Gesetz zum Dritten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Dritter Medienänderungsstaatsvertrag) Vom 19. Mai 2023
Gesetz zum Dritten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Dritter Medienänderungsstaatsvertrag) Vom 19. Mai 2023
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zum Dritten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Dritter Medienänderungsstaatsvertrag) vom 19. Mai 2023 | 01.06.2023 |
Eingangsformel | 01.06.2023 |
Artikel 1 - Zustimmung zum Dritten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge | 01.06.2023 |
Artikel 2 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.06.2023 |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Zustimmung zum Dritten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge
Dem am 21. Oktober 2022 vom Land Mecklenburg-Vorpommern unterzeichneten Dritten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. Der Dritte Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es tritt außer Kraft, wenn die Bedingung des Absatzes 2 Satz 2 eingetreten ist. Das Außerkrafttreten wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben.
(2) Nach Maßgabe seines Artikels 2 Absatz 2 Satz 1 tritt der Dritte Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge am 1. Juli 2023 in Kraft. Sind bis zum 30. Juni 2023 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der oder dem Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder hinterlegt, wird der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 gegenstandslos. Das Inkrafttreten wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben.
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