Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V) Vom 20. November 2003
Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V) Vom 20. November 2003
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 954, ber. S. 1305) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V) vom 20. November 2003 | 01.01.2005 |
Inhaltsverzeichnis | 22.06.2021 |
Teil 1 | 01.01.2005 |
§ 1 - Geltungsbereich | 22.06.2021 |
§ 2 - Landesanstalt | 22.06.2021 |
§ 3 - Begriffsbestimmungen | 22.06.2021 |
Teil 2 - Rundfunktechnik/Übertragungskapazitäten | 01.01.2005 |
§ 4 - Zuständigkeiten | 22.06.2021 |
§ 5 - Zuordnung von Übertragungskapazitäten | 22.06.2021 |
§ 6 - Zuweisung | 22.06.2021 |
§ 6a - Rücknahme und Widerruf | 22.06.2021 |
§ 7 - Satzung | 14.01.2010 |
Teil 3 - Veranstaltung von Rundfunk | 14.01.2010 |
Abschnitt 1 - Zulassungsverfahren | 01.01.2005 |
§ 8 - Zulassungspflicht und Antragsverfahren | 22.06.2021 |
§ 9 - Zulassungsvoraussetzungen | 22.06.2021 |
§ 10 - Zulassungsgrundsätze für bundesweiten Rundfunk | 22.06.2021 |
§ 11 - Zulassungsgrundsätze für landesweiten Rundfunk und Regionalprogramme | 22.06.2021 |
§ 12 - Verfahrensgrundsätze | 22.06.2021 |
§ 13 - Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse | 22.06.2021 |
§ 14 - Vorlagepflichten | 01.01.2005 |
§ 15 - Vertraulichkeit | 14.01.2010 |
§ 16 - (aufgehoben) | 14.01.2010 |
§ 17 - (aufgehoben) | 14.01.2010 |
§ 18 - Inhalt der Zulassung | 22.06.2021 |
§ 19 - Anwendbarkeit auf Teleshopping-Kanäle | 14.01.2010 |
Abschnitt 2 - Bestand der Rundfunkzulassung | 01.01.2005 |
§ 20 - Aufsichtsmaßnahmen | 18.04.2015 |
§ 21 - Rücknahme und Widerruf | 14.01.2010 |
Abschnitt 3 - Anforderungen an Rundfunk | 14.01.2010 |
§ 22 - Sicherung von Meinungsvielfalt | 14.01.2010 |
§ 23 - Allgemeine Programmgrundsätze | 14.01.2010 |
§ 24 - Jugendschutzbeauftragte | 14.01.2010 |
§ 25 - Jugendmedienschutz | 14.01.2010 |
Abschnitt 4 - Weitere Pflichten des Veranstalters | 01.01.2005 |
§ 26 - Versorgungs- und Betriebspflicht | 14.01.2010 |
§ 27 - Programmverantwortung | 18.04.2015 |
§ 28 - Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, Einsichtsrecht | 22.06.2021 |
§ 29 - Beschwerderecht | 01.01.2005 |
§ 30 - Gegendarstellungspflicht | 01.01.2005 |
§ 31 - Verlautbarungspflicht | 14.01.2010 |
§ 32 - Besondere Sendezeiten für Religionsgemeinschaften | 01.01.2005 |
Abschnitt 5 - Besondere Rechte des Veranstalters | 01.01.2005 |
§ 33 - Informationsrechte | 01.01.2005 |
Teil 4 - Einnahmen der Rundfunkveranstalter | 01.01.2005 |
§ 34 - Finanzierung | 22.06.2021 |
§ 35 - Dauer der Werbung | 22.06.2021 |
§ 36 - Teleshopping-Fenster und Eigenwerbekanäle | 22.06.2021 |
§ 37 - Werbegrundsätze, Kennzeichnungspflichten | 22.06.2021 |
§ 38 - (aufgehoben) | 22.06.2021 |
§ 39 - Sponsoring | 22.06.2021 |
§ 40 - Einfügung von Werbung und Teleshopping | 22.06.2021 |
§ 41 - Richtlinien | 22.06.2021 |
§ 42 - Ausnahmen für Regionalprogramme im Fernsehen | 18.04.2015 |
Teil 5 - Pilotprojekte und Offene Kanäle | 01.01.2005 |
Abschnitt 1 - Pilotprojekte | 01.01.2005 |
§ 43 - Pilotprojekte | 01.01.2005 |
Abschnitt 2 - Offene Kanäle | 01.01.2005 |
§ 44 - Offene Kanäle | 22.06.2021 |
§ 45 - Zugangsvoraussetzungen | 31.12.2005 |
§ 46 - Gestaltung der Offenen Kanäle, Nutzungsbedingungen | 31.12.2005 |
§ 47 - Programmbezogene Aufgabe der Landesanstalt | 14.01.2010 |
Teil 6 - Verbreitung und Weiterverbreitung von Rundfunk und rundfunkähnlichen Telemedien in analogen Kabelanlagen oder mittels Medienplattformen und Benutzeroberflächen | 22.06.2021 |
§ 48 - Zulässigkeit | 22.06.2021 |
§ 49 - Anzeigepflicht | 22.06.2021 |
§ 50 - Rangfolge der analogen Kabelkanalbelegung | 22.06.2021 |
§ 50a - Entgelt- und Verfahrensregelungen | 22.06.2021 |
§ 50b - Medienplattformen, Benutzeroberflächen | 22.06.2021 |
§ 50c - Satzungen, Richtlinien | 14.01.2010 |
Teil 7 - Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern | 14.01.2010 |
§ 51 - Allgemeines | 14.01.2010 |
§ 52 - Zusammensetzung des Medienausschusses | 22.06.2021 |
§ 53 - Aufgaben des Medienausschusses | 22.06.2021 |
§ 54 - Amtszeit des Medienausschusses und Rechtsstellung der Mitglieder | 22.06.2021 |
§ 55 - Verfahren | 22.06.2021 |
§ 56 - Beschlussfassung | 01.04.2010 |
§ 57 - Direktor/Direktorin | 01.04.2010 |
§ 58 - Haushalts- und Rechnungswesen | 14.01.2010 |
§ 59 - Finanzierung der Landesanstalt | 18.04.2015 |
§ 60 - Verwendung des Anteils an dem Rundfunkbeitrag | 22.06.2021 |
Teil 8 - Datenschutzbestimmungen | 01.01.2005 |
§ 61 - Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken | 22.06.2021 |
§ 62 - Ernennung des Datenschutzbeauftragten oder der Datenschutzbeauftragten bei der Landesanstalt; Wahrnehmung der Datenschutz-Aufsicht über die privaten Rundfunkveranstalter | 25.05.2018 |
§ 63 - Unabhängigkeit des Beauftragten oder der Beauftragten | 25.05.2018 |
§ 64 - Aufgaben und Befugnisse der Datenschutz-Aufsicht | 22.06.2021 |
§ 65 - (aufgehoben) | 24.02.2007 |
§ 66 - (aufgehoben) | 25.05.2018 |
Teil 9 - Ordnungswidrigkeiten, Übergangsfristen | 31.12.2005 |
§ 67 - Ordnungswidrigkeiten | 22.06.2021 |
§ 68 - Übergangsbestimmungen | 18.04.2015 |
Inhaltsübersicht | |
Teil 1 | |
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Landesanstalt |
§ 3 | Begriffsbestimmungen |
Teil 2 Rundfunktechnik/Übertragungskapazitäten | |
§ 4 | Zuständigkeiten |
§ 5 | Zuordnung von Übertragungskapazitäten |
§ 6 | Zuweisung |
§ 6a | Rücknahme und Widerruf |
§ 7 | Satzung |
Teil 3 Veranstaltung von Rundfunk | |
Abschnitt 1 Zulassungsverfahren | |
§ 8 | Zulassungspflicht und Antragsverfahren |
§ 9 | Zulassungsvoraussetzungen |
§ 10 | Zulassungsgrundsätze für bundesweiten Rundfunk |
§ 11 | Zulassungsgrundsätze für landesweiten Rundfunk und Regionalprogramme |
§ 12 | Verfahrensgrundsätze |
§ 13 | Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse |
§ 14 | Vorlagepflichten |
§ 15 | Vertraulichkeit |
§ 16 | weggefallen |
§ 17 | weggefallen |
§ 18 | Inhalt der Zulassung |
§ 19 | Anwendbarkeit auf Teleshopping-Kanäle |
Abschnitt 2 Bestand der Rundfunkzulassung | |
§ 20 | Aufsichtsmaßnahmen |
§ 21 | Rücknahme und Widerruf |
Abschnitt 3 Anforderungen an Rundfunk | |
§ 22 | Sicherung von Meinungsvielfalt |
§ 23 | Allgemeine Programmgrundsätze |
§ 24 | Jugendschutzbeauftragte |
§ 25 | Jugendmedienschutz |
Abschnitt 4 Weitere Pflichten des Veranstalters | |
§ 26 | Versorgungs- und Betriebspflicht |
§ 27 | Programmverantwortung |
§ 28 | Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, Einsichtsrecht |
§ 29 | Beschwerderecht |
§ 30 | Gegendarstellungspflicht |
§ 31 | Verlautbarungspflicht |
§ 32 | Besondere Sendezeiten für Religionsgemeinschaften |
Abschnitt 5 Besondere Rechte des Veranstalters | |
§ 33 | Informationsrechte |
Teil 4 Einnahmen der Rundfunkveranstalter | |
§ 34 | Finanzierung |
§ 35 | Dauer der Werbung |
§ 36 | Teleshopping-Fenster und Eigenwerbekanäle |
§ 37 | Werbegrundsätze, Kennzeichnungspflichten |
§ 38 | (aufgehoben) |
§ 39 | Sponsoring |
§ 40 | Einfügung von Werbung und Teleshopping |
§ 41 | Richtlinien |
§ 42 | Ausnahmen für Regionalprogramme im Fernsehen |
Teil 5 Pilotprojekte und Offene Kanäle | |
Abschnitt 1 Pilotprojekte | |
§ 43 | Pilotprojekte |
Abschnitt 2 Offene Kanäle | |
§ 44 | Offene Kanäle |
§ 45 | Zugangsvoraussetzungen |
§ 46 | Gestaltung der Offenen Kanäle, Nutzungsbedingungen |
§ 47 | Programmbezogene Aufgabe der Landesanstalt |
Teil 6 Verbreitung und Weiterverbreitung von Rundfunk und rundfunkähnlichen Telemedien in analogen Kabelanlagen oder mittels Medienplattformen und Benutzeroberflächen | |
§ 48 | Zulässigkeit |
§ 49 | Anzeigepflicht |
§ 50 | Rangfolge der analogen Kabelkanalbelegung |
§ 50a | Entgelt- und Verfahrensregelungen |
§ 50b | Medienplattformen, Benutzeroberflächen |
§ 50c | Satzungen, Richtlinien |
Teil 7 Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern | |
§ 51 | Allgemeines |
§ 52 | Zusammensetzung des Medienausschusses |
§ 53 | Aufgaben des Medienausschusses |
§ 54 | Amtszeit des Medienausschusses und Rechtsstellung der Mitglieder |
§ 55 | Verfahren |
§ 56 | Beschlussfassung |
§ 57 | Direktor/Direktorin |
§ 58 | Haushalts- und Rechnungswesen |
§ 59 | Finanzierung der Landesanstalt |
§ 60 | Verwendung des Anteils an dem Rundfunkbeitrag |
Teil 8 Datenschutzbestimmungen | |
§ 61 | Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken |
§ 62 | Ernennung des Datenschutzbeauftragten oder der Datenschutzbeauftragten bei der Landesanstalt; Wahrnehmung der Datenschutz-Aufsicht über die privaten Rundfunkveranstalter |
§ 63 | Unabhängigkeit des Beauftragten oder der Beauftragten |
§ 64 | Aufgaben und Befugnisse der Datenschutz-Aufsicht |
§ 65 | weggefallen |
§ 66 | weggefallen |
Teil 9 Ordnungswidrigkeiten, Übergangsfristen | |
§ 67 | Ordnungswidrigkeiten |
§ 68 | Übergangsbestimmungen |
Teil 1
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für
1.
die Veranstaltung sowie Verbreitung von Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) in privater Trägerschaft und Telemedien,
2.
die Verbreitung und Weiterverbreitung von Rundfunk und rundfunkähnlichen Telemedien in analogen Kabelanlagen und mittels Medienplattformen und Benutzeroberflächen,
3.
die Feststellung, Zuordnung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten,
4.
die Förderung von landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung des Landes und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken,
5.
die Trägerschaft und Durchführung der Offenen Kanäle.
6.
Projekte zur Förderung der Medienkompetenz,
7.
Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk sowie anderer Bürgermedien.
Die Bestimmungen der Teile 3, 4 und 8 gelten für Teleshoppingkanäle, nur sofern dies ausdrücklich bestimmt ist.
(2) Für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten findet dieses Gesetz nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.
(3) Soweit dieses Gesetz keine anderweitigen Bestimmungen enthält, gelten für bundesweite, länderübergreifende und nicht länderübergreifende Angebote und Medienplattformen die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages. Im Rahmen der Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes auf nicht länderübergreifende Rundfunkprogramme und Rundfunkfensterprogramme ist auf deren besondere Ausgestaltung Rücksicht zu nehmen, soweit die Bestimmungen dies zulassen.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für Rundfunk und rundfunkähnliche Telemedien, wenn die Verbreitung in analogen Kabelanlagen oder mittels Medienplattformen mit bis zu 100 angeschlossenen Wohneinheiten (Kleinanlagen oder in einem Gebäude oder Gebäudekomplex) bei einem funktionalen Zusammenhang mit den dort zu erfüllenden Aufgaben erfolgt.
§ 2 Landesanstalt
(1) Aufgaben nach diesem Gesetz werden von der am 1. November 1991 errichteten rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (Landesanstalt) mit Sitz in der Landeshauptstadt Schwerin (AmtsBl. M-V 1991 S. 1034) wahrgenommen. Sie führt die Bezeichnung „Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern (MMV)”.
(2) Die Landesanstalt ist Aufsichtsbehörde für Telemedien gemäß § 104 Absatz 1 und § 106 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Rundfunk (linearer Informations- und Kommunikationsdienst) ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten aller Art in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektronischer Kommunikationsnetze. Der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind.
(2) Telemedien sind alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nummer 24 des Telekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nummer 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach Absatz 1 sind.
(3) Ein Rundfunkprogramm ist eine nach einem Sendeplan zeitlich geordnete Folge von Inhalten.
(4) Ein Sendeplan ist die auf Dauer angelegte, vom Veranstalter bestimmte und vom Nutzer nicht veränderbare Festlegung der inhaltlichen und zeitlichen Abfolge von Sendungen.
