AVO Sek I M-V
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Verordnung über den Erwerb von Schulabschlüssen im Sekundarbereich I (Schulabschlussverordnung - AVO Sek I M-V) Vom 23. Januar 2023

Verordnung über den Erwerb von Schulabschlüssen im Sekundarbereich I (Schulabschlussverordnung - AVO Sek I M-V) Vom 23. Januar 2023
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über den Erwerb von Schulabschlüssen im Sekundarbereich I (Schulabschlussverordnung - AVO Sek I M-V) vom 23. Januar 202328.01.2023
Eingangsformel28.01.2023
Inhaltsverzeichnis28.01.2023
Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen28.01.2023
§ 1 - Geltungsbereich28.01.2023
§ 2 - Erwerb von Schulabschlüssen28.01.2023
§ 3 - Grundlagen für den Erwerb der Berufsreife28.01.2023
§ 4 - Grundlagen für den Erwerb der Mittleren Reife28.01.2023
§ 5 - Zulassung zur Prüfung28.01.2023
§ 6 - Prüfungsorganisation28.01.2023
§ 7 - Aufgaben und Zusammensetzung der Prüfungskommission28.01.2023
§ 8 - Aufgaben und Zusammensetzung der Fachprüfungsausschüsse28.01.2023
§ 9 - Prüfungsvorbereitung28.01.2023
§ 10 - Schriftliche Prüfung28.01.2023
§ 11 - Mündliche Prüfung28.01.2023
§ 12 - Nachteilsausgleich28.01.2023
§ 13 - Nichtantreten und Rücktritt, Teilnahme trotz Beeinträchtigung28.01.2023
§ 14 - Wiederholung der Prüfung28.01.2023
§ 15 - Nachprüfung28.01.2023
§ 16 - Täuschung, Säumnis28.01.2023
§ 17 - Einsicht in die Prüfungsakte28.01.2023
§ 18 - Feststellung der Prüfungsergebnisse und Endnoten28.01.2023
§ 19 - Gesamtprädikat28.01.2023
§ 20 - Zeugnis28.01.2023
§ 21 - Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen28.01.2023
Teil 2 - Besondere Bestimmungen für Regionale Schulen und die entsprechenden Bildungsgänge an Kooperativen und Integrierten Gesamtschulen28.01.2023
§ 22 - Wechsel in die Flexible Schulausgangsphase zum Erwerb der Berufsreife28.01.2023
§ 23 - Mündliche Prüfung28.01.2023
Teil 3 - Besondere Bestimmungen für Gymnasien und den entsprechenden Bildungsgang an Kooperativen und Integrierten Gesamtschulen28.01.2023
§ 24 - Anmeldung und Zulassung zur Prüfung, Leistungsbewertung28.01.2023
Teil 4 - Besondere Bestimmungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler28.01.2023
§ 25 - Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung28.01.2023
§ 26 - Antrag auf Zulassung zur Prüfung28.01.2023
§ 27 - Zusammensetzung der Prüfungskommission28.01.2023
§ 28 - Schriftliche Prüfung28.01.2023
§ 29 - Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung28.01.2023
§ 30 - Mündliche Prüfung28.01.2023
Teil 5 - Besondere Bestimmungen für Volkshochschulen28.01.2023
§ 31 - Genehmigungsverfahren28.01.2023
§ 32 - Zulassung für die Qualifikationsphase28.01.2023
§ 33 - Teilnahmebestimmungen für die Qualifikationsphase28.01.2023
§ 34 - Prüfungsanmeldung und -zulassung28.01.2023
§ 35 - Zusammensetzung der Prüfungskommission28.01.2023
§ 36 - Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung28.01.2023
§ 37 - Mündliche Prüfung28.01.2023
Teil 6 - Besondere Bestimmungen für Freie Waldorfschulen28.01.2023
§ 38 - Erwerb der Berufsreife28.01.2023
§ 39 - Teilnahme und Zulassung28.01.2023
§ 40 - Zusammensetzung der Prüfungskommission28.01.2023
§ 41 - Mündliche Prüfung28.01.2023
Teil 7 - Schlussbestimmungen28.01.2023
§ 42 - Übergangsbestimmungen28.01.2023
§ 43 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten28.01.2023
Aufgrund des § 32 Absatz 3 Satz 5, § 33 Satz 4, des § 69 Nummer 6, 14 und 17 sowie des § 131 Nummer 3 und 4 in Verbindung mit § 19 Absatz 4, § 67 sowie § 118 Absatz 3 des Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V S. 462; 2011 S. 859; 2012 S. 524), das zuletzt durch das Gesetz vom 2. Dezember 2019 (GVOBl. M-V S. 719; 2020 S. 864) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung:
Inhaltsverzeichnis
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1Geltungsbereich
§ 2Erwerb von Schulabschlüssen
§ 3Grundlagen für den Erwerb der Berufsreife
§ 4Grundlagen für den Erwerb der Mittleren Reife
§ 5Zulassung zur Prüfung
§ 6Prüfungsorganisation
§ 7Aufgaben und Zusammensetzung der Prüfungskommission
§ 8Aufgaben und Zusammensetzung der Fachprüfungsausschüsse
§ 9Prüfungsvorbereitung
§ 10Schriftliche Prüfung
§ 11Mündliche Prüfung
§ 12Nachteilsausgleich
§ 13Nichtantreten und Rücktritt, Teilnahme trotz Beeinträchtigung
§ 14Wiederholung der Prüfung
§ 15Nachprüfung
§ 16Täuschung, Säumnis
§ 17Einsicht in die Prüfungsakte
§ 18Feststellung der Prüfungsergebnisse und Endnoten
§ 19Gesamtprädikat
§ 20Zeugnis
§ 21Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen
Teil 2 Besondere Bestimmungen für Regionale Schulen und die entsprechenden Bildungsgänge an Kooperativen und Integrierten Gesamtschulen
§ 22Wechsel in die Flexible Schulausgangsphase zum Erwerb der Berufsreife
§ 23Mündliche Prüfung
Teil 3 Besondere Bestimmungen für Gymnasien und den entsprechenden Bildungsgang an Kooperativen und Integrierten Gesamtschulen
§ 24Anmeldung und Zulassung zur Prüfung, Leistungsbewertung
Teil 4 Besondere Bestimmungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
§ 25Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 26Antrag auf Zulassung zur Prüfung
§ 27Zusammensetzung der Prüfungskommission
§ 28Schriftliche Prüfung
§ 29Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung
§ 30Mündliche Prüfung
Teil 5 Besondere Bestimmungen für Volkshochschulen
§ 31Genehmigungsverfahren
§ 32Zulassung für die Qualifikationsphase
§ 33Teilnahmebestimmungen für die Qualifikationsphase
§ 34Prüfungsanmeldung und -zulassung
§ 35Zusammensetzung der Prüfungskommission
§ 36Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung
§ 37Mündliche Prüfung
Teil 6 Besondere Bestimmungen für Freie Waldorfschulen
§ 38Erwerb der Berufsreife
§ 39Teilnahme und Zulassung
§ 40Zusammensetzung der Prüfungskommission
§ 41Mündliche Prüfung
Teil 7 Schlussbestimmungen
§ 42Übergangsbestimmungen
§ 43Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Erwerb der Berufsreife und der Mittleren Reife an allgemein bildenden Schulen, Volkshochschulen, Waldorfschulen sowie für Nichtschülerinnen und Nichtschüler gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b bis e in Verbindung mit § 36 Absatz 2, § 32 Absatz 1, § 33 sowie § 131 Nummer 4 des Schulgesetzes.

§ 2 Erwerb von Schulabschlüssen

(1) An Regionalen Schulen sowie Kooperativen und Integrierten Gesamtschulen wird die Berufsreife durch den erfolgreichen Abschluss der Jahrgangsstufe 9 und die Mittlere Reife durch das Ablegen der Prüfung am Ende der Jahrgangsstufe 10 gemäß § 16 Absatz 1, 4 und 5, § 17 Absatz 2, § 18 Absatz 4 und an Gymnasien gemäß § 19 Absatz 4 des Schulgesetzes erworben.
Gemäß § 36 Absatz 2 des Schulgesetzes gelten die Bestimmungen zum Erwerb von Schulabschlüssen dieser Verordnung für die Bildungsgänge der Schularten nach Satz 1 entsprechend für Förderschulen, wenn diese nach den Rahmenplänen der weiterführenden allgemein bildenden Schulen arbeiten.
(2) Nichtschülerinnen und Nichtschüler können gemäß § 33 des Schulgesetzes durch Prüfung die Berufsreife und die Mittlere Reife nach Maßgabe dieser Verordnung erwerben. Die genannten Abschlüsse entsprechen denen der Jahrgangsstufe 9 beziehungsweise 10 des Regelschulsystems.
(3) Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer an Volkshochschulen können am Ende der Qualifikationsphase gemäß § 31 Absatz 1 nach Maßgabe dieser Verordnung die Berufsreife erlangen und durch Prüfung die Mittlere Reife erwerben. Die Anforderungen in den Vorbereitungskursen entsprechen denen der Jahrgangsstufe 9 beziehungsweise 10 des Regelschulsystems.
(4) Schülerinnen und Schüler der Freien Waldorfschulen können nach Maßgabe dieser Verordnung gemäß § 131 Nummer 4 des Schulgesetzes am Ende der Jahrgangsstufe 12 die Berufsreife erlangen und durch Prüfung die Mittlere Reife erwerben. Die genannten Abschlüsse entsprechen denen der Jahrgangsstufe 9 beziehungsweise 10 gemäß Absatz 1.

