Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 des Justizdienstes im Verwendungsbereich des Allgemeinen Vollzugs- und Werkdienstes im Justizvollzug (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Allgemeiner Vollzugsdienst und Werkdienst im Justizvollzug - APO Lg1E2AVD/WD M-V) Vom 23. August 2000
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 des Justizdienstes im Verwendungsbereich des Allgemeinen Vollzugs- und Werkdienstes im Justizvollzug (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Allgemeiner Vollzugsdienst und Werkdienst im Justizvollzug - APO Lg1E2AVD/WD M-V) Vom 23. August 2000
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, Überschrift, §§ 1, 2 und 39 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GVOBl. M-V S. 1817) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 des Justizdienstes im Verwendungsbereich des Allgemeinen Vollzugs- und Werkdienstes im Justizvollzug (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Allgemeiner Vollzugsdienst und Werkdienst im Justizvollzug - APO Lg1E2AVD/WD M-V) vom 23. August 2000 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
Inhaltsverzeichnis | 01.01.2005 |
Teil 1 - Allgemeines | 01.01.2005 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.01.2020 |
Teil 2 - Mittlerer allgemeiner Vollzugsdienst | 01.01.2005 |
Abschnitt 1 - Einstellung | 01.01.2005 |
§ 2 - Einstellungsvoraussetzungen | 01.01.2020 |
§ 3 - Bewerbung | 01.01.2005 |
§ 4 - Auswahlverfahren | 01.01.2020 |
§ 5 - Einstellung | 01.01.2020 |
§ 6 - Rechtsstellung | 01.01.2005 |
Abschnitt 2 - Ausbildungsgrundsätze | 01.01.2005 |
§ 7 - Ziel der Ausbildung | 01.01.2005 |
§ 8 - Vorbereitungsdienst | 01.01.2005 |
§ 9 - Urlaub | 01.01.2005 |
§ 10 - Bewertung der Leistungen | 01.01.2005 |
§ 11 - Gliederung der Ausbildung | 01.01.2005 |
Abschnitt 3 - Theoretische und berufspraktische Ausbildung | 01.01.2005 |
§ 12 - Durchführung der theoretischen Ausbildung | 01.01.2005 |
§ 13 - Lehrkräfte | 01.01.2005 |
§ 14 - Ziel und Inhalt der Einführung | 01.01.2005 |
§ 15 - Ziel und Inhalt der theoretischen Ausbildung | 01.01.2005 |
§ 16 - Lehrgangszeugnisse | 01.01.2005 |
§ 17 - Ziel und Inhalt der berufspraktischen Ausbildung | 01.01.2005 |
§ 18 - Durchführung der berufspraktischen Ausbildung | 01.01.2005 |
§ 19 - Praxiskoordinator | 01.01.2005 |
§ 20 - Befähigungsberichte | 01.01.2005 |
§ 21 - Wiederholung berufspraktischer Ausbildungsabschnitte | 01.01.2005 |
Abschnitt 4 - Prüfungsverfahren | 01.01.2005 |
§ 22 - Organisation, Prüfungskommission | 01.01.2005 |
§ 23 - Grundsätze der Laufbahnprüfung | 01.01.2005 |
§ 24 - Schriftliche Prüfung | 01.01.2005 |
§ 25 - Beaufsichtigung der Prüfung | 01.01.2005 |
§ 26 - Bewertung der Prüfungsarbeiten | 01.01.2005 |
§ 27 - Bestehen der schriftlichen Prüfung und Zulassung zur praktischen Prüfung | 01.01.2005 |
§ 28 - Praktische Prüfung | 01.01.2005 |
§ 29 - Bewertung der praktischen Prüfung und Zulassung zur mündlichen Prüfung | 01.01.2005 |
§ 30 - Befreiung von der mündlichen Prüfung | 01.01.2005 |
§ 31 - Mündliche Prüfung | 01.01.2005 |
§ 32 - Bewertung der mündlichen Prüfung | 01.01.2005 |
§ 33 - Bestehen und Nichtbestehen der Laufbahnprüfung | 01.01.2005 |
§ 34 - Erkrankung, Versäumnisse | 01.01.2005 |
§ 35 - Folgen bei Unregelmäßigkeiten | 01.01.2005 |
§ 36 - Ergebnis der Laufbahnprüfung | 01.01.2005 |
§ 37 - Nichtbestehen und Wiederholung der Laufbahnprüfung | 01.01.2005 |
Teil 3 - Mittlerer Werkdienst im Justizvollzug | 01.01.2005 |
§ 38 - Erwerb der Laufbahnbefähigung | 01.01.2020 |
§ 39 - Einstellungsvoraussetzungen | 01.01.2020 |
§ 40 - Bewerbung | 01.01.2005 |
§ 41 - Rechtsstellung während der Einführungszeit | 01.01.2005 |
§ 42 - Dauer und Gliederung der Einführungszeit | 01.01.2020 |
§ 43 - Ziel und Inhalt der Einführungszeit | 01.01.2005 |
§ 44 - Abschluss der Einführungszeit und Übernahme in das Beamtenverhältnis | 01.01.2020 |
§ 45 - Laufbahnwechsel | 01.01.2020 |
§ 46 - Amtsbezeichnungen | 01.01.2005 |
Teil 4 - In-Kraft-Treten | 01.01.2005 |
§ 47 - In-Kraft-Treten | 01.01.2005 |
Auf Grund des § 18 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 708, 910) verordnet das Justizministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium:
Inhaltsübersicht | |
Teil 1 Allgemeines | |
§ 1 | Geltungsbereich |
Teil 2 Mittlerer allgemeiner Vollzugsdienst | |
Abschnitt 1 Einstellung | |
§ 2 | Einstellungsvoraussetzungen |
§ 3 | Bewerbung |
§ 4 | Auswahlverfahren |
