LAltGG M-V
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Gesetz über die Gewährung eines Altersgeldes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesaltersgeldgesetz - LAltGG M-V) Vom 11. Mai 2021

Gesetz über die Gewährung eines Altersgeldes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesaltersgeldgesetz - LAltGG M-V) Vom 11. Mai 2021
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Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 597, 600)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V. S. 600, 672)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Gewährung eines Altersgeldes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesaltersgeldgesetz - LAltGG M-V) vom 11. Mai 202101.06.2021
Inhaltsverzeichnis01.06.2021
§ 1 - Geltungsbereich20.12.2022
§ 2 - Allgemeines01.06.2021
§ 3 - Anspruch01.06.2021
§ 4 - Verlust des Anspruchs auf Altersgeld20.12.2022
§ 5 - Altersgeldfähige Dienstbezüge01.06.2021
§ 6 - Altersgeldfähige Dienstzeit20.12.2022
§ 7 - Höhe des Altersgeldes01.06.2021
§ 8 - Zuschläge für Kindererziehung und Pflege01.06.2021
§ 9 - Hinterbliebenenaltersgeld20.12.2022
§ 10 - Festsetzung und Zahlung des Altersgeldes und des Hinterbliebenenaltersgeldes, Rückforderung und Durchführung01.06.2021
§ 11 - Zusammentreffen von Altersgeld, Witwenaltersgeld und Witweraltersgeld mit Erwerbseinkommen01.06.2021
§ 12 - Zusammentreffen von Altersgeld und Hinterbliebenenaltersgeld mit Renten01.06.2021
§ 13 - Zusammentreffen von Altersgeld und Hinterbliebenenaltersgeld mit Versorgung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung01.06.2021
§ 14 - Kürzung des Altersgeldes nach Ehescheidung01.06.2021
§ 15 - Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen01.06.2021
Inhaltsübersicht
§ 1Geltungsbereich
§ 2Allgemeines
§ 3Anspruch
§ 4Verlust des Anspruchs auf Altersgeld
§ 5Altersgeldfähige Dienstbezüge
§ 6Altersgeldfähige Dienstzeit
§ 7Höhe des Altersgeldes
§ 8Zuschläge für Kindererziehung und Pflege
§ 9Hinterbliebenenaltersgeld
§ 10Festsetzung und Zahlung des Altersgeldes und des Hinterbliebenenaltersgeldes, Rückforderung und Durchführung
§ 11Zusammentreffen von Altersgeld, Witwenaltersgeld und Witweraltersgeld mit Erwerbseinkommen
§ 12Zusammentreffen von Altersgeld und Hinterbliebenenaltersgeld mit Renten
§ 13Zusammentreffen von Altersgeld und Hinterbliebenenaltersgeld mit Versorgung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung
§ 14Kürzung des Altersgeldes nach Ehescheidung
§ 15Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Altersgeld wird Beamtinnen und Beamten im Sinne von § 1 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes gewährt, die nach dem 31. Mai 2021 nach § 23 Absatz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes entlassen worden sind, wenn sie vor Beendigung des Dienstverhältnisses eine unwiderrufliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Dienstherrn abgegeben haben, anstelle der nach § 8 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vorzunehmenden Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung das Altersgeld in Anspruch nehmen zu wollen. Satz 1 gilt für Beamtinnen auf Zeit und Beamte auf Zeit nur, wenn sie nach Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wären.
(2) Das Altersgeld wird auf der Grundlage der altersgeldfähigen Dienstbezüge und der altersgeldfähigen Dienstzeit berechnet.
(3) Hinterbliebene der in Absatz 1 genannten Altersgeldberechtigten haben Anspruch auf Hinterbliebenenaltersgeld.
(4) Altersgeld- und Hinterbliebenenaltersgeldberechtigte sind keine Versorgungsempfängerinnen oder Versorgungsempfänger im Sinne des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern.
(5) Die Regelungen dieses Gesetzes finden entsprechend Anwendung auf Richterinnen und Richter, die nach § 21 Absatz 2 Nummer 4 des Deutschen Richtergesetzes entlassen worden sind.

