Gebührenverordnung für die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege (Fachhochschulbenutzungsgebührenverordnung - FHBenGebVO M-V) Vom 7. Januar 2013
Gebührenverordnung für die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege (Fachhochschulbenutzungsgebührenverordnung - FHBenGebVO M-V) Vom 7. Januar 2013
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 2 und 6 geändert, neuer § 7 eingefügt (alter § 7 wird zu neuem § 8) sowie Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 2. Mai 2023 (GVOBl. M-V S. 628) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gebührenverordnung für die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege (Fachhochschulbenutzungsgebührenverordnung - FHBenGebVO M-V) vom 7. Januar 2013 | 01.02.2013 |
Eingangsformel | 01.02.2013 |
§ 1 - Gegenstand der Gebühren, Benutzende | 23.05.2023 |
§ 2 - Entstehung der Gebühr | 23.05.2023 |
§ 3 - Fälligkeit der Gebühr | 01.02.2013 |
§ 4 - Gebührenanpassung | 01.02.2013 |
§ 5 - Abbruch der Inanspruchnahme, Erstattung der Gebühren | 01.02.2013 |
§ 6 - Ermäßigung und Erlass | 23.05.2023 |
§ 7 - Übergangsvorschrift | 23.05.2023 |
§ 8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 23.05.2023 |
Anlage - Gebührentarif | 23.05.2023 |
Aufgrund der §§ 23, 25 Absatz 2 in Verbindung mit § 10 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666, 671) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Inneres und Sport im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
§ 1 Gegenstand der Gebühren, Benutzende
(1) Die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege, nachfolgend Fachhochschule genannt, erhebt Benutzungsgebühren nach dem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Gebührentarif. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Die in der Anlage aufgelisteten Gebührentarife stellen Nettobeträge dar. Es kann nach § 24 Absatz 2 Satz 3 Landesverwaltungskostengesetz dem Gebührenpflichtigen zusätzlich eine Umsatzsteuer auferlegt werden.
(3) Mit der Benutzungsgebühr sind die in § 10 Landesverwaltungskostengesetz benannten Auslagen mit Ausnahme der in Tarifstelle 7 benannten Auslagen abgegolten.
(4) Benutzende sind:
a)
der jeweils entsendende Dienstherr oder jede andere entsendende natürliche oder juristische Person, die ihre Beschäftigten durch die Fachhochschule ausbilden, fortbilden, prüfen oder im Rahmen polizeilicher Einsatzlagen oder von Kooperationsvereinbarungen mit der Fachhochschule unterbringen lässt,
b)
diejenige natürliche oder juristische Person, die einen Antrag auf Unterbringung oder Raumnutzung stellt, soweit diese Unterbringung im Zusammenhang mit einer Aus- oder Fortbildungsmaßnahme steht,
c)
diejenige natürliche oder juristische Person, die eine sonstige Dienstleistung der Fachhochschule in Anspruch nimmt.
(5) Sofern Dienststellen der Landesverwaltung Mecklenburg-Vorpommern oder Einsatzkräfte aus anderen Bundesländern, die die Landespolizei bei einem Einsatz in Mecklenburg-Vorpommern unterstützen, Benutzer nach Absatz 2 sind, werden Gebühren nach Absatz 1 nicht erhoben. Sind Landesbedienstete Benutzer, werden Gebühren nach Absatz 2 Buchstabe a und bei der Nutzung der Sporthalle für den Dienstsport nach Buchstabe b nicht erhoben.
§ 2 Entstehung der Gebühr
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Erteilung der Benutzungserlaubnis, im Übrigen mit Beginn der jeweiligen Maßnahme, Nutzung oder Inanspruchnahme der Dienstleistung.
(2) Beginnt oder endet ein Studien- oder Ausbildungsabschnitt, für den Gebühren nach Tarifstelle 1 erhoben werden, vor Ablauf eines vollen Monats, so entsteht für jeden Kalendertag ein Dreißigstel der monatlichen Gebührenschuld.
(3) Erstreckt sich eine Maßnahme, für die Gebühren nach Tarifstelle 1 oder 2 erhoben werden, in folgende Haushaltsjahre, so entstehen die anteiligen Gebühren für das jeweilige neue Haushaltsjahr erst mit dessen Beginn.