§ 5 | Einstellung |
§ 6 | Rechtsstellung |
Abschnitt 2 Ausbildungsgrundsätze | |
§ 7 | Ziel der Ausbildung |
§ 8 | Vorbereitungsdienst |
§ 9 | Urlaub |
§ 10 | Bewertung der Leistungen |
§ 11 | Gliederung der Ausbildung |
Abschnitt 3 Theoretische und berufspraktische Ausbildung | |
§ 12 | Durchführung der theoretischen Ausbildung |
§ 13 | Lehrkräfte |
§ 14 | Ziel und Inhalt der Einführung |
§ 15 | Ziel und Inhalt der theoretischen Ausbildung |
§ 16 | Lehrgangszeugnisse |
§ 17 | Ziel und Inhalt der berufspraktischen Ausbildung |
§ 18 | Durchführung der berufspraktischen Ausbildung |
§ 19 | Praxiskoordinator |
§ 20 | Befähigungsberichte |
§ 21 | Wiederholung berufspraktischer Ausbildungsabschnitte |
Abschnitt 4 Prüfungsverfahren | |
§ 22 | Organisation, Prüfungskommission |
§ 23 | Grundsätze der Laufbahnprüfung |
§ 24 | Schriftliche Prüfung |
§ 25 | Beaufsichtigung der Prüfung |
§ 26 | Bewertung der Prüfungsarbeiten |
§ 27 | Bestehen der schriftlichen Prüfung und Zulassung zur praktischen Prüfung |
§ 28 | Praktische Prüfung |
§ 29 | Bewertung der praktischen Prüfung und Zulassung zur mündlichen Prüfung |
§ 30 | Befreiung von der mündlichen Prüfung |
§ 31 | Mündliche Prüfung |
§ 32 | Bewertung der mündlichen Prüfung |
§ 33 | Bestehen und Nichtbestehen der Laufbahnprüfung |
§ 34 | Erkrankung, Versäumnisse |
§ 35 | Folgen bei Unregelmäßigkeiten |
§ 36 | Ergebnis der Laufbahnprüfung |
§ 37 | Nichtbestehen und Wiederholung der Laufbahnprüfung |
Teil 3 Mittlerer Werkdienst im Justizvollzug | |
§ 38 | Erwerb der Laufbahnbefähigung |
§ 39 | Einstellungsvoraussetzungen |
§ 40 | Bewerbung |
§ 41 | Rechtsstellung während der Einführungszeit |
§ 42 | Dauer und Gliederung der Einführungszeit |
§ 43 | Ziel und Inhalt der Einführungszeit |
§ 44 | Abschluss der Einführungszeit und Übernahme in das Beamtenverhältnis |
§ 45 | Laufbahnwechsel |
§ 46 | Amtsbezeichnungen |
Teil 4 In-Kraft-Treten | |
§ 47 | In-Kraft-Treten |
Teil 1 Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 des Justizdienstes im Verwendungsbereich des Allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes im Justizvollzug.
Teil 2 Mittlerer allgemeiner Vollzugsdienst
Abschnitt 1 Einstellung
§ 2 Einstellungsvoraussetzungen
In den Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 des Justizdienstes im Verwendungsbereich des Allgemeinen Vollzugsdienstes im Justizvollzug kann eingestellt werden, wer
1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 des Beamtenstatusgesetzes) erfüllt,
2.
in charakterlicher, geistiger, körperlicher und gesundheitlicher Hinsicht für die Laufbahn geeignet ist,
3.
folgende Bildungsvoraussetzungen erfüllt:
a)
die erworbene mittlere Reife oder
b)
die erworbene Berufsreife und eine abgeschlossene Berufsausbildung oder
c)
die erworbene Berufsreife und eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder
d)
einen erworbenen als gleichwertig anerkannter Bildungsstand
sowie
4.
im Zeitpunkt der Einstellung das 18. Lebensjahr vollendet und die Höchstaltersgrenze gemäß § 18a Absatz 5 des Landesbeamtengesetzes noch nicht erreicht hat.
§ 3 Bewerbung
(1) Bewerbungen sind an die Bildungsstätte Justizvollzug bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege Güstrow (Ausbildungsbehörde) zu richten.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
1.
ein tabellarischer Lebenslauf,
2.
ein Passbild,
3.
das Abschluss- oder Abgangszeugnis der zuletzt besuchten Schule; liegt dieses noch nicht vor, zunächst das letzte Schulzeugnis,
4.
gegebenenfalls Nachweise über die abgeschlossene Berufsausbildung und über etwaige berufliche Tätigkeiten und Prüfungen und
5.
gegebenenfalls eine Kopie des Schwerbehindertenausweises oder des Gleichstellungsbescheides des Arbeitsamtes.
Die Zeugnisse und Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 sind bis zur Einstellung nachzureichen, wenn sie zum Zeitpunkt der Bewerbung noch nicht vorgelegt werden können.
§ 4 Auswahlverfahren
(1) Der Entscheidung über die Einstellung der Bewerber geht ein Auswahlverfahren voraus.
(2) Die Auswahl einschließlich Art und Weise des Auswahlverfahrens bestimmt das Justizministerium als oberste Dienstbehörde. Eine Vorauswahl nach festzulegenden Kriterien ist zulässig.
(3) Die Feststellung der gesundheitlichen Eignung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 erfolgt durch eine Untersuchung beim zuständigen Gesundheitsamt oder durch einen Arzt der Krankenabteilung bei der Justizvollzugsanstalt Bützow.
