Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Landespersonenstandsausführungsgesetz - LPStAG M-V) Vom 1. Dezember 2008
Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Landespersonenstandsausführungsgesetz - LPStAG M-V) Vom 1. Dezember 2008
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Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVOBl. M-V S. 400, 407) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Personenstandsrechtsreformgesetz (Gl. Nr. 211-1) vom 1. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 461)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Landespersonenstandsausführungsgesetz - LPStAG M-V) vom 1. Dezember 2008 | 01.01.2009 |
§ 1 - Aufgabenübertragung | 01.08.2016 |
§ 2 - Aufsichtsbehörden | 01.01.2009 |
§ 3 - Datenübermittlung, Vermittlungsstelle | 08.07.2022 |
§ 4 - Zulässigkeit der automatisierten Datenverarbeitung im Auftrag | 01.01.2009 |
§ 5 - Abweichung vom Bundesrecht | 01.01.2009 |
§ 6 - Beirat | 01.01.2009 |
§ 7 - Übergangsregelung | 01.01.2009 |
§ 1 Aufgabenübertragung
(1) Die den Standesämtern obliegenden Aufgaben nach § 1 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313), werden von den kreisfreien Städten, den Ämtern und amtsfreien Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis wahrgenommen.
(2) Das Innenministerium ist zuständig für die Bildung von Standesamtsbezirken. Jede Gemeinde muss einem Standesamtsbezirk zugeordnet sein. Für jede kreisfreie Stadt, jedes Amt und jede amtsfreie Gemeinde besteht jeweils ein Standesamtsbezirk, es sei denn, das Innenministerium bestimmt durch Einzelentscheidung andere Grenzen. Kreisfreie Städte, Ämter und amtsfreie Gemeinden, die einen gemeinsamen Standesamtsbezirk bilden, tragen die Kosten entsprechend dem Verhältnis ihrer Einwohnerzahl. Sie können eine hiervon abweichende Kostenvereinbarung treffen.
(3) Die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, die Amtsvorsteher der Ämter und die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sind zuständige Verwaltungsbehörde für die
1.
Bestimmung der Vornamen und des Familiennamens nach § 21 Absatz 2a Satz 2 des Personenstandsgesetzes,
2.
Entgegennahme der Benachrichtigung nach § 24 Abs. 1 Satz 2 des Personenstandsgesetzes,
3.
Bestimmung des Namens sowie Festsetzung von Ort und Tag der Geburt nach § 24 Abs. 2 Satz 1 des Personenstandsgesetzes,
4.
Bestimmung des Geburtsortes, des Geburtstages und des Namens nach § 25 Satz 1 des Personenstandsgesetzes,
5.
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 70 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes.
(4) Zuständig für die Anzeige eines Sterbefalls nach § 30 Abs. 3 des Personenstandsgesetzes ist die Behörde, die die amtliche Ermittlung führt.
§ 2 Aufsichtsbehörden
Die Fachaufsicht über die Standesämter führen:
1.
für die Ämter und amtsfreien Gemeinden die Landräte und für die kreisfreien Städte die Oberbürgermeister als untere Fachaufsichtsbehörde,
2.
das Innenministerium als oberste Fachaufsichtsbehörde.
§ 3 Datenübermittlung, Vermittlungsstelle
(1) Die elektronische Datenübermittlung zwischen den Standesämtern in Mecklenburg-Vorpommern erfolgt über das einheitliche Verwaltungsnetz des Landes (Corporate Network LAVINE - CN-Netz). Bei der Datenübermittlung ist das Übertragungsprotokoll OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Fassung zu Grunde zu legen. Bei der Übermittlung strukturierter Daten ist zudem das Datenaustauschformat X-Personenstand in der im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Fassung zu Grunde zu legen.
(2) Die elektronische Übermittlung strukturierter Daten zwischen einem Standesamt und einer anderen Behörde, einem Gericht, einer sonstigen öffentlichen Stelle sowie einem Dritten in Mecklenburg-Vorpommern erfolgt über das CN-Netz, soweit bei der absendenden Stelle und dem Empfänger ein Anschluss hieran besteht. Das Datenaustauschformat X-Personenstand und das Übertragungsprotokoll OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Fassung sind zu Grunde zu legen.