(4) Werden Teilnehmende, für die Gebühren nach Tarifstelle 2 erhoben werden, nach der Zusage, aber vor Beginn einer Maßnahme abgemeldet, so entsteht die Hälfte der Gebührenschuld. Bei Nichtteilnahme ohne Abmeldung entsteht die volle Gebührenschuld.
(5) Beginnt oder endet eine Unterbringung, für die Gebühren nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2 erhoben werden, im Laufe eines Monats, so wird für jede Übernachtung eine Gebühr nach Tarifstelle 4.6 oder 4.7 erhoben, zusammen nur bis zur Höhe der monatlichen Gebührenschuld.
(6) In der Gebührenkalkulation der Tarifstellen 4.1 und 4.2 ist eine Position für den Reinigungsservice der Bäder in Höhe von 10 Euro je Wohnheimplatz für das Doppelzimmer und 20 Euro je Wohnheimplatz für das Einzelzimmer enthalten.
(7) Die Tarifstellen 4.1 und 4.2 gelten für Bewerberinnen und Bewerber, Auszubildende und Studierende. Diese Regelung gilt auch für Auszubildende und Studierende anderer Ausbildungs- und Studieneinrichtungen einschließlich Begleitpersonal, die mit der Fachhochschule zusammenarbeiten. Für alle anderen Nutzenden (Gäste) gelten die Tarifstellen 4.4 und 4.5.
§ 3 Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühren werden, mit Ausnahme der Gebühr nach Tarifstelle 4, wenn die Unterbringung länger als einen Monat dauert, mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides sofort fällig. Gebühren nach Tarifstelle 4 für eine Unterbringung, die länger als einen Monat dauert, werden am zehnten Kalendertag eines jeden Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) Wenn ein Nutzungsvertrag zu Tarifstelle 5 zu Stande gekommen ist und die Nutzung nicht erfolgt, wird bei Stornierung unter vier Wochen vor Nutzungsbeginn eine Verwaltungsgebühr von 75 Euro erhoben. Bei Stornierung unter einer Woche vor Nutzungsbeginn werden 50 Prozent der Raumnutzungsgebühr als Stornierungsgebühr erhoben.
§ 4 Gebührenanpassung
Eine Anpassung der Gebührensätze erfolgt bei maßgeblichen Änderungen der Kalkulationsgrundlagen. Die Gebührensätze sollen mindestens jährlich überprüft werden.
§ 5 Abbruch der Inanspruchnahme, Erstattung der Gebühren
(1) Wird eine Inanspruchnahme, für die Gebühren nach Tarifstellen 2 und 3 entstanden sind, durch Teilnehmende aus einem von ihnen oder von dem entsendenden Dienstherrn oder von der entsendenden Stelle zu vertretenden Umstand (insbesondere Krankheit, Urlaub, Dienstbefreiung) abgebrochen oder unterbrochen, findet eine Gebührenerstattung nicht statt. Erstreckt sich eine Maßnahme nach Tarifstelle 2 über mehrere Jahre, gilt das jeweilige Haushaltsjahr als Ausbildungsabschnitt. Auf den Ausbildungsabschnitt findet Satz 1 Anwendung.
(2) Die Erstattung von Gebühren nach Tarifstellen 1 und 4 erfolgt bei Abbruch durch Teilnehmende aus einem von ihnen oder von dem entsendenden Dienstherrn oder von der entsendenden Stelle zu vertretenden Umstand für den Zeitraum ab dem auf den Abbruch folgenden Monat. Die Erstattung erfolgt für die vollen auf den Abbruch folgenden Monate.
§ 6 Ermäßigung und Erlass
(1) Die Fachhochschule gewährt bei den Tarifstellen 1 und 3 für Landkreise, Gemeinden, Ämter und Zweckverbände des Landes Mecklenburg-Vorpommern eine Ermäßigung von 25 Prozent.
(2) Auf Antrag werden für die Teilnahme an Präventionsmaßnahmen der Behörden und Kommunen des Landes Mecklenburg-Vorpommern sowie bei länderübergreifenden Veranstaltungen keine Gebühren erhoben, wenn die Maßnahmen von erheblichem Landesinteresse sind.
(3) Die Fachhochschule kann im Einzelfall auf Antrag eine Ermäßigung oder den Erlass der Gebühren der Tarifstellen 4 bis 6 gewähren, wenn deren Erhebung nachweislich eine erhebliche Härte für Gebührenschuldende bedeuten würde. Der Nachweis ist schriftlich zu erbringen.