§ 3 Grundlagen für den Erwerb der Berufsreife

(1) Die Berufsreife erwerben Schülerinnen und Schüler sowie Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer, wenn sie in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erzielen. Mangelhafte Leistungen dürfen in höchstens zwei Fächern vorliegen und müssen gemäß § 9 Absatz 2 und 3 der Verordnung über die Versetzung, Kurseinstufung und den Wechsel des Bildungsganges an den allgemein bildenden Schulen ausgeglichen werden.
(2) Aus den Jahresnoten aller Fächer wird der Durchschnittswert gebildet und das Gesamtprädikat entsprechend § 19 Absatz 4 ermittelt.

§ 4 Grundlagen für den Erwerb der Mittleren Reife

(1) Die Mittlere Reife wird durch eine erfolgreiche Prüfung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 erworben.
(2) Grundlage sind die einschlägigen Beschlüsse der Kultusministerkonferenz, einschließlich der Bildungsstandards für den Mittleren Schulabschluss sowie die entsprechenden Rahmenpläne. Das Nähere zur unterrichtlichen Vorbereitung und Durchführung der schriftlichen Prüfungen regeln jahrgangsbezogen die Vorabhinweise der obersten Schulbehörde.

§ 5 Zulassung zur Prüfung

(1) Schülerinnen und Schüler werden zur Prüfung zum Erwerb der Mittleren Reife zugelassen, wenn sie an Regionalen Schulen oder Kooperativen und Integrierten Gesamtschulen der Jahrgangsstufe 10 oder an Freien Waldorfschulen der Jahrgangsstufe 12 des nichtgymnasialen Bildungsgangs angehören und in höchstens zwei Unterrichtsfächern die Jahresnote „mangelhaft“ aufweisen, für die gemäß § 9 Absatz 2 und 3 der Verordnung über die Versetzung, Kurseinstufung und den Wechsel des Bildungsganges an den allgemein bildenden Schulen ein Notenausgleich erfolgen kann.
(2) Für Gymnasien und den entsprechenden Bildungsgang an Kooperativen und Integrierten Gesamtschulen, für Nichtschülerprüfungen sowie für Volkshochschulen gelten die jeweiligen besonderen Bestimmungen.

§ 6 Prüfungsorganisation

(1) Zwei Werktage vor Beginn der schriftlichen Prüfung sind für die Prüflinge die Jahresnoten für alle Fächer als Dezimalwert mit einer Stelle nach dem Komma aus den nicht gerundeten Jahresdurchschnitten zu ermitteln. Dabei bleibt die zweite Stelle nach dem Komma unberücksichtigt. Die Jahresnoten werden in die Notenlisten eingetragen und den Prüflingen bekanntgegeben.
(2) Prüfungen bestehen aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die Termine sowie die Dauer der schriftlichen Prüfung sowie der Zeitraum der mündlichen Prüfung werden durch die oberste Schulbehörde festgelegt und bekanntgegeben. Die schriftlichen Prüfungen beginnen an den durchführenden Schulen an allen Prüfungstagen um 8.00 Uhr. Der Beginn der mündlichen Prüfungen wird von der Schulleitung festgelegt.
(3) Zur Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen ist eine Prüfungskommission gemäß § 7 zu bilden. Für jedes Prüfungsfach der durchzuführenden Prüfungen ist gemäß § 8 ein Fachprüfungsausschuss zu bilden, der die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in den einzelnen Fächern gewährleistet.
(4) Die schulischen Organisationspläne für den Ablauf der schriftlichen und mündlichen Prüfungen sind den Prüflingen spätestens drei Werktage vor Beginn der Prüfung bekanntzugeben. Mit Beginn der schriftlichen Prüfungen endet für die Prüflinge an allgemein bildenden Schulen und an Volkshochschulen der planmäßige Unterricht.
(5) In allen Prüfungen dürfen nur die in den Vorabhinweisen zur Prüfung angegebenen Hilfsmittel verwendet werden. Die Schule stellt für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen Papier mit Schulstempel sowie weitere notwendige Materialien und Hilfsmittel bereit.
(6) Die Prüflinge sind vor Beginn jeder Prüfung zu befragen, ob sie sich gesundheitlich in der Lage sehen, an der jeweiligen Prüfung teilzunehmen. Zugleich wird auf die Regelungen zu Täuschung und Säumnis (§ 16) hingewiesen.

§ 7 Aufgaben und Zusammensetzung der Prüfungskommission

(1) Für die Durchführung von Prüfungen wird eine Prüfungskommission eingesetzt, die aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern, in der Regel den Klassenleiterinnen oder Klassenleitern der Jahrgangsstufe 10, besteht. Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission ist die Schulleiterin oder der Schulleiter, im Falle der Verhinderung deren Stellvertretung. Es beruft die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission, regelt deren Vertretung und bestimmt innerhalb der Prüfungskommission eine Protokollführerin oder einen Protokollführer. Die zuständige untere Schulbehörde kann den Vorsitz abweichend von Satz 2 regeln.
(2) Alle Mitglieder der Prüfungskommission müssen die Lehrbefähigung für nichtgymnasiale Bildungsgänge des Sekundarbereichs I der allgemein bildenden Schulen oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen - die zuständige untere Schulbehörde kann Ausnahmen zulassen.
(3) Bei Zweifeln, ob ein Mitglied von der Mitwirkung in der Prüfungskommission aufgrund des § 20 (Ausgeschlossene Personen) des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ausgeschlossen ist oder bei der Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 21 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes, entscheidet das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission. Ist das vorsitzende Mitglied selbst betroffen, entscheidet die zuständige untere Schulbehörde. Wird das betreffende Mitglied von der Mitwirkung entbunden, ist unverzüglich ein neues Mitglied zu berufen. Die Mitglieder der Prüfungskommission haben entsprechende Tatsachen unaufgefordert mitzuteilen.
(4) Eine Vertretung der zuständigen unteren Schulbehörde kann an den Sitzungen der Prüfungskommission nach Absatz 1 teilnehmen. In begründeten Fällen kann sie den Vorsitz übernehmen. In diesem Fall nimmt sie anstelle des vorsitzenden Mitglieds der Prüfungskommission das Stimmrecht wahr.
(5) Die Prüfungskommission ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich, um insbesondere
1.
den Gesamtablauf der Prüfung festzulegen und die Durchführung in einer Form zu sichern, die dem Ziel der Prüfung entspricht,
2.
die Vergleichbarkeit und die Angemessenheit der Maßstäbe für die Bewertung der Leistungen zu sichern,
3.
Maßnahmen festzulegen, die die Geheimhaltung der Prüfungsaufgaben sowie die Schweigepflicht über den Inhalt und den Verlauf aller mit der Prüfung in Verbindung stehenden Beratungen sichern,
4.
mündliche Prüfungen zu terminieren und die entsprechenden Aufgaben zu genehmigen,
5.
auf Antrag Nachteilsausgleiche für Schülerinnen und Schüler beziehungsweise Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer oder Nichtschülerinnen und Nichtschüler mit Beeinträchtigungen im Zuge einer Einzelfallentscheidung zu gewähren,
6.
die Schülerinnen und Schüler oder Nichtschülerinnen und Nichtschüler und, sofern diese noch nicht volljährig sind, ihre Erziehungsberechtigten oder Sorgeberechtigten, beziehungsweise die Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer spätestens drei Werktage vorher über die Struktur und den Ablauf der Prüfung zu unterrichten,
7.
Entscheidungen bei Verstößen gegen die Prüfungsbestimmungen und bei Beschwerden zu treffen sowie
8.
bei Bedarf eine Gesamtkonferenz im Anwendungsbereich des § 2 Absatz 1 (Regionale Schulen, Gymnasien, Kooperative und Integrierte Gesamtschulen) aller in Jahrgangsstufe 10 oder im Anwendungsbereich des § 2 Absatz 4 (Freie Waldorfschulen) aller in Jahrgangsstufe 12 unterrichtenden und pädagogisch wirkenden Personen einzuberufen.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben können die Mitglieder der Prüfungskommission an allen Prüfungen und Beratungen der Fachprüfungsausschüsse teilnehmen und die Prüfungsunterlagen einsehen. Ein Stimmrecht haben dabei alle berufenen Mitglieder der Prüfungskommission.
(6) Die Prüfungskommission beschließt in der Regel mit Stimmenmehrheit, Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds der Prüfungskommission.
(7) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission hat einen Beschluss der Prüfungskommission oder eines Fachprüfungsausschusses unverzüglich zu beanstanden, wenn es ihn aus den in § 97 Absatz 4 und § 101 Absatz 7 des Schulgesetzes genannten Gründen (Verstoß gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Anordnungen der Schulbehörde) für fehlerhaft hält. Die Beanstandung ist zu begründen und hat aufschiebende Wirkung. Hilft die Kommission oder der betreffende Ausschuss nicht ab, entscheidet die zuständige untere Schulbehörde.

