RPflAPO M-V
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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justizdienst zur Verwendung im Rechtspflegerdienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Rechtspflegerausbildungs- und -prüfungsordnung - RPflAPO M-V) Vom 8. Juli 2022

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justizdienst zur Verwendung im Rechtspflegerdienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Rechtspflegerausbildungs- und -prüfungsordnung - RPflAPO M-V) Vom 8. Juli 2022
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justizdienst zur Verwendung im Rechtspflegerdienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Rechtspflegerausbildungs- und -prüfungsordnung - RPflAPO M-V) vom 8. Juli 202223.07.2022
Eingangsformel23.07.2022
Inhaltsverzeichnis23.07.2022
Abschnitt 1 - Allgemeines23.07.2022
§ 1 - Regelungsbereich23.07.2022
§ 2 - Ziel und Grundsätze der Ausbildung23.07.2022
§ 3 - Zulassung, Bewerbung und Auswahl23.07.2022
§ 4 - Rechtsstellung, Dienstbezeichnung und Dienstaufsicht23.07.2022
Abschnitt 2 - Vorbereitungsdienst23.07.2022
§ 5 - Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes23.07.2022
§ 6 - Fachstudien23.07.2022
§ 7 - Berufspraktische Studienzeiten23.07.2022
§ 8 - Vorzeitiger Widerruf des Beamtenverhältnisses23.07.2022
§ 9 - Erholungsurlaub23.07.2022
§ 10 - Einzelne Leistungsbewertungen, Gesamtnote, Ausbildungsnote23.07.2022
Abschnitt 3 - Prüfungsverfahren23.07.2022
§ 11 - Prüfungsamt23.07.2022
§ 12 - Gliederung und Durchführung des Prüfungsverfahrens23.07.2022
§ 13 - Angemessener Nachteilsausgleich23.07.2022
§ 14 - Schriftliche Prüfung23.07.2022
§ 15 - Bewertung der Aufsichtsarbeiten23.07.2022
§ 16 - Zulassung zur mündlichen Prüfung23.07.2022
§ 17 - Mündliche Prüfung23.07.2022
§ 18 - Prüfungs- und Abschlussnote23.07.2022
§ 19 - Rücktritt und Säumnis23.07.2022
§ 20 - Ordnungswidriges Verhalten23.07.2022
§ 21 - Zeugnis23.07.2022
§ 22 - Einsicht in die Prüfungsakten23.07.2022
§ 23 - Wiederholung der Rechtspflegerprüfung23.07.2022
Abschnitt 4 - Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte23.07.2022
§ 24 - Ausbildung und Prüfung für den Aufstieg23.07.2022
Abschnitt 5 - Übergangs- und Schlussbestimmungen23.07.2022
§ 25 - Übergangsbestimmungen23.07.2022
§ 26 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten23.07.2022
Aufgrund des § 26 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600, 676) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1Regelungsbereich
§ 2Ziel und Grundsätze der Ausbildung
§ 3Zulassung, Bewerbung und Auswahl
§ 4Rechtsstellung, Dienstbezeichnung und Dienstaufsicht
Abschnitt 2 Vorbereitungsdienst
§ 5Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 6Fachstudien
§ 7Berufspraktische Studienzeiten
§ 8Vorzeitiger Widerruf des Beamtenverhältnisses
§ 9Erholungsurlaub
§ 10Einzelne Leistungsbewertungen, Gesamtnote, Ausbildungsnote
Abschnitt 3 Prüfungsverfahren
§ 11Prüfungsamt
§ 12Gliederung und Durchführung des Prüfungsverfahrens
§ 13Angemessener Nachteilsausgleich
§ 14Schriftliche Prüfung
§ 15Bewertung der Aufsichtsarbeiten
§ 16Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 17Mündliche Prüfung
§ 18Prüfungs- und Abschlussnote
§ 19Rücktritt und Säumnis
§ 20Ordnungswidriges Verhalten
§ 21Zeugnis
§ 22Einsicht in die Prüfungsakten
§ 23Wiederholung der Rechtspflegerprüfung
Abschnitt 4 Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte
§ 24Ausbildung und Prüfung für den Aufstieg
Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 25Übergangsbestimmungen
§ 26Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Regelungsbereich

Diese Verordnung regelt
1.
die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justizdienst zur Verwendung im Rechtspflegerdienst,
2.
die Ausbildung und Prüfung für den Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justizdienst zur Verwendung im Rechtspflegerdienst.

