AgrarlehrArbzLVO M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Landesverordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an der Fachschule für Agrarwirtschaft des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Agrarlehrkräfte-Arbeitszeit-Landesverordnung - AgrarlehrArbzLVO M-V) Vom 2. November 2021

Landesverordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an der Fachschule für Agrarwirtschaft des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Agrarlehrkräfte-Arbeitszeit-Landesverordnung - AgrarlehrArbzLVO M-V) Vom 2. November 2021
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an der Fachschule für Agrarwirtschaft des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Agrarlehrkräfte-Arbeitszeit-Landesverordnung - AgrarlehrArbzLVO M-V) vom 2. November 202111.11.2021
Eingangsformel11.11.2021
§ 1 - Geltungsbereich, regelmäßige Pflichtstundenzahl11.11.2021
§ 2 - Unterrichtsverpflichtung, Unterrichtseinsatz11.11.2021
§ 3 - Altersanrechnungsstunden11.11.2021
§ 4 - Anrechnungsstunden für schwerbehinderte Agrarlehrkräfte11.11.2021
§ 5 - Anrechnungsstunden für Verwaltungsaufgaben, besondere pädagogische Aufgaben und sonstige Aufgaben (Anrechnungsstundenpool)11.11.2021
§ 6 - Haushaltsvorbehalt11.11.2021
§ 7 - Inkrafttreten11.11.2021
Aufgrund des § 62 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

§ 1 Geltungsbereich, regelmäßige Pflichtstundenzahl

(1) Diese Verordnung gilt für Lehrkräfte an der Fachschule für Agrarwirtschaft des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Agrarlehrkräfte), die Landesbeamte des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Beamtenverhältnis auf Probe und auf Lebenszeit sind.
(2) Die regelmäßige Arbeitszeit der Lehrkräfte richtet sich nach der Arbeitszeitverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, soweit in dieser Verordnung keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
(3) Die Arbeitszeit der Agrarlehrkräfte setzt sich in der Regel aus einem Arbeitszeitanteil für Lehrtätigkeit und einem Arbeitszeitanteil für Verwaltungstätigkeiten zusammen. Daher erfolgt die Ermittlung der regelmäßigen Pflichtstundenzahl der Agrarlehrkräfte auf der rechnerischen Grundlage von 44 Arbeitswochen. Die individuelle Verteilung der Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft auf die Unterrichtswochen erfolgt auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt zum Jahresarbeitszeitmodell für die Lehrkräfte an der Fachschule für Agrarwirtschaft.
(4) Eine Unterrichtseinheit in Höhe einer Lehrerwochenstunde entspricht 45 Minuten Unterricht. Die Differenz zwischen der zu leistenden reinen Unterrichtszeit und der regelmäßigen Arbeitszeit gemäß Absatz 2 ist für die nicht messbaren, den Unterricht begleitenden Tätigkeiten, wie Vor- und Nachbereitung, vorgesehen.
(5) Die regelmäßige Pflichtstundenzahl beträgt für die Agrarlehrkräfte im Schuljahr
1.
für den fachtheoretischen und allgemeinbildenden Unterricht 24 Lehrerwochenstunden und
2.
für den fachpraktischen Unterricht 27 Lehrerwochenstunden.
(6) Soweit die in Absatz 5 Nummer 1 genannten Lehrkräfte aus dringenden dienstlichen Gründen anteilig im fachpraktischen Unterricht eingesetzt werden, erhöht sich die Pflichtstundenzahl pro Woche:
1.
bei mehr als sieben Lehrerwochenstunden um eine Lehrerwochenstunde,
2.
bei mehr als 14 Lehrerwochenstunden um zwei Lehrerwochenstunden und
3.
bei mehr als 21 Lehrerwochenstunden um drei Lehrerwochenstunden.
(7) Soweit die in Absatz 5 Nummer 2 genannten Lehrkräfte anteilig fachtheoretischen Unterricht erteilen, vermindert sich die Pflichtstundenzahl pro Woche:
1.
bei mehr als sieben Lehrerwochenstunden um eine Lehrerwochenstunde,
2.
bei mehr als 14 Lehrerwochenstunden um zwei Lehrerwochenstunden und
3.
bei mehr als 21 Lehrerwochenstunden um drei Lehrerwochenstunden.
(8) Fachtheoretischer Unterricht ist der Unterricht laut Stundentafel und in der Weiterbildung (Meisterausbildung). Fachpraktischer Unterricht ist der Unterricht in der überbetrieblichen Ausbildung.

§ 2 Unterrichtsverpflichtung, Unterrichtseinsatz

Die jeweilige Unterrichtsverpflichtung einer Agrarlehrkraft ergibt sich aus der regelmäßigen Pflichtstundenzahl abzüglich der Anrechnungsstunden aus dem Anrechnungsstundenpool gemäß § 5 und der Ermäßigungsstunden gemäß der Pflichtstundenzahlermäßigungsverordnung.