(4) Bewerber, die die Voraussetzungen für eine Einstellung nicht erfüllen oder nach dem Ergebnis der Vorauswahl für eine Einstellung nicht in Betracht kommen, erhalten in angemessener Frist eine entsprechende Mitteilung; die eingereichten Bewerbungsunterlagen sind zurückzugeben.
§ 5 Einstellung
(1) Die nach § 4 ausgewählten Bewerber werden von der Ernennungsbehörde (§ 8 des Landesbeamtengesetzes) ernannt.
(2) Vor der Einstellung haben die Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:
1.
den Nachweis über die gesundheitliche Eignung,
2.
die Geburtsurkunde,
3.
gegebenenfalls die Eheurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder,
4.
eine Erklärung über etwaige Vorstrafen oder schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren und eine Erklärung nach § 7 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes,
5.
eine Erklärung darüber, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind.
§ 6 Rechtsstellung
Die ausgewählten Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Sie führen die Dienstbezeichnung "Justizobersekretäranwärterin" bzw. "Justizobersekretäranwärter".
Abschnitt 2 Ausbildungsgrundsätze
§ 7 Ziel der Ausbildung
(1) Ziel der Ausbildung ist es, in einem Theorie und Praxis verbindenden Ausbildungsgang Beamte auszubilden, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren allgemeinen sowie fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage sind, die im Rahmen ihrer Laufbahn anfallenden Aufgaben des Vollzuges kompetent wahrzunehmen. Hierzu gehört insbesondere, eigenverantwortlich, mit sozialem Verständnis und in Zusammenarbeit mit den anderen im Vollzug tätigen Bediensteten die Behandlung, Betreuung und Versorgung der Gefangenen sowie die Sicherheit und Ordnung der Anstalt zu gewährleisten.
(2) Die Ausbildung ist auf eine ganzheitliche Betrachtungsweise des Vollzugsgeschehens auszurichten; der interdisziplinären Gestaltung der Ausbildung kommt hierbei besondere Bedeutung zu.
(3) Die Beamten sind dahingehend auszubilden, dass sie sich der freiheitlich demokratischen Grundordnung unseres Staates verpflichtet fühlen und ihre Tätigkeit als Dienst für das Allgemeinwohl auffassen.
§ 8 Vorbereitungsdienst
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.
(2) Die Dauer des Vorbereitungsdienstes kann verlängert werden, wenn unzureichende Leistungen oder andere in der Person des Anwärters liegende Gründe dies geboten erscheinen lassen. Die Entscheidung trifft die Ernennungsbehörde auf Vorschlag der Ausbildungsbehörde. Dies gilt auch für die Entscheidung über die inhaltliche Gestaltung der Verlängerungszeit.
(3) Ein Anwärter kann jederzeit durch Widerruf des Beamtenverhältnisses unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen (§ 38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 37 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes) entlassen werden, wenn er den gestellten Anforderungen in körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht genügt oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Die Entscheidung trifft die Einstellungsbehörde auf Vorschlag der Ausbildungsbehörde.
§ 9 Urlaub
Die Anwärter sollen ihren Erholungsurlaub während der berufspraktischen Ausbildungsabschnitte nehmen. Die Gewährung von Urlaub sowie Dienstbefreiung während der fachtheoretischen Ausbildungsabschnitte ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Über Ausnahmen entscheidet der Leiter der Ausbildungsbehörde.
§ 10 Bewertung der Leistungen
(1) Die Leistungen im Vorbereitungsdienst sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:
15 bis 14 Punkte = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; = sehr gut (1)
13,99 bis 11 Punkte = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; = gut (2)
10,99 bis 8 Punkte = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; = befriedigend (3)
7,99 bis 5 Punkte = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; = ausreichend (4)
4,99 bis 2 Punkte = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können; = mangelhaft (5)
1,99 bis 0 Punkte = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. = ungenügend (6)
(2) Die Note "ausreichend" darf erst erteilt werden, wenn die gestellten Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt worden sind.
(3) Durchschnitts-, Gesamt- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(4) Die Ausbildungsbehörde legt für jeden Anwärter eine Ausbildungs- und Prüfungsakte an. In dieser sind alle mit der Ausbildung und Prüfung zusammenhängenden Unterlagen aufzunehmen.
§ 11 Gliederung der Ausbildung
(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in der Regel in folgende Ausbildungsabschnitte:
1.
eine vierwöchige Einführung,
2.
eine mindestens achtmonatige theoretische Ausbildung,
3.
eine berufspraktische Ausbildung.
(2) Am Beginn der Ausbildung erstellt die Ausbildungsbehörde für jeden Anwärter einen Ausbildungsplan, der die zeitliche Dauer und die Reihenfolge der einzelnen Ausbildungsabschnitte sowie die Justizvollzugseinrichtungen festlegt, in denen die berufspraktische Ausbildung durchgeführt wird. Die theoretische und die berufspraktische Ausbildung soll in jeweils mindestens zwei Abschnitte geteilt werden.
Abschnitt 3 Theoretische und berufspraktische Ausbildung
§ 12 Durchführung der theoretischen Ausbildung
(1) Die Einführung (§ 11 Abs. 1 Nr. 1) und die theoretische Ausbildung (§ 11 Abs. 1 Nr. 2) werden bei der Ausbildungsbehörde durchgeführt.
(2) In Absprache mit den unterrichtenden Lehrkräften erstellt der Leiter der Ausbildungsbehörde Stundenpläne für die theoretischen Ausbildungsabschnitte. Dabei sind die einzelnen Fachgebiete und Fächer (§ 15 Abs. 2 und 3) zeitlich entsprechend ihrer Bedeutung für die Ausbildung und die Laufbahnprüfung zu gewichten.