§ 2 Ziel und Grundsätze der Ausbildung

(1) Ziel der Ausbildung ist der Erwerb der Befähigung zur Wahrnehmung der Aufgaben einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Rechtspflegergesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Vorbereitungsdienst wird in einem Studiengang am Fachbereich Rechtspflege der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Fachbereich Rechtspflege) abgeleistet.
(3) Der Studiengang vermittelt die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers erforderlich sind. Die Fähigkeit zu problemorientiertem sowie methodischem Denken und Handeln als auch zur selbstständigen Wissenserweiterung ist ebenso herauszubilden, wie die allgemeinen beruflichen Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit sowie zur kritischen Überprüfung des eigenen Verhaltens. Die Ausbildung soll ferner auf die Aufgaben der Justizverwaltung vorbereiten.
(4) Die Anwärterinnen und Anwärter sind insbesondere verpflichtet, während des Studienganges an den Lehrveranstaltungen teilzunehmen und ihre Kenntnisse und Fähigkeiten durch Selbststudium zu erweitern und zu vertiefen.

§ 3 Zulassung, Bewerbung und Auswahl

(1) Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden,
1.
wer die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfüllt und
2.
wer eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung besitzt oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.
(2) Die Bewerbung ist an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts als Einstellungsbehörde zu richten.
(3) Der Bewerbung sind beizufügen:
1.
tabellarischer Lebenslauf,
2.
Zeugnisse und Unterlagen, durch die die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 nachgewiesen werden sowie das letzte Schulzeugnis,
3.
gegebenenfalls Zeugnisse über Beschäftigungen seit der Schulentlassung.
(4) Personen, die für eine Einstellung in Betracht kommen, haben auf Anforderung folgende weitere Unterlagen beizubringen:
1.
einen Nachweis der Staatsangehörigkeit nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes,
2.
eine Geburtsurkunde, gegebenenfalls eine Eheurkunde oder eine Bescheinigung über das Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und Geburtsurkunden der Kinder,
3.
ein zur Vorlage bei einer Behörde ausgestelltes Führungszeugnis,
4.
eine persönliche Erklärung über anhängige Ermittlungs-, Straf- oder Disziplinarverfahren,
5.
eine Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse,
6.
die Einwilligungserklärung der zur gesetzlichen Vertretung Befugten, falls die Bewerberin oder der Bewerber minderjährig ist.
(5) Die Entscheidung über die Bewerbung trifft die Einstellungsbehörde im Rahmen eines Auswahlverfahrens. Der Fachbereich Rechtspflege kann an dem Auswahlverfahren beteiligt werden.

§ 4 Rechtsstellung, Dienstbezeichnung und Dienstaufsicht

(1) Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur „Rechtspflegeranwärterin“ oder zum „Rechtspflegeranwärter“ ernannt.
(2) Dienstvorgesetzte der Anwärterinnen und Anwärter ist die Einstellungsbehörde.

