SprengKostVO M-V
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Kostenverordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Sprengstoffrechts (Sprengstoffkostenverordnung - SprengKostVO M-V) Vom 13. März 2014

Kostenverordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Sprengstoffrechts (Sprengstoffkostenverordnung - SprengKostVO M-V) Vom 13. März 2014
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 28. April 2023 (GVOBl. M-V S. 619)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Kostenverordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Sprengstoffrechts (Sprengstoffkostenverordnung - SprengKostVO M-V) vom 13. März 201422.03.2014
Eingangsformel22.03.2014
§ 122.03.2014
§ 222.03.2014
Anlage - Gebührenverzeichnis23.05.2023
Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 sowie des § 10 Absatz 1 Satz 3 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666, 671) geändert worden ist, verordnen das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales und das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Finanzministerium:

§ 1

(1) Für Amtshandlungen nach dem Sprengstoffgesetz und den aufgrund des Sprengstoffgesetzes erlassenen Verordnungen werden Gebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Verordnung ist.
(2) Die in § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Landesverwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen, mit Ausnahme der Entgelte für Postzustellungsaufträge und Einschreibe- und Nachnahmeverfahren, sind mit der Gebühr abgegolten.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage

(zu § 1 Absatz 1)
Gebührenverzeichnis
Tarifstelle Rechtsgrundlage Gebührentatbestand Gebühr in Euro
1. Sprengstoffgesetz (SprengG)
1.1 § 7 Absatz 1 in Verbindung mit § 10 Erlaubnis 10 bis 6001
1.2 § 8 Absatz 1, 2 und 3 Versagung der Erlaubnis 205 bis 1 0001
1.3 § 8 Absatz 4 Überprüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung 40 bis 650
1.4 § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit §§ 30, 31 Absatz 2, 2. Halbsatz, Absatz 3, Satz 1, 2. Halbsatz und § 36 Absatz 3, Satz 1, 3 und 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz Organisation eines Lehrgangs inklusive Prüfung sowie Teilnahmebescheinigung oder Abnahme der Prüfung zu einem Lehrgang zum Nachweis der Fachkunde 100 bis 800 zuzüglich 15 Euro je teilnehmender Person zuzüglich 25 Euro je Nachprüfung
1.5 § 11 Satz 2 und § 20 Absatz 4 Fristverlängerung vor Erlöschen einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines 80 bis 350
1.6 § 12 Absatz 2, § 32 Absatz 3 und 4 sowie § 33 Untersagungen 100 bis 1 000
1.7 § 16k Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Prüfungen sowie damit in Zusammenhang stehende Besichtigungen des Explosivstoffes oder des pyrotechnischen Gegenstandes 150 bis 7 000
1.8 § 17 Absatz 1, 2 und 3 Lagergenehmigung, Versagung, nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen 80 bis 3 500 zuzüglich der nach Baurecht anfallenden Gebühren
Zur Berechnung der Gebühren wird als Richtwert die Höchstlagermenge (NEM) zu Grunde gelegt. Die Gebühren betragen
- bis maximal 500 kg NEM 200
- je weitere 500 kg bis maximal 5.000 kg NEM 30
- je weitere 500 kg oberhalb 5.000 kg NEM 10
1.9 § 17 Absatz 5 Versagung der Zulassung der Bauart 120 bis 1 450
1.10 § 20 Absatz 2 Erteilung und Versagung eines Befähigungsscheines 40 bis 2501
1.11 § 21 Absatz 3 Satz 2 Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Bestellung einer verantwortlichen Person 40 bis 1001
1.12 § 22 Absatz 5 Zulassung von Ausnahmen von den Verboten 55
1.13.1 § 27 Absatz 1 und 5 Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang, einschließlich der Zulassung einer Ausnahme vom Alterserfordernis 39 bis 1921
1.13.2 § 27 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3 Wesentliche Änderung einer Erlaubnis 46
