KsozVerbG M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz über die Errichtung des Kommunalen Sozialverbandes Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalsozialverbandsgesetz - KsozVerbG M-V) Vom 17. Dezember 2001

Gesetz über die Errichtung des Kommunalen Sozialverbandes Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalsozialverbandsgesetz - KsozVerbG M-V) Vom 17. Dezember 2001
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Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 611, 615)
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung der Aufgaben nach dem Bundessozialhilfegesetz und anderen Sozialvorschriften vom 17. Dezember 2001 (GVOBl. M-V S. 612)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Errichtung des Kommunalen Sozialverbandes Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalsozialverbandsgesetz - KsozVerbG M-V) vom 17. Dezember 200101.01.2005
§ 1 - Errichtung und Rechtsform01.01.2016
§ 2 - Mitgliedskörperschaften, Zuständigkeitsbereich01.01.2005
§ 3 - Organe20.12.2022
§ 4 - Verbandsversammlung20.12.2022
§ 5 - Zusammentreten der Verbandsversammlung und Aufgaben20.12.2022
§ 6 - Verbandsdirektorin oder Verbandsdirektor20.12.2022
§ 7 - Zuständigkeiten, Aufgaben und Verwaltung des Kommunalen Sozialverbandes Mecklenburg-Vorpommern20.12.2022
§ 8 - Verbandssatzung20.12.2022
§ 9 - Öffentliche Bekanntmachungen15.02.2018
§ 10 - Aufsicht20.12.2022
§ 11 - Anwendbarkeit von Vorschriften20.12.2022
§ 12 - Kosten01.07.2012

§ 1 Errichtung und Rechtsform

(1) Es wird der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern als Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit errichtet. § 160 Absatz 3 der Kommunalverfassung gilt entsprechend.
(2) Der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern hat seinen Sitz in Schwerin.
(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und nach dem Landesjugendhilfeorganisationsgesetz vom 23. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 158), die dem Kommunalen Sozialverband durch § 20 des Aufgabenzuordnungsgesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 383) übertragen worden sind, kann der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern Außenstellen einrichten.

§ 2 Mitgliedskörperschaften, Zuständigkeitsbereich

(1) Die zum Land Mecklenburg-Vorpommern gehörenden Landkreise und kreisfreien Städte bilden den Kommunalen Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Der Zuständigkeitsbereich des Kommunalen Sozialverbandes Mecklenburg-Vorpommern erstreckt sich auf das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

§ 3 Organe

Organe des Kommunalen Sozialverbandes Mecklenburg-Vorpommern sind die Verbandsversammlung und die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor.

§ 4 Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung ist das oberste Willensbildungs- und Beschlussorgan des Kommunalen Sozialverbandes Mecklenburg-Vorpommern. § 160 Absatz 4 Satz 1 bis 3 der Kommunalverfassung gilt entsprechend.
(2) Die Mitgliedskörperschaften werden in der Verbandsversammlung vertreten durch die Landrätinnen und Landräte sowie Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister oder durch die fachlich zuständigen Dezernentinnen und Dezernenten. Sie bestimmen aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Verbandsversammlung. Die Verbandssatzung kann vorsehen, dass die Mitgliedskörperschaft anstelle der Landrätin oder des Landrates und der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters oder der fachlich zuständigen Dezernentin oder des Dezernenten die fachlich zuständigen Amtsleiterinnen und Amtsleiter zur Vertreterin oder zum Vertreter in der Verbandsversammlung bestimmen kann.
(3) Die kommunalen Landesverbände nehmen an den Sitzungen der Verbandsversammlung mit beratender Stimme teil.

§ 5 Zusammentreten der Verbandsversammlung und Aufgaben

(1) Die Verbandsversammlung ist für alle wichtigen Angelegenheiten des Kommunalen Sozialverbandes Mecklenburg-Vorpommern zuständig und überwacht die Durchführung ihrer Entscheidungen, soweit nicht durch Gesetz, Verbandssatzung oder Beschluss der Verbandsversammlung eine Übertragung auf die Verbandsdirektorin oder den Verbandsdirektor stattgefunden hat. Wichtig sind, neben den der Verbandsversammlung und dem Kommunalen Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern gesetzlich zugewiesenen Aufgaben, Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Dazu zählen insbesondere die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll, die Grundsätze der Personalentscheidungen, der Erlass, die Änderung und Aufhebung der Verbandssatzung, die Entscheidung über die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan, den Stellenplan, ein Haushaltssicherungskonzept, die Entgegennahme der Jahresrechnung und die Entlastung der Verbandsdirektorin beziehungsweise des Verbandsdirektors für die Haushaltsdurchführung.
(2) Die Verbandsversammlung gibt sich zur Regelung ihrer inneren Angelegenheiten eine Geschäftsordnung.
(3) Die Verbandsversammlung wird durch die Person, die den Vorsitz inne hat, vertreten.

§ 6 Verbandsdirektorin oder Verbandsdirektor

(1) Die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor ist hauptamtlich tätig. Sie oder er wird von der Verbandsversammlung für einen Zeitraum von sieben bis neun Jahren gewählt. Die Dauer der Amtszeit wird in der Verbandssatzung festgelegt. Zur hauptamtlichen Verbandsdirektorin oder zum hauptamtlichen Verbandsdirektor kann nur bestellt werden, wer die für das Amt erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzt. § 32 Absatz 1 und § 37 Absatz 4 der Kommunalverfassung gelten entsprechend.
(2) Die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor leitet die Verwaltung des Kommunalen Sozialverbandes Mecklenburg-Vorpommern nach den Grundsätzen und Richtlinien der Verbandsversammlung und im Rahmen der von ihr bereitgestellten Mittel. Sie oder er bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung vor, führt sie durch und ist an die Beschlüsse und Weisungen der Verbandsversammlung gebunden. Sie oder er ist für die sachliche Erledigung der Aufgaben und den Geschäftsgang der Verwaltung verantwortlich. § 38 Absatz 2 Satz 4, Absatz 3 Satz 2 und 3, Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8 der Kommunalverfassung und § 85 Absatz3 Satz 1 und 2 des Landesdisziplinargesetzes gelten entsprechend.
(3) In Fällen äußerster Dringlichkeit entscheidet die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor anstelle der Verbandsversammlung. Diese Entscheidungen bedürfen der Genehmigung der Verbandsversammlung.
(4) Die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor ist gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter des Kommunalen Sozialverbandes Mecklenburg-Vorpommern.

§ 7 Zuständigkeiten, Aufgaben und Verwaltung des Kommunalen Sozialverbandes Mecklenburg-Vorpommern

(1) Der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern nimmt die Aufgaben der zentralen Stelle der Eingliederungs- und Sozialhilfeträger nach § 2 Absatz 2 des Landesausführungsgesetzes SGB IX und nach § 2 Absatz 3 des Landesausführungsgesetzes SGB XII wahr. Art und Umfang der Aufgaben ergeben sich aus § 4 Absatz 2 und 3 sowie § 18 des Landesausführungsgesetzes SGB IX und aus § 4 Absatz 2 und 3 sowie § 21 des Landesausführungsgesetzes SGB XII sowie einer nach § 4 Absatz 4 des Landesausführungsgesetzes SGB IX oder § 4 Absatz 4 des Landesausführungsgesetzes SGB XII erlassenen Rechtsverordnung.
(2) Der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern kann auf eine eigene Verwaltung verzichten. In diesem Fall sind die Verwaltungs- und Kassengeschäfte durch die Verwaltung einer Mitgliedskörperschaft oder eines anderen kommunalen Verbandes wahrzunehmen. Die Rechte und Pflichten des Kommunalen Sozialverbandes Mecklenburg-Vorpommern als Aufgabenträger bleiben davon unberührt. Näheres regelt ein öffentlich-rechtlicher Vertrag.
(3) Dem Kommunalen Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern können durch Gesetz oder durch Verordnung weitere Aufgaben übertragen werden. Artikel 72 Absatz 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern findet Anwendung.

§ 8 Verbandssatzung

(1) Der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern regelt seine Angelegenheiten durch Satzung, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Verbandssatzung muss bestimmen
1.
die Art der Aufgabenerfüllung,
2.
das Stimmrecht der Verbandsmitglieder,
3.
die Dauer der Amtszeit der Verbandsdirektorin oder des Verbandsdirektors,
4.
die Stellvertretung der Verbandsdirektorin oder des Verbandsdirektors,
5.
die Entschädigung für die Person, die den Vorsitz in der Verbandsversammlung inne hat.
Die Verbandssatzung kann Regelungen dahingehend treffen, dass Sitzungen der Verbandsversammlung als Videokonferenz durchgeführt werden und Beschlussfassungen der Verbandsversammlung in Angelegenheiten einfacher Art im schriftlichen und elektronischen Verfahren (Umlaufverfahren) erfolgen können. Voraussetzung für eine wirksame Beschlussfassung ist insoweit, dass kein Mitglied der Verbandsversammlung dem Umlaufverfahren oder dem Verfahren im Rahmen einer Videokonferenz widerspricht.
(3) Die Verbandssatzung wird mit der Mehrheit aller Mitglieder der Verbandsversammlung beschlossen. Sie ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Sie darf nur in Kraft gesetzt werden, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der erforderlichen Unterlagen geltend gemacht oder wenn sie vor Ablauf der Frist erklärt hat, dass sie keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend macht.
(4) Für Änderungen der Verbandssatzung gilt Absatz 3 entsprechend.

