SchAbfEntG M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz über die Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Schiffsabfallentsorgungsgesetz - SchAbfEntG M-V) Vom 12. August 2022

Gesetz über die Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Schiffsabfallentsorgungsgesetz - SchAbfEntG M-V) Vom 12. August 2022
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Schiffsabfallentsorgungsgesetz - SchAbfEntG M-V) vom 12. August 202223.08.2022
Eingangsformel23.08.2022
Inhaltsverzeichnis23.08.2022
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften23.08.2022
§ 1 - Ziel23.08.2022
§ 2 - Begriffsbestimmungen23.08.2022
§ 3 - Geltungsbereich23.08.2022
Abschnitt 2 - Bereitstellung geeigneter Hafenauffangeinrichtungen23.08.2022
§ 4 - Hafenauffangeinrichtungen23.08.2022
§ 5 - Abfallbewirtschaftungspläne23.08.2022
Abschnitt 3 - Entladung von Schiffsabfällen23.08.2022
§ 6 - Voranmeldung von Schiffsabfällen23.08.2022
§ 7 - Entladung von Schiffsabfällen23.08.2022
§ 8 - Kostendeckungssysteme für die Entsorgung von Schiffsabfällen23.08.2022
§ 9 - Ausnahmen23.08.2022
Abschnitt 4 - Zuständigkeiten, Überwachung, Ordnungswidrigkeiten23.08.2022
§ 10 - Zuständigkeiten23.08.2022
§ 11 - Durchführung und Überwachung der Entsorgung23.08.2022
§ 12 - Ordnungswidrigkeiten23.08.2022
Abschnitt 5 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten23.08.2022
§ 13 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten23.08.2022
Anlage 1 - Anforderungen an Abfallbewirtschaftungspläne23.08.2022
Anlage 2 - Anmeldeformular für die Entladung von Schiffsabfällen in Hafenauffangeinrichtungen23.08.2022
Anlage 3 - Muster für die Abfallabgabebescheinigung23.08.2022
Anlage 4 - Kosten- und Nettoeinkommensarten im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Verwaltung von Hafenauffangeinrichtungen23.08.2022
Anlage 5 - Ausnahmezeugnis gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2019/883/EU23.08.2022
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1Ziel
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Geltungsbereich
Abschnitt 2 Bereitstellung geeigneter Hafenauffangeinrichtungen
§ 4Hafenauffangeinrichtungen
§ 5Abfallbewirtschaftungspläne
Abschnitt 3 Entladung von Schiffsabfällen
§ 6Voranmeldung von Schiffsabfällen
§ 7Entladung von Schiffsabfällen
§ 8Kostendeckungssysteme für die Entsorgung von Schiffsabfällen
§ 9Ausnahmen
Abschnitt 4 Zuständigkeiten, Überwachung, Ordnungswidrigkeiten
§ 10Zuständigkeiten
§ 11Durchführung und Überwachung der Entsorgung
§ 12Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 13Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziel

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 116). Es soll dazu beitragen, das Einbringen von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen auf See, insbesondere das illegale Einbringen, durch Schiffe zu verringern. Mit einer Verbesserung der Bereitstellung und Inanspruchnahme von Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände wird der Meeresumweltschutz verstärkt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
1.
Schiff
: ein seegehendes Wasserfahrzeug jeder Art, das in der Meeresumwelt eingesetzt wird, auch Fischereifahrzeuge, Sportboote, Tragflügelboote, Luftkissenfahrzeuge, Tauchfahrzeuge und schwimmende Geräte;
2.
MARPOL-Übereinkommen
: das internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung von Meeresverschmutzung durch Schiffe und des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 1996 (BGBl. II S. 399) in der jeweils geltenden Fassung;
3.
Schiffsabfälle
: alle Abfälle, einschließlich Ladungsrückständen, die während des Schiffsbetriebs oder beim Laden, Löschen oder Reinigen anfallen und die in den Geltungsbereich der Anlagen I, II, IV, V und VI des MARPOL-Übereinkommens fallen, sowie passiv gefischte Abfälle; Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss;
4.
Ladungsrückstände
: die Reste von Ladungen an Bord, die nach dem Laden oder Löschen an Deck, in Laderäumen oder Tanks verbleiben, einschließlich der beim Laden oder Löschen anfallenden Überreste und Überläufe in feuchtem oder trockenem Zustand und des nach einer Reinigung angefallenen Waschwassers, jedoch ohne die nach dem Fegen an Deck verbleibenden Ladungsstäube und ohne den Staub auf den Außenflächen des Schiffes;
5.
passiv gefischte Abfälle
: Abfälle, die bei Fischfangtätigkeiten in Netzen gesammelt werden;
6.
Hafenauffangeinrichtung
: jede feste, schwimmende oder mobile Vorrichtung, die die Dienstleistung des Auffangens von Schiffsabfällen erbringen kann;
7.
Fischereifahrzeug
: ein Schiff, das für den Fang von Fischen oder anderen lebenden Meeresressourcen ausgerüstet ist oder hierzu gewerblich genutzt wird;
8.
Sportboot
: ein Schiff jeder Art mit einer Rumpflänge von mindestens 2,5 Meter, unabhängig von der Antriebsart, das für Sport- oder Freizeitzwecke bestimmt ist und nicht für den Handel eingesetzt wird;
9.
Hafen
: einen Ort oder ein geografisches Gebiet, einschließlich des Ankergebiets im Zuständigkeitsbereich des Hafens, der/das so angelegt und ausgestattet wurde, dass er/es vornehmlich dazu dient, Schiffe aufzunehmen;
10.
ausreichende Lagerkapazität
: das Vorhandensein von genügend Kapazität, um die Schiffsabfälle, einschließlich der wahrscheinlich während der Fahrt anfallenden Schiffsabfälle, ab dem Zeitpunkt des Auslaufens bis zum Anlaufen des nächsten Hafens an Bord zu lagern;
11.
Liniendienst
: den Verkehr auf der Grundlage einer öffentlich zugänglichen oder geplanten Liste mit Abfahrts- und Ankunftszeiten für bestimmte Häfen oder sich wiederholende Überfahrten, die einen erkennbaren Fahrplan darstellen;
12.
regelmäßiges Anlaufen eines Hafens
: wiederholte Fahrten desselben Schiffs nach einem gleichbleibenden Muster zwischen bestimmten Häfen oder eine Abfolge von Fahrten von und zu demselben Hafen ohne Zwischenstopps;
13.
häufiges Anlaufen eines Hafens
: das Anlaufen eines bestimmten Hafens durch ein Schiff mindestens einmal alle zwei Wochen;
14.
Hafenbetreiber
: die für die Infrastruktur des Hafens oder Hafenteils verantwortliche natürliche oder juristische Person nach dem Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetz vom 10. Juli 2008 (GVOBl. M-V S. 296), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. August 2018 (GVOBl. M-V S. 274), in der jeweils geltenden Fassung;
15.
Betreiber der Hafenauffangeinrichtung
: die natürliche oder juristische Person, die die rechtliche oder tatsächliche Verfügungsgewalt über die Hafenauffangeinrichtung innehat;
16.
Makler eines Schiffes
: die natürliche oder juristische Person, die die Aufgaben eines örtlichen Vertreters des Betreibers eines Schiffes wahrnimmt;
17.
SafeSeaNet
: das System der Europäischen Union für den Austausch von Informationen für die Sicherheit des Seeverkehrs;
18.
GISIS
: das von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) eingerichtete Globale Schifffahrtsinformationssystem;
19.
Betreiber eines Schiffs
: die natürliche oder juristische Person, die die rechtliche oder tatsächliche Verfügungsgewalt über ein Schiff innehat.