(5) Eine Sendung ist ein unabhängig von seiner Länge inhaltlich zusammenhängender, geschlossener, zeitlich begrenzter Einzelbestandteil eines Sendeplans oder Katalogs.
(6) Ein Vollprogramm ist ein Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten, in welchem Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden.
(7) Ein Regionalprogramm ist ein räumlich begrenztes Rundfunkprogramm mit im Wesentlichen regionalen Inhalten.
(8) Ein Spartenprogramm ist ein Rundfunkprogramm mit im Wesentlichen gleichartigen Inhalten.
(9) Fensterprogramme sind zeitlich begrenzte Rundfunkprogramme, die im Rahmen eines landesweiten Hauptprogramms für ein regionales oder lokales Verbreitungsgebiet oder im Rahmen eines bundesweiten Hauptprogramms für das Land Mecklenburg-Vorpommern verbreitet werden.
(10) Ein Regionalfensterprogramm ist ein zeitlich und räumlich begrenztes Rundfunkprogramm mit im Wesentlichen regionalen Inhalten im Rahmen eines Hauptprogramms.
(11) Ein Programmschema ist eine nach Wochentagen gegliederte Übersicht für die Verteilung der Sendezeit auf die einzelnen Programmbereiche.
(12) Eine Medienplattform ist jedes Telemedium, soweit es Rundfunk, rundfunkähnliche Telemedien oder Telemedien nach § 19 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages zu einem vom Anbieter bestimmten Gesamtangebot zusammenfasst. Die Zusammenfassung von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien oder Telemedien nach § 19 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages ist auch die Zusammenfassung von softwarebasierten Anwendungen, welche im Wesentlichen der unmittelbaren Ansteuerung von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien, Telemedien nach § 19 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages oder Telemedien im Sinne des Satzes 1 dienen. Keine Medienplattformen in diesem Sinne sind
1.
Angebote, die analog über eine Kabelanlage verbreitet werden,
2.
das Gesamtangebot von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien oder Telemedien nach § 19 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages, welches ausschließlich in der inhaltlichen Verantwortung einer oder mehrerer öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten oder eines privaten Anbieters von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien oder Telemedien nach § 19 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages oder von Unternehmen, deren Programme ihm nach § 62 des Medienstaatsvertrages zuzurechnen sind, stehen; Inhalte aus nach § 59 Absatz 4 des Medienstaatsvertrages aufgenommenen Fensterprogrammen oder Drittsendezeiten im Sinne des § 65 des Medienstaatsvertrages sind unschädlich.
(13) Eine Benutzeroberfläche ist die textlich, bildlich oder akustisch vermittelte Übersicht über Angebote oder Inhalte einzelner oder mehrerer Medienplattformen, die der Orientierung dient und unmittelbar die Auswahl von Angeboten, Inhalten oder softwarebasierten Anwendungen, welche im Wesentlichen der unmittelbaren Ansteuerung von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien oder Telemedien nach § 19 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages dienen, ermöglicht. Benutzeroberflächen sind insbesondere
1.
Angebots- oder Programmübersichten einer Medienplattform,
2.
Angebots- oder Programmübersichten, die nicht zugleich Teil einer Medienplattform sind,
3.
visuelle oder akustische Präsentationen auch gerätegebundener Medienplattformen, sofern sie die Funktion nach Satz 1 erfüllen.
(14) Ein rundfunkähnliches Telemedium ist ein Telemedium mit Inhalten, die nach Form und Gestaltung hörfunk- oder fernsehähnlich sind und die aus einem von einem Anbieter festgelegten Katalog zum individuellen Abruf zu einem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt bereitgestellt werden (Audio- und audiovisuelle Mediendienste auf Abruf); Inhalte sind insbesondere Hörspiele, Spielfilme, Serien, Reportagen, Dokumentationen, Unterhaltungs-, Informations- oder Kindersendungen.
(15) Ein Rundfunkveranstalter ist, wer ein Rundfunkprogramm unter eigener inhaltlicher Verantwortung anbietet.
(16) Anbieter rundfunkähnlicher Telemedien ist, wer über die Auswahl der Inhalte entscheidet und die inhaltliche Verantwortung trägt.
(17) Anbieter einer Medienplattform ist, wer die Verantwortung für die Auswahl der Angebote einer Medienplattform trägt.
(18) Werbung ist jede Äußerung, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, oder des Erscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, dient und gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung im Rundfunk oder in einem Telemedium aufgenommen ist. Werbung ist insbesondere Rundfunkwerbung, Sponsoring, Teleshopping und Produktplatzierung; § 37 Absatz 9 bleibt unberührt.
(19) Rundfunkwerbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die im Rundfunk von einem öffentlich-rechtlichen oder einem privaten Veranstalter oder einer natürlichen Person entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern.
(20) Schleichwerbung ist die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Sendungen, wenn sie vom Veranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und mangels Kennzeichnung die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zweckes dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als zu Werbezwecken beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt.
(21) Produktplatzierung ist jede Form der Werbung, die darin besteht, gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung ein Produkt, eine Dienstleistung oder die entsprechende Marke einzubeziehen oder darauf Bezug zu nehmen, sodass diese innerhalb einer Sendung oder eines nutzergenerierten Videos erscheinen. Die kostenlose Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen ist Produktplatzierung, sofern die betreffende Ware oder Dienstleistung von bedeutendem Wert ist.
(22) Sponsoring ist jeder Beitrag einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personenvereinigung, die an Rundfunktätigkeiten, der Bereitstellung von rundfunkähnlichen Telemedien oder Video-Sharing-Diensten oder an der Produktion audiovisueller Werke nicht beteiligt ist, zur direkten oder indirekten Finanzierung von Rundfunkprogrammen, rundfunkähnlichen Telemedien, Video-Sharing-Diensten, nutzergenerierten Videos oder einer Sendung, um den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild der Person oder Personenvereinigung, ihre Tätigkeit oder ihre Leistungen zu fördern.
(23) Teleshopping ist die Sendung direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt in Form von Teleshoppingkanälen, -fenstern und -spots.
(24) Im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
Programmarten: Hörfunk und Fernsehen,
2.
Programmkategorien: Vollprogramme, Regionalprogramme und Spartenprogramme,
3.
Übertragungstechniken: die drahtlose Verbreitung durch erdgebundene Sender, die drahtlose Verbreitung durch Satelliten und die leitungsgebundene Verbreitung durch Kabelanlagen,
4.
Übertragungskapazitäten: Frequenzen, Kanäle und Kapazitätseinheiten.
(25) Kein Rundfunk sind Angebote, die aus Sendungen bestehen, die jeweils gegen Einzelentgelt freigeschaltet werden.
Teil 2 Rundfunktechnik/Übertragungskapazitäten
§ 4 Zuständigkeiten
Die Landesanstalt ist die zuständige Stelle des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die
1.
Wahrnehmung von rundfunkhoheitlichen Angelegenheiten im Bereich der Rundfunktechnik, soweit außerhalb der Zuständigkeit des Bundes auf dem Gebiet der Telekommunikation gemäß Artikel 73 Nr. 7 des Grundgesetzes zusätzlich Entscheidungen oder Regelungen des Landes erforderlich sind,
2.
Wahrnehmung der Landesinteressen bei der frequenztechnischen Planung von Übertragungskapazitäten,
3.
Zuordnung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten.
Für bundesweite und länderübergreifende Versorgungsbedarfe gelten die §§ 101, 102 und 105 bis 108 des Medienstaatsvertrages. Die Landesanstalt wird im Rahmen der Zuordnung nach § 101 des Medienstaatsvertrages beratend tätig.
§ 5 Zuordnung von Übertragungskapazitäten
(1) Rundfunkveranstalter, Anbieter von rundfunkähnlichen Telemedien und Anbieter von Medienplattformen können der Landesanstalt ihren drahtlosen Versorgungsbedarf melden. Dabei sind zur Beschreibung der Übertragungskapazität insbesondere das Verbreitungsgebiet, die Versorgungstechnik (z. B. UKW/DAB/DVB-T) und der zu erreichende Abdeckungsgrad anzugeben.
(2) Die Landesanstalt meldet den Bedarf für Übertragungskapazitäten an die Bundesnetzagentur, welche prüft, ob der Versorgungsbereich telekommunikationsrechtlich umgesetzt werden kann. Bejaht die Bundesnetzagentur dies, ordnet die Landesanstalt in einem Nutzungsplan diese Übertragungskapazitäten unter gleichgewichtiger Berücksichtigung der Belange des öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunks für die
1.
landesweite Verbreitung,
2.
regionale Verbreitung,
3.
Lückenversorgung,
4.
Offenen Kanäle,
5.
Pilotprojekte.
zu. Der Nutzungsplan ist so zu gestalten, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihrem gesetzlich auferlegten Programmauftrag und ihrer Verpflichtung zur Grundversorgung nachkommen können. Daneben soll die technische Vollversorgung für mindestens zwei landesweite private Programme im Hörfunk und Fernsehen sichergestellt werden können. Im Übrigen ist darauf zu achten, dass eine möglichst große Vielfalt an Meinungen und Informationen beziehungsweise an Rundfunkprogrammen unter Berücksichtigung der Gleichgewichtigkeit von öffentlich-rechtlichem und privatem Rundfunk sowie von rundfunkähnlichen Telemedien zur Geltung kommen kann. Meinungsverschiedenheiten, insbesondere zwischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und privaten Rundfunkveranstaltern, entscheidet der Innenausschuss des Landtages nach Maßgabe dieses Absatzes.
(3) Ergeben sich für einen nach Absatz 2 aufgestellten Nutzungsplan nachträglich technische Veränderungen oder treten neue Übertragungskapazitäten hinzu, so wird der Nutzungsplan entsprechend Absatz 2 angepasst.
(4) Bei der Aufstellung des Nutzungsplanes nach Absatz 2 und 3 sind ARD, ZDF und Deutschlandradio, die Verbände privater Rundfunkveranstalter und Anbieter rundfunkähnlicher Telemedien, Zulassungsnehmer nach diesem Gesetz, die Sendernetzbetreiber und die Landesregierung anzuhören.
§ 6 Zuweisung
(1) Soweit Übertragungskapazitäten nach dem Nutzungsplan öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zustehen, werden diese von der Landesanstalt unmittelbar zugewiesen.
(2) Übertragungskapazitäten für drahtlose Versorgungsbedarfe privater Anbieter können Rundfunkveranstaltern, Anbietern von rundfunkähnlichen Telemedien oder Anbietern von Medienplattformen durch die Landesanstalt nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze zugewiesen werden.
(3) Die Landesanstalt bestimmt unverzüglich Beginn und Ende einer Ausschlussfrist, innerhalb der schriftliche Anträge auf Zuweisung der Übertragungskapazitäten gestellt werden können. Beginn und Ende der Antragsfrist, das Verfahren und die wesentlichen Anforderungen an die Antragstellung, insbesondere wie den Anforderungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt genügt werden kann, sind von der Landesanstalt zu bestimmen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen (Ausschreibung).
(4) Der Zuweisungsantrag muss enthalten:
1.
den Nachweis, dass der Antragsteller wirtschaftlich in der Lage ist, die terrestrische Verbreitung seines Angebots zu finanzieren,
2.
eine Darstellung zur möglichst großflächigen Versorgung der Region nach § 5 Absatz 1 Satz 2,
3.
für Rundfunkprogramme
a)
Angaben über die vorgesehene Programmkategorie und die Finanzierungsart,
b)
ein Programmschema, das erkennen lässt, wie die Antragstellenden den Anforderungen der jeweiligen Programmkategorie gerecht werden,
c)
einen Antrag auf Zulassung gemäß § 8 oder eine Kopie der Zulassung,
4.
für Telemedien eine Beschreibung des Konzepts.
(5) Kann nicht allen Anträgen auf Zuweisung von Übertragungskapazitäten entsprochen werden, wirkt die Landesanstalt auf eine Verständigung zwischen den Antragstellern hin. Kommt eine Verständigung zustande, legt sie diese ihrer Entscheidung über die Aufteilung der Übertragungskapazitäten zu Grunde, wenn nach den vorgelegten Unterlagen erwartet werden kann, dass in der Gesamtheit der Angebote die Vielfalt der Meinungen und Angebotsvielfalt zum Ausdruck kommt.
(6) Lässt sich innerhalb der von der Landesanstalt zu bestimmenden angemessenen Frist keine Einigung erzielen oder entspricht die vorgesehene Aufteilung voraussichtlich nicht dem Gebot der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt, weist die Landesanstalt dem Antragsteller die Übertragungskapazität zu, der am ehesten erwarten lässt, dass sein Angebot
1.
die bessere Gewähr für Meinungs-, Angebots- und Informationsvielfalt bietet,
2.
die Merkmale der ausgeschriebenen Programmkategorie am ehesten zu erfüllen vermag,
3.
das öffentliche Geschehen, die politischen Ereignisse sowie das kulturelle Leben im Verbreitungsgebiet am ausführlichsten darzustellen verspricht,
4.
finanziell und organisatorisch am besten in der Lage sein wird, ein Rundfunkprogramm gemäß der Ausschreibung zu veranstalten und zu verbreiten.
5.
als Veranstaltergemeinschaft durch seine Zusammensetzung den Erwartungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt am weitestgehenden entspricht.
Für den Fall, dass die Übertragungskapazität einem Anbieter einer Medienplattform zugewiesen werden soll, ist des Weiteren zu berücksichtigen, ob das betreffende Angebot den Zugang von Fernseh- und Hörfunkveranstaltern sowie Anbietern von rundfunkähnlichen Telemedien einschließlich elektronischer Programmführer zu angemessenen Bedingungen ermöglicht und den Zugang chancengleich und diskriminierungsfrei gewährt.
(7) Die Landesanstalt weist dem Antragsteller nach Durchführung der Auswahlentscheidung nach Absatz 6 Übertragungskapazitäten zu. Die Bundesnetzagentur koordiniert die Frequenzen oder die Kanäle, aus deren Nutzung die Übertragungskapazitäten entstehen, gemäß dem eingereichten Konzept abschließend und teilt der Landesanstalt die konkrete Frequenz oder den Kanal mit.
(8) Die Landesanstalt weist die zugeordneten und zugewiesenen Übertragungskapazitäten im Frequenznutzungsplan um die konkrete Frequenz oder den Kanal aus. Dies hat deklaratorischen Charakter.