(4) Die Teilnahme der Lehrbeauftragten der Fachhochschule an Fortbildungen nach Tarifstelle 2, die der Verbesserung der Lehre dienen, ist gebührenfrei.
(5) Die Fachhochschule kann aus Gründen eines erheblichen Landesinteresses an der Durchführung einer Veranstaltung Gebühren nach Tarifstelle 2.4, 2.5 sowie 4 bis 6 ermäßigen oder von ihrer Erhebung absehen.
(6) Auf Grundlage von Kooperationsvereinbarungen der Fachhochschule mit Ausbildungs- und Studienorganisationen können Gebühren für Teilnehmende ermäßigt oder kann von ihrer Erhebung abgesehen werden. Darüber hinaus können Gebühren durch Einzelfallentscheidung ohne Kooperationsvereinbarung bei Gegenseitigkeit zwischen den Ausbildungs- und Studieneinrichtungen ermäßigt oder kann von ihrer Erhebung abgesehen werden.
(7) Gebühren nach Tarifstelle 4 werden nicht erhoben, wenn die „Vereinbarung über gegenseitigen Kostenverzicht bei Inanspruchnahme von Unterkunftswohnraum durch Angehörige der Polizei der Länder und des Bundes“ Anwendung findet.
(8) Über die Ermäßigung oder den Erlass entscheidet der Direktor oder die Direktorin der Fachhochschule.
(9) Raumnutzungen durch die Norddeutsche Akademie für Finanzen und Steuerrecht Hamburg sind gebührenfrei.
§ 7 Übergangsvorschrift
Für Maßnahmen, Nutzungen oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die vor dem Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der Fachhochschulbenutzungsgebührenverordnung vom 2. Mai 2023 (GVOBl. M-V S. 628) am 23. Mai 2023 vereinbart wurden, gelten die bisherigen Gebühren bis zu deren Abschluss.
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fachhochschulbenutzungsgebührenverordnung vom 29. März 1999 (GVOBl. M-V S. 250), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. Dezember 2001 (GVOBl. M-V S. 634) geändert worden ist, außer Kraft.
Anlage
(zu § 1 Absatz 1)
Gebührentarif
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr in Euro |
1 | Ausbildungsgebühren | |
für jeden Ausbildungsmonat pro teilnehmende Person inklusive Prüfungskosten | ||
1.1 | Allgemeine Verwaltung Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt | 852,00 |
1.2 | Allgemeine Verwaltung Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt | 676,00 |
1.3 | Verwaltungsfachangestellte | 576,00 |
2 | Fortbildungsgebühren | |
2.1 | für einen Angestelltenlehrgang I pro teilnehmende Person inklusive Prüfungskosten | 3.633,00 |
2.2 | für einen Lehrgang zur Verwaltungsfachwirtin oder zum Verwaltungswirt pro teilnehmende Person inklusive Prüfungskosten | 7.007,00 |
2.3 | für einen Ausbildung der Ausbilder - Lehrgang pro Lehrgang und teilnehmende Person inklusive Prüfungskosten | 1.345,00 |
2.4 | für Seminare der allgemeinen Fortbildung des Fortbildungsinstituts, für Lehrgänge und Fachtagungen nach Höhe des Aufwandes pro Tag und teilnehmende Person | 80,00 bis 206,00 |
2.5 | für Seminare der IT-Fortbildung des Fortbildungsinstituts, für Lehrgänge und Fachtagungen nach Höhe des Aufwandes pro Tag und teilnehmende Person | 137,00 bis 272,00 |
2.6 | für digitale Seminare des Fortbildungsinstituts, für Lehrgänge nach Höhe des Aufwandes pro Tag und teilnehmende Person | 90,00 bis 200,00 |
2.7 | für Sonderveranstaltungen nach Höhe des Aufwandes pro Tag und teilnehmende Person | bis 700,00 |
