HeilBerG M-V
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Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V) Vom 22. Januar 1993

Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V) Vom 22. Januar 1993
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 1036, 1038)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V) vom 22. Januar 199301.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
Inhaltsverzeichnis30.06.2021
§ 1 - Errichtung12.04.2008
§ 2 - Mitgliedschaft30.06.2021
§ 3 - Bezirksstellen01.01.2005
§ 4 - Aufgaben30.06.2021
§ 5 - Soziale Einrichtungen30.06.2021
§ 6 - Qualitätssicherung12.04.2008
§ 7 - Ethikkommissionen30.06.2021
§ 8 - Zuständigkeit nach § 121a Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch26.05.2018
§ 9 - Schlichtungsausschüsse12.04.2008
§ 10 - Meldepflicht30.06.2021
§ 11 - Auskunfts- und Unterrichtungspflicht25.05.2018
§ 11a - Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten und Zweckänderungen25.05.2018
§ 12 - Beiträge und Gebühren12.04.2008
§ 13 - Dienstleistungserbringer01.01.2005
§ 14 - Organe der Kammer30.06.2021
§ 15 - Wahl der Kammerversammlung16.07.2011
§ 16 - Mitglieder der Kammerversammlung30.07.2016
§ 17 - Aktives Wahlrecht01.01.2005
§ 18 - Ausschluß vom Wahlrecht01.01.2005
§ 19 - Passives Wahlrecht01.01.2005
§ 20 - Verlust des Sitzes in der Kammerversammlung01.01.2005
§ 21 - Wahlordnung01.01.2005
§ 22 - Neuwahlen01.01.2005
§ 23 - Aufgaben der Kammerversammlung30.06.2021
§ 24 - Vorstand12.04.2008
§ 25 - Wahl des Vorstandes01.01.2005
§ 26 - Aufgaben des Vorstandes12.04.2008
§ 27 - Einberufung der Kammerversammlung30.06.2021
§ 28 - Beschlüsse, Briefwahl und elektronische Wahl30.06.2021
§ 29 - Ausschüsse30.06.2021
§ 30 - Vertretung der Kammer12.04.2008
Abschnitt II - Berufsausübung01.01.2005
§ 31 - Grundsatz30.06.2021
§ 32 - Berufspflichten01.05.2014
§ 33 - Berufsordnung12.04.2008
Abschnitt III - Weiterbildung01.01.2005
Unterabschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften01.01.2005
§ 34 - Bezeichnungen12.04.2008
§ 35 - Bestimmung der Bezeichnungen16.07.2011
§ 36 - Führen der Bezeichnungen12.04.2008
§ 37 - Inhalt und Umfang der Weiterbildung12.04.2008
§ 38 - Ermächtigung zur Weiterbildung, Weiterbildungsstätten16.07.2011
§ 39 - Anerkennungsverfahren30.06.2021
§ 40 - Tätigkeit im Fachgebiet oder Teilfachgebiet12.04.2008
§ 41 - Öffentliches Veterinärwesen26.05.2018
§ 42 - Weiterbildungsordnung12.04.2008
§ 43 - Weitergeltung von Anerkennungen01.01.2005
Unterabschnitt 2 - Weiterbildung der Ärzte01.01.2005
§ 44 - Bezeichnungen12.04.2008
§ 45 - Inhalt und Umfang der Weiterbildung, Meldepflichten30.07.2016
§ 46 - Ermächtigung zur Weiterbildung und Zulassung von Weiterbildungsstätten01.01.2005
Unterabschnitt 3 - Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin12.04.2008
§ 47 - Grundsätze der Ausbildung12.04.2008
§ 48 - Anderweitige Ausbildung12.04.2008
§ 49 - Ausbildungsordnung26.05.2018
§ 50 - Weiterführung der Bezeichnung "Praktischer Arzt"12.04.2008
Unterabschnitt 4 - Weiterbildung der Apotheker01.01.2005
§ 51 - Bezeichnungen16.07.2011
§ 52 - Inhalt und Weiterbildung12.04.2008
§ 53 - Zulassung von Weiterbildungsstätten12.04.2008
Unterabschnitt 5 - Weiterbildung der Tierärzte01.01.2005
§ 54 - Bezeichnungen16.07.2011
§ 55 - Inhalt und Umfang der Weiterbildung12.04.2008
§ 56 - Ermächtigung zur Weiterbildung und Zulassung von Weiterbildungsstätten26.05.2018
Unterabschnitt 6 - Weiterbildung der Zahnärzte01.01.2005
§ 57 - Bezeichnungen12.04.2008
§ 58 - Inhalt und Umfang der Weiterbildung12.04.2008
§ 59 - Zulassung von Weiterbildungsstätten12.04.2008
Abschnitt IV - Berufsgerichtsbarkeit und Rügerecht12.04.2008
§ 60 - Anwendungsbereich12.04.2008
§ 61 - Rügerecht12.04.2008
§ 62 - Vorrang des Disziplinarverfahrens12.04.2008
§ 63 - Vorrang des Strafverfahrens12.04.2008
§ 64 - Berufsgerichtliche Maßnahmen12.04.2008
§ 65 - Berufsgerichte01.01.2005
§ 66 - Fortbestehen der Zuständigkeit12.04.2008
§ 67 - Richter26.05.2018
§ 68 - Hinderungs-, Verweigerungs- und Ausschlußgründe12.04.2008
§ 69 - Geschäftsverteilung12.04.2008
§ 70 - Vereidigung01.01.2005
§ 71 - Beteiligte01.01.2005
§ 72 - Kammeranwalt12.04.2008
§ 73 - Einleitung des Verfahrens12.04.2008
§ 74 - Klageerhebung12.04.2008
§ 75 - Form der Klage12.04.2008
§ 76 - Eröffnung des gerichtlichen Verfahrens12.04.2008
§ 77 - Beschlußverfahren12.04.2008
§ 78 - Mündliche Verhandlung01.01.2005
§ 79 - Öffentlichkeit, Sitzungspolizei und Gerichtssprache12.04.2008
§ 80 - Verhandlung in Abwesenheit01.01.2005
§ 81 - Eröffnung der Hauptverhandlung01.01.2005
§ 82 - Beweisaufnahme01.01.2005
§ 83 - Schlußgehör01.01.2005
§ 84 - Erweiterung des Verfahrensgegenstandes01.01.2005
§ 85 - Gegenstand der Urteilsfindung01.01.2005
§ 86 - Urteil, Beschluß12.04.2008
§ 87 - Berufung, Beschwerde12.04.2008
§ 88 - Berufungsverfahren12.04.2008
§ 89 - Wiederaufnahme01.01.2005
§ 90 - Kosten12.04.2008
§ 91 - Kostenfestsetzung01.01.2005
§ 92 - Vollstreckung12.04.2008
§ 93 - Anwendung der Strafprozeßordnung12.04.2008
§ 94 - Aufhebung berufsgerichtlicher Maßnahmen12.04.2008
§ 94a - Aufbewahrungsfristen, Verwertungsverbot12.04.2008
§ 95 - Amts- und Rechtshilfe01.01.2005
§ 96 - Kostenerstattung12.04.2008
Abschnitt V - Aufsicht01.01.2005
§ 97 - Aufsichtsbehörden26.05.2018
Abschnitt VI - Übergangs- und Schlußbestimmungen01.01.2005
§ 98 - Weiterbestehen der Kammern12.04.2008
§ 99 - Weiterbildung nach bisherigem Recht12.04.2008
§ 100 - Sprachliche Gleichstellung01.01.2005
§ 101 - Durchführungsbestimmungen26.05.2018
§ 102 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.01.2005
Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Abschnitt I Die Kammern
§ 1Errichtung
§ 2Mitgliedschaft
§ 3Bezirksstellen
§ 4Aufgaben
§ 5Soziale Einrichtungen
§ 6Qualitätssicherung
§ 7Ethikkommissionen
§ 8Zuständigkeit nach § 121a Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 9Schlichtungsausschüsse
§ 10Meldepflicht
§ 11Auskunfts- und Unterrichtungspflicht
§ 11aVerarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten und Zweckänderungen
§ 12Beiträge und Gebühren
§ 13Dienstleistungserbringer
§ 14Organe der Kammer
§ 15Wahl der Kammerversammlung
§ 16Mitglieder der Kammerversammlung
§ 17Aktives Wahlrecht
§ 18Ausschluß vom Wahlrecht
§ 19Passives Wahlrecht
§ 20Verlust des Sitzes in der Kammerversammlung
§ 21Wahlordnung
§ 22Neuwahlen
§ 23Aufgaben der Kammerversammlung
§ 24Vorstand
§ 25Wahl des Vorstandes
§ 26Aufgaben des Vorstandes
§ 27Einberufung der Kammerversammlung
§ 28Beschlüsse, Briefwahl und elektronische Wahl
§ 29Ausschüsse
§ 30Vertretung der Kammer
Abschnitt II Berufsausübung
§ 31Grundsatz
§ 32Berufspflichten
§ 33Berufsordnung
Abschnitt III Weiterbildung
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 34Bezeichnungen
§ 35Bestimmung der Bezeichnungen
§ 36Führen der Bezeichnungen
§ 37Inhalt und Umfang der Weiterbildung
§ 38Ermächtigung zur Weiterbildung, Weiterbildungsstätten
§ 39Anerkennungsverfahren
§ 40Tätigkeit im Fachgebiet oder Teilfachgebiet
§ 41Öffentliches Veterinärwesen
§ 42Weiterbildungsordnung
§ 43Weitergeltung von Anerkennungen
Unterabschnitt 2 Weiterbildung der Ärzte
§ 44Bezeichnungen
§ 45Inhalt und Umfang der Weiterbildung, Meldepflichten
§ 46Ermächtigung zur Weiterbildung und Zulassung von Weiterbildungsstätten
Unterabschnitt 3 Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin
§ 47Grundsätze der Ausbildung
§ 48Anderweitige Ausbildung
§ 49Ausbildungsordnung
§ 50Weiterführung der Bezeichnung "Praktischer Arzt"
§ 51Bezeichnungen
Unterabschnitt 4 Weiterbildung der Apotheker
§ 52Inhalt und Umfang der Weiterbildung
§ 53Zulassung von Weiterbildungsstätten
§ 54
Unterabschnitt 5 Weiterbildung der Tierärzte
§ 54Bezeichnungen
§ 55Inhalt und Umfang der Weiterbildung
§ 56Ermächtigung zur Weiterbildung und Zulassung von Weiterbildungsstätten
Unterabschnitt 6 Weiterbildung der Zahnärzte
§ 57Bezeichnungen
§ 58Inhalt und Umfang der Weiterbildung
§ 59Zulassung von Weiterbildungsstätten
Abschnitt IV Berufsgerichtsbarkeit und Rügerecht
§ 60Anwendungsbereich
§ 61Rügerecht
§ 62Vorrang des Disziplinarverfahrens
§ 63Vorrang des Strafverfahrens
§ 64Berufsgerichtliche Maßnahmen
§ 65Berufsgerichte
§ 66Fortbestehen der Zuständigkeit
§ 67Richter
§ 68Hinderungs-, Verweigerungs- und Ausschlußgründe
§ 69Geschäftsverteilung
§ 70Vereidigung
§ 71Beteiligte
§ 72Kammeranwalt
§ 73Einleitung des Verfahrens
§ 74Klageerhebung
§ 75Form der Klage
§ 76Eröffnung des gerichtlichen Verfahrens
§ 77Beschlußverfahren
§ 78Mündliche Verhandlung
§ 79Öffentlichkeit, Sitzungspolizei und Gerichtssprache
§ 80Verhandlung in Abwesenheit
§ 81Eröffnung der Hauptverhandlung
§ 82Beweisaufnahme
§ 83Schlußgehör
§ 84Erweiterung des Verfahrensgegenstandes
§ 85Gegenstand der Urteilsfindung
§ 86Urteil, Beschluß
§ 87Berufung, Beschwerde
§ 88Berufungsverfahren
§ 89Wiederaufnahme
§ 90Kosten
§ 91Kostenfestsetzung
§ 92Vollstreckung
§ 93Anwendung der Strafprozeßordnung
§ 94Aufhebung berufsgerichtlicher Maßnahmen
§ 94aAufbewahrungsfristen, Verwertungsverbot
§ 95Amts- und Rechtshilfe
§ 96Kostenerstattung
Abschnitt V Aufsicht
§ 97Aufsichtsbehörden
Abschnitt VI Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 98Weiterbestehen der Kammern
§ 99Weiterbildung nach bisherigem Recht
§ 100Sprachliche Gleichstellung
§ 101Durchführungsbestimmungen
§ 102Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 1 Errichtung

In Mecklenburg-Vorpommern bestehen
1.
die Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern,
2.
die Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern,
3.
die Landestierärztekammer Mecklenburg-Vorpommern,
4.
die Zahnärztekammer Mecklenburg-Vorpommern
(Kammern) als Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Kammern führen ein Dienstsiegel. Den Sitz der Kammern und das Nähere zum Dienstsiegel bestimmen die Satzungen.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der Kammern sind alle Ärzte, Apotheker, Tierärzte sowie Zahnärzte, die in Mecklenburg-Vorpommern
1.
ihren Beruf ausüben oder
2.
ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts haben, falls sie ihren Beruf nicht ausüben.
(2) Die Kammern können für die Angehörigen der in Absatz 1 genannten Berufe durch Satzung Regelungen über eine zusätzliche freiwillige Mitgliedschaft treffen.
(3) Berufsangehörige, die als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (BGBl. 1993 II S. 266) oder aufgrund eines entsprechenden Assoziierungsabkommens im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich ausüben, ohne hier eine berufliche Niederlassung zu haben, gehören abweichend von Absatz 1 den Kammern nicht an, solange sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beruflich niedergelassen sind. Die Dienstleistung wird unter den in Absatz 1 aufgeführten Berufsbezeichnungen erbracht.
(4) Berufsangehörige nach Absatz 3 haben hinsichtlich der Berufsausübung die gleichen Rechte und Pflichten wie die Berufsangehörigen nach Absatz 1, insbesondere die Rechte und Pflichten nach den §§ 31 und 32 zur gewissenhaften Berufsausübung, Fortbildung, Teilnahme am Notfalldienst und zur Dokumentation sowie die Pflicht zur Anerkennung der berufsständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 (ABl. L 131 vom 24.4.2020, S. 1) geändert worden ist. Die nach § 33 erlassene Berufsordnung und die §§ 60 bis 96 gelten entsprechend.
(5) Die in Absatz 1 genannten Berufsangehörigen sind verpflichtet, die beabsichtigte Ausübung des Berufs der zuständigen Kammer anzuzeigen und ihr die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Zeugnisse und Bescheinigungen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.
(6) Das Anzeigeverfahren nach Absatz 5 können Tierärzte über eine einheitliche Stelle nach § 1 Absatz 1 des Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetzes abwickeln.

§ 3 Bezirksstellen

Die Kammern können Bezirksstellen errichten. Das Nähere regeln die Satzungen.