(9) Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten erfolgt für die Dauer von zehn Jahren. Eine einmalige Verlängerung um zehn Jahre ist zulässig. Die Zuweisung ist sofort vollziehbar. Die Zuweisung erlischt, wenn die Zulassung als Rundfunkveranstalter endet.
(10) Die Landesanstalt kann freie, nicht für die landesweite oder regionale Versorgung und Pilotprojekte benötigte Übertragungskapazitäten an bereits in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Rundfunkveranstalter oder Anbieter rundfunkähnlicher Telemedien vorübergehend insbesondere im Rahmen von Veranstaltungen vergeben. Dabei sind vorrangig Zulassungsnehmer nach diesem Gesetz zu berücksichtigen.
§ 6a Rücknahme und Widerruf
(1) Die Zuweisung wird zurückgenommen, wenn die Vorgaben gemäß § 6 Abs. 6 nicht berücksichtigt wurden und innerhalb eines von der Anstalt bestimmten Zeitraums keine Abhilfe erfolgt.
(2) Die Zuweisung wird widerrufen, wenn
1.
nachträglich wesentliche Veränderungen des Angebots eingetreten und vom Anbieter zu vertreten sind, nach denen das Angebot den Anforderungen des § 6 Abs. 6 nicht mehr genügt und innerhalb des von der Landesanstalt bestimmten Zeitraums keine Abhilfe erfolgt oder
2.
das Angebot aus Gründen, die vom Anbieter zu vertreten sind, innerhalb des dafür vorgesehenen Zeitraums nicht oder nicht mit der festgesetzten Dauer begonnen oder fortgesetzt wird.
Auf Antrag des Zuweisungsempfängers kann die Frist verlängert werden.
(3) Die Zuweisung kann widerrufen werden, wenn eine zugewiesene Übertragungskapazität nach Ablauf von zwölf Monaten nach Abschluss der endgültigen Frequenzkoordinierung gemäß § 6 Absatz 7 Satz 2 nicht genutzt wird. Auf Antrag des Zuweisungsempfängers kann die Frist verlängert werden.
(4) Für Rücknahme oder Widerruf der Zuweisung von Übertragungskapazitäten an Anbieter rundfunkähnlicher Telemedien gelten außerdem § 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 bis 5 entsprechend. Die Zuweisung ist auch mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, wenn das Konzept des Angebots rundfunkähnlicher Telemedien wesentlich verändert wird.
(5) Der Anbieter wird für einen Vermögensnachteil, der durch die Rücknahme oder den Widerruf nach den Absätzen 1 bis 3 eintritt, nicht entschädigt. Im Übrigen gilt für die Rücknahme und den Widerruf das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.
(6) Bei einer Rücknahme oder einem Widerruf der Zuweisung ist die Bundesnetzagentur unverzüglich darüber zu informieren.
§ 7 Satzung
Die Landesanstalt erlässt den Nutzungsplan nach § 5 Abs. 2 und 3 als Satzung. Sie kann nähere Einzelheiten zu den §§ 4 bis 6a durch Satzungen und Richtlinien bestimmen. Dabei ist die Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung für den Empfänger in Bezug auf den Übertragungsweg zu berücksichtigen.
Teil 3 Veranstaltung von Rundfunk
Abschnitt 1 Zulassungsverfahren
§ 8 Zulassungspflicht und Antragsverfahren
(1) Wer Rundfunk in privater Trägerschaft in Mecklenburg-Vorpommern veranstalten und verbreiten will, bedarf einer Zulassung der Landesanstalt. Sie wird auf schriftlichen Antrag nach Maßgabe dieses Gesetzes erteilt. Wird Rundfunk ohne Zulassung veranstaltet, ordnet die Landesanstalt die Einstellung der Veranstaltung an und untersagt dem Träger der technischen Übertragungseinrichtung die Verbreitung. § 52 des Medienstaatsvertrages bleibt unberührt.
(2) Die Zulassung ist nicht übertragbar. Die Landesanstalt kann die Übertragung der Zulassung jedoch ausnahmsweise genehmigen, wenn dies den Erfordernissen der Meinungsvielfalt, der Angebotsvielfalt und der Ausgewogenheit im Rahmen der Zulassung nicht widerspricht und die Kontinuität des Gesamtprogramms und des Sendebetriebs gesichert ist. Ist Zulassungsnehmer eine juristische Person, so liegt eine Übertragung vor, wenn während einer Zulassungsperiode innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren 50 Prozent oder mehr der Kapital- oder Stimmrechtsanteile auf andere Gesellschafter oder Dritte übertragen werden. Ist dem Zulassungsnehmer eine Übertragungskapazität zugewiesen, so geht diese ebenfalls auf den neuen Zulassungsnehmer über.
(3) Wenn und soweit ein elektronischer Informations- und Kommunikationsdienst dem Rundfunk zuzuordnen ist, bedarf der Anbieter eines solchen Dienstes einer Zulassung. Stellt die Landesanstalt im Einvernehmen mit allen Landesmedienanstalten fest, dass diese Voraussetzung vorliegt, muss der Anbieter nach seiner Wahl innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Feststellung ihm bekannt gegeben ist, einen Zulassungsantrag stellen oder innerhalb von drei Monaten den elektronischen Informations- und Kommunikationsdienst so anbieten, dass der Dienst nicht dem Rundfunk zuzuordnen ist. Anbieter von elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten sind berechtigt, bei der Landesanstalt einen Antrag auf rundfunkrechtliche Unbedenklichkeit zu stellen.
§ 9 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung darf nur an eine natürliche oder juristische Person erteilt werden,
1.
die unbeschränkt geschäftsfähig ist und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter infolge Richterspruchs nicht verloren oder das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat,
2.
die ihren Wohn- oder Geschäftssitz in der Bundesrepublik Deutschland, einem sonstigen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und gerichtlich unbeschränkt verfolgt werden kann,
3.
gegen die keine Tatsachen vorliegen, die begründeten Anlass zu Bedenken gegen die zuverlässige Erfüllung der einem Rundfunkveranstalter obliegenden Verpflichtungen geben,
4.
welche die organisatorischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen bietet, um ein Programm nach Maßgabe dieses Gesetzes veranstalten und verbreiten zu können.
Bei einem Antrag juristischer Personen oder einer auf Dauer angelegten Personenvereinigung müssen die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 von dem gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter erfüllt sein.
(2) Die Zulassung darf nicht erteilt werden an
1.
juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Kirchen und der anderen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften im Sinne des Artikels 140 des Grundgesetzes und von Universitäten und Hochschulen des öffentlichen Rechts,
2.
gesetzliche Vertreter der in Nummer 1 bezeichneten juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie an Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis in leitender Stellung zu dieser juristischen Person stehen,
3.
Angehörige der gesetzgebenden Körperschaften oder Mitglieder der Bundes- oder einer Landesregierung,
4.
politische Parteien und Wählergruppen sowie von diesen abhängige Personen, Vereinigungen oder nach § 15 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256, 3296) geändert worden ist, verbundene Unternehmen,
5.
Personen, die zu einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen, sowie Mitglieder eines Organs dieser Anstalt,
6.
Unternehmen, Personen oder Vereinigungen, die von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten abhängig sind, sowie Unternehmen oder Vereinigungen, an denen öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten teilhaben.
Satz 1 gilt für ausländische öffentliche oder staatliche Stellen entsprechend.
§ 10 Zulassungsgrundsätze für bundesweiten Rundfunk
Für bundesweit verbreiteten Rundfunk gelten im Übrigen die § 50, §§ 53 bis 67, §§ 104 bis 111 und § 120 des Medienstaatsvertrages.
§ 11 Zulassungsgrundsätze für landesweiten Rundfunk und Regionalprogramme
(1) Für landesweiten Rundfunk und Regionalprogramme gelten hinsichtlich
1.
der Grundsätze für das Zulassungsverfahren,
2.
der Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse der Landesanstalt,
3.
der Vorlagepflichten der Veranstalter sowie
4.
der Vertraulichkeit bei der Landesanstalt
die Paragraphen dieses Abschnittes.
(2) Wer Tageszeitungen im jeweiligen Verbreitungsgebiet in Mecklenburg-Vorpommern verlegt oder über Senderechte für Informationsprogramme verfügt und dabei eine marktbeherrschende Stellung hat, darf sich an einem Rundfunkveranstalter eines nicht bundesweit verbreiteten Fernsehprogramms oder eines Hörfunkprogramms mit höchstens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte beteiligen. Auf den Rundfunkveranstalter darf auch weder unmittelbar noch mittelbar ein beherrschender Einfluss ausgeübt werden. Sind bestimmte Sendeteile eines solchen Beteiligten vorgesehen, darf der entsprechende Anteil an dem jeweiligen Programm und an den Informationssendungen als Teil des Programms jeweils 25 Prozent nicht übersteigen. § 62 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 4 des Medienstaatsvertrages sowie § 63 des Medienstaatsvertrages gelten entsprechend. Regionalprogramme können Inhalte anderer Programme bis insgesamt maximal 30 Prozent des Gesamtprogramms übernehmen.
(3) Von den Bestimmungen des Absatzes 2 kann die Landesanstalt Ausnahmen zulassen, wenn durch wirksame Vorkehrungen im Sinne des § 22 Absatz 3 gewährleistet ist, dass eine einseitige Einwirkung auf die Meinungsbildung durch das Programm ausgeschlossen ist.
§ 12 Verfahrensgrundsätze
(1) Antragstellende haben alle Angaben zu machen, alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die zur Prüfung des Zulassungsantrags erforderlich sind. Sie können dies auch im Wege der elektronischen Kommunikation gemäß § 3a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes tun.
(2) Die Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen erstrecken sich insbesondere auf
1.
eine Darstellung der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen im Sinne des § 62 des Medienstaatsvertrages an dem Antragsteller sowie der Kapital- und Stimmrechtsverhältnisse bei dem Antragsteller und den mit ihm im Sinne des Aktiengesetzes verbundenen Unternehmen,
2.
die Angabe über Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154, 162) geändert worden ist, unter den Beteiligten nach Nummer 1, Gleiches gilt für Vertreter der Person oder Personengesellschaft oder des Mitglieds eines Organs einer juristischen Person,
3.
den Gesellschaftsvertrag und die satzungsrechtlichen Bestimmungen des Antragstellers,
4.
Vereinbarungen, die zwischen an dem Antragsteller unmittelbar oder mittelbar im Sinne des § 62 des Medienstaatsvertrages Beteiligten bestehen und sich auf die gemeinsame Veranstaltung von Rundfunk sowie auf Treuhandverhältnisse und nach den §§ 60 und 62 des Medienstaatsvertrages erhebliche Beziehungen beziehen,
5.
eine schriftliche Erklärung des Antragstellers, dass die nach den Nummern 1 bis 4 vorgelegten Unterlagen und Angaben vollständig sind.
(3) Ist für die Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens ein Sachverhalt bedeutsam, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereiches des Medienstaatsvertrages bezieht, so hat der Antragsteller diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Er hat dabei alle für ihn bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falles bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.
(4) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten für natürliche und juristische Personen oder Personengesellschaften, die an dem Antragsteller unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 62 des Medienstaatsvertrages beteiligt sind oder zu ihm im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens stehen oder sonstige Einflüsse im Sinne der §§ 60 und 62 des Medienstaatsvertrages auf ihn ausüben können, entsprechend.
(5) Kommt ein Auskunfts- oder Vorlagepflichtiger seinen Mitwirkungspflichten nach den Absätzen 1 bis 4 innerhalb einer von der Landesanstalt bestimmten Frist nicht nach, kann der Zulassungsantrag abgelehnt werden.
(6) Die im Rahmen des Zulassungsverfahrens Auskunfts- und Vorlagepflichtigen sind verpflichtet, jede geplante Änderung der maßgeblichen Umstände nach Antragstellung oder nach Erteilung der Zulassung vor ihrem Vollzug schriftlich der Landesanstalt mitzuteilen. Unvorhersehbare Änderungen sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Absätze 1 bis 5 finden entsprechende Anwendung. § 63 Satz 3 bis 6 des Medienstaatsvertrages findet Anwendung.
(7) Unbeschadet anderweitiger Anzeigepflichten sind der Veranstalter und die an ihm unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 62 des Medienstaatsvertrages Beteiligten jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres verpflichtet, unverzüglich der Landesanstalt gegenüber eine Erklärung darüber abzugeben, ob und inwieweit innerhalb des abgelaufenen Kalenderjahres bei den nach § 62 des Medienstaatsvertrages maßgeblichen Beteiligungs- und Zurechnungstatbeständen eine Veränderung eingetreten ist.
(8) Der Zulassungsnehmer hat der Landesanstalt die Verbreitungstechnik anzuzeigen, ebenso einen Wechsel der Verbreitungstechnik.
§ 13 Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse
(1) Die Landesanstalt kann alle Ermittlungen durchführen und alle Beweise erheben, die zur Erfüllung ihrer sich aus diesem Gesetz und den §§ 60 bis 67 und § 120 des Medienstaatsvertrages ergebenden Aufgaben erforderlich sind. Sie bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere
1.
Auskünfte einholen,
2.
Beteiligte im Sinne des § 13 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
3.
Urkunden und Akten beiziehen,
4.
in Augenschein nehmen.
Andere Personen als die Beteiligten sollen erst dann zur Auskunft herangezogen werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch diese nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht.
(2) Für die Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen gilt § 65 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes. Die Entschädigung der Sachverständigen und Zeugen erfolgt in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229).
(3) Zur Glaubhaftmachung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben darf die Landesanstalt die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung von denjenigen verlangen, die nach § 12 Abs. 1 und 4 auskunfts- und vorlagepflichtig sind. Eine Versicherung an Eides statt soll nur gefordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis geführt haben oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern.
(4) Die von der Landesanstalt mit der Durchführung der sich aus diesem Gesetz und den §§ 60 bis 67 und § 120 des Medienstaatsvertrages ergebenden Aufgaben betrauten Personen dürfen während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten die Geschäftsräume und -grundstücke der in § 12 Abs. 1, 3 und 4 genannten Personen und Personengesellschaften betreten und die nachfolgend in Absatz 5 genannten Unterlagen einsehen und prüfen. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
(5) Die in § 12 Abs. 1, 3 und 4 genannten Personen oder Personengesellschaften haben auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden, die für die Anwendung dieses Gesetzes und der §§ 60 bis 67 und § 120 des Medienstaatsvertrages erheblich sein können, vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und die sonst zur Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 4 erforderlichen Hilfsdienste zu leisten. Vorkehrungen, die die Maßnahmen hindern oder erschweren, sind unzulässig.