(3) Zur Gewährleistung der elektronischen Datenübermittlung zwischen den Standesämtern in Mecklenburg-Vorpommern sowie einem Standesamt in Mecklenburg-Vorpommern und Standesämtern außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern sowie Behörden, Gerichten, sonstigen öffentlichen Stellen und Dritten richtet das Land eine Vermittlungsstelle ein. Die elektronische Datenübermittlung innerhalb des CN-Netzes erfolgt über die Vermittlungsstelle.
(4) Die Kosten der Einrichtung der Vermittlungsstelle übernimmt das Land. Die Betriebskosten werden von den kreisfreien Städten, Ämtern und amtsfreien Gemeinden als Aufgabenträger getragen. Die hiermit verbundenen Aufwendungen werden gemäß § 24a Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern bereitgestellt.
(5) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen über
1.
Einzelheiten der Aufgabengestaltung und Nutzung der Vermittlungsstelle einschließlich erforderlicher Kostenregelungen und die nach den §§ 21 und 22 des Landesdatenschutzgesetzes zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen, insbesondere zur Verschlüsselung bei der Datenübertragung, dem Identifikationsmanagement und zur Protokollierung der Datenabrufe,
2.
das Verfahren der elektronischen Datenübermittlung,
3.
die Nutzung der Vermittlungsstelle durch Dritte,
4.
das Verfahren der elektronischen Auskunft an Berechtigte,
5.
die Zulassung von Abrufverfahren nach § 68 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes.
(6) Zur Erfüllung der Aufgaben der Standesämter nach § 4 des Personenstandsgesetzes wird das Innenministerium ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ein zentrales Sicherungsregister zu errichten. Absatz 5 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend.
§ 4 Zulässigkeit der automatisierten Datenverarbeitung im Auftrag
(1) Wird die Erfüllung der Aufgaben aufgrund von Gesetzen oder Rechtsverordnungen mit Hilfe automatisierter Verfahren durchgeführt, so können die Standesämter hiermit andere Standesämter oder geeignete öffentlich- oder privatrechtliche Einrichtungen beauftragen.
(2) Verarbeitet die mit der Datenverarbeitung nach Absatz 1 beauftragte Stelle Daten einer Person für mehrere Standesämter, so kann sie die Daten der Person in einem Datensatz speichern. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Standesämter auf diesen Datensatz nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit zugreifen können.
§ 5 Abweichung vom Bundesrecht
Abweichend von § 43 Abs. 1 Satz 2 des Personenstandsgesetzes können für die Beurkundung oder Beglaubigung von Erklärungen nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch Gebühren und Auslagen gemäß § 2 Abs. 1 des Landesverwaltungskostengesetzes erhoben werden.
§ 6 Beirat
Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einen Beirat für Fragen der elektronischen Registerführung einzurichten. Der Beirat soll in seiner Mitgliedschaft die berührten Belange widerspiegeln. Er berät das Innenministerium hinsichtlich der technischen Umsetzung des Personenstandsrechtsreformgesetzes sowie hinsichtlich finanzieller Fragen bei der elektronischen Registerführung. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung.
§ 7 Übergangsregelung
(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Standesamtsbezirke bestehen fort. Bereits geschlossene Kostenvereinbarungen gelten fort. § 1 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes von der zuständigen Verwaltungsbehörde aufbewahrten Zweitbücher sind an die Standesämter zurückzugeben, die für die Führung der entsprechenden Erstbücher zuständig sind.
(3) Abweichend von § 3 Abs. 1 und 2 sind Datenübermittlungen bis zum 31. Dezember 2013 auch in papiergebundener Form, auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch elektronische Datenübermittlung über das Internet in gesicherten und verschlüsselten Verfahren zulässig, sofern bei der absendenden oder der empfangenden Stelle die Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung über das CN-Netz noch nicht vorliegen.
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