§ 13 Lehrkräfte
Die Ausbildungsbehörde bestellt zur Durchführung des Unterrichts in den theoretischen Ausbildungsabschnitten in angemessener Zahl Lehrkräfte der unterschiedlichen im Vollzugsdienst tätigen Laufbahnen und Fachrichtungen.
§ 14 Ziel und Inhalt der Einführung
(1) In der theoretischen Einführung werden die Anwärter mit den rechtlichen und sozialwissenschaftlichen Grundlagen des Vollzuges und seinen gesellschaftlichen Bezügen sowie den für die vollzugsdienstliche Praxis erforderlichen Grundkenntnissen vertraut gemacht und auf die berufspraktische Ausbildung vorbereitet. Hierbei sollen auch der Aufgabenerfüllung dienliche Verhaltensweisen und Einstellungen gefördert werden.
(2) Im Rahmen der Einführung sind auch die Bestimmungen dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung mit den Anwärtern zu besprechen.
(3) Die Leistungen der Anwärter in der Einführung werden nicht bewertet.
§ 15 Ziel und Inhalt der theoretischen Ausbildung
(1) In den theoretischen Ausbildungsabschnitten wird das für die Tätigkeit im mittleren allgemeinen Vollzugsdienst erforderliche Wissen vermittelt sowie die in der berufspraktischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten erweitert und vertieft. Hierbei sollen auch die in der vollzuglichen Praxis gesammelten Erfahrungen aufgearbeitet werden.
(2) Im Rahmen der theoretischen Ausbildung wird Unterricht in folgenden Fachgebieten erteilt:
Fachgebiet 1
-
Vollzugsrecht
-
Recht der Untersuchungshaft
Fachgebiet 2
-
vollzugsdienstliche Praxis, einschließlich Waffenkunde und -gebrauch
-
Vollzugsverwaltungskunde
Fachgebiet 3
-
Psychologie, einschließlich kriminologischer Bezüge
-
Pädagogik
-
Sozialkunde
Fachgebiet 4
-
Straf- und Strafverfahrensrecht
-
Staats- und Verfassungsrecht
-
Recht des öffentlichen Dienstes
(3) Die theoretische Ausbildung wird ergänzt durch Unterricht in den Fächern:
-
waffenlose Selbstverteidigung,
-
Erste Hilfe,
-
Sport und
-
Deutsch.
(4) Der Unterricht umfasst in der Regel mindestens 30 Stunden in der Woche. Den Anwärtern soll hinreichend Zeit verbleiben, den Unterrichtsstoff zu verarbeiten und ihr Wissen im Selbststudium zu erweitern und zu vertiefen.
(5) In den Fächern der Fachgebiete nach Absatz 2 und im Fach "Deutsch" ist in jedem theoretischen Ausbildungsabschnitt eine zu bewertende schriftliche Arbeit zu fertigen.
(6) Zum Abschluss jedes theoretischen Ausbildungsabschnittes sind die mündlichen und schriftlichen Leistungen der Anwärter in den in Absatz 2 genannten Fächern sowie im Fach "Deutsch" durch die unterrichtende Lehrkraft mit einer Gesamtnote zu bewerten.
§ 16 Lehrgangszeugnisse
(1) Über die in den theoretischen Ausbildungsabschnitten erzielten Noten erhalten die Anwärter jeweils ein Zeugnis.
(2) Für jeden theoretischen Ausbildungsabschnitt ist eine Gesamtnote zu bilden. Diese errechnet sich aus den in den einzelnen Fächern erzielten Punkten durch Bildung des arithmetischen Mittelwerts.
§ 17 Ziel und Inhalt der berufspraktischen Ausbildung
(1) In der berufspraktischen Ausbildung werden die Anwärter in den Justizvollzugseinrichtungen mit den Aufgaben des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes umfassend vertraut gemacht. Die Ausbildung dient der Übung, Vertiefung und Ergänzung der in den theoretischen Ausbildungsabschnitten erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten und der Anleitung zur selbständigen Aufgabenerfüllung durch eine berufspraktische Einweisung am Ausbildungsplatz in allen wesentlichen Aufgabenbereichen des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes.
(2) Der Praxiskoordinator (§ 19) erstellt im Einvernehmen mit dem Anstaltsleiter für die der Anstalt zugewiesenen Anwärter Einweisungspläne, die den Ablauf und die Gestaltung der berufspraktischen Ausbildungsabschnitte festlegen.
(3) Während der berufspraktischen Ausbildung können begleitende Seminare und Lehrveranstaltungen durchgeführt werden.
§ 18 Durchführung der berufspraktischen Ausbildung
(1) Die berufspraktische Ausbildung soll in mindestens drei Justizvollzugseinrichtungen mit unterschiedlichen Vollzugsformen stattfinden. Dabei werden jeweils mindestens zwei Monate
-
im Vollzug der Freiheitsstrafe,
-
im Vollzug der Untersuchungshaft,
-
im Jugendvollzug und
-
im offenen Vollzug
durchgeführt.
(2) Die Dauer der einzelnen berufspraktischen Ausbildungsabschnitte soll drei Monate nicht unterschreiten. Dies gilt nicht für den letzten Ausbildungsabschnitt nach der schriftlichen Prüfung.
(3) Für die Durchführung der berufspraktischen Ausbildung ist jeweils der Leiter der Anstalt verantwortlich, der der Anwärter zugewiesen ist. Er wird durch den Praxiskoordinator und die anderen Bediensteten der Anstalt unterstützt.
§ 19 Praxiskoordinator
(1) Jeder Anstaltsleiter bestellt im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde einen Bediensteten zum Praxiskoordinator. Dieser soll dem mittleren allgemeinen Vollzugsdienst angehören.