(6) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(7) Durchsuchungen dürfen nur aufgrund einer Anordnung des Amtsrichters, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll, vorgenommen werden. Bei Gefahr im Verzug können die in Absatz 4 bezeichneten Personen während der Geschäftszeit die erforderlichen Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung vornehmen. An Ort und Stelle ist eine Niederschrift über Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis aufzunehmen, aus der sich, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben, die zur Annahme einer Gefahr im Verzug geführt haben.
(8) Der Inhaber oder die Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über die zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er oder sie abwesend, soll der Vertreter oder die Vertreterin oder ein anderer Zeuge oder andere Zeugin hinzugezogen werden. Dem Inhaber oder der Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über die durchsuchten Räume oder der Vertretung ist auf Verlangen eine Durchschrift der in Absatz 7 Satz 3 genannten Niederschrift zu erteilen.
§ 14 Vorlagepflichten
Bis zum Ende des neunten auf das Ende des Geschäftsjahres folgenden Monats hat der durch die Landesanstalt zugelassene Veranstalter eine Aufstellung der Programmbezugsquellen für den Berichtszeitraum der Landesanstalt vorzulegen.
§ 15 Vertraulichkeit
Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personengesellschaft sowie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die der Landesanstalt, ihren Organen, ihren Bediensteten oder von ihnen beauftragten Dritten im Rahmen der Durchführung ihrer Aufgaben anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, dürfen nicht unbefugt offenbart werden. Soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden, finden die §§ 61 bis 66 sowie das Landesdatenschutzgesetz Anwendung.
§ 16 (aufgehoben)
§ 17 (aufgehoben)
§ 18 Inhalt der Zulassung
(1) Die Zulassung enthält folgende Mindestangaben:
1.
die Programmart,
2.
das Verbreitungsgebiet,
3.
die Programmkategorie (bei allen Spartenprogrammen mit der Beschreibung des wesentlichen Inhalts) sowie
4.
die Programmdauer.
(2) Die Zulassung wird auf zehn Jahre erteilt. Ausnahmsweise kann eine kürzere Geltungsdauer eingeräumt werden, wenn dies beantragt wird und für die Rundfunkversorgung des Landes keine Nachteile entstehen. Eine Verlängerung der Zulassung um jeweils zehn Jahre ist zulässig, wenn der Rundfunkveranstalter im Zeitpunkt der Entscheidung die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt. Der Antrag auf Verlängerung kann auch in einem angemessenen Zeitraum vor Ablauf der Zulassung gestellt werden.
(3) In die Zulassung kann nach Maßgabe des § 59 des Medienstaatsvertrages die Verpflichtung zur Veranstaltung von Fensterprogrammen einbezogen werden. Ihr Anteil darf ein Fünftel der täglichen Sendezeit nicht übersteigen.
§ 19 Anwendbarkeit auf Teleshopping-Kanäle
Die §§ 8, 9, 12 Abs. 1, 15, 18, 20, 21 und 26 gelten auch für Teleshopping-Kanäle.
Abschnitt 2 Bestand der Rundfunkzulassung
§ 20 Aufsichtsmaßnahmen
(1) Soweit es zur Wahrnehmung der Programmaufsicht erforderlich ist, kann die Landesanstalt vom Rundfunkveranstalter Auskünfte sowie die kostenlose Vorlage von Programmaufzeichnungen und Unterlagen verlangen.
(2) Die Landesanstalt kann feststellen, dass durch ein Programm, eine einzelne Sendung oder einen Beitrag beziehungsweise durch deren Erstellung oder sonst gegen dieses Gesetz, die auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften oder Entscheidungen, gegen andere Rechtsvorschriften oder Bestimmungen des Zulassungsbescheides verstoßen wird. Wird ein Verstoß festgestellt, fordert die Landesanstalt den Rundfunkveranstalter unter Hinweis auf die möglichen Folgen einer Nichtbeachtung der Anordnung auf, den Verstoß zu beheben oder künftig zu unterlassen (Beanstandung). Die Landesanstalt kann bestimmen, dass Beanstandungen von dem betroffenen Veranstalter in seinem Programm verbreitet werden. Die Landesanstalt kann anordnen, dass Fremdanteile oder Inhalte anderer Programme gemäß § 11 Abs. 2 Satz 5 im Programm gekennzeichnet werden müssen.
(3) Bei Fortdauer des Verstoßes oder bei einer weiteren Rechtsverletzung kann die Landesanstalt weitere zur Ahndung erforderliche Anordnungen treffen und bei schwerwiegenden Rechtsverletzungen anordnen, dass die Zulassung für einen bestimmten Zeitraum, der sechs Monate nicht überschreiten darf, ruht. Die Anordnung kann sich auch auf einzelne Sendungen oder Programmbeiträge beziehen. Die Anordnung ist aufzuheben, wenn keine Gefahr von Verstößen mehr besteht.
(4) Solange die Ausgewogenheit der Gesamtheit der Programme nach § 22 noch nicht erreicht ist, kann die Landesanstalt bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen die Verpflichtung zur Sicherung von Meinungsvielfalt vom Veranstalter die Einrichtung eines Programmbeirates verlangen, der aus mindestens sieben Vertretern bedeutender gesellschaftlicher Organisationen des Landes entsprechend der Zusammensetzung des Medienausschusses besteht und dem die Befugnis eingeräumt wird, auf die Struktur des Programms Einfluss zu nehmen.
(5) § 25 bleibt unberührt.
§ 21 Rücknahme und Widerruf
(1) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn
1.
der Rundfunkveranstalter sie durch unvollständige oder unrichtige Angaben, durch Täuschung oder in sonstiger Weise rechtswidrig erwirkt hat,
2.
die Zulassungsvoraussetzungen nach den §§ 9 bis 12 zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung nicht vorgelegen haben und auch nach Aufforderung nicht erfüllt werden können.
(2) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn
1.
eine der Zulassungsvoraussetzungen nach den §§ 9 und 11 nachträglich entfällt oder ein Versagungsgrund eingetreten ist,
2.
der Veranstalter einer vollziehbaren Anweisung nach § 20, die einen wiederholten schwerwiegenden Verstoß zum Gegenstand hat, nicht Folge leistet und der Widerruf vorher angedroht worden ist.
(3) Die Zulassung eines Veranstalters soll widerrufen werden, wenn die Verwaltungsgebühr nach § 59 Abs. 2 nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides entrichtet wird.
(4) Die Zulassung eines Veranstalters kann versagt oder widerrufen werden, wenn
1.
sich das Programm des Veranstalters ganz oder in wesentlichen Teilen an die Bevölkerung eines anderen Staates richtet, der das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen ratifiziert hat,
2.
der Veranstalter sich zu dem Zweck in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen hat, die Bestimmungen des anderen Staates zu umgehen und
3.
die Bestimmungen des anderen Staates, die der Veranstalter zu umgehen bezweckt, Gegenstand des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen sind.
Statt der Versagung oder des Widerrufs der Zulassung kann diese auch mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies ausreicht, die Umgehung nach Satz 1 auszuschließen.
(5) Für einen Vermögensnachteil, der durch die Rücknahme oder den Widerruf nach den Absätzen 1 bis 4 eintritt, findet eine Entschädigung nicht statt.
Abschnitt 3 Anforderungen an Rundfunk
§ 22 Sicherung von Meinungsvielfalt
(1) Der private Rundfunk muss in seiner Gesamtheit für jede Programmart die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte sowie Gruppen angemessen zu Wort kommen lassen. Die Gesamtheit der Programme darf nicht einseitig einer Partei oder Gruppe, einer Interessengemeinschaft, einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung dienen.
(2) Die Ausgewogenheit der Gesamtheit der Programme gilt als erreicht, wenn neben Programmen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten mindestens drei täglich veranstaltete private Vollprogramme unterschiedlicher Veranstalter derselben Programmart in Mecklenburg-Vorpommern empfangbar sind, es sei denn, die Landesanstalt stellt fest, dass eine Ausgewogenheit der Programme in ihrer Gesamtheit nicht gegeben ist.
(3) Ist die Ausgewogenheit der Gesamtheit der Programme nach Absatz 1 und 2 noch nicht erreicht oder ist sie entfallen, muss jedes einzelne Voll-, Regional- und Spartenprogramm, soweit es an der öffentlichen Meinungsbildung mitwirkt, ausgewogen sein. Die Landesanstalt kann vom Veranstalter Vorkehrungen verlangen, die geeignet sind, eine vorherrschende Einwirkung auf die Meinungsbildung auszuschließen, wie zum Beispiel die Errichtung eines Programmbeirates nach § 20 Abs. 4.
(4) Private Regionalprogramme sollen über das kulturelle, soziale, wirtschaftliche und politische Leben des Verbreitungsgebietes berichten und die Vielfalt der Meinungen in diesem Gebiet zum Ausdruck bringen.
(5) Die Landesanstalt teilt ihre Feststellungen nach Absatz 2 den Rundfunkveranstaltern mit und veröffentlicht sie im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern.
§ 23 Allgemeine Programmgrundsätze
(1) Für die Programme und ihre Erstellung gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Programme haben die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten. Sie sollen die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland sowie die internationale Verständigung fördern und auf ein diskriminierungsfreies Miteinander unter Beachtung der Belange behinderter Menschen hinwirken. Die niederdeutsche Sprache soll im angemessenen Umfang Berücksichtigung finden. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.
(2) Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen, auch beim Einsatz virtueller Elemente, zu entsprechen. Sie müssen unabhängig und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers oder der Verfasserin als solche zu kennzeichnen.
(3) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen, die von Rundfunkveranstaltern durchgeführt werden, ist ausdrücklich anzugeben, ob sie repräsentativ sind.
§ 24 Jugendschutzbeauftragte
(1) Jeder Veranstalter von landesweitem Rundfunk hat einen Jugendschutzbeauftragten oder eine Jugendschutzbeauftragte zu bestellen.
(2) Der oder die Jugendschutzbeauftragte ist Ansprechpartner für die Nutzer und Nutzerinnen und berät den Anbieter in Fragen des Jugendschutzes. Diese Person ist vom Anbieter bei Fragen der Herstellung, des Erwerbs, der Planung und der Gestaltung von Angeboten und bei allen Entscheidungen zur Wahrung des Jugendschutzes angemessen und rechtzeitig zu beteiligen und über das jeweilige Angebot vollständig zu informieren. Sie kann dem Anbieter eine Beschränkung oder Änderung von Angeboten vorschlagen.
(3) Der oder die Jugendschutzbeauftragte muss die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen. Diese Person ist in ihrer Tätigkeit weisungsfrei. Sie darf wegen der Erfüllung der Aufgaben nicht benachteiligt werden. Die zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendigen Sachmittel sind zur Verfügung zu stellen. Diese Person ist unter Fortzahlung der Bezüge soweit für diese Aufgaben erforderlich von der Arbeitsleistung freizustellen.
(4) Die Jugendschutzbeauftragten der Anbieter sollen in einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch eintreten.
(5) Der Landesanstalt ist jährlich ein Tätigkeitsbericht zuzuleiten.
§ 25 Jugendmedienschutz
(1) Die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden bei nicht länderübergreifenden Angeboten mit Ausnahme seiner §§ 14 bis 21 sowie 24 Abs. 4 Satz 6 Anwendung.
(2) Bei nicht länderübergreifenden Angeboten soll die Landesanstalt bei der Kommission für den Jugendmedienschutz einen Antrag auf gutachterliche Befassung auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 Satz 3 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages stellen.
(3) Ist der Anbieter eines nichtländerübergreifenden Angebotes einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle nach § 19 Abs. 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages angeschlossen, verfährt die Landesanstalt bei der Aufsicht entsprechend § 20 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages.
(4) Die Landesanstalt erlässt Satzungen und Richtlinien gemäß § 15 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages.
Abschnitt 4 Weitere Pflichten des Veranstalters
§ 26 Versorgungs- und Betriebspflicht
Jeder Rundfunkveranstalter muss gemäß der ihm auf Grund dieses Gesetzes erteilten Zulassung innerhalb der ihm gesetzten Frist die Programmveranstaltung aufnehmen und mit dem Sender- oder Kabelbetreiber die für die Verbreitung notwendigen Maßnahmen treffen.
§ 27 Programmverantwortung
(1) Jeder Rundfunkveranstalter muss der Landesanstalt mindestens eine für das Programm verantwortliche Person benennen. Werden mehrere verantwortliche Personen benannt, ist zusätzlich anzugeben, für welchen Teil des Programms jede einzelne verantwortlich ist.
(2) Zur verantwortlichen Person darf nur benannt werden, wer die Voraussetzungen entsprechend § 9 erfüllt.
(3) Zu Beginn und am Ende eines Sendetages ist der Veranstalter des Programms anzugeben. Rundfunkveranstalter haben folgende Informationen im Rahmen ihres Gesamtangebots leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu machen:
1.
Name und geografische Anschrift,
2.
Angaben, die eine schnelle und unmittelbare Kontaktaufnahme und eine effiziente Kommunikation ermöglichen und
3.
zuständige Aufsicht.
(4) Rundfunkveranstalter haben auf Nachfrage der Landesanstalt den Nachweis der Inhalte anderer Programme gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 zu erbringen.
§ 28 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, Einsichtsrecht
(1) Alle Sendungen sind vom Rundfunkveranstalter in Ton und Bild vollständig aufzuzeichnen und aufzubewahren. Bei Sendungen, die unter Verwendung einer Aufzeichnung oder eines Films verbreitet werden, ist die Aufzeichnung oder der Film aufzubewahren oder seine Wiederbeschaffung sicherzustellen.
(2) Nach Ablauf von drei Monaten seit dem Tag der Verbreitung können Aufzeichnungen gelöscht werden, soweit keine Beanstandungen mitgeteilt worden sind. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, darf die Aufzeichnung oder die gespeicherte Sendung erst gelöscht werden, wenn die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) § 21 Absatz 3 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages gilt im Rahmen der Jugendschutzaufsicht entsprechend.
§ 29 Beschwerderecht
Beschwerden, in denen eine Person einen Verstoß gegen Programmanforderungen oder eine Verletzung ihrer Rechte darlegt, sind an die Landesanstalt zu richten. Sie kann den Rundfunkveranstalter zur Stellungnahme auffordern. Die Landesanstalt hat der Beschwerde führenden Person mitzuteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sie tätig geworden ist.
§ 30 Gegendarstellungspflicht
(1) Der Rundfunkveranstalter ist verpflichtet, in angemessenem Umfang eine Gegendarstellung der Person, Gruppe oder Stelle zu verbreiten, die durch eine in einer Sendung aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist und ein berechtigtes Interesse an einer Gegendarstellung darlegen kann.
