SchPflVO M-V
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Verordnung über die nähere Ausgestaltung der Schulpflicht an allgemein bildenden Schulen (Schulpflichtverordnung - SchPflVO M-V) Vom 27. Juli 2021

Verordnung über die nähere Ausgestaltung der Schulpflicht an allgemein bildenden Schulen (Schulpflichtverordnung - SchPflVO M-V) Vom 27. Juli 2021
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Februar 2022 (Mittl.bl. BM M-V S. 6 / GVOBl. M-V S. 160)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die nähere Ausgestaltung der Schulpflicht an allgemein bildenden Schulen (Schulpflichtverordnung - SchPflVO M-V) vom 27. Juli 202101.08.2021
Eingangsformel01.08.2021
§ 1 - Beginn des Schulverhältnisses16.08.2022
§ 2 - Wahl der weiterführenden Bildungsgänge01.08.2021
§ 3 - Übergänge zwischen Schularten und Bildungsgängen01.08.2021
§ 4 - Entlassung aus der Schule01.08.2021
§ 5 - Zuweisung der Schülerinnen und Schüler01.08.2021
§ 6 - Schulaufnahme Nichtschulpflichtiger01.08.2021
§ 7 - Befreiung vom Unterricht01.08.2021
§ 8 - Beurlaubung vom Unterricht01.08.2021
§ 9 - Inkrafttreten und Außerkrafttreten01.08.2021
Aufgrund des § 51 des Schulgesetzes vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V S. 462; 2011 S. 859; 2012 S. 524), das zuletzt durch Gesetz vom 2. Dezember 2019 (GVOBl. M-V S. 719, 2020 S. 864) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

§ 1 Beginn des Schulverhältnisses

(1) Erziehungsberechtigte, deren Kinder mit Beginn des nächsten Schuljahres schulpflichtig werden oder die deren vorzeitige Aufnahme beantragen (§ 43 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Schulgesetzes), melden ihre Kinder bei der örtlich zuständigen Schule an. § 41 Absatz 3 des Schulgesetzes und § 46 Absatz 3 des Schulgesetzes bleiben unberührt. Ein Termin wird den Erziehungsberechtigten in einer Form, durch die die Kenntnisnahme in der Regel gesichert ist, öffentlich bekanntgegeben.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter veranlasst eine schulärztliche Untersuchung der angemeldeten Kinder.

§ 2 Wahl der weiterführenden Bildungsgänge

(1) Zur Gewährleistung einer sicheren Erfassung aller Grundschülerinnen und Grundschüler sind die Anmeldungen der Schülerinnen und Schüler für die Jahrgangsstufe 5 der weiterführenden Schulen durch die Erziehungsberechtigten bei der derzeit besuchten Grundschule oder dem derzeit besuchten Grundschulteil vorzunehmen. Zur Gewährleistung einer sicheren Erfassung aller Schülerinnen und Schüler beim Übergang in die Jahrgangsstufe 7 an weiterführenden Schulen sind die Anmeldungen der Schülerinnen und Schüler durch die Erziehungsberechtigten bei der gewünschten weiterführenden Schule vorzunehmen. Der Anmeldung wird jeweils das letzte Halbjahreszeugnis beigefügt.
(2) Die Erziehungsberechtigten benennen für den Fall, dass die Aufnahmekapazität dieser Schule eine Beschulung ihres Kindes nicht erlaubt, ersatzweise wenigstens eine weitere Schule. Dabei muss sich die gewünschte Schule aus den Regelungen in § 46 Absatz 1 oder Absatz 3 des Schulgesetzes und für die weiterführenden allgemein bildenden Schulen aus § 66 Absatz 1 des Schulgesetzes ergeben.
(3) Die Anmeldung nach Absatz 1 ist in der Regel spätestens am letzten Arbeitstag des Monats Februar vorzunehmen.
(4) Der Übergang in die schulartunabhängige Orientierungsstufe an einem Spezialgymnasium gemäß § 19 Absatz 2 und 3 des Schulgesetzes regelt sich nach den entsprechenden Verordnungen. Die Anmeldung erfolgt durch die Erziehungsberechtigten direkt am Spezialgymnasium. Die Anmeldung ist bei der derzeit besuchten Grundschule oder dem derzeit besuchten Grundschulteil anzuzeigen.

§ 3 Übergänge zwischen Schularten und Bildungsgängen

(1) Für den Übergang in einen anderen Bildungsgang nach § 66 Absatz 3 des Schulgesetzes gelten die Regelungen in § 2 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 entsprechend.
(2) Ein Übergang ab der Jahrgangsstufe 7 nach § 66 Absatz 3 des Schulgesetzes ist in der Regel nur zu Beginn eines Schulhalbjahres zulässig. Ausnahmen kann die zuständige Schulbehörde zulassen, wenn der Wechsel zu Beginn eines Schulhalbjahres für den Schüler eine Härte darstellt.
(3) Ein Übergang in den gymnasialen Bildungsgang gemäß § 16 Absatz 5 Satz 5 des Schulgesetzes erfolgt durch Eintritt in die Jahrgangsstufe 10 des gymnasialen Bildungsganges mit Beginn des jeweiligen Schuljahres.

