Verordnung über die Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren und im Örtlichen Vergabeverfahren in Mecklenburg-Vorpommern (Studienplatzvergabeverordnung Mecklenburg-Vorpommern - StudPlVergVO M-V) Vom 13. Dezember 2019
Verordnung über die Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren und im Örtlichen Vergabeverfahren in Mecklenburg-Vorpommern (Studienplatzvergabeverordnung Mecklenburg-Vorpommern - StudPlVergVO M-V) Vom 13. Dezember 2019
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht geändert, § 23 neu gefasst sowie Anlagen 5, 6 und 7 aufgehoben durch Verordnung vom 6. Juli 2022 (GVOBl. M-V S. 428) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren und im Örtlichen Vergabeverfahren in Mecklenburg-Vorpommern (Studienplatzvergabeverordnung Mecklenburg-Vorpommern - StudPlVergVO M-V) vom 13. Dezember 2019 | 31.12.2019 |
Eingangsformel | 31.12.2019 |
Inhaltsverzeichnis | 13.07.2022 |
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften | 31.12.2019 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 31.12.2019 |
§ 2 - Begriffsbestimmungen | 31.12.2019 |
§ 3 - Aufgaben und zuständige Stellen | 31.12.2019 |
Abschnitt 2 - Grundständige Studiengänge | 31.12.2019 |
Unterabschnitt 1 - Dialogorientiertes Serviceverfahren | 31.12.2019 |
§ 4 - Registrierung bei der Stiftung und Kommunikation | 31.12.2019 |
§ 5 - Koordinierung im Dialogorientierten Serviceverfahren | 24.03.2022 |
Unterabschnitt 2 - Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren | 31.12.2019 |
a) - Antragstellung, Verfahrensbeteiligung | 31.12.2019 |
§ 6 - Form und Frist des Zulassungsantrags | 24.03.2022 |
§ 7 - Beteiligung am Verfahren | 24.03.2022 |
b) - Quoten und Verfahrensablauf | 31.12.2019 |
§ 8 - Quoten | 24.03.2022 |
§ 9 - Ablauf des Zentralen Vergabeverfahrens | 24.03.2022 |
c) - Auswahl in den Vorabquoten | 31.12.2019 |
§ 10 - Auswahl nach Härtegesichtspunkten | 31.12.2019 |
§ 11 - Besonderer öffentlicher Bedarf | 24.03.2022 |
§ 12 - Auswahl und Zulassung von Drittstaatsangehörigen | 31.12.2019 |
§ 13 - Auswahl für ein Zweitstudium | 31.12.2019 |
§ 14 - Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Vorabquoten | 31.12.2019 |
d) - Auswahl in den Hauptquoten | 31.12.2019 |
§ 15 - Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Staatsvertrages (Abiturbestenquote) | 31.12.2019 |
§ 16 - Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrages (zusätzliche Eignungsquote) | 24.03.2022 |
§ 17 - Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrages (Auswahlverfahren der Hochschulen) | 24.03.2022 |
§ 18 - Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Hauptquoten | 15.08.2020 |
e) - Vorwegzulassung, Teilstudienplätze, außerkapazitäre Zulassung | 31.12.2019 |
§ 19 - Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs | 31.12.2019 |
§ 20 - Teilstudienplätze | 31.12.2019 |
§ 21 - Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl | 24.03.2022 |
f) - Bescheide | 31.12.2019 |
§ 22 - Bescheide | 15.08.2020 |
g) - Übergangsvorschriften | 31.12.2019 |
§ 23 - Übergangsvorschriften für das Zentrale Vergabeverfahren | 13.07.2022 |
Unterabschnitt 3 - Studienplatzvergabe im Örtlichen Vergabeverfahren | 31.12.2019 |
§ 24 - Anwendungsbereich | 31.12.2019 |
§ 25 - Form und Frist des Zulassungsantrags | 24.03.2022 |
§ 26 - Quoten | 31.12.2019 |
§ 27 - Studiengänge mit Eignungsprüfung | 31.12.2019 |
§ 28 - Auswahl und Zulassung von Drittstaatsangehörigen | 31.12.2019 |
§ 29 - Auswahlverfahren und Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen für höhere Fachsemester | 31.12.2019 |
§ 30 - Abschluss des Vergabeverfahrens | 31.12.2019 |
§ 31 - Losverfahren | 31.12.2019 |
§ 32 - Übergangsvorschriften | 31.12.2019 |
Abschnitt 3 - Weiterführende Studiengänge | 31.12.2019 |
§ 33 - Zulassungsverfahren | 15.08.2020 |
Abschnitt 4 - Schlussbestimmungen | 31.12.2019 |
§ 34 - Anwendungsregelung | 24.03.2022 |
§ 35 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 24.03.2022 |
Anlage 1 - Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium (zu § 13 Absatz 2 Satz 2) | 31.12.2019 |
Anlage 2 - Ermittlung der Durchschnittsnote (zu § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und § 17 Absatz 2 Satz 2) | 31.12.2019 |
Anlage 3 - Ermittlung der Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung (zu § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und § 17 Absatz 2 Satz 2) | 31.12.2019 |
Anlage 4 - Ermittlung des Prozentrangs (zu § 17 Absatz 3) | 31.12.2019 |
Aufgrund
-
des § 7 Absatz 2 Satz 1 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 22. Oktober 2019 (GVOBl. M-V S. 651) in Verbindung mit Artikel 12 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 21. März 2019, 27. März 2019 und 4. April 2019 (GVOBl. M-V S. 643),
-
des § 7 Absatz 3 des Hochschulzulassungsgesetzes
und
-
des § 9 Absatz 3 Satz 2 des Hochschulzulassungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 2 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung
verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Inhaltsübersicht | |
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften | |
§ 1 | Anwendungsbereich |
§ 2 | Begriffsbestimmungen |
§ 3 | Aufgaben und zuständige Stellen |
Abschnitt 2 Grundständige Studiengänge | |
Unterabschnitt 1 Dialogorientiertes Serviceverfahren | |
§ 4 | Registrierung bei der Stiftung und Kommunikation |
§ 5 | Koordinierung im Dialogorientierten Serviceverfahren |
Unterabschnitt 2 Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren | |
a) Antragstellung, Verfahrensbeteiligung | |
§ 6 | Form und Frist des Zulassungsantrags |
§ 7 | Beteiligung am Verfahren |
b) Quoten und Verfahrensablauf | |
§ 8 | Quoten |
§ 9 | Ablauf des Zentralen Vergabeverfahrens (Abarbeitungsreihenfolge) |
c) Auswahl in den Vorabquoten | |
§ 10 | Auswahl nach Härtegesichtspunkten |
§ 11 | Besonderer öffentlicher Bedarf |
§ 12 | Auswahl und Zulassung von Drittstaatsangehörigen |
§ 13 | Auswahl für ein Zweitstudium |
§ 14 | Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Vorabquoten |
d) Auswahl in den Hauptquoten | |
§ 15 | Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Staatsvertrages (Abiturbestenquote) |
§ 16 | Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrages (zusätzliche Eignungsquote) |
§ 17 | Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrages (Auswahlverfahren der Hochschulen) |
§ 18 | Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Hauptquoten |
e) Vorwegzulassung, Teilstudienplätze, außerkapazitäre Zulassung | |
§ 19 | Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs |
§ 20 | Teilstudienplätze |
§ 21 | Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl |
f) Bescheide | |
§ 22 | Bescheide |
g) Übergangsvorschriften | |
§ 23 | Übergangsregelung für das Zentrale Vergabeverfahren |
Unterabschnitt 3 Studienplatzvergabe im Örtlichen Vergabeverfahren | |
§ 24 | Anwendungsbereich |
§ 25 | Form und Frist des Zulassungsantrags |
§ 26 | Quoten |
§ 27 | Studiengänge mit Eignungsprüfung |
§ 28 | Auswahl und Zulassung von Drittstaatsangehörigen |
§ 29 | Auswahlverfahren und Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen für höhere Fachsemester |
§ 30 | Abschluss des Vergabeverfahrens |
§ 31 | Losverfahren |
§ 32 | Übergangsvorschriften |
Abschnitt 3 Weiterführende Studiengänge | |
§ 33 | Zulassungsverfahren |
Abschnitt 4 Schlussbestimmungen | |
§ 34 | Anwendungsregelung |
§ 35 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Anlagen | |
Anlage 1 | Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium (zu § 13 Absatz 2 Satz 2) |
Anlage 2 | Ermittlung der Durchschnittsnote (zu § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und § 17 Absatz 2 Satz 2) |
Anlage 3 | Ermittlung der Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung (zu § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und § 17 Absatz 2 Satz 2) |
Anlage 4 | Ermittlung des Prozentrangs (zu § 17 Absatz 3) |
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Vergabe von Studienplätzen in den Studiengängen mit festgesetzter Zulassungszahl an den staatlichen Hochschulen sowie das Anmeldeverfahren für zulassungsfreie Studiengänge.
(2)
1
Wer nach Artikel 5 Absatz 2 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 21. März 2019 (GVOBl. M-V S. 643) (Staatsvertrag) Deutschen gleichgestellt ist, wird nach den für Deutsche geltenden Bestimmungen am Vergabeverfahren beteiligt.
2
Deutschen gleichgestellt sind:
1.
Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
2.
in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Kinder von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind oder beschäftigt gewesen sind,
3.
in der Bundesrepublik Deutschland wohnende andere Familienangehörige im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 S. 77, L 204 vom 4.8.2007 S. 28) von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind, sowie
4.
sonstige ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die eine in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer deutschen Auslandsschule erworbene Hochschulzugangsberechtigung, die nicht ausschließlich nach ausländischem Recht erworben wurde (deutsche Hochschulzugangsberechtigung), besitzen; Gleiches gilt für ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die das Europäische Abitur besitzen.
3
Wer die deutsche Staatsangehörigkeit neben einer ausländischen Staatsangehörigkeit besitzt, wird nach den für Deutsche geltenden Bestimmungen am Vergabeverfahren beteiligt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
1.
Vergabeverfahren:
die auf einen Zulassungstermin (zum Sommersemester oder zum Wintersemester) bezogene Vergabe von Studienplätzen,
2.