Abschnitt 2 Vorbereitungsdienst

§ 5 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. Er umfasst Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten.
(2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Abschnitte:
1.
Studium I (Grundstudium), Dauer: zwölf Monate,
2.
Studienpraxis I, Dauer: sieben Monate,
3.
Studium II (Hauptstudium), Dauer: zwölf Monate,
4.
Studienpraxis II, Dauer: fünf Monate.
Im Rahmen des Studiums I findet eine Einführungsveranstaltung statt, in welcher den Anwärterinnen und Anwärtern ein Überblick über Funktion und Bedeutung des Rechts, Aufbau und Aufgaben der Rechtspflegeorgane sowie über ihre künftige Tätigkeit vermittelt wird. Die nähere Ausgestaltung regelt die Einstellungsbehörde.
(3) Die Einstellungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Fachbereich Rechtspflege die Dauer der einzelnen Studienabschnitte abweichend festsetzen. Die Fachstudienzeiten dürfen eine Dauer von 21 Monaten, die berufspraktischen Zeiten eine Dauer von 12 Monaten nicht unterschreiten.
(4) Über Anrechnungen im Sinne von § 2 Absatz 4 des Rechtspflegergesetzes in der jeweils aktuellen Fassung auf die Fachstudienzeit oder die berufspraktische Studienzeit entscheidet die Einstellungsbehörde im Benehmen mit dem Fachbereich Rechtspflege.
(5) Die Entscheidung über eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, seinen Inhalt und seine Gestaltung trifft die Einstellungsbehörde im Benehmen mit dem Fachbereich Rechtspflege. § 23 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5 gilt entsprechend.
(6) Die fachtheoretischen Studienabschnitte leitet der Fachbereich Rechtspflege. Die berufspraktischen Studienabschnitte leitet die Einstellungsbehörde. Die berufspraktischen Studienzeiten werden an den von der Einstellungsbehörde bestimmten Ausbildungsstellen absolviert.
(7) Die Einstellungsbehörde bestellt für jedes Ausbildungsgericht und im Einvernehmen mit der Generalstaatsanwaltschaft für jede Ausbildungsstaatsanwaltschaft eine Richterin oder einen Richter, eine Staatsanwältin oder einen Staatsanwalt oder eine Rechtspflegerin oder einen Rechtspfleger als Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter.
(8) Auf Vorschlag der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters bestimmt die Gerichts- oder Behördenleitung die Bediensteten, denen die Anwärterinnen und Anwärter während der Studienpraxis zugewiesen werden. Mit der Ausbildung dürfen nur Bedienstete betraut werden, die dafür fachlich und persönlich geeignet sind.

§ 6 Fachstudien

(1) In den Fachstudien sollen auf wissenschaftlicher Grundlage die erforderlichen theoretischen Kenntnisse, das methodische Wissen, das Verständnis für fachübergreifende Zusammenhänge, die Fähigkeit zur eigenständigen Entscheidungsfindung sowie die Arbeits- und Entscheidungstechniken vermittelt werden.
(2) Der Studienplan regelt Inhalt, Umfang und Gliederung der Fachstudien sowie Art und Anzahl sowohl der Lehrveranstaltungen als auch der Leistungsnachweise. Der Studienplan wird durch den Fachbereich Rechtspflege erstellt.
(3) Die Fachstudienzeiten erstrecken sich insbesondere auf die Lehrgebiete:
1.
Nachlassrecht,
2.
Immobiliarsachenrecht und Grundbuchverfahrensrecht,
3.
Familienrecht,
4.
Handels-, Gesellschafts- und Registerrecht,
5.
Zwangsvollstreckungsrecht und
6.
Strafvollstreckungsrecht.
(4) Die Anwärterinnen und Anwärter fertigen nach Maßgabe des Studienplans schriftliche Arbeiten unter Aufsicht, die jeweils schwerpunktmäßig die in den bisher absolvierten Studienabschnitten vermittelten Lehrinhalte umfassen. Der Studienplan kann andere Nachweise individueller Leistungen bestimmen.