§ 9 Öffentliche Bekanntmachungen

Die öffentlichen Bekanntmachungen des Kommunalen Sozialverbandes Mecklenburg-Vorpommern erfolgen in der Beilage Amtlicher Anzeiger des Amtsblattes für Mecklenburg-Vorpommern. Die Verbandssatzung kann hiervon abweichend bestimmen, dass öffentliche Bekanntmachungen auf der Internetseite des Kommunalen Sozialverbandes erfolgen.

§ 10 Aufsicht

(1) Der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern unterliegt der Rechtsaufsicht des Ministeriums für Inneres, Bau und Digitalisierung. Im Bereich der Jugendhilfe wird die Rechtsaufsicht im Benehmen mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport ausgeübt. Dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport obliegt die fachliche Unterstützung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Sinne des § 82 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Soweit der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises erfüllt, obliegt die Fachaufsicht dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport.
(3) Die §§ 80 bis 83 und 85 bis 87 der Kommunalverfassung finden Anwendung.

§ 11 Anwendbarkeit von Vorschriften

Für den Kommunalen Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern gelten die Bestimmungen der Kommunalverfassung über das Satzungsrecht (§ 5 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 der Kommunalverfassung), Dienstsiegel (§ 9 Absatz 2 der Kommunalverfassung), die Aufgaben der Gemeindevertretung (§ 22 Absatz 5 Satz 1 bis 5 der Kommunalverfassung), die Rechtsstellung der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter (§ 23 Absatz 4 und 6 der Kommunalverfassung), Sitzungen der Gemeindevertretung (§ 29 Absatz 1 Satz 5, Absatz 2 und 7 Satz 1 und 2 der Kommunalverfassung), Beschlussfähigkeit (§ 30 der Kommunalverfassung), Beschlussfassung (§ 31 Absatz 1 und 2 der Kommunalverfassung), Wahlen, Abberufungen (§ 32 Absatz 1 und 3 der Kommunalverfassung), Widerspruch gegen Beschlüsse der Gemeindevertretung (§ 33 Absatz 1 und 2 der Kommunalverfassung), Kontrolle der Verwaltung (§ 34 der Kommunalverfassung) entsprechend, wobei an die Stelle der Gemeindevertretung die Verbandsversammlung, an die Stelle der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter die Mitglieder der Verbandsversammlung, an die Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor und an die Stelle der Person, die den Vorsitz in der Gemeindevertretung inne hat, die Person, die den Vorsitz in der Verbandsversammlung inne hat, treten. Des Weiteren finden § 158 Absatz 2 der Kommunalverfassung (Verpflichtungserklärungen) und § 161 Absatz 1 der Kommunalverfassung (Haushaltswirtschaft) entsprechende Anwendung.

§ 12 Kosten

(1) Die Aufwendungen, die für die Errichtung und die laufende Aufgabenerfüllung des Kommunalen Sozialverbandes Mecklenburg-Vorpommern entstehen, werden von den Landkreisen und kreisfreien Städten durch Umlage im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen aufgebracht. Maßgebend sind die vom Statistischen Amt zum 31. Dezember des jeweils vorvergangenen Jahres fortgeschriebenen Einwohnerzahlen. Die Höhe der Umlage ist in der Haushaltssatzung für jedes Rechnungsjahr festzusetzen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Aufwendungen, die durch das Land erstattet werden.
(3) Das Land erstattet dem Kommunalen Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern die finanziellen Mehraufwendungen, die ihm durch die Erfüllung der Aufgaben
1.
des Erlasses von Widerspruchsbescheiden nach dem Landesblindengeldgesetz,
2.
des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und nach dem Landesjugendhilfeorganisationsgesetz,
3.
der zentralen Adoptionsstelle nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz und
4.
des Erlasses von Widerspruchsbescheiden nach dem Gesetz zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes,
die mit dem Aufgabenzuordnungsgesetz vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 383) übertragen worden sind, entstehen.
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