(2) Der Praxiskoordinator stellt die ordnungsgemäße Durchführung der berufspraktischen Ausbildung sicher. Er hat sich laufend über den Ausbildungsstand der ihm zugewiesenen Anwärter zu unterrichten und mit ihnen regelmäßig einzeln und in Gruppen Auswertungsgespräche zu führen.
(3) Der Praxiskoordinator hat dafür zu sorgen, dass die Anwärter an ihrem jeweiligen Ausbildungsplatz angeleitet und mit den zu erfüllenden Aufgaben vertraut gemacht werden.
§ 20 Befähigungsberichte
(1) Am Ende eines berufspraktischen Ausbildungsabschnittes werden die fachlichen und all gemeinen Kenntnisse und Fähigkeiten, die Leistungen, der Stand der Ausbildung sowie die Persönlichkeit und Führung der Anwärter in einem Befähigungsbericht beurteilt. Dies gilt nicht für den letzten Ausbildungsabschnitt nach der schriftlichen Prüfung.
(2) Der Befähigungsbericht wird durch den Praxiskoordinator der Anstalt, der der Anwärter zur berufspraktischen Ausbildung zugewiesen ist, im Einvernehmen mit dem Anstaltsleiter erstellt und der Ausbildungsbehörde unverzüglich zugeleitet.
(3) Jeder Befähigungsbericht ist dem Anwärter durch den jeweiligen Praxiskoordinator zu eröffnen. Eine Kopie des Befähigungsberichtes ist dem Anwärter auszuhändigen.
(4) Der berufspraktische Ausbildungsabschnitt ist bestanden, wenn die Leistungen des Anwärters mindestens mit der Note "ausreichend" (5 Punkte) beurteilt werden.
§ 21 Wiederholung berufspraktischer Ausbildungsabschnitte
Hat der Anwärter in einem berufspraktischen Ausbildungsabschnitt nicht mindestens die Note "ausreichend" (5 Punkte) erreicht, so ist dieser Ausbildungsabschnitt nach Ablauf der regelmäßigen Ausbildungsdauer zu wiederholen. Die Dauer des Vorbereitungsdienstes ist entsprechend zu verlängern. Die Entscheidung trifft die Ernennungsbehörde auf Vorschlag der Ausbildungsbehörde.
Abschnitt 4 Prüfungsverfahren
§ 22 Organisation, Prüfungskommission
(1) Die organisatorische Durchführung und die Erledigung der im Zusammenhang mit der Prüfung anfallenden Verwaltungsaufgaben obliegen der Ausbildungsbehörde. Über Grundsatzfragen in Prüfungsangelegenheiten entscheidet das Justizministerium. Für die Abnahme der Laufbahnprüfung bestellt es eine Prüfungskommission.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus vier Mitgliedern. Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission ist ein Beamter des höheren Dienstes zu bestellen. Die Zusammensetzung der Prüfungskommission soll die im Vollzug tätigen unterschiedlichen Laufbahnen und Fachrichtungen angemessen widerspiegeln. Ein Mitglied der Prüfungskommission muss dem mittleren allgemeinen Vollzugsdienst angehören. Für die Mitglieder der Prüfungskommission sind Stellvertreter zu bestellen.
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder mitwirken. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 23 Grundsätze der Laufbahnprüfung
(1) Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil.
(2) Die Prüfungstermine werden durch die Ausbildungsbehörde festgelegt und den Anwärtern rechtzeitig mitgeteilt.
§ 24 Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung wird zum Ende des letzten theoretischen Ausbildungsabschnittes durchgeführt.
(2) In der schriftlichen Prüfung ist aus den Fachgebieten gemäß § 15 Abs. 2 je eine dreistündige Prüfungsarbeit anzufertigen. In den Aufgaben der Prüfungsarbeiten können jeweils verschiedene Fächer eines Fachgebietes zusammengefasst werden.
(3) Die Reihenfolge der Prüfungsarbeiten ist den Anwärtern spätestens drei Wochen vor der ersten schriftlichen Prüfungsarbeit bekannt zu geben.
§ 25 Beaufsichtigung der Prüfung
(1) Die Ausbildungsbehörde bestimmt, wer bei der Anfertigung der schriftlichen Prüfungsarbeiten die Aufsicht führt. Die Prüfung ist ständig zu beaufsichtigen.
(2) Bei der Anfertigung der Prüfungsarbeiten dürfen nur die zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden. Während der schriftlichen Prüfung dürfen die Anwärter den Prüfungsraum nur mit Genehmigung des Aufsichtführenden verlassen.
(3) Der Aufsichtführende trifft die organisatorischen Maßnahmen, die einen ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfungen gewährleisten. Er kann Anwärter, die einen Täuschungsversuch oder schuldhaft einen Verstoß gegen die Ordnung begehen, von der Fortsetzung der Prüfungsarbeit ausschließen.
§ 26 Bewertung der Prüfungsarbeiten
(1) Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Prüfern in der von der Prüfungskommission bestimmten Reihenfolge zu bewerten.
(2) Gelangen die beiden Prüfer zu unterschiedlichen Bewertungen, so entscheidet, falls sie sich nicht einigen können, der Vorsitzende der Prüfungskommission. War der Vorsitzende selbst Korrektor, so überträgt er die Entscheidung auf ein anderes Mitglied der Prüfungskommission.
(3) Wird eine Prüfungsarbeit ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund nicht abgegeben oder versäumt, gilt diese Prüfungsarbeit als mit "ungenügend" (0 Punkte) bewertet. Wird eine Prüfungsarbeit ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund abgebrochen, ist sie zu bewerten.