§ 4 Aufgaben

(1) Aufgaben der Kammern sind:
1.
einen sittlich und wissenschaftlich hochstehenden Berufsstand zu erhalten und unter Beachtung der Interessen der Allgemeinheit die beruflichen Belange ihrer Mitglieder zu wahren,
2.
die Erfüllung der Berufspflichten der Mitglieder zu überwachen,
3.
eine hohe Qualität der Berufsausübung zu gestalten und zu fördern,
4.
geeignete Maßnahmen zur Gestaltung und Förderung der Fort- und Weiterbildung der Mitglieder zu treffen, insbesondere können sie Fortbildungsveranstaltungen zertifizieren und den Mitgliedern Fortbildungszertifikate erteilen,
5.
die Aus- und Fortbildung der bei den Kammermitgliedern beschäftigten berufsspezifischen Mitarbeiter zu gestalten und zu fördern,
6.
den öffentlichen Gesundheitsdienst und das öffentliche Veterinärwesen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen,
7.
einen ärztlichen, tierärztlichen und zahnärztlichen Notfalldienst in den sprechstundenfreien Zeiten sicherzustellen,
8.
die Dienstbereitschaft der Apotheken zu sichern,
9.
auf Verlangen der zuständigen Behörden zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen Stellung zu nehmen und Fachgutachten zu erstatten oder Sachverständige zur Erstattung von Fachgutachten zu benennen,
10.
auf ein gedeihliches Verhältnis der Kammermitglieder untereinander hinzuwirken und Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern sowie zwischen diesen und Dritten, die aus der Berufsausübung entstanden sind, zu schlichten,
11.
bei Streitigkeiten zwischen Kammerangehörigen und ihren Patienten aus dem Behandlungsverhältnis zu vermitteln,
12.
die Kammermitglieder in Fragen der Berufsausübung zu beraten,
13.
an Kammerangehörige Heilberufsausweise und Europäische Berufsausweise auszugeben und ihnen sonstige Bescheinigungen auszustellen, wenn sich der Kammerangehörige persönlich mit seinem Personalausweis oder Pass gegenüber der Kammer identifiziert hat und kostendeckende Gebühren entrichtet, sowie für Kammerangehörige und, soweit sie einen Berufsausweis benötigen, für die von diesen beschäftigten berufsmäßigen Gehilfen die Aufgaben nach § 356 Absatz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wahrzunehmen, wozu gegenüber den Zertifizierungsdienstanbietern die Anforderungen festzulegen sind und durch geeignete Maßnahmen deren Einhaltung zu gewährleisten ist. Für die Ausgabe der Berufsausweise für die bei den Kammerangehörigen beschäftigten berufsmäßigen Gehilfen sind kostendeckende Gebühren zu entrichten;
14.
zur Wahrung der Interessen des Gemeinwohls und unter Beachtung der Rechte der Patienten die Patientenakten ihrer niedergelassenen Kammermitglieder für die Dauer der Aufbewahrungspflicht in Obhut zu nehmen und den Patienten Einsicht zu gestatten, sofern die Aufbewahrung und die Gestattung der Einsichtnahme nicht durch die niedergelassenen Kammermitglieder oder auf andere Weise gewährleistet ist. Die Kammern können ein Kammermitglied mit der Erfüllung dieser Aufgabe betrauen.
(2) Im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 13 sind die Kammern berechtigt, sich mit anderen herausgebenden Stellen zusammenzuschließen und Dritte in die Aufgabenerfüllung einzubeziehen.
(3) Zur Regelung der Selbstverwaltungsangelegenheiten können die Kammern Satzungen erlassen, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen. Es sind insbesondere Satzungsbestimmungen gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 6 und 9 zu erlassen. Satzungen sind auszufertigen und bekannt zu machen. Sie treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Satzungen sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen oder gesetzlichen Vorschriften nichts anderes ergibt. Für Satzungsänderungen gelten die Sätze 3 bis 5 entsprechend.
(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können die Kammern Verwaltungsakte erlassen. Auf der Grundlage des Absatzes 1 Nr. 2 können Verwaltungsakte erlassen werden, die in das Recht der Kammermitglieder und der Personen nach § 2 Abs. 4 auf die Freiheit der Berufsausübung (Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes) eingreifen. Die Verwaltungsakte können im Wege des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden. Im übrigen gelten die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Vorschriften.
(5) Die Aufsichtsbehörden können den Kammern mit deren Zustimmung durch Verordnung weitere Aufgaben übertragen, die den in Absatz 1 genannten Aufgaben ihrem Wesen nach entsprechen. In der Verordnung ist zu bestimmen, wer die aus der Durchführung der Aufgaben entstehenden Kosten trägt.
(6) Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit kann der Apothekerkammer durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben auf dem Gebiet des Apothekenwesens nach dem Apothekengesetz und nach der Apothekenbetriebsordnung insbesondere die Aufgaben der Befreiung von der Dienstbereitschaft und der Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb von Rezeptsammelstellen als eigene Angelegenheiten oder zur Erfüllung nach Weisung übertragen, soweit dieses aus fachlich und organisatorischen Gründen zweckmäßig ist. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, wer die aus der Durchführung der Aufgaben entstehenden Kosten trägt.
(7) Im Rahmen ihrer Aufgaben können die Kammern in Vereinigungen des privaten oder öffentlichen Rechts mitwirken oder solche bilden.
(8) Zur Wahrung von Berufs- und Standesfragen sind die Kammern berechtigt, mit Kammern der gleichen oder anderer Heilberufe und mit Verbänden, die gesetzliche Aufgaben in der Sozialversicherung wahrnehmen, Arbeitsgemeinschaften zu bilden.

§ 5 Soziale Einrichtungen

(1) Die Kammern können nach Maßgabe einer besonderen Satzung Versorgungseinrichtungen zur Sicherung der Kammermitglieder im Alter und bei Berufsunfähigkeit sowie zur Sicherung der Hinterbliebenen schaffen. Soweit Leistungen vom Bestehen oder früheren Bestehen einer Ehe abhängig gemacht werden, sind sie auch bei Bestehen einer Lebenspartnerschaft oder dem früheren Bestehen einer Lebenspartnerschaft zu gewähren. Sie können die Kammermitglieder verpflichten, Mitglieder der Versorgungseinrichtung zu werden. Die Tätigkeit der Mitglieder in den Organen der Versorgungseinrichtungen erfolgt ehrenamtlich.
(2) Mitglieder der Versorgungseinrichtung der Apothekerkammer sind auf Antrag auch diejenigen Personen, die sich in der praktischen pharmazeutischen Ausbildung nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 der Approbationsordnung für Apotheker befinden.
(3) Die Satzung nach Absatz 1 muss Bestimmungen enthalten über:
1.
die Versicherungspflicht,
2.
die Höhe der Beiträge,
3.
die Höhe und Art der Versorgungsleistungen
4.
den Beginn und das Ende der Mitgliedschaft,
5.
die Befreiung von der Beitragszahlung,
6.
die freiwillige Mitgliedschaft, insbesondere nach Beendigung der Mitgliedschaft in der Kammer,
7.
die Bildung, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgaben der Versorgungseinrichtung.
(4) Die Kammern können Mitglieder anderer Kammern desselben Berufes mit Sitz im Bundesgebiet mit Zustimmung der anderen Kammer in ihre Versorgungseinrichtung aufnehmen, sie können sich einer anderen Versorgungseinrichtung desselben Berufes mit Sitz im Bundesgebiet anschließen oder zusammen mit anderen Versorgungseinrichtungen desselben Berufes eine gemeinsame Versorgungseinrichtung schaffen. Das Nähere ist in einer Anschlußsatzung zu regeln. Die Kammern können auch die Verwaltung ihrer Versorgungseinrichtung durch eine andere Kammer desselben Berufes mit Sitz im Bundesgebiet durchführen lassen.
(5) Eine Anschlußsatzung nach Absatz 4 Satz 2 hat insbesondere Regelungen über die Einzelheiten des Anschlusses an eine andere Versorgungseinrichtung sowie über die Beteiligung an den Organen der anderen Versorgungseinrichtung zu treffen. Die Kammern können ihre Mitglieder verpflichten, Mitglieder dieser anderen Versorgungseinrichtung zu werden.
(6) Das Vermögen der Versorgungseinrichtung ist vom Vermögen der Kammer unabhängig und getrennt zu verwalten. Verbindlichkeiten der Versorgungseinrichtung sind aus deren Vermögen zu erfüllen. Das Vermögen der Kammer haftet nicht für Verbindlichkeiten in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten. Für Verbindlichkeiten der Kammer haftet nicht das Vermögen der Versorgungseinrichtung.
(7) Die Kammern können durch Satzung regeln, dass ihre Versorgungseinrichtung im Rechtsverkehr unter eigenem Namen handeln, klagen und verklagt werden kann (Teilrechtsfähigkeit). In diesem Fall werden die Geschäfte der Versorgungseinrichtung durch einen geschäftsführenden Ausschuss geführt, dessen Vorsitzender die Versorgungseinrichtung gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Der Stellvertreter des Ausschussvorsitzenden ist dessen ständige Vertretung. Erklärungen, die die Versorgungseinrichtung außerhalb der laufenden Geschäfte vermögensrechtlich verpflichten, müssen von dem Vorsitzenden des Ausschusses oder seiner ständigen Vertretung und dem Geschäftsführer der Versorgungseinrichtung oder dessen Stellvertreter schriftlich abgegeben werden. Das Nähere bestimmt die Satzung der Versorgungseinrichtung.
(8) Die Versorgungseinrichtungen unterliegen neben der Körperschaftsaufsicht der Versicherungsaufsicht, die das für die Versicherungsaufsicht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde nach § 97 Abs. 1 ausübt. Das Versicherungsaufsichtsgesetz gilt entsprechend.
(9) Die Kammern können weitere soziale Einrichtungen unterhalten. Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden. Die Satzung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

§ 6 Qualitätssicherung

(1) Die Kammern haben an der Qualitätssicherung im Gesundheitswesen mitzuwirken und können insoweit von den Kammermitgliedern die dazu erforderlichen Daten aus der Berufsausübung erheben sowie nach Auswertung dieser Daten Empfehlungen aussprechen.
(2) Die Kammern können Qualitätszertifikate erteilen und Qualitätsmanagementsysteme zertifizieren.

§ 7 Ethikkommissionen

(1) Die Kammern können zur Beratung ihrer Mitglieder in berufsethischen und berufsrechtlichen Fragen Ethikkommissionen einrichten; die Aufgabenzuweisung in § 16a des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst ist zu beachten. In der Satzung der Ethikkommission sind insbesondere zu regeln:
1.
die Aufgaben der Ethikkommission,
2.
die Voraussetzungen für ihr Tätigwerden,
3.
ihre Mitglieder,
4.
die Sachkunde, Unabhängigkeit und Pflichten der Mitglieder,
5.
das Verfahren,
6.
die Geschäftsführung,
7.
die Aufgaben des Vorsitzenden,
8.
die Haftung,
9.
die Kosten des Verfahrens,
10.
die Entschädigung der Mitglieder,
11.
die Veröffentlichung der Beschlüsse.
(2) Die Berufsordnung (§ 33) kann vorsehen, daß die Kammermitglieder verbindlich die Ethikkommission der jeweiligen Kammer in Anspruch nehmen müssen.

§ 8 Zuständigkeit nach § 121a Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Die Ärztekammer ist zuständige Behörde nach § 121a Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Erteilung der Genehmigungen gemäß § 121a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für Ärzte, Einrichtungen und Krankenhäuser, die künstliche Befruchtungen vornehmen wollen. Den Gegenstand der Genehmigung, die Genehmigungsvoraussetzungen, das Antragsverfahren und die Gebühren regelt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit durch Richtlinien.

§ 9 Schlichtungsausschüsse

(1) Die Kammern haben zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Berufsangehörigen oder zwischen Berufsangehörigen und Dritten ergeben, Schlichtungsausschüsse zu bilden. Das Nähere regelt eine Schlichtungsordnung. Die Möglichkeit der Anrufung der ordentlichen Gerichte bleibt unberührt.
(2) Der Schlichtungsausschuß besteht mindestens aus drei Mitgliedern, darunter mindestens zwei Kammermitgliedern. Auf das Schlichtungsverfahren sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das schiedsrichterliche Verfahren entsprechend anzuwenden.
(3) Der Schlichtungsausschuß, der bei Streitigkeiten zwischen Berufsangehörigen und Dritten nur mit Zustimmung der Beteiligten tätig wird, hat einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. Mißlingt dieser Schlichtungsversuch, so erläßt der Schlichtungsausschuß einen Schiedsspruch, wenn sich die Beteiligten schriftlich bereit erklären, sich einem solchen zu unterwerfen.
(4) Die Kammern können sich zur Klärung von Rechts- und Haftungsfragen gemeinsamen Schlichtungsstellen der Kammern mehrerer Länder anschließen.

§ 10 Meldepflicht

(1) Jedes Kammermitglied ist verpflichtet, den Beginn oder das Ende der beruflichen Tätigkeit sowie die Gründung oder die Auflösung der Hauptwohnung in Mecklenburg-Vorpommern innerhalb eines Monats der Kammer zu melden. Die Frist beginnt mit der Aufnahme oder dem Ende der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise der Gründung oder der Aufgabe der Hauptwohnung in Mecklenburg-Vorpommern.
(1a) Das Anmeldeverfahren nach Absatz 1 können Tierärzte über eine einheitliche Stelle nach § 1 Absatz 1 des Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetzes abwickeln.
(2) Personen nach § 2 Abs. 4 sind verpflichtet, die beabsichtigte Berufsausübung der Kammer anzuzeigen. Der Anzeige sind die für die Berufsausübung erforderlichen Zeugnisse und Bescheinigungen beizufügen. In dringenden Fällen kann die Anzeige unverzüglich nachgeholt werden.
(3) Die Kammern führen Verzeichnisse der Kammermitglieder und Dienstleistenden. Die Kammermitglieder sind verpflichtet, dazu folgende Angaben zu machen:
1.
Name, Geburtsname, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, berufliche und private Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse, akademische Grade;
2.
Approbation oder Berufserlaubnis, Weiterbildungsbezeichnungen, Fachgebiet, in dem die Berufstätigkeit ausgeübt wird, Ermächtigung zur Weiterbildung, Dauer der beruflichen Tätigkeit;
3.
Arbeitgeber oder Niederlassung in selbständiger Tätigkeit;
4.
Erklärung über einen ausreichenden Deckungsschutz aus bestehender Berufshaftpflichtversicherung nach § 32 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 dieses Gesetzes;
sowie die jeweiligen Änderungen unverzüglich mitzuteilen.
(4) Die Kammern sind berechtigt, die An- und Abmeldungen von Kammermitgliedern mit Namen, Fachgebiets-, Teilfachgebiets-, Zusatzbezeichnung und Anschrift dem für den Ort der Berufsausübung zuständigen Gesundheitsamt bzw. Veterinäramt mitzuteilen.
(5) Bei schuldhafter Nichterfüllung der sich aus den Absätzen 1 und 3 ergebenen Pflichten kann der Vorstand der Kammer gegen das Mitglied ein Zwangsgeld bis zu 3.000 Euro festsetzen. Der Festsetzung muß eine schriftliche Androhung vorausgehen. Wiederholte Androhung und Festsetzung sind zulässig. Gegen die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes sind binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides die Beschwerde an das Berufsgericht und gegen dessen Entscheidung innerhalb der gleichen Frist die weitere Beschwerde an den Berufsgerichtshof zulässig.
(6) Die jeweils zuständige Kammer wird durch die zuständige Behörde über die Erteilung, das Erlöschen, die Rücknahme, die Anordnung des Ruhens und den Widerruf von Approbationen und Berufserlaubnissen zeitnah informiert. Die zuständige Behörde hat der zuständigen Kammer unverzüglich Kopien der Meldung sowie der beigefügten Dokumente nach Maßgabe des Artikels 6 Satz 1 und des Artikels 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG zu übermitteln.