Zentrales Vergabeverfahren:
die Vergabe der Studienplätze für das erste Fachsemester in den Studiengängen Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie nach Abschnitt 3 des Staatsvertrages,
3.
Örtliches Vergabeverfahren:
die Vergabe der Studienplätze in Studiengängen, die nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, soweit für diese Zulassungszahlen festgesetzt sind,
4.
Dialogorientiertes Serviceverfahren (nachfolgend „DoSV“ genannt):
ein webbasiertes System zum Abgleich von Zulassungsangeboten im Örtlichen und Zentralen Vergabeverfahren sowie im Anmeldeverfahren, das der vollständigen und schnellen Studienplatzvergabe entsprechend der Nachfrage dient,
5.
Anmeldeverfahren:
die Vergabe der Studienplätze in Studiengängen, für die keine Zulassungszahlen festgesetzt sind, soweit sie im DoSV koordiniert werden,
6.
Zulassungsantrag:
ein Antrag, mit dem die Zulassung an einer Hochschule für einen Studiengang beantragt wird, wobei ein Studiengang auch aus einer Verbindung mehrerer Teilstudiengänge bestehen kann,
7.
Zulassungsangebot:
ein Angebot einer Hochschule im DoSV zur Annahme eines Studienplatzes in einem bestimmten Studiengang, für den ein Zulassungsantrag vorliegt,
8.
Zulassung:
der Anspruch, sich in einem bestimmten Studiengang an einer bestimmten Hochschule im Rahmen der Einschreibevoraussetzungen der Hochschule zu immatrikulieren; die Zulassung wird durch den Zulassungsbescheid verkörpert,
9.
Präferenzenfolge:
die Reihenfolge der Zulassungsanträge entsprechend der Festlegung durch die Bewerberin oder den Bewerber.
§ 3 Aufgaben und zuständige Stellen
(1)
1
Die Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) vergibt die Studienplätze des ersten Fachsemesters der in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge (Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie) gemäß Artikel 5 Absatz 1 Nummer 1 des Staatsvertrages an Deutsche und Deutschen Gleichgestellte nach § 1 Absatz 2 Satz 2.
2
Im Übrigen vergeben die Hochschulen die Studienplätze.
(2) Die Stiftung betreibt das DoSV.
Abschnitt 2 Grundständige Studiengänge
Unterabschnitt 1 Dialogorientiertes Serviceverfahren
§ 4 Registrierung bei der Stiftung und Kommunikation
(1)
1
Für die Bewerbung um einen Studienplatz in einem Studiengang, der im DoSV koordiniert wird, muss sich die Bewerberin oder der Bewerber über das Webportal der Stiftung registrieren.
2
Für die Registrierung hat die Bewerberin oder der Bewerber folgende Daten anzugeben: Nachname, Vorname, Geburtsname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Postanschrift, Benutzername, Passwort und eine für die Dauer des Vergabeverfahrens gültige E-Mail-Adresse.
3
Die Bewerberin oder der Bewerber erhält ein Benutzerkonto (DoSV-Benutzerkonto) sowie Ordnungsmerkmale, insbesondere eine Identifikationsnummer und eine Authentifizierungsnummer, die zur Identifizierung im DoSV gegenüber der Stiftung und der Hochschule anzugeben sind.
4
Für jede Bewerberin und jeden Bewerber ist im Vergabeverfahren nur eine Registrierung zulässig.
5
Im Fall mehrerer Registrierungen einer Bewerberin oder eines Bewerbers gilt die zeitlich letzte Registrierung, unter der Zulassungsanträge eingegangen sind; nur über diese Zulassungsanträge wird entschieden.
(2)
1
Bei der Registrierung wird jeder Bewerberin und jedem Bewerber für das Vergabeverfahren jeweils eine Losnummer zugeteilt, die nach Maßgabe dieser Verordnung für den Fall einer Auswahlentscheidung bei Rang- oder Punktgleichheit verwendet wird.
2
Im Falle einer Wiederbewerbung in einem anderen Vergabeverfahren wird eine neue Losnummer zugeteilt.
(3)
1
Statusmitteilungen, Zulassungsangebote der Hochschulen und der Stiftung sowie Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber erfolgen ausschließlich über das DoSV-Benutzerkonto, soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist.
2
Die Bewerberinnen und Bewerber werden von der Stiftung durch E-Mail benachrichtigt, dass in ihrem DoSV-Benutzerkonto Änderungen eingetreten sind.
3
Bewerberinnen und Bewerber, die glaubhaft machen, dass ihnen die Kommunikation über die Webportale der Hochschule und der Stiftung nicht möglich ist, werden durch die Hochschule und die Stiftung unterstützt.
(4) Stiftung und Hochschule übermitteln sich gegenseitig die für das DoSV erforderlichen, insbesondere personenbezogenen Daten der Bewerberinnen und Bewerber um einen Studienplatz an der Hochschule.
§ 5 Koordinierung im Dialogorientierten Serviceverfahren
(1)
1
Für die Teilnahme am DoSV können in einem Vergabeverfahren bundesweit bis zu zwölf Zulassungsanträge gestellt werden; für die einzelne Hochschule jedoch nicht mehr als drei.
2
Ein Zulassungsantrag muss elektronisch nach Maßgabe dieser Verordnung bei der Stiftung oder der Hochschule fristgerecht eingegangen sein.
3
Die Hochschule übermittelt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 20. Januar und für das Wintersemester bis zum 20. Juli alle über das Webportal der Hochschule fristgerecht elektronisch eingegangenen Zulassungsanträge.
4
Überzählige Zulassungsanträge werden im DoSV-Benutzerkonto als „inaktiv“ gekennzeichnet.
5
Für im DoSV-Benutzerkonto als „inaktiv“ gekennzeichnete Zulassungsanträge können weder Zulassungsangebote noch Zulassungen ergehen.
6
Die Bewerberin oder der Bewerber kann einen oder mehrere der bisher als „inaktiv“ gekennzeichneten Zulassungsanträge aktivieren, indem sie oder er bisher nicht als „inaktiv“ gekennzeichnete Zulassungsanträge in entsprechender Anzahl für das Sommersemester bis zum 22. Januar und für das Wintersemester bis zum 22. Juli zurücknimmt (Ausschlussfristen).
(2)
1
Die Bewerberin oder der Bewerber kann eine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge festlegen.
2
Legt die Bewerberin oder der Bewerber keine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge fest, ergibt sich diese aus der zeitlichen Reihenfolge des elektronischen Eingangs des Zulassungsantrags; dem zeitlich zuerst elektronisch eingegangenen Zulassungsantrag kommt dabei die höchste Präferenz zu.
3
Die Bewerberin oder der Bewerber kann die Präferenzenfolge der Zulassungsanträge ändern.
(3) Die Ranglisten sind, soweit nichts anderes in dieser Verordnung geregelt ist, für das Sommersemester bis zum 15. Februar und für das Wintersemester bis zum 15. August im DoSV freizugeben.
(4)
1
Wer ein Zulassungsangebot annimmt, erhält eine Zulassung und einen Zulassungsbescheid.
2
Mit der Annahme eines Zulassungsangebots gelten die weiteren gestellten Zulassungsanträge als zurückgenommen und die Bewerberin oder der Bewerber scheidet aus diesen Vergabeverfahren aus.
3
Auf diese Rechtsfolgen ist die Bewerberin oder der Bewerber von der Stiftung hinzuweisen.
4
Wieder verfügbare Studienplätze werden gemäß den Ranglisten aufrückenden Bewerberinnen und Bewerbern angeboten.
(5)
1
Die Koordinierung der Zulassungsanträge erfolgt für das Sommersemester in der Zeit vom 23. Januar bis zum 21. Februar und für das Wintersemester in der Zeit vom 23. Juli bis zum 21. August nach folgenden Regeln
1.
hat die Bewerberin oder der Bewerber nur einen Zulassungsantrag gestellt und liegt für diesen ein Zulassungsangebot vor, erfolgt eine Zulassung und es wird ein Zulassungsbescheid erteilt,
2.
hat die Bewerberin oder der Bewerber mehrere Zulassungsanträge gestellt und liegt für jeden Zulassungsantrag ein Zulassungsangebot vor, erfolgt für das Zulassungsangebot mit der höchsten Präferenz die Zulassung; Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend,
3.
hat die Bewerberin oder der Bewerber mehrere Zulassungsanträge gestellt und liegen für mindestens zwei, aber nicht für alle Zulassungsanträge Zulassungsangebote vor, bleibt das Zulassungsangebot mit der höchsten Präferenz erhalten; für jedes nachrangige Zulassungsangebot gilt der entsprechende Zulassungsantrag als zurückgenommen.
2
Über ein neues Zulassungsangebot wird die Bewerberin oder der Bewerber gemäß § 4 Absatz 3 benachrichtigt.
3
Es erfolgt für das Sommersemester am 22. Februar und für das Wintersemester am 22. August für die Zulassungsmöglichkeit mit der höchsten Präferenz die Zulassung und es wird ein Zulassungsbescheid erteilt; Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend; für alle Zulassungsanträge höherer Präferenz werden Ablehnungsbescheide erteilt.
4
Erhält eine Bewerberin oder ein Bewerber keine Zulassung, wird für jeden Zulassungsantrag ein Ablehnungsbescheid erteilt.
(6)
1
Nach Abschluss der Koordinierungsphase für das Sommersemester in der Zeit vom 28. Februar bis 31. März und für das Wintersemester in der Zeit vom 28. August bis 30. September rücken Bewerberinnen und Bewerber, die keine Zulassung erhalten haben, innerhalb der Ranglisten fortlaufend auf im DoSV noch verfügbare Studienplätze auf, soweit sie ihre weitere Teilnahme am Verfahren gegenüber der Stiftung erklärt haben; eine Teilzulassung gilt nicht als Zulassung nach Halbsatz 1.
2
Die Erklärung der Teilnahme kann für das Sommersemester in der Zeit vom 25. Februar bis 27. Februar und für das Wintersemester in der Zeit vom 25. August bis 27. August abgegeben werden (Ausschlussfristen).
3
Auf die Folgen der Nichtteilnahme ist die Bewerberin oder der Bewerber hinzuweisen.