§ 4 Entlassung aus der Schule

(1) Das Schulverhältnis endet grundsätzlich mit der Aushändigung eines Abschluss- oder Abgangszeugnisses nach § 63 Absatz 2 und 3 des Schulgesetzes.
(2) Melden die Erziehungsberechtigten die minderjährige Schülerin oder den minderjährigen Schüler ab oder meldet eine volljährige Schülerin oder ein volljähriger Schüler sich selbst schriftlich ab oder ist ein weiteres Wiederholen der Klasse oder Jahrgangsstufe nicht mehr zulässig (§ 56 Absatz 2 des Schulgesetzes) oder ist die Schülerin oder der Schüler an eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluss überwiesen worden (§ 60a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Schulgesetzes), kann eine schulpflichtige Schülerin oder ein schulpflichtiger Schüler nur in Verbindung mit einem Schulwechsel aus der besuchten Schule ausscheiden. Die Erziehungsberechtigten der minderjährigen Schülerin oder des minderjährigen Schülers oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler teilen der bisherigen Schule mit, welche Schule die Schülerin oder der Schüler zukünftig besuchen wird.

§ 5 Zuweisung der Schülerinnen und Schüler

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet im Rahmen der Aufnahmekapazität über die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers.
(2) In den Fällen, in denen Anmeldungen für eine bestimmte Schule wegen Überschreitung der Aufnahmekapazität nicht berücksichtigt werden können, berichtet die Schulleiterin oder der Schulleiter unverzüglich der zuständigen Schulbehörde. Sie oder er fordert die Erziehungsberechtigten der minderjährigen Schülerin oder des minderjährigen Schülers oder die volljährige Schülerin oder den volljährigen Schüler auf, eine Ersatzwahl anzugeben. Machen sie davon keinen Gebrauch oder ist auch die Aufnahmekapazität der weiteren gewählten Schule erschöpft, trifft die zuständige Schulbehörde für schulpflichtige Schülerinnen und Schüler unter Beachtung des § 45 Absatz 3 Satz 2 des Schulgesetzes die Entscheidung.

§ 6 Schulaufnahme Nichtschulpflichtiger

Über die Aufnahme Nichtschulpflichtiger entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter, insbesondere unter Berücksichtigung der Eignung und Leistung sowie der seit dem ersten Antrag verstrichenen Wartezeiten.

§ 7 Befreiung vom Unterricht

(1) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers kann eine Schülerin oder ein Schüler in besonderen Ausnahmefällen und in der Regel zeitlich begrenzt vom Unterricht in einzelnen Fächern oder von einzelnen schulischen Veranstaltungen befreit werden. Die Schülerin oder der Schüler kann verpflichtet werden, während dieser Zeit am Unterricht einer anderen Klasse oder eines anderen Kurses teilzunehmen.
(2) Über die Befreiung bis zu einem Monat entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter, darüber hinaus die zuständige Schulbehörde.
(3) Über die stundenweise Befreiung vom Fachunterricht, insbesondere vom Sportunterricht, aus gesundheitlichen Gründen entscheidet die zuständige Fachlehrkraft, soweit ihr gemäß § 101 Absatz 8 des Schulgesetzes diese Befugnis von der Schulleiterin oder dem Schulleiter übertragen wurde. Die Befreiung kann auf bestimmte Übungen begrenzt werden. Die Freistellung ist von einem Erziehungsberechtigten der minderjährigen Schülerin oder des minderjährigen Schülers oder von der volljährigen Schülerin oder von dem volljährigen Schüler schriftlich zu beantragen und zu begründen. Sofern der Befreiungsgrund nicht offenkundig ist, kann eine Stellungnahme des Gesundheitsamtes (Kinder- und Jugendärztlicher Dienst) eingeholt werden.
(4) Bei glaubhafter Versicherung der Schülerin oder des Schülers oder auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann aus religiösen Gründen eine zeitweise Befreiung vom Sportunterricht erfolgen. Die Entscheidung darüber trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(5) Die Unterrichtsbefreiung aus Anlass kirchlicher Feiertage und Veranstaltungen regelt sich nach dem Feiertagsgesetz Mecklenburg-Vorpommern.
(6) Bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter von den Erziehungsberechtigten für die minderjährige Schülerin oder den minderjährigen Schüler oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten einholen.
(7) Bei genehmigten Befreiungen gelten die Fehlzeiten als entschuldigt. Sofern Schülerinnen und Schülern während ihrer Unterrichtszeit in Vertretung der Schule an schulischen Veranstaltungen außerhalb von Unterricht teilnehmen, gilt dies als entschuldigte Fehlzeit vom Unterricht.

§ 8 Beurlaubung vom Unterricht

(1) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten der minderjährigen Schülerin oder des minderjährigen Schülers oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers kann eine Schülerin oder ein Schüler aus wichtigen Gründen vom Schulbesuch beurlaubt werden. Die Beurlaubung ist rechtzeitig schriftlich bei der Schule zu beantragen. Vor und nach den Ferien darf eine Beurlaubung nur ausnahmsweise in den Fällen erteilt werden, in denen die Versagung eine persönliche Härte bedeuten würde.
(2) Über die Beurlaubung einer Schülerin oder eines Schülers bis zu drei Monaten entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter, darüber hinaus die zuständige Schulbehörde.

§ 9 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schulpflichtverordnung vom 23. Dezember 1996 (Mittl.bl. BM M-V 1997, S. 99), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 29. Januar 2021 (Mittl.bl. BM M-V S. 10) geändert worden ist, außer Kraft.
Schwerin, den 27. Juli 2021
Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Bettina Martin
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