§ 27 Bestehen der schriftlichen Prüfung und Zulassung zur praktischen Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung hat bestanden, wer in mindestens drei Prüfungsarbeiten und im Durchschnitt der vier Prüfungsarbeiten die Note "ausreichend" (5 Punkte) erreicht hat. Mit dem Bestehen der schriftlichen Prüfung sind die Anwärter zur praktischen Prüfung zugelassen.
(2) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist zu dokumentieren und den Anwärtern unverzüglich bekannt zu geben. Gleichzeitig ist den Anwärtern mitzuteilen, ob sie zur weiteren Prüfung zugelassen sind.
(3) Wer die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, hat die Laufbahnprüfung nicht bestanden. Die weiteren Rechtsfolgen bestimmen sich nach § 37.
§ 28 Praktische Prüfung
(1) Die praktische Prüfung wird im Laufe des letzten berufspraktischen Ausbildungsabschnittes durchgeführt.
(2) In der praktischen Prüfung sind zwei vollzugstypische Arbeitssituationen aus dem Aufgabengebiet des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes zu bewältigen. Sie wird von allen Mitgliedern der Prüfungskommission durchgeführt. Die einzelnen Aufgabenstellungen können durch Wissensfragen ergänzt werden.
(3) Die praktische Prüfung ist eine Einzelprüfung. Die Dauer der Prüfung soll 30 Minuten nicht überschreiten.
§ 29 Bewertung der praktischen Prüfung und Zulassung zur mündlichen Prüfung
(1) Die Prüfungskommission bewertet auf Vorschlag des jeweils prüfenden Mitglieds die einzelnen praktischen Prüfungsleistungen. Die Prüfungsnote der praktischen Prüfung ist das arithmetische Mittel der einzelnen praktischen Prüfungsleistungen.
(2) Über den Verlauf der praktischen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen. Im Anschluss an die Prüfung sind dem Anwärter die Einzelergebnisse und das Gesamtergebnis bekannt zu geben.
(3) Die praktische Prüfung hat bestanden, wer als Gesamtergebnis mindestens die Note "ausreichend" (5 Punkte) erreicht hat. Mit dem Bestehen der praktischen Prüfung sind die Anwärter zur mündlichen Prüfung zugelassen.
(4) Wer die praktische Prüfung nicht bestanden hat, hat die Laufbahnprüfung nicht bestanden. Die weiteren Rechtsfolgen bestimmen sich nach § 37.
§ 30 Befreiung von der mündlichen Prüfung
(1) Anwärter, die
1.
in den theoretischen und berufspraktischen Ausbildungsabschnitten jeweils durchschnittlich mindestens 7 Punkte,
2.
in den vier schriftlichen Prüfungsarbeiten jeweils mindestens 5 Punkte und
3.
im Durchschnitt der schriftlichen Arbeiten mindestens 7 Punkte erreicht haben,
können auf Antrag von der Teilnahme an der mündlichen Prüfung befreit werden.
(2) Der Antrag muss innerhalb von drei Tagen nach Bekanntgabe des Ergebnisses der praktischen Prüfung bei der Ausbildungsbehörde schriftlich gestellt werden. Diese leitet ihn unverzüglich an den Vorsitzenden der Prüfungskommission weiter.
(3) Über den Antrag entscheidet die Prüfungskommission. Bei der Entscheidung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob durch die mündliche Prüfung eine wesentliche Veränderung des Ergebnisses der Abschlussprüfung zu erwarten ist.
(4) Wird der Antrag auf Befreiung von der mündlichen Prüfung abgelehnt, erteilt der Vorsitzende der Prüfungskommission dem Anwärter einen mit Gründen versehenen Bescheid.
(5) Wird dem Antrag stattgegeben, hat der Anwärter die Laufbahnprüfung bestanden. Die weiteren Rechtsfolgen richten sich nach § 33 Abs. 2.
§ 31 Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung wird zum Ende des letzten berufspraktischen Ausbildungsabschnittes durchgeführt.
(2) Die mündliche Prüfung ist eine Verständnisprüfung, die sich vorrangig auf die in den Fachgebieten gemäß § 15 Abs. 2 vermittelten Lehrinhalte erstreckt. Sie wird von allen Mitgliedern der Prüfungskommission durchgeführt.
(3) Die mündliche Prüfung ist in der Regel eine Gruppenprüfung. Eine Gruppe darf nicht mehr als sechs Anwärter umfassen. Die Prüfungsdauer soll je Anwärter 30 Minuten nicht überschreiten und sich möglichst gleichmäßig auf die Mitglieder der Prüfungskommission verteilen.
§ 32 Bewertung der mündlichen Prüfung
(1) Die Prüfungskommission bewertet auf Vorschlag des jeweils prüfenden Mitglieds die einzelnen mündlichen Prüfungsleistungen. Die Prüfungsnote der mündlichen Prüfung ist das arithmetische Mittel der einzelnen mündlichen Prüfungsleistungen.
(2) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen. Im Anschluss an die Prüfung sind den Anwärtern die Einzelergebnisse und das Gesamtergebnis bekannt zu geben.
§ 33 Bestehen und Nichtbestehen der Laufbahnprüfung
(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die mündliche Prüfung mindestens mit der Note "ausreichend" (5 Punkte) bewertet wurde. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 und Teilnahme an der mündlichen Prüfung ist die Laufbahnprüfung auch bestanden, wenn nach § 36 Abs. 3 mindestens die Note "ausreichend" (5 Punkte) erreicht wurde.
(2) Mit dem Tag des Bestehens der Laufbahnprüfung endet der Vorbereitungsdienst, frühestens jedoch mit Ablauf der nach § 8 Abs. 1 und 2 festgelegten Ausbildungsdauer.
(3) Wer die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, hat die Laufbahnprüfung nicht bestanden. In diesem Fall richten sich die weiteren Rechtsfolgen nach § 37.
