Verordnung zur individuellen Regelstudienzeit aufgrund der COVID-19-Pandemie (Regelstudienzeitverordnung - RegStudZVO) Vom 27. Januar 2021
Verordnung zur individuellen Regelstudienzeit aufgrund der COVID-19-Pandemie (Regelstudienzeitverordnung - RegStudZVO) Vom 27. Januar 2021
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: neuer § 3 eingefügt, alter § 3 wird § 4 durch Verordnung vom 21. Feburar 2022 (GVOBl. M-V S. 90) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung zur individuellen Regelstudienzeit aufgrund der COVID-19-Pandemie (Regelstudienzeitverordnung - RegStudZVO) vom 27. Januar 2021 | 30.01.2021 |
Eingangsformel | 30.01.2021 |
§ 1 - Abweichung von der Regelstudienzeit im Wintersemester 2020/21 | 30.01.2021 |
§ 2 - Abweichung von der Regelstudienzeit im Sommersemester 2021 | 17.07.2021 |
§ 3 - Abweichung von der Regelstudienzeit im Wintersemester 2021/2022 | 24.02.2022 |
§ 4 - Inkrafttreten | 24.02.2022 |
Aufgrund des § 114 Absatz 4 Satz 2 des Landeshochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 2011 (GVOBl. M-V S. 18), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (GVOBl. M-V S. 1364, 1368) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
§ 1 Abweichung von der Regelstudienzeit im Wintersemester 2020/21
Für Personen, die im Wintersemester 2020/2021 an einer staatlichen Hochschule eingeschrieben und nicht beurlaubt waren, gilt eine von der Regelstudienzeit abweichende, um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit.
§ 2 Abweichung von der Regelstudienzeit im Sommersemester 2021
Für Personen, die im Sommersemester 2021 an einer staatlichen Hochschule eingeschrieben und nicht beurlaubt waren, gilt eine von der Regelstudienzeit abweichende, um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit.
§ 3 Abweichung von der Regelstudienzeit im Wintersemester 2021/2022
Für Personen, die im Wintersemester 2021/2022 an einer staatlichen Hochschule eingeschrieben und nicht beurlaubt waren, gilt eine von der Regelstudienzeit abweichende, um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 27. Januar 2021
Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur Bettina Martin
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