§ 3 Altersanrechnungsstunden

(1) Agrarlehrkräfte erhalten von Beginn des Schuljahres an, das auf die Vollendung des 57. Lebensjahres folgt, eine Anrechnung von einer Lehrerwochenstunde.
(2) Agrarlehrkräfte erhalten von Beginn des Schuljahres an, das auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgt, eine Anrechnung von zwei Lehrerwochenstunden.
(3) Agrarlehrkräfte erhalten von Beginn des Schuljahres an, das auf die Vollendung des 63. Lebensjahres folgt, eine Anrechnung von vier Lehrerwochenstunden.
(4) Bei einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Pflichtstundenzahl gemäß § 1 Absatz 5 wird keine Anrechnung nach den Absätzen 1 bis 3 gewährt.
(5) Eine Anrechnung gemäß den Absätzen 1 bis 3 wird nur gewährt, sofern die Agrarlehrkraft von Beginn eines Schuljahres an nicht nur vorübergehend beschäftigt wird und keine erneute Beschäftigung nach Eintritt in den Ruhestand oder in die Rente erfolgt.

§ 4 Anrechnungsstunden für schwerbehinderte Agrarlehrkräfte

(1) Schwerbehinderte Agrarlehrkräfte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 erhalten eine Anrechnung von drei Lehrerwochenstunden.
(2) Schwerbehinderte Agrarlehrkräfte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 erhalten eine Anrechnung von zwei Lehrerwochenstunden.
(3) Die Anrechnungsstunden werden beginnend mit der Vorlage des Nachweises über die Feststellung der Behinderung gewährt. Als Nachweis der Schwerbehinderung dient der Ausweis gemäß § 152 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. In Ausnahmefällen kann der Nachweis auch durch die Vorlage des Bescheides des Versorgungsamtes erbracht werden.
(4) Bei einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Pflichtstundenzahl gemäß § 1 Absatz 5 wird keine Anrechnung gewährt.

§ 5 Anrechnungsstunden für Verwaltungsaufgaben, besondere pädagogische Aufgaben und sonstige Aufgaben (Anrechnungsstundenpool)

(1) Für die Vergabe von Anrechnungsstunden für Verwaltungsaufgaben, besondere pädagogische Aufgaben und sonstige Aufgaben erhält die Fachschule für Agrarwirtschaft des Landes Mecklenburg-Vorpommern über die Anrechnungsstunden aus den §§ 3 und 4 hinaus einen Anrechnungsstundenpool. Dieser umfasst:
1.
als Verwaltungsaufgaben insbesondere
a)
die Leitungs- und Führungsaufgaben,
b)
die schulische Medienbildung und medienpädagogische Unterstützung für den Betrieb der Schulinformationstechnik sowie
c)
die Betreuung von Sammlungen, Labors, Werkstätten und Fachräumen (Lehrmelkstand, Forstmaschinensimulator, Gewächshaus);
2.
als besondere pädagogische Aufgaben insbesondere
a)
die Mitarbeit in Rahmenplan-, Lehrplan- sowie Aufgabenkommissionen zur Erstellung oder Bewertung von Prüfungsaufgaben,
b)
die Mitarbeit bei der Konzipierung, Durchführung und Evaluierung von innovativen pädagogischen Projekten (Schulversuche),
c)
die Betreuung der Ausbildung von Referendaren und Referendarinnen als Mentor oder Mentorin und als Studienleiter oder Studienleiterin,
d)
die Betreuung von Praktikanten und Praktikantinnen sowie
e)
die Weiterbildung der Lehrkräfte und die Mehraufwendungen für Lehrkräfte, die in der Qualifikationsphase zur Fachhochschulreife eingesetzt sind;
3.
als sonstige Aufgaben insbesondere
a)
die Koordinierung und Durchführung von Schüler- und Berufswettbewerben sowie
b)
die Koordinierung und Durchführung länderübergreifender und internationaler Projekte.
(2) Die Anzahl der Stunden des Anrechnungsstundenpools ergibt sich aus der Gesamtstundenzahl gemäß der im Haushaltsplan für den Unterrichtsbetrieb zur Verfügung gestellten Stellen abzüglich der sich aus den zu leistenden Unterrichtsaufgaben ergebenden Gesamtunterrichtspflichtstundenzahl und der Anrechnungsstunden gemäß den §§ 3 und 4.
(3) Über die Vergabe der Anrechnungsstunden aus dem Anrechnungsstundenpool erstellt der Schulleiter oder die Schulleiterin einen Vorschlag für das jeweils folgende Schuljahr. Der örtliche Personalrat, die Gleichstellungsbeauftragte sowie die zuständige Schwerbehindertenvertretung sind zu beteiligen. Über den Vorschlag entscheidet die Schulaufsicht.

§ 6 Haushaltsvorbehalt

Die Anrechnungsstunden stehen unter Haushaltsvorbehalt und werden im Rahmen der im betreffenden Einzelplan des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt zu Verfügung stehenden Haushaltsmittel bereitgestellt.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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