(2) Die Gegendarstellung muss unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach der beanstandeten Sendung schriftlich verlangt werden und von der betroffenen Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung unterzeichnet sein. Sie muss die beanstandete Sendung sowie Tatsachenbehauptung bezeichnen und sich auf tatsächliche Angaben beschränken. Die Gegendarstellung darf keinen strafbaren Inhalt aufweisen.
(3) Die Verbreitung der Gegendarstellung muss unverzüglich in der gleichen Form wie die beanstandete Sendung, für den gleichen Bereich sowie zu einer gleichwertigen Sendezeit ohne Einschaltungen oder Weglassungen erfolgen. Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken. Die Kosten der Gegendarstellung trägt der Veranstalter.
(4) Verweigert der Rundfunkveranstalter die Verbreitung einer Gegendarstellung, ist der Anspruch vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Dabei finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechende Anwendung. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. § 926 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Organe des Bundes sowie der Länder, der Vertretungen der Kreise sowie der Gemeinden und der Gerichte.
§ 31 Verlautbarungspflicht
Der Veranstalter eines Programms hat der Bundes- sowie der Landesregierung und bei Regionalprogrammen den Landräten und Landrätinnen oder Oberbürgermeistern und Oberbürgermeisterinnen kreisfreier Städte unverzüglich angemessene Sendezeiten für amtliche Verlautbarungen einzuräumen, wenn dies zur Abwendung einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Für den Inhalt der Sendungen ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit zur Verfügung gestellt worden ist. Der Veranstalter kann die Erstattung seiner Selbstkosten verlangen.
§ 32 Besondere Sendezeiten für Religionsgemeinschaften
(1) Den Evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und den Jüdischen Gemeinden sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung religiöser Sendungen einzuräumen; die Veranstalter können die Erstattung ihrer Selbstkosten verlangen.
(2) Für Inhalt und Gestaltung der Sendung ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit eingeräumt worden ist.
Abschnitt 5 Besondere Rechte des Veranstalters
§ 33 Informationsrechte
(1) Rundfunkveranstalter haben gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft.
(2) Die Behörden sind verpflichtet, Rundfunkveranstaltern die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.
(3) Auskünfte können verweigert werden, soweit
1.
hierdurch die sachgemäße Durchführung von schwebenden Verfahren oder Verwaltungsvorgängen vereitelt, erschwert, nicht unerheblich verzögert oder gefährdet werden könnte,
2.
ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde,
3.
Vorschriften über die Geheimhaltung oder den Datenschutz entgegenstehen,
4.
ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.
(4) Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an Rundfunkveranstalter überhaupt, an diejenigen einer bestimmten Richtung oder an einen bestimmten Veranstalter allgemein verbieten, sind unzulässig.
(5) Der Rundfunkveranstalter kann von Behörden verlangen, dass ihm deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als seinen Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden.
(6) In Fällen, in denen sich die Behörden ganz oder teilweise weigern, Auskünfte zu erteilen, hat die Landesanstalt zu vermitteln.
Teil 4 Einnahmen der Rundfunkveranstalter
§ 34 Finanzierung
Private Veranstalter können ihre Rundfunkprogramme durch Einnahmen aus Werbung, durch sonstige Einnahmen, insbesondere durch Entgelte der Teilnehmer (Abonnements oder Einzelentgelte), sowie aus eigenen Mitteln finanzieren. Eine Finanzierung privater Veranstalter aus dem Rundfunkbeitrag ist unzulässig. § 60 Abs. 1 bleibt unberührt.
§ 35 Dauer der Werbung
(1) Der Anteil an Sendezeit für Fernsehwerbespots und Teleshopping-Spots innerhalb einer Stunde darf in den Zeiträumen von 6 Uhr bis 18 Uhr, von 18 Uhr bis 23 Uhr sowie von 23 Uhr bis 24 Uhr jeweils 20 Prozent dieses Zeitraums nicht überschreiten. Satz 1 gilt nicht für Produktplatzierungen und Sponsorhinweise.
(2) Hinweise des Rundfunkveranstalters auf eigene Sendungen und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Sendungen abgeleitet sind, oder auf Sendungen, Rundfunkprogramme oder rundfunkähnliche Telemedien anderer Teile derselben Sendergruppe, unentgeltliche Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit einschließlich von Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken, gesetzliche Pflichthinweise und neutrale Einzelbilder zwischen redaktionellen Inhalten und Fernsehwerbe- oder Teleshoppingspots sowie zwischen einzelnen Spots gelten nicht als Werbung.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie § 40 gelten nicht für reine Werbekanäle.
§ 36 Teleshopping-Fenster und Eigenwerbekanäle
(1) Teleshopping-Fenster, die in einem Rundfunkprogramm gesendet werden, das nicht ausschließlich für Teleshopping bestimmt ist, müssen eine Mindestdauer von 15 Minuten ohne Unterbrechung haben. Sie müssen optisch und akustisch klar als Teleshopping-Fenster gekennzeichnet sein.
(2) Für Eigenwerbekanäle gelten die §§ 37 und 39 entsprechend. Die §§ 35 und 40 gelten nicht für Eigenwerbekanäle.
§ 37 Werbegrundsätze, Kennzeichnungspflichten
(1) Werbung darf nicht
1.
die Menschenwürde verletzen,
2.
Diskriminierungen aufgrund von Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Staatsangehörigkeit, Religion oder Glauben, Behinderung, Alter oder sexueller Orientierung beinhalten oder fördern,
3.
irreführen oder den Interessen der Verbraucher schaden oder
4.
Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder Sicherheit sowie in hohem Maße den Schutz der Umwelt gefährden.
§ 6 Jugendmedienschutzstaatsvertrag bleibt unberührt.
(2) Rundfunkwerbung oder Werbetreibende dürfen das übrige Programm inhaltlich und redaktionell nicht beeinflussen. Satz 1 gilt für Teleshopping-Spots, Teleshopping-Fenster und deren Anbieter entsprechend.
(3) Werbung muss als solche leicht erkennbar und vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein. In der Werbung dürfen keine Techniken der unterschwelligen Beeinflussung eingesetzt werden. Auch bei Einsatz neuer Werbetechniken müssen Rundfunkwerbung und Teleshopping dem Medium angemessen durch optische oder akustische Mittel oder räumlich eindeutig von anderen Sendungsteilen abgesetzt sein.
(4) Eine Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit Rundfunkwerbung ist zulässig, wenn die Werbung vom übrigen Programm eindeutig optisch getrennt und als solche gekennzeichnet ist. Diese Rundfunkwerbung wird auf die Dauer der Spotwerbung nach § 35 angerechnet. § 40 Abs. 1 gilt entsprechend.
(5) Dauerwerbesendungen sind zulässig, wenn der Werbecharakter erkennbar im Vordergrund steht und die Werbung einen wesentlichen Bestandteil der Sendung darstellt. Sie müssen zu Beginn als Dauerwerbesendung angekündigt und während ihres gesamten Verlaufs als solche gekennzeichnet werden.
(6) Die Einfügung virtueller Werbung in Sendungen ist zulässig, wenn
1.
am Anfang und am Ende der betreffenden Sendung darauf hingewiesen wird und
2.
durch sie eine am Ort der Übertragung ohnehin bestehende Werbung ersetzt wird.
Andere Rechte bleiben unberührt.
(7) Schleichwerbung und Themenplatzierung sowie entsprechende Praktiken sind unzulässig. Produktplatzierung ist gestattet, außer in Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information, Verbrauchersendungen, Regionalfensterprogrammen nach § 59 Absatz 4 des Medienstaatsvertrages, Fensterprogrammen nach § 65 des Medienstaatsvertrages, Sendungen religiösen Inhalts und Kindersendungen. Sendungen, die Produktplatzierung enthalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
1.
Die redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit hinsichtlich Inhalt und Sendeplatz müssen unbeeinträchtigt bleiben,
2.
die Produktplatzierung darf nicht unmittelbar zu Kauf, Miete oder Pacht von Waren oder Dienstleistungen auffordern, insbesondere nicht durch spezielle verkaufsfördernde Hinweise auf diese Waren oder Dienstleistungen, und
3.
das Produkt darf nicht zu stark herausgestellt werden; dies gilt auch für kostenlos zur Verfügung gestellte geringwertige Güter.
Auf eine Produktplatzierung ist eindeutig hinzuweisen. Sie ist zu Beginn und zum Ende einer Sendung sowie bei deren Fortsetzung nach einer Werbeunterbrechung oder im Hörfunk durch einen gleichwertigen Hinweis angemessen zu kennzeichnen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt für Sendungen, die nicht vom Veranstalter selbst oder von einem mit dem Veranstalter verbundenen Unternehmen produziert oder in Auftrag gegeben worden sind, wenn nicht mit zumutbarem Aufwand ermittelbar ist, ob Produktplatzierung enthalten ist; hierauf ist hinzuweisen.
(8) In der Fernsehwerbung und beim Teleshopping im Fernsehen dürfen keine Personen auftreten, die regelmäßig Nachrichtensendungen oder Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen.
(9) Werbung politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art ist, mit Ausnahme von Wahlwerbung nach Maßgabe der Sätze 3 und 4, unzulässig. Unentgeltliche Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit einschließlich von Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken gelten nicht als Werbung im Sinne von Satz 1. Stellt ein Veranstalter Parteien, Vereinigungen, Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerbern, für die in Mecklenburg-Vorpommern ein Wahlvorschlag zu Kommunalwahlen, zum Landtag Mecklenburg-Vorpommerns, zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament zugelassen worden ist, Sendezeiten zur Vorbereitung der Wahlen zur Verfügung, gilt § 5 Absatz 1 bis 3 des Parteiengesetzes entsprechend. Ein Anspruch auf Sendezeiteinräumung besteht nicht. Die Veranstalter können die Erstattung ihrer Selbstkosten verlangen.
(10) Werbung für alkoholische Getränke darf den übermäßigen Genuss solcher Getränke nicht fördern.
(11) Die Absätze 1 bis 10 gelten auch für Teleshoppingkanäle.
§ 38 (aufgehoben)
§ 39 Sponsoring
(1) Auf das Bestehen einer Sponsoring-Vereinbarung muss eindeutig hingewiesen werden; bei Sendungen, die ganz oder teilweise gesponsert werden, muss zu Beginn oder am Ende auf die Finanzierung durch den Sponsor in vertretbarer Kürze und in angemessener Weise deutlich hingewiesen werden; der Hinweis ist in diesem Rahmen auch durch Bewegtbild möglich. Neben oder anstelle des Namens des Sponsors kann auch dessen Firmenemblem oder eine Marke, ein anderes Symbol des Sponsors, ein Hinweis auf seine Produkte oder Dienstleistungen oder ein entsprechendes unterscheidungskräftiges Zeichen eingeblendet werden.
(2) Der Inhalt eines gesponserten Rundfunkprogramms oder einer gesponserten Sendung und der Programmplatz einer Sendung dürfen vom Sponsor nicht in der Weise beeinflusst werden, dass die redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit des Rundfunkveranstalters beeinträchtigt werden.
(3) Gesponserte Sendungen dürfen nicht zum Verkauf, zum Kauf oder zur Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder Dienstleistungen des Sponsors oder eines Dritten, vor allem durch entsprechende besondere Hinweise, anregen.
(4) Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen nicht gesponsert werden. In Kindersendungen und Sendungen religiösen Inhalts ist das Zeigen von Sponsorenlogos untersagt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Teleshoppingkanäle.
(6) § 37 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 8 bis 10 gilt entsprechend.
§ 40 Einfügung von Werbung und Teleshopping
(1) Übertragungen von Gottesdiensten sowie Sendungen für Kinder dürfen nicht durch Werbung oder Teleshopping unterbrochen werden.
(2) Einzeln gesendete Werbe- und Teleshopping-Spots im Fernsehen müssen die Ausnahme bleiben; dies gilt nicht bei der Übertragung von Sportveranstaltungen. Die Einfügung von Werbe- oder Teleshopping-Spots im Fernsehen darf den Zusammenhang von Sendungen unter Berücksichtigung der natürlichen Sendeunterbrechungen sowie der Dauer und der Art der Sendung nicht beeinträchtigen noch die Rechte von Rechteinhabern verletzen.
(3) Filme mit Ausnahme von Serien, Reihen und Dokumentarfilmen sowie Kinofilme und Nachrichtensendungen dürfen für jeden programmierten Zeitraum von mindestens 30 Minuten einmal für Fernsehwerbung oder Teleshopping unterbrochen werden.
(4) Richten sich Rundfunkwerbung oder Teleshopping in einem Fernsehprogramm eigens und häufig an Zuschauer eines anderen Staates, der das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen ratifiziert hat und nicht Mitglied der Europäischen Union ist, so dürfen die für die Fernsehwerbung oder das Teleshopping dort geltenden Vorschriften nicht umgangen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften dieses Gesetzes über die Werbung oder das Teleshopping strenger sind als jene Vorschriften, die in dem betreffenden Staat gelten, ferner nicht, wenn mit dem betroffenen Staat Übereinkünfte auf diesem Gebiet geschlossen wurden.
§ 41 Richtlinien
Die Landesanstalt erlässt Richtlinien zur Durchführung der §§ 35 bis 40 entsprechend § 72 des Medienstaatsvertrages.
§ 42 Ausnahmen für Regionalprogramme im Fernsehen
Für Regionalprogramme im Fernsehen, die ausschließlich regional verbreitet werden, finden die §§ 35, 36, 37 Abs. 4 Satz 2 und § 40 Abs. 2 bis 4 keine Anwendung. Teleshopping-Fenster müssen als solche optisch und akustisch klar gekennzeichnet sein.
Teil 5 Pilotprojekte und Offene Kanäle
Abschnitt 1 Pilotprojekte
§ 43 Pilotprojekte
Die Durchführung zeitlich befristeter Pilotprojekte sowie Betriebsversuche mit neuen Techniken und Programmen sind zulässig. Im Rahmen von Pilotprojekten und Betriebsversuchen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend. Näheres zur Durchführung bestimmt die Landesanstalt durch Satzung.
Abschnitt 2 Offene Kanäle
§ 44 Offene Kanäle
(1) Träger der Offenen Kanäle ist die Landesanstalt. Sie gibt Gruppen und einzelnen Personen, die selbst nicht Rundfunkveranstalter sind, Gelegenheit, eigene Beiträge im Hörfunk und im Fernsehen lokal oder regional zu verbreiten.
(2) Die Landesanstalt schafft die personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Offenen Kanäle.
(3) Die Landesanstalt finanziert die Offenen Kanäle aus ihrem Anteil an dem einheitlichen Rundfunkbeitrag nach § 112 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages sowie aus ihren sonstigen nach § 59 zulässigen Einnahmen.