§ 34 Erkrankung, Versäumnisse
(1) Ist ein Anwärter wegen eines ausreichenden Entschuldigungsgrundes verhindert, zu einer Prüfung zu erscheinen oder die Prüfung vollständig und fristgerecht abzulegen, hat er die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen. Im Fall der Erkrankung ist ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann von der Vorlage des Zeugnisses absehen, wenn die Erkrankung offensichtlich ist.
(2) Versäumt ein Anwärter aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe die schriftliche Prüfung teilweise, sind die abgelieferten Prüfungsarbeiten als für die Laufbahnprüfung gültig anzusehen. Dies gilt nicht für die Prüfungsarbeiten, deren Bearbeitung aus Gründen des Absatzes 1 abgebrochen wurde. Anstelle der nicht bearbeiteten oder der nach Satz 2 nicht vollständig bearbeiteten Prüfungsarbeiten haben die Anwärter andere Arbeiten anzufertigen. Den Zeitpunkt hierfür bestimmt der Leiter der Ausbildungsbehörde.
(3) Eine aus Gründen des Absatzes 1 versäumte oder abgebrochene praktische oder mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt. Sie ist in angemessener Frist nachzuholen. Den Zeitpunkt hierfür bestimmt der Leiter der Ausbildungsbehörde.
(4) Versäumt ein Anwärter die praktische oder mündliche Prüfung ganz oder teilweise aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen, gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden. Die Feststellung trifft die Prüfungskommission. Die weiteren Rechtsfolgen richten sich nach § 37.
§ 35 Folgen bei Unregelmäßigkeiten
Über die Folgen eines Täuschungsversuches zu eigenem oder fremdem Vorteil oder einer Störung entscheidet die Prüfungskommission. Je nach Schwere der Verfehlung kann sie insbesondere die Wiederholung der betreffenden Prüfungsleistung anordnen, diese mit "ungenügend" (0 Punkte) bewerten oder die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären.
§ 36 Ergebnis der Laufbahnprüfung
(1) Die Prüfungskommission ermittelt aufgrund der in der schriftlichen, der praktischen und gegebenenfalls der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen des Anwärters das Ergebnis der Laufbahnprüfung.
(2) In den Fällen des § 30 Abs. 5 sind Grundlage für die Ermittlung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung:
1.
die durchschnittliche Punktzahl der Gesamtnoten der Lehrgangszeugnisse und der Befähigungsberichte mit 25 Prozent,
2.
die durchschnittliche Punktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten mit 50 Prozent,
3.
die Punktzahl des Ergebnisses der praktischen Prüfung mit 25 Prozent.
(3) In den Fällen, in denen eine mündliche Prüfung durchgeführt wurde, sind Grundlage für die Ermittlung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung:
1.
die Punktzahl gemäß Abs. 2 Nr. 1 mit 20 Prozent,
2.
die Punktzahl gemäß Abs. 2 Nr. 2 mit 40 Prozent,
3.
die Punktzahl gemäß Abs. 2 Nr. 3 mit 20 Prozent,
4.
die Punktzahl des Ergebnisses der mündlichen Prüfung mit 20 Prozent.
(4) Über das Ergebnis der Laufbahnprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(5) Über das Ergebnis der Laufbahnprüfung ist durch den Leiter der Ausbildungsbehörde ein Zeugnis zu fertigen. Dieses ist dem Anwärter zuzustellen.
§ 37 Nichtbestehen und Wiederholung der Laufbahnprüfung
(1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber vom Leiter der Ausbildungsbehörde einen schriftlichen Bescheid. Dieser ist dem Anwärter zuzustellen.
(2) Wurde die Laufbahnprüfung nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden; dabei ist die Prüfung vollständig zu wiederholen. Das Justizministerium kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen. Der Vorbereitungsdienst ist entsprechend zu verlängern. Die Verlängerung aus Anlass des erstmaligen oder zweimaligen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung darf insgesamt ein Jahr nicht übersteigen.
(3) Für Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis mit dem Tag der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
Teil 3 Mittlerer Werkdienst im Justizvollzug
§ 38 Erwerb der Laufbahnbefähigung
An die Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung tritt für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des Justizdienstes im Verwendungsbereich des Werkdienstes im Justizvollzug im Justizvollzug eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige, innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes geleistete, hauptberufliche Tätigkeit sowie die erfolgreiche Ableistung einer Einführungszeit.
§ 39 Einstellungsvoraussetzungen
Zur Ableistung der Einführungszeit kann eingestellt werden, wer
1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 des Beamtenstatusgesetzes) erfüllt,
2.
in charakterlicher, geistiger, körperlicher und gesundheitlicher Hinsicht für die Laufbahn geeignet ist,
3.
folgende Bildungsvoraussetzungen erfüllt:
a)
die erworbene mittlere Reife oder
b)
die erworbene Berufsreife und eine abgeschlossene Berufsausbildung oder
c)
einen erworbenen als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
4.
die Meisterprüfung in einem entsprechenden Handwerk bestanden oder eine Fachschule erfolgreich besucht hat,
5.
eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen gemäß den Nummern 3 und 4 ausgeübt hat, die
a)
der Vorbildung entspricht,
b)
ihrer Art und Bedeutung nach der Tätigkeit eines Beamten im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 gleichwertig ist und
c)
die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung von Aufgaben im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 des Justizdienstes im Verwendungsbereich des Werkdienstes im Justizvollzug vermittelt hat
sowie
6.
zum Zeitpunkt der Einstellung die Höchstaltersgrenze nach § 18a Absatz 5 des Landesbeamtengesetzes noch nicht erreicht hat.
