ALVO M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V) Vom 29. September 2010

Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V) Vom 29. September 2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 09.02.2023 bis 31.12.2028
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Januar 2023 (GVOBl. M-V S. 447)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V) vom 29. September 201016.10.2010
Eingangsformel16.10.2010
Inhaltsverzeichnis09.02.2023
Abschnitt 1 - Allgemeines16.10.2010
§ 1 - Geltungsbereich, Zuständigkeiten09.02.2023
§ 2 - Leistungsgrundsatz, Personalentwicklung09.02.2023
§ 3 - Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen16.10.2010
§ 4 - Ausnahmen von der Pflicht zur Stellenausschreibung09.02.2023
Abschnitt 2 - Erwerb der Laufbahnbefähigung16.10.2010
§ 5 - Befähigung09.02.2023
Unterabschnitt 1 - Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber16.10.2010
§ 6 - Bildungsvoraussetzungen für die Laufbahngruppe 1 (einfacher und mittlerer Dienst)09.02.2023
§ 7 - Bildungsvoraussetzungen für die Laufbahngruppe 2 (gehobener und höherer Dienst)09.02.2023
§ 8 - Vorbereitungsdienst01.11.2014
§ 8a - (aufgehoben)09.02.2023
§ 9 - Ausbildung, Prüfung, Lehrende09.02.2023
§ 10 - Vorbereitungsdienste in der Laufbahngruppe 1 (einfacher und mittlerer Dienst)09.02.2023
§ 11 - Vorbereitungsdienste in der Laufbahngruppe 2 (gehobener und höherer Dienst)09.02.2023
§ 12 - Hauptberufliche Tätigkeit09.02.2023
§ 13 - Berufsqualifizierender Abschluss09.02.2023
Unterabschnitt 2 - Laufbahnbefähigung nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes16.10.2010
§ 14 - In den anderen Ländern oder beim Bund erworbene Befähigung16.10.2010
Unterabschnitt 3 - (aufgehoben)09.02.2023
§§ 15 bis 23 - (aufgehoben)09.02.2023
Abschnitt 3 - Berufliche Entwicklung16.10.2010
Unterabschnitt 1 - Gestaltung der Laufbahnen, Einstellung, Probezeit16.10.2010
§ 24 - Gestaltung der Laufbahnen16.10.2010 bis 31.12.2028
§ 25 - Laufbahnzweige16.10.2010
§ 26 - (aufgehoben)09.02.2023
§ 27 - Einstellung im ersten Beförderungsamt09.02.2023
§ 28 - Probezeit09.02.2023
§ 29 - Feststellung der Bewährung, Verlängerung der Probezeit09.02.2023
Unterabschnitt 2 - Beförderungen16.10.2010
§ 30 - Erprobungszeit09.02.2023
§ 30a - Übertragung von Ämtern mit leitender Funktion09.02.2023
§ 31 - Beförderung16.10.2010
§ 32 - Durchführung des Nachteilsausgleichs28.06.2014
Unterabschnitt 3 - Qualifizierung, Fortbildung16.10.2010
§ 33 - Qualifizierung für Beförderungsämter09.02.2023
§ 34 - Qualifizierung für Beförderungsämter der Laufbahngruppe 1 (mittlerer Dienst)09.02.2023
§ 35 - Qualifizierung für Beförderungsämter der Laufbahngruppe 2 (höherer Dienst)09.02.2023
§ 36 - Fortbildung16.10.2010
Unterabschnitt 4 - Laufbahnwechsel16.10.2010
§ 37 - Laufbahnwechsel innerhalb derselben Laufbahngruppe16.10.2010
§ 38 - Allgemeine Bestimmungen zum Aufstieg09.02.2023
§ 39 - Regulärer Aufstieg16.10.2010
§ 39a - Regulärer Aufstieg in der Fachrichtung allgemeiner Dienst im Verwendungsbereich der Allgemeinen Verwaltung09.02.2023
§ 40 - Erleichterter Aufstieg09.02.2023
§ 41 - Praxisaufstieg09.02.2023
Unterabschnitt 5 - Dienstliche Beurteilung16.10.2010
§ 42 - Allgemeines09.02.2023
§ 43 - Inhalt der dienstlichen Beurteilung01.01.2014
§ 44 - Beurteilungsmaßstab und Richtwerte, Notenspiegel01.01.2014
§ 45 - Beurteilungsrichtlinien16.10.2010
Unterabschnitt 6 - Ausnahmeentscheidungen28.06.2014
§ 46 - Ausnahmen durch den Landesbeamtenausschuss09.02.2023
§ 46a - Ausnahmen durch oberste Dienstbehörden09.02.2023
Abschnitt 4 - Besonderheiten für Kommunal- und Körperschaftsbeamtinnen und Kommunal- und Körperschaftsbeamte16.10.2010
§ 47 - Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden09.02.2023
Abschnitt 5 - Übergangs- und Schlussbestimmungen16.10.2010
§ 48 - Überleitung16.10.2010
§ 49 - Übergangsbestimmungen für den Aufstieg09.02.2023
§ 50 - Fortgeltung von Verwaltungsvorschriften16.10.2010
§§ 51 bis 54 - (aufgehoben)09.02.2023
§ 55 - Anlagen16.10.2010
§ 56 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten16.10.2010
Anlage 109.02.2023
Anlage 216.10.2010
Anlage 316.10.2010
Aufgrund des § 16 Absatz 1 Satz 2 und des § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687) verordnet die Landesregierung:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1Geltungsbereich, Zuständigkeiten
§ 2Leistungsgrundsatz, Personalentwicklung
§ 3Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen
§ 4Ausnahmen von der Pflicht zur Stellenausschreibung
Abschnitt 2 Erwerb der Laufbahnbefähigung
§ 5Befähigung
Unterabschnitt 1 Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber
§ 6Bildungsvoraussetzungen für die Laufbahngruppe 1 (einfacher und mittlerer Dienst)
§ 7Bildungsvoraussetzungen für die Laufbahngruppe 2 (gehobener und höherer Dienst)
§ 8Vorbereitungsdienst
§ 8a(weggefallen)
§ 9Ausbildung, Prüfung, Lehrende
§ 10Vorbereitungsdienste in der Laufbahngruppe 1 (einfacher und mittlerer Dienst)
§ 11Vorbereitungsdienste in der Laufbahngruppe 2 (gehobener und höherer Dienst)
§ 12Hauptberufliche Tätigkeit
§ 13Berufsqualifizierender Abschluss
Unterabschnitt 2 Laufbahnbefähigung nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes
§ 14In den anderen Ländern oder beim Bund erworbene Befähigung
Unterabschnitt 3 (weggefallen)
§ 15(weggefallen)
§ 16(weggefallen)
§ 17(weggefallen)
§ 18(weggefallen)
§ 19(weggefallen)
§ 20(weggefallen)
§ 21(weggefallen)
§ 22(weggefallen)
§ 23(weggefallen)
Abschnitt 3 Berufliche Entwicklung
Unterabschnitt 1 Gestaltung der Laufbahnen, Einstellung, Probezeit
§ 24Gestaltung der Laufbahnen
§ 25Laufbahnzweige
§ 26(weggefallen)
§ 27Einstellung im ersten Beförderungsamt
§ 28Probezeit
§ 29Feststellung der Bewährung, Verlängerung der Probezeit
Unterabschnitt 2 Beförderungen
§ 30Erprobungszeit
§ 30aÜbertragung von Ämtern mit leitender Funktion
§ 31Beförderung
§ 32Durchführung des Nachteilsausgleichs
Unterabschnitt 3 Qualifizierung, Fortbildung
§ 33Qualifizierung für Beförderungsämter
§ 34Qualifizierung für Beförderungsämter der Laufbahngruppe 1 (mittlerer Dienst)
§ 35Qualifizierung für Beförderungsämter der Laufbahngruppe 2 (höherer Dienst)
§ 36Fortbildung
Unterabschnitt 4 Laufbahnwechsel
§ 37Laufbahnwechsel innerhalb derselben Laufbahngruppe
§ 38Allgemeine Bestimmungen zum Aufstieg
§ 39Regulärer Aufstieg
§ 39aRegulärer Aufstieg in der Fachrichtung allgemeiner Dienst im Verwendungsbereich der Allgemeinen Verwaltung
§ 40Erleichterter Aufstieg
§ 41Praxisaufstieg
Unterabschnitt 5 Dienstliche Beurteilung
§ 42Allgemeines
§ 43Inhalt der dienstlichen Beurteilung
§ 44Beurteilungsmaßstab und Richtwerte, Notenspiegel
§ 45Beurteilungsrichtlinien
Unterabschnitt 6 Ausnahmeentscheidungen
§ 46Ausnahmen durch den Landesbeamtenausschuss
§ 46aAusnahmen durch oberste Dienstbehörden
Abschnitt 4 Besonderheiten für Kommunal- und Körperschaftsbeamtinnen und Kommunal- und Körperschaftsbeamte
§ 47Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden
Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 48Überleitung
§ 49Übergangsbestimmungen für den Aufstieg
§ 50Fortgeltung von Verwaltungsvorschriften
§ 51(weggefallen)
§ 52(weggefallen)
§ 53(weggefallen)
§ 54(weggefallen)
§ 55Anlagen
§ 56Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich, Zuständigkeiten

(1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes.
(2) Die Verordnung gilt nicht für
1.
das in § 70 Absatz 1 des Landeshochschulgesetzes genannte Personal der Hochschulen,
2.
Beamtinnen und Beamte in den Laufbahnen des Bildungsdienstes,
3.
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte (§ 5 des Landesbeamtengesetzes),
4.
Beamtinnen und Beamte auf Zeit (§ 6 des Landesbeamtengesetzes) und
5.
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte (§ 107 des Landesbeamtengesetzes),
soweit nichts anderes geregelt ist.
(3) Entscheidungen und Maßnahmen nach dieser Verordnung trifft, wenn nichts anderes bestimmt ist, die oder der Dienstvorgesetzte.
(4) Über die Anerkennung eines Bildungsstandes als gleichwertig entscheidet das für Bildung zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium.
(5) Soweit in dieser Verordnung auf besondere Laufbahnverordnungen verwiesen wird, handelt es sich um Laufbahnverordnungen im Sinne von § 25 Absatz 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes.

§ 2 Leistungsgrundsatz, Personalentwicklung

(1) Die Entscheidung über Einstellung, Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens, Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, Beförderung und Aufstieg ist nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einschließlich Qualifizierung zu treffen.
(2) Mit dem Merkmal der Eignung werden insbesondere die Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften erfasst, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind.
(3) Das Merkmal der Befähigung umfasst die Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften, die für die dienstliche Verwendung wesentlich sind.
(4) Die fachliche Leistung ist insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, dem Fachwissen, dem Fachkönnen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und für Beamtinnen oder Beamte, die bereits Vorgesetzte sind, auch nach dem Führungsverhalten zu beurteilen.
(5) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sollen durch Personalentwicklungsmaßnahmen gefördert werden. Personalentwicklung zielt darauf ab, das Leistungs- und Befähigungspotenzial aller Beamtinnen und Beamten zu erkennen, zu erhalten und verwendungs- und entwicklungsbezogen zu fördern. Zu den Personalentwicklungsmaßnahmen gehört auch die Vermittlung der Kompetenzen zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie zur Förderung der Entwicklungsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen.

§ 3 Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen

(1) Von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen darf für die Teilnahme am Auswahlverfahren nur das für die betreffende Laufbahn erforderliche Mindestmaß der durch die Behinderung eingeschränkten Eignung verlangt werden (§ 9 Absatz 3 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes). Entsprechendes gilt bei der Übertragung von Dienstposten, bei Beförderungen und einem Aufstieg, soweit es die Anforderungen des Dienstpostens zulassen.
(2) Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen sind die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen und Arbeitshilfen zu gewähren. Das gilt auch für den Vorbereitungsdienst und das Prüfungsverfahren.
(3) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen.