§ 8 Aufgaben und Zusammensetzung der Fachprüfungsausschüsse

(1) Bis zur ersten schriftlichen Prüfung werden für alle Prüfungsfächer Fachprüfungsausschüsse gebildet, die in der Regel aus drei stimmberechtigten Mitgliedern bestehen, und die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen in den einzelnen Unterrichtsfächern gewährleisten.
(2) Die Fachprüfungsausschüsse bestehen:
1.
für die Unterrichtsfächer der schriftlichen Prüfung in der Regel aus der zuständigen Fachprüfungsleiterin oder dem zuständigen Fachprüfungsleiter sowie den Erst- und Zweitkorrektorinnen und -korrektoren als weitere Mitglieder,
2.
für die Unterrichtsfächer der mündlichen Prüfung und für den praktischen Teil einer Prüfung in der Regel aus drei Mitgliedern - der zuständigen Fachprüfungsleiterin oder dem zuständigen Fachprüfungsleiter, der Prüferin oder dem Prüfer sowie der Protokollantin oder dem Protokollanten. Besteht der Ausschuss im organisationsbedingten Ausnahmefall aus zwei Mitgliedern, führt die zuständige Fachprüfungsleiterin oder der zuständige Fachprüfungsleiter gleichzeitig das Protokoll.
Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission hat das Recht, einem oder mehreren Fachprüfungsausschüssen als stimmberechtigtes Mitglied anzugehören.
(3) Die Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse, die sich grundsätzlich aus Lehrkräften der durchführenden Schule zusammensetzen, werden vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission berufen. Abweichend davon kann die zuständige untere Schulbehörde auch Lehrkräfte anderer Schulen berufen. Weitere Mitglieder können durch das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission zugelassen werden. Dies ist bei der zuständigen unteren Schulbehörde anzuzeigen, soweit es sich um eine Prüfungskommission nach § 7 Absatz 1 (Regionale Schulen, Gymnasien, Kooperative und Integrierte Gesamtschulen) handelt.
(4) Möglichst alle Mitglieder des Fachprüfungsausschusses sollen, das prüfende Mitglied jedoch muss, die Lehrbefähigung für das jeweilige Unterrichtsfach sowie die Lehrbefähigung für Bildungsgänge des Sekundarbereiches der allgemein bildenden Schulen besitzen. Über Ausnahmen befindet die zuständige untere Schulbehörde. Ein Mitglied der Prüfungskommission regelt die Vertretung der Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse.
(5) Der Fachprüfungsausschuss legt die durch das prüfende Mitglied vorbereiteten Aufgaben mit jeweiligem Erwartungshorizont und Bewertungshinweisen für die mündliche Prüfung der Prüfungskommission spätestens vier Wochen vor Beginn der Prüfung vor, sodass die Genehmigung erfolgen kann. Für weitere mündliche Prüfungen gilt die Vorlage bis zwei Werktage vor Beginn der weiteren Prüfungen.
(6) Die Regelungen für die Prüfungskommissionen in § 7 Absatz 3 (Ausschluss von Personen, Besorgnis der Befangenheit) und Absatz 6 (Stimmverhalten) gelten entsprechend.

§ 9 Prüfungsvorbereitung

(1) Die Klassenleiterinnen und Klassenleiter sowie Fachlehrkräfte oder Kursleiterinnen und Kursleiter beraten die Schülerinnen und Schüler, sofern diese noch nicht volljährig sind, auch ihre Erziehungsberechtigten oder Sorgeberechtigten, umfassend:
-
über Erfolgschancen bei Prüfungsteilnahme,
-
über mögliche Alternativen zur Prüfung und
-
bei der Wahl der mündlichen Prüfungsfächer.
(2) Zwischen den schriftlichen und mündlichen Prüfungen bereiten sich die Schülerinnen und Schüler auf die kommenden Prüfungen vor. Die Schule stellt dafür gemäß Absatz 1 die personellen und sächlichen Mittel zur Verfügung.
(3) Die zuständige untere Schulbehörde berät abweichend von Absatz 1 bei Bedarf Nichtschülerinnen und Nichtschüler, sofern diese noch nicht volljährig sind, auch ihre Erziehungsberechtigten oder Sorgeberechtigten, unter anderem zu:
-
Prüfungsorganisation und -ausgestaltung,
-
Möglichkeiten der individuellen Prüfungsvorbereitung,
-
möglichen Alternativen zur Nichtschülerprüfung sowie
-
Erfolgschancen bei wiederholter Prüfungsteilnahme.

§ 10 Schriftliche Prüfung

(1) Für den Erwerb der Mittleren Reife sind drei schriftliche Prüfungen abzulegen, diese werden durchgeführt in den Unterrichtsfächern:
1.
Deutsch,
2.
Mathematik sowie
3.
der ersten Fremdsprache.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind für den Erwerb der Mittleren Reife im Anwendungsbereich des § 2 Absatz 1 und 4 (Regionale Schulen, Gymnasien, Kooperative und Integrierte Gesamtschulen sowie Freie Waldorfschulen) nach Wahl der Schülerinnen und Schüler nur zwei schriftliche Prüfungen abzulegen, wenn:
1.
die Jahresnote in allen Fächern der schriftlichen Prüfung gute und sehr gute Leistungen ausweist und der Durchschnitt aller Jahresnoten in den übrigen Unterrichtsfächern nicht schlechter als 2,5 ist,
2.
die Jahresnote in Kunst oder Musik oder Sport höchstens einmal eine ausreichende Leistung, ansonsten in allen übrigen Unterrichtsfächern mindestens gute und befriedigende Leistungen ausweist,
3.
die Jahrgangsstufen 9 und 10 im Anwendungsbereich des § 2 Absatz 1 (Regionale Schulen, Gymnasien, Kooperative und Integrierte Gesamtschulen) beziehungsweise die Jahrgangsstufen 11 und 12 im Anwendungsbereich des § 2 Absatz 4 (Freie Waldorfschulen) nicht wiederholt wurden und
4.
die Prüfung für den Erwerb der Mittleren Reife zum ersten Mal abgelegt wird.
Bei Vorliegen aller vorgenannten Voraussetzungen wird die Jahresnote des abgewählten schriftlichen Prüfungsfaches, das sehr gute Leistungen ausweisen muss, zur Endnote.
(3) Die Prüfungsaufgaben sowie die verbindlichen Vorgaben und Hinweise zur schriftlichen Prüfung, zu den inhaltlichen Schwerpunkten und zur Bewertung werden landeseinheitlich zentral durch die oberste Schulbehörde herausgegeben.
(4) Nach der Übergabe der schriftlichen Prüfungsaufgaben durch die zuständigen Schulbehörden trägt die durchführende Schule die Verantwortung für die sichere Aufbewahrung. Die Umschläge mit den Prüfungsaufgaben sind gegen Öffnung durch Unbefugte hinreichend zu sichern. Sie sind erst am Tag der Prüfung, eine Stunde vor deren Beginn, in Anwesenheit eines Mitglieds des jeweiligen Fachprüfungsausschusses zu öffnen. Weitere organisatorische Hinweise sowie alle notwendigen Maßnahmen bei Aufgabenstellungen, die umfangreiche technische Vorbereitungen zwingend erfordern, teilt die oberste Schulbehörde den Schulen spätestens eine Woche vor Beginn der Prüfungen mit.
(5) Während der schriftlichen Prüfung führen zwei Lehrkräfte Aufsicht. Die Prüflinge dürfen den Prüfungsraum währenddessen nur einzeln mit Erlaubnis der aufsichtführenden Lehrkräfte verlassen.
(6) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen, das folgende Angaben enthalten muss:
1.
Datum, Beginn und Ende der Prüfung,
2.
das Prüfungsfach, die Aufgaben und die zugelassenen Hilfsmittel,
3.
einen Vermerk über die vor Beginn der schriftlichen Prüfung vorgenommene Belehrung der Prüflinge bezüglich:
a)
Arbeitszeit,
b)
Arbeitshilfsmittel,
c)
Verlassen des Prüfungsraumes und
d)
ordnungswidrigen Verhaltens,
4.
die Namen derjenigen Prüflinge, die den Prüfungsraum während der Prüfung verlassen haben, und die Dauer ihrer Abwesenheit,
5.
etwaige besondere Vorkommnisse sowie
6.
die Unterschriften der aufsichtführenden Lehrkräfte.
(7) Alle schriftlichen Prüfungsarbeiten sind von den gemäß § 8 Absatz 2 Nummer 1 verantwortlichen Korrektorinnen oder Korrektoren zu kontrollieren und zu bewerten. Für jeden Prüfling werden die Ergebnisse in allen Prüfungsfächern als Dezimalwert mit einer Differenzierung zum Zwecke der Leistungsabstufung entweder mit n,0 oder n,3 oder n,7 festgelegt und im Protokoll sowie in der Notenliste vermerkt. In Zweifelsfällen und bei Bewertung einer Prüfungsarbeit mit der Note „ungenügend“ veranlasst das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission eine Zweitkorrektur. Bei Differenzen in der Bewertung von Erst- und Zweitkorrektur entscheidet die Prüfungskommission.
(8) Die Noten der schriftlichen Prüfungen sind den Prüflingen bis spätestens sieben Werktage vor Beginn der mündlichen Prüfung mitzuteilen. Mit Bekanntgabe der schriftlichen Prüfungsergebnisse sind die Prüflinge dahingehend zu informieren, dass auch schriftliche Prüfungsfächer für die mündliche Prüfung gewählt werden können. Bei der schriftlichen Prüfung ist bekannt zu geben, wann die Noten voraussichtlich feststehen und mitgeteilt werden können.