§ 11 Auskunfts- und Unterrichtungspflicht

(1) Kammermitglieder und Personen nach § 2 Abs. 4 sind verpflichtet, der Kammer die zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendigen Auskünfte zu erteilen und durch Nachweis glaubhaft zu belegen. Dies gilt nicht für solche Auskünfte, die eine strafrechtliche oder berufsgerichtliche Verfolgung auslösen würden; eine etwaige Auskunftsverweigerung ist gegenüber der Kammer zu erklären. Die besonderen Geheimhaltungspflichten von Angehörigen des öffentlichen Dienstes bleiben unberührt. Die Auskünfte oder die Mitteilung über die Gründe für deren Nichterteilung haben ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen. § 10 Abs. 5 gilt entsprechend.
(2) Die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates sind nach Maßgabe der Artikel 8 und 56 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG zur engen Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates und zur Leistung von Amtshilfe verpflichtet und haben dabei die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen. Die zuständigen Behörden im Aufnahme- und im Herkunftsmitgliedstaat haben sich nach Maßgabe des Artikels 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG gegenseitig über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in dieser Richtlinie erfassten Tätigkeiten auswirken könnten, zu unterrichten. Dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten, die in der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; ABl. L EU 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314, S. 72) und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. EU Nr. L 201, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. EU Nr. L 337, S. 11) geändert worden ist, festgelegt sind. Im Falle einer Beschwerde über eine Dienstleistung wird der Dienstleistungsempfänger über das Ergebnis unterrichtet. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde, das Verfahren und die Sachverhalte nach Satz 2 zu regeln.

§ 11a Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten und Zweckänderungen

(1) Die Kammern dürfen Gesundheitsdaten ihrer Mitglieder sowie von Dritten verarbeiten, soweit die Verarbeitung zur Wahrnehmung einer den Kammern gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist.
(2) Soweit hinreichende Anhaltspunkte für eine Verletzung von Berufspflichten vorliegen, dürfen die Kammern die zur Aufklärung erforderlichen personenbezogenen Daten des betroffenen Kammermitglieds auch dann verarbeiten, wenn diese durch andere öffentliche Stellen zu einem anderen Zweck erhoben worden sind.
(3) Die Kammern dürfen die von ihnen erhobenen personenbezogenen Daten zum Zweck der Übermittlung weiterverarbeiten, soweit die Übermittlung zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Verstößen gegen die berufsständischen Regeln reglementierter Berufe durch andere Stellen erforderlich ist. § 4 Absatz 2 des Landesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.
(4) Liegen den Kammern Angaben über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen, die sich auf eine Untersagung oder Beschränkung beziehen und die sich auf die Ausübung von Tätigkeiten durch die Inhaberin oder den Inhaber eines Europäischen Berufsausweises nach der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung auswirken, vor, so haben sie diese in der entsprechenden Datei des Binnenmarkt-Informationssystems IMI zu aktualisieren. Anzugeben sind die Identität der Berufsangehörigen, der Beruf, die Bezeichnung der Behörde oder des Gerichts, die oder das die Entscheidung getroffen oder bestätigt hat, sowie die Art, der Umfang und die zeitliche Dauer der getroffenen Maßnahme. Dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten, die in der Datenschutz-Grundverordnung und der Richtlinie 2002/58/EG in ihrer jeweils geltenden Fassung festgelegt sind. Zu den Aktualisierungen nach Satz 1 gehört auch das Löschen von Informationen, die nicht mehr benötigt werden.

§ 12 Beiträge und Gebühren

(1) Die Kammern erheben durch Satzung (Beitragssatzung) für die Deckung ihrer Kosten Beiträge von den Kammermitgliedern. In der Beitragssatzung kann eine Differenzierung der Beiträge nach dem Nutzen der Kammertätigkeit für einzelne Berufsgruppen und nach den Einkünften aus Berufstätigkeit vorgenommen werden. Für die Festsetzung und Erhebung der Beiträge können die Kammern von den Kammermitgliedern den Nachweis über die Einkünfte aus Berufstätigkeit verlangen. Die Kammern sind auch berechtigt, die für die Festsetzung und Erhebung der Kammerbeiträge gemäß der Beitragssatzung erforderlichen Bemessungsgrundlagen bei dem für die Besteuerung des Kammermitgliedes zuständigen Finanzamt zu erfragen (§ 31 Abs. 1 der Abgabenordnung).
(2) Für Amtshandlungen, für die Benutzung von Einrichtungen und Gegenständen sowie für Leistungen, die die Kammern auf Veranlassung oder im Interesse einzelner Kammermitglieder oder Dritter erbringen, können Gebühren auf der Grundlage einer Gebührensatzung erhoben werden. Das Landesverwaltungskostengesetz ist anzuwenden.
(3) Die Beitragssatzung und die Gebührensatzung bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

§ 13 Dienstleistungserbringer

Die Vorschriften über die Berufsausübung (Abschnitt II) und die Berufsgerichtsbarkeit (Abschnitt IV) gelten für Personen nach § 2 Abs. 4 entsprechend.

§ 14 Organe der Kammer

(1) Organe der Kammer sind:
1.
die Kammerversammlung,
2.
der Kammervorstand.
Die Organe der Kammer und ihre Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(2) Die Rechte und Pflichten der Organe der Kammern werden durch die Hauptsatzungen bestimmt, soweit sie nicht durch dieses Gesetz festgelegt sind.
(3) Mitglied eines Kammerorgans darf nicht sein, wer gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze verletzt hat.

§ 15 Wahl der Kammerversammlung

(1) Die Kammerversammlung wird von den wahlberechtigten Kammermitgliedern auf die Dauer von vier Jahren in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
(2) Das Verfahren und die Einzelheiten der Wahl sind in der Wahlordnung (§ 21) zu regeln.
(3) Die Kammerversammlung tritt spätestens zwei Monate nach der Wahl zusammen.

§ 16 Mitglieder der Kammerversammlung

(1) Den Kammerversammlungen gehören an:
1.
Bei der Ärztekammer: ein Mitglied je 75 Wahlberechtigte, mindestens aber ein Mitglied je Landkreis oder kreisfreier Stadt, höchstens jedoch 75 Mitglieder,
2.
bei der Apothekerkammer: ein Mitglied je 40 Wahlberechtigte; die Mitglieder müssen je zur Hälfte selbständige und angestellte Apotheker sein,
3.
bei der Landestierärztekammer: ein Mitglied je 40 Wahlberechtigte,
4.
bei der Zahnärztekammer: ein Mitglied je 50 Wahlberechtigte.
(2) Ferner gehört den Kammerversammlungen je ein Hochschullehrer an, der die entsprechende Approbation besitzt und der von den zuständigen Fakultäten der Hochschulen in Rostock und Greifswald benannt worden ist. Satz 1 gilt nicht für die Landestierärztekammer.

§ 17 Aktives Wahlrecht

Wahlberechtigt sind alle Kammermitglieder, die
1.
seit mindestens drei Monaten bei der Kammer gemeldet sind,
2.
nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und
3.
in der Wählerliste eingetragen sind.

§ 18 Ausschluß vom Wahlrecht

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist,
1.
dasjenige Mitglied, für das zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt; oder
2.
wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

§ 19 Passives Wahlrecht

(1) Wählbar ist jedes wahlberechtigte Kammermitglied, dem das passive Berufswahlrecht nicht aberkannt worden ist (§ 64 Abs. 1 Nr. 4).
(2) Nicht wählbar ist, wer
1.
staatliche Aufsichtsbefugnisse über die Kammer ausübt,
2.
hauptberuflicher Mitarbeiter der Kammer ist,
3.
infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

§ 20 Verlust des Sitzes in der Kammerversammlung

Ein Mitglied der Kammerversammlung verliert seinen Sitz in der Kammerversammlung,
1.
wenn die Voraussetzungen der Wählbarkeit wegfallen,
2.
wenn es auf den Sitz dem Vorstand der Kammer gegenüber schriftlich und unwiderruflich verzichtet,
3.
wenn die Wahl für ungültig erklärt ist.

§ 21 Wahlordnung

(1) Die näheren Bestimmungen über die Wahlen zur Kammerversammlung und die von der Kammerversammlung durchzuführenden Wahlen erlassen die Kammern als Satzung (Wahlordnung).
(2) Die Wahlordnung muß insbesondere Vorschriften enthalten über
1.
die Bestimmung des Wahltages und der Wahlzeit,
2.
die Einteilung der Wahlkreise,
3.
die Bildung und Aufgaben der Wahlorgane,
4.
die Aufstellung, die Auslegung, die Berichtigung und den Abschluß der Wählerliste,
5.
die Zulassung und die Bekanntmachung von Wahlvorschlägen,
6.
die Gestaltung der Stimmzettel,
7.
die Vorbereitung der Wahl und die Stimmabgabe,
8.
die Feststellung, die Beurkundung und die Bekanntmachung des Wahlergebnisses,
9.
die Prüfung und die Anfechtung der Wahl,
10.
den Ersatz ausscheidender Mitglieder der Kammerversammlung,
11.
die Durchführung von Wiederholungswahlen,
12.
das Verfahren für die Wahl des Vorstandes,
13.
die Neuwahl der Kammerversammlung auf Antrag (§ 22).

§ 22 Neuwahlen

Auf Verlangen von mindestens zwei Dritteln der Kammermitglieder sind durch die Aufsichtsbehörde Neuwahlen anzuordnen.

§ 23 Aufgaben der Kammerversammlung

(1) Die Kammerversammlung beschließt über alle Angelegenheiten der Kammer von grundsätzlicher Bedeutung, soweit sie sich nicht nur auf die laufende Geschäftsführung beziehen. Sie kann die Beschlussfassung über einzelne Angelegenheiten mit Ausnahme der in Absatz 2 bezeichneten Aufgaben auf den Vorstand übertragen.
(2) Die Kammerversammlung beschließt insbesondere über:
1.
die Hauptsatzung (§ 26),
2.
die Wahlordnung (§ 21),
3.
die Geschäftsordnung,
4.
die Berufsordnung (§ 33),
5.
die Weiterbildungsordnung (§ 42),
6.
die Errichtung und Auflösung sozialer Einrichtungen und den Anschluss an andere soziale Einrichtungen sowie über die Satzung der sozialen Einrichtungen und die Wahl der Mitglieder der übrigen Organe der Versorgungseinrichtung (§ 5),
7.
den Haushalt,
8.
die Beitragssatzung (§ 12),
9.
die Gebührensatzung (§ 12),
10.
die Satzung zur Errichtung von Ethikkommissionen (§ 7),
11.
die Fortbildungssatzung,
12.
die sonstigen Satzungen,
13.
die Entlastung des Vorstandes,
14.
die Wahl eines Ausschusses zur Prüfung und Abnahme der vom Vorstand vorzulegenden Jahresrechnung,
15.
die Wahl der Mitglieder des Schlichtungsausschusses (§ 9),
16.
die Einsetzung weiterer Ausschüsse,
17.
sonst durch die Hauptsatzung oder andere Satzungen ihr zugewiesene Aufgaben.
(2a) Neue Vorschriften oder deren Änderungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anwendbaren europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen Vorschriften oder deren Änderungen, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.06.2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 09.07.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.
(2b) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 2a Satz 2 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien durch die Kammern auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Vor der Beschlussfassung der Kammerversammlung über eine Vorschrift ist auf der Internetseite der Kammer ein Entwurf für einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen zu veröffentlichen. Betroffenen Parteien ist die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.
(2c) Vorschriften im Sinne des Absatz 2a Satz 2 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anzeige bei der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde. Die in § 23 Absatz 3 vorgesehenen Verfahren, insbesondere Satzungsgenehmigungen durch die Aufsichtsbehörde, bleiben hiervon unberührt. Die Aufsichtsbehörde hat nach der Anzeige zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden. Zu diesem Zweck hat ihr die Kammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, aufgrund derer die Kammer die Vorschrift oder deren Änderung als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/958 beurteilt hat. Die Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Gründe, nach denen die Vorschriften als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt wurden und die der Europäischen Kommission nach Artikel 59 Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG mitzuteilen sind, in die in Artikel 59 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannte Datenbank für reglementierte Berufe eingegeben werden und nimmt die zu den Eintragungen vorgebrachten Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und diesen gleichgestellten Staaten sowie interessierter Kreise entgegen.
(3) Hauptsatzung, Wahlordnung, Berufsordnung, Weiterbildungsordnung, Beitragssatzung, Gebührensatzung und Satzungen über soziale Einrichtungen bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Der Haushalt ist nach Verabschiedung der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu geben. Satzungen der Kammern sind im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern (Teil Amtlicher Anzeiger), im Mitteilungsblatt der jeweiligen Kammer oder im Internet zu veröffentlichen. Soweit eine Veröffentlichung der Satzungen im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern (Teil Amtlicher Anzeiger) erfolgt, muss hierüber ein nachrichtlicher Hinweis im Mitteilungsblatt der jeweiligen Kammer unter Angabe der Stelle der Veröffentlichung und des Tages des Inkrafttretens erfolgen. Die Gebührensatzung ist stets im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern (Teil Amtlicher Anzeiger) bekannt zu machen.
(3a) Die Bekanntmachung im Internet erfolgt durch Bereitstellung der Satzung auf einer in der jeweiligen Kammersatzung bestimmten Internetseite der Kammer unter Angabe des Bereitstellungstages. Die Kammer hat in ihrem Mitteilungsblatt auf die Internetadresse, auf der die Bereitstellung erfolgt ist, nachrichtlich hinzuweisen. Im Internet bekannt gemachte Satzungen sind dort dauerhaft bereitzustellen und in der bekannt gemachten Fassung durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern. Die Bereitstellung im Internet darf nur auf einer ausschließlich in Verantwortung der Kammer betriebenen Internetseite erfolgen; die Kammer darf sich jedoch zur Einrichtung und Pflege dieser Internetseite eines Dritten bedienen.
(4) Alle wahlberechtigten Kammermitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen der Kammerversammlung teilzunehmen. Die Satzung nach Absatz 2 Nr. 1 kann die Teilnahme von Mitarbeitern der Kammer und weiteren Personen an den Sitzungen der Kammerversammlung vorsehen.

§ 24 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, höchstens zwei Stellvertretern (Vizepräsidenten) und bis zu sieben weiteren Mitgliedern. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Der Präsident und der Vizepräsident dürfen nicht gleichzeitig Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung sein.