§ 3 Geltungsbereich

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für alle Schiffe, die einen Hafen im Land Mecklenburg-Vorpommern anlaufen oder in diesem betrieben werden, hiervon ausgenommen sind
1.
Schiffe, die ausschließlich für Hafendienste nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/352 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2017 zur Schaffung eines Rahmens für die Erbringung von Hafendiensten und zur Festlegung von gemeinsamen Bestimmungen für die finanzielle Transparenz der Häfen (ABl. L 057 vom 3.3.2017, S.1), die durch die Verordnung (EU) 2020/697 (ABl. L 165 vom 25.5.2020, S. 7) geändert worden ist, eingesetzt werden. Zu diesen zählen Lotsendienste, Fahrgastdienste, Schleppen, Festmachen, Ladungsumschlag, Betankung, Sammeln von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen sowie
2.
Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe und andere Schiffe, die im Eigentum eines Hoheitsträgers stehen oder von ihm betrieben werden und gegenwärtig nicht für gewerbliche Zwecke eingesetzt sind.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für alle Häfen in Mecklenburg-Vorpommern, die üblicherweise von in den Geltungsbereich des Absatzes 1 fallenden Schiffen angelaufen werden.
(3) Den nach Absatz 1 ausgenommenen Schiffen ist freigestellt, die Hafenauffangeinrichtungen auf eigene Kosten zu benutzen.

Abschnitt 2 Bereitstellung geeigneter Hafenauffangeinrichtungen

§ 4 Hafenauffangeinrichtungen

(1) Die Hafenbetreiber haben zu gewährleisten, dass den in die Häfen üblicherweise einlaufenden Schiffen ausreichende Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle zur Verfügung gestellt werden. Hafenauffangeinrichtungen sind als ausreichend anzusehen, wenn sie geeignet sind, Art und Menge von Schiffsabfällen der den jeweiligen Hafen üblicherweise anlaufenden Schiffe unter Vermeidung unnötiger Verzögerungen aufzunehmen. Dabei ist dem Betriebsbedarf der Hafennutzer, der Größe und der geographischen Lage des Hafens, der Art der den Hafen anlaufenden Schiffe sowie den erteilten Ausnahmen nach § 9 Rechnung zu tragen.
(2) Alle am Entladen oder Auffangen von Schiffsabfällen beteiligten Parteien haben unnötige Verzögerungen beim Entladen oder Auffangen von Schiffsabfällen zu unterlassen. Die Haftung bei Verstößen gegen die Pflichten nach Satz 1 richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Satz 1 stellt dabei ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches dar.

§ 5 Abfallbewirtschaftungspläne

(1) Die Hafenbetreiber sind verpflichtet, vor der Inbetriebnahme eines Hafens Abfallbewirtschaftungspläne aufzustellen und von der zuständigen Behörde genehmigen zu lassen. Bei wesentlichen Änderungen des Hafenbetriebes haben die Hafenbetreiber die Abfallbewirtschaftungspläne unverzüglich fortzuschreiben und die Fortschreibung von der zuständigen Behörde genehmigen zu lassen. Tritt keine wesentliche Änderung des Hafenbetriebes ein, haben die Hafenbetreiber spätestens fünf Jahre nach der letzten genehmigten Aufstellung oder Fortschreibung eines Abfallbewirtschaftungsplans diesen fortzuschreiben und die Fortschreibung von der zuständigen Behörde genehmigen zu lassen. Eine wesentliche Änderung des Hafenbetriebes kann sich dabei insbesondere aus einer strukturellen Veränderung der anlaufenden Schiffe, der Entwicklung einer neuen Infrastruktur und aus Bedarfsänderungen für die Bereitstellung von Hafenauffangeinrichtungen ergeben. Der Inhalt der Abfallbewirtschaftungspläne ergibt sich aus Anlage 1.
(2) Vor der erstmaligen Aufstellung und jeder Fortschreibung der Abfallbewirtschaftungspläne sind die Hafenbetreiber verpflichtet, den Betreibern der Hafenauffangeinrichtungen, den Hafennutzern oder deren Vertretern, den berührten Trägern öffentlicher Belange sowie den die erweiterte Herstellerverantwortung umsetzenden Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Auf Verlangen der zuständigen Behörde haben die Hafenbetreiber die ordnungsgemäße Beteiligung nach Satz 1 nachzuweisen. Die Betreiber der Hafenauffangeinrichtungen haben den Hafenbetreibern die für die Aufstellung und Fortschreibung der Abfallbewirtschaftungspläne erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Hafenbetreiber erstellen unverzüglich nach der genehmigten Aufstellung oder Fortschreibung eines Abfallbewirtschaftungsplans von diesem eine Zusammenfassung und machen diese den Hafennutzern im Internet öffentlich bekannt. Die Zusammenfassung des Abfallwirtschaftsplans enthält folgende Angaben:
1.
eine Auflistung der Standorte der Hafenauffangeinrichtungen für die verschiedenen Arten von Schiffsabfällen,
2.
eine Auflistung der üblicherweise bewirtschafteten Schiffsabfälle,
3.
die Kontaktdaten der Betreiber der Hafenauffangeinrichtungen,
4.
eine Kurzbeschreibung der Verfahren für die Übergabe und das Auffangen der Schiffsabfälle und
5.
eine Kurzbeschreibung des Kostendeckungssystems.
Die Hafenbetreiber melden die Daten nach Satz 2 unverzüglich, vorzugsweise elektronisch, an die Fach- und Koordinierungsstelle für elektronische Schifffahrtsmeldungen im Land Mecklenburg-Vorpommern zum Zweck der Weitergabe an das SafeSeaNet und halten diese Daten auf dem neuesten Stand. Die Fach- und Koordinierungsstelle für elektronische Schifffahrtsmeldung im Land Mecklenburg-Vorpommern informiert die zuständige Behörde über die erfolgte Meldung nach Satz 3.
(4) Unterhält ein Hafenbetreiber im Land Mecklenburg-Vorpommern mehrere Häfen oder wird in mehreren Häfen im Land Mecklenburg-Vorpommern die Entsorgung von Schiffsabfällen gleichartig durchgeführt, kann unter entsprechender Einbeziehung jedes Hafens ein gemeinsamer Abfallbewirtschaftungsplan für diese Häfen aufgestellt werden. Dabei ist der Bedarf an Hafenauffangeinrichtungen und deren Verfügbarkeit für jeden Hafen einzeln anzugeben.
(5) Ausgenommen von den Absätzen 1 bis 3 sind kleine nichtgewerbliche Häfen, die selten oder wenig und ausschließlich von Sportbooten angelaufen werden, sofern in diesen Häfen unter Beachtung der Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die Hafenauffangeinrichtungen an das vom örtlich zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vorgehaltene Abfallbewirtschaftungssystem angeschlossen sind und die Hafenbetreiber den Hafennutzern Informationen über die Nutzung dieses Abfallbewirtschaftungssystems zur Verfügung stellen. Wird die Ausnahme nach Satz 1 angewendet, haben die betroffenen Hafenbetreiber den Namen und die geographischen Koordinaten des Hafens unverzüglich, vorzugsweise elektronisch, an die Fach- und Koordinierungsstelle für elektronische Schifffahrtsmeldungen im Land Mecklenburg-Vorpommern zum Zweck der Weitergabe an das SafeSeaNet zu melden. Die betroffenen Hafenbetreiber haben die Anwendung der Ausnahme nach Satz 1 und die Erfüllung der Meldepflicht nach Satz 2 der zuständigen Behörde anzuzeigen. Sie haben auf Verlangen der zuständigen Behörde dieser die Erfüllung der Ausnahmevoraussetzungen nach Satz 1 und der Meldepflicht nach Satz 2 nachzuweisen.
(6) Die zuständige Behörde bewertet und genehmigt die Abfallbewirtschaftungspläne. Sie überwacht deren Durchführung sowie die Einhaltung der Pflichten nach den Absätzen 1 bis 5. § 11 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend.