§ 11 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung zum Erwerb der Mittleren Reife wird nach Wahl des Prüflings in mindestens einem und höchstens drei weiteren Fächern durchgeführt, die im Abschlussjahrgang oder in der Qualifikationsphase gemäß § 31 Absatz 1 erteilt wurden. Grundsätzlich ausgenommen sind die Fächer der schriftlichen Prüfung sowie des Wahlpflichtunterrichts. Im Einzelfall und mit dem Ziel der Leistungsverbesserung können auf Beschluss der Prüfungskommission auch in Unterrichtsfächern der schriftlichen Prüfungen weitere mündliche Prüfungen erfolgen.
(2) Die mündliche Prüfung wird vor dem Fachprüfungsausschuss abgelegt und ist eine Einzelprüfung. Ausnahmen können durch die Prüfungskommission festgelegt werden. Die eigenständige Leistung des einzelnen Prüflings muss erkennbar und bewertbar sein. Die oberste Schulbehörde kann zur Durchführung der mündlichen Prüfungen fächergruppen- und fachspezifische Regelungen erlassen.
(3) Prüflinge entscheiden sich, sofern noch nicht volljährig in Absprache mit ihren Erziehungsberechtigten oder Sorgeberechtigten, nach Bekanntgabe der Jahresnoten, spätestens bis zum Ablauf des darauffolgenden Werktages, in welchem Fach sie mündlich geprüft werden möchten. Streben sie gemäß Absatz 1 in weiteren Fächern eine mündliche Prüfung an, ist dies der Prüfungskommission im Anschluss an die Bekanntgabe der schriftlichen Prüfungsergebnisse, spätestens bis zum Ablauf des darauffolgenden Werktages, anzuzeigen. Ihre schriftlich zu fassende Entscheidung wird zu den Prüfungsunterlagen genommen.
(4) Der Prüfling erhält zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung die ihm von der Fachprüfungsleiterin oder dem Fachprüfungsleiter zugeteilte schriftlich formulierte Aufgabenstellung. Die aufsichtführende Lehrkraft stellt sicher, dass der Prüfling während der Vorbereitungszeit ungestört arbeiten kann und sich keine Gelegenheit zur Benutzung unerlaubter Hilfsmittel ergibt. Sie führt ein Protokoll, aus dem Beginn und Ende der Vorbereitungszeit für den einzelnen Prüfling hervorgehen und besondere Vorkommnisse festzuhalten sind. Die Form des Protokolls wird von der Prüfungskommission festgelegt. Während der Vorbereitung auf die mündliche Prüfung kann sich der Prüfling Aufzeichnungen als Grundlage für seine Ausführungen machen.
(5) Für die unmittelbare Vorbereitung auf die Prüfung sind dem Prüfling 20 Minuten Zeit zu gewähren. Wenn zur Lösung von Prüfungsaufgaben Experimente erforderlich sind, kann die Vorbereitungszeit um höchstens 15 Minuten verlängert werden. Erscheint der Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht zum festgesetzten Beginn der Vorbereitungszeit, kann er eine Verschiebung der mündlichen Prüfung nicht beanspruchen.
(6) Die Dauer einer mündlichen Prüfung beträgt mindestens 20 und höchstens 30 Minuten. Sie besteht aus zwei Teilen. Dem Prüfling soll Gelegenheit gegeben werden, fachbezogene, kommunikative und sprachliche Kompetenzen in allen drei Anforderungsbereichen nachzuweisen. Dazu wird die gestellte Aufgabe durch den Prüfling - anhand der Aufzeichnungen aus der Vorbereitungszeit - im ersten Teil durch einen mindestens 10- und maximal 15-minütigen Vortrag gelöst. Im zweiten Prüfungsteil findet ein mindestens 10- und maximal 15-minütiges Prüfungsgespräch statt, das weitere fachbezogene Schwerpunkte zum Gegenstand hat. Der zweite Prüfungsteil soll den Charakter eines Fachgespräches besitzen und sich nicht nur auf das Abfragen von Kenntnissen beschränken. Die mündliche Prüfung darf keine Wiederholung einer schriftlichen Prüfung sein. Ein praktischer Teil kann die mündliche Prüfung ergänzen.
(7) Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung ist durch ein Mitglied des Fachprüfungsausschusses ein Protokoll anzufertigen, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang der Prüfling die Aufgaben selbstständig oder mit Hilfe lösen konnte. Die Leistungsbewertung muss dabei ersichtlich und nachvollziehbar sein. Das Protokoll muss folgende Angaben enthalten:
1.
den Namen des Prüflings,
2.
die Bezeichnung des Faches,
3.
Datum, Beginn und Ende der Prüfung,
4.
das Prüfungsthema mit Hinweisen auf die Prüfungsleistungen,
5.
die für die gezeigte Leistung erteilte Note und
6.
die Namen und Unterschriften aller Mitglieder des Fachprüfungsausschusses.
(8) Nach jeder mündlichen Prüfung ist vom Fachprüfungsausschuss auf Vorschlag der prüfenden Fachlehrerin oder des prüfenden Fachlehrers die Prüfungsnote für das jeweilige Fach festzulegen. Für jeden Prüfling werden die Ergebnisse in allen Prüfungsfächern als Dezimalwert mit einer Differenzierung zum Zwecke der Leistungsabstufung entweder mit n,0 oder n,3 oder n,7 festgelegt, in das Protokoll und die Notenliste eingetragen sowie dem Prüfling mitgeteilt.

§ 12 Nachteilsausgleich

(1) Wenn einem Prüfling bereits zur Absicherung einer angemessenen Vorbereitung auf die Anforderungen der Prüfungen ein Nachteilsausgleich gewährt wurde, ist dieser auf Antrag auch für die Prüfung zu genehmigen. Der Antrag ist spätestens vier Wochen vor der Prüfung schriftlich durch die Erziehungsberechtigten oder Sorgeberechtigten oder den volljährigen Prüfling über die Klassenleiterin oder den Klassenleiter beziehungsweise die Kursleiterin oder den Kursleiter beim vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission mit der Unterschrift der Erziehungsberechtigten oder Sorgeberechtigten oder des volljährigen Prüflings einzureichen.
(2) Die Entscheidung über eine angemessene Form des Nachteilsausgleichs trifft die Prüfungskommission und zeigt diese der zuständigen unteren Schulbehörde an.
(3) Ein Nachteilsausgleich kann auf Antrag auch aufgrund einer vorübergehenden Erkrankung gewährt werden. Ein Nachweis in Form einer amtsärztlichen Bescheinigung über die vorübergehende Erkrankung ist dem Antrag beizufügen. Die Entscheidung trifft die Prüfungskommission.
(4) Das Nähere zum Nachteilsausgleich wird durch die Förderverordnung Sonderpädagogik geregelt.

§ 13 Nichtantreten und Rücktritt, Teilnahme trotz Beeinträchtigung

(1) Ein Prüfling, der infolge von Krankheit oder sonstiger von ihm nicht zu vertretender Umstände an einem Prüfungsteil nicht teilnehmen kann, hat die Gründe unverzüglich der Schule mitzuteilen und schriftlich zu belegen. Bei Erkrankung ist ein Nachweis in Form einer amtsärztlichen Bescheinigung vorzulegen. Die Prüfungskommission regelt die Fortsetzung der Prüfung.
(2) Für Folgen einer Nichtteilnahme aus Gründen, die der Prüfling zu vertreten hat, erfolgt die Benotung gemäß § 67 Absatz 1 Satz 3 des Schulgesetzes.
(3) Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder anderer nicht zu vertretender, die Prüfung beeinträchtigende Umstände, der Prüfung unterzogen hat, kann diese Gründe nachträglich nicht mehr geltend machen.
(4) Zu Beginn des Schuljahres, in dem die Prüfungen zur Mittleren Reife durchgeführt werden, sind die Schülerinnen und Schüler sowie ihre Erziehungsberechtigten oder Sorgeberechtigten auf die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 hinzuweisen. Satz 1 gilt entsprechend für volljährige Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer an Volkshochschulen zu Beginn der Qualifikationsphase.
(5) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10 im Anwendungsbereich des § 2 Absatz 1 (Regionale Schulen, Gymnasien, Kooperative und Integrierte Gesamtschulen) oder der Jahrgangsstufe 12 im Anwendungsbereich des § 2 Absatz 4 (Freie Waldorfschulen) der nichtgymnasialen Bildungsgänge, die nicht an den Abschlussprüfungen teilnehmen, können die Jahrgangsstufe 10 beziehungsweise 12 (Freie Waldorfschulen) im darauf folgenden Schuljahr wiederholen oder werden gemäß § 56 Absatz 2 des Schulgesetzes aus der allgemein bildenden Schule entlassen, wenn sie zweimal in derselben Jahrgangsstufe oder in zwei aufeinanderfolgenden Jahrgangsstufen eines Bildungsganges nicht versetzt wurden oder die Abschlussprüfung zweimal nicht bestanden haben, wobei ein Zurücktreten nach § 64 Absatz 3 des Schulgesetzes einer Nichtversetzung gleichgestellt ist.
(6) Das Abbrechen des Bildungsganges oder das Zurücktreten im Anwendungsbereich des § 2 Absatz 3 (Volkshochschulen) sind mit einem Nichtbestehen gleichzusetzen.

§ 14 Wiederholung der Prüfung

(1) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
(2) Ein Prüfling, der die Prüfung zum Erwerb der Mittleren Reife nicht bestanden hat oder eine Nachprüfung gemäß § 15 nicht ablegen konnte, kann die Jahrgangsstufe einmal wiederholen, um sich danach erneut der Prüfung zu stellen, sofern diese Jahrgangsstufe nicht bereits wiederholt wurde. Die Ergebnisse der ersten Prüfung werden bei der Wiederholung nicht angerechnet. Bei einer Wiederholung gelten für die Berechnung der Jahresnoten die im Wiederholungsjahr erbrachten Leistungen.
(3) Erreichen Kursteilnehmerinnen oder Kursteilnehmer an Volkshochschulen den angestrebten Abschluss nicht, können diese den Bildungsgang nach den entsprechenden besonderen Bestimmungen in Teil 5 wiederholen. Es sind höchstens zwei Wiederholungen zulässig.
(4) Wer die Nichtschülerprüfung zum Erwerb des angestrebten Abschlusses nicht bestanden hat, kann diese frühestens nach sechs Monaten wiederholen. Es sind höchstens zwei Wiederholungen zulässig.

