FHBenGebVO M-V
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Gebührenverordnung für die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege (Fachhochschulbenutzungsgebührenverordnung - FHBenGebVO M-V) Vom 7. Januar 2013

Gebührenverordnung für die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege (Fachhochschulbenutzungsgebührenverordnung - FHBenGebVO M-V) Vom 7. Januar 2013
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 2 und 6 geändert, neuer § 7 eingefügt (alter § 7 wird zu neuem § 8) sowie Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 2. Mai 2023 (GVOBl. M-V S. 628)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gebührenverordnung für die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege (Fachhochschulbenutzungsgebührenverordnung - FHBenGebVO M-V) vom 7. Januar 201301.02.2013
Eingangsformel01.02.2013
§ 1 - Gegenstand der Gebühren, Benutzende23.05.2023
§ 2 - Entstehung der Gebühr23.05.2023
§ 3 - Fälligkeit der Gebühr01.02.2013
§ 4 - Gebührenanpassung01.02.2013
§ 5 - Abbruch der Inanspruchnahme, Erstattung der Gebühren01.02.2013
§ 6 - Ermäßigung und Erlass23.05.2023
§ 7 - Übergangsvorschrift23.05.2023
§ 8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten23.05.2023
Anlage - Gebührentarif23.05.2023
Aufgrund der §§ 23, 25 Absatz 2 in Verbindung mit § 10 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666, 671) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Inneres und Sport im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

§ 1 Gegenstand der Gebühren, Benutzende

(1) Die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege, nachfolgend Fachhochschule genannt, erhebt Benutzungsgebühren nach dem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Gebührentarif. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Die in der Anlage aufgelisteten Gebührentarife stellen Nettobeträge dar. Es kann nach § 24 Absatz 2 Satz 3 Landesverwaltungskostengesetz dem Gebührenpflichtigen zusätzlich eine Umsatzsteuer auferlegt werden.
(3) Mit der Benutzungsgebühr sind die in § 10 Landesverwaltungskostengesetz benannten Auslagen mit Ausnahme der in Tarifstelle 7 benannten Auslagen abgegolten.
(4) Benutzende sind:
a)
der jeweils entsendende Dienstherr oder jede andere entsendende natürliche oder juristische Person, die ihre Beschäftigten durch die Fachhochschule ausbilden, fortbilden, prüfen oder im Rahmen polizeilicher Einsatzlagen oder von Kooperationsvereinbarungen mit der Fachhochschule unterbringen lässt,
b)
diejenige natürliche oder juristische Person, die einen Antrag auf Unterbringung oder Raumnutzung stellt, soweit diese Unterbringung im Zusammenhang mit einer Aus- oder Fortbildungsmaßnahme steht,
c)
diejenige natürliche oder juristische Person, die eine sonstige Dienstleistung der Fachhochschule in Anspruch nimmt.
(5) Sofern Dienststellen der Landesverwaltung Mecklenburg-Vorpommern oder Einsatzkräfte aus anderen Bundesländern, die die Landespolizei bei einem Einsatz in Mecklenburg-Vorpommern unterstützen, Benutzer nach Absatz 2 sind, werden Gebühren nach Absatz 1 nicht erhoben. Sind Landesbedienstete Benutzer, werden Gebühren nach Absatz 2 Buchstabe a und bei der Nutzung der Sporthalle für den Dienstsport nach Buchstabe b nicht erhoben.

