SportGymArbV MV
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung zur Arbeit an den Sportgymnasien

Verordnung zur Arbeit an den Sportgymnasien
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Vom 10. August 2009
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 3a neu gefasst durch Artikel 4 der Verordnung vom 29. Juli 2021 (Mittl.bl. BM M-V S. 180 / GVOBl. M-V S. 1215)
Fußnoten
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Verkündet im Mittl.bl. BM M-V vom 12. August 2009 S. 13

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Arbeit an den Sportgymnasien vom 10. August 200902.08.2009
Eingangsformel02.08.2009
§ 1 - Geltungsbereich01.10.2020
§ 2 - Ziele der Arbeit01.10.2020
§ 3 - Aufnahme01.10.2020
§ 3a - Regelungen aufgrund behördlicher Verfügung für den Regelunterricht mit Einschränkungen für das Schuljahr 2021/202201.08.2021
§ 4 - Bildungs- und Erziehungsprozess01.10.2020
§ 5 - Unterrichtsorganisation und Personal01.10.2020
§ 6 - Verlassen des Sportgymnasiums01.10.2020
§ 7 - Inkrafttreten01.10.2020
Aufgrund des § 19 Absatz 3 Satz 2, des § 69 Nummer 7, 12, 13 und des § 9 des Schulgesetzes vom 13. Februar 2006 (GVOBl. M-V S. 41), das zuletzt durch das Gesetz vom 16. Februar 2009 (GVOBl. M-V S. 241) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Anerkannte Sportgymnasien sind überregionale Bildungseinrichtungen und haben im Verbundsystem Schule und Leistungssport eine besondere Bedeutung. Sie sind integrativer Bestandteil der Konzepte zur Sportförderung des Landes und des Bundes und somit ein wichtiger Teil der Bildungslandschaft in Mecklenburg-Vorpommern. Auf der Grundlage einer vertieften und breit angelegten sportlichen Ausbildung können Schülerinnen und Schüler dort ihre sportlichen Talente weiterentwickeln. Diese besondere Förderung soll es ihnen ermöglichen, Höchstleistungen zu erreichen.
(2) Sportgymnasien sollen als Ganztagsschulen ihr Schulprogramm so gestalten, dass die Unterrichts- und Trainingsstunden sinnvoll aufeinander abgestimmt werden können.

§ 2 Ziele der Arbeit

(1) Die Sportgymnasien arbeiten in den jeweiligen bildungsgangbezogenen Klassen nach den gleichen Rahmenplänen und Lernzielen wie andere Schulen dieser Bildungsgänge.
(2) Darüber hinaus haben sie die Aufgabe, sportlich besonders begabte Schülerinnen und Schüler durch eine optimale Verbindung von schulischer Bildung und sportlichem Training in ihrer individuellen Leistungsentwicklung zu fördern. Die Förderung dient der Stärkung der Teilbereiche, in denen die Schülerinnen und Schüler in besonderem Maße leistungsfähig sind und dem Abbau von Defiziten in anderen Bereichen.
(3) Um den Schülerinnen und Schülern eine umfassende Bildungs- und Sportlaufbahn zu ermöglichen, ist die besondere Förderung in Zusammenarbeit der Schule mit der zuständigen Schulbehörde, dem Landessportbund (Landesausschuss Leistungssport, Olympiastützpunkt Mecklenburg-Vorpommern) und seinen Fachverbänden sowie den ortsansässigen Vereinen zu gewährleisten.

§ 3 Aufnahme

(1) Die Schülerinnen und Schüler können ab der Jahrgangsstufe 5 in ein Sportgymnasium aufgenommen werden, wenn sie zuvor erfolgreich an einer Eignungsfeststellung gemäß Absatz 3 teilgenommen haben und ihr Leistungspotenzial sowie ihre Leistungsbereitschaft eine erfolgreiche Mitarbeit an der Schule erwarten lassen.
(2) Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern erfolgt immer zur Förderung spezieller sportlicher Fähigkeiten und Interessen.
(3) Die Aufnahme in das Sportgymnasium erfolgt sportartspezifisch für Schülerinnen und Schüler aus Sportarten mit leistungssportlicher Landesförderung. Die Aufnahmekriterien der Eignungsfeststellung sind insbesondere:
1.
die allgemeine sportliche Qualifikation,
2.
die sportartspezifische Eignungsempfehlung durch die Verbände und die Vereine auf der Grundlage sportartspezifischer Leistungsparameter und Erkenntnissen aus Sichtung und Wettkämpfen,
3.
der Gesundheitszustand, der durch eine sportmedizinische Untersuchung schriftlich nachzuweisen ist,
4.
das Betreiben einer Sportart, die zum Profil der Schule gehört.
Bei Schülerinnen und Schülern aus anderen Bundesländern sind folgende Voraussetzungen für die allgemeine sportliche Qualifikation nachzuweisen:
1.
aktueller Bundeskaderstatus eines Spitzenfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes (Olympiakader, Perspektivkader, Ergänzungskader, Nachwuchskader 1) und gleichzeitiges Training bei einem für die Sportart vom zuständigen Bundesministerium anerkannten Bundesstützpunkt,
2.
berufener Nachwuchskader 2 eines Spitzenfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes oder
3.
nach bundeseinheitlichen Kaderkriterien berufener Landeskader eines Landesfachverbandes der Sportorganisation eines anderen Bundeslandes beziehungsweise Nachweis der Erfüllung der sportlichen Leistungsvoraussetzungen für eine Berufung in den Landeskader des jeweiligen Landesfachverbandes in Mecklenburg-Vorpommern.
Die sportartspezifische Eignungsempfehlung bei Schülerinnen und Schülern aus anderen Bundesländern setzt die Prüfung der Erfüllung der besonderen sportlichen Leistungsvoraussetzungen durch das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung voraus. Grundlage der Entscheidung sind einschlägige Konzepte und Vereinbarungen des für den Sport zuständigen Bundesministeriums in Verbindung mit den geltenden Leistungssportkonzeptionen des Deutschen Olympischen Sportbundes und des Landessportbundes Mecklenburg-Vorpommern e. V.
(4) Die Organisation sowie der Ablauf der Eignungsfeststellung werden nach Abstimmung mit der zuständigen Schulbehörde durch die Schule festgelegt. Bei der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus anderen Bundesländern nach der Jahrgangsstufe 5 werden der Schule durch das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung alle Unterlagen, die die Erfüllung der Aufnahmekriterien bescheinigen, bis zum 10. Mai jeden Schuljahres übermittelt. Dieser Termin kann in begründeten Einzelfällen auf einen späteren Zeitpunkt des laufenden Schuljahres verschoben werden.
(5) Die sportliche Eignung wird von einer Kommission festgestellt, die aus einer Vertreterin oder einem Vertreter der zuständigen Schulbehörde, der Schulleiterin oder dem Schulleiter, der Sportkoordinatorin oder dem Sportkoordinator, einer Referentin oder einem Referenten der obersten Schulbehörde oder einer von dieser Person bestimmten Vertretung und einer beratenden Vertreterin oder einem beratenden Vertreter des Landessportbundes besteht. Bei der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus anderen Bundesländern ist eine Referentin oder ein Referent des Ministeriums für Soziales, Integration und Gleichstellung in der Kommission vertreten. Die Vertreterin oder der Vertreter der zuständigen Schulbehörde übernimmt den Vorsitz. Die Kommission stellt auf der Grundlage der Absätze 1, 3 und 7 fest, ob die Schülerin oder der Schüler die Aufnahmekriterien erfüllt und entscheidet abhängig vom Ergebnis über die Aufnahme. Bei Unstimmigkeiten entscheidet die oder der Vorsitzende.
(6) Die Entscheidung über die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 wird den Erziehungsberechtigten durch die Schule spätestens bis zum letzten Arbeitstag des Monats Januar schriftlich mitgeteilt.
(7) Die Schülerinnen und Schüler können nur dann am Sportgymnasium aufgenommen werden, wenn die Erziehungsberechtigten die besonderen Ziele und Arbeitsweisen der Schule anerkannt haben.
(8) Bei einer Aufnahme von Schülerinnen und Schülern nach der Jahrgangsstufe 5 erfolgt eine Eignungsfeststellung auf der Grundlage der Aufnahmekriterien nach Absatz 3. Diese Kriterien sind der jeweiligen Jahrgangsstufe entsprechend anzuwenden. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage der Absätze 1, 3 und 7.
(9) Schülerinnen und Schüler, die auf der Grundlage der Entscheidung gemäß den Absätzen 5 und 8 in ein Sportgymnasium aufgenommen wurden, verbleiben im Rahmen der bestehenden Regelungen der Schularten bis zum Erreichen des jeweiligen bildungsgangbezogenen Schulabschlusses an dieser Schule. Ausnahmen regelt § 6.

§ 3a Regelungen aufgrund behördlicher Verfügung für den Regelunterricht mit Einschränkungen für das Schuljahr 2021/2022

*)
(1) Aufgrund behördlicher Verfügung findet in den Schulen des Landes Regelunterricht mit Einschränkungen statt. Die Regelungen der Verordnung werden unter Maßgabe der in den folgenden Absätzen genannten Änderungen für alle Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2021/2022 die Aufnahme am Sportgymnasium anstreben, angewendet. Diese Regelungen gelten längstens bis zum 31. Juli 2022.
(2) Für die Aufnahme am Sportgymnasium kann abweichend von § 3 Absatz 3 in Einzelfällen die praktische Überprüfung der allgemeinen sportlichen Qualifikation entfallen, wenn mit den weiteren Aufnahmekriterien eindeutig die Eignung oder Nichteignung der Schülerin oder des Schülers für eine Aufnahme am Sportgymnasium festgestellt werden kann. Die Regelungen für Schülerinnen und Schüler aus anderen Bundesländern bleiben unberührt.
(3) Abweichend von § 3 Absatz 6 kann die Entscheidung über die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 den Erziehungsberechtigten durch die Schule spätestens bis fünf Arbeitstage vor Ablauf des Monats Februar mitgeteilt werden. Dieser Termin kann in begründeten Einzelfällen und in Abstimmung mit der obersten Schulbehörde auf einen späteren Zeitpunkt des laufenden Schuljahres verschoben werden. Die Regelungen für Schülerinnen und Schüler aus anderen Bundesländern bleiben unberührt.
Fußnoten
*)
[Red. Anm.: Gemäß Artikel 4 der Sechsten Verordnung zu Änderungen im Schulrecht infolge des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 (Mittl.bl. BM M-V 2022 S. 6) gilt: „Es gelten die Regelungen der Fünften Verordnung zu Änderungen im Schulrecht infolge des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 vom 29. Juli 2021 bis zum 31.07.2022 weiter fort.”]

§ 4 Bildungs- und Erziehungsprozess

(1) Das Sportgymnasium erarbeitet auf der Grundlage der Stundentafel eine spezifische schulinterne Stundentafel.
(2) Trainingslager, Wettkämpfe, Sportlehrgänge, die Teilnahme an landes- und bundesweiten Wettbewerben gehören unter anderem zum Unterricht an Sportgymnasien und sind in den Schulablauf zu integrieren. Die Sportgymnasien sind mit Zustimmung der zuständigen Schulbehörde berechtigt, im Rahmen der für sie vorgesehenen Regelungen in der für das jeweilige Schuljahr geltenden Ferienverordnung eine Abweichung von den allgemeinen Ferienzeiten in Anspruch zu nehmen.
(3) Förderunterricht wird im Rahmen der Möglichkeiten der Schule und auf der Grundlage der Verordnung zur Unterrichtsversorgung bedarfsweise für Schülerinnen und Schüler mit hoher sportlicher Belastung und längerer Abwesenheit vom Schulort angeboten.
(4) Der leistungsorientierte Unterricht in den Sportarten, die zum Profil der Schule gehören, ist trainingsbegleitend zu gestalten und kann bildungsgang- und jahrgangsstufenübergreifend ausgerichtet sein. Die Rahmenplanziele des allgemeinen Sportunterrichts sind innerhalb der sportlichen Gesamtausbildung umzusetzen.
(5) Neben der Schullaufbahnempfehlung in der Jahrgangsstufe 6 erhalten die Schülerinnen und Schüler zusätzlich eine Einschätzung der bisherigen sportlichen Entwicklung und der zu erwartenden Perspektive in Form eines Gutachtens. Die sportliche Entwicklung wird durch die Sportlehrkräfte und Trainerinnen und Trainer festgestellt und in der Klassenkonferenz beraten.

§ 5 Unterrichtsorganisation und Personal

(1) Die durch die Schule festgelegten besonderen Formen der Unterrichtsorganisation werden auf der Grundlage der Unterrichtsversorgungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung geplant.
(2) Bei der Auswahl der Lehrerinnen und Lehrer im Fach Sport sind die Anforderungen im sportlich-praktischen und im pädagogisch-methodischen Bereich besonders zu berücksichtigen.
(3) Der Pflichtunterricht im Fach Sport ist von Sportlehrkräften der Schule durchzuführen.
(4) Neben den Sportlehrerinnen und Sportlehrern der Schule kann der leistungssportorientierte Unterricht nur von Sportfachkräften erteilt werden, die mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
1.
Lehramt im Fach Sport,
2.
Diplomsportlehrerin oder Diplomsportlehrer,
3.
Diplomtrainerin oder Diplomtrainer,
4.
abgeschlossenes Fachlehrerstudium mit dem Schwerpunkt Sport,
5.
abgeschlossenes Hoch- oder Fachschulstudium und eine Trainer-A-Lizenz,
6.
Abschluss als staatlich geprüfte Sport-, Turn- oder Gymnastiklehrerin oder staatlich geprüfter Sport-,Turn- oder Gymnastiklehrer.
Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Schulbehörde.
(5) Für die pädagogische Umsetzung des besonderen Schulprofils und für die Zusammenarbeit mit den Olympia- und Bundesstützpunkten sowie den Landesfachverbänden und Vereinen wird an der Schule eine Sportkoordinatorin oder ein Sportkoordinator eingesetzt. Die Sportkoordinatorin oder der Sportkoordinator ist den Koordinatorinnen und Koordinatoren für schulfachliche Aufgaben gleichgestellt.

§ 6 Verlassen des Sportgymnasiums

Eine Schülerin oder ein Schüler muss nach Entscheidung der Klassenkonferenz sowie nach Anhörung und Beratung der Erziehungsberechtigten das Sportgymnasium verlassen, wenn bei ihr oder ihm im Rahmen der sportlichen Ausbildung mangelndes Leistungsniveau oder mangelnder Leistungswille festzustellen sind. Zur Vorbereitung dieser Entscheidung wird durch die Klassenkonferenz eine erneute Eignungsfeststellung gemäß § 3 Absatz 3 eingeholt. Kann die Schülerin oder der Schüler die entsprechenden Anforderungen nicht mehr erfüllen, erfolgt die Überweisung in eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsgang oder in das Bundesland des Hauptwohnsitzes.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 2. August 2009 in Kraft.
Schwerin, den 10. August 2009
Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Henry Tesch
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