Landesverordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Sprengstoffrechts (Sprengstoffzuständigkeitslandesverordnung - SprengZustLVO M-V) Vom 14. Juli 2015
Landesverordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Sprengstoffrechts (Sprengstoffzuständigkeitslandesverordnung - SprengZustLVO M-V) Vom 14. Juli 2015
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 14. April 2023 (GVOBl. M-V S. 612) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesverordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Sprengstoffrechts (Sprengstoffzuständigkeitslandesverordnung - SprengZustLVO M-V) vom 14. Juli 2015 | 23.07.2015 |
Eingangsformel | 23.07.2015 |
§ 1 - Sachlich zuständige Behörde | 29.04.2023 |
§ 2 - Ordnungswidrigkeiten | 23.07.2015 |
§ 3 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 23.07.2015 |
Aufgrund
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des § 14 Absatz 1 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98), das zuletzt durch Artikel 8 Nummer 8 des Gesetzes vom 28. Oktober 2010 (GVOBl. M-V S. 615, 618) geändert worden ist, in Verbindung mit § 36 Absatz 1 Satz 1 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 67 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3205) geändert worden ist, sowie
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§ 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 634), das durch das Gesetz vom 6. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 404) geändert worden ist,
verordnet die Landesregierung und
aufgrund
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des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706, 711) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung vom 12. März 1991 (GVOBl. M-V S. 77)
verordnen das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales, das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus und das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport:
§ 1 Sachlich zuständige Behörde
(1) Für den Vollzug des Sprengstoffgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales sachlich zuständig, soweit nicht nach dieser Verordnung oder einer anderen Bestimmung des Landesrechts eine andere Behörde zuständig ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist das für den Arbeitsschutz zuständige Ministerium sachlich zuständig:
1.
für die Zulassung von allgemeinen Ausnahmen von den Verboten des § 22 Absatz 1 und des § 23 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz,
2.
für allgemeine Anordnungen von Abbrennverboten nach § 24 Absatz 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz,
3.
für die Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Fachkunde im nichtgewerblichen Bereich nach § 32 Absatz 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz.
(3) Abweichend von Absatz 1 sind die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sachlich zuständig:
1.
für das Aussetzen der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes für den nichtgewerblichen Bereich nach § 8a Absatz 4 des Sprengstoffgesetzes,
2.
für das Einholen von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung für den nichtgewerblichen Bereich nach § 8a Absatz 5 des Sprengstoffgesetzes,
3.
für die Prüfung der persönlichen Eignung im Rahmen des Erlaubnisverfahrens für den nichtgewerblichen Bereich nach § 8b des Sprengstoffgesetzes,
4.
für die Abnahme der Prüfung der Fachkunde zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen im nichtgewerblichen Bereich nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Sprengstoffgesetzes,
5.
für die Verlängerung der Fristen für das Erlöschen der Erlaubnis für den nichtgewerblichen Bereich nach § 11 Satz 2 des Sprengstoffgesetzes,
6.
für die Entgegennahme der Anzeige für den Umgang und Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien 1 und 2 nach § 14 des Sprengstoffgesetzes,
7.
für das Erteilen von Lagergenehmigungen für pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 1 und 2 im Einzelhandel nach § 17 Absatz 1 des Sprengstoffgesetzes,
8.
für das Erteilen von Lagergenehmigungen im nichtgewerblichen Bereich nach § 17 Absatz 1 in Verbindung mit § 28 des Sprengstoffgesetzes,
9.
für die Entgegennahme der Mitteilung über die Bestellung verantwortlicher Personen für pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 1 und 2 im Einzelhandel und im nichtgewerblichen Bereich nach § 21 Absatz 4 des Sprengstoffgesetzes,
10.
für die Zulassung von Ausnahmen nach § 22 Absatz 5 des Sprengstoffgesetzes,
11.
für das Verlangen der Vorlage mitzuführender Erlaubnisurkunden in Verbindung mit § 28 des Sprengstoffgesetzes für den nichtgewerblichen Bereich nach § 23 des Sprengstoffgesetzes,
12.
für die Entgegennahme der Anzeige über das Abhandenkommen von explosionsgefährlichen Stoffen sowie bei Unfällen während des Umgangs und Verkehrs mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien 1 und 2 im gewerblichen Bereich und in Verbindung mit § 28 des Sprengstoffgesetzes für den nichtgewerblichen Bereich nach § 26 des Sprengstoffgesetzes,
13.
für das Erteilen der Erlaubnis zum Umgang und Erwerb von explosionsgefährlichen Stoffen sowie für das Erteilen von Ausnahmen vom Alterserfordernis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes im nichtgewerblichen Bereich,
14.