Abschnitt 3 Entladung von Schiffsabfällen

§ 6 Voranmeldung von Schiffsabfällen

(1) Der Betreiber, der Makler oder der Schiffsführer eines Schiffes (Meldeverantwortliche), das in den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.6.2002 (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10) fällt und einen Anlauf in einem Hafen im Land Mecklenburg-Vorpommern beabsichtigt, hat die Angaben nach Anlage 2 zu melden
1.
mindestens 24 Stunden vor Ankunft, soweit der Anlaufhafen bekannt ist,
2.
anderenfalls unverzüglich sobald der Anlaufhafen bekannt ist, falls diese Information weniger als 24 Stunden vor der Ankunft vorliegt, oder
3.
bei einer Fahrtdauer von weniger als 24 Stunden aus dem zuletzt angelaufenen Hafen unverzüglich beim Auslaufen dieses Hafens.
(2) Die Meldung nach Absatz 1 ist gemäß § 10 Absatz 2 der Hafenverordnung vom 17. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 355), die zuletzt durch Verordnung vom 14. Dezember 2017 (GVOBl. M-V 2018 S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch den Meldeverantwortlichen elektronisch über eine bekannt gemachte Eingangsschnittstelle (Hafeninformationssystem) zu senden oder direkt in das Datenerfassungsmodul des Zentralen Meldeportals im Sinne des Seeschifffahrt-Meldeportal-Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2190) in der jeweils geltenden Fassung einzugeben. Die jeweils gültigen Kontaktdaten der Fach- und Koordinierungsstelle für elektronische Schifffahrtsmeldungen im Land Mecklenburg-Vorpommern und der Eingangsschnittstellen werden im Amtsblatt des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (Verkehrsblatt) bekannt gegeben.
(3) Für die Abgabe der Meldung nach Absatz 1 ist die Registrierung des Meldeverantwortlichen beim Zentralen Meldeportal nach dem Seeschifffahrt-Meldeportal-Gesetz oder bei dem zugelassenen Hafeninformationssystem erforderlich.
(4) Die Angaben der Meldung nach Absatz 1 sind mindestens bis zum nächsten Anlaufhafen an Bord mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Behörden vorzulegen. Die Vorlage hat auf Verlangen der zuständigen Behörde in elektronischer Form zu erfolgen.

§ 7 Entladung von Schiffsabfällen

(1) Der Schiffsführer entlädt in dem angelaufenen Hafen gemäß den im MARPOL-Übereinkommen festgelegten Normen für das Einbringen von Abfällen vor dem Auslaufen alle seine an Bord mitgeführten Schiffsabfälle in einer Hafenauffangeinrichtung. Wenn der Schiffsführer dieser Entladepflicht nicht selbstständig nachkommt, hat die zuständige Behörde die Entladung aller an Bord befindlichen Schiffsabfälle nach Satz 1 anzuordnen.
(2) Die Entladepflicht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn aus den Angaben gemäß den Anlagen 2 und 3 oder aus den Angaben, die an Bord von Schiffen außerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2002/59/EG verfügbar sind, hervorgeht, dass für alle bisher angefallenen und während der beabsichtigten Weiterfahrt des Schiffes bis zum nächsten Anlaufhafen noch anfallenden Schiffsabfälle ausreichend spezifische Lagerkapazität vorhanden ist. Abweichend davon bleibt es in diesen Fällen jedoch bei der Entladepflicht nach Absatz 1, wenn
1.
der nächste Anlaufhafen unbekannt ist,
2.
im nächsten Anlaufhafen keine ausreichenden Hafenauffangeinrichtungen zur Verfügung stehen oder
3.
auf Grundlage verfügbarer Angaben, einschließlich der elektronisch in dem SafeSeaNet oder im GISIS verfügbaren Angaben, nicht festgestellt werden kann, ob im nächsten Anlaufhafen ausreichende Hafenauffangeinrichtungen zur Verfügung stehen.
Ebenso besteht die Entladepflicht nach Absatz 1 nicht für Abwasser, soweit es nach den geltenden Vorschriften, insbesondere nach § 9 Absatz 1 der See-Umweltverhaltensverordnung vom 13. August 2014 (BGBl. I S. 1371), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und den Bestimmungen der Regel 11 der Anlage IV des MARPOL-Übereinkommens, auf See eingeleitet werden darf.
(3) Die Entladung der Schiffsabfälle soll in der hafenüblichen Regelarbeitszeit erfolgen, sofern die vorgesehene Liegezeit des Schiffes dieses zulässt und eine Entladung ohne unnötige Verzögerungen erfolgen kann. Der Schiffsführer hat die Schiffsabfälle zur Entladung bereitzustellen und den Bordbetrieb so einzurichten, dass mit der Entladung unverzüglich begonnen und diese vollständig durchgeführt werden kann. Schiffsabfälle aus Tanks müssen bei Umgebungstemperatur pumpfähig sein. Der Schiffsführer hat den Entladungsvorgang zu überwachen und durch Personal zu unterstützen.
(4) Der Meldeverantwortliche hat 24 Stunden vor Ankunft oder bei einer Fahrtdauer von weniger als 24 Stunden bei Verlassen des letzten Hafens eine erforderliche Entsorgung von Schiffsabfällen in einer Hafenauffangeinrichtung unverzüglich zu beauftragen, sodass es aufgrund des Zeitpunktes der Beauftragung zu keiner unnötigen Verzögerung im Entladevorgang kommt.
(5) Der Betreiber der Hafenauffangeinrichtung oder die Behörde des Hafens, in dem die Schiffsabfälle entladen wurden, bescheinigt unverzüglich nach Beendigung des Entladevorgangs die Art und Menge der entladenen und aufgefangenen Schiffsabfälle, stellt dazu eine Bescheinigung nach Anlage 3 (Abfallabgabebescheinigung) aus und übermittelt diese unverzüglich nach ihrer Ausstellung dem Schiffsführer. Wird die Abfallabgabebescheinigung von dem Betreiber der Hafenauffangeinrichtung ausgestellt, hat dieser die Bescheinigung auch unverzüglich an die zuständige Behörde zu übermitteln. Die Bescheinigungspflicht nach Satz 1 gilt nicht für kleine Häfen mit unbemannten Einrichtungen oder in kleinen, entlegenen Häfen, sofern diese Häfen durch die zuständige Behörde an SafeSeaNet gemeldet wurden.
(6) Der Meldeverantwortliche übermittelt unverzüglich elektronisch nach Eingang der Abfallabgabebescheinigung die darin enthaltenen Daten dem Zentralen Meldeportal des Bundes im Sinne des Seeschifffahrt-Meldeportal-Gesetzes oder einer bekanntgemachten Eingangsschnittstelle (Hafeninformationssystem) zum Zweck der Weitergabe an das SafeSeaNet.
(7) Die Angaben der Abfallabgabebescheinigung sind mindestens zwei Jahre ab Ausstellungsdatum an Bord mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die Vorlage hat auf Verlangen der zuständigen Behörde elektronisch zu erfolgen.