§ 40 Bewerbung
(1) Bewerbungen sind an die Bildungsstätte Justizvollzug bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege Güstrow (Ausbildungsbehörde) zu richten.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
1.
ein tabellarischer Lebenslauf,
2.
ein Passbild,
3.
Nachweise über Schul- und Berufsabschlüsse sowie hauptberufliche Tätigkeiten nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 bis 5,
4.
gegebenenfalls eine Kopie des Schwerbehindertenausweises oder des Gleichstellungsbescheides des Arbeitsamtes.
Die Zeugnisse und Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 sind bis zum Beginn des Auswahlverfahrens nachzureichen, wenn sie zum Zeitpunkt der Bewerbung noch nicht vorgelegt werden können.
(3) Die §§ 4 und 5 gelten entsprechend.
§ 41 Rechtsstellung während der Einführungszeit
Die Einstellung erfolgt für die Dauer der Einführungszeit im Angestelltenverhältnis.
§ 42 Dauer und Gliederung der Einführungszeit
(1) Die Dauer der Einführungszeit wird durch die oberste Dienstbehörde festgelegt. Sie beträgt mindestens acht Monate und darf zwei Jahre nicht überschreiten. Sie gliedert sich in theoretische und berufspraktische Abschnitte.
(2) Die zeitliche Dauer und die Reihenfolge der einzelnen Abschnitte regelt die Ausbildungsbehörde. Hierbei sind die bisherigen beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen des Angestellten zu berücksichtigen.
§ 43 Ziel und Inhalt der Einführungszeit
(1) Ziel der Einführungszeit ist die Unterweisung in die Aufgaben des Vollzuges im Allgemeinen sowie die laufbahnspezifischen Aufgaben des Werkdienstes im Justizvollzug im Besonderen.
(2) Die Angestellten nehmen an der Einführung und am ersten theoretischen Ausbildungsabschnitt eines Anwärterlehrganges teil. Die §§ 14 bis 16 gelten entsprechend.
(3) In der berufspraktischen Einführung sollen die Angestellten insbesondere in folgenden Bereichen unterwiesen werden:
-
Betriebsablauf und Organisation der Eigenbetriebe,
-
Betriebsablauf und Organisation der Unternehmerbetriebe,
-
Kalkulation im vollzuglichen Arbeitswesen,
-
Werkdienstleitung,
-
Arbeitsverwaltung und
-
Außenbeschäftigung der Gefangenen.
(4) Am Ende der berufspraktischen Einführung werden die fachlichen und allgemeinen Kenntnisse und Fähigkeiten, die Leistungen, der Stand der Ausbildung sowie die Persönlichkeit und Führung des Angestellten in einem Befähigungsbericht beurteilt; § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 44 Abschluss der Einführungszeit und Übernahme in das Beamtenverhältnis
(1) Nach dem Abschluss der Einführungszeit stellt die oberste Dienstbehörde unter Berücksichtigung der vom Angestellten zu führenden Nachweise über Schulabschlüsse, Prüfungen, hauptberufliche Tätigkeiten und die während der Einführungszeit erbrachten Leistungen die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Werkdienstes im Justizvollzug fest.
(2) Die Laufbahnbefähigung darf dem Angestellten nur zuerkannt werden, wenn die Ergebnisse der theoretischen und berufspraktischen Abschnitte jeweils mindestens mit der Note "ausreichend" (5 Punkte) bewertet wurden.
(3) Wird die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Werkdienstes im Justizvollzug festgestellt, kann der Angestellte in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden.
§ 45 Laufbahnwechsel
(1) Ein Beamter des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes kann nach erfolgreicher Ableistung einer berufspraktischen Einführungszeit in die Laufbahn des mittleren Werkdienstes im Justizvollzug übernommen werden, wenn er die Voraussetzungen nach § 39 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 erfüllt und eine berufspraktische Einführung von sechs Monaten erfolgreich abgeschlossen hat. § 43 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Nach dem Abschluss der Einführungszeit stellt die oberste Dienstbehörde unter Berücksichtigung der vom Beamten zu führenden Nachweise über Schulabschlüsse, Prüfungen, hauptberufliche Tätigkeiten und die während der berufspraktischen Einführung erbrachten Leistungen die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Werkdienstes im Justizvollzug fest.
(3) Die Laufbahnbefähigung darf dem Beamten nur zuerkannt werden, wenn das Ergebnis der berufspraktischen Einführung mindestens mit der Note "ausreichend" (5 Punkte) bewertet wurde.
(4) Wird die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Werkdienstes im Justizvollzug festgestellt, kann der Beamte in die Laufbahn des mittleren Werkdienstes im Justizvollzug übernommen werden.
(5) Wird die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Werkdienstes im Justizvollzug nicht festgestellt, kann die Ernennungsbehörde die Dauer der praktischen Einführung um bis zu drei Monaten verlängern. Kann die Laufbahnbefähigung dann erneut nicht festgestellt werden, verbleibt der Beamte in seiner bisherigen Laufbahn.
§ 46 Amtsbezeichnungen
(1) Die Beamten der Laufbahn des mittleren Werkdienstes im Justizvollzug führen die Amtsbezeichnungen
-
Justizoberwerkmeister (Besoldungsgruppe A 7 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), zuletzt geändert durch das Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz vom 19. November 1999 (BGBl. I S. 2198)),
-
Justizhauptwerkmeister (Besoldungsgruppe A 8 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) und
-
Justizbetriebsinspektor (Besoldungsgruppe A 9 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz).
(2) Beamtinnen führen die Amtsbezeichnungen in weiblicher Form.
Teil 4 In-Kraft-Treten
§ 47 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 23. August 2000
Der Justizminister Dr. Harald Ringstorff
Feedback