§ 2 Entstehung der Gebühr

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Erteilung der Benutzungserlaubnis, im Übrigen mit Beginn der jeweiligen Maßnahme, Nutzung oder Inanspruchnahme der Dienstleistung.
(2) Beginnt oder endet ein Studien- oder Ausbildungsabschnitt, für den Gebühren nach Tarifstelle 1 erhoben werden, vor Ablauf eines vollen Monats, so entsteht für jeden Kalendertag ein Dreißigstel der monatlichen Gebührenschuld.
(3) Erstreckt sich eine Maßnahme, für die Gebühren nach Tarifstelle 1 oder 2 erhoben werden, in folgende Haushaltsjahre, so entstehen die anteiligen Gebühren für das jeweilige neue Haushaltsjahr erst mit dessen Beginn.
(4) Werden Teilnehmende, für die Gebühren nach Tarifstelle 2 erhoben werden, nach der Zusage, aber vor Beginn einer Maßnahme abgemeldet, so entsteht die Hälfte der Gebührenschuld. Bei Nichtteilnahme ohne Abmeldung entsteht die volle Gebührenschuld.
(5) Beginnt oder endet eine Unterbringung, für die Gebühren nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2 erhoben werden, im Laufe eines Monats, so wird für jede Übernachtung eine Gebühr nach Tarifstelle 4.6 oder 4.7 erhoben, zusammen nur bis zur Höhe der monatlichen Gebührenschuld.
(6) In der Gebührenkalkulation der Tarifstellen 4.1 und 4.2 ist eine Position für den Reinigungsservice der Bäder in Höhe von 10 Euro je Wohnheimplatz für das Doppelzimmer und 20 Euro je Wohnheimplatz für das Einzelzimmer enthalten.
(7) Die Tarifstellen 4.1 und 4.2 gelten für Bewerberinnen und Bewerber, Auszubildende und Studierende. Diese Regelung gilt auch für Auszubildende und Studierende anderer Ausbildungs- und Studieneinrichtungen einschließlich Begleitpersonal, die mit der Fachhochschule zusammenarbeiten. Für alle anderen Nutzenden (Gäste) gelten die Tarifstellen 4.4 und 4.5.

§ 3 Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühren werden, mit Ausnahme der Gebühr nach Tarifstelle 4, wenn die Unterbringung länger als einen Monat dauert, mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides sofort fällig. Gebühren nach Tarifstelle 4 für eine Unterbringung, die länger als einen Monat dauert, werden am zehnten Kalendertag eines jeden Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) Wenn ein Nutzungsvertrag zu Tarifstelle 5 zu Stande gekommen ist und die Nutzung nicht erfolgt, wird bei Stornierung unter vier Wochen vor Nutzungsbeginn eine Verwaltungsgebühr von 75 Euro erhoben. Bei Stornierung unter einer Woche vor Nutzungsbeginn werden 50 Prozent der Raumnutzungsgebühr als Stornierungsgebühr erhoben.

§ 4 Gebührenanpassung

Eine Anpassung der Gebührensätze erfolgt bei maßgeblichen Änderungen der Kalkulationsgrundlagen. Die Gebührensätze sollen mindestens jährlich überprüft werden.

§ 5 Abbruch der Inanspruchnahme, Erstattung der Gebühren

(1) Wird eine Inanspruchnahme, für die Gebühren nach Tarifstellen 2 und 3 entstanden sind, durch Teilnehmende aus einem von ihnen oder von dem entsendenden Dienstherrn oder von der entsendenden Stelle zu vertretenden Umstand (insbesondere Krankheit, Urlaub, Dienstbefreiung) abgebrochen oder unterbrochen, findet eine Gebührenerstattung nicht statt. Erstreckt sich eine Maßnahme nach Tarifstelle 2 über mehrere Jahre, gilt das jeweilige Haushaltsjahr als Ausbildungsabschnitt. Auf den Ausbildungsabschnitt findet Satz 1 Anwendung.
(2) Die Erstattung von Gebühren nach Tarifstellen 1 und 4 erfolgt bei Abbruch durch Teilnehmende aus einem von ihnen oder von dem entsendenden Dienstherrn oder von der entsendenden Stelle zu vertretenden Umstand für den Zeitraum ab dem auf den Abbruch folgenden Monat. Die Erstattung erfolgt für die vollen auf den Abbruch folgenden Monate.