§ 15 Nachprüfung

(1) Eine Nachprüfung ist für einen Prüfling möglich, der aus gesundheitlichen oder anderen von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der gesamten Prüfung oder an einem Teil der Prüfung nicht teilnehmen konnte. Sie ist in der Regel vor Beginn des nächsten Schuljahres, spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres, abzuschließen. Für Freie Waldorfschulen setzt die zuständige untere Schulbehörde die Frist zum Abschluss der Prüfung gemäß Satz 2 entsprechend fest.
(2) Die Aufgaben für den schriftlichen Teil der Nachprüfungen an allgemein bildenden Schulen werden durch die oberste Schulbehörde zur Verfügung gestellt. Sollten weitere schriftliche Nachprüfungen erforderlich sein, werden die Aufgaben durch die Fachlehrkräfte der Schule erstellt. Sie bedürfen der Genehmigung durch die oberste Schulbehörde. Müssen für Nachschreibtermine Prüfungsaufgaben der Schule eingereicht werden, sind zehn Werktage für das Genehmigungsverfahren zu veranschlagen. Satz 2 gilt nicht im Anwendungsbereich des § 2 Absatz 2 und 3 (Nichtschülerprüfung und Volkshochschulen).

§ 16 Täuschung, Säumnis

Bei versuchter Täuschung oder Säumnis des Prüflings sind die Bestimmungen des § 67 Absatz 3 und 4 des Schulgesetzes anzuwenden. Hierauf sind Schülerinnen und Schüler, sofern nicht volljährig auch deren Erziehungsberechtigte oder Sorgeberechtigte, zu Beginn des Schuljahres, in dem die Prüfung stattfindet, hinzuweisen. Der Vorgang ist aktenkundig zu machen.

§ 17 Einsicht in die Prüfungsakte

Der Prüfling kann innerhalb eines Monats, nachdem das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission das Ergebnis der Prüfung bekanntgegeben hat, seine Prüfungsakte einsehen. Die Informationsrechte gemäß § 55 Absatz 4 des Schulgesetzes bleiben unberührt.

§ 18 Feststellung der Prüfungsergebnisse und Endnoten

(1) Für jeden Prüfling werden die Jahresnoten in allen Prüfungsfächern als Note mit einer Stelle nach dem Komma angegeben. Die Prüfungsnoten sind jeweils mit einer Dezimalstelle zum Zwecke der Leistungsabstufung entweder mit n,0 oder n,3 oder n,7 festzulegen.
(2) Zur Feststellung der Prüfungsergebnisse und Endnoten gilt:
1.
Die Festlegung der Endnoten erfolgt durch Rundung, wobei vorher die zweite Stelle nach dem Komma unberücksichtigt bleibt. Beträgt die erste Stelle nach dem Komma null bis vier, wird abgerundet, beträgt sie sechs bis neun, wird aufgerundet. Beträgt die erste Stelle nach dem Komma fünf, ist unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung des Prüflings nach pädagogischem Ermessen durch den Fachprüfungsausschuss zu entscheiden, ob ab- oder aufgerundet wird.
2.
In den Fächern ohne Prüfung wird aus der Jahresnote eine Endnote gemäß § 62 Absatz 4 des Schulgesetzes, durch die unterrichtende Lehrkraft, entsprechend den Regelungen nach Nummer 1, festgelegt.
3.
In den Fächern mit einer schriftlichen Prüfung wird die Endnote zu 60 Prozent aus der Jahresnote und zu 40 Prozent aus der Prüfungsnote ermittelt.
4.
In einem Unterrichtsfach mit einer mündlichen Prüfung wird die Endnote zu 60 Prozent aus der Jahresnote und zu 40 Prozent aus der mündlichen Prüfungsnote ermittelt.
5.
In den Unterrichtsfächern mit schriftlicher und mündlicher Prüfung wird die Endnote zu 60 Prozent aus der Jahresnote, zu 20 Prozent aus der schriftlichen Prüfungsnote und zu 20 Prozent aus der mündlichen Prüfungsnote ermittelt.
6.
Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Unterrichtsfächern des Abschlussjahrgangs oder der Qualifikationsphase Endnoten ermittelt werden, die mindestens „ausreichend“ sind. Die Prüfung ist auch bestanden, wenn bei sonst mindestens ausreichenden Leistungen höchstens in einem Prüfungsfach oder in einem im Abschlussjahrgang oder Qualifizierungszeitraum unterrichteten Fach die Endnote „mangelhaft“ erteilt wurde, für die gemäß § 9 Absatz 2 und 3 der Verordnung über die Versetzung, Kurseinstufung und den Wechsel des Bildungsganges an den allgemein bildenden Schulen ein Notenausgleich erfolgen kann.
(3) Abweichend von Absatz 2 wird für Nichtschülerinnen und Nichtschüler das Prüfungsergebnis aus den Noten aller Prüfungsfächer ermittelt, dabei gilt:
1.
Aus den Noten der schriftlichen sowie der mündlichen Prüfungsfächer ist jeweils ein Durchschnittswert mit einer Stelle nach dem Komma zu bilden, die zweite Stelle nach dem Komma bleibt unberücksichtigt.
2.
Der Prüfling erwirbt den angestrebten Abschluss, wenn die Noten in allen Prüfungsfächern mindestens mit „ausreichend“ bewertet wurden. Die Prüfung ist auch bestanden, wenn bei sonst mindestens ausreichenden Leistungen ein Fach mit der Note „mangelhaft“ abgeschlossen wurde und der Prüfling diese durch eine mindestens befriedigende Leistung ausgleichen kann. Die Fächer der schriftlichen Prüfung sind dabei nur untereinander ausgleichbar.

§ 19 Gesamtprädikat

(1) Aus den Endnoten der Prüfungsfächer sowie den Endnoten aller übrigen unterrichteten Fächer des Abschlussjahrgangs oder der Qualifikationsphase ist jeweils ein Durchschnittswert zu bilden, wobei die Endnoten der schriftlichen Prüfungsfächer doppelt zu gewichten sind. Die Summe beider Durchschnittswerte ist durch zwei zu dividieren und der errechnete Quotient bestimmt mit einer Stelle nach dem Komma das Gesamtprädikat.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist im Rahmen der Nichtschülerprüfung die Summe aus dem doppelt gewichteten Durchschnittswert der schriftlichen Prüfungsfächer und dem einfach gewichteten Durchschnittswert der mündlichen Prüfungsfächer durch zwei zu dividieren. Der errechnete Quotient bestimmt mit einer Stelle nach dem Komma das Gesamtprädikat.
(3) Das vorsitzende Mitglied oder eine Vertretung der Prüfungskommission gibt dem Prüfling das Prüfungsergebnis taggleich nach Abschluss der letzten mündlichen Prüfung bekannt und weist darauf hin, dass diesem auf Verlangen die wesentlichen Gründe der Bewertung der Prüfungsleistung sowie der Bildung des Gesamtprädikats durch ein Mitglied der Prüfungskommission mündlich erläutert werden. Bringt der Prüfling im Anschluss an die Prüfung begründete Einwände vor, ist auf diese einzugehen. Einer schriftlichen Begründung bedarf es nicht.
(4) Das Gesamtprädikat wird bis auf eine Stelle nach dem Komma nach folgender Abstufung vergeben:
von 1,0 bis 1,2 „sehr gut - mit Auszeichnung“,
von 1,3 bis 1,4 „sehr gut“,
von 1,5 bis 2,4 „gut“,
von 2,5 bis 3,4 „befriedigend“ und
von 3,5 bis 4,0 „bestanden“.
(5) Der angestrebte Abschluss wird erworben, wenn mindestens das Gesamtprädikat „bestanden“ erreicht wurde.
(6) Eine besondere Würdigung erhält die Leistung eines Prüflings, wenn der Abschluss der Mittleren Reife in Form eines Gesamtprädikats mit der Abschlussnote von mindestens 1,4 oder besser erreicht wird. Dieser wird dann auf dem Zeugnis ausgewiesen als „Qualifizierter Abschluss der Mittleren Reife“. Die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Absatz 7 bleiben hiervon unberührt.
(7) Prüflinge im Anwendungsbereich des § 2 Absatz 1 und 4 (Regionale Schulen, Gymnasien, Kooperative und Integrierte Gesamtschulen sowie Freie Waldorfschulen), die die Mittlere Reife mindestens mit dem Gesamtprädikat „befriedigend“ erreichen, sind zum Übergang in die dreijährige gymnasiale Oberstufe oder in die Jahrgangsstufe 13 der Freien Waldorfschule berechtigt. Dabei müssen in Deutsch, Mathematik und einer Fremdsprache mindestens befriedigende Leistungen erreicht worden sein. Soweit hierbei die zweite Fremdsprache berücksichtigt wird, muss diese in vier aufsteigenden Jahren mit in der Regel 14 Wochenstunden unterrichtet worden sein. Darüber hinaus sind in allen anderen versetzungsrelevanten Fächern im Durchschnitt befriedigende Leistungen nachzuweisen.