§ 25 Wahl des Vorstandes

(1) Die Versammlung wählt für die Dauer ihrer Wahlperiode den Vorstand; sie kann Mitglieder des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit abberufen. § 19 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Ein Mitglied des Vorstandes scheidet aus dem Vorstand aus, wenn die Voraussetzungen der Wählbarkeit wegfallen.

§ 26 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Kammer; das Nähere regelt die Hauptsatzung (§ 23 Abs. 2 Nr. 1). In der Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass einzelne Aufgaben Bediensteten der Kammer oder einem Mitglied des Vorstandes übertragen werden können. Die Hauptsatzung kann darüber hinaus vorsehen, dass dringende Maßnahmen, die sofort ausgeführt werden müssen, vom Präsidenten angeordnet werden; in diesen Fällen hat er unverzüglich die Genehmigung des Vorstandes einzuholen.
(2) Der Vorstand hat insbesondere
1.
die Beratungen der Kammerversammlung vorzubereiten,
2.
die Beschlüsse der Kammerversammlung durchzuführen,
3.
den Kammermitgliedern und der Aufsichtsbehörde einen Bericht über die Tätigkeit der Kammer im abgelaufenen Geschäftsjahr zu erstatten,
4.
über die Ausübung des Rügerechts nach § 61 zu entscheiden.

§ 27 Einberufung der Kammerversammlung

(1) Der Präsident beruft die Kammerversammlung und den Vorstand ein und leitet ihre Sitzungen. Die Kammerversammlung kann eine andere Versammlungsleitung wählen.
(2) Der Präsident hat die Kammerversammlung einzuberufen, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder dies unter Vorlage einer Tagesordnung verlangt.

§ 28 Beschlüsse, Briefwahl und elektronische Wahl

(1) Die Kammerversammlung und der Vorstand sind beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Vorstandes können in schriftlicher Abstimmung gefasst werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder damit einverstanden ist. Die Kammerversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes auch ohne Versammlung der Mitglieder Beschlüsse im Wege der schriftlichen Abstimmung fassen und Wahlen im Wege der Briefwahl oder als elektronische Wahl durchführen.
(2) Die Beschlüsse der Kammerversammlung und des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefaßt, soweit nicht in der Satzung (§ 23 Abs. 2 Nr. 1) eine besondere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(3) Die Beschlüsse sind nach näherer Bestimmung der Satzung (§ 23 Abs. 2 Nr. 1) zu veröffentlichen.

§ 29 Ausschüsse

Die Kammerversammlung kann Ausschüsse bilden. Den Ausschüssen können auch Kammermitglieder angehören, die nicht Mitglieder der Kammerversammlung sind. Der Vorstand hat den Ausschüssen alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Das Nähere bestimmt die Satzung (§ 23 Abs. 2 Nr. 1). Die Mitglieder der Ausschüsse sind ehrenamtlich tätig.

§ 30 Vertretung der Kammer

(1) Der Präsident oder im Verhinderungsfalle ein Vizepräsident vertreten die Kammer gerichtlich und außergerichtlich. Sind der Präsident und die Vizepräsidenten verhindert, kann der Vorstand andere Vorstandsmitglieder mit ihrer Vertretung beauftragen.
(2) Die Kammer wird in Angelegenheiten der Versorgungseinrichtung gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses oder durch den Präsidenten der Kammer, im Verhinderungsfall vom jeweiligen Stellvertreter, vertreten. Im Falle der Teilrechtsfähigkeit einer Versorgungseinrichtung gilt die Vertretungsregelung des § 5 Abs. 7 Satz 2 bis 4.
(3) Erklärungen, die die Kammer vermögensrechtlich verpflichten, müssen schriftlich abgefaßt und von dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten und von einem weiteren Mitglied des Vorstandes vollzogen werden. Erklärungen, die die Kammer in Angelegenheiten der Versorgungseinrichtung vermögensrechtlich verpflichten, müssen von zwei Mitgliedern des Versorgungsausschusses, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, unterschrieben werden. Das gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für die Kammer oder die Versorgungseinrichtung wirtschaftlich nicht von erheblicher Bedeutung sind. Das Nähere bestimmt die Satzung (§ 23 Abs. 2 Nr. 1).

Abschnitt II Berufsausübung

§ 31 Grundsatz

(1) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.
(2) Kammermitglieder, die ihren Beruf selbständig ausüben, haben sich nach Maßgabe des § 27 Abs. 2 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst bei dem Gesundheitsamt oder Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zu melden.
(3) Der für den Niederlassungsort zuständige Oberbürgermeister (Bürgermeister) oder Landrat hat bei Verdacht einer Verletzung von Berufspflichten durch Kammermitglieder die Kammer zu unterrichten.

§ 32 Berufspflichten

(1) Die Kammermitglieder, die ihren Beruf ausüben, haben insbesondere die Pflicht,
1.
sich beruflich fortzubilden und sich dabei über die für ihre Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften zu unterrichten,
2.
an den von den Kammern zur Qualitätssicherung im Gesundheitswesen eingeführten Maßnahmen teilzunehmen (§ 6),
3.
die Beratung der bei der Kammer oder den Fakultäten der Hochschulen gebildeten Ethikkommission nach Maßgabe der Berufsordnung in Anspruch zu nehmen (§ 7),
4.
soweit sie als Ärzte, Tierärzte oder Zahnärzte oder als angestellte Ärzte oder Zahnärzte im Sinne des § 95 Abs. 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder als Ärzte oder Zahnärzte in einem medizinischen Versorgungszentrum gemäß § 95 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder in einer zugelassenen Einrichtung nach § 311 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in einer Praxis im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig sind, grundsätzlich am Notfalldienst teilzunehmen und sich dafür fortzubilden,
5.
als Ärzte, Tierärzte oder Zahnärzte über in Ausübung ihres Berufes gemachte wesentliche Feststellungen und getroffene Maßnahmen Aufzeichnungen zu fertigen,
6.
als Ärzte, Tierärzte oder Zahnärzte oder Inhaber einer Apotheke eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer für ihre beruflichen Behandlungsrisiken oder Tätigkeiten angemessenen Versicherungssumme abzuschließen, während der Berufstätigkeit aufrechtzuerhalten und der Kammer auf Verlangen nachzuweisen. Die Kammer ist zuständige Stelle für die Entgegennahme von Anzeigen nach § 117 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes.
7.
den Melde- und Auskunftspflichten ( §§ 10 und 11) nachzukommen.
(2) Die Berufspflichten sind auch bei Ausübung des Berufes in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts einzuhalten. Das gilt insbesondere für die Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung. Die Berufsausübung in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts darf nicht zu einer Haftungsbeschränkung gegenüber den Patienten führen. Gesellschafter einer Gesellschaft dieser Rechtsform müssen mehrheitlich Angehörige der Kammern sein. Sie müssen in der Gesellschaft beruflich tätig sein. Es muss gewährleistet sein, dass Dritte nicht am Gewinn der Gesellschaft beteiligt sind und Anteile an der Gesellschaft nicht für Dritte gehalten werden. Das Nähere regelt die jeweilige Berufsordnung. Die Bestimmungen zu medizinischen Versorgungszentren gemäß § 95 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der §§ 8 und 11 des Apothekengesetzes bleiben unberührt.

§ 33 Berufsordnung

(1) Nähere Bestimmungen über die Berufspflichten treffen die Kammern als Satzung (Berufsordnung) im Rahmen der §§ 31 und 32. Die Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG sind dabei zu beachten.
(2) Die Berufsordnung kann insbesondere Regelungen enthalten über
1.
die Einhaltung der Schweigepflicht und der sonst für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften,
2.
die Ausübung des Berufs in einer Praxis und in Praxiseinrichtungen, die der ambulanten Behandlung dienen,
3.
die Ausstellung von Gutachten und Zeugnissen,
4.
die Praxis- und Apothekenankündigung,
5.
die Praxis- und Apothekeneinrichtung,
6.
die Durchführung von Sprechstunden und die Öffnungszeiten von Apotheken,
7.
die gemeinsame Ausübung der Berufstätigkeit,
8.
den Abschluß und Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung,
9.
die Angemessenheit und Nachprüfbarkeit des Honorars,
10.
das nach den Besonderheiten des jeweiligen Heilberufs erforderliche Ausmaß des Verbots oder der Beschränkung der Werbung,
11.
die Verordnung und Empfehlung von Heil- und Hilfsmitteln,
12.
das kollegiale Verhalten gegenüber anderen Kammermitgliedern und die Zusammenarbeit zwischen Kammermitgliedern und Angehörigen anderer Berufe,
13.
die Beschäftigung von Vertretern, Assistenten sowie anderen Mitarbeitern,
14.
die Ausbildung von Mitarbeitern,
15.
die Aufbewahrung und Weitergabe der Aufzeichnungen.
(3) Die Berufsordnung hat vorzusehen, daß die Verpflichtung zur Teilnahme am Notfalldienst (§ 32 Nr. 4) nur für einen bestimmten räumlich abgegrenzten Bereich gilt; sie hat weiterhin vorzusehen, daß eine Befreiung von der Teilnahme am Notfalldienst aus schwerwiegenden Gründen, insbesondere wegen körperlicher Behinderungen oder wegen Teilnahme an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung, auf Antrag von der Kammer widerruflich ganz oder teilweise oder vorübergehend erteilt werden kann. Näheres regelt eine von der Kammer oder im Einvernehmen mit der Kammer erlassene Notdienstordnung.
(4) Die Kammern können für Tätigkeiten bei einer juristischen Person des Privatrechts in der Berufsordnung Anforderungen festlegen, die insbesondere gewährleisten, dass die Tätigkeit eigenverantwortlich und unabhängig von wirtschaftlichen Einflüssen ausgeübt wird.

Abschnitt III Weiterbildung

Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 34 Bezeichnungen

Kammermitglieder können nach Maßgabe dieses Abschnittes neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse in einem bestimmten beruflichen Fachgebiet (Fachgebietsbezeichnung) oder Teilfachgebiet (Teilfachgebietsbezeichnung) oder auf besondere Qualifikationen in einem beruflichen Bereich (Zusatzbezeichnung) hinweisen. Die Kammern können darüber hinaus für besondere Kenntnisse in bestimmten Tätigkeiten eine hierfür erworbene Fachkunde bescheinigen. Die Kammer kann für die in Satz 1 genannten Bezeichnungen andere Begriffe verwenden, soweit dadurch die durch Weiterbildung erworbenen Kenntnisse zutreffend gekennzeichnet werden.

§ 35 Bestimmung der Bezeichnungen

(1) Die Bezeichnungen nach § 34 bestimmen die Kammern für ihre Kammermitglieder, wenn dies im Hinblick auf die wissenschaftliche Entwicklung oder eine angemessene Versorgung der Bevölkerung oder des Tierbestandes durch Kammermitglieder erforderlich ist. Dabei ist im Satzungsrecht das Recht der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 10 bis 15 und 21 Abs. 1 sowie die Artikel 23 bis 30, 35, 37 bis 39, 44, 45 und 50 bis 53 der Richtlinie 2005/36/EG, zu beachten.
(2) Die Bestimmung der Bezeichnungen ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr gegeben sind und Recht der Europäischen Gemeinschaften der Aufhebung nicht entgegensteht.
(3) Fachgebietsbezeichnung ist für Ärzte und Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen, Apotheker und Apothekerinnen auch die Bezeichnung „Öffentliches Gesundheitswesen“. Fachgebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung „Öffentliches Veterinärwesen“.

§ 36 Führen der Bezeichnungen

(1) Eine Fachgebiets- oder Teilgebietsbezeichnung nach § 34 Satz 1 darf führen, wer dafür eine Anerkennung erhalten hat. Die Anerkennung erhält, wer nach Abschluß der Berufsausbildung die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Mehrere Fachgebietsbezeichnungen dürfen nebeneinander geführt werden.
(3) Teilfachgebietsbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung des Fachgebietes geführt werden, dem die Teilfachgebiete angehören.

§ 37 Inhalt und Umfang der Weiterbildung

(1) Weiterbildung setzt den erfolgreichen Abschluss eines medizinischen, zahnmedizinischen, pharmazeutischen oder veterinärmedizinischen Studiums nach Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG voraus. Die Weiterbildung in den Fachgebieten oder Teilfachgebieten erfolgt in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung. Die Kammer kann in der Weiterbildungsordnung Regelungen darüber treffen, dass die Teilnahme an der Weiterbildung angemessen zu vergüten ist und Anerkennung unbezahlter oder nicht angemessen bezahlter Weiterbildungsabschnitte versagt werden kann.
(2) Die Dauer der Weiterbildung in den Fachgebieten darf drei Jahre nicht unterschreiten, speziell darf die Dauer der Weiterbildung die nach Anhang V Nr. 5.1.3 der Richtlinie 2005/36/EG festgelegten Mindestweiterbildungszeiten nicht unterschreiten.
(3) Die Weiterbildung in den Teilfachgebieten kann im Rahmen der Weiterbildung in dem Fachgebiet durchgeführt werden, dem die Teilfachgebiete angehören, wenn es die Weiterbildungsordnung (§ 42) zuläßt.
(4) Die Weiterbildung in den Fachgebieten und Teilfachgebieten wird ganztägig und hauptberuflich durchgeführt. Die Kammern können hiervon abweichende Bestimmungen treffen und Ausnahmen zulassen, soweit dies mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist. Die Weiterbildungsordnung kann aus Gründen der Qualitätssicherung eine zeitliche Begrenzung der Teilzeitweiterbildung in einzelnen Fachgebieten vorsehen.
(5) Während der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit kann die Weiterbildungsstätte und das zur Weiterbildung ermächtigte Kammermitglied gewechselt werden. Zeiten von unter sechs Monaten bei einer Weiterbildungsstätte und einem zur Weiterbildung ermächtigten Kammermitglied werden nur angerechnet, wenn diese vorgeschrieben sind. Die Kammer kann hiervon abweichende Bestimmungen treffen und in Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist. Die Kammer kann im Einzelfall einen Wechsel der Ausbildungsstätte vorschreiben, wenn ansonsten das Erreichen des Weiterbildungszieles gefährdet ist.
(6) Die Zeit einer beruflichen Weiterbildung, in der
1.
eine Praxis ausgeübt wird,
2.
eine Apotheke geleitet wird oder
3.
die Funktion eines Herstellungs-, Kontroll- oder Vertriebsleiters nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Arzneimittelgesetzes ausgeübt wird,
ist auf Weiterbildungszeiten für ein Fachgebiet oder Teilfachgebiet nicht anrechnungsfähig. Die Weiterbildungsordnungen der Apothekerkammer und der Landestierärztekammer können anderes bestimmen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.
(7) Das Nähere, insbesondere den weiteren Inhalt und die Dauer der Weiterbildung bestimmen die Kammern in den Weiterbildungsordnungen. Bei der Weiterbildungsdauer sind die Vorgaben zu beachten, die die Richtlinie 2005/36/EG für die notifizierten Weiterbildungen, die Gegenstand des Richtlinienanhangs sind, vorgibt.