4
Sind die Ranglisten erschöpft, werden noch verfügbare Studienplätze auch an Bewerberinnen und Bewerber, die bisher noch nicht am DoSV teilgenommen haben, für das Sommersemester in der Zeit vom 25. Februar bis 31. März und für das Wintersemester in der Zeit vom 25. August bis 30. September durch Los vergeben.
5
§ 4 und Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 finden Anwendung.
6
Der Zulassungsantrag von Bewerberinnen oder Bewerbern für eine Teilnahme am Verfahren nach Satz 4 muss elektronisch über das Webportal der Stiftung innerhalb des dort genannten Zeitraums eingegangen sein.
7
Die Sätze 4 bis 6 finden keine Anwendung auf Studiengänge des Zentralen Vergabeverfahrens.
8
Besteht eine Zulassungsmöglichkeit, erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen Zulassungsbescheid; Ablehnungsbescheide werden nicht erteilt.
9
Ist das Verfahren nach den Sätzen 1 bis 8 in einem Studiengang beendet und sind noch Studienplätze verfügbar oder werden wieder verfügbar, führt die Hochschule ein Losverfahren durch.
(7)
1
Die Bewerberin oder der Bewerber kann ein Zulassungsangebot oder eine Zulassung wegen eines Dienstes im Sinne des Artikels 8 Absatz 3 des Staatsvertrages zurückstellen lassen.
2
Es wird ein Rückstellungsbescheid erteilt.
3
Ein Anspruch auf Einschreibung im laufenden Vergabeverfahren besteht nicht; ein Zulassungsbescheid gilt insoweit als widerrufen.
4
Durch Rückstellung wieder verfügbare Studienplätze werden nach dem jeweiligen Stand der Vergabeverfahren gemäß den Absätzen 4 bis 6 vergeben.
(8)
1
Die Fristen nach Absatz 1 Satz 6 und Absatz 6 Satz 2 und 4 sind Ausschlussfristen.
2
Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tags und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktags.
Unterabschnitt 2 Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren
a) Antragstellung, Verfahrensbeteiligung
§ 6 Form und Frist des Zulassungsantrags
(1)
1
Für die Bewerbung im Zentralen Vergabeverfahren ist eine Registrierung nach § 4 erforderlich.
2
Der Zulassungsantrag muss bei der Stiftung eingegangen sein (Ausschlussfristen):
1.
für das Sommersemester bis zum 15. Januar,
2.
für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31. Mai, andernfalls bis zum 15. Juli.
3
Ist der Zulassungsantrag fristgerecht gestellt worden, können nachträglich eingereichte Unterlagen berücksichtigt werden (Ausschlussfristen):
1.
für das Sommersemester bis zum 20. Januar,
2.
für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 15. Juni, andernfalls bis zum 20. Juli;
Ergebnisse von Kriterien, die für eine Bewerbung zu einem Wintersemester erst nach dem 15. Juni feststehen, können bis zum 20. Juli nachgereicht werden (Ausschlussfristen).
4
Bei Bewerbungen für ein Zweitstudium gilt der Zeitpunkt des Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 2.
5
Anträge, die nach dieser Verordnung zusätzlich zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen; Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung bei einer Bewerbung zum Wintersemester vor dem 16. Januar erworben haben, können diese Anträge bis zum 15. Juli stellen, wenn sie sich auf einen Sachverhalt stützen, der nach dem 31. Mai, aber vor dem 16. Juli eingetreten ist.
(2)
1
Der Zulassungsantrag muss elektronisch über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 (Bewerbungsfrist) genannten Fristen eingegangen sein (Ausschlussfristen); das ausgedruckte und unterschriebene Antragsformular muss zusätzlich der Stiftung mit den zum Nachweis erforderlichen Unterlagen bis zum Ablauf der in Absatz 1 genannten Fristen zugegangen sein (Ausschlussfristen).
2
Im Übrigen bestimmt die Stiftung die Form des Zulassungsantrags und der Anträge nach Absatz 1 Satz 5.
3
Sie bestimmt auch die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen nach Satz 1 und deren Form.
4
Die Stiftung ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.
5
§ 4 Absatz 3 Satz 3 und § 4 Absatz 4 gilt für das Zentrale Vergabeverfahren entsprechend.
(3)
1
Abweichend von § 2 Nummer 6 sind in einem Zulassungsantrag Bewerbungen an allen Studienorten eines Studiengangs möglich; dieser Zulassungsantrag zählt als ein Zulassungsantrag im Sinne des § 5 Absatz 1.
2
Für die Teilnahme an den Auswahlverfahren in den Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 (zusätzliche Eignungsquote) und Nummer 3 (Auswahlverfahren der Hochschule) des Staatsvertrages können jeweils bis zu sechs Studienorte gewählt werden.
3
§ 5 Absatz 2 gilt entsprechend.
4
Ein Zulassungsantrag kann nach Ablauf der Fristen nach Absatz 1 Satz 2 nicht mehr geändert werden.
(4) Im Zulassungsantrag hat die Bewerberin oder der Bewerber anzugeben, ob sie oder er
1.
für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist,
2.
bereits an einer deutschen Hochschule ein Studium abgeschlossen hat oder als Studentin oder Student eingeschrieben war, gegebenenfalls für welche Zeit.
(5)
1
Die Bewerberinnen und Bewerber sind verpflichtet, den nach Absatz 3 Satz 2 gewählten Hochschulen die für das jeweilige Auswahlverfahren benötigten Unterlagen vorzulegen.
2
Die Unterlagen müssen bei der jeweiligen Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen):
1.
für das Sommersemester bis zum 20. Januar
2.
für das Wintersemester bis zum 20. Juli.
3
Nach Fristablauf eingegangene Unterlagen werden nicht berücksichtigt.
4
Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung.
5
Die Hochschulen sind nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.
(6) § 5 Absatz 8 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 7 Beteiligung am Verfahren
(1)
1
Am Vergabeverfahren wird nur beteiligt, wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar und bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang erworben hat.
2
Verfügt die Bewerberin oder der Bewerber über mehrere Hochschulzugangsberechtigungen, ist anzugeben, auf welche der jeweilige Zulassungsantrag gestützt wird.
3
Die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung von Bewerberinnen und Bewerbern mit ausländischen Vorbildungsnachweisen erfolgt, wenn keine bundesweit gültige Anerkennungsentscheidung der Zeugnisanerkennungsstelle eines Landes vorliegt, für den angestrebten Studiengang durch die Stiftung auf der Grundlage der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen.
(2) Wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird am Vergabeverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Bewerberin oder des Bewerbers schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.
(3) Vom Vergabeverfahren ist ausgeschlossen,
1.
wer die Bewerbungsfristen nach § 6 Absatz 1 versäumt,
2.
wer nicht fristgerecht die Zugangsvoraussetzungen für den gewählten Studiengang nachweist,
3.
wer den Antrag nicht innerhalb der Frist nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 formgerecht gestellt hat,
4.
wer für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist; dies gilt nicht im Fall der Einschreibung für einen Teilstudienplatz,
5.
wer die Erklärung nach § 6 Absatz 4 nicht fristgerecht abgegeben hat.
b) Quoten und Verfahrensablauf
§ 8 Quoten
(1)
1
Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind je Studienort Studienplätze vorzubehalten:
1.
für Fälle außergewöhnlicher Härte 2 Prozent,
2.
für die Zulassung im Sanitätsoffiziersdienst der Bundeswehr
a)
2,2 Prozent im Studiengang Medizin,
b)
0,5 Prozent im Studiengang Pharmazie,
c)
0,1 Prozent im Studiengang Tiermedizin,
d)
1,4 Prozent im Studiengang Zahnmedizin,
3.
im Studiengang Medizin für die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern, die sich verpflichtet haben, in der ärztlichen Versorgung in unterversorgten oder von Unterversorgung bedrohten Gebieten tätig zu werden: 7,8 Prozent,
4.
für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 1 Absatz 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind: 5 Prozent,
5.
für die Auswahl für ein Zweitstudium: 3 Prozent.
2
Die von der jährlichen Aufnahmekapazität auf die Quote nach Satz 1 Nummer 2 und Nummer 3 entfallenden Studienplätze werden mit Ausnahme des Studiengangs Pharmazie zu einem Zulassungstermin zum Wintersemester vergeben.
3
Für die Quoten nach Satz 1 Nummer 2 gelten zusammen für ein Wintersemester und das darauffolgende Sommersemester bundesweit folgende Obergrenzen:
1.
im Studiengang Medizin: 220 Studienplätze,
2.
im Studiengang Pharmazie: 12 Studienplätze,
3.
im Studiengang Tiermedizin: 2 Studienplätze,
4.
im Studiengang Zahnmedizin: 30 Studienplätze.
4
Für jede Quote nach Satz 1 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden.
(2)
1
Nach Absatz 1 verfügbar gebliebene Studienplätze werden nach Artikel 10 Absatz 1 des Staatsvertrages in Verbindung mit § 4 Absatz 1 des Hochschulzulassungsgesetzes vergeben.
2
In einer der Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 des Staatsvertrages verfügbar gebliebene Studienplätze werden anteilig nach dem Divisorverfahren mit Standardrundungen nach Sainte-Laguë (Sainte-Laguë-Verfahren) in den übrigen Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 des Staatsvertrages vergeben.
§ 9 Ablauf des Zentralen Vergabeverfahrens
(Abarbeitungsreihenfolge)
(1)
1
Wer in mehreren Quoten zu berücksichtigen ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten geführt; Artikel 9 Absatz 6 des Staatsvertrages bleibt unberührt.
2
Die Zulassungsangebote werden zunächst in folgender Reihenfolge erteilt:
1.
Auswahl nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 (öffentlicher Bedarf),
2.
Auswahl in der Vorabquote nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 (Zweitstudium),
3.
Auswahl nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Staatsvertrages (Abiturbestenquote),
4.
Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrages (zusätzliche Eignungsquote),
5.
Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrages (Auswahlverfahren der Hochschulen),
6.
Auswahl nach Härtegesichtspunkten nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.
3
Für die weitere Abarbeitung der Ranglisten gelten die Koordinierungsregeln nach § 5 Absatz 4 bis 6.
4
Zwischen der erstmaligen Erteilung von Zulassungsangeboten in der Quote nach Satz 2 Nummer 3 und der Quote nach Satz 2 Nummer 4 sollen mindestens 14 Tage liegen.