§ 2 Allgemeines

(1) Das Altersgeld und das Hinterbliebenenaltersgeld werden durch Gesetz geregelt.
(2) § 3 Absatz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern gilt entsprechend.
(3) Rechtsvorschriften, nach denen in den Fällen einer Entlassung auf Verlangen die Kosten eines Studiums oder einer sonstigen Ausbildung ganz oder teilweise zu erstatten sind, bleiben unberührt.

§ 3 Anspruch

(1) Ein Anspruch auf Altersgeld und auf Hinterbliebenenaltersgeld besteht, wenn eine altersgeldfähige Dienstzeit nach § 6 von mindestens fünf Jahren zurückgelegt worden ist. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur in dem Umfang zu berücksichtigen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(2) Der Anspruch auf Altersgeld entsteht mit Ablauf des Tages, an dem das Dienstverhältnis endet.
(3) Der Anspruch auf Altersgeld ruht bis zum Ablauf des Monats, in dem die oder der Altersgeldberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht. Abweichend hiervon endet das Ruhen des Anspruchs mit dem Ablauf des Monats, der dem Monat vorausgeht, in dem die oder der Altersgeldberechtigte
1.
das 63. Lebensjahr vollendet hat,
2.
schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist und entweder
a)
das 62. Lebensjahr vollendet hat oder
b)
vor dem 1. Januar 1964 geboren ist und die nach § 236a Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch jeweils geltende Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen erreicht hat,
3.
voll erwerbsgemindert nach § 43 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist,
4.
teilweise erwerbsgemindert nach § 43 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder
5.
vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig nach § 240 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist.
Die §§ 103 und 104 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
(4) Wenn die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 oder eine Berufsunfähigkeit nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 vorliegt, nicht durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung getroffen wird, entscheidet hierüber eine Ärztin oder ein Arzt gemäß § 44 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes. § 102 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(5) Wird
1.
die Beamtin oder der Beamte nach §§ 29 Absatz 2 und 3, 30 Absatz 3 und 31 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes erneut in ein Beamtenverhältnis oder
2.
die Richterin oder der Richter nach § 3 Absatz 1 des Landesrichtergesetzes in Verbindung mit den in Nummer 1 aufgeführten Vorschriften erneut in ein Richterverhältnis berufen,
entsteht ein Anspruch auf Altersgeld frühestens bei einer Entlassung nach Ablauf von fünf Jahren ab der erneuten Berufung.

§ 4 Verlust des Anspruchs auf Altersgeld

(1) Der Anspruch auf Altersgeld erlischt unter den Voraussetzungen des § 59 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Wird in einem Disziplinarverfahren auf eine Kürzung des Altersgeldes erkannt, beginnt die Kürzung mit dem Kalendermonat, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt, frühestens mit dem Beginn der Zahlung des Altersgeldes.
(3) Ist bei einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Verlangen bereits ein Disziplinarverfahren anhängig, wird dieses im Hinblick auf das Altersgeld fortgeführt. § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Landesdisziplinargesetzes ist nicht anzuwenden.

§ 5 Altersgeldfähige Dienstbezüge

(1) Altersgeldfähige Dienstbezüge sind
1.
das Grundgehalt nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes,
2.
sonstige Dienstbezüge, deren Ruhegehaltfähigkeit gesetzlich bestimmt ist,
3.
Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes, soweit sie nach Maßgabe des § 67a des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern ruhegehaltfähig sind.
Bei den Dienstbezügen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind die Dienstbezüge maßgebend, die der oder dem Altersgeldberechtigten zuletzt zugestanden haben. Verweisen anzuwendende Vorschriften des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern auf den Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 Landesbeamtenversorgungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern, ist dieser Verweis insoweit unbeachtlich.
(2) Bei Teilzeitbeschäftigung oder bei Beurlaubung ohne Dienstbezüge gelten als altersgeldfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen altersgeldfähigen Dienstbezüge; dies gilt auch bei eingeschränkter Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes.
(3) § 5 Absatz 3, 5 und 6 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern gilt entsprechend.

