AG BtG
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts in Mecklenburg-Vorpommern (Betreuungsrechtsausführungsgesetz - AG BtG)

Gesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts in Mecklenburg-Vorpommern (Betreuungsrechtsausführungsgesetz - AG BtG)
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Vom 30. Dezember 1991
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2, 3 und 5 geändert, § 4 neu gefasst sowie § 6 neu angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 587)
Fußnoten
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Überschrift geändert durch Gesetz vom 9. November 2010.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts in Mecklenburg-Vorpommern (Betreuungsrechtsausführungsgesetz - AG BtG) vom 30. Dezember 199101.01.2005
§ 1 - Betreuungsbehörden01.01.2005
§ 2 - Aufgaben der Betreuungsbehörden01.01.2023
§ 3 - Anerkennung von Betreuungsvereinen01.01.2023
§ 4 - Unterstützung der Betreuungsvereine01.01.2023
§ 5 - Gleichstellung von Prüfungsleistungen mit Abschlüssen01.01.2023
§ 6 - Zuständigkeit und Gebühren für die Anerkennung des Sachkundenachweises01.01.2023

§ 1 Betreuungsbehörden

(1) Örtliche Betreuungsbehörden sind die Landräte und die Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte. Eine überörtliche Betreuungsbehörde kann durch Verordnung der Landesregierung bestimmt werden.
(2) Die örtlichen Betreuungsbehörden nehmen die Aufgaben in Betreuungsangelegenheiten innerhalb des eigenen Wirkungskreises wahr; sie sind zu deren Erfüllung verpflichtet. Die Kosten hierfür tragen sie nur, soweit nicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch die Kostentragung einem anderen obliegt.

§ 2 Aufgaben der Betreuungsbehörden

(1) Die örtlichen Betreuungsbehörden sind für die ihnen obliegenden Betreuungsangelegenheiten sachlich zuständig, soweit nicht eine überörtliche Betreuungsbehörde eingerichtet und sachlich zuständig ist.
(2) Soweit eine überörtliche Betreuungsbehörde bestimmt wird, ist diese für ortsübergreifende Aufgaben zuständig, insbesondere für
1.
die Sicherstellung eines ausreichenden überörtlichen Angebots zur Einführung und Fortbildung der Betreuer sowie zur Unterstützung der örtlichen Betreuungsbehörden bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1,
2.
die Anerkennung an Stelle der örtlichen Betreuungsbehörde sowie fachliche Beratung von Betreuungsvereinen,
3.
die Bedarfsermittlung und Planung für ein ausreichendes Angebot an Betreuern sowie Unterstützung der örtlichen Betreuungsbehörden bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe.

§ 3 Anerkennung von Betreuungsvereinen

Betreuungsvereine können unter den Voraussetzungen des § 14 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes anerkannt werden, wenn
1.
sie ihren Sitz und ihren überwiegenden Tätigkeitsbereich in Mecklenburg-Vorpommern haben und Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern betreuen,
2.
sie den Anforderungen der Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuerrechts genügen,
3.
sie den Nachweis erbringen, daß ihre Arbeit nach Inhalt, Umfang und Dauer eine Anerkennung rechtfertigt,
4.
die Leitung der Betreuungsarbeit einer oder mehreren nach Ausbildung oder Berufserfahrung geeigneten Fachkräften übertragen ist, die nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder einer anderen engen Beziehung zu Einrichtungen stehen, in denen Personen, für die ein Mitarbeiter des Vereins als Betreuer bestellt ist, untergebracht sind oder wohnen.

§ 4 Unterstützung der Betreuungsvereine

(1) Das Land gewährt anerkannten Betreuungsvereinen auf Antrag eine bedarfsgerechte Unterstützung für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes nach Maßgabe des Haushalts.
(2) Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Einzelheiten der Unterstützung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 5 Gleichstellung von Prüfungsleistungen mit Abschlüssen

(1) Bei der Bemessung der nach § 7 Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes zu bewilligenden Vergütung steht es
1.
einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 8 Absatz 2 Nummer 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes gleich, wenn der Betreuer besondere Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine dem Abschluss einer Lehre vergleichbare Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat, die den Voraussetzungen nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes genügt;
2.
einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 8 Absatz 2 Nummer 3 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes gleich, wenn der Betreuer besondere Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat, die den Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes genügt.
(2) Einer in Mecklenburg-Vorpommern abgelegten Prüfung nach Absatz 1 steht eine in einem anderen Land abgenommene Prüfung gleich, die den Voraussetzungen des § 17 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes genügt.

§ 6 Zuständigkeit und Gebühren für die Anerkennung des Sachkundenachweises

(1) Für die Erteilung einer Anerkennung nach § 5 Absatz 2 und 3 sowie § 8 der Betreuerregistrierungsverordnung ist das für Justiz zuständige Ministerium zuständig.
(2) Für jede Anerkennung wird eine Gebühr erhoben. Die Gebühr beträgt 1 530 Euro für Anerkennungen nach § 5 Absatz 2 und 3 sowie § 8 Absatz 1 der Betreuerregistrierungsverordnung und 765 Euro für die Anerkennung einzelner Module nach § 8 Absatz 6 der Betreuerregistrierungsverordnung.
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