5
Die Zulassungsangebote in der Quote nach Satz 2 Nummer 6 werden für das Sommersemester ab dem 19. Februar und für das Wintersemester ab dem 19. August erteilt.
6
Die Plätze in der Quote nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrages vergeben die Hochschulen für das Sommersemester bis zum 20. März und für das Wintersemester bis zum 20. September.
(2) Die Hochschule kann bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Staatsvertrages durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden.
(3) Die Hochschulen teilen der Stiftung während des Vergabeverfahrens im Anschluss an die jeweilige Einschreibfrist die Einschreibergebnisse mit.
c) Auswahl in den Vorabquoten
§ 10 Auswahl nach Härtegesichtspunkten
1
Die Studienplätze der Härtequote nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie für den genannten Studiengang keine Zulassung erhielten.
2
Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern.
3
Die Rangfolge wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt.
§ 11 Besonderer öffentlicher Bedarf
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung teilt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 15. Januar und für das Wintersemester bis zum 15. Juli (Ausschlussfristen) mit, wen es für die Studienplätze je Studiengang und Hochschule benennt, die dem Sanitätsoffiziersdienst der Bundeswehr nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vorbehalten sind.
(2) Die nach Maßgabe des Landesrechts für die Vergabe der Studienplätze in der Quote nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zuständige Stelle teilt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 15. Januar und für das Wintersemester bis zum 15. Juli (Ausschlussfrist) mit, wen sie für die Studienplätze je Hochschule benennt, die Bewerberinnen und Bewerbern nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 vorbehalten sind, die sich verpflichtet haben, in der ärztlichen Versorgung in unterversorgten oder von Unterversorgung bedrohten Gebieten tätig zu werden.
(3)
1
Das Erfordernis der Registrierung nach § 4 bleibt bei der Bewerbung um einen Studienplatz in den Quoten nach Absatz 1 und 2 unberührt; die Benennung nach Absatz 1 und 2 gilt als Zulassungsantrag nach § 6 Absatz 3.
2
Mit der Erteilung eines Zulassungsangebots in der Quote für den öffentlichen Bedarf gelten die weiteren Bewerbungen nach § 6 Absatz 3 Satz 1 für diesen Studiengang als zurückgenommen.
3
Abweichend von § 5 Absatz 2 Sätze 1 und 2 erhält der Zulassungsantrag mit Erteilung des Zulassungsangebots die höchste Präferenz.
§ 12 Auswahl und Zulassung von Drittstaatsangehörigen
(1) Ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die nicht nach § 1 Absatz 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, werden von den Hochschulen im Rahmen der Quote nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 zugelassen.
(2)
1
Die Auswahl erfolgt gemäß den in § 4 Absatz 4 des Hochschulzulassungsgesetzes genannten Auswahlkriterien oder aufgrund der nach § 4 Absatz 9 des Hochschulzulassungsgesetzes erlassenen Satzungen der Hochschulen.
2
Soweit Hochschulen von der Satzungsermächtigung Gebrauch machen, können bei der Auswahl besondere Umstände berücksichtigt werden, die für eine Zulassung sprechen.
3
Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
1.
die Hochschulzugangsberechtigung ausschließlich nach ausländischem Recht an einer deutschen Auslandsschule erworben hat,
2.
von einer deutschen Einrichtung zur Begabtenförderung ein Stipendium erhält,
3.
in der Bundesrepublik Deutschland Asylrecht genießt,
4.
aus einem Entwicklungsland oder einem Staat kommt, in dem es keine Ausbildungsstätten für den betreffenden Studiengang gibt,
5.
einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland angehört,
6.
den Nachweis besonders guter Kenntnisse der deutschen Sprache beziehungsweise der fachrelevanten Fremdsprache erbringt.
4
Zwischenstaatliche Vereinbarungen und Vereinbarungen zwischen Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes und den im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland bestehenden staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen sind zu berücksichtigen.
§ 13 Auswahl für ein Zweitstudium
(1) Bewerberin oder Bewerber für ein Zweitstudium ist, wer bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule abgeschlossen hat und sich für ein weiteres grundständiges Studium bewirbt.
(2)
1
Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird.
2
Die Einzelheiten zur Ermittlung der Messzahl ergeben sich aus Anlage 1.
(3) Soweit ein Zweitstudium aus wissenschaftlichen Gründen angestrebt wird, erfolgt die Auswahl auf der Grundlage der Feststellungen der für den jeweiligen Studiengang im Zulassungsantrag bei der erstmaligen Antragstellung im Vergabeverfahren in erster Präferenz genannten Hochschule, die den Studiengang anbietet; eine nachträgliche Änderung der Präferenzen oder Rücknahme von Anträgen ist unbeachtlich.
§ 14 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Vorabquoten
(1) Bei Ranggleichheit in den Auswahlverfahren nach den §§ 10 bis 13 wird ein Dienst nach Artikel 9 Absatz 7 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 bis 5 des Staatsvertrages nur berücksichtigt, wenn durch eine Bescheinigung glaubhaft gemacht wird, dass der Dienst in vollem Umfang abgeleistet ist oder bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. März und bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 30. September im Umfang der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdauer abgeleistet sein wird. Gleiches gilt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass bis zu den genannten Zeitpunkten mindestens sechs Monate der Betreuung oder Pflege nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Staatsvertrages ausgeübt sein werden.
(2)
1
Das Los nach Artikel 9 Absatz 7 Satz 2 des Staatsvertrages bestimmt sich nach § 4 Absatz 2.
2
Eine niedrigere Losnummer geht der höheren Losnummer vor.
d) Auswahl in den Hauptquoten
§ 15 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Staatsvertrages (Abiturbestenquote)
(1)
1
An der Vergabe der Studienplätze in der Abiturbestenquote an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat.
2
Die Rangliste je Hochschule in der Abiturbestenquote bestimmt sich nach folgenden Maßgaben:
1.
Die Hochschulzugangsberechtigungen aller Bewerberinnen und Bewerber jedes Landes für die in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge werden zunächst in Landeslisten gemäß der nach Anlagen 2 und 3 ermittelten Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung gereiht; bei Punktgleichheit entscheidet zunächst die Zugehörigkeit zum Personenkreis nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 des Staatsvertrages und danach das nach § 4 Absatz 2 zugeteilte Los,
2.
die Landeslisten nach Nummer 1 werden danach gemäß den Landesquoten nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 4 und 5 des Staatsvertrages unter Anwendung des Sainte-Laguë-Verfahrens zu einer bundesweiten Liste zusammengefügt (Positionsliste).
3
Im Falle einer im Inland erworbenen deutschen Hochschulzugangsberechtigung bestimmt der Ort des Erwerbs die Zurechnung zu der jeweiligen Landesliste nach Satz 2 Nummer 1; bei Hochschulzugangsberechtigungen aufgrund beruflicher Qualifikation gilt der Ort des Erwerbs der beruflichen Qualifikation als Ort nach Halbsatz 1.
4
Wessen Hochschulzugangsberechtigung keiner Landesliste nach Satz 2 Nummer 1 zugerechnet werden kann, wird unter Anwendung des Sainte-Laguë-Verfahrens entsprechend den Bevölkerungsanteilen nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 4 des Staatsvertrages durch das nach § 4 Absatz 2 zugeteilte Los einer Landesliste zugeordnet.
(2)
1
Bei der Berechnung des Bewerberanteils eines Landes nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 4 und 5 des Staatsvertrages wird nur berücksichtigt, wer
1.
für diesen Studiengang zu dem Personenkreis gehört, der an der Auswahl in den Hauptquoten nach Artikel 10 des Staatsvertrages zu beteiligen ist, und
2.
eine nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz bei der Berechnung des Bewerberanteils eines Landes zu berücksichtigende Hochschulzugangsberechtigung in dem betreffenden Land erworben hat.
2
Für die Berechnung des Bevölkerungsanteils nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 4 des Staatsvertrages und nach Absatz 1 Satz 4 ist die Fortschreibung über die deutsche Wohnbevölkerung maßgeblich, die zuletzt vor dem Bewerbungsschluss des jeweiligen Vergabeverfahrens vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wurde.
(3) Wer weder Durchschnittsnote noch Punktzahl nachweist, wird mit der Punktzahl, die mindestens für das Bestehen der Hochschulzugangsberechtigung erforderlich ist, beteiligt.
(4) Der Nachteilsausgleich nach Artikel 8 Absatz 2 des Staatsvertrages wird nur auf Antrag gewährt; § 6 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 findet Anwendung (Form des Antrags einschließlich nachgewiesenen Unterlagen).
§ 16 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrages (zusätzliche Eignungsquote)
(1) An der Vergabe der Studienplätze in der zusätzlichen Eignungsquote (Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrages) an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat.
(2) Ist bei Ablauf der Frist nach § 6 Absatz 1 Satz 2 eine Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen oder eine erforderliche Mindestdauer einer Berufstätigkeit oder einer praktischen Tätigkeit noch nicht erreicht, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Abschluss oder die jeweilige Mindestdauer bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. Januar oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Juli erreicht sein wird.
(3) Die Vergabe der Studienplätze in der zusätzlichen Eignungsquote erfolgt nach § 4 Absatz 3 und 5 bis 7 des Hochschulzulassungsgesetzes.
(4) Im Übrigen wird auf § 9 Absatz 1 des Hochschulzulassungsgesetzes verwiesen.
§ 17 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrages (Auswahlverfahren der Hochschulen)
(1) An der Vergabe der Studienplätze im Auswahlverfahren der Hochschulen nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrages an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat.
(2)
1
Die Vergabe im Auswahlverfahren der Hochschulen erfolgt nach § 4 Absatz 4 bis 7 des Hochschulzulassungsgesetzes.
2
Die zur Bestimmung des Prozentrangs erforderliche Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung wird nach den Anlagen 2 und 3 ermittelt.
(3) Der Prozentrang nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 3 des Staatsvertrages bestimmt sich nach Anlage 4.
(4) § 15 Absatz 3 und 4 sowie § 14 Absatz 2 finden Anwendung.
(5) § 16 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 18 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Hauptquoten
1
Bei Punktgleichheit nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Staatsvertrages in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gilt § 14 entsprechend.