§ 38 Ermächtigung zur Weiterbildung, Weiterbildungsstätten

(1) Die Weiterbildung in den Fachgebieten und Teilfachgebieten wird unter verantwortlicher Leitung hierzu ermächtigter Kammermitglieder (Weiterbildende) in den hierfür vorgesehenen Weiterbildungsstätten durchgeführt. Weiterbildungsstätten sind in der Regel Einrichtungen der medizinischen, pharmazeutischen oder veterinärmedizinischen Versorgung. Als Weiterbildungsstätten kommen insbesondere in Betracht:
1.
Einrichtungen der Hochschulen und des öffentlichen Gesundheitsdienstes,
2.
Fachkrankenhäuser, Allgemeinkrankenhäuser und ihre Untergliederungen,
3.
Praxen und Apotheken niedergelassener Mitglieder.
Die Zulassung dieser Einrichtungen als Weiterbildungsstätte erfolgt durch die Kammer. Keiner Zulassung bedürfen die Einrichtungen der Hochschulmedizin an den Standorten Greifswald und Rostock sowie deren jeweilige organisatorische Grundeinheiten oder weitere dort zugelassenen Einrichtungen der medizinischen oder veterinärmedizinischen Versorgung. Die Einrichtungen der Hochschulen haben die Vorgaben der Weiterbildungsordnung insbesondere zur Notwendigkeit der Rotation in den einzelnen Weiterbildungsabschnitten umzusetzen.
(2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 kann auf schriftlichen Antrag nur erhalten, wer fachlich und persönlich geeignet ist und an einer Weiterbildungsstätte tätig ist. Die Ermächtigung kann nur für das Fachgebiet oder Teilfachgebiet erteilt werden, dessen Bezeichnung das Kammermitglied führt; sie kann mehreren Kammermitgliedern gemeinsam erteilt werden. Die jeweilige Kammer ist berechtigt, zur Prüfung der fachlichen und persönlichen Eignung des Kammermitgliedes, dem die Befugnis erteilt werden soll, unter Wahrung datenschutzrechtlicher Vorschriften, auch Einsicht in die bei ihm geführten Patientenakten zu nehmen. Die Kammer kann anstelle der Bezeichnung „Ermächtigung“ die Bezeichnung „Weiterbildungsbefugnis“ verwenden. Keiner Ermächtigung bedürfen die an den in Absatz 1 Satz 5 aufgeführten Einrichtungen tätigen hauptberuflichen Professoren und Professorinnen für das jeweilige Fachgebiet oder Teilfachgebiet. Die Vorschriften über Rücknahme und Widerruf finden entsprechende Anwendung. Über diese entscheidet die Kammer.
(3) Das ermächtigte Kammermitglied ist verpflichtet, die Weiterbildung entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Weiterbildungsordnung (§ 42) durchzuführen und über die Weiterbildung in jedem Einzelfall ein Zeugnis auszustellen. Zwischenzeugnisse sind möglich.
(4) Über die Ermächtigung zur Weiterbildung, die Zulassung einer Weiterbildungsstätte, die Rücknahme und den Widerruf entscheidet die Kammer. Ermächtigung und Zulassung sind zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn ihre rechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen oder nachträglich weggefallen sind. Mit der Beendigung der Tätigkeit eines Kammermitgliedes in der Weiterbildungsstätte erlischt seine Ermächtigung zur Weiterbildung. Die Ermächtigung zur Weiterbildung und die Zulassung als Weiterbildungsstätte können befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs versehen werden. Weitere Nebenbestimmungen sind zulässig. Im Übrigen gelten die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Vorschriften.
(5) Die Kammer führt ein Verzeichnis der Weiterbildenden, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang sie ermächtigt sind, sowie ein Verzeichnis der Weiterbildungsstätten. Die Verzeichnisse sind bekanntzumachen.

§ 39 Anerkennungsverfahren

(1) Die Anerkennung ist bei der Kammer schriftlich zu beantragen; diese entscheidet über den Antrag aufgrund einer Prüfung. Die Kammer bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die Prüfung dient der Feststellung, ob das Kammermitglied auf dem von ihm gewählten Fachgebiet, Teilfachgebiet oder Bereich der Zusatzbezeichnung oder Fachkunde die für die Anerkennung vorgeschriebenen besonderen oder zusätzlichen Kenntnisse erworben hat; dazu hat er die erworbenen Kenntnisse mündlich darzulegen. Die Kammer hat regelmäßig bedarfsgerechte Termine zu Facharztprüfungen in allen Fachgebieten der Weiterbildungsordnung anzubieten, die rechtzeitig über die Kammermedien bekannt zu machen sind.
(2) Mit der ärztlichen Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn der oder die Berufsangehörige eine ärztliche Grundausbildung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Bundesärzteordnung abgeschlossen hat oder über eine gleichwertige Ausbildung verfügt und diese als gültig anerkannt worden ist. Mit der zahnärztlichen Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn der oder die Berufsangehörige eine zahnärztliche Grundausbildung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde abgeschlossen hat oder über eine gleichwertige Ausbildung verfügt und diese als gültig anerkannt worden ist oder erworbene Rechte nach Artikel 23 und 37 der EU-Richtlinie 2005/36/EG besitzt.
(3) Die Prüfung wird von einem bei der Kammer zu bildenden Prüfungsausschuß durchgeführt. Bei Bedarf können mehrere Ausschüsse gebildet werden. Jedem Ausschuß gehören mindestens drei von der Kammer zu bestimmende Mitglieder an. Die Aufsichtsbehörde kann ein zusätzliches Mitglied bestimmen; die Prüfung kann auch bei Abwesenheit dieses Mitgliedes durchgeführt werden.
(4) Wird dem Antrag auf Anerkennung nicht entsprochen, so kann der Ausschuß die vorgeschriebene Weiterbildungszeit verlängern und besondere Anforderungen an die Weiterbildung stellen. Der Antrag auf Anerkennung kann mehrmals gestellt werden.
(5) Bei der Anerkennung des Rechts zum Führen einer Zusatzbezeichnung kann auf die Prüfung verzichtet werden. Über die Anerkennung wird dann aufgrund der vorgelegten Zeugnisse und Nachweise entschieden.
(6) Wer in einem von § 37 abweichenden Weiterbildungsgang die Weiterbildung abgeschlossen hat, erhält auf Antrag die Anerkennung, wenn die Weiterbildung und die erworbenen Kenntnisse gleichwertig sind. Eine nicht gleichwertige Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieses Gesetzes abgeschlossen werden. Über die Anrechnung entscheidet die Kammer.
(7) Wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein fachbezogenes Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis besitzt, das oder der nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften oder dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aufgrund eines entsprechenden Assoziierungsabkommens anzuerkennen ist oder einer solchen Anerkennung aufgrund erworbener Rechte nach dem Recht der Europäischen Union gleichsteht, erhält auf Antrag die Anerkennung nach § 36. Die Bezeichnung ist in deutscher Sprache und in derjenigen Form zu führen, die nach § 34 aufgrund einer entsprechenden Weiterbildung in Mecklenburg-Vorpommern erworben wird; dies gilt auch für Dienstleistungserbringer nach § 2 Abs. 4, ohne dass es einer Anerkennung bedarf. Eine von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates über den Europäischen Wirtschaftsraum in einem Drittland absolvierte Weiterbildung ist anzuerkennen, wenn sie durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt wurde und eine dreijährige Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, der die Weiterbildung anerkannt hat, durch den Mitgliedstaat bescheinigt wird. Die Regelungen des Artikels 10 der Richtlinie 2005/36/EG sind zu beachten.
(8) Im Einzelfall ist eine Anerkennung nach Absatz 7 auch partiell zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller in ihrem oder seinem Herkunftsmitgliedstaat ohne Einschränkung qualifiziert ist, diese Tätigkeit auszuüben, Ausgleichsmaßnahmen einer Grundausbildung gleichkämen und sich die beantragte berufliche Tätigkeit objektiv von der beruflichen Tätigkeit, für die die Anerkennung nach Absatz 7 erteilt wurde, trennen lässt. Die Anerkennung nach Satz 1 kann verweigert werden, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses, insbesondere die Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit und der Patientensicherheit entgegenstehen. Ausgeschlossen ist die Erteilung einer partiellen Anerkennung für Weiterbildungsbezeichnungen, die im Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG unter den Nummern 5.1.2, 5.1.3, 5.1.4 und 5.3.3 aufgeführt sind. Die Kammern können Näheres zum partiellen Zugang in ihren Weiterbildungsordnungen regeln.
(9) Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraumoder bei Personen, denen gleiche Rechte durch entsprechende Assoziierungsabkommen zustehen, hat die zuständige Kammer zu prüfen, ob die in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat erworbene praktische Berufserfahrung, Zusatzausbildung und Weiterbildung angerechnet werden kann. Dies gilt entsprechend für eine außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums absolvierte Weiterbildung, die von einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat anerkannt wurde. Die Kammer entscheidet über einen Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag und die vollständigen Unterlagen vorliegen. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(10) Für das Anerkennungsverfahren im Weiterbildungsrecht sind die Regelungen des Artikels 15 der Richtlinie 2005/36/EG zu beachten.
(11) Wer einen Weiterbildungsnachweis besitzt, der in einem anderen als den in Absatz 7 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt wurde, erhält auf Antrag von der Kammer die Anerkennung der Bezeichnung, soweit die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist.
Der Weiterbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Weiterbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Weiterbildung nach diesem Gesetz und der Weiterbildungsverordnung aufweist.
Diese Personen führen die in der Weiterbildungsordnung vorgesehene Bezeichnung. In den nach § 42 von den Kammern zu erlassenden Weiterbildungsordnungen sind das Nähere zur Gleichwertigkeit, zum Anerkennungsverfahren der Weiterbildung, die in Drittstaaten erlangt wurden, und die Ausgleichsmaßnahmen bei Vorliegen wesentlicher Unterschiede des Weiterbildungsstandes zu regeln.
(12) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist, mit Ausnahme der § 11 Absatz 4, §§ 12, 13a und 17, nicht anzuwenden.
(13) Beschließt die Kammer im Fall des Artikels 14 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung, ist dieser Beschluss hinreichend zu begründen. Insbesondere sind der antragstellenden Person das Niveau der verlangten Berufsqualifikation und das Niveau der von ihr belegten Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG und die wesentlichen in Artikel 14 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterschiede mitzuteilen sowie die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können. Die Kammern stellen sicher, dass die antragstellende Person die Möglichkeit hat, die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach der ursprünglichen Entscheidung, ihr eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, abzulegen.
(14) Die Kammern unterrichten die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und jene aller anderen Bundesländer über Berufsangehörige, deren Anerkennung nach § 39 Absatz 1 zurückgenommen oder widerrufen wurde. Die Meldung erfolgt innerhalb von drei Tagen, nachdem die zugrundeliegende Entscheidung bekannt gegeben geworden ist, mittels einer Warnung über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI. Anzugeben sind bei der Meldung die Identität der Berufsangehörigen, der Beruf, die Bezeichnung der Behörde oder des Gerichts, die oder das die Entscheidung getroffen oder bestätigt hat, sowie die Art, der Umfang und die zeitliche Dauer der getroffenen Maßnahme. Die Berufsangehörigen sind gleichzeitig schriftlich hierüber zu unterrichten. Übermittelte Daten sind innerhalb von drei Tagen im Binnenmarkt-Informationssystem IMI zu löschen, wenn die getroffene Maßnahme nicht mehr gültig ist. Ihnen ist auch mitzuteilen, welchen Rechtsbehelf sie gegen die Vorwarnung einlegen können, dass sie die Berichtigung der Vorwarnung verlangen können und dass ihnen im Falle einer unrichtigen Übermittlung ein Schadensersatz zusteht. Das vorstehende Verfahren gilt entsprechend, wenn gerichtlich festgestellt wurde, dass eine Anerkennung nach § 39 Absatz 1 unter Vorlage gefälschter Qualifikationsnachweise beantragt wurde.

§ 40 Tätigkeit im Fachgebiet oder Teilfachgebiet

(1) Wer eine Facharztbezeichnung in einem Gebiet führt, darf grundsätzlich nur in dem Gebiet, wer eine Teilgebietsbezeichnung führt, muss auch in dem Teilgebiet tätig sein, dessen Bezeichnung er führt.
(2) Wer eine Fachgebietsbezeichnung führt, soll sich in der Regel nur durch ein Kammermitglied vertreten lassen, das dieselbe Fachgebietsbezeichnung führt.
(3) Wer eine Bezeichnung nach § 34 führt und in einer Praxis als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder als angestellter Arzt im Sinne des § 95 Abs. 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder als Arzt in einem medizinischen Versorgungszentrum gemäß § 95 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder in einer zugelassenen Einrichtung nach § 311 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch tätig ist, ist gemäß § 32 Nr. 4 grundsätzlich verpflichtet, am Notfalldienst teilzunehmen und sich in dem Fachgebiet, Teilfachgebiet oder Bereich, auf das sich die Bezeichnung bezieht, und, wenn die Voraussetzungen für die Teilnahme vorliegen, auch für eine Tätigkeit im Rahmen des Notfalldienstes fortzubilden.

§ 41 Öffentliches Veterinärwesen

(1) Das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften über die Weiterbildung im Fachgebiet „Öffentliches Veterinärwesen“ zu erlassen, die von den §§ 37 bis 39 abweichende Regelungen vorsehen können.
(2) Die Weiterbildung in dem Fachgebiet „Öffentliches Veterinärwesen“ wird in von dem Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt bestimmten Einrichtungen durchgeführt.
(3) Die Anerkennung für das Fachgebiet „Öffentliches Veterinärwesen“ wird von der Landestierärztekammer erteilt.

§ 42 Weiterbildungsordnung

Die Kammern erlassen Satzungen über die Weiterbildung der Kammermitglieder (Weiterbildungsordnungen). In der Weiterbildungsordnung sind insbesondere zu regeln:
1.
der Inhalt und der Umfang der Fachgebiete, Teilfachgebiete, Zusatzbezeichnungen und Fachkunden, auf die sich die Bezeichnungen nach § 35 beziehen,
2.
die Bestimmungen und die Aufhebung von Bezeichnungen nach § 35 Abs. 1 und 2,
3.
der Inhalt und die Mindestdauer der Weiterbildung nach § 37, insbesondere Inhalt, Dauer und Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsabschnitte, Dauer und besondere Anforderungen der verlängerten Weiterbildung nach § 39 Abs. 4 und die zusätzlichen Ausbildungsvoraussetzungen für den Fachkundenachweis,
4.
die Voraussetzungen für die Ermächtigung von Kammermitgliedern zur Weiterbildung und für die Rücknahme oder den Widerruf der Ermächtigung nach § 38,
5.
die Anforderungen, die an das Zeugnis nach § 38 Abs. 3 zu stellen sind,
6.
das Verfahren zur Erteilung der Anerkennung und das Nähere über die Prüfung nach § 39 und
7.
unbeschadet des § 39 Abs. 7 die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder der anderen Vertragsstaaten gebotenen Weiterbildungs- und Anerkennungsvoraussetzungen und Anerkennungsverfahren.