(4) Die Landesanstalt schafft im Rahmen ihres Haushalts die produktionstechnischen Einrichtungen. Sie stellt das dafür notwendige Personal und trägt die Kosten der Ausstrahlung der Beiträge bezogen auf die sendetechnische Abwicklung.
(5) Der Betreiber einer analogen Kabelanlage oder einer infrastrukturgebundenen Medienplattform mit einer Kapazität von mehr als 15 Fernsehkanälen, an die mehr als 3 000 Wohneinheiten angeschlossen sind, stellt auf Beschluss des Medienausschusses einen Fernsehkanal unentgeltlich für die Nutzung als Offenen Kanal zur Verfügung. Bei analogen Kabelanlagen oder infrastrukturgebundenen Medienplattformen mit mindestens 20 Hörfunkkanälen, an die mehr als 3 000 Wohneinheiten angeschlossen sind, kann der Medienausschuss beschließen, dass der Betreiber einen Hörfunkkanal unentgeltlich für die Nutzung als Offenen Kanal zur Verfügung stellt. Der Medienausschuss wird ermächtigt, nähere Einzelheiten durch Erlass einer Satzung zu regeln.
§ 45 Zugangsvoraussetzungen
(1) Nutzungsberechtigt ist, wer in Mecklenburg-Vorpommern einen Wohnsitz oder Sitz hat. Ausgenommen von den Voraussetzungen entsprechend § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sind minderjährige Personen oder Personen, die unter das Betreuungsrecht fallen und nicht geschäftsfähig sind.
(2) Nicht nutzungsberechtigt sind Rundfunkveranstalter und Personen, die selbst oder über eine Gesellschaft an einem Rundfunk- oder Zeitungsunternehmen beteiligt sind, sowie die in § 9 Abs. 2 ausgeschlossenen Personen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
§ 46 Gestaltung der Offenen Kanäle, Nutzungsbedingungen
(1) Bei der Gestaltung der Offenen Kanäle und dessen Beiträgen sind die Programmgrundsätze des § 23 und § 4 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages einzuhalten.
(2) Die Beiträge werden unentgeltlich verbreitet. Werbung kommerzieller, politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art ist unzulässig.
(3) Für den Beitrag ist die Person, die ihn verbreitet, selbst verantwortlich. Bei Personen im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 ist der gesetzliche Vertreter die verantwortliche Person. Die Anforderungen an die Benennung einer verantwortlichen Person im Sinne von § 27 gelten entsprechend. Der Name der verantwortlichen Person ist am Anfang und am Ende des Beitrages anzugeben. Die Landesanstalt hat auf Verlangen die Anschrift der verantwortlichen Person mitzuteilen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zum Beschwerderecht (§ 29) entsprechend.
(4) Die nach Absatz 3 verantwortliche Person meldet den zur Verbreitung vorgesehenen Beitrag bei der Landesanstalt schriftlich an. Die Beiträge können gleichzeitig drahtlos und über Kabel weiterverbreitet werden. Die verantwortliche Person hat der Landesanstalt alle Angaben zu machen, die für die Verbreitung von Bedeutung sind; Änderungen hat sie der Landesanstalt unverzüglich mitzuteilen.
(5) Die Verbreitung erfolgt ohne Entgelt und darf nur versagt werden, wenn der Nutzungsberechtigte mit dem Beitrag gegen dieses Gesetz, die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften oder Entscheidungen oder allgemeine Rechtsvorschriften verstößt. Die verantwortliche Person wird für einen Vermögensnachteil, der durch die Versagung eintritt, nicht entschädigt.
§ 47 Programmbezogene Aufgabe der Landesanstalt
(1) Für die einzelnen Beiträge und die monatliche Gesamtsendezeit eines Nutzers legt die Landesanstalt allgemein eine Höchstdauer fest, die einen chancengleichen Zugang und eine Sendemöglichkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraumes für alle Interessenten eröffnet. Die Landesanstalt gewährleistet, dass kein Nutzer und keine Nutzergruppe prägenden Einfluss innerhalb der Darbietung der Offenen Kanäle oder eines Offenen Kanals gewinnen. Die Beiträge werden grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs verbreitet; die Landesanstalt kann unter Berücksichtigung der zeitlichen Wünsche Abweichungen von dieser Reihenfolge zulassen.
(2) Die Landesanstalt stellt sicher, dass alle in den Offenen Kanälen verbreiteten Beiträge aufgezeichnet und die Aufzeichnungen aufbewahrt werden. Ein Verlangen auf Gegendarstellung ist an die für den Beitrag verantwortlichen Personen zu richten; die Landesanstalt stellt sicher, dass die Gegendarstellung verbreitet wird. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie das Einsichtsrecht (§ 28) und die Gegendarstellungspflicht (§ 30) entsprechend. Die Landesanstalt muss feststellen, dass in einem Offenen Kanal durch einen Beitrag oder in sonstiger Weise gegen Rechtsvorschriften oder andere Bestimmungen des öffentlichen oder privaten Rechts verstoßen wurde.
(3) Die Landesanstalt berät die verantwortlichen Personen auf Antrag technisch und journalistisch bei der Vorbereitung und Durchführung des Beitrages. Sie stellt ihnen technische und sonstige Produktionshilfen bereit.
(4) Einzelheiten über die Zugangsvoraussetzungen, über die Gestaltung sowie die Durchführung der Offenen Kanäle und deren Finanzierung nach § 44 Abs. 3 regelt die Landesanstalt durch Satzung. Die Landesanstalt nimmt die Aufgaben, die die Offenen Kanäle betreffen und nicht dem Medienausschuss vorbehalten sind, durch einen Beauftragten oder eine Beauftragte der Landesanstalt wahr.
Teil 6 Verbreitung und Weiterverbreitung von Rundfunk und rundfunkähnlichen Telemedien in analogen Kabelanlagen oder mittels Medienplattformen und Benutzeroberflächen
§ 48 Zulässigkeit
(1) Die Weiterverbreitung von bundesweit empfangbaren Angeboten, die in rechtlich zulässiger Weise in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Übereinstimmung mit Artikel 2 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisueller Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1, L 263, S. 15), die durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69) geändert worden ist, oder in einem Staat, der das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen ratifiziert hat, und nicht Mitglied der Europäischen Union ist, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen veranstaltet werden, ist zulässig. Die Weiterverbreitung der in Satz 1 genannten Angebote aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union kann nur in Übereinstimmung mit Artikel 3 der Richtlinie 2010/13/EU, die Weiterverbreitung der in Satz 1 genannten Angebote aus einem Staat, der das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen ratifiziert hat, und nicht Mitglied der Europäischen Union ist, nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen ausgesetzt werden.
(2) Veranstalter anderer als der in Absatz 1 genannten Fernsehprogramme haben die Weiterverbreitung mindestens einen Monat vor Beginn bei der Landesanstalt anzuzeigen, in deren Geltungsbereich die Programme verbreitet werden sollen. Die Anzeige kann auch der Anbieter einer Medienplattform vornehmen. Die Anzeige muss die Nennung eines Programmverantwortlichen, eine Beschreibung des Programms und die Vorlage einer Zulassung oder eines vergleichbaren Dokuments beinhalten. Die Weiterverbreitung ist dem Betreiber der Medienplattform zu untersagen, wenn das Rundfunkprogramm nicht den Anforderungen des § 3 des Medienstaatsvertrages oder des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages entspricht oder wenn der Veranstalter nach dem geltenden Recht des Ursprungslandes zur Veranstaltung von Rundfunk nicht befugt ist oder wenn das Rundfunkprogramm nicht inhaltlich unverändert verbreitet wird.
§ 49 Anzeigepflicht
(1) Soweit in einer analogen Kabelanlage, an die mehr als 100 Wohneinheiten angeschlossen sind, Rundfunk oder rundfunkähnliche Telemedien verbreitet werden sollen, hat der Betreiber der Landesanstalt den Betrieb der Kabelanlage unaufgefordert innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes oder vor Inbetriebnahme der Anlage anzuzeigen.
(2) Die Anzeigepflicht für die der Übertragung von Rundfunk oder rundfunkähnlichen Telemedien gewidmete Kapazität der analogen Kabelanlage umfasst Angaben zu den einzelnen Kabelanlagen nach örtlichem Versorgungsbereich (Ort und Ortsteile), Anzahl der angeschlossenen Wohneinheiten, Übertragungsbandbreite der Kabelanlagen (MHz), Kanalbelegung mit der Aufstellung der Anzahl und Bezeichnung der verbreiteten oder weiterverbreiteten Rundfunkprogramme und rundfunkähnliche Telemedien mit Angabe deren Art der Zuführung, der Rückkanäle sowie Angaben der Anzahl und Zusammensetzung von Programmpaketen.
(3) Änderungen der vorgenannten Daten hat der Betreiber halbjährlich unaufgefordert der Landesanstalt anzuzeigen.
(4) Der Betreiber einer analogen Kabelanlage ist jederzeit verpflichtet, der Landesanstalt unverzüglich die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Auskünfte vollständig und richtig zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, auch wenn die Verbreitung oder Weiterverbreitung bereits vorgenommen wird.
(5) § 13 findet entsprechende Anwendung.
§ 50 Rangfolge der analogen Kabelkanalbelegung
(1) Soweit die analoge Kabelanlage nicht ausreicht, sämtliche vorhandenen und herangeführten Rundfunkprogramme in das Kabelnetz aufzunehmen, gelten zur Sicherung einer pluralistischen am Gebot der Meinungsvielfalt orientierten Medienordnung die nachfolgenden Belegungsregelungen.
(2) Der Betreiber einer analogen Kabelanlage ist verpflichtet, zeitgleich, vollständig und unverändert weiterzuverbreiten:
1.
die für das Land Mecklenburg-Vorpommern gesetzlich bestimmten sowie die auf Grund einer Zulassung nach § 8 veranstalteten landesweiten Rundfunkprogramme sowie
2.
Pilotprojekte und Offene Kanäle.
(3) Die Entscheidung über die Belegung der von Absatz 2 nicht erfassten Kanäle trifft
1.
im Umfang von einem Drittel der insgesamt verfügbaren analogen Übertragungskapazität der Betreiber der Kabelanlage,
2.
im Übrigen die Landesanstalt unter Beachtung der Angebots- und Anbietervielfalt; dabei müssen alle für das Verbreitungsgebiet vorgesehenen Regionalprogramme vertreten sein.
Die Kabelanlage ist im Umfang ihrer Kapazität so einzurichten, dass jeder Inhaber und jede Inhaberin eines Anschlusses sämtliche nach Maßgabe des Absatzes 2 einzuspeisende Rundfunkprogramme empfangen kann. Näheres regelt die Landesanstalt durch Satzung (Kanalbelegungsplan für analoge Kabelanlagen). Die von der Entscheidung nach Satz 1 Nr. 2 Betroffenen sind anzuhören
(4) Der Betreiber einer analogen Kabelanlage hat die Weiterverbreitung von Rundfunk oder Telemedien der Landesanstalt mindestens einen Monat vor ihrem Beginn unter Vorlage eines Belegungsplanes anzuzeigen.
§ 50a Entgelt- und Verfahrensregelungen
(1) Der Betreiber der analogen Kabelanlage hat sicherzustellen, dass Entgelte und Tarife für die Rundfunkprogramme nach § 50 Abs. 2 Nr. 1 und 2 offen gelegt werden. Entgelte und Tarife sind im Rahmen des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBI. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 319 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1365) geändert worden ist, so zu gestalten, dass auch regional begrenzte Angebote zu angemessenen und chancengleichen Bedingungen verbreitet werden können. Versichert ein Veranstalter eines Regionalprogramms gegenüber der Landesanstalt glaubhaft, dass der Betreiber einer analogen Kabelanlage höhere Entgelte als nach diesen Bestimmungen von ihm fordert, kann die Landesanstalt von dem Betreiber der analogen Kabelanlage verlangen, dass er seine Einnahmen durch Einspeisungsentgelte für die jeweiligen Rundfunkveranstalter nachweist.
(2) Kommt der Betreiber der analogen Kabelanlage den Verpflichtungen nach den §§ 49 und 50 nicht nach oder verstößt er gegen das in Absatz 1 bestimmte Diskriminierungsverbot, kann die Landesanstalt die Verbreitung untersagen oder die Einspeisung eines Rundfunkprogramms anordnen. § 13 findet Anwendung.
(3) Widerspruch und Klage gegen die Untersagung oder Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 50b Medienplattformen, Benutzeroberflächen
Für Anbieter von Medienplattformen und Benutzeroberflächen auf allen technischen Übertragungskapazitäten gelten die Regelungen des Medienstaatsvertrages. Die Bestimmungen von Teil 2 und 6 dieses Gesetzes bleiben unberührt.
§ 50c Satzungen, Richtlinien
Die Landesanstalt regelt durch Satzungen und Richtlinien Einzelheiten zur Konkretisierung dieses Teils. Dabei ist die Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung für den Empfängerkreis in Bezug auf den Übertragungsweg zu berücksichtigen.
Teil 7 Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern
§ 51 Allgemeines
(1) Die Landesanstalt hat das Recht der Selbstverwaltung und unterliegt der Rechtsaufsicht der Landesregierung.
(2) Organe der Landesanstalt sind:
1.
der Medienausschuss
und
2.
der Direktor oder die Direktorin.
(3) Die Landesanstalt hat das Recht, Beamte zu haben.
(4) Die Landesanstalt darf sich nur an privatrechtlichen Unternehmen, die mit den Aufgaben gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 im Zusammenhang stehen, beteiligen. Bei einer solchen Beteiligung hat sich die Landesanstalt durch geeignete Abmachungen den nötigen Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens, insbesondere eine angemessene Vertretung in Aufsichtsgremien, zu sichern.
(5) Soweit die Aufgabenwahrnehmung durch den Erlass von Satzungen erfolgt, sind diese im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern zu veröffentlichen.
