Gesetz über die staatliche Anerkennung von Rettungstaten Vom 23. Oktober 1992
Gesetz über die staatliche Anerkennung von Rettungstaten Vom 23. Oktober 1992
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz über die staatliche Anerkennung von Rettungstaten vom 23. Oktober 1992 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 | 01.01.2005 |
§ 2 | 01.01.2005 |
§ 3 | 01.01.2005 |
§ 4 | 01.01.2005 |
§ 5 | 01.01.2005 |
§ 6 | 01.01.2005 |
§ 7 | 01.01.2005 |
§ 8 | 01.01.2005 |
§ 9 | 01.01.2005 |
§ 10 | 01.01.2005 |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Als staatliche Anerkennung für eine unter Einsatz des eigenen Lebens durchgeführte Rettung aus Lebensgefahr wird die Rettungsmedaille des Landes Mecklenburg-Vorpommern gestiftet.
§ 2
(1) Die in Silber geprägte, im Durchmesser 3,3 cm große Rettungsmedaille zeigt auf der Vorderseite das große Landeswappen mit der Umschrift "Mecklenburg-Vorpommern" und auf der Rückseite die Worte "Für Rettung aus Gefahr".
(2) Die Rettungsmedaille wird an einem orangefarbenen Band getragen, das 2,5 cm breit und an den Rändern von einem schmalen weißen Streifen durchzogen ist.
§ 3
(1) Die Rettungsmedaille wird verliehen an Personen, die unter besonders schwierigen, mit eigener Lebensgefahr verbundenen Umständen Menschen aus Lebensgefahr gerettet oder eine der Allgemeinheit drohende erhebliche Gefahr abgewendet und dabei ein besonderes Maß an Mut und Opferwilligkeit gezeigt haben.
(2) Die Verleihung der Rettungsmedaille kann an eine Person nur einmal erfolgen. Ein Anspruch auf die Verleihung besteht nicht.
§ 4
Ist die Rettungstat unter minderschwerer Lebensgefahr durchgeführt worden oder trotz opferbereiten Einsatzes erfolglos geblieben oder ist eine Rettungsmedaille bereits wegen einer früheren Rettungstat verliehen worden, so wird eine öffentliche Belobigung ausgesprochen.
§ 5
Neben der Verleihung der Rettungsmedaille und neben der öffentlichen Belobigung kann eine Geldbelohnung gewährt werden.
§ 6
Personen, denen der Schutz des Lebens anderer anvertraut ist oder denen die Abwendung von Gefahren von der Allgemeinheit dienstlich oder beruflich obliegt, wird eine staatliche Anerkennung nach diesem Gesetz nur gewährt, wenn sie bei einem Rettungswerk das Durchschnittsmaß der ihnen obliegenden Pflichterfüllung erheblich überschritten haben.
§ 7
(1) Über die Verleihung der Rettungsmedaille, die Erteilung einer öffentlichen Belobigung und die Gewährung einer Geldbelohnung entscheidet auf Vorschlag des Innenministers namens der Landesregierung der Ministerpräsident.
(2) Über die Verleihung der Rettungsmedaille und über die Erteilung einer öffentlichen Belobigung wird eine vom Ministerpräsidenten unterzeichnete Urkunde ausgestellt.
(3) Die Rettungsmedaille und die Verleihungsurkunde, die Urkunde über eine öffentliche Belobigung sowie gegebenenfalls eine Geldbelohnung händigt der Ministerpräsident aus. Die Ausübung dieser Befugnis kann er übertragen.
(4) Die Verleihung der Rettungsmedaille und die Erteilung der öffentlichen Belobigung werden im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekanntgemacht.
§ 8
*
(1) Die Ermittlungen über Rettungstaten sowie die Berichterstattung auf dem Dienstweg an den Innenminister sind von Amts wegen von der örtlichen Ordnungsbehörde durchzuführen, in deren Bereich die Rettung stattgefunden hat.
(2) Bei Rettungstaten auf See ist der Heimathafen des Schiffes für die Zuständigkeit maßgebend.
Fußnoten
*)
§ 8 Abs. 1 und 2 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Mai 1994.
§ 9
Der Innenminister kann zur Durchführung dieses Gesetzes erforderliche Verwaltungsvorschriften erlassen.
§ 10
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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