§ 20 Zeugnis

(1) Schülerinnen und Schüler sowie Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer, die im Anwendungsbereich des § 2 Absatz 1, 3 und 4 (Regionale Schulen, Gymnasien, Kooperative und Integrierte Gesamtschulen, Volkshochschulen sowie Freie Waldorfschulen) die Abschlussvoraussetzungen zum Erwerb der Berufsreife erfüllen oder die Prüfung zum Erwerb der Mittleren Reife bestanden haben, erhalten gemäß § 63 Absatz 2 des Schulgesetzes ein Abschlusszeugnis.
(2) Schülerinnen und Schüler, die die Bedingungen nach Absatz 1 nicht erfüllen oder nicht an der Prüfung teilgenommen haben, erhalten ein Jahres- oder Abgangszeugnis. Davon abweichend erhalten Kursteilnehmerinnen oder Kursteilnehmer im Anwendungsbereich des § 2 Absatz 3 (Volkshochschulen) einen Leistungsnachweis.
(3) Schülerinnen und Schüler im Anwendungsbereich des § 2 Absatz 1 und 4 (Regionale Schulen, Gymnasien, Kooperative und Integrierte Gesamtschulen sowie Freie Waldorfschulen), die an der Nachprüfung gemäß § 15 Absatz 1 aus nicht selbst zu vertretenden Gründen nicht teilgenommen haben, verlassen die Schule und erhalten ein Abgangszeugnis.
(4) Nichtschülerinnen und Nichtschüler, die im Anwendungsbereich des § 2 Absatz 2 (Nichtschülerprüfung) die Prüfung zum Erwerb der Berufsreife oder Mittleren Reife bestanden haben, erhalten ein Zeugnis über den erworbenen Abschluss. Ist die Prüfung nicht bestanden, wird eine Mitteilung über die erreichten Prüfungsleistungen ausgestellt.
(5) Im Übrigen gelten die Allgemeinen Bestimmungen über Zeugnisse und für die Zeugniserteilung allgemein bildender Schulen.

§ 21 Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen

Für die Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen gelten die Bestimmungen des § 5 der Schuldatenschutzverordnung.

Teil 2 Besondere Bestimmungen für Regionale Schulen und die entsprechenden Bildungsgänge an Kooperativen und Integrierten Gesamtschulen

§ 22 Wechsel in die Flexible Schulausgangsphase zum Erwerb der Berufsreife

Um die Berufsreife zu erwerben, kann eine Schülerin oder ein Schüler gemäß § 64 Absatz 2 Satz 3 des Schulgesetzes in ein Angebot der Flexiblen Schulausgangsphase wechseln, wenn dieser Schulabschluss ansonsten nicht erreicht wird.

§ 23 Mündliche Prüfung

(1) Jede mündliche Prüfung ist so anzulegen, dass die Prüflinge an einer ihnen vorgelegten schriftlichen Aufgabenstellung die gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Kompetenzen nachweisen können. Sie darf keine inhaltliche Wiederholung einer schriftlichen Prüfung sein.
(2) Im Fach Sport sind mindestens zwei verschiedene Sportarten praxisbezogen zu prüfen, darunter eine Individualsportart. Theorieanteile in den geprüften Sportarten fließen in die Festlegung der Prüfungsnote ein.
(3) In den Fächern Musik, Kunst, Arbeit-Wirtschaft-Technik sowie Informatik und Medienbildung können in der Prüfung praxisbezogene Anteile enthalten sein.
(4) In den Fächern Biologie, Chemie und Physik können Experimente Bestandteil der Prüfung sein.

Teil 3 Besondere Bestimmungen für Gymnasien und den entsprechenden Bildungsgang an Kooperativen und Integrierten Gesamtschulen

§ 24 Anmeldung und Zulassung zur Prüfung, Leistungsbewertung

(1) Schülerinnen und Schüler, die dem gymnasialen Bildungsgang oder der gymnasialen Oberstufe angehören und für die in der Jahrgangsstufe 10 oder im prüfungsbezogenen Halbjahr der Qualifikationsphase in höchstens zwei Unterrichtsfächern die Jahresnote „mangelhaft“ ermittelt wird, für die abweichend von § 14 Absatz 2 und 3 der Verordnung über die Versetzung, Kurseinstufung und den Wechsel des Bildungsganges an den allgemein bildenden Schulen ein Notenausgleich entsprechend § 9 Absatz 2 und 3 selbiger Verordnung erfolgen kann - unabhängig davon, ob die Schülerin oder der Schüler vor dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife den gymnasialen Bildungsgang verlässt - sind bei einem Notendurchschnitt von schlechter als 3,9, abweichend von § 2 Absatz 1, berechtigt, freiwillig an der Prüfung der Mittleren Reife teilzunehmen.
(2) Die zuständigen Klassenkonferenzen in der Zusammensetzung gemäß § 78 Absatz 5 des Schulgesetzes beschließen zum Abschluss des ersten Halbjahres der jeweiligen Jahrgangsstufe Empfehlungen über die Beratung von Schülerinnen und Schülern, die die Voraussetzungen gemäß § 19 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Schulgesetzes nicht erfüllen und für die ein erfolgreicher Abschluss des gymnasialen Bildungsganges nicht erwartet werden kann sowie für diejenigen Schülerinnen und Schüler, die freiwillig an der Mittleren-Reife-Prüfung teilnehmen. Die betreffenden Schülerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten oder Sorgeberechtigten werden über die Möglichkeit eines alternativen Bildungsweges beraten. Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.
(3) Die Prüfungsteilnahme ist bis spätestens acht Wochen vor Beginn der Prüfungen unter Angabe des gewählten mündlichen Prüfungsfaches durch die Erziehungsberechtigten oder Sorgeberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler bei der Schulleitung schriftlich zu beantragen.
(4) Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler während der Jahrgangsstufe 10 oder während des prüfungsbezogenen Halbjahres der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe und in der Prüfung werden durch die Noten gemäß § 62 Absatz 4 des Schulgesetzes bewertet. In den Jahrgangsstufen 11 und 12 durch Punkte bewertete Leistungen werden auf der Grundlage von § 62 Absatz 5 des Schulgesetzes als Noten ausgewiesen.
(5) Die Bestimmungen des § 23 gelten entsprechend.

Teil 4 Besondere Bestimmungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler

§ 25 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung darf durch die zuständige untere Schulbehörde zugelassen werden, wer
1.
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Zulassung in Mecklenburg-Vorpommern hat,
2.
schriftlich erklärt, den angestrebten Abschluss oder eine entsprechende oder weitergehende Berechtigung noch nicht erworben zu haben,
3.
die Prüfung maximal zweimal erfolglos abgelegt hat und
4.
auch ohne anerkannten Schulabschluss oder Berufsausbildung den Prüfungsanforderungen entsprechende vorbereitende Maßnahmen gemäß § 26 Absatz 5 Nummer 3 glaubhaft macht.
(2) Die zuständige untere Schulbehörde kann Bewerberinnen oder Bewerber dem bei einer anderen unteren Schulaufsichtsbehörde gebildeten Fachprüfungsausschuss zuweisen, wenn dies wegen einer zu geringen Zahl von Bewerberinnen und Bewerbern zweckmäßig ist.
(3) Die zuständige untere Schulbehörde teilt den Bewerberinnen und Bewerbern die Zulassung mit der Angabe des Ortes und der Zeit der Prüfung mindestens zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung schriftlich mit. Eine Ablehnung ist zu begründen.

§ 26 Antrag auf Zulassung zur Prüfung

(1) Die Zulassung zur Prüfung kann beantragen, wer zum Zeitpunkt des Antrages das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht Schülerin oder Schüler eines entsprechenden Bildungsganges an einer öffentlichen allgemein bildenden Schule ist.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist bei der für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen unteren Schulbehörde vorzugsweise in digitaler Form einzureichen. Diese prüft und erteilt bei Vorliegen der Voraussetzungen die Zulassung.
(3) Bewerberinnen oder Bewerber, die sich zu einer Wiederholungsprüfung melden, sind durch die zuständige untere Schulbehörde zu beraten.
(4) Im Antrag sind anzugeben:
1.
die für den Erwerb der Berufsreife oder der Mittleren Reife nach § 30 Absatz 1 gewählten Fächer für die mündliche Prüfung sowie
2.
gegebenenfalls der Besitz eines Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, wenn dieses als Ersatz für eine Prüfung im Fach Arbeit-Wirtschaft-Technik oder im Fach Informatik und Medienbildung anerkannt werden soll.
(5) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
eine beglaubigte Ausweiskopie; sofern gültige Ausweispapiere nicht vorliegen, kann ersatzweise die behördliche Meldebescheinigung vorgelegt werden,
2.
ein tabellarischer Lebenslauf mit Darstellung des Bildungsweges,
3.
Angaben über Art und Umfang der Vorbereitung; selbst angefertigte Arbeiten können vorgelegt werden,
4.
eine beglaubigte Kopie des Abgangs- oder Abschlusszeugnisses der zuletzt besuchten allgemein bildenden oder beruflichen Schule, ersatzweise kann die Bescheinigung über den absolvierten Integrationskurs des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gemäß § 43 des Aufenthaltsgesetzes vorgelegt werden,
5.
bei Bewerberinnen und Bewerbern unter 18 Jahren eine Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten oder Sorgeberechtigten und
6.
eine Erklärung der Bewerberinnen oder Bewerber, ob sie anderweitig bereits versucht haben, eine entsprechende Prüfung abzulegen, sowie gegebenenfalls die Bescheinigung über die Teilnahme.
(6) Anträge auf Zulassung zur Prüfung können in der Regel nur bis zum 15. Januar des jeweiligen Jahres gestellt werden. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige untere Schulbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen.

§ 27 Zusammensetzung der Prüfungskommission

Abweichend von § 7 Absatz 1 wird für die Durchführung der Prüfung zum Erwerb der Berufsreife oder der Mittleren Reife eine Prüfungskommission eingesetzt, die durch die zuständige untere Schulbehörde gebildet wird und grundsätzlich aus zwei Mitgliedern besteht. Den Vorsitz der Prüfungskommission übernimmt eine Schulrätin oder ein Schulrat oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft einer Schule in öffentlicher Trägerschaft. Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission beruft das weitere Mitglied, das als Protokollführerin oder Protokollführer fungiert, und regelt dessen Vertretung. Die zuständige untere Schulbehörde kann weitere Lehrkräfte in die Prüfungskommission berufen.