§ 6 Altersgeldfähige Dienstzeit

(1) Altersgeldfähig ist die Dienstzeit, die von der ersten Berufung an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt wurde. § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern gilt entsprechend. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil altersgeldfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; dies gilt auch für Zeiten einer eingeschränkten Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes.
(2) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich
1.
die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,
2.
die im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegte Dienstzeit.
(3) Als altersgeldfähig gelten auch die im berufsmäßigen oder nichtberufsmäßigen Wehrdienst zurückgelegten Zeiten oder vergleichbare Zeiten in entsprechender Anwendung der §§ 8 und 9 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Zeiten, für die bereits Ansprüche auf Altersgeld oder altersgeldähnliche Ansprüche erworben wurden oder für die eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, sofern auch die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist, oder in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung durchgeführt worden ist.
(5) Die §§ 12a, 12b und 13 Absatz 2 Satz 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern gelten entsprechend.

§ 7 Höhe des Altersgeldes

(1) Die Höhe des Altersgeldes beträgt für jedes Jahr altersgeldfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der altersgeldfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, multipliziert mit 0,85. § 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern gilt entsprechend.
(2) In den Fällen des § 3 Absatz 3 Satz 2 wird die Höhe des Altersgeldes nach Absatz 1 um 3,6 Prozent für jedes Jahr vermindert, für das Altersgeld vor Ablauf des Monats gezahlt wird, in dem die oder der Altersgeldberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht; die Minderung darf mit Ausnahme der Fälle des § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 10,8 Prozent nicht übersteigen. § 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern gilt entsprechend.
(3) Endet das Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 oder Nummer 5, wird die Höhe des Altersgeldes bis zum Erreichen der maßgeblichen Regelaltersgrenze mit 0,5 multipliziert.
(4) Werden die Versorgungsbezüge nach § 70 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern allgemein erhöht oder vermindert, erhöhen oder vermindern sich die der Berechnung des Altersgeldes zugrundeliegenden altersgeldfähigen Dienstbezüge nach § 5 Absatz 1 entsprechend. Einmalzahlungen bleiben unberücksichtigt.
(5) Die Höhe des Altersgeldes und des Hinterbliebenenaltersgeldes darf nicht geringer sein als die Höhe des Rentenanspruchs, der sich ergeben hätte, wenn der Altersgeldberechtigte für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre. Die Vergleichsberechnung hat die Stelle vorzunehmen, die das Altersgeld oder das Hinterbliebenenaltersgeld auszahlt. Die erforderliche Auskunft ist durch diese Stelle beim zuständigen Rentenversicherungsträger der gesetzlichen Rentenversicherung einzuholen.

§ 8 Zuschläge für Kindererziehung und Pflege

Die §§ 50a, 50b, 50c Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 4 sowie § 50d des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern gelten entsprechend. An die Stelle des Ruhegehalts tritt das Altersgeld, an die Stelle der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge treten die altersgeldfähigen Dienstbezüge, an die Stelle der ruhegehaltfähigen Dienstzeit tritt die altersgeldfähige Dienstzeit und an die Stelle des Witwengeldes nach § 20 Absatz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern tritt das Witwenaltersgeld oder Witweraltersgeld nach § 9 Absatz 3.