§ 6 Ermäßigung und Erlass

(1) Die Fachhochschule gewährt bei den Tarifstellen 1 und 3 für Landkreise, Gemeinden, Ämter und Zweckverbände des Landes Mecklenburg-Vorpommern eine Ermäßigung von 25 Prozent.
(2) Auf Antrag werden für die Teilnahme an Präventionsmaßnahmen der Behörden und Kommunen des Landes Mecklenburg-Vorpommern sowie bei länderübergreifenden Veranstaltungen keine Gebühren erhoben, wenn die Maßnahmen von erheblichem Landesinteresse sind.
(3) Die Fachhochschule kann im Einzelfall auf Antrag eine Ermäßigung oder den Erlass der Gebühren der Tarifstellen 4 bis 6 gewähren, wenn deren Erhebung nachweislich eine erhebliche Härte für Gebührenschuldende bedeuten würde. Der Nachweis ist schriftlich zu erbringen.
(4) Die Teilnahme der Lehrbeauftragten der Fachhochschule an Fortbildungen nach Tarifstelle 2, die der Verbesserung der Lehre dienen, ist gebührenfrei.
(5) Die Fachhochschule kann aus Gründen eines erheblichen Landesinteresses an der Durchführung einer Veranstaltung Gebühren nach Tarifstelle 2.4, 2.5 sowie 4 bis 6 ermäßigen oder von ihrer Erhebung absehen.
(6) Auf Grundlage von Kooperationsvereinbarungen der Fachhochschule mit Ausbildungs- und Studienorganisationen können Gebühren für Teilnehmende ermäßigt oder kann von ihrer Erhebung abgesehen werden. Darüber hinaus können Gebühren durch Einzelfallentscheidung ohne Kooperationsvereinbarung bei Gegenseitigkeit zwischen den Ausbildungs- und Studieneinrichtungen ermäßigt oder kann von ihrer Erhebung abgesehen werden.
(7) Gebühren nach Tarifstelle 4 werden nicht erhoben, wenn die „Vereinbarung über gegenseitigen Kostenverzicht bei Inanspruchnahme von Unterkunftswohnraum durch Angehörige der Polizei der Länder und des Bundes“ Anwendung findet.
(8) Über die Ermäßigung oder den Erlass entscheidet der Direktor oder die Direktorin der Fachhochschule.
(9) Raumnutzungen durch die Norddeutsche Akademie für Finanzen und Steuerrecht Hamburg sind gebührenfrei.

§ 7 Übergangsvorschrift

Für Maßnahmen, Nutzungen oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die vor dem Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der Fachhochschulbenutzungsgebührenverordnung vom 2. Mai 2023 (GVOBl. M-V S. 628) am 23. Mai 2023 vereinbart wurden, gelten die bisherigen Gebühren bis zu deren Abschluss.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fachhochschulbenutzungsgebührenverordnung vom 29. März 1999 (GVOBl. M-V S. 250), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. Dezember 2001 (GVOBl. M-V S. 634) geändert worden ist, außer Kraft.