§ 8 Kostendeckungssysteme für die Entsorgung von Schiffsabfällen

(1) In den Häfen erheben die Hafenbetreiber von allen Schiffen, unabhängig von der tatsächlichen Benutzung der Hafenauffangeinrichtungen, ein pauschaliertes Entgelt für die Entsorgung, einschließlich des Auffangens, von Schiffsabfällen mit Ausnahme von
1.
Ladungsrückständen,
2.
Abfällen gemäß der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens aus Abgasreinigungssystemen und
3.
Abfällen gemäß der Anlage V des MARPOL-Übereinkommens und passiv gefischten Abfällen, soweit deren jeweiliges entladenes Volumen die jeweils nach § 6 Absatz 1 gemeldete maximale spezifische Lagerkapazität übersteigt.
Die Höhe des pauschalierten Entgeltes richtet sich nach Art, Größe und Kategorie des Schiffes, der Gefährlichkeit der Schiffsabfälle und der Entsorgung inner- oder außerhalb regulärer Betriebszeiten im Hafen. Das pauschalierte Entgelt ist so zu bestimmen, dass daraus vollständig die indirekten Kosten nach Spalte 2 der Anlage 4 und anteilig zu mindestens 30% der direkten Kosten des Vorjahres nach Spalte 1 der Anlage 4 gedeckt werden. Mit dem pauschalierten Entgelt sind bei der Entsorgung, einschließlich des Auffangens, von Abfällen gemäß der Anlage V des MARPOL-Übereinkommens und passiv gefischten Abfällen, soweit deren jeweiliges entladenes Volumen die jeweils nach § 6 Absatz 1 gemeldete maximale spezifische Lagerkapazität nicht übersteigt, bereits alle indirekten und direkten Kosten nach Anlage 4 abgegolten. Die Kostendeckung für Schiffsabfälle nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 richtet sich nach Absatz 5.
(2) Unabhängig von der tatsächlichen Benutzung der Hafenauffangeinrichtung ist das pauschalierte Entgelt mit dem Einlaufen des Schiffes in das Hafengebiet sofort fällig, sofern die Hafenordnung keinen abweichenden Fälligkeitszeitpunkt vorsieht. Zahlungspflichtig sind Reeder, Eigner oder Charterer eines Schiffes. Mehrere Zahlungsschuldner haften gesamtschuldnerisch. Mit der vollständigen Zahlung des pauschalierten Entgelts an den Hafenbetreiber entsteht zugunsten der Zahlungsschuldner der Anspruch, die Schiffsabfälle, deren Entsorgung über das pauschalierte Entgelt abgedeckt werden, im angelaufenen Hafen nach Maßgabe des § 7 zu entladen.
(3) Um zu vermeiden, dass die Kosten für die Sammlung und Behandlung passiv gefischter Abfälle ausschließlich von den Hafennutzern getragen werden, kann, soweit erforderlich, das Land Mecklenburg-Vorpommern im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel den Hafenbetreibern die Kosten für die Entsorgung dieser Schiffsabfälle vollständig oder anteilig erstatten. Soweit möglich kann dies unter der Nutzung von Einnahmen erfolgen, die durch die alternativen Finanzierungssysteme, einschließlich Abfallbewirtschaftungssystemen und verfügbarer Unionsfinanzierungsmittel, nationaler oder regionaler Finanzierungsmittel generiert werden.
(4) Das pauschalierte Entgelt nach Absatz 1 wird auf Antrag des Schiffsführers oder der Betreiber eines Schiffes nach Zustimmung der zuständigen Behörde reduziert, wenn
1.
die Art des Handels, für den das Schiff eingesetzt wird, insbesondere wenn das Schiff im Kurzstrecken-Seehandel eingesetzt wird, eine Reduzierung des pauschalierten Entgeltes begründet oder
2.
die Bauart, die Ausrüstung und der Betrieb des Schiffes zeigen, dass das Schiff geringere Abfallmengen erzeugt und seine Schiffsabfälle nachhaltig und umweltverträglich nach den von der Kommission der Europäischen Union hierfür erlassenen Kriterien bewirtschaftet.
(5) Die Kosten der Entsorgung, einschließlich der Kosten des Auffangens, für Schiffsabfälle nach Anlage 4, die über das pauschalierte Entgelt nach Absatz 1 nicht gedeckt werden, stellen die Hafenbetreiber dem Reeder, Eigner oder Charterer eines Schiffes auf Grundlage der Art und Menge der tatsächlich vom Schiff entladenen Schiffsabfälle als entsorgungsspezifisches Entgelt gesondert in Rechnung.
(6) Die Hafenbetreiber haben die Höhe der pauschalierten sowie entsorgungsspezifischen Entgelte und dessen jeweiliger Berechnungsgrundlagen im Abfallbewirtschaftungsplan nach § 5 bekannt zu machen. Die Bekanntgabe kann ergänzend dazu zusätzlich in der Hafenentgeltordnung erfolgen. Bei fehlender Pflicht zur Erstellung eines Abfallbewirtschaftungsplanes gemäß § 5 Absatz 4 hat die Bekanntgabe durch die Hafenbetreiber in der Hafenentgeltordnung zu erfolgen.
(7) Die Hafenbetreiber haben für die in ihren Häfen aufgefangenen passiv gefischten Abfälle jährlich Daten über Volumen und Menge anhand der von der Europäischen Kommission bekanntgemachten Formate an die oberste Abfallbehörde im Sinne des § 29 Absatz 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1997 (GVOBl. M-V S. 43), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2012 (GVOBl. M-V S. 186, 187) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu übermitteln.