§ 7 Berufspraktische Studienzeiten

(1) In den berufspraktischen Studienzeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter unter Anwendung der in den Fachstudien erworbenen Kenntnisse die Fähigkeit und Sicherheit zur praktischen Berufsausübung entwickeln. Die Anwärterinnen und Anwärter sind mit den wesentlichen Aufgaben einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers vertraut zu machen und so zu fördern, dass sie am Schluss des Studiums grundsätzlich in der Lage sind, diese selbstständig zu erledigen.
(2) Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung am Arbeitsplatz sowie den Begleitunterricht.
(3) Die praktische Ausbildung erstreckt sich während der Studienpraxis I insbesondere auf die Schwerpunktbereiche Familienrecht, Nachlassrecht, Grundbuchwesen und Strafvollstreckungsrecht, während der Studienpraxis II insbesondere auf die Schwerpunktbereiche Handels-, Gesellschafts- und Registerrecht sowie das Vollstreckungswesen.
(4) Über die Leistung der Anwärterin oder des Anwärters am Arbeitsplatz ist von dem Ausbildenden grundsätzlich eine Beurteilung zu erstellen. Näheres regelt der Studienplan.
(5) Der Begleitunterricht dient der Vertiefung der theoretischen Kenntnisse unter besonderer Berücksichtigung der praktischen Tätigkeit sowie der Verfügungs- und Entscheidungstechniken oder der Vermittlung besonderer berufspraktischer Inhalte.
(6) Der Studienplan bestimmt Inhalt, Umfang und Gliederung der berufspraktischen Studienzeiten, Art und Anzahl der schriftlichen Arbeiten und anderen Leistungsnachweise sowie die Kriterien für die Beurteilung nach Absatz 4 und die Ermittlung der Gesamtnote. Den Studienplan erstellt der Fachbereich Rechtspflege im Einvernehmen mit der Einstellungsbehörde.
(7) Bis zum Ende der Studienpraxis I ist ein Nachweis von Grundfertigkeiten im Personalcomputer-Tastschreiben zu erbringen. Anforderungen an den Leistungsnachweis legt die Einstellungsbehörde fest.

§ 8 Vorzeitiger Widerruf des Beamtenverhältnisses

Aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf soll insbesondere entlassen werden,
1.
wer derart unzureichende Leistungen erbringt, dass das Ziel des Vorbereitungsdienstes voraussichtlich nicht erreicht werden kann; hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn die im Studium I erbrachten Leistungen nicht wenigstens mit „ausreichend“ bewertet werden, oder
2.
wer aufgrund ihres oder seines Verhaltens als nicht geeignet erscheint, insbesondere keine Gewähr dafür bietet, dass sie und er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt.

§ 9 Erholungsurlaub

(1) Den Anwärterinnen und Anwärtern soll der Erholungsurlaub in den durch den Studienplan festgelegten Zeiträumen erteilt werden. Während der Fachstudien ist die Gewährung von Erholungsurlaub über die durch den Studienplan vorgesehenen Zeiträumen des Erholungsurlaubs hinaus grundsätzlich ausgeschlossen.
(2) Im vierten Kalenderjahr des Vorbereitungsdienstes soll der Erholungsurlaub nach Abschluss der schriftlichen Prüfungen erteilt werden.

§ 10 Einzelne Leistungsbewertungen, Gesamtnote, Ausbildungsnote

(1) Die einzelnen Leistungen in den Fachstudien und in den berufspraktischen Studienzeiten werden mit folgenden Noten unter Angabe der Punktzahl beurteilt:
15 und 14 Punkte = sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung;
13 bis 11 Punkte = gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
10 bis 8 Punkte = befriedigend (3) = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
7 bis 5 Punkte = ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
4 bis 0 Punkte = nicht ausreichend (5) = eine den Anforderungen wegen erheblicher Mängel nicht mehr genügende Leistung.
(2) Die Leistungsbewertungen in den Fachstudienzeiten sowie den berufspraktischen Studienzeiten sind von den Lehrenden oder Ausbildenden und Ausbildungsleiterinnen oder Ausbildungsleitern in einer Gesamtnote gemäß Absatz 1 zusammenzufassen. Aus den während des Weiteren oder verlängerten Vorbereitungsdienstes erteilten Noten bildet die Einstellungsbehörde eine Gesamtnote.
(3) Aus den Punktzahlen der Gesamtnoten für die Fachstudienzeiten sowie den berufspraktischen Studienzeiten wird die Punktzahl der Ausbildungsnote bis auf die zweite Dezimalstelle ohne Auf- und Abrundung errechnet. Dabei fließen die Gesamtnoten der Fachstudienzeiten mit jeweils 30 vom Hundert und die Gesamtnoten der berufspraktischen Studienzeiten mit jeweils 20 vom Hundert ein. Die für den verlängerten Vorbereitungsdienst nach § 9 Absatz 2 erteilte Gesamtnote ersetzt die für den jeweils verlängerten Studienabschnitt erteilte Gesamtnote. Die im weiteren Vorbereitungsdienst nach § 23 erteilte Gesamtnote wird zusätzlich berücksichtigt. Dabei sind die Gesamtnoten der Fachstudienzeiten mit jeweils 25 vom Hundert, des weiteren Vorbereitungsdienstes mit 20 vom Hundert und die Gesamtnoten der berufspraktischen Studienzeiten mit jeweils 15 vom Hundert zu berücksichtigen.
Die Ausbildungsnote lautet
sehr gut bei einer Punktzahl von 14,00 bis 15,00,
gut bei einer Punktzahl von 11,00 bis 13,99,
befriedigend bei einer Punktzahl von 8,00 bis 10,99,
ausreichend bei einer Punktzahl von 5,00 bis 7,99,
nicht ausreichend bei einer Punktzahl von 0,00 bis 4,99.