§ 4 Ausnahmen von der Pflicht zur Stellenausschreibung

Eine Pflicht zur Stellenausschreibung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes besteht nicht
1.
für die Umwandlung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit,
2.
für Stellen der in § 37 des Landesbeamtengesetzes genannten Beamtinnen und Beamten sowie der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter in den obersten Landesbehörden,
3.
für Stellen der persönlichen Referentinnen und Referenten der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten sowie der Ministerinnen und Minister,
4.
für Stellen der Leiterinnen und Leiter des Büros der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten sowie der Ministerinnen und Minister, soweit es sich nicht um eine Einstellung in das Beamtenverhältnis handelt,
5.
für Stellen, die durch Umsetzung, Abordnung, Versetzung ohne Beförderungsgewinn sowie durch Übertritt oder Übernahme von Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherrn besetzt werden,
6.
für Stellen, die zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder zur erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit besetzt werden,
7.
für Stellen, wenn eine beschäftigte Arbeitnehmerin oder ein beschäftigter Arbeitnehmer, die oder der aufgrund einer öffentlichen Stellenausschreibung im Bereich desselben Dienstherrn eingestellt worden ist, in das Beamtenverhältnis berufen werden soll,
8.
für Stellen, wenn eine Auswahl unter allen Beamtinnen und Beamten der Dienststelle vorangegangen ist, die für die beabsichtigte Ernennung die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllen,
9.
bei der Einstellung von ehemaligen Anwärterinnen und Anwärtern, die von einem Dienstherrn nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes ausgebildet worden sind, innerhalb von drei Jahren nach erfolgreicher Beendigung des Vorbereitungsdienstes,
10.
bei der Besetzung von Stellen mit Beamtinnen und Beamten nach Abschluss der Qualifizierung nach den §§ 34, 35 oder 41 Absatz 2 Satz 2 sowie des Aufstiegs,
11.
für Stellen, die in den Fällen des § 24 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 durch den Wechsel einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwaltes oder einer Richterin oder eines Richters aus einem Amt der Besoldungsgruppe R 1 und in den Fällen des § 24 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch den Wechsel einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwaltes oder einer Richterin oder eines Richters aus einem Amt der Besoldungsgruppe R 2 besetzt werden,
12.
für die Stelle der oder des Integrationsbeauftragten der Landesregierung,
13.
für Stellen, die während des Auswahlverfahrens für eine andere Stelle vakant werden, sofern sie bei dringendem Personalbedarf mit geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern aus diesem Auswahlverfahren besetzt werden können und die Stellen nach Zugangsvoraussetzungen, Laufbahn und Wertigkeit vergleichbar sind; das Ranking der Bewerberauswahl ist hierbei zu berücksichtigen.

Abschnitt 2 Erwerb der Laufbahnbefähigung

§ 5 Befähigung

(1) Die Befähigung für eine Laufbahn eröffnet den Beamtinnen und Beamten vorbehaltlich der erforderlichen Qualifizierung den Zugang zu allen Ämtern ihrer Laufbahn. Dies gilt nicht für Ämter der Laufbahn,
1.
für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch fachgesetzliche Regelung vorgeschrieben oder aufgrund der Eigenart der wahrzunehmenden Aufgaben erforderlich ist oder
2.
die im Zuge einer Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen nach § 16 des Landesbeamtengesetzes und § 3 der Laufbahnbefähigungsanerkennungslandesverordnung aufgrund festgestellter erheblicher wesentlicher Unterschiede vom Zugang ausgenommen wurden. Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit der für die Gestaltung der Laufbahn zuständigen obersten Landesbehörde die Beschränkung des Ämterzugangs auf Antrag der Beamtin oder des Beamten zu einem späteren Zeitpunkt, frühestens jedoch nach erfolgreicher Ableistung der Probezeit, aufheben, wenn die Beamtin oder der Beamte die im Zuge der Anerkennung festgestellten erheblichen wesentlichen Unterschiede soweit ausgeglichen hat, dass unter diesen Voraussetzungen bei der Anerkennung ein unbeschränkter Ämterzugang ohne Ausgleichsmaßnahmen gewährt worden wäre.
(2) Die Befähigung für eine Laufbahn wird erworben
1.
durch Bestehen der Laufbahnprüfung oder durch Feststellung nach § 9 Absatz 1 Satz 2; als Laufbahnprüfung gilt auch die zweite juristische Staatsprüfung,
2.
durch Zuerkennung nach § 9 Absatz 4 Nummer 2,
3.
durch Feststellung nach § 12 Absatz 7 auf der Grundlage einer Ausbildung in Verbindung mit einer hauptberuflichen Tätigkeit,
4.
durch Anerkennung eines berufsqualifizierenden Abschlusses (§ 13),
5.
durch Feststellung der Befähigung als andere Bewerberin oder anderer Bewerber (§ 17 des Landesbeamtengesetzes),
6.
durch Feststellung nach § 14 Absatz 1 bei einer in einem anderen Land oder beim Bund erworbenen Laufbahnbefähigung,
7.
durch Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen (§ 16 des Landesbeamtengesetzes),
8.
nach den Vorschriften über den Laufbahnwechsel (§ 37),
9.
nach den Vorschriften über den Aufstieg (§§ 38 bis 41).
(3) Soweit es die besonderen Verhältnisse in einer Laufbahn erfordern, kann durch besondere Laufbahnverordnung bestimmt werden, dass die Befähigung nur durch Bestehen der Laufbahnprüfung erworben werden kann. Absatz 2 Nummer 5, 7 und 9 bleibt unberührt.

Unterabschnitt 1 Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber

§ 6 Bildungsvoraussetzungen für die Laufbahngruppe 1 (einfacher und mittlerer Dienst)

(1) Bildungsvoraussetzung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 ist
1.
die Berufsreife oder
2.
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand.
(2) Bildungsvoraussetzung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 ist
1.
die mittlere Reife oder
2.
die Berufsreife und
a)
eine für die Laufbahn förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder
b)
eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis
oder
3.
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand.

§ 7 Bildungsvoraussetzungen für die Laufbahngruppe 2 (gehobener und höherer Dienst)

(1) Bildungsvoraussetzung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 ist
1.
eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder
2.
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand.
Die Bildungsvoraussetzung erfüllt, wer die Hochschulzugangsberechtigung (§§ 18 und 19 des Landeshochschulgesetzes) mindestens für einen Studiengang, der mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abschließt, besitzt.
(2) Bildungsvoraussetzung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 ist ein mit einem Staatsexamen, einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium.

§ 8 Vorbereitungsdienst

(1) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden im Beamtenverhältnis auf Widerruf in einen Vorbereitungsdienst der betreffenden Laufbahn eingestellt. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Anwärterin“ oder „Anwärter“, in einem Vorbereitungsdienst für Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 die Dienstbezeichnung „Referendarin“ oder „Referendar“. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung kann die Verwendung von Zusätzen vorsehen.
(2) (aufgehoben)
(3) Der Vorbereitungsdienst kann wegen längerer Erkrankung, eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots, einer Elternzeit, Teilzeit, Beurlaubung oder aus anderen zwingenden Gründen verlängert werden, wenn das Ausbildungsziel ansonsten nicht erreicht werden kann. Dabei können Abweichungen vom Ausbildungs-, Lehr- oder Studienplan zugelassen werden.
(4) Die Entscheidung über das Bestehen der Laufbahnprüfung, das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung sowie einer Zwischenprüfung oder einer Modulprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist, ist der Beamtin oder dem Beamten zuzustellen.
(5) Der Vorbereitungsdienst ist Bestandteil der Laufbahn.

§ 8a (aufgehoben)

§ 9 Ausbildung, Prüfung, Lehrende

(1) Am Ende des Vorbereitungsdienstes ist die Laufbahnprüfung abzulegen. Anstelle der Laufbahnprüfung kann in der Laufbahngruppe 1 am Ende des Vorbereitungsdienstes für das erste Einstiegsamt die Feststellung stehen, dass die Beamtin oder der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat. Abweichend von Satz 1 kann die Laufbahnprüfung auch in Form von Modulen abgelegt werden. Wird im Fall von Satz 3 eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden, ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden.
(2) Es können Zwischenprüfungen und ausbildungsbegleitende Leistungskontrollen vorgesehen werden. Ihre Ergebnisse können auf die Gesamtbewertung der Leistungen bei der Laufbahnprüfung bis zu einem Drittel angerechnet werden.
(3) Eine Prüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden.
(4) In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung kann bestimmt werden, dass
1.
mit dem Bestehen einer Laufbahnprüfung der Laufbahngruppe 2 auch die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 derselben Fachrichtung erworben wird,
2.
Beamtinnen und Beamten, die die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestehen oder auf die Wiederholung der Prüfung verzichten, die Befähigung für das nächst niedrige Einstiegsamt derselben Fachrichtung durch die für diese Prüfung zuständige Stelle zuerkannt werden kann; gehört das nächst niedrige Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 an, kann bestimmt werden, dass die Befähigung für diese Laufbahngruppe in derselben Fachrichtung zuerkannt wird.
(5) In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sind, soweit nicht länderübergreifende Regelungen oder Vereinbarungen entgegenstehen, folgende Prüfungsnoten vorzusehen:
sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung,
gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
befriedigend (3) = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
Die Prüfungsnoten „mangelhaft“ und „ungenügend“ können zu der folgenden Prüfungsnote zusammengefasst werden:
nicht ausreichend (5) = eine den Anforderungen wegen erheblicher Mängel nicht mehr genügende Leistung.
(6) Zur Bildung der Prüfungsnoten sollen die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Prüfung nach einem System von Punktzahlen bewertet und der Notenwert wie folgt abgrenzt werden, soweit nicht länderübergreifende Regelungen oder Vereinbarungen entgegenstehen:
von 14 bis 15 Punkten sehr gut,
von 11 bis 13,99 Punkten gut,
von 8 bis 10,99 Punkten befriedigend,
von 5 bis 7,99 Punkten ausreichend,
von 2 bis 4,99 Punkten mangelhaft,
von 0 bis 1,99 Punkten ungenügend.
Im Fall des Absatzes 5 Satz 2 gilt für „nicht ausreichend“ ein Punktwert von 0 bis 4,99 Punkten.
(7) In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen kann vorgesehen werden, dass neben der Abschlussnote für den Vorbereitungsdienst zusätzlich auch eine relative Note ausgewiesen wird:
A für die besten 10 Prozent,
B für die nächsten 25 Prozent,
C für die nächsten 30 Prozent,
D für die nächsten 25 Prozent,
E für die verbleibenden 10 Prozent.
Als Grundlage für die Berechnung der relativen Note sind je nach Größe des Abschlussjahrgangs außer dem Abschlussjahrgang mindestens zwei vorhergehende Jahrgänge zu erfassen. Die Anzahl der Personen, deren Prüfungsleistung einbezogen wurde, ist anzugeben.
(8) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen müssen vorsehen, dass die einzelnen Ausbildungsabschnitte und Lehrpläne an Lernzielen ausgerichtet werden. Sie müssen ferner eine laufbahnübergreifende Grundausbildung in einer ersten Ausbildungsstufe und eine darauf aufbauende Fachbildung für die Laufbahn vorsehen.
(9) Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist. Zur oder zum hauptamtlich Lehrenden im Rahmen der Ausbildung kann bestellt werden, wer hierfür fachlich und pädagogisch geeignet ist. Der Nachweis der fachlichen Eignung gilt als erbracht, wenn sich die oder der Lehrende in einer mindestens vierjährigen für die Lehraufgabe förderlichen beruflichen Tätigkeit bewährt hat. Der Nachweis der pädagogischen Eignung kann auch durch erfolgreiche Teilnahme an einer pädagogischen Fortbildungsveranstaltung erbracht werden, die eine Erprobung in der Wahrnehmung der Lehrtätigkeit umfasst. Abweichende Vorschriften über die Berufung von Lehrenden an Fachhochschulen bleiben unberührt.

§ 10 Vorbereitungsdienste in der Laufbahngruppe 1 (einfacher und mittlerer Dienst)

(1) Der Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt dauert mindestens sechs Monate. Soweit die Ausbildungs- und Prüfungsordnung die Ablegung einer Laufbahnprüfung nicht vorsieht, endet der Vorbereitungsdienst mit der Feststellung nach § 9 Absatz 1 Satz 2, frühestens jedoch nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst im Allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Zeit.
(2) Der Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt dauert in der Regel zwei Jahre. Er besteht aus einer fachtheoretischen und einer fachpraktischen Ausbildung. Die fachtheoretische Ausbildung beträgt mindestens sechs Monate.
(3) Für die Laufbahnen des Technischen Dienstes und des Feuerwehrdienstes können für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst zum Nachweis der notwendigen technischen Kenntnisse und Fähigkeiten eine abgeschlossene Berufsausbildung, der erfolgreiche Besuch einer Fachschule, die Ablegung der Meisterprüfung sowie andere geeignete Maßnahmen vorgeschrieben werden.

§ 11 Vorbereitungsdienste in der Laufbahngruppe 2 (gehobener und höherer Dienst)

(1) Der Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt dauert drei Jahre. Er vermittelt in einem Bachelorstudiengang oder einem gleichwertigen Ausbildungsgang die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die praktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in dem Teil der Laufbahn, für den der Vorbereitungsdienst eingerichtet ist, erforderlich sind. Die fachtheoretischen Studienzeiten dürfen 18 Monate nicht unterschreiten und dauern höchstens zwei Jahre. Die praktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunkten der Laufbahnaufgaben. Sie dürfen eine Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten.
(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Vorbereitungsdienst auf eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen beschränkt werden, wenn nach näherer Bestimmung der besonderen Laufbahnverordnung oder der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Voraussetzung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ein mit einem Bachelorgrad oder einem vergleichbaren Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium ist. Mindestens muss ein Jahr Vorbereitungsdienst abgeleistet werden. Gegenstand der Laufbahnprüfung sind die Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes.
(3) Der Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt dauert mindestens zwei Jahre. Er vermittelt durch eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen des Teils der Laufbahn, für den der Vorbereitungsdienst eingerichtet ist, verbunden mit praxisbezogenen Lehrveranstaltungen die erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten.

§ 12 Hauptberufliche Tätigkeit

(1) Eine Berufsausbildung oder ein Studium können in Verbindung mit einer hauptberuflichen Tätigkeit nach Maßgabe des § 14 des Landesbeamtengesetzes und der Absätze 2 bis 7 als Laufbahnbefähigung anerkannt werden.
(2) Die für das angestrebte Einstiegsamt erforderliche Berufsausbildung oder das Studium müssen eine Ausbildung umfassen, die zu einem allgemein berufsbefähigenden Abschluss führt. Die Ausbildung muss in Verbindung mit der hauptberuflichen Tätigkeit geeignet sein, die Befähigung zur Erfüllung der Aufgaben in dem Teil der Laufbahn zu vermitteln, für die die Bewerberin oder der Bewerber eingestellt werden soll.
(3) Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach der Ausbildung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes geleistet worden sein. Sie ist nach Absatz 2 Satz 2 für die Laufbahnbefähigung geeignet, wenn sie
1.
der für die Einstellung geforderten Vorbildung entspricht,
2.
nach Art und Bedeutung der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten in mindestens dem angestrebten Einstiegsamt der Laufbahn gleichwertig ist und
3.
die Eignung zur selbstständigen Tätigkeit in der betreffenden Laufbahn vermittelt.
(4) Hauptberuflich ist eine Tätigkeit, wenn sie entgeltlich ist, gewollter Maßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild im Wesentlichen entspricht.
(5) Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit beträgt für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 mindestens ein Jahr und sechs Monate sowie für die Laufbahngruppe 2 mindestens zwei Jahre und sechs Monate. Durch besondere Laufbahnverordnung können abweichende Regelungen getroffen werden.
(6) Anteile einer hauptberuflichen Tätigkeit, die auf eine Teilzeitbeschäftigung entfallen, sollen im Sinne von § 28 Absatz 4 berücksichtigt werden.
(7) Die Laufbahnbefähigung stellt die oberste Dienstbehörde fest.

§ 13 Berufsqualifizierender Abschluss

(1) Die Entscheidung in den Fällen nach § 14 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a des Landesbeamtengesetzes hinsichtlich der Berücksichtigung einer inhaltlich den Anforderungen eines Vorbereitungsdienstes entsprechenden abgeschlossenen Ausbildung oder Fortbildung sowie in den Fällen nach § 14 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes trifft die oberste Dienstbehörde. Darüber hinaus kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der für die Gestaltung der jeweiligen Laufbahn zuständigen obersten Landesbehörde generelle Regelungen über die Anerkennung der Befähigung nach Satz 1 treffen.
(2) Wenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, kann die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde bestimmen, dass als Voraussetzung für die Anerkennung der Prüfung als Laufbahnprüfung der erfolgreiche Abschluss einer Einführung in die Laufbahnaufgaben nachzuweisen ist. Die Einführungszeit kann auf bis zu sechs Monate festgesetzt oder bis zu dieser Dauer verlängert werden. Die Probezeit schließt sich an.

Unterabschnitt 2 Laufbahnbefähigung nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes

§ 14 In den anderen Ländern oder beim Bund erworbene Befähigung

(1) Soweit die Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten oder die Einstellung einer Bewerberin oder eines Bewerbers beabsichtigt ist, die oder der nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes die Laufbahnbefähigung erworben hat, entscheidet die oberste Dienstbehörde, welcher Laufbahn und welchem Einstiegsamt innerhalb der Laufbahn nach § 13 des Landesbeamtengesetzes die erworbene Laufbahnbefähigung zuzuordnen ist und erteilt hierüber eine Feststellung. Mit der Feststellung wird die Laufbahnbefähigung erworben.
(2) In der Feststellung ist anzugeben, ob zusätzliche Qualifizierungsmaßnahmen im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes erforderlich sind. Die Festlegung der zusätzlichen Qualifizierungsmaßnahmen kann durch gesonderte Entscheidung erfolgen. Bei der Entscheidung, ob und in welchem Umfang zusätzliche Qualifizierungsmaßnamen erforderlich sind, ist auf die Ausbildung, die zum Erwerb der bisherigen Laufbahnbefähigung geführt hat, alle sonstigen Qualifikationen sowie die bisher wahrgenommenen hauptberuflichen Tätigkeiten abzustellen.
(3) Soweit zusätzliche Qualifizierungsmaßnahmen erforderlich sind, ist deren Abschluss Voraussetzung für eine Beförderung oder den Aufstieg.

Unterabschnitt 3 (aufgehoben)

§§ 15 bis 23 (aufgehoben)

Abschnitt 3 Berufliche Entwicklung

Unterabschnitt 1 Gestaltung der Laufbahnen, Einstellung, Probezeit

§ 24 Gestaltung der Laufbahnen

(1) Die zu den Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 und 2 gehörenden Ämter sowie die Einstiegsämter ergeben sich aus der Anlage 1.
(2) Ämter der Besoldungsordnungen A müssen ab dem jeweiligen Einstiegsamt regelmäßig durchlaufen werden, soweit sich aus Anlage 1 nichts anderes ergibt. Ämter der Besoldungsordnungen B sowie der Besoldungsordnung R ab der Besoldungsgruppe R 3 brauchen nicht regelmäßig durchlaufen zu werden. Das Amt einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs kann verliehen werden, ohne dass die übrigen Ämter der Laufbahn durchlaufen zu werden brauchen; § 35 bleibt unberührt.
(3) Beim Aufstieg in eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 wird das erste Einstiegsamt dieser Laufbahn verliehen. Die bisher nicht durchlaufenen Ämter in der Laufbahngruppe 1 brauchen nicht mehr durchlaufen zu werden. Bei einem Laufbahnwechsel nach § 37 sind Ämter, die den in der bisherigen Laufbahn durchlaufenen Ämtern entsprechen, nicht mehr zu durchlaufen.
(4) Erfüllt eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der unterhalb des zweiten Einstiegsamtes eingestellt worden ist, die Einstellungsvoraussetzungen für das zweite Einstiegsamt einer Laufbahn nach § 14 Absatz 2 oder 4 des Landesbeamtengesetzes und nach dieser Verordnung, brauchen alle unterhalb des zweiten Einstiegsamtes noch nicht durchlaufenen Ämter nicht mehr durchlaufen zu werden. Soweit in der Laufbahngruppe 2 eine Beamtin oder ein Beamter die Bildungsvoraussetzungen für das zweite Einstiegsamt nach § 7 Absatz 2 erfüllt, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 nicht durchlaufen zu werden braucht. Voraussetzung für die Anwendung der Sätze 1 und 2 ist, dass die Beamtin oder der Beamte auf einem mindestens mit dem zweiten Einstiegsamt bewerteten Dienstposten verwendet werden soll.
(5) Staatsanwältinnen und Staatsanwälte brauchen bei dem Wechsel aus einem Amt der Besoldungsordnung R in ein Amt der Besoldungsordnung A oder B
1.
Ämter der Besoldungsgruppe A 13 bei einer Dienstzeit von mindestens fünf Jahren,
2.
Ämter der Besoldungsgruppe A 14 bei einer Dienstzeit von mindestens sieben Jahren,
3.
Ämter der Besoldungsgruppe A 15 bei einer Dienstzeit von mindestens neun Jahren und
4.
Ämter der Besoldungsgruppe A 16 bei einer Dienstzeit von mindestens elf Jahren
nicht zu durchlaufen. Satz 1 gilt entsprechend für die Übernahme von Richterinnen und Richtern in das Beamtenverhältnis.
(6) Dienstzeit ist die Zeit in einem Beamten- oder Richterverhältnis mit Dienstbezügen. § 28 Absatz 3 und 4 sowie § 32 sind entsprechend anzuwenden, soweit die Zeiten nicht bereits bei der Probezeit oder bei Beförderungen berücksichtigt worden sind.
(7) Die für die Gestaltung der nach § 13 des Landesbeamtengesetzes eingerichteten Laufbahnen zuständigen obersten Landesbehörden ergeben sich aus Anlage 2.

§ 25 Laufbahnzweige

Durch besondere Laufbahnverordnung können innerhalb einer Laufbahn für Verwendungen, für die
1.
besondere Einstiegsämter eingerichtet sind oder
2.
eine besondere Altersgrenze nach den §§ 114 oder 115 des Landesbeamtengesetzes besteht,
Laufbahnzweige nach § 13 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes eingerichtet werden.

§ 26 (aufgehoben)

§ 27 Einstellung im ersten Beförderungsamt

(1) Eine Einstellung nach § 18 Satz 2 Nummer 1 des Landesbeamtengesetzes in dem nächsten Amt, das dem Einstiegsamt folgt, in dem ansonsten die Einstellung erfolgen würde, ist durch Entscheidung der obersten Dienstbehörde zulässig, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
1.
eine den Anforderungen des höheren Amtes entsprechende berufliche Erfahrung besitzt und das Beförderungsamt nach dem individuellen fiktiven Werdegang bei einer früheren Einstellung hätte erreicht werden können oder
2.
über eine für die Laufbahn förderliche, über die Einstellungsvoraussetzungen erheblich hinausgehende berufliche Qualifikation verfügt.
Die in § 18 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 des Landesbeamtengesetzes aufgeführten Ausnahmemöglichkeiten bleiben unberührt.
(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 liegen vor, wenn
1.
nach Erwerb der Laufbahnbefähigung eine frühere Einstellung möglich gewesen wäre und bei einem regelmäßigen Verlauf der Probezeit und unter Berücksichtigung der Beförderungssperrfrist nach § 31 Satz 1 das Beförderungsamt hätte erreicht werden können und
2.
die beruflichen Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Art und Schwierigkeit den Anforderungen aus dem höheren Amt mindestens gleichwertig sind.

§ 28 Probezeit

(1) Während der Probezeit sollen sich die Beamtinnen und Beamten nach Erwerb der Befähigung für ihre Laufbahn bewähren. Sie sollen während der Probezeit in mindestens zwei unterschiedlichen Verwendungsbereichen eingesetzt werden. Soweit eine Einstellung im zweiten Einstiegsamt oder einem darüber liegenden Amt der Laufbahngruppe 2 erfolgt ist, sollen auch Führungsaufgaben wahrgenommen und eine Führungskräftefortbildung nach § 33 Absatz 3 erfolgreich absolviert werden.
(2) Der Lauf der Probezeit wird durch die Zeiten eines Urlaubs ohne Dienstbezüge und Elternzeit gehemmt, soweit nicht eine Teilzeitbeschäftigung nach § 2 Absatz 4 Satz 1 der Elternzeitlandesverordnung bewilligt wurde. Nach Beendigung des Urlaubs oder der Elternzeit wird die Probezeit fortgesetzt.
(3) Abweichend von Absatz 2 gilt die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge als Probezeit bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren, wenn der Urlaub überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, eine den Laufbahnanforderungen gleichwertige Tätigkeit ausgeübt wird und das Vorliegen dieser Voraussetzung von der obersten Dienstbehörde schriftlich festgestellt worden ist. Dies gilt entsprechend für die Zeit eines Urlaubs für die Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe. Das Innenministerium bestimmt, für welche Einrichtungen die Feststellung zulässig ist.
(4) Bei der Berechnung der Probezeit sind die bis zur Hälfte ermäßigte und die regelmäßige Arbeitszeit gleich zu behandeln. Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit kann die Probezeit bis zu einer Höchstdauer von fünf Jahren angemessen verlängert werden.
(5) Die den Laufbahnanforderungen nach Art und Bedeutung gleichwertigen hauptberuflichen Dienst- und Beschäftigungszeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, die nicht schon
1.
auf den Vorbereitungsdienst nach § 26 Absatz 2 Nummer 3 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften angerechnet,
2.
als hauptberufliche Tätigkeit nach § 12 berücksichtigt,
3.
als Zeiten für die Feststellung der Berufserfahrung einer anderen Bewerberin oder eines anderen Bewerbers nach § 17 des Landesbeamtengesetzes zu Grunde gelegt oder
4.
als Tätigkeiten für die Einstellung im ersten Beförderungsamt nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 berücksichtigt
worden sind, können bis zu einer Mindestprobezeit von einem Jahr auf die Probezeit angerechnet werden; Nummer 4 gilt nicht für die in den §§ 68 bis 70 des Landesbesoldungsgesetzes genannten Beamtinnen und
Beamten
(6) Soweit es sich bei dem Amt, das mit der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe verliehen wird, um ein Amt mit leitender Funktion nach § 21 des Landesbeamtengesetzes handelt, beträgt in den Fällen des Absatzes 5 die Probezeit mindestens die Zeit, die nach § 21 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes als Probezeit für ein Amt mit leitender Funktion abzuleisten ist. Die Mindestprobezeit von einem Jahr ist abzuleisten.
(7) Wird einer Bewerberin oder einem Bewerber mit der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe gleichzeitig ein Amt mit leitender Funktion nach § 21 des Landesbeamtengesetzes übertragen, endet mit dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit nach § 21 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes auch die laufbahnrechtliche Probezeit nach Absatz 1.

§ 29 Feststellung der Bewährung, Verlängerung der Probezeit

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind spätestens mit Ablauf der Hälfte der Probezeit erstmals zu beurteilen. Dabei soll auf besondere Eignungen und auf bestehende Mängel hingewiesen werden. Die erstmalige Beurteilung kann in einer freien Würdigung erstellt werden. Zum Ende der Probezeit wird in einer die gesamte Probezeit umfassenden zweiten Beurteilung festgestellt, ob die Beamtin oder der Beamte sich bewährt hat. Die Bewährung nach Satz 4 liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung die an das Amt in Fach-, Methoden, Sozial- und - sofern entsprechende Aufgaben wahrgenommen werden - Führungskompetenz gestellten Anforderungen jeweils mindestens in durchschnittlichem Maß erfüllt und zu erwarten ist, dass auch künftig die wechselnden Anforderungen der Laufbahn erfüllt werden.
(2) Beamtinnen und Beamte, die sich bewährt haben, sind zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen, wenn auch die übrigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Ansonsten sind sie zu entlassen.
(3) Die Probezeit kann bis zu einer Höchstdauer von fünf Jahren verlängert werden, wenn zum Ende der regelmäßigen Probezeit
1.
die fachliche oder persönliche Eignung insbesondere wegen
a)
längerer Beurlaubung unter Fortzahlung der Dienstbezüge oder krankheitsbedingter Fehlzeiten,
b)
Wechsel des Dienstherrn oder
c)
eines noch nicht abgeschlossenen Strafverfahrens, Disziplinarverfahrens oder Verfahrens nach § 31 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes
oder
2.
die gesundheitliche Eignung
noch nicht festgestellt werden kann.
(4) Die Feststellung, dass die Beamtin oder der Beamte sich nicht bewährt hat, soll bereits vor Ablauf der Probezeit getroffen werden, wenn ein Mangel besteht, der die Feststellung der Bewährung ausschließt und nachhaltige Zweifel bestehen, dass der Mangel in der restlichen Probezeit noch behoben werden kann.

Unterabschnitt 2 Beförderungen

§ 30 Erprobungszeit

(1) Vor einer Beförderung hat die Beamtin oder der Beamte die Eignung für das höhere Amt in einer Erprobungszeit auf einem mindestens dem höheren Amt zugeordneten Dienstposten nachzuweisen. Der erfolgreiche Abschluss der Erprobungszeit begründet keinen Anspruch auf Beförderung.
(2) Auf die Erprobungszeit nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Landesbeamtengesetzes können Zeiten übertragener Tätigkeiten, die mindestens dem höher bewerteten Dienstposten entsprochen haben und in denen die Beamtin oder der Beamte sich bewährt hat, angerechnet werden. Die Anrechnung ist auch möglich, soweit sich die Beamtin oder der Beamte während einer Beurlaubung in Tätigkeiten bei einer nach § 28 Absatz 3 anerkannten öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder als wissenschaftliche Assistenzkraft oder als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer bei Fraktionen des Deutschen Bundestages oder der Landtage bewährt hat und die ausgeübten Tätigkeiten nach Art und Schwierigkeit mindestens den Anforderungen des höher bewerteten Dienstpostens entsprochen haben.
(3) Kann zum Ende der Erprobungszeit die Eignung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten noch nicht festgestellt werden, kann die Erprobungszeit bis zum Umfang der Fehlzeiten, höchstens jedoch um sechs Monate verlängert werden. § 28 Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Dienstpostenübertragung ist rückgängig zu machen, wenn die Eignung nicht festgestellt werden kann oder die Erprobungszeit abgebrochen wird.

§ 30a Übertragung von Ämtern mit leitender Funktion

Auf die Probezeit für ein Amt mit leitender Funktion nach § 21 Absatz 5 des Landesbeamtengesetzes können gemäß § 21 Absatz 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes Zeiten angerechnet werden, in denen der Beamtin oder dem Beamten eine leitende Funktion übertragen worden ist, die nach Art und Bedeutung mindestens dem übertragenen Amt mit leitender Funktion entspricht. Die Anrechnung von Zeiten nach Satz 1 setzt voraus, dass sich die Beamtin oder der Beamte in der leitenden Funktion bewährt hat.

§ 31 Beförderung

Die Beförderungssperrfrist nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 des Landesbeamtengesetzes beträgt zwei Jahre. Sie kann bis auf ein Jahr verkürzt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte für die Zeit nach Ablauf der Probezeit oder der letzten Beförderung mit der höchsten Beurteilungsnote beurteilt worden ist.

§ 32 Durchführung des Nachteilsausgleichs

(1) Der Ausgleich einer beruflichen Verzögerung nach § 23 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes setzt voraus, dass die Beamtin oder der Beamte
1.
sich innerhalb von sechs Monaten oder im Falle fester Einstellungstermine zum nächsten Einstellungstermin nach der Geburt, der Beendigung der Betreuung oder Pflege oder nach Abschluss der im Anschluss an die Geburt, die Betreuung oder Pflege begonnenen oder fortgesetzten Ausbildung beworben und diese Bewerbung zur Einstellung geführt hat oder
2.
wegen der Betreuung oder Pflege während der Probezeit ohne Dienstbezüge beurlaubt war oder Elternzeit, soweit der Beamtin oder dem Beamten nicht eine Teilzeitbeschäftigung nach § 2 Absatz 4 Satz 1 der Elternzeitlandesverordnung bewilligt worden ist, in Anspruch genommen hat.
Als Ausgleich kann je Kind die tatsächliche Verzögerung bis zu einem Zeitraum von einem Jahr angerechnet werden. Werden in einem Haushalt mehrere Kinder gleichzeitig betreut, wird für denselben Zeitraum der Ausgleich nur einmal gewährt. Bei einer gleichzeitigen Kinderbetreuung durch mehrere Personen erhält nur eine Person den Ausgleich. Für die Pflege einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Bei Anwendung von § 23 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes können insgesamt höchstens drei Jahre berücksichtigt werden.
(2) Der Ausgleich einer Verzögerung des beruflichen Werdegangs nach § 23 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes setzt voraus, dass
1.
berufliche Verzögerungen nach § 9 Absatz 8 Satz 4 des Arbeitsplatzschutzgesetzes, auch in Verbindung mit
a)
§ 9 Absatz 10 Satz 2, § 12 Absatz 3 und 4, § 13 Absatz 2 und 3 sowie der §§ 16 und 16a des Arbeitsplatzschutzgesetzes,
b)
§ 8a des Soldatenversorgungsgesetzes oder
c)
§ 78 Absatz 1 Nummer 1 des Zivildienstgesetzes
angemessen auszugleichen sind oder
2.
ein Fall des § 17 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vorliegt.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 verkürzt sich die Beförderungssperrfrist nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes
1.
bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 1 um die Zeiten des geleisteten Grundwehr- oder Zivildienstes, Zeiten für geleistete Dienste, aufgrund derer der Beamte wegen § 14b oder § 14c des Zivildienstgesetzes nicht zum Zivildienst herangezogen wurde, sowie weitere Zeiten, die aufgrund der geleisteten Dienste zu einer späteren Einstellung geführt haben, höchstens jedoch um ein Jahr,
2.
bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 um die Zeiten als Entwicklungshelfer bis zur Dauer des Grundwehrdienstes.

Unterabschnitt 3 Qualifizierung, Fortbildung

§ 33 Qualifizierung für Beförderungsämter

(1) Die Übertragung von Beförderungsämtern setzt die erforderliche Qualifizierung voraus. Maßnahmen der Qualifizierung sind neben der beruflichen Erfahrung insbesondere
1.
der Wechsel der Dienststelle oder des Aufgabenbereiches innerhalb der Dienststelle oder der befristete Einsatz
a)
bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn oder einer Einrichtung im Sinne von § 20 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes,
b)
bei der Europäischen Union sowie beim Informationsbüro des Landes in Brüssel oder
c)
einer anderen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung im Fall eines besonderen Landesinteresses;
hierbei ist eine Verwendung nach Buchstabe b besonders zu berücksichtigen.
2.
die Qualifizierungsfortbildung (§ 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4),
3.
eigene Lehr- oder Fortbildungstätigkeiten,
4.
mit einem Bachelor- oder Mastergrad oder vergleichbaren Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium,
5.
über einen längeren Zeitraum selbstständig wahrgenommene höherwertige Tätigkeiten,
6.
die erfolgreiche Teilnahme an einem die Kriterien von § 9 des Beamtenstatusgesetzes beachtenden Auswahlverfahren. Diese Eignungsprüfung stellt insbesondere fest, ob die Beamtin oder der Beamte die für die künftigen Aufgaben erforderliche Methoden-, Sozial- und Führungskompetenz besitzt. Dem Auswahlverfahren muss eine Ausschreibung vorausgehen.
7.
die Führungskräftefortbildung (§ 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5)
Je höher das Beförderungsamt ist, desto höhere Anforderungen sind an die Qualifizierung zu stellen.
(2) Die Einzelheiten der Qualifizierung regeln die obersten Dienstbehörden unter Beachtung der Vorgaben, die sich aus dieser Verordnung und den weiteren Laufbahnverordnungen sowie den ergänzend dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften ergeben, in Personalentwicklungskonzepten. Hierbei kann nach Fachrichtungen unterschieden werden. Die Befugnis nach Satz 1 kann auf nachgeordnete Behörden übertragen werden. Die Landesregierung kann für die Landesverwaltung ressortübergreifende Personalentwicklungskonzepte aufstellen.
(3) Die Qualifizierung (§§ 34 und 35) kann wegen längerer Erkrankung, eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots, einer Elternzeit, Teilzeit, Beurlaubung oder aus anderen zwingenden Gründen verlängert werden, wenn der erfolgreiche Abschluss der Qualifizierung ansonsten nicht erreicht werden kann. Dabei können Abweichungen vom Ausbildungs-, Lehr- oder Studienplan zugelassen werden.

§ 34 Qualifizierung für Beförderungsämter der Laufbahngruppe 1 (mittlerer Dienst)

Die Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 7 an Beamtinnen und Beamte, die unterhalb des zweiten Einstiegsamtes ihrer Laufbahn eingestellt worden sind, setzt voraus, dass sie zuvor eine von der obersten Dienstbehörde vorgeschriebene Qualifizierung erfolgreich abgeleistet haben. Die Qualifizierung muss die fachtheoretische Fortbildung beinhalten, die erforderlich ist, um in Verbindung mit der bisherigen Ausbildung, den sonstigen Qualifizierungen und den bisher wahrgenommenen beruflichen Tätigkeiten zu einer erfolgreichen Wahrnehmung des höheren Amtes zu befähigen. Der Zulassung zur Qualifizierung muss eine Ausschreibung vorausgehen. Die oberste Dienstbehörde stellt fest, ob die Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen worden ist.

§ 35 Qualifizierung für Beförderungsämter der Laufbahngruppe 2 (höherer Dienst)

(1) Beamtinnen und Beamten, die unterhalb des zweiten Einstiegsamtes ihrer Laufbahn eingestellt worden sind, darf ein Amt ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 nur übertragen werden, wenn sie
1.
mindestens die Bildungsvoraussetzungen für eine Einstellung im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 erfüllen oder
2.
eine von der für die Gestaltung der Laufbahn zuständigen obersten Landesbehörde durch Verwaltungsvorschrift vorgeschriebene Qualifizierung erfolgreich abgeleistet haben oder
3.
eine von der für die Gestaltung der Laufbahn zuständigen obersten Landesbehörde durch Verwaltungsvorschrift vorgeschriebene berufsbegleitende Qualifizierungsfortbildung erfolgreich abgeleistet haben oder
4.
über eine langjährige berufliche Erfahrung verfügen
und die jeweiligen weiteren Voraussetzungen nach dieser Vorschrift erfüllt sind. Sie müssen erfolgreich an einem Auswahlverfahren nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 teilgenommen haben.
(2) Im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 müssen die Beamtinnen und Beamten zusätzlich mindestens ein Jahr selbstständig Aufgaben auf einem mindestens mit dem zweiten Einstiegsamt bewerteten Dienstposten wahrgenommen haben; § 23 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt. § 30 Absatz 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. Die oberste Dienstbehörde stellt fest, ob die Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen worden ist. Nach Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der Qualifizierung darf den Beamtinnen und Beamten ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 übertragen werden; alle unterhalb dieses Amtes befindlichen Ämter brauchen nicht mehr durchlaufen zu werden.
(3) Im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kann zum Auswahlverfahren zugelassen werden, wer
1.
die Laufbahnbefähigung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss erworben hat,
2.
eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,
3.
sich in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren im ersten Beförderungsamt bewährt hat und
4.
in der letzten Regelbeurteilung mindestens in durchschnittlichem Maß beurteilt worden ist.
Die Beamtinnen und Beamten werden in die Aufgaben des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 eingeführt. Die Einführung erfolgt als Masterstudiengang und schließt mit der Masterprüfung ab. Von der Einführung kann abgesehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte bereits ein für die Laufbahn geeignetes und mindestens mit einem Mastergrad oder einem vergleichbaren Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium nachweist. Soweit die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde von einer Einführung absieht, stellt sie mit der Zulassung zur Qualifizierung die Befähigung für die neue Laufbahn fest. Nach erfolgreichem Abschluss des Masterstudiums oder Feststellung der Laufbahnbefähigung nach Satz 5 darf den Beamtinnen und Beamten ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 übertragen werden; alle unterhalb dieses Amtes befindlichen Ämter brauchen nicht mehr durchlaufen zu werden. Eine Erprobungszeit nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Landesbeamtengesetzes ist nicht abzuleisten.
(4) Im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 kann zum Auswahlverfahren zugelassen werden, wer
1.
sich in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren in einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 bewährt hat und
2.
in der letzten Regelbeurteilung mindestens mit der zweithöchsten Note beurteilt worden ist.
Die Qualifizierungsfortbildung muss einen Umfang von mindestens 800 Stunden aufweisen. Soweit die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, kann abweichend von Satz 2 durch besondere Laufbahnverordnung für die Qualifizierungsfortbildung ein geringerer Umfang bestimmt werden. Bisher absolvierte gleichwertige Fortbildungsmaßnahmen können angerechnet werden. Neben der Qualifizierungsfortbildung müssen mindestens ein Jahr und sechs Monate selbstständig Aufgaben auf einem mindestens mit dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 bewerteten Dienstposten wahrgenommen werden; § 23 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt. § 30 Absatz 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. In einem abschließenden Kolloquium vor dem Landesbeamtenausschuss oder einem von ihm gebildeten unabhängigen Unterausschuss soll die Beamtin oder der Beamte nachweisen, dass sie oder er das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden kann, spezielle Fragestellungen richtig einzuordnen vermag und in der Lage ist, Probleme praxisgerecht zu lösen. Abschließend stellt der nach Satz 7 jeweils zuständige Ausschuss unter Berücksichtigung der im Rahmen der Qualifizierung erbrachten Leistungsnachweise fest, ob die Qualifizierungsfortbildung insgesamt erfolgreich abgeschlossen worden ist. Sie ist nicht erfolgreich abgeschlossen, wenn der Durchschnitt der Leistungsnachweise oder das Kolloquium nach Satz 7 eine Leistung darstellt, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Das Kolloquium kann einmal wiederholt werden. Nach Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der berufsbegleitenden Qualifizierungsfortbildung darf den Beamtinnen und Beamten ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 übertragen werden; alle unterhalb dieses Amtes befindlichen Ämter brauchen nicht mehr durchlaufen zu werden.
(5) Im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 kann zum Auswahlverfahren zugelassen werden, wer
1.
sich in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 bewährt hat und
2.
in den letzten beiden Regelbeurteilungen mindestens mit der zweithöchsten Note beurteilt worden ist, wobei mindestens die letzte Regelbeurteilung in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 erfolgt sein muss.
Mit der erfolgreichen Teilnahme an dem Auswahlverfahren erwerben die ausgewählten Beamtinnen und Beamten eine Qualifikation für ein Amt der Besoldungsgruppe A 14. Als Qualifikation für ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 ist zusätzlich eine Qualifizierungsfortbildung im Umfang von mindestens 400 Stunden nachzuweisen; der Qualifizierungsfortbildung muss eine Ausschreibung vorausgegangen sein. Die Einzelheiten der Qualifizierungsfortbildung nach Satz 3 können durch die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde durch Verwaltungsvorschrift geregelt werden. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend. Die Feststellung der nach den Sätzen 2 und 3 erreichten Qualifikation trifft die oberste Dienstbehörde.
(6) Durch besondere Laufbahnverordnung können für Beamtinnen und Beamte in der Laufbahngruppe 2 des Feuerwehrdienstes, die unterhalb des zweiten Einstiegsamtes ihrer Laufbahn eingestellt worden sind, abweichende Regelungen für die Qualifizierung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 getroffen werden. Hierbei kann auch bestimmt werden, dass daneben die Absätze 1 bis 5 keine Anwendung finden. Die abweichenden Qualifizierungsmaßnahmen müssen in Verbindung mit den bisher wahrgenommenen beruflichen Tätigkeiten zu einer erfolgreichen Wahrnehmung der Aufgaben des höheren Amtes befähigen. Für den Zugang zur Qualifizierung ist ein Auswahlverfahren vorzuschreiben, das § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 entspricht.

§ 36 Fortbildung

(1) Die dienstliche Fortbildung ist durch die oberste Dienstbehörde zu fördern. Als Fortbildungsmaßnahmen kommen insbesondere in Betracht
1.
die Einführungsfortbildung, um die für die Übernahme neuer Aufgaben erforderlichen fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen zu vermitteln,
2.
die Erhaltungsfortbildung, um die fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen für die übertragenen Tätigkeiten fortzuentwickeln,
3.
die Wiedereinstiegsfortbildung bei oder nach längerer Abwesenheit,
4.
die Qualifizierungsfortbildung, die dem Erwerb zusätzlicher Qualifikationen für eine Beförderung sowie für den Aufstieg dient. Die Qualifizierungsfortbildung muss in Verbindung mit der bisherigen Ausbildung, den sonstigen Qualifizierungen und den bisher wahrgenommenen beruflichen Tätigkeiten zu einer erfolgreichen Wahrnehmung des höheren Amtes befähigen,
5.
die Führungskräftefortbildung, die dem Erwerb, dem Erhalt oder der Fortentwicklung von Qualifikationen für die Wahrnehmung von Führungsaufgaben dient.
(2) Die Beamtinnen und Beamten haben im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel einen Anspruch auf Fortbildung, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Beamtinnen und Beamte, die sich in Elternzeit befinden oder zur Betreuung von Kindern oder zur Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen beurlaubt sind.
(3) Die Einzelheiten der Fortbildung regeln die obersten Dienstbehörden in Personalentwicklungskonzepten. § 33 Absatz 2 gilt entsprechend.

Unterabschnitt 4 Laufbahnwechsel

§ 37 Laufbahnwechsel innerhalb derselben Laufbahngruppe

(1) Ein Laufbahnwechsel nach § 24 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes setzt voraus, dass die Beamtin oder der Beamte unter Berücksichtigung ihrer oder seiner Vor- und Ausbildung, der bisher wahrgenommenen beruflichen Tätigkeiten sowie der sonstigen Qualifizierungen die für die neue Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine Einführung in die neue Laufbahn erwerben kann. Der Wechsel in die neue Laufbahn kann vor Beginn der Einführung erfolgen.
(2) Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde kann Einzelheiten zu Absatz 1 Satz 1 durch Verwaltungsvorschrift regeln.

§ 38 Allgemeine Bestimmungen zum Aufstieg

(1) Beamtinnen und Beamte in der Laufbahngruppe 1 können im Wege des regulären Aufstiegs (§ 39), des regulären Aufstiegs in der Fachrichtung allgemeiner Dienst im Verwendungsbereich der Allgemeinen Verwaltung (§ 39a), des erleichterten Aufstiegs (§ 40) oder des Praxisaufstiegs (§ 41) in eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 aufsteigen.
(2) Beamtinnen und Beamte können zum Aufstieg zugelassen werden, wenn sie zuvor erfolgreich an einem Auswahlverfahren nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 teilgenommen haben.
(3) Der Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn aufgrund besonderer gesetzlicher Regelung die Befähigung für die Laufbahngruppe 2 nur durch eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung erworben werden kann oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.
(4) Durch besondere Laufbahnverordnung können für Beamtinnen und Beamte in der Laufbahngruppe 1 des Feuerwehrdienstes abweichende Regelungen für den Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 des Feuerwehrdienstes getroffen werden. Hierbei kann auch bestimmt werden, dass daneben die §§ 38 bis 41 keine Anwendung finden. Die abweichenden Regelungen müssen in Verbindung mit den bisher wahrgenommenen beruflichen Tätigkeiten zu einer erfolgreichen Wahrnehmung der Aufgaben in der höheren Laufbahn befähigen. Für die Zulassung zum Aufstieg ist ein Auswahlverfahren vorzuschreiben, das § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 entspricht.
(5) Der Aufstieg kann wegen längerer Erkrankung, eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots, einer Elternzeit, Teilzeit, Beurlaubung oder aus anderen zwingenden Gründen verlängert werden, wenn der erfolgreiche Abschluss des Aufstiegs ansonsten nicht erreicht werden kann. Dabei können Abweichungen vom Ausbildungs-, Lehr- oder Studienplan zugelassen werden.

§ 39 Regulärer Aufstieg

(1) Zum Auswahlverfahren für den regulären Aufstieg kann zugelassen werden, wer
1.
mindestens ein Beförderungsamt oberhalb des zweiten Einstiegsamtes seiner Laufbahn erreicht hat und
2.
in der letzten Regelbeurteilung mindestens mit der zweithöchsten Note beurteilt worden ist.
(2) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Soweit während der bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben worden sind, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, kann der praktische Teil um höchstens ein Jahr abgekürzt werden.
(3) Soweit in der neuen Laufbahn ein inhaltlich geeigneter Vorbereitungsdienst nach § 11 eingerichtet ist, nehmen die Beamtinnen und Beamten an dem Vorbereitungsdienst teil. Sind innerhalb der neuen Laufbahn mehrere inhaltlich geeignete Vorbereitungsdienste nach § 11 eingerichtet, ist in der Ausschreibung nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 anzugeben, welcher Vorbereitungsdienst als Einführung abzuleisten ist. Es ist die Laufbahnprüfung als Aufstiegsprüfung abzulegen; § 9 Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) Soweit ein inhaltlich geeigneter Vorbereitungsdienst nach § 11 nicht eingerichtet ist, belegen die Beamtinnen und Beamten als Einführung ein für die neue Laufbahn geeignetes Hochschulstudium, das mit einem Bachelorgrad oder einem vergleichbaren Abschluss abschließt. Absatz 2 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung. Der erfolgreiche Abschluss des Studiums gilt als Aufstiegsprüfung.
(5) Mit Bestehen der Aufstiegsprüfung wird die Befähigung für die neue Laufbahn erworben. Die oberste Dienstbehörde erteilt hierüber eine Feststellung.
(6) Von der Einführung kann abgesehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte bereits ein für die Laufbahn geeignetes und mindestens mit einem Bachelorgrad oder einem vergleichbaren Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium nachweist. Soweit die oberste Dienstbehörde von einer Einführung absieht, stellt sie mit der Zulassung zum Aufstieg die Befähigung für die neue Laufbahn fest. Die Absätze 2 bis 5 sind nicht anzuwenden.
(7) Nach der Feststellung der Befähigung darf das erste Einstiegsamt der neuen Laufbahn erst verliehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in den Aufgaben der neuen Laufbahn bewährt hat. Die Bewährung beträgt in den Fällen des Absatzes 3 sechs Monate und in den Fällen der Absätze 4 und 6 ein Jahr und sechs Monate. Die Bewährungszeit kann um Zeiten gekürzt werden, in denen außerhalb der Einführung oder des für den Aufstieg anerkannten Hochschulstudiums bereits erfolgreich Aufgaben der neuen Laufbahn wahrgenommen worden sind.
(8) Beamtinnen und Beamte, die die Aufstiegsprüfung oder eine Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortführung der Einführung ist, endgültig nicht bestehen oder deren Bewährung nach Absatz 7 nicht festgestellt werden kann, verbleiben in ihrer bisherigen Rechtsstellung. Eine erneute Zulassung zum Aufstieg oder eine erneute Bewährung ist nicht vor Ablauf von zwei Jahren zulässig.

§ 39a Regulärer Aufstieg in der Fachrichtung allgemeiner Dienst im Verwendungsbereich der Allgemeinen Verwaltung

(1) Zum Auswahlverfahren für den regulären Aufstieg in der Fachrichtung allgemeiner Dienst im Verwendungsbereich der Allgemeinen Verwaltung kann zugelassen werden, wer
1.
die Laufbahnbefähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Dienstes im Verwendungsbereich der Allgemeinen Verwaltung erworben hat,
2.
sich in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren im ersten Beförderungsamt bewährt hat,
3.
in der letzten Regelbeurteilung mindestens in durchschnittlichem Maß beurteilt worden ist.
(2) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführung erfolgt als verkürzter Bachelorstudiengang an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums wird die Befähigung für die neue Laufbahn erworben.
(3) Von der Einführung kann abgesehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte bereits ein für die Laufbahn geeignetes und mindestens mit einem Bachelorgrad oder einem vergleichbaren Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium nachweist. Soweit die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde von einer Einführung absieht, stellt sie mit der Zulassung zum Aufstieg die Befähigung für die neue Laufbahn fest. Absatz 2 ist nicht anzuwenden.
(4) Nach dem Erwerb der Befähigung für die neue Laufbahn darf den Beamtinnen und Beamten das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 verliehen werden. Eine Erprobungszeit nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Landesbeamtengesetzes ist nicht abzuleisten.
(5) Die Einzelheiten regelt die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde durch Verwaltungsvorschrift.

§ 40 Erleichterter Aufstieg

(1) Zum Auswahlverfahren für den erleichterten Aufstieg kann zugelassen werden, wer
1.
sich seit mindestens drei Jahren in einem Amt der Besoldungsgruppe A 8 bewährt hat und
2.
in der letzten Regelbeurteilung mindestens mit der zweithöchsten Note beurteilt worden ist.
(2) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführung dauert zwei Jahre. Soweit während der bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben worden sind, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, kann die Einführung um bis zu einem Jahr abgekürzt werden.
(3) Während der Einführung erfolgt berufsbegleitend die Teilnahme an einer Qualifizierungsfortbildung im Umfang von mindestens 500 Stunden, die mit einer Prüfung enden kann. Die Einzelheiten regelt die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde durch Verwaltungsvorschrift. Soweit die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, kann abweichend von Satz 1 durch besondere Laufbahnverordnung für die Qualifizierungsfortbildung ein geringerer Umfang bestimmt werden. Bisher absolvierte gleichwertige Fortbildungsmaßnahmen können angerechnet werden.
(4) Die oberste Dienstbehörde stellt am Ende der Einführung, frühestens jedoch nach Abschluss der Qualifizierungsfortbildung nach Absatz 3, fest, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen worden ist. Soweit die Qualifizierungsfortbildung nach Absatz 3 mit einer Prüfung endet, ist das Bestehen der Prüfung Voraussetzung für die Feststellung der erfolgreichen Einführung. § 39 Absatz 8 gilt entsprechend.
(5) Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung erwerben die Beamtinnen und Beamten die Befähigung für die neue Laufbahn und erlangen eine Qualifikation bis höchstens zu einem Amt der Besoldungsgruppe A 12.

§ 41 Praxisaufstieg

(1) Auswahlverfahren für den Praxisaufstieg kann zugelassen werden, wer
1.
sich seit mindestens drei Jahren in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 bewährt hat und
2.
in den letzten beiden Regelbeurteilungen mindestens mit der zweithöchsten Note beurteilt worden ist, wobei mindestens die letzte Regelbeurteilung in dem Endamt der Laufbahngruppe 1 erfolgt sein muss.
(2) Mit der erfolgreichen Teilnahme an dem Auswahlverfahren erwerben die ausgewählten Beamtinnen und Beamten die Befähigung für die neue Laufbahn und erlangen eine Qualifikation für ein Amt der Besoldungsgruppe A 10. Als Qualifikation für ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 ist zusätzlich eine Qualifizierungsfortbildung im Umfang von mindestens 200 Stunden nachzuweisen; der Qualifizierungsfortbildung muss eine Ausschreibung vorausgegangen sein. Die Einzelheiten der Qualifizierungsfortbildung nach Satz 2 regelt die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde durch Verwaltungsvorschrift. § 40 Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend. Die Feststellung der nach den Sätzen 1 und 2 erreichten Qualifikation trifft die oberste Dienstbehörde.

Unterabschnitt 5 Dienstliche Beurteilung

§ 42 Allgemeines

(1) Die Beamtinnen und Beamten sollen zu in Beurteilungsrichtlinien festgelegten Stichtagen regelmäßig alle drei Jahre dienstlich beurteilt werden (Regelbeurteilung).
(2) Von der Regelbeurteilung sind ausgenommen:
1.
Beamtinnen und Beamte während der Probezeit,
2.
Beamtinnen und Beamte, die sich in einer Einführungs- oder Bewährungszeit im Rahmen der Qualifizierung nach § 35, des Aufstiegs oder der Probezeit nach § 21 des Landesbeamtengesetzes für ein Amt mit leitender Funktion befinden,
3.
Beamtinnen und Beamte, die
a)
ein Amt mit der Besoldungsgruppe A 16 oder höher innehaben oder
b)
ein Amt mit der Besoldungsgruppe A 15 innehaben und die Funktion einer Leiterin oder eines Leiters einer Dienststelle ausüben, wenn die oberste Dienstbehörde für diese Beamtengruppe vor dem Beurteilungsstichtag eine Ausnahme von der Regelbeurteilung zugelassen hat,
4.
Beamtinnen und Beamte nach Vollendung des 58. Lebensjahres, es sei denn, dass sie die Erstellung einer Beurteilung beantragen; bei Beamtinnen und Beamten nach den §§ 114 und 115 des Landesbeamtengesetzes tritt an die Stelle des 58. Lebensjahres das 55. Lebensjahr,
5.
Beamtinnen und Beamte,
a)
bei denen am Beurteilungsstichtag feststeht, dass sie innerhalb
des darauf folgenden Regelbeurteilungszeitraumes endgültig aus dem aktiven Dienst ausscheiden werden, es sei denn, dass sie die Erstellung einer Beurteilung beantragen,
b)
die am Beurteilungsstichtag bereits länger als ein Jahr
aa)
beurlaubt,
bb)
in Elternzeit im Sinne von § 28 Absatz 2,
cc)
zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet,
dd)
einer anderen Einrichtung zugewiesen sind (§ 20 des Beamtenstatusgesetzes) oder
ee)
von ihrer dienstlichen Tätigkeit in einem Umfang von mindestens 75 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellt
sind,
c)
die am Beurteilungsstichtag nach einer Versetzung von einem anderen Dienstherrn weniger als ein Jahr in der Dienststelle tätig sind,
d)
die nach Rückkehr aus einer
aa)
Beurlaubung,
bb)
Elternzeit im Sinne von § 28 Absatz 2,
cc)
Abordnung zu einem anderen Dienstherrn,
dd)
Zuweisung (§ 20 des Beamtenstatusgesetzes) oder
ee)
einer Freistellung von ihrer dienstlichen Tätigkeit in einem Umfang von mindestens 75 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit
am Beurteilungsstichtag weniger als ein Jahr in der Dienststelle tätig sind, wenn die Beurlaubung, Elternzeit, Abordnung, Zuweisung oder Freistellung mindestens ein Jahr betragen hat,
6.
das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschulen.
(3) Dienstliche Beurteilungen aus besonderem Anlass (Anlassbeurteilungen) sind zulässig, wenn neben einer Regelbeurteilung Erkenntnisse über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten benötigt werden.
(4) Bevor die dienstliche Beurteilung erstellt wird, hat der Beurteiler mit der Beamtin oder dem Beamten ein Gespräch über den wahrgenommenen Aufgabenbereich und das Leistungs- und Befähigungsbild zu führen. Die Beurteilung soll innerhalb von sechs Monaten nach dem Beurteilungsstichtag fertig gestellt werden. Sie ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut bekannt zu geben und, sofern sie oder er darauf nicht verzichtet, mit ihr oder ihm zu besprechen (Eröffnung). Ein Vermerk über die Eröffnung ist mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.

§ 43 Inhalt der dienstlichen Beurteilung

Die dienstliche Beurteilung besteht aus einer nachvollziehbaren Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Die Bewertung soll mindestens getrennt nach Fach-, Methoden-, Sozial- und, sofern entsprechende Aufgaben wahrgenommen werden, Führungskompetenz vorgenommen werden. Die dienstliche Beurteilung soll eine in die Zukunft gerichtete Potenzialeinschätzung über weitere Entwicklungsmöglichkeiten und einen Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung enthalten. Sie ist mit einer Gesamtbewertung abzuschließen.

§ 44 Beurteilungsmaßstab und Richtwerte, Notenspiegel

(1) Die dienstlichen Beurteilungen haben innerhalb ihres Geltungsbereichs nach einem einheitlichen Maßstab zu erfolgen. Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Note 10 Prozent und bei der zweithöchsten Note 20 Prozent nicht überschreiten. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.
(2) Das Ergebnis eines Regelbeurteilungsdurchganges soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Hierbei soll der Anteil an Frauen und Männern jeweils gesondert ausgewiesen werden, wenn gewährleistet ist, dass Rückschlüsse auf bestimmte Beurteilte ausgeschlossen sind.

§ 45 Beurteilungsrichtlinien

Die zur näheren Ausgestaltung der §§ 42 bis 44 erforderlichen Richtlinien erlässt für die Beamtinnen und Beamten des Landes die Landesregierung und für diejenigen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes die oberste Dienstbehörde. Das Justizministerium wird ermächtigt, für bestimmte Beamtengruppen und für näher zu bestimmende Verwendungsbereiche in der Fachrichtung des Justizdienstes eigenständige Beurteilungsrichtlinien zu erlassen.

Unterabschnitt 6 Ausnahmeentscheidungen

§ 46 Ausnahmen durch den Landesbeamtenausschuss

Der Landesbeamtenausschuss kann für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von folgenden Vorschriften dieser Verordnung zulassen:
1.
der Pflicht zur Stellenausschreibung (§ 4),
2.
der Mindestdienstzeit für die Zulassung zum Auswahlverfahren nach § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 sowie nach § 40 Absatz 1 Nummer 1 und § 41 Absatz 1 Nummer 1.

§ 46a Ausnahmen durch oberste Dienstbehörden

Die Zulassung von Ausnahmen nach § 18a Absatz 7 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes erfordert bei Landesbeamtinnen und Landesbeamten das Einvernehmen des für Inneres zuständigen Ministeriums. Bei Beamtinnen und Beamten nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes bedarf die Zulassung von Ausnahmen nach § 18a Absatz 7 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes der Zustimmung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde. Bei Beamtinnen und Beamten des Landes sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Träger das Land ist, bedarf die Einstellung der Zustimmung des Finanzministeriums.

Abschnitt 4 Besonderheiten für Kommunal- und Körperschaftsbeamtinnen und Kommunal- und Körperschaftsbeamte

§ 47 Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden

Bei Beamtinnen und Beamten nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes bedarf der Zustimmung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde:
1.
die Feststellung der Befähigung nach § 12 Absatz 7,
2.
die Feststellung über die Zuordnung nach § 14 Absatz 1 und die Erforderlichkeit zusätzlicher Qualifizierungsmaßnahmen nach § 14 Absatz 2,
3.
die Einstellung im Beförderungsamt nach § 27,
4.
die Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 7 nach § 34 an Beamtinnen und Beamte, die unterhalb des zweiten Einstiegsamtes ihrer Laufbahn eingestellt worden sind,
5.
die Zulassung zum Auswahlverfahren nach § 35 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1,
6.
die Feststellung der Qualifikation nach § 35 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5 Satz 6,
7.
die Zulassung zum regulären Aufstieg (§ 39) und die Feststellung der Befähigung nach § 39 Absatz 5 Satz 2,
8.
die Zulassung zum regulären Aufstieg in der Fachrichtung allgemeiner Dienst im Verwendungsbereich der Allgemeinen Verwaltung (§ 39a),
9.
die Zulassung zum erleichterten Aufstieg und die Feststellung nach § 40 Absatz 4 Satz 1, dass die Einführung erfolgreich abgeschlossen worden ist und
10.
die Feststellung der Qualifikation nach § 41 Absatz 2 Satz 5.

Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 48 Überleitung

Die Zuordnung der bisherigen Laufbahnen zu den nach § 13 des Landesbeamtengesetzes eingerichteten Laufbahnen einschließlich der Zuordnung zu den innerhalb dieser Laufbahnen bestehenden Einstiegsämtern ergibt sich aus Anlage 3.

§ 49 Übergangsbestimmungen für den Aufstieg

(1) Soweit nach den bisherigen Vorschriften nach einem Aufstieg das Fortkommen in der nächsthöheren Laufbahn auf bestimmte Ämter beschränkt war, gelten diese Beschränkungen mit der Maßgabe fort, dass eine Qualifikation bis zu dem Amt erworben worden ist, in das nach den bisherigen Aufstiegsvorschriften ein Fortkommen höchstens möglich war. Dies gilt entsprechend, soweit nach den bisherigen Vorschriften zum Verwendungsaufstieg die Befähigung lediglich für einen bestimmten Verwendungsbereich innerhalb der Laufbahn zuerkannt wurde. Der Verwendungsbereich nach Satz 2 kann durch die oberste Dienstbehörde erweitert werden, nachdem die Beamtin oder der Beamte erfolgreich an von der obersten Dienstbehörde festzulegenden Qualifizierungsmaßnahmen teilgenommen hat, die sie oder ihn für die Wahrnehmung von Tätigkeiten in dem vorgesehenen Verwendungsbereich befähigen.

§ 50 Fortgeltung von Verwaltungsvorschriften

(1) Die auf der Grundlage von § 27 Absatz 2 Satz 2 der Landeslaufbahnverordnung erlassenen Verwaltungsvorschriften gelten als Verwaltungsvorschriften nach § 40 Absatz 3 Satz 2 fort.
(2) Die in den auf der Grundlage von § 30 Absatz 2 Satz 5 der Landeslaufbahnverordnung erlassenen Verwaltungsvorschriften getroffenen Regelungen zu wissenschaftlich ausgerichteten Lehrgängen gelten als Verwaltungsvorschriften nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 fort.

§§ 51 bis 54 (aufgehoben)

§ 55 Anlagen

Die Anlagen 1 bis 3 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 56 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Landeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 639, 694) und die Ordnung der Laufbahnen des einfachen, des mittleren, des gehobenen und des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes vom 20. Juni 1991 (AmtsBl. M-V S. 392) außer Kraft.

Anlage 1

(zu § 24 Absatz 1)
Die Laufbahnen in den Fachrichtungen
-
Justizdienst,
-
Feuerwehrdienst,
-
Steuerverwaltungsdienst,
-
Gesundheits- und sozialer Dienst,
-
Agrar- und umweltbezogener Dienst,
-
Technischer Dienst,
-
Wissenschaftlicher Dienst,
-
Allgemeiner Dienst
umfassen die nachfolgenden Ämter:
1.
Allgemeines
Die Beifügung von Zusätzen zu den Amtsbezeichnungen richtet sich nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften einschließlich der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften.
2.
Laufbahngruppe 1
Besoldungsgruppe A 4 Amtsmeisterin, Amtsmeister
Besoldungsgruppe A 4 (mit Amtszulage1) Amtsmeisterin, Amtsmeister Hauptwachtmeisterin, Hauptwachtmeister
Besoldungsgruppe A 5 Oberamtsmeisterin, Oberamtsmeister
Besoldungsgruppe A 5 (mit Amtszulage1) Erste Hauptwachtmeisterin, Erster Hauptwachtmeister Oberamtsmeisterin, Oberamtsmeister
Besoldungsgruppe A 6 Erste Hauptwachtmeisterin, Erster Hauptwachtmeister Justizvollstreckungssekretärin, Justizvollstreckungssekretär Oberamtsmeisterin, Oberamtsmeister Sekretärin, Sekretär2, 3 Werkmeisterin, Werkmeister
Besoldungsgruppe A 6 (mit Amtszulage1) Erste Hauptwachtmeisterin, Erster Hauptwachtmeister
Besoldungsgruppe A 7 Brandmeisterin, Brandmeister4 Justizvollstreckungsobersekretärin, Justizvollstreckungsobersekretär Obersekretärin, Obersekretär5, 6 Oberwerkmeisterin, Oberwerkmeister7
Besoldungsgruppe A 8 Gerichtsvollzieherin, Gerichtsvollzieher8 Hauptsekretärin, Hauptsekretär Hauptwerkmeisterin, Hauptwerkmeister Justizvollstreckungshauptsekretärin, Justizvollstreckungshauptsekretär Oberbrandmeisterin, Oberbrandmeister
Besoldungsgruppe A 9 Amtsinspektorin, Amtsinspektor Betriebsinspektorin, Betriebsinspektor Hauptbrandmeisterin, Hauptbrandmeister Obergerichtsvollzieherin, Obergerichtsvollzieher
Besoldungsgruppe A 9 (mit Amtszulage1) Amtsinspektorin, Amtsinspektor Betriebsinspektorin, Betriebsinspektor Hauptbrandmeisterin, Hauptbrandmeister Obergerichtsvollzieherin, Obergerichtsvollzieher
3.
Laufbahngruppe 2
a)
Ämter in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 16
Besoldungsgruppe A 9 Inspektorin, Inspektor1
Besoldungsgruppe A 10 Oberinspektorin, Oberinspektor2
Besoldungsgruppe A 11 Amtfrau, Amtmann
Besoldungsgruppe A 12 Amtsanwältin, Amtsanwalt3 Amtsrätin, Amtsrat Rechnungsrätin, Rechnungsrat
Besoldungsgruppe A 13 Akademische Rätin, Akademischer Rat4 Ärztin, Arzt4 Konservatorin, Konservator4 Kustodin, Kustos4Oberamtsanwältin, Oberamtsanwalt Oberamtsrätin, Oberamtsrat Oberlehrerin, Oberlehrer im Justizvollzugsdienst Oberrechnungsrätin, Oberrechnungsrat Rätin/Rat4, 5
Besoldungsgruppe A 13 (mit Amtszulage6)7 Oberamtsanwältin, Oberamtsanwalt Oberamtsrätin, Oberamtsrat Oberrechnungsrätin, Oberrechnungsrat
Besoldungsgruppe A 14 Akademische Oberrätin, Akademischer Oberrat Ärztin, Arzt Chefärztin, Chefarzt Oberärztin, Oberarzt Oberkonservatorin, Oberkonservator Oberkustodin, Oberkustos Oberrätin, Oberrat
Besoldungsgruppe A 14 (mit Amtszulage6) Kanzlerin, Kanzler der Hochschule für Musik und Theater Rostock
Besoldungsgruppe A 15 Akademische Direktorin, Akademischer Direktor Chefärztin, Chefarzt Direktorin, Direktor Hauptkonservatorin, Hauptkonservator Hauptkustodin, Hauptkustos Oberärztin, Oberarzt
Besoldungsgruppe A 15 (mit Amtszulage6) Kanzlerin, Kanzler der Hochschule Neubrandenburg-University of Applied Sciences Kanzlerin, Kanzler der Hochschule Stralsund Kanzlerin, Kanzler der Hochschule Wismar
Besoldungsgruppe A 16 Chefärztin, Chefarzt Direktorin, Direktor der Landeszentrale für politische Bildung Kanzlerin, Kanzler einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 1 000 bis 2 000 Landeskonservatorin, Landeskonservator Leitende Akademische Direktorin, Leitender Akademischer Direktor Leitende Direktorin, Leitender Direktor Ministerialrätin, Ministerialrat Stellvertretende Direktorin, stellvertretender Direktor der Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern8Verwaltungsdirektorin, Verwaltungsdirektor der Medizinischen Fakultät der Universität Greifswald Verwaltungsdirektorin, Verwaltungsdirektor der Medizinischen Fakultät der Universität Rostock
Besoldungsgruppe A 16 (mit Amtszulage6) Leitende Direktorin, Leitender Direktor
b)
Ämter in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen B
Die Ämter in den Besoldungsgruppen B ergeben sich aus der Besoldungsordnung B.
c)
Ämter in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung R
Die Ämter in den Besoldungsgruppen R ergeben sich aus der Besoldungsordnung R.
Fußnoten
1)
entsprechend der zu den Ämtern in der jeweiligen Besoldungsgruppe ausgebrachten Fußnoten
entsprechend der zu den Ämtern in der jeweiligen Besoldungsgruppe ausgebrachten Fußnoten
entsprechend der zu den Ämtern in der jeweiligen Besoldungsgruppe ausgebrachten Fußnoten
entsprechend der zu den Ämtern in der jeweiligen Besoldungsgruppe ausgebrachten Fußnoten
1)
als erstes Einstiegsamt
2)
als zweites Einstiegsamt
2)
zugleich erstes Einstiegsamt in den Fachrichtungen Feuerwehrdienst und Technischer Dienst, wenn das für den Zugang zur Laufbahn geforderte abgeschlossene Hochschulstudium nachgewiesen wurde; gilt auch beim Aufstieg in die Laufbahngruppe 2.
3)
Einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der unterhalb des zweiten Einstiegsamtes eingestellt worden ist und das Amt einer Oberamtsmeisterin oder eines Oberamtsmeisters oder einer Ersten Hauptwachtmeisterin oder eines Ersten Hauptwachtmeisters erreicht hat, kann das Amt einer Sekretärin oder eines Sekretärs verliehen werden, wenn sie oder er die Einstellungsvoraussetzungen für das zweite Einstiegsamt erfüllt oder erfolgreich eine Qualifizierung nach § 34 absolviert hat und auf einem Dienstposten eingesetzt wird, der diese Befähigung erfordert. Soll die Beamtin oder der Beamte in ein Amt der Besoldungsgruppe A 6 befördert werden, gilt Satz 1 entsprechend.
3)
auch als erstes Einstiegsamt im Justizdienst als besonderes Einstiegsamt, soweit damit die Bestellung zur Amtsanwältin oder zum Amtsanwalt verbunden ist
4)
zweites Einstiegsamt im Feuerwehrdienst
4)
als zweites Einstiegsamt
als zweites Einstiegsamt
als zweites Einstiegsamt
als zweites Einstiegsamt
als zweites Einstiegsamt
5)
zugleich zweites Einstiegsamt im Justizdienst als besonderes Einstiegsamt in einer Verwendung im Aufsichtsdienst des Strafvollzugs (§ 115 des Landesbeamtengesetzes)
5)
Einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der unterhalb des zweiten Einstiegsamtes eingestellt worden ist und das Amt einer Oberamtsrätin oder eines Oberamtsrates erreicht hat, kann das Amt einer Rätin oder eines Rates verliehen werden, wenn sie oder er die Einstellungsvoraussetzungen für das zweite Einstiegsamt erfüllt oder erfolgreich eine Qualifizierung nach § 35 - einschließlich der ggf. vorgeschriebenen Qualifizierungszeit - absolviert hat und auf einem Dienstposten eingesetzt wird, der diese Befähigung erfordert. Soll die Beamtin oder der Beamte in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 befördert werden, gilt Satz 1 entsprechend.
6)
zugleich zweites Einstiegsamt im Technischen Dienst
6)
entsprechend der zu den Ämtern in der jeweiligen Besoldungsgruppe ausgebrachten Fußnoten
entsprechend der zu den Ämtern in der jeweiligen Besoldungsgruppe ausgebrachten Fußnoten
entsprechend der zu den Ämtern in der jeweiligen Besoldungsgruppe ausgebrachten Fußnoten
entsprechend der zu den Ämtern in der jeweiligen Besoldungsgruppe ausgebrachten Fußnoten
7)
zweites Einstiegsamt im Justizdienst als besonderes Einstiegsamt in einer Verwendung im Werksdienst des Strafvollzugs (§ 115 des Landesbeamtengesetzes)
7)
Das Amt braucht nicht regelmäßig durchlaufen zu werden (§ 24 Absatz 2 Satz 1).
8)
auch als zweites Einstiegsamt im Justizdienst als besonderes Einstiegsamt, soweit damit die Bestellung zur Gerichtsvollzieherin oder zum Gerichtsvollzieher verbunden ist
8)
soweit das Amt nicht im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen wird (§ 57 Absatz 4 Satz 2 des Landesrundfunkgesetzes)

Anlage 2

(zu § 24 Absatz 7)
Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde nach § 25 Absatz 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes ist für die Laufbahnen in der Fachrichtung des
1.
Justizdienstes das Justizministerium,
2.
Polizeidienstes das Innenministerium,
3.
Feuerwehrdienstes das Innenministerium,
4.
Steuerverwaltungsdienstes das Finanzministerium,
5.
Bildungsdienstes das für Bildung zuständige Ministerium,
6.
Gesundheits- und sozialen Dienstes das für Gesundheit zuständige Ministerium,
7.
Agrar- und umweltbezogenen Dienstes das für Landwirtschaft zuständige Ministerium,
8.
Technischen Dienstes das Innenministerium,
9.
Wissenschaftlichen Dienstes das für Wissenschaft zuständige Ministerium,
10.
Allgemeinen Dienstes das Innenministerium.