§ 9 Ausnahmen

(1) Die zuständige Behörde kann ein Schiff, das einen Hafen in ihrem Zuständigkeitsbereich anläuft oder anlaufen wird, auf Antrag des Schiffsführers oder des Betreibers eines Schiffes in diesem Hafen von der Voranmeldepflicht nach § 6, der Entladepflicht nach § 7 und der Pflicht zur Zahlung des pauschalierten Entgelts nach § 8 ganz oder teilweise befreien, wenn
1.
das Schiff im Liniendienst eingesetzt ist, bei der ein Hafen häufig und regelmäßig angelaufen wird, bei dem
2.
die Entladung aller Schiffsabfälle und die Entrichtung eines Entgelts für die Entsorgung aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Reeder, Eigner oder Charterer eines Schiffs und einem Betreiber eines auf der Fahrtstrecke des Schiffes liegenden Hafens sichergestellt ist und diese Vereinbarung
a)
anhand eines unterzeichneten Vertrags mit diesem Hafenbetreiber oder einem Abfallentsorgungsunternehmen und durch Abfallabgabebescheinigungen belegt wird,
b)
allen Hafenbetreibern auf der Fahrtstrecke des Schiffes gemeldet wurde und
c)
von dem Betreiber des Hafens akzeptiert wurde, in dem Entladung und Zahlung erfolgen und dieser ein Hafen der Europäischen Union oder ein anderer Hafen ist, in dem ausweislich der auf elektronischem Wege an das SafeSeaNet und an das GISIS gemeldeten Angaben geeignete Einrichtungen vorhanden sind und
3.
sich die Befreiung nicht abträglich auf die Sicherheit des Seeverkehrs, die Gesundheit, die Arbeits- und Lebensbedingungen an Bord sowie die Meeresumwelt auswirkt.
(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung weitere Befreiungstatbestände von der Voranmeldepflicht nach § 6, der Entladepflicht nach § 7 und der Pflicht zur Zahlung des pauschalierten Entgelts nach § 8 bestimmen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht und sich die Befreiung nicht abträglich auf die Sicherheit des Seeverkehrs, die Gesundheit, die Arbeits- und Lebensbedingungen an Bord sowie die Meeresumwelt auswirkt.
(3) Eine Befreiung nach Absatz 1 oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 entbindet den Schiffsführer nicht von der Pflicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 zur Entladung von allen an Bord befindlichen Schiffsabfällen, wenn eine ausreichende spezifische Lagerkapazität für alle bisher angefallenen und während der beabsichtigten Weiterfahrt des Schiffes bis zum nächsten Anlaufhafen noch anfallenden Schiffsabfällen nicht vorhanden ist. Kommt ein Schiffsführer dieser Entladepflicht nicht nach, darf er die Fahrt zum nächsten Anlaufhafen nicht fortsetzen. Im Fall einer Entladung nach Satz 1 gilt § 8 fort.
(4) Wird eine Befreiung nach Absatz 1 oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 erteilt, erstellt die nach Absatz 1 Satz 1 örtlich zuständige Behörde ein Ausnahmezeugnis nach dem Muster der Anlage 5 und übermittelt unverzüglich
1.
Kopien des Zeugnisses vorzugsweise elektronisch an die zuständigen Behörden weiterer Häfen, die von dem Schiff angelaufen werden sowie
2.
die Daten des Ausnahmezeugnisses elektronisch an die Fach- und Koordinierungsstelle für elektronische Schifffahrtsmeldungen im Land Mecklenburg-Vorpommern zum Zweck der Weitergabe an das SafeSeaNet.

Abschnitt 4 Zuständigkeiten, Überwachung, Ordnungswidrigkeiten

§ 10 Zuständigkeiten

(1) Die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, die Bürgermeister und Oberbürgermeister der großen kreisangehörigen Städte, die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher der Ämter als Ordnungsbehörden (Hafenbehörden) sind zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes, soweit nicht in Absatz 2 und 3 etwas anderes bestimmt ist. Die Hafenbehörden unterstehen dabei der Fachaufsicht der obersten Hafenbehörde im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes. Die Hafenbehörden nehmen die Zuständigkeiten als Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr.
(2) Die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt sind als untere Abfallbehörden zuständig für die Durchführung des § 5. Die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt unterstehen dabei der Fachaufsicht der obersten Abfallbehörde.
(3) Neben den Hafenbehörden sind auch die Polizeibehörden Mecklenburg-Vorpommern zuständig für die Durchführung des § 11 Absatz 2. Diese unterstehen dabei der Fachaufsicht der für sie zuständigen obersten Landesbehörde.
(4) Soweit den Hafenbehörden aufgrund der Wahrnehmung ihrer Aufgaben infolge der Übertragung der Zuständigkeit hinsichtlich der Durchführung dieses Gesetzes nach Absatz 1 Satz 1 finanzielle Mehrbelastungen entstehen, werden diese durch das Land ausgeglichen. Der nach Satz 1 erforderliche Kostenausgleich wird ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ermittelt. Auf dieser Grundlage erfolgen ein rückwirkender Kostenausgleich und die Zahlung von Abschlägen auf erwartete zukünftige Belastungen. Im Abstand von zwei Jahren, erstmalig drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, werden die Abschlagszahlungen zur Abrechnung gebracht und neue Abschläge festgesetzt.