für die Überwachung des Umgangs und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen nach § 30 des Sprengstoffgesetzes und im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Befugnisse nach § 31 des Sprengstoffgesetzes im nichtgewerblichen Bereich und im gewerblichen Bereich für pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 1 und 2,
15.
für Anordnungen nach § 32 des Sprengstoffgesetzes im nichtgewerblichen Bereich und im gewerblichen Bereich für pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 1 und 2,
16.
für das Untersagen der Beschäftigung von verantwortlichen Personen ohne Befähigungsschein oder bei Vorliegen bestimmter Versagungsgründe nach § 33 des Sprengstoffgesetzes im gewerblichen Bereich für pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 1 und 2,
17.
für die Rücknahme und den Widerruf von Erlaubnissen nach § 34 des Sprengstoffgesetzes im nichtgewerblichen Bereich,
18.
für die Entgegennahme der Anzeige über den Verlust des Erlaubnisbescheides oder einer Ausfertigung, Ungültigkeitserklärung sowie Veranlassung der Bekanntmachung der Erklärung der Ungültigkeit im Bundesanzeiger nach § 35 Absatz 2 Satz 2 des Sprengstoffgesetzes im nichtgewerblichen Bereich,
19.
für die Einziehung von Gegenständen, soweit eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen wurde, nach § 43 des Sprengstoffgesetzes im nichtgewerblichen Bereich und im gewerblichen Bereich für pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 1 und 2,
20.
für das Verlangen, bereits errichtete oder genehmigte Lager zu ändern für pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 1 und 2 im Einzelhandel und im nichtgewerblichen Bereich nach § 48 des Sprengstoffgesetzes,
21.
für die Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall nach § 24 Absatz 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz von den Verboten des § 22 Absatz 1, des § 23 Absatz 1 für pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 1 und 2 und des § 23 Absatz 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz,
22.
für das Anordnen von Abbrennverboten im Einzelfall nach § 24 Absatz 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2,
23.
für die Nichtanerkennung einer Prüfung nach § 29 Absatz 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz im nichtgewerblichen Bereich,
24.
für die Abnahme der Prüfung nach § 30 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz im nichtgewerblichen Bereich,
25.
für die Unterzeichnung der Niederschrift und des Zeugnisses, Bestimmung einer Frist für eine Wiederholungsprüfung nach § 31 Absatz 1 bis 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz im nichtgewerblichen Bereich,
26.
für die Zulassung von Ausnahmen zur Teilnahmepflicht an fristgemäßen Wiederholungslehrgängen nach § 32 Absatz 5 Satz 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz im nichtgewerblichen Bereich,
27.
für das Erteilen der Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Absatz 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz im nichtgewerblichen Bereich,
28.
für die Abnahme der Prüfung, Unterzeichnung der Niederschrift und des Zeugnisses nach § 36 Absatz 3 bis 6 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz im nichtgewerblichen Bereich,
29.
für die Überprüfung der Qualifikation für vorübergehende Dienstleistungen nach § 40a der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz im nichtgewerblichen Bereich,
30.
für die Vorlage und Entgegennahme des Verzeichnisses mit Belegen und Entgegennahme von Informationen nach § 41 Absatz 4, 5 und 5a der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz im nichtgewerblichen Bereich,
31.
für die Erteilung von Ausnahmen zur Aufzeichnungspflicht nach § 44 Absatz 1 und 3 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz im nichtgewerblichen Bereich,
32.
für die Zulassung von Ausnahmen nach § 3 der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz im nichtgewerblichen Bereich und für pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 1 und 2 im Einzelhandel.
(4) Abweichend von Absatz 1 ist in Betrieben und Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, das Bergamt zuständig.
(5) In den in Absatz 3 Nummer 10 genannten Fällen haben die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte das Einvernehmen mit dem Landesamt für Gesundheit und Soziales herzustellen.
(6) Die in Absatz 3 genannten Aufgaben werden im übertragenen Wirkungskreis wahrgenommen. Die Fachaufsicht führt das für den Arbeitsschutz zuständige Ministerium.
§ 2 Ordnungswidrigkeiten
Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 41 des Sprengstoffgesetzes ist die Behörde, die nach § 1 für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig ist. § 41 Absatz 3 des Sprengstoffgesetzes bleibt unberührt.
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Sprengstoffrechts vom 4. August 1992 (GVOBl. M-V S. 534) sowie § 3 Nummer 26 der LAGuS-Aufgabenübertragungslandesverordnung vom 30. Juli 2013 (GVOBl. M-V S. 497), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juni 2014 (GVOBl. M-V S. 300) geändert worden ist, außer Kraft.
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