2.8 | für Seminare der polizeilichen Fortbildung pro Tag und teilnehmende Person | 178,00 |
2.9 | für Seminare der polizeilichen IT-Fortbildung pro Tag und teilnehmende Person | 272,00 |
3 | Prüfungsgebühren | |
3.1 | Allgemeiner Verwaltungsdienst - Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt je Wiederholungsprüfung im Bachelorstudium | 182,00 |
3.2 | Allgemeine Verwaltung - Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, je Wiederholungsprüfung | |
3.2.1 | schriftliche Prüfung | 370,00 |
3.2.2 | mündliche Prüfung | 482,00 |
3.3 | Verwaltungsfachangestellte, je Wiederholungsprüfung | |
3.3.1 | Zwischenprüfung | 148,00 |
3.3.2 | schriftliche Prüfung | 206,00 |
3.3.3 | mündliche Prüfung | 193,00 |
3.4 | Angestelltenlehrgang I | |
3.4.1 | schriftliche Prüfung | 82,00 |
3.4.2 | mündliche Prüfung | 73,00 |
3.5 | Ausbildung der Ausbilder-Lehrgang, je Wiederholungsprüfung | |
3.5.1 | schriftliche Prüfung | 42,00 |
3.5.2 | mündliche Prüfung | 42,00 |
3.6 | Verwaltungsfachwirtin oder Verwaltungsfachwirt, je Wiederholungsprüfung | |
3.6.1 | schriftliche Prüfung | 155,00 |
3.6.2 | mündliche Prüfung | 143,00 |
3.7 | Erst- und Wiederholungsprüfung Fachangestellte für Medien- und Information, je Erst- und Wiederholungsprüfung | |
3.7.1 | Zwischenprüfung | 257,00 |
3.7.2 | schriftliche Prüfung | 86,00 |
3.7.3 | mündliche Prüfung | 312,00 |
4 | Unterkunftsgebühren | |
4.1 | Einbettzimmer pro Person und Monat | 170,00 |
4.2 | Zweibettzimmer pro Person und Monat | 115,00 |
4.3 | Zweitbettzimmer bei Einzelnutzung auf Antrag pro Person und Monat | 230,00 |
4.4 | Gästeeinbettzimmer pro Person und Übernachtung | 25,00 |
4.5 | Gästezweibettzimmer pro Person und Übernachtung | 18,00 |
4.6 | Eine Übernachtung nach Tarifstelle 4.1 | 8,00 |
4.7 | Eine Übernachtung nach Tarifstelle 4.2 | 6,00 |
5 | Raumnutzungsgebühren | |
- je Nutzungstag - | ||
5.1 | Hörsäle | |
5.1.1 | Raum Nr. 026 mit 89 Plätzen | |
- bis zu 3 Stunden | 218,00 | |
- mehr als 3 bis zu 6 Stunden | 296,00 | |
- ganztägig | 348,00 | |
5.1.2 | Raum Nr. 184 mit 330 Plätzen | |
- bis zu 3 Stunden | 313,00 | |
- mehr als 3 bis zu 6 Stunden | 486,00 | |
- ganztägig | 602,00 | |
5.2 | Seminarräume | |
5.2.1 | bis 16 Plätze | |
- bis zu 3 Stunden | 155,00 | |
- mehr als 3 bis zu 6 Stunden | 171,00 | |
- ganztägig | 182,00 | |
5.2.2 | 17 bis 19 Plätze | |
- bis zu 3 Stunden | 164,00 | |
- mehr als 3 bis zu 6 Stunden | 188,00 | |
- ganztägig | 204,00 | |
5.2.3 | 20 bis 23 Plätze | |
- bis zu 3 Stunden | 167,00 | |
- mehr als 3 bis zu 6 Stunden | 195,00 | |
- ganztägig | 214,00 | |
5.2.4 | 24 bis 30 Plätze | |
- bis zu 3 Stunden | 174,00 | |
- mehr als 3 bis zu 6 Stunden | 209,00 | |
- ganztägig | 232,00 | |
5.2.5 | Senatszimmer | |
- bis zu 3 Stunden | 181,00 | |
- mehr als 3 bis zu 6 Stunden | 223,00 | |
- ganztägig | 251,00 | |
5.3 | IT-Räume | |
5.3.1 | bis 12 + 1 Platz/Standardsoftware | |
- bis zu 3 Stunden | 234,00 | |
- mehr als 3 bis zu 6 Stunden | 329,00 | |
- ganztägig | 392,00 | |
5.3.2 | bis 24 + 2 Plätze/Standardsoftware | |
- bis zu 3 Stunden | 256,00 | |
- mehr als 3 bis zu 6 Stunden | 372,00 | |
- ganztägig | 449,00 | |
5.3.3 | bis 30 + 1 Platz/Standardsoftware | |
