Gesetz zum Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk (NDR-Staatsvertrag) Vom 22. Mai 2021
                            Gesetz zum Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk  (NDR-Staatsvertrag)  Vom 22. Mai 2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz zum Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk (NDR-Staatsvertrag) vom 22. Mai 2021 | 03.06.2021 | 
| Eingangsformel | 03.06.2021 | 
| Artikel 1 - Zustimmung zum Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk | 03.06.2021 | 
| Artikel 2 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 03.06.2021 | 
                            Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Zustimmung zum Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk
                            Dem am 9. März 2021 vom Land Mecklenburg-Vorpommern unterzeichneten Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk (NDR-Staatsvertrag) zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein wird zugestimmt. Der Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk wird nachstehend veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
                            (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es tritt außer Kraft, wenn die Bedingung des Absatzes 2 Satz 2 eingetreten ist. Das Außerkrafttreten wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Nach Maßgabe seines § 52 Absatz 1 Satz 1 tritt der Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk am 1. September 2021 in Kraft. Sind bis zum 31. August 2021 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos. Das Inkrafttreten wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben.