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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Landesverordnung über die Zuständigkeiten bei der Beglaubigung von öffentlichen Urkunden für den Gebrauch im Ausland Vom 3. September 2021

Landesverordnung über die Zuständigkeiten bei der Beglaubigung von öffentlichen Urkunden für den Gebrauch im Ausland Vom 3. September 2021
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Zuständigkeiten bei der Beglaubigung von öffentlichen Urkunden für den Gebrauch im Ausland vom 3. September 202110.09.2021
Eingangsformel10.09.2021
§ 1 - Zuständigkeiten für die Erteilung der Apostille10.09.2021
§ 2 - Zuständigkeiten aufgrund bilateraler völkerrechtlicher Verträge mit Belgien und Italien10.09.2021
§ 3 - Zuständigkeiten zur Beglaubigung im Rahmen der Legalisation10.09.2021
§ 4 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten10.09.2021
Aufgrund des § 14 Absatz 1 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98), das durch Artikel 8 Nummer 8 des Gesetzes vom 28. Oktober 2010 (GVOBl. M-V S. 615, 618) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

§ 1 Zuständigkeiten für die Erteilung der Apostille

Für die Erteilung der Apostille nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6 des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 (BGBl. 1965 II S. 875, 876) sind zuständig
1.
das Ministerium für Inneres und Europa hinsichtlich aller öffentlichen Urkunden nach Artikel 1 des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation, die im Land Mecklenburg-Vorpommern ausgestellt sind, mit Ausnahme der unter Nummer 2 bis 4 genannten und der von Dienststellen des Bundes ausgestellten Urkunden;
2.
das Justizministerium hinsichtlich aller öffentlichen Urkunden, die in seinem Geschäftsbereich ausgestellt sind, mit Ausnahme der unter Nummer 3 und 4 genannten Urkunden;
3.
die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes hinsichtlich aller von ihr oder ihm ausgestellten öffentlichen Urkunden;
4.
die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Landgerichte jeweils hinsichtlich der öffentlichen Urkunden, die
a)
in ihrem Geschäftsbereich oder
b)
von Notarinnen oder Notaren, die ihren Amtssitz im betreffenden Landgerichtsbezirk haben,
ausgestellt sind.

§ 2 Zuständigkeiten aufgrund bilateraler völkerrechtlicher Verträge mit Belgien und Italien

Für die Beglaubigung nach
1.
Artikel 2 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden vom 7. Juni 1969 (BGBl. 1974 II S. 1069, 1071) und
2.
Artikel 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 13. Mai 1975 (BGBl. 1980 II S. 813, 815)
ist das Ministerium für Inneres und Europa die zuständige Behörde.

§ 3 Zuständigkeiten zur Beglaubigung im Rahmen der Legalisation

Für die Beglaubigung inländischer öffentlicher Urkunden für die Verwendung im Ausland im Rahmen eines Legalisationsverfahrens gelten die in § 1 Nummer 1 bis 4 geregelten Zuständigkeiten entsprechend, soweit nicht anders geregelt.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeiten bei der Beglaubigung von öffentlichen Urkunden für den Gebrauch im Ausland vom 6. Juli 1992 (GVOBl. M-V S. 362) außer Kraft.
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