§ 43 Weitergeltung von Anerkennungen

(1) Die bisher von den Kammern ausgesprochenen Anerkennungen gelten als Anerkennungen nach diesem Gesetz; es sind die in diesem Gesetz und in den Weiterbildungsordnungen bestimmten entsprechenden Bezeichnungen zu führen.
(2) Die im übrigen Geltungsbereich der Bundesärzteordnung, der Bundes-Apothekerordnung, der Bundes-Tierärzteordnung und des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde erteilten Anerkennungen, Bezeichnungen im Sinne des § 34 zu führen, gelten auch in Mecklenburg-Vorpommern. Ermächtigungen zur Weiterbildung und Zulassungen von Weiterbildungsstätten, die im übrigen Geltungsbereich der in Satz 1 genannten Vorschriften erteilt worden sind, sind bei der Anerkennung der Weiterbildung zu berücksichtigen.

Unterabschnitt 2 Weiterbildung der Ärzte

§ 44 Bezeichnungen

(1) Fachgebiets-, Teilfachgebiets- und Zusatzbezeichnungen bestimmt die Ärztekammer in den Fachrichtungen
1.
Konservative Medizin,
2.
Operative Medizin,
3.
Nervenheilkundliche Medizin,
4.
Theoretische Medizin,
5.
Ökologie,
6.
Methodisch-technische Medizin
oder in Verbindung dieser Fachrichtungen.
(2) Fachgebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung "Allgemeinmedizin".

§ 45 Inhalt und Umfang der Weiterbildung, Meldepflichten

(1) Die Weiterbildung umfaßt insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten, Körperschäden und Leiden einschließlich der Wechselbeziehung zwischen Mensch und Umwelt sowie in den notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation und die Maßnahmen zur Qualitätssicherung.
(2) In der Weiterbildungsordnung kann eine Befreiung für einen Teil einer Weiterbildung vorgesehen werden, wenn dieser Teil bereits im Rahmen einer anderen fachärztlichen Weiterbildung absolviert wurde. Über die Befreiung entscheidet die Ärztekammer im Einzelfall; eine Befreiung darf im Umfang von höchstens der Hälfte der jeweiligen Facharztweiterbildung ausgesprochen werden.

§ 46 Ermächtigung zur Weiterbildung und Zulassung von Weiterbildungsstätten

(1) Die Weiterbildung im Fachgebiet "Allgemeinmedizin" und in Fachgebieten, auf die sich das Recht der Europäischen Gemeinschaften nicht bezieht, kann abweichend von § 38 bis zu einem Drittel der Weiterbildungszeit bei ermächtigten niedergelassenen Ärzten durchgeführt werden.
(2) In den übrigen Fachgebieten kann für die Zeit, welche die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften geforderte Weiterbildungszeit übersteigt, die Weiterbildung ganz oder teilweise bei ermächtigten niedergelassenen Ärzten durchgeführt werden.
(3) Die Zulassung einer Weiterbildungsstätte nach § 38 Abs. 4 setzt voraus, daß
1.
die Zahl der Patienten und die Art der vorkommenden Erkrankungen dem weiterzubildenden Arzt die Möglichkeit geben, sich mit den typischen Krankheiten des Fachgebiets oder Teilfachgebiets vertraut zu machen,
2.
Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der medizinischen Entwicklung Rechnung tragen, und
3.
regelmäßige Konsiliartätigkeit ausgeübt wird.

Unterabschnitt 3 Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin

§ 47 Grundsätze der Ausbildung

(1) Die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG ist Weiterbildung im Sinne des Gesetzes.
(2) Die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin erfolgt in einer mindestens dreijährigen hauptberuflichen ganztägigen Tätigkeit unter der Aufsicht der zuständigen Behörden nach bestandenem Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung. Die Ärztekammer regelt das Nähere in ihrer Weiterbildungsordnung. Sie kann längere Weiterbildungszeiten vorsehen. Satz 1 gilt auch für gleichwertige Ausbildungsabschlüsse nach Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG.
(3) Die besondere Ausbildung erfolgt in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung. Sie findet statt unter der verantwortlichen Leitung von Ärzten in Einrichtungen der Hochschulen oder in zugelassenen Einrichtungen der medizinischen Versorgung sowie in Praxen niedergelassener Ärzte, die zur Kassenpraxis zugelassen sind. Nachzuweisen sind
1.
mindestens sechs Monate in zugelassenen Krankenhäusern,
2.
mindestens sechs Monate in Praxen von kassenärztlich zugelassenen Ärzten für Allgemeinmedizin oder in anderen Praxen, die den Anforderungen an die Ausübung der Allgemeinmedizin entsprechen, und
3.
höchstens sechs Monate in anderen zugelassenen Einrichtungen oder Diensten des Gesundheitswesens, die sich mit Allgemeinmedizin befassen, sofern sie hierfür zugelassen sind.
Berücksichtigungsfähig sind insbesondere Zeiten in Innerer Medizin, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie Kinder- und Jugendmedizin. Für die Fachgebiete kann eine Höchstdauer der Anrechnung festgelegt werden. Über die Anrechnung entscheidet die Ärztekammer.
(4) Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen an der besonderen Ausbildung müssen von den an der Ausbildung beteiligten Ärzten persönlich zur Mitarbeit herangezogen werden und Mitverantwortung übernehmen.
(5) Die Ausstellung von Ausbildungsnachweisen in der Allgemeinmedizin ist abhängig vom Besitz eines in Anhang V Nr. 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Ausbildungsnachweises für die ärztliche Grundausbildung.
(6) Über die Ableistung der einzelnen Abschnitte der besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin erteilt die jeweilige Ausbildungsstelle eine Bescheinigung. Aus der Bescheinigung über die mindestens sechsmonatige Ausbildung in Arztpraxen nach Absatz 3 Satz 3 Nr. 2 und Einrichtungen und Diensten nach Absatz 3 Satz 3 Nr. 3 muß hervorgehen, daß sich diese Ausbildung auf die Erkennung und Behandlung praxistypischer Krankheiten unter Einbeziehung des sozialen Umfeldes, auf die Gesundheitsführung von Patienten, auf Vorsorgemaßnahmen, auf die Früherkennung von Krankheiten und auf die Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen erstreckt hat.
(7) Wer als Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin abgeschlossen hat, erhält hierüber von der Ärztekammer auf Antrag eine Anerkennung des Rechts zum Führen der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Allgemeinmedizin“, soweit auch die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung vorliegt. § 39 ist entsprechend anzuwenden. Im Übrigen richtet sich das Anerkennungsverfahren nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG. Wird für die allgemeinmedizinische Weiterbildung eine andere Gebietsbezeichnung einheitlich im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung eingeführt, ist diese Gebietsbezeichnung anstelle der in Satz 1 genannten Bezeichnung zu führen.

§ 48 Anderweitige Ausbildung

(1) Die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin kann auch im Rahmen einer kassenärztlichen Vorbereitungszeit oder einer ärztlichen Weiterbildung im Sinne des III. Abschnitts dieses Gesetzes abgeleistet werden. Soweit sie nicht nach der Richtlinie 2005/36/EG in Vollzeittätigkeit erfolgen muß, kann sie als Teilzeitausbildung abgeleistet werden; jedoch darf weder die Gesamtdauer verkürzt werden noch darf die wöchentliche Ausbildungszeit weniger als 50 vom Hundert der Vollzeittätigkeit betragen. Über die Anrechnung entscheidet die Ärztekammer.
(2) Auf die Dauer der Ausbildung nach § 47 Abs. 2 werden Unterbrechungen wegen
1.
Urlaubs bis zu jährlich sechs Wochen,
2.
anderer, von den Teilnehmern an der besonderen Ausbildung nicht zu vertretender Gründe, insbesondere Krankheit, bis zur Gesamtdauer von sechs Wochen
angerechnet. Bei Ärztinnen werden auch Unterbrechungen wegen Schwangerschaft bis zur Gesamtdauer von sechs Wochen angerechnet.

§ 49 Ausbildungsordnung

Das Nähere kann die Ärztekammer durch Satzung regeln. Dabei ist insbesondere auch vorzuschreiben, in welchen Fachgebieten und für welche Dauer eine Tätigkeit berücksichtigt werden kann. Die Satzung regelt auch den Inhalt der Zeugnisse sowie der Bescheinigung der Ausbildungsstelle. Die Satzung bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit.

§ 50 Weiterführung der Bezeichnung "Praktischer Arzt"

Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Bezeichnung "Praktischer Arzt" führt, darf diese weiterführen und erhält auf Antrag hierüber von der Ärztekammer eine entsprechende Urkunde.

Unterabschnitt 4 Weiterbildung der Apotheker

§ 51 Bezeichnungen

(1) Fachgebiets-, Teilfachgebiets- und Zusatzbezeichnungen bestimmt die Apothekerkammer in den Fachrichtungen
1.
Praktische Pharmazie,
2.
Theoretische Pharmazie,
3.
Arzneimittelinformation,
4.
Methodisch-technische Pharmazie,
5.
Ökologie
oder in Verbindung dieser Fachrichtungen.
(2) Mehrere Fachgebietsbezeichnungen dürfen nebeneinander geführt werden.
(3) § 40 gilt nicht für Apotheker.

§ 52 Inhalt und Weiterbildung

(1) Die Weiterentwicklung in den Fachgebieten, Teilfachgebieten oder Zusatzbezeichnungsbereichen umfaßt insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten über
1.
die Entwicklung, Herstellung, Prüfung, Abgabe und Wirkungsweise der Arzneimittel,
2.
die Begutachtung der Arzneimittel sowie
3.
die Information und Beratung über Arzneimittel.
(2) Die Weiterbildung erstreckt sich auch auf die Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt, im Hinblick auf Arzneimittel und Gefahrstoffe insbesondere auf die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten über
1.
deren Begutachtung und Nachweis,
2.
die notwendigen Maßnahmen, um sie unschädlich zu machen, und
3.
die Schadensverhütung, -begrenzung und -beseitigung.

§ 53 Zulassung von Weiterbildungsstätten

Die Zulassung einer Apotheke, einer Krankenhausapotheke oder eines Betriebes der Pharmazeutischen Industrie als Weiterbildungsstätte nach § 38 Abs. 4 setzt voraus, daß
1.
nach Inhalt und Umfang ihres Aufgabenbereichs dem weiterzubildenden Apotheker die Möglichkeit gegeben wird, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Fachgebiets oder Teilfachgebiets zu erwerben und
2.
Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der pharmazeutischen Entwicklung Rechnung tragen.

Unterabschnitt 5 Weiterbildung der Tierärzte

§ 54 Bezeichnungen

Fachgebiets- und Teilfachgebietsbezeichnungen bestimmt die Landestierärztekammer in den Fachrichtungen
1.
Theoretische Veterinärmedizin,
2.
Tierhaltung und Tiervermehrung,
3.
Lebensmittelüberwachung,
4.
Klinische Veterinärmedizin,
5.
Methodisch-technische Veterinärmedizin,
6.
Ökologie
oder in Verbindung dieser Fachrichtungen.

§ 55 Inhalt und Umfang der Weiterbildung

Die Weiterbildung in den Fachgebieten, Teilfachgebieten oder Zusatzbezeichnungsbereichen umfaßt die Vertiefung der spezifischen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten.

§ 56 Ermächtigung zur Weiterbildung und Zulassung von Weiterbildungsstätten

(1) Die Weiterbildung in Fachgebieten, auf die sich das Recht der Europäischen Gemeinschaften nicht bezieht, kann teilweise bei ermächtigten niedergelassenen Tierärzten durchgeführt werden.
(2) In den übrigen Fachgebieten kann für die Zeit, welche die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften geforderte Weiterbildungszeit übersteigt, die Weiterbildung ganz oder teilweise bei ermächtigten niedergelassenen Tierärzten durchgeführt werden.
(3) Die Zulassung einer Weiterbildungsstätte nach § 38 Abs. 4 setzt voraus, daß
1.
Tiere in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, daß der weiterzubildende Tierarzt die Möglichkeit hat, sich mit den typischen Krankheiten des Fachgebiets oder Teilfachgebiets vertraut zu machen, und
2.
Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der veterinärmedizinischen Entwicklung Rechnung tragen.
(4) Die Weiterbildung im Fachgebiet "Öffentliches Veterinärwesen" wird in vom Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt bestimmten Einrichtungen durchgeführt.

Unterabschnitt 6 Weiterbildung der Zahnärzte

§ 57 Bezeichnungen

(1) Fachgebietsbezeichnungen bestimmt die Zahnärztekammer in den Fachrichtungen
1.
Konservative Zahnheilkunde,
2.
Operative Zahnheilkunde,
3.
Präventive Zahnheilkunde
oder in Verbindung dieser Fachrichtungen.
(2) Mehrere Fachgebietsbezeichnungen dürfen nebeneinander geführt werden.
(3) § 40 Abs. 1 und 2 gilt nicht für Zahnärzte.

§ 58 Inhalt und Umfang der Weiterbildung

(1) Die fachzahnärztliche Weiterbildung setzt voraus, dass ein theoretisches und praktisches Studium im Rahmen der in Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildung abgeschlossen und als gültig anerkannt worden oder der Antragsteller im Besitz der in den Artikeln 23 und 37 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Dokumente ist. Die Ausstellung eines Ausbildungsnachweises des Fachzahnarztes ist vom Besitz eines der in Anhang V Nummer 5.3.2 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Ausbildungsnachweise abhängig.
(2) Die Weiterbildung umfaßt insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt sowie notwendige Maßnahmen der Rehabilitation.
(3) Abweichend von § 36 Abs. 1 Satz 2 ist weitere Voraussetzung für die Anerkennung der Weiterbildung, daß die Absolvierung einer einjährigen zahnärztlichen Tätigkeit vor Beginn der Weiterbildung nachgewiesen wird.

§ 59 Zulassung von Weiterbildungsstätten

Die Zulassung einer Weiterbildungsstätte nach § 38 Abs. 4 setzt voraus, daß
1.
Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, daß der weiterzubildende Zahnarzt die Möglichkeit hat, sich mit der Feststellung und Behandlung der für das Fachgebiet typischen Zahn-, Mund- oder Kieferkrankheiten vertraut zu machen,
2.
Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der Entwicklung der Zahnheilkunde Rechnung tragen, und
3.
regelmäßig Konsiliartätigkeit ausgeübt wird.

Abschnitt IV Berufsgerichtsbarkeit und Rügerecht

§ 60 Anwendungsbereich

(1) Schuldhaft begangene Berufspflichtverletzungen durch Kammermitglieder und Personen nach § 2 Abs. 4 können in berufsrechtlichen Verfahren durch berufsgerichtliche Maßnahmen oder durch Rüge der Kammer geahndet werden.
(2) Politische, religiöse und wissenschaftliche Ansichten und Handlungen oder die Stellungnahme zu wirtschaftlichen Berufsangelegenheiten können nicht Gegenstand eines Berufsgerichtsverfahrens sein.
(3) Ein Kammermitglied kann auch wegen Berufsvergehen verfolgt werden, die es während seiner Angehörigkeit zu einer Kammer außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern begangen hat.
(4) Die Verfolgung von Berufsvergehen verjährt in fünf Jahren. Verstößt die Tat auch gegen ein Strafgesetz, so verjährt die Verfolgung des Berufsvergehens zugleich mit der Strafverfolgung, sofern die Tat nach den Strafgesetzen einer längeren Verjährungsfrist unterliegt. Die Verjährung der Verfolgung ruht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens oder des Disziplinarverfahrens. Für den Beginn, das Ruhen und die Unterbrechung der Verjährung gelten im Übrigen die Vorschriften des Strafgesetzbuches entsprechend.