1.13.3 § 27 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Verlängerung der Geltungsdauer einer Erlaubnis 571
1.14 § 32 Absatz 1, 2 und 5 Satz 1, § 48 Satz 2 Anordnungen 150 bis 3 000
1.15 § 33b Prüfungen, vorläufige Maßnahmen, vorläufige Untersagungen, Unterrichtungen 200 bis 5 000
1.16 § 33d Absatz 1, 2 und 3 Weitere Maßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung 200 bis 5 000
1.17 § 34 Rücknahme und Widerruf 150 bis 1 000
1.18.1 § 35 Absatz 2 Ungültigkeitserklärung bei Verlust einer Erlaubnis nach § 7 SprengG, eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG oder einer Ausfertigung 80 zuzüglich der Kosten der Bekanntmachung im Bundesanzeiger
1.18.2 § 35 Absatz 2 Ungültigkeitserklärung bei Verlust einer Erlaubnis nach § 27 SprengG 96 zuzüglich der Kosten der Bekanntmachung im Bundesanzeiger
2. Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
2.1 § 2 Absatz 5 Zulassung größerer Mengen explosionsgefährlicher Stoffe im Einzelfall 80 bis 550
2.2 § 19 Absatz 2 Bewilligung von Ausnahmen von Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften im Einzelfall 80 bis 550
2.3 § 23 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 7 Bearbeitung von Anzeigen zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F2, F3, F4, P1, P2, T1 und T2 sowie zur Verwendung pyrotechnischer Effekte 30 bis 150
2.4 § 23 Absatz 3 Satz 3 Prüfung auf Voraussetzung zum Verzicht auf die Pflicht zur Einhaltung der Frist 60 bis 155
2.5 § 24 Absatz 1 Zulassung von Ausnahmen von den Verboten des § 20 Absatz 1, § 22 Absatz 1 und des § 23 Absatz 1 und 2 der 1. SprengV im Allgemeinen und im Einzelfall 32 bis 210 zuzüglich möglicher Kosten der öffentlichen Bekanntgabe
2.6 § 24 Absatz 2 Satz 1 Anordnung im Einzelfall 55 bis 411
2.7 § 32 Absatz 1 Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Fachkunde 255 bis 1 550
2.8 § 32 Absatz 5 Satz 2 Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang in begründeten Fällen 110
2.9 § 34 Absatz 2 Satz 1 Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Teilnahme an einem staatlich anerkannten Lehrgang 40 bis 1501
2.10 § 40 Absatz 1 Satz 1 Anerkennung im Ausland erworbener Befähigungs- und Ausbildungsnachweise 80 bis 500
2.11 § 40a Absatz 1 Satz 1 Überprüfung der Qualifikation 80 bis 500
2.12 § 44 Absatz 1 Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach den §§ 41, 42 und 43 der 1. SprengV 80
3. Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
3.1 § 3 Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften des Anhangs zur 2. SprengV 80 bis 1 000
3.2 § 5 Absatz 4 Erteilung eines Bauartzulassungsbescheides 120 bis 1 400
4. Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV)
4.1 § 1 Bearbeitung von Anzeigen zum Sprengen mit explosionsgefährlichen Stoffen 80 bis 200
4.2 § 2 Bearbeitung von Änderungsanzeigen 20 bis 80
4.3 § 3 Absatz 2 Prüfung auf Voraussetzung zum Verzicht auf die Pflicht zur Erstattung der Anzeige oder die Einhaltung der Frist 40 bis 155
Fußnoten
1)
zuzüglich der Gebühr nach Tarifstelle 1.3, wenn nicht durch SprengG, 1., 2. oder 3. SprengV ausgeschlossen
zuzüglich der Gebühr nach Tarifstelle 1.3, wenn nicht durch SprengG, 1., 2. oder 3. SprengV ausgeschlossen
zuzüglich der Gebühr nach Tarifstelle 1.3, wenn nicht durch SprengG, 1., 2. oder 3. SprengV ausgeschlossen
zuzüglich der Gebühr nach Tarifstelle 1.3, wenn nicht durch SprengG, 1., 2. oder 3. SprengV ausgeschlossen
zuzüglich der Gebühr nach Tarifstelle 1.3, wenn nicht durch SprengG, 1., 2. oder 3. SprengV ausgeschlossen
zuzüglich der Gebühr nach Tarifstelle 1.3, wenn nicht durch SprengG, 1., 2. oder 3. SprengV ausgeschlossen
zuzüglich der Gebühr nach Tarifstelle 1.3, wenn nicht durch SprengG, 1., 2. oder 3. SprengV ausgeschlossen
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