Abschnitt 3 Prüfungsverfahren

§ 11 Prüfungsamt

(1) Die Rechtspflegerprüfung wird von dem Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz - Landesjustizprüfungsamt - vorbereitet und durchgeführt.
(2) Entscheidungen in Angelegenheiten der Rechtspflegerprüfung trifft das Landesjustizprüfungsamt, soweit Entscheidungen nicht den Prüfungsausschüssen oder den Aufsichtsführenden übertragen sind.
(3) Das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz beruft die Mitglieder des Landesjustizprüfungsamtes für die Rechtspflegerprüfung. Diese müssen die Befähigung zum Richteramt oder die Befähigung zur Wahrnehmung von Rechtspflegeraufgaben besitzen. Die Mitglieder sind in der Ausübung ihres Prüferamtes unabhängig.
(4) Die Berufung erfolgt für fünf Jahre und endet mit Ablauf des 31. Dezembers des fünften Bestellungsjahres. Eine mehrmalige Berufung ist möglich.
(5) Die Berufung erlischt außerdem mit Vollendung des 68. Lebensjahres sowie mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt. Das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz kann ein Mitglied aus wichtigem Grund jederzeit abberufen. Ist zum Zeitpunkt des Ablaufs des Bestellungszeitraums ein Prüfungsverfahren, an dem das Mitglied mitwirkt, noch nicht abgeschlossen, so endet die Mitgliedschaft mit Abschluss dieses Prüfungsverfahrens.

§ 12 Gliederung und Durchführung des Prüfungsverfahrens

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(2) Die zur Durchführung des Prüfungsverfahrens erforderlichen Maßnahmen trifft das Landesjustizprüfungsamt. Es bestimmt die Prüfenden für die Aufsichtsarbeiten sowie für die mündliche Prüfung, den Beginn des Prüfungsverfahrens, die Termine für die schriftliche und mündliche Prüfung, die Prüfungsaufgaben und die zulässigen Hilfsmittel.
(3) Die Prüflinge haben die zulässigen Hilfsmittel selbst zu stellen, soweit das Landesjustizprüfungsamt nicht anderes anordnet.

§ 13 Angemessener Nachteilsausgleich

(1) Bei prüfungsunabhängigen Beeinträchtigungen eines Prüflings gewährt das Landesjustizprüfungsamt auf schriftlichen Antrag angemessene Maßnahmen zum Ausgleich der Nachteile. Die Prüfungsbeeinträchtigung ist darzulegen und durch amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen.
(2) Als Ausgleichsmaßnahmen können insbesondere die Bearbeitungszeit angemessen verlängert, Ruhepausen, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden, eingeräumt oder persönliche oder sächliche Hilfsmittel zugelassen werden.
(3) Auf den Nachweis von Fähigkeiten, die zum Leistungsbild der abgenommenen Prüfungen gehören, darf nicht verzichtet werden.