§ 11 Durchführung und Überwachung der Entsorgung

(1) Die zuständigen Behörden haben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten darüber zu wachen, dass die nach diesem Gesetz verpflichteten Personen ihren Verpflichtungen nach diesem Gesetz nachkommen. Dies beinhaltet insbesondere auch eine Überprüfung in den Häfen und auf den Schiffen.
(2) Bedienstete und Beauftragte der zuständigen Behörden sind berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1,
1.
Häfen, sonstige Grundstücke und bauliche Anlagen sowie Schiffe, insbesondere zur Feststellung von Art und Menge an Bord befindlicher Schiffsabfälle, zu betreten,
2.
erforderliche Auskünfte einzuholen und Nachweise zu verlangen sowie
3.
Schiffspapiere und Schiffstagebücher einzusehen.
Die von Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 1 betroffenen Personen sind zur Duldung verpflichtet; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes treffen. Sie kann insbesondere anordnen, dass ein Schiff den Hafen nicht verlässt, bevor der Schiffsführer seiner Entladepflicht nach § 7 Absatz 1 nachgekommen ist. Stellt die zuständige Behörde fest, dass ein Schiff, das von der Entladepflicht nach § 7 Absatz 1 nicht befreit ist, ohne ordnungsgemäße Entladung der Schiffsabfälle ausgelaufen ist, verständigt sie unverzüglich die für den nächsten Anlaufhafen zuständige Behörde.
(4) Die zuständige Behörde überwacht Schiffe, die nach § 6 meldepflichtig sind, sowohl nach Maßgabe des risikobasierten Auswahlmechanismus der Europäischen Union nach Artikel 11 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/883 als auch auf Grundlage von Stichprobenkontrollen. Für nach § 6 nicht meldepflichtige Schiffe erfolgt die Überwachung durch die zuständige Behörde sowohl anlassbezogen als auch auf Grundlage von Stichprobenkontrollen. Die Überwachungen nach Satz 1 und 2 sind durch die zuständige Behörde in einem Überwachungsbericht festzuhalten, in dem insbesondere festgestellte Verstöße und angeordnete Auslaufverbote nach Absatz 3 Satz 2 zu dokumentieren sind. Die zuständige Behörde hat bei Überwachungen der nach § 6 meldepflichtigen Schiffe die Daten des Überwachungsberichts in die Überprüfungsdatenbank THETIS-EU einzutragen. Die Daten sind unverzüglich über THETIS-EU zu übermitteln, sobald
1.
der Überprüfungsbericht nach Satz 3 fertiggestellt wurde,
2.
ein angeordnetes Auslaufverbot nach Absatz 3 Satz 2 aufgehoben worden ist oder
3.
eine Entladepflicht nach § 7 Absatz 1 nicht besteht.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Absatz 1 in den Häfen ausreichende Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle nicht oder nicht vollständig zur Verfügung stellt,
2.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 und 5 einen Abfallbewirtschaftungsplan nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder ohne Genehmigung der zuständigen Behörde aufstellt,
3.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 einen Abfallwirtschaftsplan nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder ohne Genehmigung der zuständigen Behörde fortschreibt,
4.
entgegen § 5 Absatz 2 Satz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,
5.
entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 und 2 die Zusammenfassung eines Abfallwirtschaftsplans nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bekannt macht,
6.
entgegen § 5 Absatz 3 Satz 3 oder § 5 Absatz 5 Satz 2 oder § 6 Absatz 1 oder § 7 Absatz 6 eine Meldung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
7.
entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 die Angaben einer Meldung nach § 6 Absatz 1 nicht oder nicht vollständig mitführt,
8.
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder § 9 Absatz 3 Satz 1 alle an Bord befindlichen Schiffsabfälle nicht, nicht richtig oder nicht vollständig entlädt,
9.
entgegen § 7 Absatz 4 eine erforderliche Entsorgung in einer Hafenauffangeinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig beauftragt,
10.
entgegen § 7 Absatz 5 eine Abfallabgabebescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt oder diese nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig an den Schiffsführer oder die zuständige Behörde übermittelt,
11.
entgegen § 7 Absatz 7 Satz 1 die Angaben einer Abfallabgabebescheinigung nicht oder nicht vollständig mitführt,
12.
entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 das Betreten von Häfen, sonstigen Grundstücken, baulichen Anlagen oder Schiffen nicht duldet,
13.
entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 die erforderlichen Auskünfte nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder die erforderlichen Nachweise nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt,
14.
entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 die Einsichtnahme in Schiffspapiere oder Schiffstagebücher nicht oder nicht vollständig gestattet,
15.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 1 Satz 2 oder § 11 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die örtlich und nach § 10 jeweils sachlich zuständige Behörde.
(4) Die Geldbußen fließen den Hafenbehörden zu, soweit diese nach Absatz 3 zuständige Behörde sind. Damit werden die den Hafenbehörden durch die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz entstehenden Verwaltungskosten abgegolten. Die Hafenbehörden tragen abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen und sind ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

Abschnitt 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Schiffsabfallentsorgungsgesetz vom 16. Dezember 2003 (GVOBl. M-V S. 679), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. August 2018 (GVOBl. M-V S. 274, 276) geändert worden ist, außer Kraft.

Anlage 1

(zu § 5 Absatz 1 Satz 5)
Anforderungen an Abfallbewirtschaftungspläne
In den Abfallbewirtschaftungsplänen sind alle Arten von Abfällen von Schiffen, die den betreffenden Hafen üblicherweise anlaufen, die Größe des Hafens und die Arten der einlaufenden Schiffe zu berücksichtigen.
Die Abfallbewirtschaftungspläne müssen Folgendes enthalten:
a)
eine Bewertung der Notwendigkeit einer Hafenauffangeinrichtung unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Schiffe, die den betreffenden Hafen üblicherweise anlaufen;
b)
eine Beschreibung der Art und Kapazität der Hafenauffangeinrichtung;
c)
eine Beschreibung der Verfahren für das Auffangen und Sammeln von Schiffsabfällen;
d)
eine Beschreibung des Kostendeckungssystems;
e)
eine Beschreibung des Verfahrens für die Meldung etwaiger Unzulänglichkeiten der Hafenauffangeinrichtung;
f)
eine Beschreibung des Verfahrens für laufende Konsultationen der Hafennutzer, der mit der Abfallbehandlung beauftragten Unternehmen, der Hafenbetreiber und anderer Beteiligter und
g)
eine Übersicht über die Art und Menge der aufgefangenen und in Hafenauffangeinrichtungen behandelten Schiffsabfälle.
Ferner können die Abfallbewirtschaftungspläne Folgendes umfassen:
a)
eine Zusammenfassung der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften und der Verfahren und Formalitäten für die Entladung der Schiffsabfälle in Hafenauffangeinrichtungen;
b)
eine Angabe einer Kontaktstelle im Hafen;
c)
eine Beschreibung der im Hafen vorhandenen Ausrüstungen und Verfahren für die Vorbehandlung spezifischer Abfallströme;
d)
eine Beschreibung der Verfahren für die Aufzeichnung der tatsächlichen Nutzung der Hafenauffangeinrichtungen;
e)
eine Beschreibung der Verfahren für die Aufzeichnung der von Schiffen entladenen Mengen an Schiffsabfällen;
f)
eine Beschreibung der Verfahren für die Behandlung der verschiedenen Abfallströme im Hafen.
Die Verfahren für Auffangen, Sammlung, Lagerung, Behandlung und Beseitigung von Schiffsabfällen sollten in jeder Hinsicht mit einem Umweltmanagementplan übereinstimmen, der einen fortschreitenden Abbau der Auswirkungen dieser Tätigkeiten auf die Umwelt ermöglicht. Stehen die Verfahren mit der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009
1
in Einklang, so wird diese Übereinstimmung angenommen.
Fußnoten
1)
Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie die Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1).