2
Bei Ranggleichheit der Bewerberinnen und Bewerber in den Verfahren nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Staatsvertrages in Verbindung mit § 16 beziehungsweise § 17 gilt § 4 Absatz 7 des Hochschulzulassungsgesetzes.
e) Vorwegzulassung, Teilstudienplätze, außerkapazitäre Zulassung
§ 19 Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs
(1)
1
Bewerberinnen und Bewerber, die einen Dienst nach Artikel 8 Absatz 3 des Staatsvertrages abgeleistet haben, erhalten aufgrund eines früheren Zulassungsanspruchs ein Zulassungsangebot, wenn
1.
sie zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang an diesem Studienort zugelassen worden sind,
2.
sie ein Zulassungsangebot erhalten haben, für das ein Rückstellungsbescheid beantragt und erteilt wurde, oder
3.
zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang nicht an allen Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt waren.
2
Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen, erhalten vor der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber in den Quoten nach Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 des Staatsvertrages das Zulassungsangebot oder die Zulassung (Vorwegzulassung).
3
Die Vorwegzulassung muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird.
4
Ist der Dienst noch nicht beendet, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Dienst bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. März oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 30. September beendet sein wird.
(2)
1
Das Los nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 3 des Staatsvertrages bestimmt sich nach § 4 Absatz 2.
2
Eine niedrigere Losnummer geht der höheren Losnummer vor.
(3) Beruht ein Zulassungsanspruch auf einer gerichtlichen Entscheidung, die sich auf ein bereits abgeschlossenes Vergabeverfahren bezieht, sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
§ 20 Teilstudienplätze
1
Studienplätze, bei denen die Zulassung auf den ersten Teil eines Studiengangs beschränkt ist, weil das Weiterstudium an einer deutschen Hochschule nicht gewährleistet ist (Teilstudienplätze), werden getrennt von den übrigen Studienplätzen von der Stiftung vergeben.
2
Die festgesetzte Zahl an Teilstudienplätzen, vermindert um die Zahl der nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden, wird jeweils im Anschluss an das Koordinierungsverfahren nach § 5 durch das Los an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die eine Zulassung zu einem Teilstudienplatz zusätzlich gemäß § 6 Absatz 1 Satz 5 beantragt haben.
3
Das Los bestimmt sich nach § 4 Absatz 2.
4
Eine niedrigere Losnummer geht der höheren Losnummer vor.
§ 21 Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl
1
Ein Antrag, mit dem ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird, muss bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen):
1.
für das Sommersemester bis zum 15. Januar,
2.
für das Wintersemester bis zum 15. Juli.
2
Voraussetzung für die Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen ist ferner ein Antrag auf Zulassung nach § 6 im Zentralen Verfahren oder in einer der in § 8 genannten Vorabquoten in dem jeweiligen Studiengang für den betreffenden Studienort. Sind Zulassungen außerhalb der festgesetzten Kapazität auszusprechen, hat sich die Vergabe an den Vergabekriterien nach § 4 Absatz 4 Satz 1 des Hochschulzulassungsgesetzes zu orientieren, wenn die Hochschule für die Bewerberinnen und Bewerber um diese Zulassungen entsprechende Ranglisten erstellt.
f) Bescheide
§ 22 Bescheide
(1)
1
Im Zentralen Vergabeverfahren teilt die zuständige Stelle im Zulassungsbescheid der oder dem Zugelassenen die Einschreibefrist von sechs Werktagen mit; ein Samstag gilt nicht als Werktag im Sinne von Halbsatz 1.
2
Ist die Einschreibung bis zu diesem Termin nicht beantragt worden oder lehnt die Hochschule eine Einschreibung ab, weil sonstige Einschreibvoraussetzungen nicht vorliegen, wird der Zulassungsbescheid unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist im Bescheid hinzuweisen.
(2) Wer am Vergabeverfahren beteiligt wurde, aber nicht zugelassen worden ist, erhält, sofern in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, einen Ablehnungsbescheid von der zuständigen Stelle.
(3) Wer nach § 7 am Vergabeverfahren nicht zu beteiligen ist, erhält von der Stiftung einen Ausschlussbescheid.
(4)
1
Nach Maßgabe des § 5 Absatz 7 erlässt die zuständige Stelle einen Rückstellungsbescheid.
2
Artikel 11 Absatz 6 des Staatsvertrages gilt für Rückstellungsbescheide entsprechend.
(5) Beruht die Zulassung auf falschen Angaben im Zulassungsantrag, wird sie zurückgenommen; ist der Zulassungsbescheid sonst fehlerhaft, kann er zurückgenommen werden. Satz 1 gilt für Rückstellungsbescheide nach Absatz 4 entsprechend.
(6) Die Stiftung und die Hochschulen sind jeweils berechtigt, Bescheide nach den Absätzen 1 bis 4 vollständig durch automatische Einrichtungen zu erlassen.
(7)
1
Von der Stiftung erstellte Bescheide werden in das DoSV-Benutzerkonto elektronisch übermittelt (Bereitstellung zum Abruf); darauf sind die Bewerberinnen und Bewerber bei der Registrierung nach § 4 hinzuweisen.
2
Die Bewerberinnen und Bewerber erhalten über die Bereitstellung zum Abruf des Bescheids eine Benachrichtigung durch E-Mail der Stiftung.
3
Ein im DoSV-Benutzerkonto zum Abruf bereitgestellter Bescheid gilt am dritten Tag nach Absendung der E-Mail über die Bereitstellung des Bescheids als bekannt gegeben.
4
Im Zweifel hat die zuständige Stelle den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen.
(8)
1
Soweit die Hochschule für die Vergabe der Studienplätze nach § 3 Absatz 1 Satz 2 zuständig ist und am DoSV teilnimmt, kann sie die Stiftung damit beauftragen, Zulassungs-, Rückstellungs- sowie Ablehnungsbescheide zu erstellen und im Namen und Auftrag der Hochschule zu versenden; im Falle einer Bereitstellung zum Abruf nach Absatz 6 Satz 1 findet Absatz 6 Satz 2 bis 4 Anwendung. Gleiches gilt für Ausschlussbescheide, soweit die Hochschule zuständig ist.
2
Soweit die Hochschulen von Satz 1 nicht Gebrauch machen, werden die Bescheide von der Hochschule selbst erstellt und durch sie bekannt gegeben.
g) Übergangsvorschriften
§ 23 Übergangsvorschriften für das Zentrale Vergabeverfahren
(1) Bis einschließlich des Vergabeverfahrens zum Wintersemester 2022/23 werden in den Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 des Staatsvertrages nur Kriterien berücksichtigt, deren Ergebnisse für das Sommersemester bis zum 15. Januar und für das Wintersemester bis zum 15. Juli feststehen; des Weiteren wird in diesen Quoten der Grad der Ortspräferenz nach Artikel 10 Absatz 6 Halbsatz 2 des Staatsvertrages bei der Vorauswahl nicht berücksichtigt.
(2) § 6 Absatz 3 Satz 2 findet bis einschließlich des Vergabeverfahrens zum Wintersemester 2022/23 keine Anwendung.
Unterabschnitt 3 Studienplatzvergabe im Örtlichen Vergabeverfahren
§ 24 Anwendungsbereich
1
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts regeln die Vergabe von Studienplätzen im Örtlichen Vergabeverfahren.
2
Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, finden im Örtlichen Vergabeverfahren bis auf die §§ 8 und 9 die Vorschriften des Abschnitts 2 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Stiftung jeweils die Hochschule tritt, bei der ein Zulassungsantrag gestellt wird. Im Übrigen regeln die Hochschulen das Antrags- und Zulassungsverfahren nach ihren Satzungen.
§ 25 Form und Frist des Zulassungsantrags
(1)
1
Bei der Vergabe von Studienplätzen in Örtlichen Vergabe- und Anmeldeverfahren kann die Hochschule die von der Stiftung angebotenen Dienstleistungen nach § 6 des Hochschulzulassungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 des Staatsvertrages in Anspruch nehmen.
2
Die Hochschule kann am DoSV teilnehmen sowie die Stiftung damit beauftragen, im Namen der Hochschule Zulassungsanträge entgegenzunehmen und zu prüfen sowie Bescheide (Zulassungs-, Rückstellungs- und Ablehnungsbescheide sowie Ausschlussbescheide) zu erstellen und zu versenden.
(2)
1
Der Zulassungsantrag muss im Örtlichen Vergabeverfahren über das Webportal der Hochschule oder, soweit die Hochschule dies zulässt, über das Webportal der Stiftung für das Sommersemester bis zum 15. Januar und für das Wintersemester bis zum 15. Juli bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen).
2
Die Hochschulen können durch Satzung ein Verfahren der elektronischen Antragstellung bestimmen, das § 6 Absatz 2 Satz 1 entspricht.
3
Bei der elektronischen Übermittlung haben die Hochschulen und die Stiftung unter Anwendung von Verschlüsselungsmaßnahmen dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu treffen, die die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Bewerberinnen und Bewerbern, die glaubhaft machen, dass ihnen die elektronische Antragstellung nicht zumutbar ist, werden durch die jeweilige Hochschule unterstützt.
4
Sofern Bewerberinnen und Bewerber ihre Anträge elektronisch gestellt haben oder im Rahmen der Antragstellung Daten elektronisch übermitteln, können ihnen Bescheide elektronisch übermittelt werden; darauf sollen die Bewerberinnen und Bewerber vor der elektronischen Antragstellung oder der elektronischen Übermittlung von Daten hingewiesen werden.
5
Im Übrigen bleibt § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 4 unberührt.
(3)
1
Ist der Zulassungsantrag frist- und formgerecht nach Absatz 2 gestellt worden, können nachträglich eingereichte Unterlagen für das Sommer- und für das Wintersemester bis eine Woche nach Ablauf der jeweiligen Bewerbungsfrist nachgereicht und berücksichtigt werden.
2
Bei Versäumnis der Fristen nach Satz 1 gilt § 6 Absatz 5 Satz 3 entsprechend.
(4)
1
Liegt das Zeugnis über die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang bis zum Ende der Nachreichfrist für den Zulassungsantrag noch nicht vor, kann der Zulassungsantrag auf ein vorläufiges Zeugnis gestützt werden.