§ 52 Zusammensetzung des Medienausschusses
(1) Der Medienausschuss besteht aus elf Mitgliedern, die von den in Mecklenburg-Vorpommern beheimateten Organisationen jeweils gemeinsam mit dem oder der Vorsitzenden des Medienausschusses innerhalb einer von diesem zu bestimmenden Frist benannt werden:
1.
die Evangelischen Kirchen, die Katholische Kirche, der Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern,
2.
die Liga der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Mecklenburg-Vorpommern e. V.,
3.
die Landesverbände des Deutschen Gewerkschaftsbundes, der ver.di und des Deutschen Beamtenbundes,
4.
der Deutsche Journalistenverband und Verband der Zeitungsverlage Norddeutschland e. V.,
5.
der Künstlerbund Mecklenburg-Vorpommern e. V., der Landesverband deutscher Schriftsteller Mecklenburg-Vorpommern, der Landesmusikrat Mecklenburg-Vorpommern e. V.,
6.
die Industrie- und Handelskammern, die Handwerkskammern, die Vereinigung der Unternehmensverbände und der Landesverband der Freien Berufe Mecklenburg-Vorpommern,
7.
der Städte- und Gemeindetag Mecklenburg-Vorpommern, der Landkreistag Mecklenburg-Vorpommern,
8.
der Bauernverband, der Tierschutzverband, die nach § 63 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306, 308) geändert worden ist, zur Mitwirkung berechtigten Naturschutzvereinigungen,
9.
der Landesheimatverband Mecklenburg-Vorpommern e. V., Tourismusverband Mecklenburg-Vorpommern,
10.
die Landesarbeitsgemeinschaft der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten Mecklenburg-Vorpommern, Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern e. V., Landesfrauenrat Mecklenburg-Vorpommern e. V.,
11.
der Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern e. V., der Landesjugendring Mecklenburg-Vorpommern e. V.
(2) Soweit eine andere Person als Nachfolgerin oder Nachfolger eines Mitglieds entsandt wird, muss diese Person eine Frau sein, wenn zuvor ein Mann entsandt war, oder ein Mann sein, wenn zuvor eine Frau entsandt war.
(3) Können sich die Organisationen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 11 innerhalb der Frist nicht auf eine gemeinsame Vertretung verständigen, so schlagen diese jeweils eine Person vor. Aus diesen Vorschlägen wählt der Landtag ein Mitglied für die entsprechende Gruppe der zusammengefassten Organisationen.
§ 53 Aufgaben des Medienausschusses
(1) Der Medienausschuss nimmt die Interessen der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Rundfunks gemäß § 1 wahr. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Feststellung und Zuordnung von Übertragungskapazitäten nach § 5,
2.
Zuweisung, Rücknahme und Widerruf von Übertragungskapazitäten nach §§ 6, 6a,
3.
Entscheidung über die Erteilung, Verlängerung, Rücknahme und den Widerruf einer Zulassung nach §§ 8 bis 18 einschließlich der Entscheidung über Ausnahmegenehmigungen nach § 8 Abs. 2 und § 11 Abs. 3,
4.
Bestätigung der Zulassungsfreiheit von Rundfunkprogrammen auf Antrag durch Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 54 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages,
5.
Bestätigung der Unbedenklichkeit von Medienplattformen auf Antrag durch Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 87 des Medienstaatsvertrages,
6.
Entscheidung über die Anerkennung einer Einrichtung als Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle, den Widerruf, die Aufhebung und die Beanstandung einer solchen Anerkennung gemäß § 19 Absatz 5, 6 und 8 des Medienstaatsvertrages,
7.
Feststellung von Verstößen gegen Vorschriften dieses Gesetzes und Entscheidung über Aufsichtsmaßnahmen, § 25 bleibt unberührt,
8.
Erlass von Satzungen,
9.
Feststellung des Haushaltsplanes der Landesanstalt und Entlastung des Direktors oder der Direktorin,
10.
Wahl und Abwahl des Direktors oder der Direktorin,
11.
Zustimmung zur Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Beamten und Beamtinnen des höheren Dienstes und Angestellten vergleichbarer Vergütungsgruppen,
12.
Zustimmung zu dem Erwerb und der Veräußerung von Unternehmen sowie Beteiligungen an ihnen gemäß § 51 Abs. 4.
Die §§ 105 und 106 des Medienstaatsvertrages bleiben unberührt.
(2) Der Medienausschuss stellt den Verlust der Mitgliedschaft im Medienausschuss fest. Er wählt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende sowie zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen und kann diese abberufen. Das Nähere wird durch die Hauptsatzung geregelt.
(3) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben sind dem Medienausschuss und seinen Ausschüssen von dem Direktor oder der Direktorin Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen der Landesanstalt zu gewähren. Der Direktor oder die Direktorin informiert den Medienausschuss möglichst frühzeitig über wichtige Vorhaben und Entscheidungen. Dies schließt eine Information über wichtige Entscheidungen im Bereich existierender Unternehmensbeteiligungen und im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten in der Bundesrepublik Deutschland sowie in Organen nach § 104 Absatz 2 des Medienstaatsvertrages ein.
§ 54 Amtszeit des Medienausschusses und Rechtsstellung der Mitglieder
(1) Die Amtszeit des Medienausschusses beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit ihrem ersten Zusammentritt. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Medienausschuss die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Medienausschusses weiter. Eine einmalige Wiederbenennung ist zulässig.
(2) Die Mitglieder des Medienausschusses sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Für ihre Tätigkeit werden ihnen nach Maßgabe der Hauptsatzung eine Aufwandsentschädigung, ein Sitzungsgeld sowie eine Fahrkostenerstattung gewährt.
(3) Mitglied des Medienausschusses kann nicht sein, wer
1.
nicht zum Landtag wählbar ist,
2.
der gesetzgebenden Körperschaft oder der Regierung des Bundes oder des Landes Mecklenburg-Vorpommern angehört,
3.
den Aufsichtsorganen einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt angehört oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einer solchen steht oder für diese als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 12a des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055, 1057) geändert worden ist, tätig ist,
4.
Rundfunkveranstalter oder Träger einer technischen Übertragungseinrichtung ist, zu diesen in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis in leitender Stellung steht oder von diesen abhängig oder an ihnen beteiligt ist.
Tritt nachträglich für ein Mitglied des Medienausschusses einer der in Satz 1 genannten Ausschlussgründe ein, scheidet das betroffene Mitglied aus dem Medienausschuss aus.
(4) Die Mitglieder des Medienausschusses können von den Organisationen, die sie entsendet oder vorgeschlagen haben, abberufen werden, wenn sie aus der Organisation ausscheiden.
(5) Scheidet ein Mitglied des Medienausschusses vorzeitig aus, ist innerhalb von drei Monaten für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger nach Maßgabe des § 52 Absatz 2 und 3 zu bestimmen.
§ 55 Verfahren
(1) Die Sitzungen des Medienausschusses sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Der Ausschluss der Öffentlichkeit kann in diesem Rahmen in der Hauptsatzung oder durch Beschluss des Medienausschusses angeordnet werden. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und mit der gesetzlichen Mehrheit der Ausschussmitglieder entschieden. Der Direktor oder die Direktorin nimmt an den Sitzungen beratend teil.
(2) Der Veranstalter von Rundfunk und der für ein Rundfunkprogramm oder eine Sendung Verantwortliche können mit Zustimmung des Vorsitzenden des Medienausschusses an dessen Sitzung teilnehmen, soweit ihre Angelegenheiten behandelt werden. Auf Verlangen des Vorsitzenden des Medienausschusses sind sie zur Teilnahme verpflichtet. Der Medienausschuss kann weitere sachverständige Personen zu den Sitzungen hinzuziehen.
(3) Die für die Rechtsaufsicht zuständige Behörde ist berechtigt, zu den Sitzungen des Medienausschusses eine Vertretung zu entsenden. Diese Person ist jederzeit zu hören.
§ 56 Beschlussfassung
(1) Der Medienausschuss ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen worden ist und mindestens sechs seiner Mitglieder anwesend sind. Ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen ist der Medienausschuss beschlussfähig, wenn zu einer wegen Beschlussunfähigkeit aufgehobenen Sitzung unter ausdrücklichem Hinweis hierauf innerhalb einer angemessenen Frist erneut geladen wird.
(2) Der Medienausschuss fasst seine Beschlüsse grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Beschlüsse nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ist die Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des Medienausschusses erforderlich.
(3) Die Mitglieder des Medienausschusses dürfen weder beratend noch entscheidend mitwirken oder sonst tätig werden,
1.
wenn die Entscheidung ihnen selbst oder ihren Angehörigen im Sinne von § 20 Abs. 5 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann,
2.
wenn sie zu dem Beratungsgegenstand in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben haben,
3.
wenn sie eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung vertreten, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
(4) Das Mitwirkungsverbot gilt nicht, wenn der Vorteil oder der Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.
(5) Wer annehmen muss, nach Absatz 3 von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert dem oder der Vorsitzenden des Medienausschusses anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann er oder sie sich in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen der Medienausschuss in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung des Betroffenen unter Ausschluss seiner oder ihrer Person.
(6) Ein Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot hat die Unwirksamkeit der Entscheidung zur Folge und kann nur binnen Jahresfrist gerügt werden. Ein ungerechtfertigter Ausschluss eines Mitglieds des Medienausschusses ist von Anfang an unbeachtlich, wenn dieses der Entscheidung nachträglich zustimmt.
§ 57 Direktor/Direktorin
(1) Der Direktor oder die Direktorin ist Beamter bzw. Beamtin auf Zeit und muss über ausreichende Sachkunde im Rundfunkwesen und der Verwaltung verfügen. Er oder sie wird von dem oder der Vorsitzenden des Medienausschusses für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Die Bewerber und Bewerberinnen sind durch öffentliche Stellenausschreibung zu ermitteln. Die Wahl des Direktors oder der Direktorin bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des Medienausschusses. Bei einer Wiederwahl kann die Amtszeit bis zu zwölf Jahren festgelegt werden. § 54 Abs. 3 gilt entsprechend. Der Direktor oder die Direktorin kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder des Medienausschusses aus wichtigem Grund abberufen werden. Er oder sie ist vorher vom Medienausschuss anzuhören.
(2) Der Direktor oder die Direktorin vertritt die Landesanstalt gerichtlich sowie außergerichtlich und in der Zusammenarbeit mit anderen Landesmedienanstalten. Er oder sie führt die laufenden Geschäfte der Landesanstalt und hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Vorbereitung und Vollzug der Beschlüsse des Medienausschusses,
2.
Durchführung des Einigungsverfahrens,
3.
Aufstellung des Haushaltsplanes der Landesanstalt,
4.
Betreuung von Pilotprojekten,
5.
Maßnahmen, die der Medienforschung dienen,
6.
Ernennung, Einstellung und Entlassung von Beamten, Angestellten und Arbeitern der Landesanstalt,
7.
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.
§ 53 Abs. 1 Nr. 8 bleibt unberührt.
(3) Für den Direktor oder die Direktorin nimmt der Medienausschuss, vertreten durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende, die Aufgaben des oder der Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde wahr.
(4) Der Direktor oder die Direktorin ist Vorgesetzter oder Vorgesetzte, Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte und oberste Dienstbehörde der Bediensteten der Landesanstalt. Leitende Bedienstete können zu Beamten auf Zeit ernannt werden. Deren Amtszeit beträgt acht Jahre.
§ 58 Haushalts- und Rechnungswesen
(1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Landesanstalt gelten die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts. Der Haushaltsplan kann die Bildung von Rücklagen vorsehen, soweit und solange dies zu einer wirtschaftlichen und sparsamen Aufgabenerfüllung für bestimmte Maßnahmen erforderlich ist, die nicht aus den Mitteln des Haushaltes finanziert werden können. Grund und Höhe sind im Haushaltsplan auszuweisen sowie die Notwendigkeit der Rücklage in jedem Haushaltsjahr erneut festzustellen. Ausnahmen nach § 105 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern beschließt der Medienausschuss. Diese Beschlüsse bedürfen vor ihrem Vollzug durch den Direktor oder die Direktorin der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof.
(2) Der Haushaltsplan der Landesanstalt bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Grundsätze einer geordneten und sparsamen Haushaltswirtschaft gewahrt sind.
(3) Der Rechenschaftsbericht, die Jahresrechnung und der Prüfbericht der Jahresrechnung sind innerhalb der ersten sechs Monate nach Ende des Haushaltsjahres dem Medienausschuss und der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.
§ 59 Finanzierung der Landesanstalt
(1) Der Finanzbedarf der Landesanstalt soll durch Verwaltungsgebühren und durch einen Anteil an dem Rundfunkbeitrag gedeckt werden. Soweit es erforderlich ist und Haushaltsmittel hierfür bereitstehen, kann das Land einen Zuschuss leisten. Es kann auch ein Darlehen gewährt werden, wenn eine entsprechende Deckung für die Rückzahlung durch den Haushalt der Landesanstalt absehbar ist.
(2) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Verwaltungsgebühren und Auslagen erhoben.
(3) Das Nähere regelt die Landesanstalt durch Satzung.
§ 60 Verwendung des Anteils an dem Rundfunkbeitrag
(1) Die Landesanstalt erhält 80 Prozent des Anteils an dem einheitlichen Rundfunkbeitrag nach § 112 Absatz 1 und 2 des Medienstaatsvertrages, der sich nach § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages bemisst. Sie verwendet ihren Anteil
1.
für die Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen einschließlich hierfür notwendiger planerischer, insbesondere technischer Vorarbeiten,
2.
für die Durchführung Offener Kanäle,
3.
im Rahmen der Erforderlichkeit für die Förderung von landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung des Landes und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken,
4.
für Projekte zur Förderung der Medienkompetenz,
5.
für Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk sowie anderer Bürgermedien.
(2) Dem Norddeutschen Rundfunk stehen 20 Prozent des zusätzlichen Anteils an dem einheitlichen Rundfunkbeitrag nach § 112 des Medienstaatsvertrages zu. Er verwendet 15 Prozent zum Einsatz rundfunkgerechter Musikdarbietungen in Mecklenburg-Vorpommern und für Orchester aus Mecklenburg-Vorpommern, 5 vom Hundert zur audiovisuellen Darstellung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und für die Produktionen von Filmschaffenden aus Mecklenburg-Vorpommern.
(3) Mittel, die von der Landesanstalt nach Absatz 1 nicht in Anspruch genommen werden, fließen dem Norddeutschen Rundfunk zu. Die Landesanstalt führt sie innerhalb eines Monats nach Feststellung des Jahresabschlusses an den Norddeutschen Rundfunk ab. Der Norddeutsche Rundfunk verwendet sie zur audiovisuellen Darstellung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und für die Produktionen der Filmschaffenden aus Mecklenburg-Vorpommern.
(4) Die Entscheidungen über den Einsatz der Fördermittel werden jeweils im Einvernehmen mit einem beim Norddeutschen Rundfunk einzurichtenden Beirat getroffen. Der Beirat besteht aus zwei Vertretern oder Vertreterinnen des Landes, zwei Vertretern oder Vertreterinnen des Norddeutschen Rundfunks sowie jeweils einem Vertreter oder einer Vertreterin des Landesrundfunkrates und des Medienausschusses. § 52 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. Die weiteren Einzelheiten werden in Förderrichtlinien des Beirates festgelegt.