§ 61 Rügerecht

(1) Der Vorstand der Kammer kann ein Kammermitglied, das die ihm obliegenden Berufspflichten verletzt hat, im Wege einer berufsrechtlichen Maßnahme rügen, wenn er der Ansicht ist, dass wegen geringer Schuld die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich ist. Das Kammermitglied ist vorher anzuhören.
(2) Mit der Rüge kann ein Ordnungsgeld bis zu 3000 Euro festgesetzt werden, das an eine von der Kammer zu bestimmende gemeinnützige Einrichtung zu entrichten ist.
(3) Die Rüge erfolgt schriftlich. Sie ist zu begründen, zuzustellen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Gegen den Bescheid kann das Kammermitglied binnen eines Monats nach Zustellung Einspruch bei dem Vorstand der Kammer einlegen. Dieser entscheidet über den Einspruch; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Kammer kann davon abweichend durch Satzung regeln, dass ein Ausschuss über den Einspruch gegen die Rüge entscheidet.
(4) Gegen den Bescheid in der Gestalt, die er durch den Einspruchsbescheid gefunden hat, kann das Kammermitglied binnen eines Monats nach Zustellung des Einspruchsbescheids schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Berufsgericht Beschwerde einlegen. Die Beschwerde hat die Wirkung einer berufsrechtlichen Klage nach § 74 Abs. 2. Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Einlegung schriftlich zu begründen.
(5) Das Rügerecht erlischt, sobald wegen desselben Sachverhalts die berufsrechtliche Klage erhoben worden ist. Wird im berufsgerichtlichen Verfahren beabsichtigt, das Verfahren einzustellen, ist dem Vorstand der Kammer Gelegenheit zu geben, zu entscheiden, ob eine Rüge ausgesprochen werden soll.

§ 62 Vorrang des Disziplinarverfahrens

(1) Wird gegen das beschuldigte Mitglied wegen derselben Tat ein beamtenrechtliches Disziplinarverfahren anhängig, ist das berufsgerichtliche Verfahren bis zur Beendigung des Disziplinarverfahrens auszusetzen.
(2) Nach Beendigung des Disziplinarverfahrens kann das berufsgerichtliche Verfahren fortgesetzt werden, wenn
1.
die Berufspflichtverletzung nicht als Dienstvergehen mit einer Disziplinarmaßnahme geahndet worden ist,
2.
die Disziplinarentscheidung den Unrechtsgehalt der Berufspflichtverletzung nicht abgegolten hat und eine Maßnahme nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 und 3 zusätzlich erforderlich ist, um das beschuldigte Mitglied zur Erfüllung seiner Berufspflichten anzuhalten und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren, oder
3.
wegen der Schwere der Berufspflichtverletzung neben der Disziplinarmaßnahme Maßnahmen nach § 64 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 in Frage kommen.

§ 63 Vorrang des Strafverfahrens

(1) Ist gegen den Beschuldigten die öffentliche Klage in einem strafgerichtlichen Verfahren erhoben, kann wegen derselben Tatsachen ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet werden; es ist aber bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens auszusetzen. Ein bereits eingeleitetes berufsgerichtliches Verfahren ist auszusetzen, wenn während seines Laufes die öffentliche Klage erhoben wird.
(2) Das berufsgerichtliche Verfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist.
(3) Ein ausgesetztes berufsgerichtliches Verfahren kann fortgesetzt werden, wenn die Sachaufklärung gesichert ist; das gleiche gilt, wenn in dem strafgerichtlichen Verfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person des Beschuldigten liegen. Das berufsgerichtliche Verfahren ist spätestens nach Abschluß des Verfahrens, das zur Aussetzung geführt hat, fortzusetzen.
(4) Wird der Beschuldigte im gerichtlichen Verfahren wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen, kann wegen der Tatsachen, die Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung waren, ein berufsgerichtliches Verfahren nur dann eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn diese Tatsachen, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu erfüllen, ein Berufsvergehen enthalten.
(5) Ist der Beschuldigte im gerichtlichen Verfahren wegen einer Straftat oder wegen einer Ordnungswidrigkeit verurteilt worden oder ist das Verfahren nach § 153a der Strafprozessordnung eingestellt worden, kann wegen derselben Tatsachen eine berufsgerichtliche Maßnahme nur getroffen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beschuldigten zur Erfüllung seiner Berufspflichten anzuhalten und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren.
(6) Die tatsächlichen Festlegungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind im berufsgerichtlichen Verfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend. Das Berufsgericht hat jedoch die nochmalige Prüfung solcher Festlegungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln; dies ist in den Urteilsgründen zum Ausdruck zu bringen.

§ 64 Berufsgerichtliche Maßnahmen

(1) Berufsgerichtliche Maßnahmen sind
1.
Verwarnung,
2.
Verweis,
3.
Geldbuße bis zu 50000 Euro,
4.
Aberkennung des passiven Berufswahlrechts (§ 19 Abs. 1) für die Dauer von bis zu zehn Jahren,
5.
Feststellung, daß der Beschuldigte zeitweilig oder dauernd unwürdig ist, den Beruf auszuüben,
6.
Feststellung, dass das beschuldigte Mitglied für einen bestimmten Zeitraum höchstens für die Dauer von fünf Jahren persönlich ungeeignet ist, Weiterbildung durchzuführen.
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 können nebeneinander verhängt werden. Neben der Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 5 kann eine Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 verhängt werden.

§ 65 Berufsgerichte

(1) Das Berufsgericht für die Heilberufe besteht bei dem Verwaltungsgericht Greifswald (Berufsgericht).
(2) Der Berufsgerichtshof für die Heilberufe als Rechtsmittelinstanz besteht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern in Greifswald (Berufsgerichtshof).

§ 66 Fortbestehen der Zuständigkeit

Durch berufsgerichtliche Maßnahmen können auch Berufsvergehen geahndet werden, die
1.
Kammermitglieder während der Mitgliedschaft in der entsprechenden Kammer eines anderen Landes oder
2.
ehemalige Kammermitglieder während ihrer Mitgliedschaft
begangen haben.

§ 67 Richter

(1) Den Vorsitz des Berufsgerichts und des Berufsgerichtshofs führt ein Berufsrichter, der Richter auf Lebenszeit sein muß.
(2) Dem Berufsgerichtshof gehören zwei weitere berufsrichterliche Mitglieder an.
(3) Dem Berufsgericht und dem Berufsgerichtshof gehören je zwei ehrenamtliche Richter an, die denselben Beruf ausüben wie der Beschuldigte.
(4) Die berufsrichterlichen Mitglieder müssen Richter der Gerichte sein, bei denen das Berufsgericht und der Berufsgerichtshof errichtet sind.
(5) Die berufsrichterlichen Mitglieder des Berufsgerichts und des Berufsgerichtshofes werden durch das Justizministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit und dem Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt für die Dauer von fünf Jahren bestellt.
(6) Das Justizministerium ernennt ferner im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde die ehrenamtlichen Richter auf Vorschlag der jeweils betroffenen Kammer für die Dauer von fünf Jahren.
(7) Die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter erfolgt nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416).

§ 68 Hinderungs-, Verweigerungs- und Ausschlußgründe

(1) Von dem Amt des ehrenamtlichen Richters ist ausgeschlossen,
1.
wer vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (§ 18),
2.
wem das passive Berufswahlrecht aberkannt worden ist (§ 64 Abs. 1 Nr. 4),
3.
wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
4.
wer wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist,
5.
wer in einem berufsgerichtlichen Verfahren für unwürdig erklärt worden ist, seinen Beruf auszuüben.
(2) Zu ehrenamtlichen Richtern können nicht berufen werden
1.
Mitglieder der Kammerversammlungen,
2.
Mitglieder der Vorstände und Bedienstete der Kammern,
3.
Bedienstete der Aufsichtsbehörde.
(3) Die Berufung in das Amt des ehrenamtlichen Richters darf ablehnen,
1.
wer das 65. Lebensjahr vollendet hat,
2.
wer gesundheitlich nicht in der Lage ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,
3.
wer bereits das Amt eines ehrenamtlichen Richters bekleidet,
4.
wer bereits in den fünf vorhergehenden Jahren als ehrenamtlicher Richter tätig gewesen ist.
(4) Über das Vorliegen eines oder mehrerer der in den Absätzen 1 bis 3 aufgeführten Gründe entscheidet nach Anhörung des ehrenamtlichen Richters und des betroffenen Kammervorstandes der Berufsgerichtshof. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist unanfechtbar.
(5) Treten die in den Absätzen 1 bis 3 aufgezählten Gründe nach der Berufung ein, ist der ehrenamtliche Richter von dem Amt zu entbinden; dies gilt auch, wenn die Amtspflichten gröblich verletzt worden sind.

§ 69 Geschäftsverteilung

(1) Vor Beginn eines jeden Kalenderjahres ist zu bestimmen:
a)
die Zahl der Kammern oder Senate,
b)
die Geschäftsverteilung zwischen den Kammern oder Senaten,
c)
die Verteilung der Vorsitzenden, der sonstigen Mitglieder der Berufsgerichte sowie ihrer Vertreter auf die einzelnen Kammern oder Senate.
(2) Die Bestimmung erfolgt auf die Dauer eines Kalenderjahres durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts, bei dem das Berufsgericht gebildet ist, im Einvernehmen mit den beiden dienstältesten Berufsrichtern des Berufsgerichts.

§ 70 Vereidigung

(1) Vor Antritt ihres Amtes haben die nichtrichterlichen Beisitzer den nach den allgemeinen Vorschriften für Richter vorgesehenen Eid zu leisten.
(2) Die Vereidigung erfolgt durch den Vorsitzenden.

§ 71 Beteiligte

Beteiligte im berufsgerichtlichen Verfahren sind der Beschuldigte, die jeweilige Kammer und die Aufsichtsbehörde.

§ 72 Kammeranwalt

Die Kammern berufen eine oder mehrere Personen als Ermittlungsführer und Vertreter der berufsgerichtlichen Klage (Kammeranwalt). Der Kammeranwalt muß die Befähigung zum Richteramt besitzen oder die Voraussetzungen des § 110 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Er ist an Weisungen der Kammer gebunden; dies gilt nicht für das Ermittlungsverfahren.

§ 73 Einleitung des Verfahrens

(1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Berufsvergehens rechtfertigen, beauftragt der Vorstand der Kammer oder die Aufsichtsbehörde den Kammeranwalt, den Sachverhalt zu ermitteln. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die für die Bemessung der berufsgerichtlichen Maßnahme bedeutsamen Umstände zu erforschen. Es können Beweise erhoben, Zeugen und Sachverständige vernommen sowie von Behörden Vorlage von Akten oder Urkunden und Erteilung von Auskünften verlangt werden. Der Beschuldigte ist anzuhören. Die Bestimmungen des Landesdisziplinargesetzes vom 4. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 274) sind entsprechend anzuwenden. Der Kammeranwalt kann das für den Wohnsitz des Zeugen oder Sachverständigen zuständige Amtsgericht um eidliche Vernehmung ersuchen, wenn Gefahr im Verzuge ist oder wenn der Eid zur Herbeiführung einer wahren Aussage über einen für das weitere Verfahren erheblichen Punkt erforderlich erscheint; über die Notwendigkeit der Vereidigung entscheidet das ersuchte Amtsgericht endgültig.
(2) Kammermitglieder und Personen nach § 2 Abs. 4 können Ermittlungen gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht eines Berufsvergehens zu befreien. In dem Antrag ist der Sachverhalt eingehend darzustellen, die Beweismittel sind anzugeben. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 74 Klageerhebung

(1) Die berufsgerichtliche Klage kann von den Kammern und von der Aufsichtsbehörde erhoben werden. Soweit der Kammervorstand nach dem Ergebnis der Ermittlungen den Verdacht eines Verstoßes gegen Berufspflichten für hinreichend begründet hält, leitet er das berufsgerichtliche Verfahren ein, indem er den Kammeranwalt beauftragt, berufsgerichtliche Klage zu erheben. Anderenfalls wird das Verfahren eingestellt. Die Einstellung des Verfahrens wird dem Beschuldigten mitgeteilt. Die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens ist nicht erforderlich, soweit wegen geringer Schuld von der Verfolgung abgesehen oder eine Rüge gemäß § 61 Abs. 1 ausgesprochen wird.
(2) Kammermitglieder und Personen nach § 2 Abs. 4 können abweichend von Absatz 1 die Erhebung einer berufsgerichtlichen Klage gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht eines Berufsvergehens zu befreien.

§ 75 Form der Klage

Die Klage wird durch Vorlage einer Anklageschrift unter Beifügung der Akten beim Berufsgericht erhoben. Sie muss die klagende Kammer oder Aufsichtsbehörde, den Beschuldigten, den Vorwurf eines bestimmten Berufsvergehens und einen Antrag enthalten, eine bestimmte berufsgerichtliche Maßnahme zu verhängen. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel, insbesondere der Gegenstand und das Ergebnis der Ermittlungen, sind anzugeben.

§ 76 Eröffnung des gerichtlichen Verfahrens

(1) Über die Eröffnung des Verfahrens entscheidet der Vorsitzende des Berufsgerichts.
(2) Der Vorsitzende des Berufsgerichts kann die Eröffnung des Verfahrens durch Beschluss ablehnen, wenn der Vorwurf des Berufsvergehens offenbar unbegründet oder die Eröffnung des Verfahrens unzulässig ist oder die Durchführung eines Verfahrens wegen Geringfügigkeit des Berufsvergehens nicht erforderlich erscheint.
(3) Der Beschluß, das berufsgerichtliche Verfahren einzuleiten, ist unanfechtbar. Der Beschluß, durch den die Einleitung des Verfahrens abgelehnt wird, ist zu begründen. Gegen diesen Beschluß können die Beteiligten (§ 71) innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich eine Entscheidung des Berufsgerichts beantragen; gegen dessen ablehnenden Beschluß können sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Berufsgerichtshof einlegen.
(4) Ist der Sachverhalt nicht genügend geklärt, kann der Vorsitzende des Berufsgerichts vor einer Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens den Kammeranwalt auffordern, weitere Ermittlungen anzustellen.

§ 77 Beschlußverfahren

(1) Bei leichteren Berufsvergehen kann das Berufsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß entscheiden. In diesem Verfahren kann nur eine Verwarnung, ein Verweis oder eine Geldbuße bis zu 2500 Euro verhängt werden. Vor der beabsichtigten Entscheidung sind der Beschuldigte und der Vorstand der Kammer anzuhören.
(2) Im Falle des Absatzes 1 können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses einen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen. Der Antrag kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt und nicht zurückgenommen, gilt der Beschluß nach Absatz 1 als nicht ergangen; sonst wirkt er als rechtskräftiges Urteil.