Anlage 3

(zu § 48)
Die bisherigen Laufbahnen werden in die nach § 13 des Landesbeamtengesetzes eingerichteten Laufbahnen einschließlich der innerhalb dieser Laufbahnen bestehenden Einstiegsämter wie folgt übergeleitet:
1.
Überleitung in die Fachrichtung des Justizdienstes
bisherige Laufbahn neue Laufbahn
in der Fachrichtung Laufbahngruppe Laufbahn-gruppe Einstiegsamt
Justizwachtmeisterdienst einfacher Dienst 1 erstes
mittlerer allgemeiner Vollzugsdienst mittlerer Dienst 1 zweites
mittlerer Werksdienst mittlerer Dienst 1 zweites
Gerichtsvollzieherdienst mittlerer Dienst 1 zweites
Rechtspfleger gehobener Dienst 2 erstes
Amtsanwaltsdienst gehobener Dienst 2 erstes
Laufbahn der Staatsanwälte höherer Dienst 2 zweites
2.
Überleitung in die Fachrichtung des Polizeidienstes
bisherige Laufbahn neue Laufbahn
in der Fachrichtung Laufbahngruppe Laufbahn-gruppe Einstiegsamt
mittlerer Polizeivollzugsdienst mittlerer Dienst 1 zweites
gehobener Polizeivollzugsdienst gehobener Dienst 2 erstes
höherer Polizeivollzugsdienst höherer Dienst 2 zweites
Beamte im Dienst als Kriminologen* höherer Dienst 2 zweites
3.
Überleitung in die Fachrichtung des Feuerwehrdienstes
bisherige Laufbahn neue Laufbahn
in der Fachrichtung Laufbahngruppe Laufbahn-gruppe Einstiegsamt
mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst mittlerer Dienst 1 zweites
gehobener feuerwehrtechnischer Dienst gehobener Dienst 2 erstes
höherer feuerwehrtechnischer Dienst höherer Dienst 2 zweites
4.
Überleitung in die Fachrichtung des Steuerverwaltungsdienstes
bisherige Laufbahn neue Laufbahn
in der Fachrichtung Laufbahngruppe Laufbahn-gruppe Einstiegsamt
mittlerer Dienst in der Steuerverwaltung mittlerer Dienst 1 zweites
gehobener Dienst in der Steuerverwaltung gehobener Dienst 2 erstes
höherer Dienst in der Steuerverwaltung höherer Dienst 2 zweites
5.
Überleitung in die Fachrichtung des Bildungsdienstes
bisherige Laufbahn neue Laufbahn
in der Fachrichtung Laufbahngruppe Laufbahn-gruppe Einstiegsamt
Lehrer für Fachpraxis gehobener Dienst 2 erstes
Fachlehrer an beruflichen Schulen gehobener Dienst 2 erstes
Grund- und Hauptschullehrer gehobener Dienst 2 erstes
Haupt- und Realschullehrer gehobener Dienst 2 erstes
Lehrer für Sonderpädagogik gehobener Dienst 2 erstes
Studienräte an Gymnasien höherer Dienst 2 zweites
Studienräte an beruflichen Schulen höherer Dienst 2 zweites
Schulaufsichtsdienst* höherer Dienst 2 zweites
Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde kann durch Rechtsverordnung eine abweichende Überleitung regeln.
6.
Überleitung in die Fachrichtung des Gesundheits- und sozialen Dienstes
bisherige Laufbahn neue Laufbahn
in der Fachrichtung Laufbahngruppe Laufbahn-gruppe Einstiegsamt
mittlerer Lebensmittelkontrolldienst mittlerer Dienst 1 zweites
Beamte im Krankenpflegerdienst in Justizvollzugsanstalten* mittlerer Dienst 1 zweites
Dienst als Sozialarbeiter, Sozialpädagogen* gehobener Dienst 2 erstes
höherer Veterinärdienst höherer Dienst 2 zweites
Ärztlicher Dienst* höherer Dienst 2 zweites
Beamte im Dienst als Lebensmittelchemiker* höherer Dienst 2 zweites
Pharmazeutischer Dienst* höherer Dienst 2 zweites
Beamte im Dienst als Psychologen und Schulpsychologen* höherer Dienst 2 zweites
Beamte im Dienst als Soziologen* höherer Dienst 2 zweites
Beamte im Dienst als Sozialpädagogen* höherer Dienst 2 zweites
Tierärztlicher Dienst* höherer Dienst 2 zweites
Zahnärztlicher Dienst* höherer Dienst 2 zweites
7.
Überleitung in die Fachrichtung des Agrar- und umweltbezogenen Dienstes
bisherige Laufbahn neue Laufbahn
in der Fachrichtung Laufbahngruppe Laufbahn-gruppe Einstiegsamt
mittlerer Fischereiverwaltungsdienst mittlerer Dienst 1 zweites
gehobener Forstdienst gehobener Dienst 2 erstes
gehobener Dienst in der Landwirtschaftsverwaltung gehobener Dienst 2 erstes
gartenbaulicher Dienst einschl. der Fachrichtung Landespflege* gehobener Dienst 2 erstes
land- und forstwirtschaftlicher Dienst* gehobener Dienst 2 erstes
landwirtschaftlich-hauswirtschaftlicher Dienst* gehobener Dienst 2 erstes
weinbaulicher Dienst* gehobener Dienst 2 erstes
höherer Forstdienst höherer Dienst 2 zweites
höherer landwirtschaftlicher Dienst höherer Dienst 2 zweites
höherer Fischereiverwaltungsdienst höherer Dienst 2 zweites
Beamte im Dienst als Biologen* höherer Dienst 2 zweites
Fischereidienst* höherer Dienst 2 zweites
Forst- und holzwirtschaftlicher Dienst* höherer Dienst 2 zweites
gartenbaulicher Dienst einschl. der Fachrichtung Landespflege* höherer Dienst 2 zweites
haus- und ernährungswissenschaftlicher Dienst* höherer Dienst 2 zweites
Landwirtschaftlicher Dienst* höherer Dienst 2 zweites
Beamte im Dienst als Mineralogen* höherer Dienst 2 zweites
8.
Überleitung in die Fachrichtung des Technischen Dienstes
bisherige Laufbahn neue Laufbahn
in der Fachrichtung Laufbahngruppe Laufbahn-gruppe Einstiegsamt
mittlerer Dienst in der Eichverwaltung mittlerer Dienst 1 zweites
mittlerer Dienst in der Arbeitsschutzaufsicht mittlerer Dienst 1 zweites
Technischer Dienst* mittlerer Dienst 1 zweites
gehobener Dienst in der Eichverwaltung gehobener Dienst 2 erstes
gehobener Dienst in der Arbeitsschutzaufsicht gehobener Dienst 2 erstes
gehobener vermessungstechnischer Verwaltungsdienst gehobener Dienst 2 erstes
gehobener kartographischer Verwaltungsdienst gehobener Dienst 2 erstes
gehobener technischer Dienst in der Straßenbauverwaltung gehobener Dienst 2 erstes
gehobener technischer Verwaltungsdienst in der Landesbauverwaltung gehobener Dienst 2 erstes
Nautischer Dienst* gehobener Dienst 2 erstes
Raumordnungsdienst* gehobener Dienst 2 erstes
Seevermessungstechnischer Dienst* gehobener Dienst 2 erstes
Schiffsmaschinendienst* gehobener Dienst 2 erstes
Technischer Dienst* gehobener Dienst 2 erstes
höherer technischer Verwaltungsdienst höherer Dienst 2 zweites
höherer Dienst in der Arbeitsschutzaufsicht höherer Dienst 2 zweites
Raumordnungsdienst* höherer Dienst 2 zweites
Technischer Dienst* höherer Dienst 2 zweites
9.
Überleitung in die Fachrichtung des Wissenschaftlichen Dienstes
bisherige Laufbahn neue Laufbahn
in der Fachrichtung Laufbahngruppe Laufbahn-gruppe Einstiegsamt
Bibliotheksdienst* mittlerer Dienst 1 zweites
Bibliotheksdienst* gehobener Dienst 2 erstes
Denkmalpflegedienst einschl. Bodendenkmalpflege* gehobener Dienst 2 erstes
Museumspädagogischer Dienst* gehobener Dienst 2 erstes
Restaurator* gehobener Dienst 2 erstes
Archäologischer Dienst* höherer Dienst 2 zweites
Bibliotheksdienst* höherer Dienst 2 zweites
Beamte im Dienst als Chemiker* höherer Dienst 2 zweites
Beamte im Dienst als Denkmalpfleger einschl. Bodendenkmalpfleger* höherer Dienst 2 zweites
Geographischer Dienst* höherer Dienst 2 zweites
Geologischer Dienst* höherer Dienst 2 zweites
Geophysikalischer Dienst* höherer Dienst 2 zweites
Beamte im Dienst als Historiker* höherer Dienst 2 zweites
Kryptologischer Dienst* höherer Dienst 2 zweites
Beamte im Dienst als Kunsthistoriker* höherer Dienst 2 zweites
Beamte im Dienst als Mathematiker* höherer Dienst 2 zweites
Beamte im Dienst als Musikwissenschaftler* höherer Dienst 2 zweites
Beamte im Dienst als Orientalisten* höherer Dienst 2 zweites
Ozeanographischer Dienst* höherer Dienst 2 zweites
Beamte im Dienst als Physiker* höherer Dienst 2 zweites
Beamte im Dienst als Restaurator* höherer Dienst 2 zweites
Beamte im Dienst als Romanisten* höherer Dienst 2 zweites
Beamte im Dienst als Slawisten* höherer Dienst 2 zweites
Sprachendienst* höherer Dienst 2 zweites
Beamte im Dienst als Völkerkundler* höherer Dienst 2 zweites
Wetterdienst* höherer Dienst 2 zweites
Beamte im Dienst als wissenschaftliche Mitarbeiter an Hochschulen* höherer Dienst 2 zweites
10.
Überleitung in die Fachrichtung des Allgemeinen Dienstes
bisherige Laufbahn neue Laufbahn
in der Fachrichtung Laufbahngruppe Laufbahn-gruppe Einstiegsamt
einfacher allgemeiner Verwaltungsdienst einfacher Dienst 1 erstes
mittlerer allgemeiner Verwaltungsdienst mittlerer Dienst 1 zweites
mittlerer allgemeiner Dienst in der Sozialverwaltung mittlerer Dienst 1 zweites
gehobener allgemeiner Verwaltungsdienst gehobener Dienst 2 erstes
gehobener Verwaltungsdienst in der Fachrichtung Rentenversicherung gehobener Dienst 2 erstes
gehobener allgemeiner Dienst in der Sozialverwaltung gehobener Dienst 2 erstes
gehobener Archivdienst gehobener Dienst 2 erstes
Dienst als Informatiker* gehobener Dienst 2 erstes
Dienst in der gesetzlichen Krankenversicherung, Krankenkassendienst* gehobener Dienst 2 erstes
Dienst in der gesetzlichen Unfallversicherung* gehobener Dienst 2 erstes
Wirtschaftsverwaltungsdienst* gehobener Dienst 2 erstes
höherer allgemeiner Verwaltungsdienst höherer Dienst 2 zweites
höherer allgemeiner Dienst in der Sozialverwaltung höherer Dienst 2 zweites
höherer Archivdienst höherer Dienst 2 zweites
Beamte im Dienst als Informatiker* höherer Dienst 2 zweites
Beamte im Dienst als Statistiker* höherer Dienst 2 zweites
Stenographischer Dienst in der Parlamentsverwaltung* höherer Dienst 2 zweites
Wirtschaftsverwaltungsdienst* höherer Dienst 2 zweites
Fußnoten
*)
als Laufbahn besonderer Fachrichtung
als Laufbahn besonderer Fachrichtung
als Laufbahn besonderer Fachrichtung
als Laufbahn besonderer Fachrichtung
als Laufbahn besonderer Fachrichtung
als Laufbahn besonderer Fachrichtung
als Laufbahn besonderer Fachrichtung
als Laufbahn besonderer Fachrichtung
als Laufbahn besonderer Fachrichtung
als Laufbahn besonderer Fachrichtung
als Laufbahn besonderer Fachrichtung
als Laufbahn besonderer Fachrichtung
als Laufbahn besonderer Fachrichtung
als Laufbahn besonderer Fachrichtung
als Laufbahn besonderer Fachrichtung
als Laufbahn besonderer Fachrichtung
als Laufbahn besonderer Fachrichtung
als Laufbahn besonderer Fachrichtung
als Laufbahn besonderer Fachrichtung
als Laufbahn besonderer Fachrichtung
als Laufbahn besonderer Fachrichtung
als Laufbahn besonderer Fachrichtung
als Laufbahn besonderer Fachrichtung
als Laufbahn besonderer Fachrichtung
als Laufbahn besonderer Fachrichtung
als Laufbahn besonderer Fachrichtung
als Laufbahn besonderer Fachrichtung
als Laufbahn besonderer Fachrichtung
als Laufbahn besonderer Fachrichtung
als Laufbahn besonderer Fachrichtung
als Laufbahn besonderer Fachrichtung
als Laufbahn besonderer Fachrichtung
als Laufbahn besonderer Fachrichtung
als Laufbahn besonderer Fachrichtung
als Laufbahn besonderer Fachrichtung
als Laufbahn besonderer Fachrichtung
als Laufbahn besonderer Fachrichtung
als Laufbahn besonderer Fachrichtung
als Laufbahn besonderer Fachrichtung
als Laufbahn besonderer Fachrichtung
als Laufbahn besonderer Fachrichtung
als Laufbahn besonderer Fachrichtung
als Laufbahn besonderer Fachrichtung
als Laufbahn besonderer Fachrichtung
als Laufbahn besonderer Fachrichtung
als Laufbahn besonderer Fachrichtung
als Laufbahn besonderer Fachrichtung
als Laufbahn besonderer Fachrichtung
als Laufbahn besonderer Fachrichtung
als Laufbahn besonderer Fachrichtung
als Laufbahn besonderer Fachrichtung
als Laufbahn besonderer Fachrichtung
als Laufbahn besonderer Fachrichtung
als Laufbahn besonderer Fachrichtung
als Laufbahn besonderer Fachrichtung
als Laufbahn besonderer Fachrichtung
als Laufbahn besonderer Fachrichtung
als Laufbahn besonderer Fachrichtung
als Laufbahn besonderer Fachrichtung
als Laufbahn besonderer Fachrichtung
als Laufbahn besonderer Fachrichtung
als Laufbahn besonderer Fachrichtung
als Laufbahn besonderer Fachrichtung
als Laufbahn besonderer Fachrichtung
als Laufbahn besonderer Fachrichtung
als Laufbahn besonderer Fachrichtung
Markierungen
Leseansicht