§ 14 Schriftliche Prüfung

(1) Die Aufsichtsarbeiten sind aus folgenden Gebieten zu fertigen:
1.
eine Aufsichtsarbeit mit Schwerpunkt im Lehrgebiet Strafvollstreckungsrecht,
2.
je eine Aufsichtsarbeit mit Schwerpunkt in den Lehrgebieten
-
Familienrecht,
-
Nachlassrecht sowie
-
Immobiliarsachenrecht und Grundbuchverfahrensrecht,
3.
eine Aufsichtsarbeit mit Schwerpunkt im Lehrgebiet Handels-, Gesellschafts- und Registerrecht,
4.
zwei Aufsichtsarbeiten mit Schwerpunkt im Lehrgebiet Zwangsvollstreckungsrecht, davon eine aus dem Bereich der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen.
Die Aufgaben können auch mehrere der in Satz 1 genannten Gebiete umfassen.
(2) Die Bearbeitung beträgt für jede Aufsichtsarbeit fünf Stunden.
(3) Die Aufsicht bei der Anfertigung der Arbeiten führt ein Mitglied des Landesjustizprüfungsamtes oder eine vom Landesjustizprüfungsamt beauftragte Person. Diese fertigt eine Niederschrift an, in der besondere Vorkommnisse vermerkt werden.
(4) Die Aufsichtsarbeiten sind anstelle des Namens mit einer Kennzahl, die das Landesjustizprüfungsamt für alle Aufsichtsarbeiten zuteilt, zu versehen. Den Prüfenden dürfen vor der Bewertung der Aufsichtsarbeiten die zu den Kennziffern gehörenden Namen der Prüflinge nicht bekannt gegeben werden.

§ 15 Bewertung der Aufsichtsarbeiten

(1) Die Aufsichtsarbeiten werden durch zwei Mitglieder des Landesjustizprüfungsamts unabhängig voneinander mit jeweils einer Note und Punktzahl nach § 10 Absatz 1 bewertet. Eine oder einer der Prüfenden soll dem Lehrkörper des Fachbereichs angehören oder angehört haben. Bei abweichender Bewertung erfolgt eine Beratung der beiden Prüfenden. Können sie sich nicht einigen und weichen die Einzelbewertungen nach Einigungsversuch um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, gilt der Mittelwert. Bei größeren Abweichungen nach Durchführung des Annäherungsverfahrens setzt eine oder ein von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes bestimmte weitere Prüfende oder bestimmter weiterer Prüfender Note und Punktzahl in dem durch die abweichenden Bewertungen gezogenen Rahmen fest (Stichentscheid). Für die sich bei der Anwendung der Sätze 4 und 5 ergebenden Punktzahlen bestimmt sich die Note nach § 10 Absatz 3 Satz 6.
(2) Das Landesjustizprüfungsamt teilt den Prüflingen die Bewertungen der schriftlichen Arbeiten spätestens mit der Ladung zur mündlichen Prüfung mit. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses für die mündliche Prüfung können die Aufsichtsarbeiten und deren Bewertungen einsehen.

§ 16 Zulassung zur mündlichen Prüfung

Zur mündlichen Prüfung ist zugelassen, wer in vier Aufsichtsarbeiten mindestens jeweils 5,00 Punkte erreicht hat.

§ 17 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung soll sich auf folgende Gebiete erstrecken:
1.
Nachlassrecht,
2.
Immobiliarsachenrecht und Grundbuchverfahrensrecht,
3.
Familienrecht,
4.
Handels-, Gesellschafts- und Registerrecht sowie
5.
Zwangsvollstreckungsrecht.
Sie kann auch andere Gebiete umfassen.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern. Mindestens zwei der Mitglieder sollen Lehrende des Fachbereichs Rechtspflege sein oder gewesen sein. Die oder der vom Landesjustizprüfungsamt bestimmte Vorsitzende soll im Regelfall Professorin oder Professor oder Hochschuldozentin oder Hochschuldozent am Fachbereich Rechtspflege sein.
(3) Mehr als fünf Prüflinge dürfen nicht zusammen geprüft werden. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll so bemessen sein, dass auf jeden Prüfling etwa 60 Minuten entfallen. Die Prüfung ist durch angemessene Pausen zu unterbrechen.
(4) Die Leistungen in der mündlichen Prüfung sind mit einer Gesamtnote unter Angabe einer Punktzahl gemäß § 10 Absatz 1 zu bewerten. Weichen die Ansichten der Mitglieder des Prüfungsausschusses voneinander ab, so entscheidet der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag.
(5) Das vorsitzende Mitglied kann Anwärterinnen und Anwärtern sowie mit der Ausbildung befasste Personen die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung mit Ausnahme der Beratung und der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gestatten.