§ 9 Hinterbliebenenaltersgeld

(1) Das Hinterbliebenenaltersgeld umfasst
1.
Altersgeld für den Sterbemonat (Absatz 2),
2.
Witwenaltersgeld oder Witweraltersgeld (Absatz 3),
3.
Witwenabfindung oder Witwerabfindung (Absatz 4),
4.
Waisenaltersgeld (Absatz 5).
(2) Verstirbt die oder der Altersgeldberechtigte, verbleibt das im Sterbemonat zu zahlende Altersgeld in voller Höhe ihren oder seinen Erbinnen oder Erben. § 17 Absatz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern gilt entsprechend.
(3) Die Witwe oder der Witwer einer Altersgeldberechtigten oder eines Altersgeldberechtigten erhält Witwenaltersgeld oder Witweraltersgeld. Das Witwenaltersgeld oder Witweraltersgeld beträgt 55 Prozent des Altersgeldes. § 19 Absatz 1 Satz 2 und § 20 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass in § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern an die Stelle des Eintritts der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand der Zeitpunkt der erstmaligen Zahlung von Altersgeld nach diesem Gesetz tritt.
(4) Eine Witwe oder ein Witwer mit Anspruch auf Witwenaltersgeld oder Witweraltersgeld, die oder der wieder heiratet, erhält eine Abfindung in Höhe des Vierundzwanzigfachen des ihr oder ihm im Monat der Wiederverheiratung nach Anwendung der §§ 13 bis 15 zu zahlenden Witwenaltersgeldes oder Witweraltersgeldes.
(5) Die Kinder einer verstorbenen Altersgeldberechtigten oder eines verstorbenen Altersgeldberechtigten erhalten Waisenaltersgeld. Das Waisenaltersgeld beträgt für Halbwaisen 12 Prozent und für Vollwaisen 20 Prozent des Altersgeldes. § 23 Absatz 2 Satz 1 und § 24 Absatz 2 und 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass Kindern kein Waisengeld gewährt wird, deren Kindschaftsverhältnis zur oder zum verstorbenen Altersgeldberechtigten durch Annahme als Kind nach erstmaliger Zahlung von Altersgeld nach diesem Gesetz begründet worden ist.
(6) Der Anspruch auf Witwenaltersgeld, Witweraltersgeld und Waisenaltersgeld nach Absatz 3 bis 5 entsteht frühestens mit Ablauf des Sterbemonats der oder des Altersgeldberechtigten.
(7) Die §§ 1 Absatz 3, 25, 28, 61 Absatz 1 und 2 sowie § 64 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern gelten entsprechend.

§ 10 Festsetzung und Zahlung des Altersgeldes und des Hinterbliebenenaltersgeldes, Rückforderung und Durchführung

(1) Die oberste Dienstbehörde im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes setzt die altersgeldfähigen Dienstbezüge und die altersgeldfähige Dienstzeit innerhalb von sechs Monaten nach der Entlassung fest. Sie kann diese Befugnis für Beamtinnen und Beamte des Landes im Einvernehmen mit der für das Versorgungsrecht zuständigen obersten Landesbehörde auf eine andere Stelle übertragen. Die Festsetzung erfolgt unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen.
(2) Die Leistungsgewährung, mit Ausnahme der Leistung nach § 9 Absatz 2, erfolgt auf schriftlichen Antrag.
(3) Altersgeld und Hinterbliebenenaltersgeld wird ab dem Monat gewährt, in dem der Antrag bei der zuständigen Behörde eingegangen ist. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 gestellt werden, gelten als am Ersten des Monats gestellt, in dem diese Voraussetzungen vorlagen. Im Falle des § 3 Absatz 4 Satz 2 ist die Zahlung des Altersgeldes nach Ablauf der jeweiligen Frist erneut zu beantragen.
(4) Das Altersgeld und das Hinterbliebenenaltersgeld sind für die gleichen Zeiträume zu zahlen wie die Dienstbezüge der Beamtinnen und Beamten. Sie sind am Ende des Monats fällig, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, und werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats gezahlt. Altersgeld, Witwenaltersgeld, Witweraltersgeld und Waisenaltersgeld werden längstens bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem die oder der Berechtigte verstirbt.
(5) Für die Durchführung dieses Gesetzes gelten § 49 Absatz 3 und 5 bis 9 sowie die §§ 52 und 62 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern entsprechend.

§ 11 Zusammentreffen von Altersgeld, Witwenaltersgeld und Witweraltersgeld mit Erwerbseinkommen

(1) Beziehen Altersgeldberechtigte oder Berechtigte nach § 9 Absatz 3 Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (§ 53 Absatz 7 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern), erhalten sie daneben Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld nur bis zum Erreichen der Höchstgrenze nach Absatz 2. Dies gilt nur bis zum Ablauf des Monats, in dem die oder der Altersgeldberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht.
(2) Die Höchstgrenze beträgt
1.
für Altersgeldberechtigte nach § 3 Absatz 3 Satz 2 71,75 Prozent der altersgeldfähigen Dienstbezüge zuzüglich eines Betrages von monatlich 525 Euro,
2.
für Witwen oder Witwer die der Berechnung des Witwenaltersgeldes oder Witweraltersgeldes zugrunde liegenden altersgeldfähigen Dienstbezüge.