Anlage 2

(zu § 6 Absatz 1)
Anmeldeformular für die Entladung von Schiffsabfällen in Hafenauffangeinrichtungen
Mitteilung über die Entladung von Schiffsabfällen in: (Name des Anlaufhafens gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2019/883)
Dieses Formular sollte gemeinsam mit dem entsprechenden gemäß dem MARPOL-Übereinkommen erforderlichen Öltagebuch, Ladungstagebuch, Mülltagebuch oder Müllbehandlungsplan an Bord des Schiffes mitgeführt werden.
1.
ANGABEN ZUM SCHIFF
1.1. Name des Schiffes: 1.5. Reeder oder Betreiber:
1.2. IMO-Nummer: 1.6. Unterscheidungssignal:
MMSI-Nummer (Maritime Mobile Service Identity number - Kennnummer des mobilen Seefunkdienstes):
1.3. Bruttoraumzahl: 1.7. Flaggenstaat:
1.4. Schiffstyp: Öltankschiff Chemikalientankschiff Massengutschiff Containerschiff
sonstiges Frachtschiff Fahrgastschiff Ro-Ro-Frachtschiff Sonstiges (bitte angeben)
2.
ANGABEN ZU HÄFEN UND ROUTE
2.1. Ort/Bezeichnung des Terminals: 2.6. Letzter Hafen, in dem Abfälle entladen wurden:
2.2. Anlaufdatum und -zeit: 2.7. Datum der letzten Entladung:
2.3. Auslaufdatum und -zeit: 2.8. Nächster Entladehafen:
2.4. Letzter Hafen und Staat: 2.9. Person, die dieses Formular vorlegt (falls andere Person als der Kapitän):
2.5. Nächster Hafen und Staat (sofern bekannt):
3.
ART UND MENGE DER ABFÄLLE UND LAGERKAPAZITÄT
Art Zu entladender Abfall (m³) Maximale Lagerkapazität (m³) Menge des an Bord verbleibenden Abfalls (m³) Hafen, in dem der verbleibende Abfall entladen wird Geschätzte Abfallmenge, die zwischen Meldung und nächstem Anlaufhafen anfällt (m³)
Anlage I MARPOL-Übereinkommen - Öl
Ölhaltiges Bilgenwasser
Ölhaltige Rückstände (Schlamm)
Ölhaltiges Tankwaschwasser
Schmutziges Ballastwasser
Ablagerungen und Schlämme aus der Tankreinigung
Sonstiges (bitte angeben)
Anlage II MARPOL-Übereinkommen - Schädliche flüssige Stoffe (NLS)(1)
Stoff der Gruppe X
Stoff der Gruppe Y
Stoff der Gruppe Z
OS - Sonstige Stoffe
Anlage IV MARPOL-Übereinkommen - Schiffsabwasser
Anlage V MARPOL-Übereinkommen - Schiffsmüll
A. Kunststoff
B. Lebensmittelabfälle
C. Haushaltsabfälle (z. B. Papiererzeugnisse, Lumpen, Glas, Metall, Flaschen, Steingut)
D. Speiseöl
E. Asche aus Verbrennungsanlagen
F. Betriebsabfälle
G. Tierkörper
H. Fanggerät
I. Elektro- und Elektronik-Altgeräte
J. Ladungsrückstände(1) (schädlich für die Meeresumwelt - HME)
K. Ladungsrückstände(2) (nicht-HME)
Anlage VI MARPOL-Übereinkommen - Luftverunreinigung durch Schiffe
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen und Ausrüstungsgegenstände, die solche Stoffe enthalten(3)
Rückstände aus Abgasreinigungssystemen
Andere Abfälle, die nicht unter das MARPOL-Übereinkommen fallen
Passiv gefischte Abfälle
Anmerkungen
1. Diese Angaben werden für die Zwecke der Hafenstaatkontrolle und anderer Überprüfungen verwendet.2. Dieses Formular ist auszufüllen, es sei denn, dem Schiff wird gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2019/883 eine Ausnahme gewährt.
Fußnoten
(1)
Angabe der offiziellen Versandbezeichnung für den betreffenden schädlichen flüssigen Stoff.
(1)
Schätzwerte sind zulässig. Angabe der offiziellen Versandbezeichnung für das Trockengut.
(2)
Schätzwerte sind zulässig. Angabe der offiziellen Versandbezeichnung für das Trockengut.
(3)
Emissionen im Zuge der normalen Instandhaltungsarbeiten an Bord.

Anlage 3

(zu § 7 Absatz 5 Satz 1)
Muster für die Abfallabgabebescheinigung
STANDARDFORMAT FÜR DIE ABFALLABGABEBESCHEINIGUNG
Der benannte Vertreter des Betreibers der Hafenauffangeinrichtung übermittelt dem Kapitän eines Schiffes, das Abfälle gemäß Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2019/883 entladen hat, das folgende Formular.
Dieses Formular ist gemeinsam mit dem entsprechenden gemäß dem MARPOL-Übereinkommen erforderlichen Öltagebuch, Ladungstagebuch, Mülltagebuch oder Müllbehandlungsplan an Bord des Schiffes mitzuführen.
1.
ANGABEN ZUR HAFENAUFFANGEINRICHTUNG UND ZUM HAFEN
1.1. Ort/Bezeichnung des Terminals:
1.2. Betreiber der Hafenauffangeinrichtung:
1.3. Betreiber der Behandlungsanlage - falls abweichend:
1.4. Datum und Uhrzeit der Entladung von: bis:
2.
ANGABEN ZUM SCHIFF
2.1. Name des Schiffes: 2.5. Reeder oder Betreiber:
2.2. IMO-Nummer: 2.6. Unterscheidungssignal: MMSI-Nummer (Maritime Mobile Service Identity number - Kennnummer des mobilen Seefunkdienstes):
2.3. Bruttoraumzahl: 2.7. Flaggenstaat:
2.4. Schiffstyp: Öltankschiff Chemikalien- Massengutschiff Containerschiff tankschiff
sonstiges Fahrgastschiff Ro-Ro-Frachtschiff Sonstiges (bitte Frachtschiff angeben)
3.
ART UND MENGE DER AUFGEFANGENEN ABFÄLLE
Anlage I MARPOL-Übereinkommen - Öl Menge (m³) Anlage V MARPOL-Übereinkommen - Schiffsmüll Menge (m³)
Ölhaltiges Bilgenwasser A. Kunststoff
Ölhaltige Rückstände (Schlamm) B. Lebensmittelabfälle
Ölhaltiges Tankwaschwasser C. Haushaltsabfälle (z. B. Papiererzeugnisse, Lumpen, Glas, Metall, Flaschen, Steingut)
Schmutziges Ballastwasser D. Speiseöl
Ablagerungen und Schlämme aus der Tankreinigung E. Asche aus Verbrennungsanlagen
Sonstiges (bitte angeben) F. Betriebsabfälle
Anlage II MARPOL-Übereinkommen - Schädliche flüssige Stoffe (NLS) Menge (m³)/ Bezeichnung(1) G. Tierkörper
Stoff der Gruppe X H. Fanggerät
Stoff der Gruppe Y I. Elektro- und Elektronik-Altgeräte
J. Ladungsrückstände(2) (schädlich für die Meeresumwelt - HME)
K. Ladungsrückstände(2) (nicht-HME)
Anlage VI MARPOL-Übereinkommen - Luftverunreinigung durch Schiffe Menge (m³)
Stoff der Gruppe Z Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen und Ausrüstungsgegenstände, die solche Stoffe enthalten
OS - Sonstige Stoffe Rückstände aus Abgasreinigungssystemen
Anlage IV MARPOL-Übereinkommen - Schiffsabwasser Menge (m³) Andere Abfälle, die nicht unter das MARPOL-Übereinkommen fallen Menge (m³)
Passiv gefischte Abfälle
Fußnoten
(1)
Angabe der offiziellen Versandbezeichnung für den betreffenden schädlichen flüssigen Stoff.
(2)
Angabe der offiziellen Versandbezeichnung für das Trockengut.
Angabe der offiziellen Versandbezeichnung für das Trockengut.