§ 18 Prüfungs- und Abschlussnote

(1) Der Prüfungsausschuss der mündlichen Prüfung errechnet die Prüfungsnote für die mündlichen Prüfungsleistungen sowie die Abschlussnote bis auf die zwei Dezimalstellen. § 10 Absatz 3 Satz 6 gilt entsprechend. Bei der Berechnung der Prüfungsnote wird der Durchschnitt der Punktzahlen der sieben Aufsichtsarbeiten mit 70 vom Hundert bis auf zwei Dezimalstellen gebildet, indem die Gesamtpunktzahl der Aufsichtsarbeiten durch zehn geteilt wird. Die Gesamtnote für die mündliche Prüfung geht mit 30 vom Hundert in die Prüfungsnote ein (höchstens eine Dezimalstelle). Bei der Berechnung der Abschlussnote wird die Punktzahl der Prüfungsnote mit 70 vom Hundert und die Punktzahl der Ausbildungsnote mit 30 vom Hundert jeweils bis auf die zweite Dezimalstelle ohne Auf- oder Abrundung berücksichtigt.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens die Abschlussnote „ausreichend“ erreicht wurde.
(3) Bei bestandener Prüfung kann der Prüfungsausschuss die Abschlussnote um bis zu 0,5 Punkte erhöhen, wenn dadurch der Leistungsstand des Prüflings zutreffender gekennzeichnet wird. Für die Erhöhung der Abschlussnote gilt § 17 Absatz 4 Satz 3 und 4 entsprechend.
(4) Im Anschluss an die mündliche Prüfung gibt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses den Prüflingen die Gesamtnote für die mündliche Prüfung und die Abschlussnote bekannt.
(5) Der Prüfungsausschuss fertigt über den Hergang der Prüfung und die Notengebung ein Protokoll an.

§ 19 Rücktritt und Säumnis

(1) Liefert ein Prüfling eine Aufsichtsarbeit ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab, so ist die Aufsichtsarbeit mit der Note „nicht ausreichend“ (0 Punkte) zu bewerten. Wird die mündliche Prüfung ohne genügende Entschuldigung versäumt, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Im Falle einer Erkrankung ist die Prüfungsunfähigkeit unverzüglich durch ein amtsärztliches Zeugnis, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält, nachzuweisen. In offensichtlichen Fällen kann das Landesjustizprüfungsamt auf die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verzichten.
(2) Wer die Nichtablieferung oder die nicht rechtzeitige Ablieferung einer Aufsichtsarbeit genügend entschuldigt, erhält Gelegenheit, eine weitere Aufsichtsarbeit aus demselben Lehrgebiet anzufertigen. Wer seine Säumnis bei der mündlichen Prüfung genügend entschuldigt, nimmt am nächstmöglichen Prüfungstermin teil.
(3) Kann in den Fällen des Absatzes 2 das Prüfungsverfahren nicht unverzüglich nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen werden, regelt die Einstellungsbehörde den weiteren Studiengang im Benehmen mit dem Fachbereich Rechtspflege.