§ 12 Zusammentreffen von Altersgeld und Hinterbliebenenaltersgeld mit Renten

(1) § 55 Absatz 1 bis 5 und 8 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass
1.
Renten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 in dem Umfang unberücksichtigt bleiben, in dem sie nach Entstehen des Anspruchs auf Altersgeld nach diesem Gesetz erworben worden sind;
2.
in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a an die Stelle der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt bestimmt, die altersgeldfähigen Dienstbezüge treten;
3.
an die Stelle der nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b zu ermittelnden Zeit die Zeit zwischen der Vollendung des 17. Lebensjahres und der Beendigung des den Anspruch auf Altersgeld begründenden Dienstverhältnisses tritt;
4.
in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 an die Stelle des Witwengeldes das Witwenaltersgeld oder Witweraltersgeld und an die Stelle des Waisengeldes das Waisenaltersgeld nach diesem Gesetz treten;
5.
in Absatz 2 Satz 2 an die Stelle der Minderung nach § 14 Absatz 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern die Minderung nach § 7 Absatz 2 dieses Gesetzes tritt;
6.
die Höchstgrenze unter Anwendung des § 7 Absatz 3 festzusetzen ist, wenn das an der Ruhensregelung beteiligte Altersgeld in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift ermittelt worden ist;
7.
in Absatz 5 an die Stelle des § 53 der § 11 dieses Gesetzes tritt.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die oder der Altersgeldberechtigte oder die oder der Hinterbliebenenaltersgeldberechtigte Anspruch auf Versorgung nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern hat.

§ 13 Zusammentreffen von Altersgeld und Hinterbliebenenaltersgeld mit Versorgung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung

Erhalten Altersgeldberechtigte oder Hinterbliebenenaltersgeldberechtigte aus einer Verwendung der oder des Altersgeldberechtigten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, ruht das Altersgeld und Hinterbliebenenaltersgeld in entsprechender Anwendung des § 56 Absatz 1 bis 6 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern mit der Maßgabe, dass die Versorgung in dem Umfang unberücksichtigt bleibt, in dem sie nach Entstehen des Anspruchs auf Altersgeld nach diesem Gesetz erworben wurde; bei der Festsetzung der Höchstgrenze bleibt die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses unberücksichtigt. Der sich nach Satz 1 ergebende Ruhensbetrag ist von dem nach Anwendung der §§ 11 und 12 verbleibenden Altersgeld abzuziehen.

§ 14 Kürzung des Altersgeldes nach Ehescheidung

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts
1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung das Altersgeld der ausgleichspflichtigen Person und das Witwen-, Witwer- und Waisenaltersgeld ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. § 57 Absatz 1 Satz 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern gilt entsprechend.
(2) Der Kürzungsbetrag für das Altersgeld und für das Hinterbliebenenaltersgeld berechnet sich in sinngemäßer Anwendung des § 57 Absatz 2 und 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern. An die Stelle des Eintritts in den Ruhestand tritt dabei der Zeitpunkt nach § 3 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2.
(3) Die Kürzung des Altersgeldes oder des Hinterbliebenenaltersgeldes kann von den Berechtigten ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrags an den Dienstherrn abgewendet werden. § 58 Absatz 2 bis 4 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern gilt entsprechend.

§ 15 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen

(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt die für das Versorgungsrecht zuständige oberste Landesbehörde.
(2) Für die aus dem Landesdienst auf eigenen Antrag entlassenen Altersgeldberechtigten bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Behörde, die für die Festsetzung, Anweisung und Rückforderung von Altersgeld zuständig ist. Für die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Landesbesoldungsgesetzes genannten Beamtinnen und Beamten setzt die von der jeweiligen obersten Dienstbehörde bestimmte Stelle das Altersgeld fest und regelt die Rückforderung dieser Leistungen. Gesetzliche Regelungen bleiben davon unberührt.
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