ZFondsSVermG MV
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Zukunftsfonds Mecklenburg-Vorpommern“ Vom 19. Dezember 2005

Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens
„Zukunftsfonds Mecklenburg-Vorpommern“ Vom 19. Dezember
2005
*
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 5 angefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVOBl. M-V S. 400, 402)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 8 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006/2007 vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V
S. 612)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Zukunftsfonds Mecklenburg-Vorpommern“ vom 19. Dezember 200501.01.2006
§ 1 - Errichtung01.01.2006
§ 2 - Inhalt und Zweck01.01.2006
§ 3 - Haftung01.01.2006
§ 4 - Verwaltung01.01.2006
§ 5 - Auflösung des Sondervermögens08.07.2022

§ 1 Errichtung

(1) Das Land Mecklenburg-Vorpommern errichtet unter dem Namen
„Zukunftsfonds Mecklenburg-Vorpommern“ ein nicht rechtsfähiges
Sondervermögen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung.

§ 2 Inhalt und Zweck

Das Sondervermögen wird aus Mitteln aus dem Verkauf der
Beteiligung des Landes an der Norddeutschen Landesbank in Höhe von 30
000 000 Euro gebildet. Es dient der wirtschaftlichen Entwicklung des Landes
insbesondere im Bereich der zukunftsweisenden Technologien, der Förderung
von Forschung und Entwicklung sowie der Förderung bedeutsamer Projekte
in den Bereichen Kultur, Jugend und Arbeit.

§ 3 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens „Zukunftsfonds
Mecklenburg-Vorpommern“ haftet das Land Mecklenburg-Vorpommern nur mit
diesem. Für die sonstigen Verbindlichkeiten des Landes haftet das Land
Mecklenburg-Vorpommern nicht mit dem Sondervermögen.

§ 4 Verwaltung

Das Sondervermögen wird vom Finanzministerium verwaltet.

§ 5 Auflösung des Sondervermögens

(1) Das Sondervermögen „Zukunftsfonds Mecklenburg-Vorpommern“ wird zum 31. Dezember 2022 aufgelöst.
(2) Die im Sondervermögen vorhandenen Mittel werden dem Landeshaushalt zugeführt.
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