftlichen Umlaufverfahren sowie die Möglichkeit der Stimmrechtsübertragung,
8.
das Nähere zu Art und Umfang der Informationspflicht der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers gegenüber dem Aufsichtsrat im Sinne von § 8 Absatz 1,
9.
die Pflicht des Studierendenwerkes, Mitgliedern des Aufsichtsrates Fortbildungsveranstaltungen zu ihren Rechten und Pflichten anzubieten und
10.
die Festsetzung der Aufwandsentschädigung für die weiteren außerhochschulischen Mitglieder des Aufsichtsrates.
(2) Durch die Satzung kann insbesondere geregelt werden:
1.
die notwendigen Bestimmungen zur Erstattung der Auslagen der Mitglieder des Aufsichtsrates, die anlässlich ihrer Tätigkeit entstanden sind, sowie die Festsetzung der sitzungsbezogenen Aufwandsentschädigungen für die studentischen Mitglieder des Aufsichtsrates,
2.
die Eilzuständigkeiten der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers für die Fälle, in denen der Aufsichtsrat nicht handlungsfähig ist, und
3.
eine von § 2 abweichende Bezeichnung des Studierendenwerkes.

§ 17 Übergangsvorschriften

(1) Der sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindende Verwaltungsrat beschließt spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Satzung des Studierendenwerkes. Die erforderlichen Wahlen und Bestellungen der Mitglieder des Aufsichtsrates sind unverzüglich nach Inkrafttreten der Satzung einzuleiten.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes und bis zur konstituierenden Sitzung des Aufsichtsrates nimmt der sich im Amt befindende Vorstand die Aufgaben des Aufsichtsrates nach den Regelungen dieses Gesetzes wahr. Der amtierende Vorstand kann mit Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur bis zum Inkrafttreten der Satzung das zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Geschäfte Notwendige im Sinne des § 16 Absatz 1 im Rahmen einer Geschäftsordnung selbst regeln.
(3) Die bisherige Geschäftsführerin oder der bisherige Geschäftsführer der Studierendenwerke nimmt die Aufgaben der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers nach den Regelungen dieses Gesetzes mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wahr. Die Bestellungen zur Geschäftsführerin oder zum Geschäftsführer und die dienstvertraglichen Regelungen bleiben unberührt.

§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Studentenwerksgesetz vom 23. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 165), das zuletzt durch Artikel 3 Nummer 5 des Gesetzes vom 25. Oktober 2005 (GVOBl. M-V S. 535) geändert worden ist, außer Kraft.
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