Anlage

(zu § 1 Absatz 1)
Gebührentarif
Tarifstelle Gegenstand Gebühr in Euro
1 Ausbildungsgebühren
für jeden Ausbildungsmonat pro teilnehmende Person inklusive Prüfungskosten
1.1 Allgemeine Verwaltung Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt 852,00
1.2 Allgemeine Verwaltung Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt 676,00
1.3 Verwaltungsfachangestellte 576,00
2 Fortbildungsgebühren
2.1 für einen Angestelltenlehrgang I pro teilnehmende Person inklusive Prüfungskosten 3.633,00
2.2 für einen Lehrgang zur Verwaltungsfachwirtin oder zum Verwaltungswirt pro teilnehmende Person inklusive Prüfungskosten 7.007,00
2.3 für einen Ausbildung der Ausbilder - Lehrgang pro Lehrgang und teilnehmende Person inklusive Prüfungskosten 1.345,00
2.4 für Seminare der allgemeinen Fortbildung des Fortbildungsinstituts, für Lehrgänge und Fachtagungen nach Höhe des Aufwandes pro Tag und teilnehmende Person 80,00 bis 206,00
2.5 für Seminare der IT-Fortbildung des Fortbildungsinstituts, für Lehrgänge und Fachtagungen nach Höhe des Aufwandes pro Tag und teilnehmende Person 137,00 bis 272,00
2.6 für digitale Seminare des Fortbildungsinstituts, für Lehrgänge nach Höhe des Aufwandes pro Tag und teilnehmende Person 90,00 bis 200,00
2.7 für Sonderveranstaltungen nach Höhe des Aufwandes pro Tag und teilnehmende Person bis 700,00
2.8 für Seminare der polizeilichen Fortbildung pro Tag und teilnehmende Person 178,00
2.9 für Seminare der polizeilichen IT-Fortbildung pro Tag und teilnehmende Person 272,00
3 Prüfungsgebühren
3.1 Allgemeiner Verwaltungsdienst - Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt je Wiederholungsprüfung im Bachelorstudium 182,00
3.2 Allgemeine Verwaltung - Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, je Wiederholungsprüfung
3.2.1 schriftliche Prüfung 370,00
3.2.2 mündliche Prüfung 482,00
3.3 Verwaltungsfachangestellte, je Wiederholungsprüfung
3.3.1 Zwischenprüfung 148,00
3.3.2 schriftliche Prüfung 206,00
3.3.3 mündliche Prüfung 193,00
3.4 Angestelltenlehrgang I
3.4.1 schriftliche Prüfung 82,00
3.4.2 mündliche Prüfung 73,00
3.5 Ausbildung der Ausbilder-Lehrgang, je Wiederholungsprüfung
3.5.1 schriftliche Prüfung 42,00
3.5.2 mündliche Prüfung 42,00
3.6 Verwaltungsfachwirtin oder Verwaltungsfachwirt, je Wiederholungsprüfung
3.6.1 schriftliche Prüfung 155,00
3.6.2 mündliche Prüfung 143,00
3.7 Erst- und Wiederholungsprüfung Fachangestellte für Medien- und Information, je Erst- und Wiederholungsprüfung
3.7.1 Zwischenprüfung 257,00
3.7.2 schriftliche Prüfung 86,00
3.7.3 mündliche Prüfung 312,00
4 Unterkunftsgebühren
4.1 Einbettzimmer pro Person und Monat 170,00
4.2 Zweibettzimmer pro Person und Monat 115,00
4.3 Zweitbettzimmer bei Einzelnutzung auf Antrag pro Person und Monat 230,00
4.4 Gästeeinbettzimmer pro Person und Übernachtung 25,00
4.5 Gästezweibettzimmer pro Person und Übernachtung 18,00
4.6 Eine Übernachtung nach Tarifstelle 4.1 8,00
4.7 Eine Übernachtung nach Tarifstelle 4.2 6,00
5 Raumnutzungsgebühren
- je Nutzungstag -
5.1 Hörsäle
5.1.1 Raum Nr. 026 mit 89 Plätzen
- bis zu 3 Stunden 218,00
- mehr als 3 bis zu 6 Stunden 296,00
- ganztägig 348,00
5.1.2 Raum Nr. 184 mit 330 Plätzen
- bis zu 3 Stunden 313,00
- mehr als 3 bis zu 6 Stunden 486,00
- ganztägig 602,00
5.2 Seminarräume
5.2.1 bis 16 Plätze
- bis zu 3 Stunden 155,00
- mehr als 3 bis zu 6 Stunden 171,00
- ganztägig 182,00
5.2.2 17 bis 19 Plätze
- bis zu 3 Stunden 164,00