§ 28 Schriftliche Prüfung

(1) Für den Erwerb der Berufsreife sind zwei schriftliche Prüfungen abzulegen, diese werden durchgeführt in den Fächern:
1.
Deutsch und
2.
Mathematik.
(2) Für den Erwerb der Mittleren Reife ist auf Antrag des Prüflings anstelle von Englisch als erste Fremdsprache eine andere Fremdsprache zuzulassen, wenn eine fachkundige Prüfung durch eine qualifizierte Prüferin oder einen qualifizierten Prüfer möglich ist. Die Bestimmungen für die Prüfung im Fach Englisch gelten entsprechend.
(3) Die schriftlichen Prüfungen finden zeitgleich mit den zentralen schriftlichen Prüfungen an einer durch die zuständige untere Schulbehörde festgelegten Schule statt.
(4) Die Arbeiten der schriftlichen Prüfung sollen bei Prüfungen nach § 28 Absatz 1 auf zwei, nach § 10 Absatz 1 auf drei Tage verteilt werden.

§ 29 Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung

(1) Für Prüfungen gemäß § 30 Absatz 1 zum Erwerb der Berufsreife gilt: Ist eine schriftliche Arbeit eines Prüflings mit „ungenügend“ bewertet worden, wird der Prüfling zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen. Die Prüfung wird für „nicht bestanden“ erklärt. Eine mit „mangelhaft“ bewertete schriftliche Prüfungsleistung kann durch eine mindestens befriedigende Note des anderen Prüfungsfaches ausgeglichen werden.
(2) Für Prüfungen gemäß § 30 Absatz 1 zum Erwerb der Mittleren Reife gilt: Sind zwei schriftliche Arbeiten eines Prüflings „mangelhaft“ oder eine schriftliche Prüfungsarbeit mit „ungenügend“ bewertet worden, wird der Prüfling zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen. Die Prüfung wird folglich für „nicht bestanden“ erklärt. Von einer Nichtzulassung des Prüflings ist abzusehen, wenn eine mit „mangelhaft“ bewertete schriftliche Prüfungsleistung durch eine mindestens befriedigende Note in einem anderen schriftlichen Prüfungsfach ausgeglichen werden kann.
(3) Das vorsitzende Mitglied des Fachprüfungsausschusses gibt dem Prüfling die Nichtzulassung spätestens drei Werktage vor dem Termin der mündlichen Prüfung bekannt.

§ 30 Mündliche Prüfung

(1) Für den Erwerb der Berufsreife sowie der Mittleren Reife sind, abweichend von § 11 Absatz 1 und 3, drei mündliche Prüfungen abzulegen. Diese werden durchgeführt in:
1.
einem gesellschaftswissenschaftlichen Fach - wahlweise in Geschichte, Geographie, Philosophie, Religion oder Sozialkunde,
2.
einem naturwissenschaftlichen Fach - wahlweise in Biologie, Chemie oder Physik sowie
3.
einem technisch-wirtschaftlichen Fach - wahlweise in Arbeit-Wirtschaft-Technik oder Informatik und Medienbildung.
(2) Bei der Prüfung sind Anforderungen zu stellen, denen ein Prüfling genügen muss, um ein Abschlusszeugnis der Regionalen Schule über die Berufsreife oder die Mittlere Reife in Mecklenburg-Vorpommern zu erlangen, und die Bezug auf dessen Lebens- und Berufserfahrungen nehmen. Das Anforderungsniveau der Prüfungsaufgaben hat den jeweils durch den Prüfling angestrebten Abschluss zu entsprechen.
(3) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission oder die Stellvertretung nimmt stimmberechtigt an der überwiegenden Anzahl mündlicher Prüfungen teil und darf während der Prüfung jederzeit Fragen zu stellen.

Teil 5 Besondere Bestimmungen für Volkshochschulen

§ 31 Genehmigungsverfahren

(1) Die Volkshochschule stellt gemäß § 32 des Schulgesetzes bei der zuständigen unteren Schulbehörde in digitaler Form einen Antrag auf Genehmigung zur Durchführung schulischer Abschlüsse des Sekundarbereichs I (Qualifikationsphase).
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn:
1.
die Einrichtung von Vorbereitungskursen (zwei bis vier Qualifikationssemester) in den Fächern
a)
Deutsch,
b)
Mathematik und
c)
Englisch
sowie weiterer Kurse, über deren Anzahl die Volkshochschule aufgrund ihrer jeweiligen personellen und sächlichen Gegebenheiten entscheidet, in den Lernbereichen oder Gegenstandsbereichen
d)
Gesellschaftswissenschaften (Sozialkunde, Geografie, Geschichte) und Religion oder Philosophie,
e)
Naturwissenschaften (Physik, Chemie, Biologie),
f)
Arbeit-Wirtschaft-Technik, Informatik und Medienbildung, Kunst und Gestaltung, Musik
gesichert ist,
2.
sich mindestens acht Bewerberinnen und Bewerber für den Bildungsgang angemeldet haben und gemäß § 32 zugelassen werden können,
3.
die beschäftigten Lehrkräfte eine fachliche und pädagogische Ausbildung nachweisen können, die der Qualifikation der Lehrkräfte an den entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft gleichwertig ist, wobei die zuständige untere Schulbehörde Ausnahmen zulassen kann, und
4.
unter Beachtung geltender Sicherheitsbestimmungen geeignete Unterrichtsräume sowie Lehr- und Lernmittel zur Verfügung stehen.
(3) Die Vorbereitungskurse in der Qualifikationsphase sind im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Schulbehörde zu gestalten. Insbesondere ist das Rahmenkonzept der Volkshochschulen für erwachsenengerechtes Lernen mit den Rahmenplänen der jeweiligen Bildungsgänge abzustimmen.

§ 32 Zulassung für die Qualifikationsphase

(1) Bewerberinnen und Bewerber können nur dann für die Qualifikationsphase gemäß § 31 Absatz 1 zugelassen werden, wenn sie:
1.
nicht mehr schulpflichtig gemäß den §§ 41 und 42 des Schulgesetzes sind,
2.
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern haben und
3.
schriftlich erklärt haben, dass sie den angestrebten Abschluss oder eine entsprechende oder weitergehende Berechtigung noch nicht erworben haben.
(2) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn der Bildungsgang gemäß § 14 Absatz 3 bereits zweimal wiederholt wurde.
(3) Die zuständige untere Schulbehörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 1 zulassen, sofern sich die Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 47 des Schulgesetzes in einer Justizvollzugsanstalt oder im Maßregelvollzug befinden.
(4) Der Antrag derjenigen Bewerberinnen oder Bewerber, die zum Zeitpunkt der Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedarf einer Zustimmung der Erziehungsberechtigten oder Sorgeberechtigten.

§ 33 Teilnahmebestimmungen für die Qualifikationsphase

(1) Der Bildungsgang beginnt mit der Aufnahme in die Qualifikationsphase.
(2) Kursteilnehmerinnen oder Kursteilnehmer haben in der Qualifikationsphase regelmäßig an den Vorbereitungskursen teilzunehmen und die erforderlichen Leistungsnachweise zu erbringen. Möglichkeiten des selbstorganisierten Lernens sind von ihnen angemessen zu nutzen. Versäumen Kursteilnehmerinnen oder Kursteilnehmer aus von ihnen zu vertretenden Gründen wiederholt die Teilnahme, entscheidet die Volkshochschule über einen Ausschluss vom Bildungsgang.
(3) Der Nachweis der regelmäßigen Teilnahme an den Vorbereitungskursen erfolgt durch die Kursleiterin oder den Kursleiter.
(4) Die zuständige untere Schulbehörde kann die Vorbereitungskurse überprüfen. Sie kann sich beurteilte schriftliche Arbeiten, Leistungsnachweise und Belege zur Arbeit in offenen Lernformen sowie Unterrichtsnachweise vorlegen lassen.

§ 34 Prüfungsanmeldung und -zulassung

(1) Die Volkshochschule meldet in digitaler Form bis zum 15. Januar eines Jahres, in dem die Prüfungen absolviert werden, die vorläufige Anzahl der Prüflinge gemäß § 4 Absatz 1 bei der zuständigen unteren Schulbehörde. Die Anträge auf Zulassung zum Abschluss des Bildungsganges werden von der jeweiligen Volkshochschule vier Wochen vor Beginn des Prüfungszeitraumes gebündelt, vorzugsweise in digitaler Form, bei der zuständigen unteren Schulbehörde eingereicht.
(2) Dem Antrag der Prüflinge sind beizufügen:
1.
eine beglaubigte Ausweiskopie; sofern gültige Ausweispapiere nicht vorliegen, kann ersatzweise die behördliche Meldebescheinigung vorgelegt werden,
2.
ein tabellarischer Lebenslauf mit Darstellung des schulischen Bildungsweges,
3.
eine beglaubigte Abschrift oder Kopie des Abgangszeugnisses der zuletzt besuchten allgemein bildenden Schule, gegebenenfalls Abschlusszeugnisse beruflicher Schulen, soweit erforderlich mit einer Übersetzung; ersatzweise kann die Bescheinigung über den absolvierten Integrationskurs des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gemäß § 43 des Aufenthaltsgesetzes vorgelegt werden und
4.
bei Prüflingen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten oder Sorgeberechtigten.
(3) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet nach Abstimmung mit der Volkshochschule die zuständige untere Schulbehörde. Bewerberinnen oder Bewerber sind nur zuzulassen, wenn diese zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen gemäß § 32 weiterhin erfüllen und in höchstens zwei der erteilten Vorbereitungskurse die Jahresnote des Kurses als „mangelhaft“ ausgewiesen wird, für die entsprechend § 9 Absatz 2 und 3 der Verordnung über die Versetzung, Kurseinstufung und den Wechsel des Bildungsganges an den allgemein bildenden Schulen ein Notenausgleich erfolgen kann. Den Bewerberinnen und Bewerbern wird die Entscheidung der zuständigen unteren Schulbehörde schriftlich mitgeteilt.