2
Das vorläufige Zeugnis muss auf bereits vollständig abgeschlossenen Prüfungsleistungen zum Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung beruhen, eine vorläufige Bewertung der Prüfungsleistungen enthalten und von einer für die Notengebung oder Zeugniserteilung autorisierten Stelle ausgestellt sein.
3
Eine Zulassung auf Grundlage eines vorläufigen Zeugnisses ist unter der Bedingung auszusprechen, dass die Hochschulzugangsberechtigung bis spätestens zur Einschreibung nachgewiesen wird und sich die vorläufige Zulassung durch das endgültige Zeugnis bestätigt.
4
Im Übrigen bleibt das endgültige Zeugnis bei der Zulassung unbeachtlich.
5
Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Zulassung.
(5)
1
Die Bewerberinnen und Bewerber können bis zu drei Studiengänge an einer Hochschule benennen.
2
Legt die Bewerberin oder der Bewerber keine Präferenzenfolge der Studiengänge fest, ergibt sich diese aus der Reihenfolge des Eingangs des jeweiligen Zulassungsantrags; dem zeitlich zuerst eingegangenen Zulassungsantrag kommt dabei die höchste Präferenz zu.
3
Die Bewerberin oder der Bewerber kann die Präferenzenfolge der Zulassungsanträge bis zum Ende der Bewerbungsfrist ändern.
(6)
1
Bei Bewerbungen für Studiengänge, die aus mehreren Teilstudiengängen bestehen, sind auch die gewünschten Teilstudiengänge anzugeben.
2
Die Anzahl der möglichen Teilstudiengänge richtet sich nach den Regelungen der jeweiligen Prüfungsordnung des gewählten Studiengangs.
3
Wer sich für ein Zweitstudium bewirbt, darf nur einen Studiengang benennen.
(7) Soweit die Hochschulen am DoSV teilnehmen, geben sie die Ranglisten im DoSV für das Sommersemester bis spätestens 15. Februar und für das Wintersemester bis spätestens 15. August frei.
§ 26 Quoten
(1)
1
Von den für die einzelnen Hochschulen je Studiengang für das erste Fachsemester festgesetzten Zulassungszahlen sind nach Abzug der gemäß § 2 des Hochschulzulassungsgesetzes zu vergebenden Studienplätze vorweg abzuziehen
1.
2 Prozent für Fälle außergewöhnlicher Härte,
2.
3 Prozent für die Auswahl für ein Zweitstudium,
3.
7 Prozent für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen, die nicht nach § 1 Absatz 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind,
4.
5 Prozent für die Zulassung von beruflich besonders Qualifizierten, die über keine schulische Hochschulzugangsberechtigung verfügen,
5.
bis zu 3 Prozent für die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern, die dem Bundeskader eines Spitzenfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes für eine vom Olympiastützpunkt Mecklenburg-Vorpommern (OSP) betreute Sportart angehören (Spitzensportlerinnen und Spitzensportler).
2
Für jede Quote nach Satz 1 muss wenigstens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden, wenn in der entsprechenden Quote mindestens eine Bewerbung zu berücksichtigen ist; dies gilt nicht für die Quoten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3, wenn die Zahl der zu vergebenden Studienplätze weniger als zehn beträgt.
3
Sind bei der Vergabe nach Satz 1 weniger zu berücksichtigende Bewerbungen vorhanden als Studienplätze, werden freibleibende Studienplätze nach Absatz 2 vergeben.
(2) Die verbleibenden Studienplätze werden nach § 4 Absatz 2 des Hochschulzulassungsgesetzes vergeben.
(3) Bei der Berechnung der Quoten nach den Absätzen 1 und 2 wird auf ganze Studienplätze abgerundet.
(4) Die Quoten nach den Absätzen 1 und 2 werden nur gebildet, wenn die Zahl der Bewerbungen die Zahl der verfügbaren Studienplätze übersteigt.
(5) Soll gemäß § 4 Absatz 10 des Hochschulzulassungsgesetzes von der Bildung einer Vorabquote nach Absatz 1 Nummer 3 abgesehen werden, benennt die Hochschule die betreffenden Studiengänge im Rahmen des Verfahrens zur Festsetzung von Zulassungszahlen gemäß § 3 Absatz 2 des Hochschulzulassungsgesetzes.
§ 27 Studiengänge mit Eignungsprüfung
(1)
1
Wird die Qualifikation in einem Studiengang durch eine Eignungsprüfung gemäß § 18 Absatz 3 des Landeshochschulgesetzes nachgewiesen oder ergänzt, nimmt am jeweiligen Vergabeverfahren nur teil, wer zuvor die Eignungsprüfung mit Erfolg abgelegt hat.
2
Ferner kann am Vergabeverfahren teilnehmen, wer die Eignungsprüfung vor Beginn oder während eines Dienstes nach § 2 des Hochschulzulassungsgesetzes mit Erfolg abgelegt hat.
(2)
1
Wird die Qualifikation für einen Studiengang ausschließlich durch die Eignungsprüfung nachgewiesen, gilt die Hochschulreife in dem Zeitpunkt als erworben, in dem erstmals eine entsprechende Eignungsprüfung bestanden wurde.
2
Der Grad der Qualifikation bestimmt sich in diesem Fall nach dem Ergebnis der Eignungsprüfung.
(3)
1
Wird die Qualifikation für einen Studiengang durch eine Eignungsprüfung ergänzt, gilt die Hochschulreife als zu dem Zeitpunkt erworben, in dem beide Voraussetzungen erstmals erfüllt werden.
2
Der Grad der Qualifikation wird zu gleichen Teilen nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung und dem Ergebnis der Eignungsprüfung bestimmt.
3
Die Hochschulen können von Satz 2 durch Satzung abweichen und das Ergebnis der Eignungsprüfung stärker gewichten, wenn insbesondere die Eignungsprüfung eine hinreichende Vorhersagekraft für den Studienerfolg und die sich typischerweise anschließende berufliche Tätigkeit bietet und den besonderen Anforderungen der in § 18 Absatz 3 des Landeshochschulgesetzes genannten Studiengänge dadurch Rechnung getragen wird.
§ 28 Auswahl und Zulassung von Drittstaatsangehörigen
1
Ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die nicht nach § 1 Absatz 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, werden von den Hochschulen im Rahmen der Quote nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zugelassen, soweit nicht § 26 Absatz 5 Anwendung findet.
2
Im Übrigen findet § 12 Absatz 2 Anwendung.
§ 29 Auswahlverfahren und Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen für höhere Fachsemester
(1)
1
Eine Aufnahme zum Weiterstudium in einem höheren Fachsemester erfolgt gemäß § 3 Absatz 1 der Zulassungszahlenverordnung nur im Rahmen freiwerdender Studienplätze.
2
Die Auswahl erfolgt gemäß § 5 des Hochschulzulassungsgesetzes und nach Maßgabe der Satzung der betreffenden Hochschule.
3
Sofern in einer Studienordnung keine Studien- und Prüfungsleistungen festgelegt sind, die für ein Weiterstudium in einem höheren Fachsemester erfolgreich absolviert sein müssen, können diese auch in der in Satz 2 genannten Satzung festgelegt werden.
(2)
1
Macht jemand, der im Hauptverfahren im ersten Fachsemester zugelassen ist, geltend, dass er die Anrechnung von Studienzeiten eines anderen Studienganges beantragt, gilt der Zulassungsantrag auch als form- und fristgerechter Zulassungsantrag für höhere Fachsemester.
2
Dies gilt entsprechend, wenn jemand für den im Zulassungsbescheid genannten Studiengang bereits immatrikuliert war.
(3) Die Hochschule prüft, ob im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung die Voraussetzungen für die Anerkennung von Studienzeiten vorliegen und eine Zulassung in das beantragte höhere Fachsemester möglich ist.
(4) Bei einer Zulassung in einem höheren Fachsemester wird die Bewerbung nicht bei der Zulassungszahl für das erste Fachsemester berücksichtigt.
(5)
1
Bewerbungsfristen für die Zulassungsanträge für höhere Fachsemester und Nachreichfristen für Antragsunterlagen regelt die Hochschule durch Satzung.
2
In beiden Fällen handelt es sich um Ausschlussfristen.
§ 30 Abschluss des Vergabeverfahrens
1
Das Vergabeverfahren ist abgeschlossen, wenn
1.
alle verfügbaren Studienplätze durch Einschreibung besetzt sind oder
2.
die Nachrücklisten erschöpft sind oder
3.
die Hochschule das Vergabeverfahren für abgeschlossen erklärt hat.
2
Die Hochschule kann das Vergabeverfahren für abgeschlossen erklären, wenn die Durchführung von weiteren Nachrückverfahren im Hinblick auf den Studienbeginn als nicht mehr sinnvoll angesehen wird.
§ 31 Losverfahren
1
Sind nach Abschluss der Nachrückverfahren in einem Studiengang noch Studienplätze verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar, ohne dass das Vergabeverfahren gemäß § 30 Satz 2 für abgeschlossen erklärt wurde, werden diese an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die sich innerhalb einer von der Hochschule zu bestimmenden Frist gemeldet haben.
2
Über deren Zulassung entscheidet das Los; dabei werden Ablehnungsbescheide nicht erteilt.
3
Im Vergabeverfahren für höhere Fachsemester findet ein Losverfahren nicht statt.
§ 32 Übergangsvorschriften
Die Übergangsvorschriften nach § 9 Absatz 2 des Hochschulzulassungsgesetzes sind anzuwenden.
Abschnitt 3 Weiterführende Studiengänge
§ 33 Zulassungsverfahren
(1) Für weiterführende Studiengänge richtet sich die Auswahl von Studierenden nach § 4 Absatz 8 des Hochschulzulassungsgesetzes nach Maßgabe einer Satzung der Hochschule.
(2) Bewerbungsfristen für die Zulassungsanträge und Nachreichfristen für die Antragsunterlagen regelt die Hochschule durch Satzung. Bei den Fristen handelt es sich um Ausschlussfristen.
(3)
1
Sofern Absolventinnen und Absolventen unterschiedlicher Fachrichtungen Zugang zu einem weiterführenden Studiengang haben, kann die Hochschule die zur Verfügung stehenden Studienplätze durch Satzung nach Fachrichtungen aufteilen.