- mehr als 3 bis zu 6 Stunden 188,00
- ganztägig 204,00
5.2.3 20 bis 23 Plätze
- bis zu 3 Stunden 167,00
- mehr als 3 bis zu 6 Stunden 195,00
- ganztägig 214,00
5.2.4 24 bis 30 Plätze
- bis zu 3 Stunden 174,00
- mehr als 3 bis zu 6 Stunden 209,00
- ganztägig 232,00
5.2.5 Senatszimmer
- bis zu 3 Stunden 181,00
- mehr als 3 bis zu 6 Stunden 223,00
- ganztägig 251,00
5.3 IT-Räume
5.3.1 bis 12 + 1 Platz/Standardsoftware
- bis zu 3 Stunden 234,00
- mehr als 3 bis zu 6 Stunden 329,00
- ganztägig 392,00
5.3.2 bis 24 + 2 Plätze/Standardsoftware
- bis zu 3 Stunden 256,00
- mehr als 3 bis zu 6 Stunden 372,00
- ganztägig 449,00
5.3.3 bis 30 + 1 Platz/Standardsoftware
- bis zu 3 Stunden 285,00
- mehr als 3 bis zu 6 Stunden 430,00
- ganztägig 527,00
5.4 Klausurräume
5.4.1 Festsaal
- bis zu 3 Stunden 481,00
- mehr als 3 bis zu 6 Stunden 822,00
- ganztägig 1.050,00
5.4.2 Raum 1-128
- bis zu 3 Stunden 238,00
- mehr als 3 bis zu 6 Stunden 336,00
- ganztägig 401,00
5.4.3 Konferenzzimmer
- bis zu 3 Stunden 210,00
- mehr als 3 bis zu 6 Stunden 281,00
- ganztägig 328,00
Bei hälftiger Teilung des Raumes ist die Gebühr entsprechend zu teilen.
5.4.4 Raum 1 -133
- bis zu 3 Stunden 185,00
- mehr als 3 bis zu 6 Stunden 231,00
- ganztägig 261,00
5.5 Mensaräume
5.5.1 Mensa (Speiseraum und Erweiterungsraum)
- bis zu 3 Stunden 491,00
- mehr als 3 bis zu 6 Stunden 843,00
- ganztägig 1.077,00
5.5.2 Gästemensa
- bis zu 3 Stunden 183,00
- mehr als 3 bis zu 6 Stunden 227,00
- ganztägig 256,00
5.5.3 Mensa Erweiterungsraum
- bis zu 3 Stunden 219,00
- mehr als 3 bis zu 6 Stunden 299,00
- ganztägig 353,00
5.5.4 Mensa (Speiseraum ohne Erweiterungsraum)
- bis zu 3 Stunden 411,00
- mehr als 3 bis zu 6 Stunden 683,00
- ganztägig 864,00
5.6 Multifunktionelles Zentrum
5.6.1 Ganz
- bis zu 3 Stunden 234,00
- mehr als 3 bis zu 6 Stunden 328,00
- ganztägig 390,00
5.6.2 Räume 004 und 005
- bis zu 3 Stunden 204,00
- mehr als 3 bis zu 6 Stunden 268,00
- ganztägig 311,00
5.6.3 Raum 004
- bis zu 3 Stunden 182,00
- mehr als 3 bis zu 6 Stunden 224,00
- ganztägig 252,00
5.6.4 Raum 005
- bis zu 3 Stunden 162,00
- mehr als 3 bis zu 6 Stunden 184,00
- ganztägig 199,00
5.6.5 Raum 035
- bis zu 3 Stunden 169,00
- mehr als 3 bis zu 6 Stunden 199,00
- ganztägig 219,00
5.7 Sporthalle
- bis zu 3 Stunden 501,00
- mehr als 3 bis zu 6 Stunden 862,00
- ganztägig 1.103,00
Bei Nutzung eines abteilbaren Drittels der Halle ist die Gebühr entsprechend zu teilen.
6 Gebühren für Dienstleistungen
Bei Einsatz von Tarifbeschäftigten gilt die Gebühr der vergleichbaren Laufbahngruppe.
6.1 Betreuung von Veranstaltungen pro angefangene Stunde durch
6.1.1 eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt 62,50
6.1.2 eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt 76,50
6.1.3 eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt 100,50
6.2 Bibliothek
6.2.1 Kommerzielle Nutzung (Recherche, Kopie, Versand durch eine Bibliotheksmitarbeiterin oder einen -mitarbeiter einschließlich bis zu 20 DIN A4-Kopien schwarz/weiß) pro angefangene Stunde 74,00
6.2.2 Bestellungen von Werken im auswärtigen deutschen Leihverkehr 1,50
Die von anderen Einrichtungen in Rechnung gestellten Kosten im Leihverkehr sind durch die Bestellenden zu tragen.
7 Auslagen je Kopie
- je DIN A4-Seite schwarz/weiß 0,07
- je DIN A4-Seite farbig 0,10
- je DIN A3-Seite schwarz/weiß 0,14
- je DIN A3-Seite farbig 0,20
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