Teil 8 Datenschutzbestimmungen
§ 61 Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken
(1) Soweit Rundfunkveranstalter nach diesem Gesetz personenbezogene Daten zu journalistischen Zwecken verarbeiten, ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis). Diese Personen sind bei Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Im Übrigen finden für die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken von der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2, L 74 vom 4.3.2021, S. 35) außer den Kapiteln I, VIII, X und XI nur die Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f in Verbindung mit Absatz 2, Artikel 24 und Artikel 32 Anwendung. Artikel 82 und 83 der Datenschutz-Grundverordnung gelten mit der Maßgabe, dass nur für eine Verletzung des Datengeheimnisses gemäß Satz 1 bis 3 sowie für unzureichende Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 24 und Artikel 32 der Datenschutz-Grundverordnung gehaftet wird. Satz 1 bis 5 gelten entsprechend für die Hilfs- und Beteiligungsunternehmen der in Satz 1 genannten Veranstalter. Die in Satz 1 genannten Veranstalter sowie ihre Verbände und Vereinigungen können sich Verhaltenskodizes geben, die in einem transparenten Verfahren entwickelt und veröffentlicht werden. Den betroffenen Personen stehen nur die in Absatz 2 und 3 genannten Rechte zu.
(2) Führt die journalistische Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen der betroffenen Person oder zu Verpflichtungserklärungen, Beschlüssen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, so sind diese Gegendarstellungen, Verpflichtungserklärungen und Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln.
(3) Wird jemand durch eine Berichterstattung in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, kann die betroffene Person Auskunft über die der Berichterstattung zugrunde liegenden zu ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit
1.
aus den Daten auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Rundfunksendungen journalistisch mitwirken oder mitgewirkt haben, geschlossen werden kann,
2.
aus den Daten auf die Person des Einsenders oder des Gewährsträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann, oder
3.
durch die Mitteilung der recherchierten oder sonst erlangten Daten die journalistische Aufgabe durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde.
Die betroffene Person kann die unverzügliche Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten im Datensatz oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen. Die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten ist rechtmäßig, wenn dies für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Teleshoppingkanäle entsprechend.
§ 62 Ernennung des Datenschutzbeauftragten oder der Datenschutzbeauftragten bei der Landesanstalt; Wahrnehmung der Datenschutz-Aufsicht über die privaten Rundfunkveranstalter
(1) Der Medienausschuss ernennt auf Vorschlag des Direktors oder der Direktorin einen Beauftragten oder eine Beauftragte für den Datenschutz bei der Landesanstalt (der Beauftragte oder die Beauftragte) im Sinne des Artikels 37 der Datenschutz-Grundverordnung. Er oder sie ist zugleich zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 der Datenschutz-Grundverordnung betreffend den Datenschutz bei den privaten Rundfunkveranstaltern nach § 61. Die Ernennung erfolgt für die Dauer von vier Jahren. Eine dreimalige Wiederbenennung ist zulässig. Der Beauftragte oder die Beauftragte muss über die für die Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben und die Ausübung seiner oder ihrer Befugnisse erforderliche Qualifikation und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. Die Ausübung von anderen Aufgaben innerhalb der Landesanstalt oder von sonstigen Aufgaben und Tätigkeiten durch den Beauftragten oder die Beauftragte ist nur zulässig, soweit sie mit dem Amt des Beauftragten oder der Beauftragten zu vereinbaren sind und seine oder ihre Unabhängigkeit nicht gefährden. Das Nähere, insbesondere die Grundsätze der Vergütung, beschließt der Medienausschuss.
(2) Das Amt endet mit Ablauf der Amtszeit, durch Rücktritt vom Amt oder mit Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses mit der Landesanstalt. Tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt. Der Beauftragte oder die Beauftragte kann seines oder ihres Amtes nur enthoben werden, wenn er oder sie eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzung für die Wahrnehmung seiner oder ihrer Aufgaben nicht mehr erfüllt. Dies geschieht auf Vorschlag des Direktors oder der Direktorin durch Beschluss des Medienausschusses. Der Beauftragte oder die Beauftragte ist vor der Entscheidung anzuhören.
§ 63 Unabhängigkeit des Beauftragten oder der Beauftragten
(1) Der Beauftragte oder die Beauftragte ist in der Ausübung seines oder ihres Amtes nach § 62 Absatz 1 Satz 2 unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen und unterliegt keiner Rechts- oder Fachaufsicht. Im Übrigen untersteht er oder sie der Dienstaufsicht des Medienausschusses, soweit seine oder ihre Unabhängigkeit bei der Amtsausübung hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
(2) Die Dienststelle des Beauftragten oder der Beauftragten wird bei der Geschäftsstelle der Landesanstalt eingerichtet. Dem Beauftragten oder der Beauftragten ist die für die Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben und Befugnisse nach § 62 Absatz 1 Satz 2 notwendige Personal-, Finanz- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Die erforderlichen Mittel sind jährlich, öffentlich und gesondert im Haushaltsplan der Landesanstalt auszuweisen und dem Beauftragten oder der Beauftragten im Haushaltsvollzug zuzuweisen. Einer Finanzkontrolle durch den Medienausschuss und die Rechtsaufsichtsbehörde unterliegt der Beauftragte oder die Beauftragte nur insoweit, als seine oder ihre Unabhängigkeit durch die Ausübung seines oder ihres Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird.
§ 64 Aufgaben und Befugnisse der Datenschutz-Aufsicht
(1) Der Beauftragte oder die Beauftragte überwacht die Einhaltung der Datenschutz-Vorschriften dieses Gesetzes, des Medienstaatsvertrages sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz bei den privaten Rundfunkveranstaltern sowie der zu diesen gehörenden Beteiligungs- und Hilfsunternehmen.
(2) Rundfunkveranstalter und der Verantwortliche oder die Verantwortliche für einen Beitrag oder eine Sendung haben dem Beauftragten oder der Beauftragten jederzeit den Abruf von Angeboten und den Zugriff auf Angebote unentgeltlich zu ermöglichen. Im Übrigen gilt § 13 für den Beauftragten oder die Beauftragte entsprechend.
(3) Alle haben das Recht, sich an den Beauftragten oder die Beauftragte mit dem Vorbringen zu wenden, bei der Verarbeitung der eigenen personenbezogenen Daten durch einen privaten Rundfunkveranstalter in eigenen Rechten verletzt worden zu sein.
(4) Der Beauftragte oder die Beauftragte nach § 62 Absatz 1 erstattet dem Medienausschuss jährlich einen Tätigkeitsbericht im Sinne des § 59 der Datenschutz-Grundverordnung. Der Bericht ist zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung auf den Internet-Seiten der Medienanstalt ist hierbei ausreichend.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Teleshoppingkanäle entsprechend.
§ 65
(aufgehoben)
§ 66
(aufgehoben)
Teil 9 Ordnungswidrigkeiten, Übergangsfristen
§ 67 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 8 ohne Zulassung Rundfunkprogramme veranstaltet,
2.
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 2 des Medienstaatsvertrages der Informationspflicht nicht nachkommt,
3.
entgegen § 12 Abs. 6 es unterlässt, geplante Veränderungen vor dem Vollzug oder unvorhersehbare Änderungen unverzüglich anzumelden,
4.
entgegen § 12 Abs. 7 nicht unverzüglich nach Ablauf eines Kalenderjahres der zuständigen Landesmedienanstalt gegenüber eine Erklärung darüber abgibt, ob und inwieweit innerhalb des abgelaufenen Kalenderjahres bei den nach § 62 des Medienstaatsvertrages maßgeblichen Beteiligungs- und Zurechnungstatbeständen eine Veränderung eingetreten ist,
5.
entgegen § 14 nicht fristgemäß die Aufstellung der Programmbezugsquellen der Landesanstalt vorlegt,
6.
entgegen § 24 keinen Jugendschutzbeauftragten oder keine Jugendschutzbeauftragte bestellt,
7.
entgegen § 27 Abs. 1 der Landesanstalt nicht mindestens eine für das Programm verantwortliche Person benennt,
8.
entgegen § 27 Abs. 3 zu Beginn und am Ende eines Sendetages den Veranstalter eines Programmes nicht angibt oder die dort genannten Informationen im Rahmen des Gesamtangebots nicht leicht, unmittelbar und ständig zugänglich macht,
9.
entgegen § 27 Abs. 4 den Nachweis der Inhalte anderer Programme gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 nicht erbringt,
10.
entgegen § 120 Satz 2 des Medienstaatsvertrages die bei ihm vorhandenen Daten über Zuschaueranteile auf Anforderung der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) nicht zur Verfügung stellt,
11.
entgegen § 35 die zulässige Dauer der Werbung überschreitet,
12.
entgegen § 36 Abs. 1 Satz 1 Teleshopping-Fenster verbreitet, die keine Mindestdauer von 15 Minuten ohne Unterbrechung haben oder entgegen § 36 Abs. 1 Satz 2 Teleshopping-Fenster verbreitet, die nicht optisch und akustisch klar als solche gekennzeichnet sind,
13.
entgegen § 37 Abs. 3 Satz 2 in der Werbung Techniken zur unterschwelligen Beeinflussung einsetzt,
14.
entgegen § 37 Abs. 3 Satz 3 Rundfunkwerbung nicht dem Medium angemessen durch optische oder akustische Mittel oder räumlich von anderen Sendungsteilen absetzt,
15.
entgegen § 37 Abs. 4 eine Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit Werbung vornimmt, ohne die Rundfunkwerbung vom übrigen Rundfunkprogramm eindeutig optisch zu trennen und als solche zu kennzeichnen,
16.
entgegen § 37 Abs. 5 Satz 2 eine Dauerwerbesendung nicht kennzeichnet,
17.
entgegen § 37 Abs. 6 Satz 1 virtuelle Werbung in Sendungen einfügt,
18.
entgegen § 37 Abs. 7 Satz 1 Schleichwerbung, Themenplatzierung oder entsprechende Praktiken betreibt,
19.
entgegen § 37 Absatz 7 Satz 2 unzulässige Produktplatzierung betreibt,
20.
entgegen § 37 Abs. 7 Satz 4 oder 5 auf eine Produktplatzierung nicht eindeutig hinweist,
21.
entgegen § 37 Abs. 9 Werbung politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art verbreitet,
22.
entgegen § 39 Abs. 1 Satz 1 nicht zu Beginn oder am Ende der gesponserten Sendung auf den Sponsor hinweist,
23.
gemäß § 39 Absatz 3 und 4 unzulässig gesponserte Sendungen verbreitet,
24.
entgegen § 40 Abs. 1 Übertragungen von Gottesdiensten oder Sendungen für Kinder durch Werbung oder Teleshopping unterbricht,
25.
entgegen den in § 40 Abs. 3 genannten Voraussetzungen Sendungen durch Werbung oder Teleshopping unterbricht,
26.
entgegen § 48 Abs. 2 Satz 1 und 3 die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig anzeigt und die Anzeige nicht durch den Betreiber einer Medienplattform vorgenommen wurde,
27.
entgegen § 49 Abs. 4 der Landesanstalt nicht unverzüglich die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte erteilt und Unterlagen vorlegt,
28.
entgegen § 50 Abs. 2 einspeist, ohne die gesetzliche Rangfolge zu beachten,
29.
entgegen § 61 Absatz 1 Satz 1 personenbezogene Daten zu anderen als journalistischen Zwecken verarbeitet,
30.
entgegen § 61 Absatz 1 Satz 2 die mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu journalistischen Zwecken befassten Personen bei Aufnahme ihrer Tätigkeit nicht oder nur unzureichend auf das Datengeheimnis verpflichtet,
31.
entgegen § 61 Absatz 2 einer dort genannten Pflicht zum Umgang mit Gegendarstellungen, Verpflichtungserklärungen und Widerrufen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt,
32.
entgegen § 61 Absatz 3 Satz 1 und 2 einer betroffenen Person die Auskunft über die der Berichterstattung zugrunde liegenden gespeicherten persönlichen Daten zu Unrecht verweigert oder der genannten Pflicht zur Auskunft nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt,
33.
entgegen § 61 Absatz 3 Satz 3 dem Verlangen einer betroffenen Person nach Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten im Datensatz oder nach Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nachkommt,
34.
entgegen § 61 Absatz 3 Satz 4 personenbezogene Daten weiter speichert, obwohl dies für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen nicht erforderlich ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden, im Falle des Absatzes 1 Nr. 5 mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro, die an die Landesanstalt zu entrichten ist.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 28 sowie nach § 16 Absatz 1 und 2 Telemediengesetz ist die Landesanstalt. Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 29 bis 34 ist der Beauftragte oder die Beauftragte nach § 62 Absatz 1 Satz 2 zuständige Verwaltungsbehörde. Über die Einleitung eines Verfahrens hat die zuständige Verwaltungsbehörde die übrigen Landesmedienanstalten unverzüglich zu unterrichten. Soweit ein Verfahren nach dieser Vorschrift in mehreren Ländern eingeleitet wurde, stimmen sich die beteiligten Behörden über die Frage ab, welche Behörde das Verfahren fortführt. Vor der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 29 bis 34 und nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 Telemediengesetz soll eine Stellungnahme von dem oder der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit eingeholt werden.
(4) Die Landesanstalt kann bestimmen, dass Beanstandungen nach einem Rechtsverstoß gegen Regelungen dieses Gesetzes und des Medienstaatsvertrages sowie rechtskräftige Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren nach Absatz 1 von dem betroffenen Veranstalter in seinem Rundfunkprogramm verbreitet werden. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe sind durch die Landesanstalt nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Die Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten. In den Fällen der Nummer 8 1. Halbsatz und Nummer 9 bis 25 beginnt die Verjährung mit der Sendung, im Übrigen sobald die Handlung beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung zu diesem Zeitpunkt.
§ 68 Übergangsbestimmungen
(1) Die Frist für die Dauer der Zuweisung im Sinne des § 6 Abs. 6 beginnt erstmals mit der Erteilung einer Zuweisung nach § 6 zu laufen.
(2) Zulassungen für Regionalfernsehveranstalter, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit. Als zugelassenes regionales Verbreitungsgebiet gelten die Orte, für deren Kabelnetz die Zulassung erteilt wurde.
(3) § 37 Abs. 7 und § 38 gelten nicht für Sendungen, die vor dem 19. Dezember 2009 produziert wurden.
(4) Personen, die bereits Mitglied des Medienausschusses Mecklenburg-Vorpommerns sind oder waren, können unabhängig von der Anzahl ihrer Amtszeiten in Abweichung zu § 54 Absatz 1 Satz 4 nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einmalig wiederbenannt werden.
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