2
In diesem Fall kann der Rang der Bewerber je Fachrichtung gesondert ermittelt werden.
(4)
1
Nach Abzug der Vorabquoten nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 5 werden die verbleibenden Studienplätze entsprechend der in diesem Abschnitt geregelten Vorgaben durch die Hochschulen vergeben.
2
Im Übrigen findet § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 bis 5 entsprechende Anwendung.
(5)
1
Im Zulassungsverfahren nach § 4 Absatz 8 des Hochschulzugangsgesetzes ist die Note des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses, auf den sich die Bewerbung stützt, maßgeblich.
2
Die Hochschulen können in ihren Satzungen weitere Kriterien nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 des Hochschulzulassungsgesetzes hinzuziehen; zusätzlich im Studium erworbene Qualifikationen gelten dabei als außerschulische Leistungen oder außerschulische Qualifikationen.
3
Im Übrigen bleibt § 4 Absatz 8 Satz 2 des Hochschulzulassungsgesetzes unberührt.
(6)
1
Eine Beteiligung am Vergabeverfahren für Masterstudiengänge ist auch zulässig, wenn der Bachelorabschluss wegen Fehlens einzelner Prüfungsleistungen noch nicht vorliegt und aufgrund des bisherigen Studienverlaufs, insbesondere der bisherigen Prüfungsleistungen, zu erwarten ist, dass der Bachelorabschluss erlangt und die in Verbindung mit der jeweiligen Prüfungsordnung geforderten Zugangsvoraussetzungen zu dem Masterstudiengang rechtzeitig vor Beginn des beantragten Masterstudiengangs erfüllt werden.
2
Eine Zulassung ist im Falle einer Bewerbung nach Satz 1 unter dem Vorbehalt auszusprechen, dass der Bachelorabschluss und mit ihm zusammenhängende Voraussetzungen in Verbindung mit der jeweiligen Prüfungsordnung innerhalb einer von der Hochschule festgesetzten Frist nachgewiesen werden.
3
Wird der Nachweis nicht fristgerecht geführt, erlischt die Zulassung.
Abschnitt 4 Schlussbestimmungen
§ 34 Anwendungsregelung
Diese Verordnung findet erstmals auf das Vergabeverfahren zum Sommersemester 2020 Anwendung.
§ 35 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Vergabeverordnung vom 30. Mai 2008 (GVOBl. M-V S. 159), die zuletzt durch die Verordnung vom 7. Mai 2015 (GVOBl. M-V S. 146) geändert worden ist, sowie die Hochschulzulassungsverordnung vom 23. Mai 2008 (GVOBl. M-V S. 145), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. Dezember 2017 (GVOBl. M-V S. 381) geändert worden ist, außer Kraft.
Anlage 1
Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium (zu § 13 Absatz 2 Satz 2)
(1) Die Messzahl ist die Summe der Punktzahlen, die für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und für den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium vergeben werden.
(2) ¹Für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums werden folgende Punktzahlen vergeben:
1. | Noten „ausgezeichnet“ und „sehr gut“ | - | 4 Punkte; |
2. | Noten „gut“ und „voll befriedigend“ | - | 3 Punkte; |
3. | Note „befriedigend“ | - | 2 Punkte; |
4. | Note „ausreichend“ | - | 1 Punkt. |
²Ist die Note der Abschlussprüfung des Erststudiums nicht nachgewiesen, wird das Ergebnis der Abschlussprüfung mit 1 Punkt bewertet.
(3) ¹Nach dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium werden folgende Punktzahlen vergeben:
1. | „zwingende berufliche Gründe“ | - | 9 Punkte; | ||
zwingende berufliche Gründe liegen vor, wenn ein Beruf angestrebt wird, der nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann; | |||||
2. | „wissenschaftliche Gründe“ | - | 7 bis 11 Punkte; | ||
wissenschaftliche Gründe liegen vor, wenn im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird; | |||||
3. | „besondere berufliche Gründe“ | - | 7 Punkte; | ||
besondere berufliche Gründe liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt. Dies ist der Fall, wenn die durch das Zweitstudium in Verbindung mit dem Erststudium angestrebte Tätigkeit als Kombination zweier studiengangspezifischer Tätigkeitsfelder anzusehen ist, die im Regelfall nicht bereits von Absolventinnen und Absolventen einer der beiden Studiengänge wahrgenommen werden kann, und die oder der Betroffene nachweisbar diese Tätigkeit anstrebt; | |||||
4. | „sonstige berufliche Gründe“ | - | 4 Punkte; | ||
sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium aufgrund der individuellen beruflichen Situation aus sonstigen Gründen, insbesondere zum Ausgleich eines unbilligen beruflichen Nachteils oder um die Einsatzmöglichkeiten der mithilfe des Erststudiums ausgeübten Tätigkeit zu erweitern, erforderlich ist; | |||||
5. | „keiner der vorgenannten Gründe“ | - | 1 Punkt. |
²Liegen wissenschaftliche Gründe vor, ist die Punktzahl innerhalb des Rahmens von 7 bis 11 Punkten davon abhängig, welches Gewicht die Gründe haben, welche Leistungen bisher erbracht worden sind und in welchem Maß die Gründe von allgemeinem Interesse sind. ³Wird das Zweitstudium nach einer Familienphase zum Zwecke der Wiedereingliederung oder des Neueinstiegs in das Berufsleben angestrebt, kann dieser Umstand unabhängig von der Bewertung des Vorhabens und seiner Zuordnung zu einer der vorgenannten Fallgruppen durch Gewährung eines Zuschlags von bis zu 2 Punkten bei der Messzahlbildung berücksichtigt werden.
Anlage 2
Ermittlung der Durchschnittsnote (zu § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und § 17 Absatz 2 Satz 2)
(1) ¹Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der
1.
„Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 176),
2.
„Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend der Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. September 1974 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 192.2),
3.
„Vereinbarung über die Durchführung der Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1980 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 485.2),
4.
„Vereinbarung zur Gestaltung der Abendgymnasien“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 240.2),
5.
„Vereinbarung zur Gestaltung der Kollegs“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 248.1),
die eine auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote enthalten, wird diese zugrunde gelegt. ²Enthält die Hochschulzugangsberechtigung keine Durchschnittsnote nach Satz 1, aber eine Punktzahl der Gesamtqualifikation, wird nach Anlage 4 der „Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 176) die Durchschnittsnote aus der Punktzahl der Gesamtqualifikation errechnet. ³Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
(2) ¹Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage
1.
der „Vereinbarung über Abendgymnasien“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 3. Oktober 1957 in der Fassung vom 8. Oktober 1970 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 240),
2.
des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 8. Juli 1965 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 248) über die „Institute zur Erlangung der Hochschulreife (,Kollegs‘)“
wird die Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Hochschulzugangsberechtigung mit Ausnahme der Noten für die Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung oder einer besonderen Bescheinigung als vorzeitig abgeschlossen ausgewiesen sind, gebildet. ²Absatz 3 Satz 2 Nummern 1 bis 6 und 9 findet Anwendung. ³Ist die Durchschnittsnote nicht von der Schule ausgewiesen, wird sie nach den Sätzen 1 und 2 errechnet.
(3) ¹Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der
1.
„Vereinbarung über die befristete gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen der fachgebundenen Hochschulreife, die an zur Zeit bestehenden Schulen, Schulformen beziehungsweise -typen erworben worden sind“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 226.2) und vom 16. Februar 1978 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 226.2.1),
2.
„Sondervereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der Zeugnisse von besonderen gymnasialen Schulformen, die zu einer allgemeinen Hochschulreife führen“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 226.1);
3.
„Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 470)
finden die Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung. ²Dabei wird eine Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel wie folgt gebildet:
1.
Weist die Hochschulzugangsberechtigung eine Note für das Fach Gemeinschaftskunde aus, werden die Noten für die Fächer Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde und Philosophie sowie für sonstige Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung als zu dem Fach Gemeinschaftskunde gehörig ausgewiesen sind, nicht gewertet;
2.
weist die Hochschulzugangsberechtigung keine Note für das Fach Gemeinschaftskunde aus, ist diese aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die Fächer Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde und Philosophie oder für die Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung als zu dem Fach Gemeinschaftskunde gehörig ausgewiesen sind, zu bilden; dabei ist bei der Bildung der Note für das Fach Gemeinschaftskunde nach Halbsatz 1 eine im Zeugnis ausgewiesene Note für das Fach Wirtschaftsgeographie beziehungsweise Geographie mit Wirtschaftsgeographie einzubeziehen;
3.
ist in der Hochschulzugangsberechtigung eine Note für das Fach Geschichte mit Gemeinschaftskunde ausgewiesen, gilt diese Note als Note für das Fach Geschichte und als Note für das Fach Sozialkunde;
4.
bei der Bildung der Note für das Fach Gemeinschaftskunde wird gerundet;
5.
ist in der Hochschulzugangsberechtigung neben den Noten für die Fächer Biologie, Chemie und Physik eine Gesamtnote für den naturwissenschaftlichen Bereich ausgewiesen, bleibt diese bei der Errechnung der Durchschnittsnote außer Betracht;
6.
Noten für die Fächer Religionslehre, Ethik, Kunsterziehung, Musik und Sport bleiben außer Betracht, es sei denn, dass die Zulassung zu einem entsprechenden Studiengang beantragt wird;
7.
Noten für die Fächer Kunsterziehung, Musik und Sport werden gewertet, soweit sie Kernpflichtfächer waren;
8.
Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt;
9.
die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
(4) ¹Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 an einer in eine Hochschule übergeleiteten Bildungseinrichtung erworben wurden, ist eine Durchschnittsnote von der Hochschule in dem Zeugnis oder einer besonderen Bescheinigung auszuweisen. ²Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
(5) Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und eine Durchschnittsnote enthalten, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist, wird diese zugrunde gelegt.
(6) Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und nur Einzelnoten im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems enthalten, wird eine Durchschnittsnote unter entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 2 Nummern 1 bis 6 und 9 aus dem arithmetischen Mittel der Noten gebildet; Noten für gegebenenfalls im 11. und 12. Schuljahr abgeschlossene Fächer sowie Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt.