Anlage 4

(zu § 8 Absatz 1 Satz 3)
Kosten- und Nettoeinkommensarten im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Verwaltung von Hafenauffangeinrichtungen
Direkte KostenDirekte Betriebskosten, die sich aus der tatsächlichen Entladung der Schiffsabfälle ergeben, einschließlich der nachstehend aufgeführten Kostenpunkte. Indirekte KostenIndirekte Verwaltungskosten, die sich aus der Verwaltung des Systems im Hafen ergeben, einschließlich der nachstehend aufgeführten Kostenpunkte. NettoeinnahmenNettoeinnahmen aus Abfallbewirtschaftungssystemen und verfügbare nationale/regionale Fördermittel, einschließlich der nachstehend aufgeführten Einnahmenelemente.
- Bereitstellung der Infrastruktur für Hafenauffangeinrichtungen, einschließlich Container, Tanks, Bearbeitungswerkzeuge, Lastkähne, Lastkraftwagen, Auffanganlagen, Anlagen zur Abfallbehandlung;- Konzessionen aufgrund von Leasingverträgen für das Gelände, falls zutreffend, oder für die Anmietung der für den Betrieb der Hafenauffangeinrichtungen erforderlichen Ausrüstung;- Kosten für den eigentlichen Betrieb der Hafenauffangeinrichtungen: Sammlung von Abfällen von Schiffen, Transport der Abfälle von den Hafenauffangeinrichtungen zur endgültigen Entsorgung, Instandhaltung und Reinigung von Hafenauffangeinrichtungen, Personalkosten, einschließlich Überstunden, Bereitstellung von Strom, Abfallanalyse und Versicherungen;- Vorbereitung für Wiederverwendung, Recycling oder Beseitigung der Abfälle von Schiffen, einschließlich der getrennten Sammlung von Abfällen;- Verwaltung: Rechnungsstellung, Ausstellung von Abfallabgabebescheinigungen für das Schiff, Meldungen. - Ausarbeitung und Genehmigung des Abfallbewirtschaftungsplans, einschließlich der Prüfung und Umsetzung dieses Plans;- Aktualisierung des Abfallbewirtschaftungsplans, einschließlich Personalkosten und Beratungskosten, sofern zutreffend;- Organisation der Konsultationsverfahren für die (Neu-)Bewertung des Abfallbewirtschaftungsplans;- Verwaltung der Systeme für die Anmeldung und die Kostendeckung, einschließlich der Anwendung ermäßigter Gebühren für umweltfreundliche Schiffe, Bereitstellung von IT-Systemen in den Häfen, statistische Analyse und die damit verbundenen Personalkosten;- Organisation von Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge für die Bereitstellung von Hafenauffangeinrichtungen, Ausstellung der erforderlichen Genehmigungen für die Bereitstellung von Hafenauffangeinrichtungen;- Verbreitung von Informationen an Hafennutzer durch Verteilung von Faltblättern, Anbringen von Schildern und Aushängen im Hafen oder Veröffentlichung von Informationen auf der Website des Hafens und elektronische Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 5.- Verwaltung von Abfallbewirtschaftungssystemen: Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung, Recycling sowie Beantragung und Einsatz von Mitteln aus nationalen/regionalen Fonds.- Sonstige Verwaltungskosten: Kosten der Überwachung und elektronischen Übermittlung von Ausnahmen gemäß Artikel 9. - Nettoeinnahmen aufgrund von Systemen der erweiterten Herstellerverantwortung;- sonstige Nettoeinnahmen aus der Abfallbewirtschaftung, etwa aus Recyclingsystemen;- Finanzierung im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF);- sonstige für Häfen zur Abfallbewirtschaftung und für die Fischerei verfügbare Finanzmittel oder Beihilfen.

Anlage 5

(zu § 9 Absatz 4)
Ausnahmezeugnis gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2019/883/EU
Name des Schiffes IMO Nummer Flaggenstaat
_______________ ____________ ___________
Das Schiff ist im Liniendienst eingesetzt und bedient gemäß einem Fahrplan folgende Häfen häufig und regelmäßig:
________________________________________________________________________________
Diese Häfen werden mindestens einmal alle zwei Wochen angelaufen.
Das Schiff hat eine Vereinbarung mit dem Hafen oder einem Dienstleister zur Entladung aller Abfälle und zur Entrichtung der dafür anfallenden Entsorgungsentgelte in folgendem Hafen getroffen:
________________________________________________________________________________
Das Schiff ist daher gemäß § 9 des Gesetzes über die Entsorgung von Schiffsabfällen im Land Mecklenburg-Vorpommern (SchAbfEntG M-V)
von der obligatorischen Entladung von Schiffsabfällen
von der Verpflichtung zur Anmeldung von Schiffsabfällen
von der Verpflichtung zur Entrichtung von Entsorgungsentgelten
in folgenden Häfen befreit:
________________________________________________________________________________
Dieses Zeugnis gilt bis zum [Geltungsdauer 1 Jahr]. Es wird widerrufen, wenn sich die Gründe für die Erteilung vor diesem Datum ändern.
Ort und Datum
_________________________ Name / Funktion“
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