§ 78 Mündliche Verhandlung

(1) Entscheidet das Gericht nicht im Beschlußverfahren oder ist Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, so wird von dem Vorsitzenden der Termin zur Hauptverhandlung anberaumt.
(2) Zur Hauptverhandlung lädt der Vorsitzende den Beschuldigten, den Beistand, den Antragsteller sowie die übrigen Antragsberechtigten.
(3) Der Vorsitzende lädt ferner die Zeugen und Sachverständigen, deren persönliches Erscheinen er für erforderlich hält; ihre Namen sollen in den Ladungen der Beteiligten nach Absatz 2 angegeben werden.
(4) Zwischen der Zustellung der Ladung und der Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.

§ 79 Öffentlichkeit, Sitzungspolizei und Gerichtssprache

Die Hauptverhandlung ist mit Ausnahme der Urteilsverkündung nicht öffentlich. Das Berufsgericht kann einzelnen Personen die Anwesenheit gestatten, wenn es der Aufklärung und insbesondere der sachverständigen Würdigung des Sachverhalts dient. Durch Beschluss des Berufsgerichts kann für die Verkündung der Urteilsgründe oder eines Teiles davon die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn die Verkündung eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, der Sittlichkeit oder eines wichtigen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses besorgen lässt. Im übrigen sind die Vorschriften der Titel 14 und 15 des Gerichtsverfassungsgesetzes über Öffentlichkeit, Sitzungspolizei und Gerichtssprache auf das Verfahren vor dem Berufsgericht entsprechend anzuwenden.

§ 80 Verhandlung in Abwesenheit

(1) Die Hauptverhandlung findet auch statt, wenn der Beschuldigte nicht erschienen ist.
(2) Ist der Beschuldigte vorübergehend verhandlungsunfähig, so kann das Verfahren auf die Dauer einer vom Gericht festzusetzenden Frist ausgesetzt werden; ist er aus zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert und hat er dies rechtzeitig mitgeteilt, so ist ein neuer Termin zur Hauptverhandlung anzusetzen.

§ 81 Eröffnung der Hauptverhandlung

(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Hauptverhandlung.
(2) In der Hauptverhandlung trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor.
(3) Ist der Beschuldigte erschienen, so ist er zu hören.

§ 82 Beweisaufnahme

(1) Nach Anhörung des Beschuldigten werden die Zeugen und Sachverständigen vernommen; die Vorschriften des 6. und 7. Abschnittes des Ersten Buches der Strafprozeßordnung mit Ausnahme der §§ 59, 61 und 62 finden entsprechende Anwendung.
(2) Das Gericht bestimmt den Umfang der Beweisaufnahme, ohne durch Anträge gebunden zu sein.

§ 83 Schlußgehör

Nach Schluß der Beweisaufnahme werden der Antragsteller und die übrigen Antragsberechtigten gehört, wenn sie erschienen sind. Sodann werden der Beschuldigte und der Beistand gehört.

§ 84 Erweiterung des Verfahrensgegenstandes

(1) Werden dem Beschuldigten im Laufe der Hauptverhandlung Tatsachen vorgeworden, die den Verdacht einer im Eröffnungsbeschluß oder seinen Ergänzungen nicht genannten Verletzung der Berufspflichten rechtfertigen, so kann diese mit seiner Zustimmung zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden.
(2) Stimmt der Beschuldigte nicht zu, so bestellt das Gericht einen Untersuchungsführer und setzt die Hauptverhandlung für die Dauer des Ermittlungsverfahrens aus.
(3) Der Eröffnungsbeschluß ist in beiden Fällen entsprechend zu ergänzen.

§ 85 Gegenstand der Urteilsfindung

(1) Zum Gegenstand der Urteilsfindung können nur solche Verfehlungen gemacht werden, die in dem Eröffnungsbeschluß oder seinen Ergänzungen aufgeführt sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, die Gegenstand der Hauptverhandlung waren.
(3) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.

§ 86 Urteil, Beschluß

(1) Durch Urteil wird eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt oder der Beschuldigte freigesprochen. Durch Beschluß wird das Verfahren eingestellt.
(2) Auf Freispruch ist zu erkennen, wenn ein Berufsvergehen nicht vorliegt oder nicht erwiesen ist.
(3) Das Verfahren ist einzustellen, wenn
a)
die Eröffnung des Verfahrens unzulässig war,
b)
der Beschuldigte
aa)
stirbt,
bb)
seine Approbation widerrufen wird oder
cc)
er auf seine Approbation verzichtet
oder
c)
nach der Eröffnung des Verfahrens die Verhängung einer berufsgerichtlichen Maßnahme wegen Geringfügigkeit des Berufsvergehens nicht erforderlich erscheint.
(4) Urteile und Beschlüsse sind den Beteiligten und der Aufsichtsbehörde zuzustellen.

§ 87 Berufung, Beschwerde

(1) Gegen die Urteile des Berufsgerichts steht den Beteiligten die Berufung an den Berufsgerichtshof zu. Die Berufung ist bei dem Berufsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Berufungsfrist bei dem Berufsgerichtshof eingeht.
(2) Gegen Beschlüsse des Berufsgerichts steht den Beteiligten die Beschwerde an den Berufsgerichtshof zu. Die Beschwerde ist bei dem Berufsgericht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.
(3) Berufung und Beschwerde sollen innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich begründet werden.

§ 88 Berufungsverfahren

(1) Über die Berufung entscheidet der Berufsgerichtshof. Hebt der Berufsgerichtshof die angefochtene Entscheidung auf, kann er in der Sache selbst entscheiden oder die Sache zur Entscheidung an das Berufsgericht zurückverweisen. Das Berufsgericht ist an die rechtliche Beurteilung des Berufsgerichtshofes gebunden.
(2) Die Entscheidung darf nicht zum Nachteil des Beschuldigten geändert werden, wenn nur der Beschuldigte oder zu seinen Gunsten die Kammer oder die Aufsichtsbehörde Berufung eingelegt hat.
(3) Für das Verfahren vor dem Berufsgerichtshof gelten die §§ 78 bis 86 entsprechend.

§ 89 Wiederaufnahme

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossenen berufsgerichtlichen Verfahrens ist zulässig.

§ 90 Kosten

(1) Jede Entscheidung in der Hauptsache muß bestimmen, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Kosten bestehen aus den Gebühren und den Auslagen des Verfahrens.
(2) Die Gebühren hat der Beschuldigte zu tragen. Gebühren werden nur festgesetzt, wenn auf eine der in § 64 Abs. 1 genannten Maßnahmen erkannt ist. Sie betragen:
1.
im Verfahren des ersten Rechtszuges 50 bis 500 Euro,
2.
im Berufungsverfahren 100 bis 1000 Euro.
Die Höhe der Gebühr bestimmt das Berufsgericht unter Berücksichtigung der Schwere des Berufsvergehens sowie der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten.
(3) Als Auslagen gelten:
1.
Entschädigungen der Zeugen und Sachverständigen,
2.
Tagegelder und Reisekosten der Mitglieder des Berufsgerichts bei Geschäften außerhalb des Sitzes des Berufsgerichts,
3.
Portogebühren für Zustellungen und Ladungen und für die auf Antrag übersandten Ausfertigungen und Abschriften sowie Fernschreib- und Fernsprechgebühren,
4.
Schreibauslagen; § 11 des Gerichtskostengesetzes findet entsprechende Anwendung.
(4) Der Ersatz der Auslagen des Verfahrens kann ganz oder teilweise auferlegt werden
a)
dem Beschuldigten, wenn auf eine der in § 64 Abs. 1 genannten Maßnahmen erkannt ist oder er Auslagen durch sein Verhalten verursacht hat,
b)
dem Antragsteller, wenn die Auslagen durch sein Verhalten verursacht worden sind oder der Beschuldigte freigesprochen ist.
(5) Wird auf eine der in § 64 Abs. 1 genannten Maßnahmen erkannt, sind die der Kammer erwachsenden notwendigen Auslagen dem Beschuldigten aufzuerlegen. Wird der Beschuldigte freigesprochen, sind die ihm erwachsenden notwendigen Auslagen der betreffenden Kammer aufzuerlegen. Zu den notwendigen Auslagen gehören auch die Kosten der Rechtsvertretung. Wird das Verfahren eingestellt, so ist vom Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden.

§ 91 Kostenfestsetzung

(1) Die Kosten werden durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt.
(2) Über Erinnerungen gegen die Kostenfestsetzung entscheidet das Berufsgericht endgültig.

§ 92 Vollstreckung

(1) Verwarnung, Verweis sowie Entziehung des aktiven und passiven Berufswahlrechts gelten mit der Rechtskraft der Entscheidung als vollstreckt.
(2) Die Vollstreckung der auf Geldbuße lautenden rechtskräftigen Urteile und Beschlüsse und die Beitreibung der Kosten wird von dem Vorsitzenden des Berufsgerichts durch Beschluss angeordnet. Die Durchführung der Vollstreckung veranlaßt die zuständige Kammer.

§ 93 Anwendung der Strafprozeßordnung

Soweit das berufsgerichtliche Verfahren nicht in diesem Gesetz geregelt ist, finden die Vorschriften der Strafprozeßordnung sinngemäß Anwendung. Dies gilt insbesondere für die Kostenpflicht des Anzeigenden, die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen, die Berechnung der Fristen und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

§ 94 Aufhebung berufsgerichtlicher Maßnahmen

(1) Sind im berufsgerichtlichen Verfahren Maßnahmen gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 verhängt worden, so kann der Berufsgerichtshof auf Antrag des Betroffenen frühestens zwei Jahre nach Rechtskraft des Urteils durch Beschluss
1.
das passive Berufswahlrecht wieder zuerkennen oder
2.
feststellen, dass der Betroffene wieder würdig ist, den Beruf auszuüben oder
3.
feststellen, dass der Betroffene wieder persönlich geeignet ist, Weiterbildung durchzuführen.
Die Antragsberechtigten sind zu hören.
(2) Der Beschluß ist auch im Falle der Ablehnung zu begründen, von allen Richtern zu unterzeichnen und den Beteiligten zuzustellen.
(3) Wird der Antrag abgelehnt, so ist ein erneuter Antrag frühestens zwei Jahre nach Zustellung des Beschlusses zulässig.

§ 94a Aufbewahrungsfristen, Verwertungsverbot

(1) Informationen und Unterlagen über berufsrechtliche Maßnahmen, die nicht zu einer berufsgerichtlichen Entscheidung geführt haben, sind fünf Jahre nach Beendigung des Verfahrens, Informationen und Unterlagen über berufsrechtliche Maßnahmen im berufsgerichtlichen Verfahren gemäß § 64 sind zehn Jahre aufzubewahren und anschließend zu vernichten. Nach Ablauf der Frist dürfen die Feststellungen bei weiteren berufsgerichtlichen Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot). Nach dem Eintritt des Verwertungsverbots gilt das Kammermitglied als von einem berufsgerichtlichen Verfahren nicht betroffen.
(2) Die Fristen nach Absatz 1 Satz 1 beginnen mit dem Tag, an dem die berufsrechtlichen Maßnahmen unanfechtbar geworden sind. Sie enden nicht, solange
1.
ein Strafverfahren oder ein berufsgerichtliches Verfahren schwebt oder
2.
die Aufbewahrungsfrist für eine andere berufsgerichtliche Entscheidung noch nicht abgelaufen ist.

§ 95 Amts- und Rechtshilfe

Alle Gerichte und Behörden sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts haben den Berufsgerichten für Heilberufe Amts- und Rechtshilfe zu leisten.

§ 96 Kostenerstattung

Die Kammern tragen die sächlichen und persönlichen Kosten der Berufsgerichte für die Verfahren, die auf ihren Antrag oder auf Antrag eines Kammerangehörigen nach § 74 Abs. 2 durchgeführt worden sind. In gleichem Maße stehen ihnen die Einnahmen an Kosten und Geldbußen zu, Überschüsse sind nach Ablauf des Rechnungsjahres den Fürsorgeeinrichtungen der Kammern zuzuführen.“

Abschnitt V Aufsicht

§ 97 Aufsichtsbehörden

(1) Aufsichtsbehörde über die Ärztekammer, die Apothekerkammer und die Zahnärztekammer ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit, Aufsichtsbehörde über die Landestierärztekammer ist das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt.
(2) Die Aufsichtsbehörde hat darüber zu wachen, daß die Kammern ihre Tätigkeit im Rahmen ihres Aufgabenbereichs, im Einklang mit den gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften und auf der Grundlage eines geordneten Finanzgebarens ausüben. Für Maßnahmen der Rechtsaufsicht gelten die Regelungen der Kommunalverfassung entsprechend. Die Aufsichtsbehörde ist zum kostenfreien Abdruck der rechtsaufsichtlichen Maßnahmen im nächst erreichbaren Mitteilungsblatt der jeweiligen Kammer berechtigt.
(3) Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Kammerversammlungen zu laden; auf ihr Ersuchen hin ist eine Sitzung der Kammerversammlung einzuberufen. Dem Vertreter der Aufsichtsbehörde ist in der Kammerversammlung auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen.
(4) Die Aufsichtsbehörde erhält eine Ausfertigung von jeder berufsgerichtlichen Klage, jedem Antrag nach § 76 Abs. 3 und § 77 Abs. 2 und jeder gerichtlichen Verfügung zugestellt.
(5) Die Kammern erstatten der Aufsichtsbehörde jährlich einen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr.

Abschnitt VI Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 98 Weiterbestehen der Kammern

Die aufgrund des Kammergesetzes vom 13. Juli 1990 (GBl. DDR I S. 711) errichteten Kammern sind Kammern nach § 1 dieses Gesetzes. Die von den Kammern erlassenen Satzungen und sonstiges Recht gelten fort, soweit sie mit den Vorschriften dieses Gesetzes vereinbar sind. Dies gilt auch für die von den Kammern geschaffenen Einrichtungen.

§ 99 Weiterbildung nach bisherigem Recht

(1) Eine vor dem 11. April 2008 auf Grundlage der Facharztverordnung Öffentliches Gesundheitswesen vom 28. Februar 1995 (GVOBl. M-V S. 131) begonnene Weiterbildung wird auf Grundlage der auf diesem Gesetz beruhenden Weiterbildungsordnung weitergeführt.
(2) Nach bisherigem Recht erworbene Fachbezeichnungen können nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung weitergeführt werden.

§ 100 Sprachliche Gleichstellung

Amts-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten für Frauen und Männer.

§ 101 Durchführungsbestimmungen

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit und das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt erlassen in ihrem Zuständigkeitsbereich die erforderlichen Durchführungsbestimmungen.

§ 102 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Kammergesetz vom 13. Juli 1990 (GBl. DDR I S. 711) außer Kraft.
(3) Die Fachweiterbildungsordnungen treten nach Maßgabe der Weiterbildungsordnungen, spätestens jedoch zum 31. Dezember 1996 außer Kraft.
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