(7) ¹Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und weder eine Durchschnittsnote, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist, noch Einzelnoten im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems enthalten, ist eine Durchschnittsnote durch eine besondere Bescheinigung nachzuweisen, die von der für die Abnahme der entsprechenden Prüfung zuständigen Stelle oder von der obersten Landesbehörde auszustellen ist, unter deren Aufsicht diese Prüfung durchgeführt worden ist. ²Bei der Bestimmung der Durchschnittsnote sind einzelne Prüfungsleistungen, die der Hochschulzugangsberechtigung zugrunde liegen, zur Beurteilung heranzuziehen. ³Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet.
(8) ¹Bei Hochschulzugangsberechtigungen aus der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Mai 1990 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 908) zur Aufnahme eines Studiums in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen, wird die Durchschnittsnote nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. Juli 1987 in der Fassung vom 8. Oktober 1990 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.1) errechnet. ²Bei Hochschulzugangsberechtigungen aus den in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Ländern, die nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1992 in der Fassung vom 12. März 1993 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 234) und vom 25. Februar 1994 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 234.1) zur Aufnahme eines Studiums in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen, wird die Durchschnittsnote nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1992 in der Fassung vom 9. Juni 1993 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 235) errechnet. ³Die Durchschnittsnote wird jeweils von der für die Ausstellung des Zeugnisses zuständigen Stelle auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. Es wird die auf dem Zeugnis oder in einer besonderen Bescheinigung ausgewiesene Durchschnittsnote zugrunde gelegt.
(9) Bei ausländischen Vorbildungsnachweisen wird die Gesamtnote, wenn keine Bescheinigung der Zeugnisanerkennungsstelle eines Landes über die Festsetzung einer Gesamtnote vorliegt, auf der Grundlage der „Vereinbarung über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen“ vom 15.3.1991 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.5) berechnet.
(10) ¹Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die bis einschließlich 1986 aufgrund einer Abschlussprüfung unter dem Vorsitz einer oder eines Prüfungsbeauftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland (ausgenommen die Schulen mit neugestalteter gymnasialer Oberstufe) erworben wurden, ist die Durchschnittsnote durch eine Bescheinigung der oder des Prüfungsbeauftragten nachzuweisen. ²Dasselbe gilt weiterhin für die Zeugnisse der deutschen Reifeprüfungen, die am Lyzeum Alpinum in Zuoz und am Institut auf dem Rosenberg in St. Gallen erworben wurden. ³Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet. ⁴Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die ab 1987 aufgrund einer Abschlussprüfung unter dem Vorsitz einer oder eines Prüfungsbeauftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland erworben wurden, wird die auf dem Zeugnis ausgewiesene, auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote zugrunde gelegt. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die ab 1998 aufgrund einer Abschlussprüfung unter der Leitung einer oder eines Beauftragten der Kultusministerkonferenz an Deutschen Schulen im Ausland erworben wurden, werden die auf dem Zeugnis ausgewiesene, auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote sowie die ausgewiesene Punktzahl des Gesamtergebnisses zugrunde gelegt.
(11) ¹Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den deutsch-französischen Gymnasien ab dem Abiturtermin 1982 erworben wurden, wird der in den Zeugnissen gemäß Artikel 30 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik vom 10. Februar 1972 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 90) ausgewiesene „allgemeine Notendurchschnitt“ bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. ²Für die Umrechnung des „allgemeinen Notendurchschnitts“ wird der für die Europäischen Schulen geltende Umrechnungsschlüssel gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. Dezember 1975 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.2) angewendet. ³Bei Absolventinnen und Absolventen der deutsch-französischen Gymnasien in Freiburg und Saarbrücken werden für das Abitur 1982 und 1983 die bis 1981 geltenden Richtlinien angewendet, sofern durch die Neuregelung im Einzelfall eine Verschlechterung der Durchschnittsnote eintritt. ⁴Die nach diesem Verfahren umgerechnete allgemeine Durchschnittsnote wird zusätzlich zum „allgemeinen Notendurchschnitt“ im „Zeugnis über das Bestehen des deutsch-französischen Abiturs“ ausgewiesen und durch den Stempelzusatz „Durchschnittsnote gemäß Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen“ gekennzeichnet. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den deutschfranzösischen Gymnasien ab dem Abiturtermin 2014 erworben wurden, wird der in den Zeugnissen gemäß Artikel 30 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik vom 10. Februar 1972 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 90) ausgewiesene „allgemeine Notendurchschnitt“ bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Für die Umrechnung des „allgemeinen Notendurchschnitts“ wird das „Berechnungsverfahren zur Ermittlung der „Punktzahl des Gesamtergebnisses (E)“ und der „Abiturdurchschnittsnote (N)“ für die Deutsch-Französischen Gymnasien“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 05.06.2014 (Beschlusssammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 290) angewendet. Die nach diesem Verfahren ermittelte „Punktzahl des Gesamtergebnisses“ wird als „Punktzahl der Gesamtqualifikation“ und „Abiturdurchschnittsnote“ zusätzlich zum „allgemeinen Notendurchschnitt“ im „Zeugnis über das Bestehen des deutschfranzösischen Abiturs“ ausgewiesen.
(12) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die in Bildungsgängen in der Französischen Republik erworben wurden, die auf den gleichzeitigen Erwerb des Baccalauréat und der Allgemeinen Hochschulreife vorbereiten („Abibac“), wird die Durchschnittsnote der Bescheinigung zugrunde gelegt, die von der oder dem Prüfungsbeauftragten der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland gemäß der „Verwaltungsabsprache zwischen dem Bevollmächtigten der Bundesrepublik Deutschland für kulturelle Angelegenheiten im Rahmen des Vertrags über die deutsch-französische Zusammenarbeit und dem Minister für Erziehung, Hochschulwesen und Forschung der Französischen Republik über die Organisation des Bildungsgangs, die Gestaltung der Lehrpläne und die Prüfungsordnung zum gleichzeitigen Erwerb der deutschen Allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréat“ vom 11.05.2006 ausgewiesen wird.
(13) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den Deutschen Abteilungen französischer Internationaler Schulen (Lycées Internationaux) erworben wurden, bei denen das Baccalauréat mit dem deutschen Prüfungsteil „option internationale“ abgelegt wurde, wird die Durchschnittsnote auf der Grundlage der „Vereinbarung über die Berechnung der Durchschnittsnoten für die an den Deutschen Abteilungen französischer Schulen (Lycées internationaux) erworbenen Hochschulzugangsberechtigungen deutscher Staatsbürger“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13.04.1988 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.4) nachgewiesen. Die nach diesen Verfahren ermittelte Durchschnittsnote wird durch eine Bescheinigung einer oder eines Prüfungsbeauftragten der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland nachgewiesen.
(14) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den Europäischen Schulen erworben wurden, wird die Europäische Abiturdurchschnittsnote bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Für die Umrechnung der Europäischen Durchschnittsnote bis zum Abitur 2020 wird der „Umrechnungsschlüssel zur Bewertung der an Europäischen Schulen erworbenen Reifezeugnissen bei der zentralen Vergabe von Studienplätzen“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 08.12.1975 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.2) angewendet. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma ausgewiesen; die Umrechnung wird von der deutschen Inspektorin oder dem deutschen Inspektor für die Europäischen Schulen (Sekundarbereich) oder in seiner bzw. ihrer Vertretung von dazu beauftragten Lehrkräften an den Europäischen Schulen bescheinigt. Für die Umrechnung der Europäischen Abiturdurchschnittsnote in eine deutsche Abiturdurchschnittsnote ab dem Abitur 2021 werden die „Richtlinien zur Behandlung und Bewertung des Europäischen Abiturzeugnisses und von an offiziellen Europäischen Schulen und an akkreditierten Europäischen Schulen erbrachten Einzelleistungen“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14.06.2018 angewendet. Die Umrechnung erfolgt in die deutsche Dezimalnote sowie die erreichte Punktzahl nach der „Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.07.1972 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 176). Die Durchschnittsnote wird nicht auf- oder abgerundet und auf eine Dezimalstelle gebildet. Die Umrechnung wird von der deutschen Inspektorin oder dem deutschen Inspektor für die Europäischen Schulen (Sekundarbereich) oder in seiner bzw. ihrer Vertretung von dazu beauftragten Lehrkräften an den Europäischen Schulen bescheinigt.
(15) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die nach den Bestimmungen der/des „International Baccalaureate Organisation/Office du Baccalauréat International“ erworben wurden, wird die Durchschnittsnote auf der Grundlage der Vereinbarung über die Anerkennung des „International Baccalaureate Diploma/Diplôme du Baccalauréat International“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. März 1986 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 283) berechnet.
Anlage 3
Ermittlung der Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung (zu § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und § 17 Absatz 2 Satz 2)
(1) Bei deutschen Abiturzeugnissen, bei denen die Durchschnittsnote auf der Grundlage einer maximal erreichbaren Punktzahl von 900 errechnet worden ist, ist die auf dem Zeugnis ausgewiesene Punktzahl maßgeblich.
(2) Bei deutschen Abiturzeugnissen, bei denen die Durchschnittsnote auf der Grundlage einer maximal erreichbaren Punktzahl von 840 errechnet worden ist, wird die maßgebliche Punktzahl
P
900
nach der Formel:
errechnet; dabei ist
P
840
die auf dem Abiturzeugnis ausgewiesene Gesamtpunktzahl; es wird auf eine ganze Zahl aufgerundet.
(3) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, auf denen keine nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz errechnete Gesamtpunktzahl ausgewiesen ist, gilt der Mittelwert der Punktspanne, die der jeweiligen Durchschnittsnote nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz in den Fällen des Absatzes 1 zugeordnet ist, nach folgender Formel als maßgebliche Punktzahl:
Es wird auf eine ganze Zahl abgerundet.
Anlage 4
Ermittlung des Prozentrangs (zu § 17 Absatz 3)
Der Prozentrang einer Bewerberin
B
oder eines Bewerbers
B
wird nach der Formel
errechnet, wobei
N
die Anzahl aller Hochschulzugangsberechtigungen im Zentralen Vergabeverfahren ist und
min
die kleinste Positionszahl der Hochschulzugangsberechtigungen eines Landes mit identischer Punktzahl bestimmt nach der gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 gebildeten Positionsliste ist. Es wird auf eine Dezimalstelle kaufmännisch gerundet.
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