§ 35 Zusammensetzung der Prüfungskommission

Abweichend von § 7 Absatz 1 wird für die Durchführung der Prüfung zum Erwerb der Mittleren Reife eine Prüfungskommission eingesetzt, die durch die zuständige untere Schulbehörde gebildet wird und grundsätzlich aus zwei Mitgliedern besteht. Den Vorsitz der Prüfungskommission übernimmt eine Schulrätin oder ein Schulrat oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft einer Schule in öffentlicher Trägerschaft. Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission beruft das weitere Mitglied, das als Protokollführerin oder Protokollführer fungiert, und regelt dessen Vertretung. Die zuständige untere Schulbehörde kann weitere Lehrkräfte in die Prüfungskommission berufen.

§ 36 Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung

(1) Für die Prüfungen gemäß § 11 Absatz 1 gilt: Sind zwei Jahresnoten oder Ergebnisse aus der Zusammenfassung der Jahresnote und der schriftlichen Arbeit eines Prüflings „mangelhaft“ oder eine Jahresnote oder ein Ergebnis aus der Jahresnote und der schriftlichen Arbeit mit „ungenügend“ bewertet worden, wird die Kursteilnehmerin oder der Kursteilnehmer zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen. Die Prüfung wird folglich für „nicht bestanden“ erklärt.
(2) Der Kursteilnehmerin oder dem Kursteilnehmer wird die Nichtzulassung spätestens drei Werktage vor dem Termin der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.

§ 37 Mündliche Prüfung

(1) Für die Prüfung gemäß § 11 Absatz 1 gilt: Mit der Ladung zur mündlichen Prüfung ist dem Prüfling das Ergebnis der schriftlichen Prüfung und die von der Prüfungskommission festgelegte Endnote für die Fächer mitzuteilen, in denen keine mündlichen Prüfungen stattfinden sollen. Der Prüfling ist darauf hinzuweisen, dass ihm bei Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses auf Verlangen die wesentlichen Gründe der Bewertung der Prüfungsleistungen erläutert werden.
(2) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission hat das Recht, an einer oder mehreren mündlichen Prüfungen als stimmberechtigtes Mitglied teilzunehmen.

Teil 6 Besondere Bestimmungen für Freie Waldorfschulen

§ 38 Erwerb der Berufsreife

Unbeschadet der Regelungen in § 2 Absatz 1 können Schülerinnen und Schüler am Ende der Jahrgangsstufe 11 auf schriftlichen Antrag und nach Beschluss durch die Klassenkonferenz die Schule mit dem Abschluss der Berufsreife verlassen, wenn:
1.
in allen Unterrichtsfächern mindestens ausreichende Leistungen erzielt oder
2.
in höchstens zwei Fächern mangelhafte Leistungen erreicht werden, die gemäß § 3 ausgeglichen werden müssen.
Zusätzlich muss mindestens eine der folgenden Voraussetzungen zutreffen:
1.
die Leistungen in den Jahrgangsstufen 10 und 11 lassen nicht erwarten, dass die Voraussetzungen zum Erwerb der Mittleren Reife erreicht werden können,
2.
die Leistungen lassen einen deutlichen Schwerpunkt im Praktisch-Tätigen-Bereich erkennen oder
3.
andere pädagogische Gründe rechtfertigen ein vorzeitiges Verlassen der Schule mit dem Abschluss der Berufsreife.

§ 39 Teilnahme und Zulassung

(1) Die Freie Waldorfschule meldet in digitaler Form bis zum 15. Januar eines Jahres, in dem die Prüfungen absolviert werden, die vorläufige Anzahl der Prüflinge zum Erwerb der Mittleren Reife bei der zuständigen unteren Schulbehörde. Schülerinnen und Schüler, die an der Abschlussprüfung teilnehmen wollen, leiten ihre Teilnahmemeldung über ihre Schule der zuständigen unteren Schulbehörde bis vier Wochen vor Beginn der Prüfung zu.
(2) Die Schule fügt den Meldungen eine Übersicht mit den seit dem Beginn der Jahrgangsstufe 11 in Zeugnissen erteilten Leistungsbeurteilungen der Schülerinnen und Schüler hinzu. Die Leistungen sind in Notenform entsprechend § 62 Absatz 4 des Schulgesetzes darzustellen. Besonderheiten in der Leistungsentwicklung einzelner Schülerinnen und Schüler sind in einem Gutachten zu erläutern.
(3) Schülerinnen und Schüler, die nicht an der Abschlussprüfung teilnehmen, können die Jahrgangsstufe 12 im darauffolgenden Schuljahr wiederholen oder werden, sofern die Voraussetzungen gemäß § 56 Absatz 2 des Schulgesetzes gegeben sind, aus der Schule entlassen.

§ 40 Zusammensetzung der Prüfungskommission

Abweichend von § 7 Absatz 1 wird für die Durchführung der Prüfung zum Erwerb der Mittleren Reife eine Prüfungskommission eingesetzt, die aus einem vorsitzenden Mitglied, das gemäß § 125 Absatz 2 Satz 2 des Schulgesetzes durch die oberste Schulbehörde bestellt wird, sowie zwei weiteren Mitgliedern, in der Regel den Klassenleiterinnen oder Klassenleitern der Jahrgangsstufe 12, besteht. Den stimmberechtigten Vorsitz der Prüfungskommission übernimmt eine Schulrätin oder ein Schulrat. An ihrer oder seiner Stelle kann auch eine geeignete Schulleiterin oder ein geeigneter Schulleiter mit dem Vorsitz beauftragt werden. Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission beruft die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission, regelt deren Vertretung und bestimmt innerhalb der Prüfungskommission eine Protokollführerin oder einen Protokollführer. Die zuständige untere Schulbehörde kann weitere Lehrkräfte in die Prüfungskommission berufen.

§ 41 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung zum Erwerb der Mittleren Reife erfolgt verpflichtend in einem Fach der Jahrgangsstufe 12, mit Ausnahme der Fächer der schriftlichen Prüfung, Eurythmie und Chor/Orchester.
(2) Die Bestimmungen des § 23 gelten entsprechend.

Teil 7 Schlussbestimmungen

§ 42 Übergangsbestimmungen

(1) Für Schülerinnen und Schüler im Anwendungsbereich des § 2 Absatz 1 und 4, für Nichtschülerinnen und Nichtschüler im Anwendungsbereich des § 2 Absatz 2 sowie für Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer an Volkshochschulen im Anwendungsbereich des § 2 Absatz 3, die vor dem 1. August 2022 in das Verfahren zum Erwerb der Berufsreife oder der Mittleren Reife gemäß § 2 Absatz 1 bis 4 eingetreten sind, sind die gemäß § 43 außer Kraft tretenden Verordnungen in ihrer bis dahin geltenden Fassung, längstens bis zum 31. Dezember 2023, weiter anzuwenden.
(2) Abweichend von Absatz 1 besteht für diese Schülerinnen und Schüler, Nichtschülerinnen und Nichtschüler oder Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer im Anwendungsbereich des § 2 Absatz 1 bis 4 nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Möglichkeit, auf schriftlichen Antrag spätestens einen Werktag vor Festlegung der Jahresnoten, sofern noch nicht volljährig durch die Erziehungsberechtigten oder Sorgeberechtigten, die Berufsreife oder Mittlere Reife nach den Vorschriften dieser Verordnung zu erwerben.
(3) Schülerinnen und Schüler, Nichtschülerinnen und Nichtschüler oder Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer im Anwendungsbereich des § 2 Absatz 1 bis 4, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits im Verfahren zum Erwerb der Berufsreife oder der Mittleren Reife befinden, werden auf Grundlage dieser Verordnung ausführlich informiert und beraten. Alle für den Erwerb der Berufsreife und Mittleren Reife zu treffenden Entscheidungen werden durch die zuständigen Schulen und zuständigen unteren Schulbehörden mit den Abschlusskandidatinnen und -kandidaten beziehungsweise Prüflingen so vorbereitet, dass sie mit Inkrafttreten dieser Verordnung verbindlich bestätigt werden können.
(4) Soweit und solange im Rahmen des Freiwilligen 10. Schuljahres die Berufsreife an einer Förderschule erworben werden kann, gelten die Bestimmungen in Teil 1 und 2 dieser Verordnung entsprechend.

§ 43 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Mittlere-Reife-Prüfungsverordnung vom 24. Juli 2020 (Mittl.bl. BM M-V S. 209), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 1. Februar 2022 (Mittl.bl. BM M-V S. 6, 8) geändert worden ist, die Nichtschülerprüfungsverordnung vom 14. Juli 2013 (Mittl.bl. BM M-V S. 158), die zuletzt durch die Verordnung vom 2. Dezember 2020 (Mittl.bl. BM M-V S. 365) geändert worden ist, die Volkshochschulabschlussverordnung vom 14. Juli 2013 (Mittl.bl. BM M-V S. 162, 276), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. März 2021 (Mittl.bl. BM M-V S. 55) geändert worden ist sowie die Waldorfschulabschlussverordnung vom 14. April 2021 (Mittl.bl. BM M-V S. 46), die durch Artikel 8 der Verordnung vom 1. Februar 2022 (Mittl.bl. BM M-V S. 6, 9) geändert worden ist, außer Kraft.
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