- bis zu 3 Stunden | 285,00 | |
- mehr als 3 bis zu 6 Stunden | 430,00 | |
- ganztägig | 527,00 | |
5.4 | Klausurräume | |
5.4.1 | Festsaal | |
- bis zu 3 Stunden | 481,00 | |
- mehr als 3 bis zu 6 Stunden | 822,00 | |
- ganztägig | 1.050,00 | |
5.4.2 | Raum 1-128 | |
- bis zu 3 Stunden | 238,00 | |
- mehr als 3 bis zu 6 Stunden | 336,00 | |
- ganztägig | 401,00 | |
5.4.3 | Konferenzzimmer | |
- bis zu 3 Stunden | 210,00 | |
- mehr als 3 bis zu 6 Stunden | 281,00 | |
- ganztägig | 328,00 | |
Bei hälftiger Teilung des Raumes ist die Gebühr entsprechend zu teilen. | ||
5.4.4 | Raum 1 -133 | |
- bis zu 3 Stunden | 185,00 | |
- mehr als 3 bis zu 6 Stunden | 231,00 | |
- ganztägig | 261,00 | |
5.5 | Mensaräume | |
5.5.1 | Mensa (Speiseraum und Erweiterungsraum) | |
- bis zu 3 Stunden | 491,00 | |
- mehr als 3 bis zu 6 Stunden | 843,00 | |
- ganztägig | 1.077,00 | |
5.5.2 | Gästemensa | |
- bis zu 3 Stunden | 183,00 | |
- mehr als 3 bis zu 6 Stunden | 227,00 | |
- ganztägig | 256,00 | |
5.5.3 | Mensa Erweiterungsraum | |
- bis zu 3 Stunden | 219,00 | |
- mehr als 3 bis zu 6 Stunden | 299,00 | |
- ganztägig | 353,00 | |
5.5.4 | Mensa (Speiseraum ohne Erweiterungsraum) | |
- bis zu 3 Stunden | 411,00 | |
- mehr als 3 bis zu 6 Stunden | 683,00 | |
- ganztägig | 864,00 | |
5.6 | Multifunktionelles Zentrum | |
5.6.1 | Ganz | |
- bis zu 3 Stunden | 234,00 | |
- mehr als 3 bis zu 6 Stunden | 328,00 | |
- ganztägig | 390,00 | |
5.6.2 | Räume 004 und 005 | |
- bis zu 3 Stunden | 204,00 | |
- mehr als 3 bis zu 6 Stunden | 268,00 | |
- ganztägig | 311,00 | |
5.6.3 | Raum 004 | |
- bis zu 3 Stunden | 182,00 | |
- mehr als 3 bis zu 6 Stunden | 224,00 | |
- ganztägig | 252,00 | |
5.6.4 | Raum 005 | |
- bis zu 3 Stunden | 162,00 | |
- mehr als 3 bis zu 6 Stunden | 184,00 | |
- ganztägig | 199,00 | |
5.6.5 | Raum 035 | |
- bis zu 3 Stunden | 169,00 | |
- mehr als 3 bis zu 6 Stunden | 199,00 | |
- ganztägig | 219,00 | |
5.7 | Sporthalle | |
- bis zu 3 Stunden | 501,00 | |
- mehr als 3 bis zu 6 Stunden | 862,00 | |
- ganztägig | 1.103,00 | |
Bei Nutzung eines abteilbaren Drittels der Halle ist die Gebühr entsprechend zu teilen. | ||
6 | Gebühren für Dienstleistungen | |
Bei Einsatz von Tarifbeschäftigten gilt die Gebühr der vergleichbaren Laufbahngruppe. | ||
6.1 | Betreuung von Veranstaltungen pro angefangene Stunde durch | |
6.1.1 | eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt | 62,50 |
6.1.2 | eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt | 76,50 |
6.1.3 | eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt | 100,50 |
6.2 | Bibliothek | |
6.2.1 | Kommerzielle Nutzung (Recherche, Kopie, Versand durch eine Bibliotheksmitarbeiterin oder einen -mitarbeiter einschließlich bis zu 20 DIN A4-Kopien schwarz/weiß) pro angefangene Stunde | 74,00 |
6.2.2 | Bestellungen von Werken im auswärtigen deutschen Leihverkehr | 1,50 |
Die von anderen Einrichtungen in Rechnung gestellten Kosten im Leihverkehr sind durch die Bestellenden zu tragen. | ||
7 | Auslagen je Kopie | |
- je DIN A4-Seite schwarz/weiß | 0,07 | |
- je DIN A4-Seite farbig | 0,10 | |
- je DIN A3-Seite schwarz/weiß | 0,14 | |
- je DIN A3-Seite farbig | 0,20 |
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