§ 20 Ordnungswidriges Verhalten

(1) Wer beim Anfertigen einer Aufsichtsarbeit sich oder einem Dritten einen Vorteil zu verschaffen versucht oder auf andere Weise erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann von dem Landesjustizprüfungsamt und, sofern eine sofortige Entscheidung geboten ist, auch durch die Aufsichtsführende oder den Aufsichtsführenden von der Fortsetzung dieses Prüfungsteiles ausgeschlossen werden. Bei einem Verstoß gegen die Ordnung im mündlichen Teil der Prüfung kann der Prüfungsausschuss den Ausschluss von der Fortsetzung dieses Prüfungsteiles beschließen.
(2) Besteht der Verdacht des Besitzes nicht zugelassener Hilfsmittel, sind die Aufsichtführenden in der schriftlichen Prüfung und die den Vorsitz führenden Mitglieder der Prüfungskommissionen in der mündlichen Prüfung befugt, diese Hilfsmittel sicherzustellen. Verhindert der Prüfling eine Sicherstellung der beanstandeten Hilfsmittel, besteht die Vermutung des Begehens eines Täuschungsversuches. Ein Anspruch auf Herausgabe sichergestellter Hilfsmittel besteht erst dann, wenn diese nicht mehr als Beweismittel benötigt werden, jedoch spätestens nach rechtskräftigem Abschluss des Prüfungsverfahrens.
(3) Das Landesjustizprüfungsamt entscheidet je nach Schwere des Verstoßes, ob
1.
die Prüfung für nicht bestanden erklärt wird,
2.
die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsteile aufgegeben wird oder
3.
die Prüfungsleistung, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, mit der geringstmöglichen Note bewertet wird.

§ 21 Zeugnis

Bei Bestehen der Prüfung erteilt das Landesjustizprüfungsamt ein Zeugnis mit der Abschlussnote unter Angabe der Punktzahl.

§ 22 Einsicht in die Prüfungsakten

Die Prüflinge können innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung die vollständigen Prüfungsakten einsehen. In begründeten Fällen ist eine Einsichtnahme nach Abschluss eines Prüfungsabschnittes möglich.

§ 23 Wiederholung der Rechtspflegerprüfung

(1) Eine nicht bestandene Rechtspflegerprüfung kann einmal wiederholt werden.
(2) Die Einstellungsbehörde bestimmt, ob vor der Wiederholung der Rechtspflegerprüfung ein weiterer Vorbereitungsdienst abzuleisten ist, der die Dauer eines Jahres nicht überschreiten darf. Sie bestimmt im Benehmen mit dem Fachbereich Rechtspflege, welche Ausbildungsabschnitte vollständig oder teilweise zu wiederholen sind. Die Einstellungsbehörde kann die Anwärterin oder den Anwärter für die Dauer des weiteren Vorbereitungsdienstes Hochschulen in anderen Ländern zuweisen.
(3) Die Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten, die mit mindestens acht Punkten bewertet worden sind, werden auf die Wiederholungsprüfung angerechnet. Auf Antrag kann die gesamte Prüfung wiederholt werden.
(4) Für die Wiederholungsprüfung gelten die §§ 11 bis 22 entsprechend.
(5) Das Landesjustizprüfungsamt kann bestimmen, dass die nach Absatz 3 in Verbindung mit § 14 noch anzufertigenden Aufsichtsarbeiten in dem auf das Ende des weiteren Vorbereitungsdienstes folgenden Kalendermonat angefertigt werden.
(6) Ein Anspruch auf Wiederholung der Prüfung besteht nur innerhalb eines bestehenden Beamtenverhältnisses.

Abschnitt 4 Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte

§ 24 Ausbildung und Prüfung für den Aufstieg

(1) Die Einstellungsbehörde kann Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt im Justizdienst, die die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 2 des Rechtspflegergesetzes erfüllen, auf ihren Antrag zur Rechtspflegerausbildung zulassen. § 3 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(2) Die Beamtinnen und Beamten nehmen an der Ausbildung im Vorbereitungsdienst nach den Vorschriften dieser Verordnung teil. Als Aufstiegsprüfung ist die Rechtspflegerprüfung abzulegen.
(3) Bis zur Verleihung des Amtes der neuen Laufbahn verbleiben die Beamten in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 25 Übergangsbestimmungen

(1) Die Ausbildung und Prüfung der Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungsdienst vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung angetreten haben, richtet sich nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspfleger des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 17. Juni 1994 (GVOBl. M-V S. 786), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 461) geändert worden ist.
(2) Für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte gilt Absatz 2 entsprechend.

§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspfleger des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 17. Juni 1994 (GVOBl. M-V S. 784), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 461) geändert worden ist, außer Kraft.
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