Gesetz über die Verabschiedung und das Inkrafttreten der Verfassung von Mecklenburg-Vorpommern Vom 23. Mai 1993
                            Gesetz über die Verabschiedung und das Inkrafttreten der Verfassung von Mecklenburg-Vorpommern  Vom 23. Mai 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz über die Verabschiedung und das Inkrafttreten der Verfassung von Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Mai 1993 | 01.01.2005 | 
| Eingangsformel | 01.01.2005 | 
| § 1 | 01.01.2005 | 
| § 2 | 01.01.2005 | 
| § 3 | 01.01.2005 | 
| § 4 | 01.01.2005 | 
| § 5 | 01.01.2005 | 
| § 6 | 01.01.2005 | 
| Anlage - Endgültiges Ergebnis der Abstimmung über die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern am 12. Juni 1994 Bekanntmachung des Ministerpräsidenten Vom 26. Juli 1994 | 01.01.2005 | 
                            Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            (1) Die Verfassung wird vom Landtag mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder verabschiedet und tritt mit ihrer Verkündung als vorläufige Verfassung mit Ausnahme des  Artikels 36 (Bürgerbeauftragter) sowie der  Artikel 52 bis 54 über das Landesverfassungsgericht und des Absatzes 4 Satz 2 von  Artikel 60 (Volksbegehren und Volksentscheid) in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Inkrafttreten der vorläufigen Verfassung berührt die Besetzung und die Amtszeit der aufgrund des "Vorläufigen Statuts für das Land Mecklenburg-Vorpommern" (Gesetz vom 26. Oktober 1990, GVOBl. M-V  Nr. 1/1990 S. 1, GS Meckl.-Vorp. Gl.  Nr. 100- 1) oder aufgrund eines Landesgesetzes im Amt befindlichen Verfassungsorgane, Gremien und Funktionsträger des Landes, deren Rechte und Pflichten ganz oder teilweise in der Verfassung geregelt sind, nicht. Der Ministerpräsident bleibt unbeschadet des  Artikels 50 der Verfassung im Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Die vom Landtag verabschiedete Verfassung wird bei der nächsten landesweiten Wahl in Mecklenburg-Vorpommern einem Volksentscheid unterworfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Wird die Verfassung gemäß § 1 Absatz 1 im Volksentscheid von der Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmberechtigten gebilligt, so wird dies im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . In diesem Fall tritt die Verfassung mit Beendigung der ersten Wahlperiode des Landtages endgültig in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vgl. Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GVOBl. M-V S. 811): Die Verfassung vom 23. Mai 1993 (GVOBl. M-V S. 372) wurde im Volksentscheid von der Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmberechtigten genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Wird die Verfassung im Volksentscheid nicht gebilligt, so gilt sie solange als vorläufige Verfassung gemäß § 1 Absatz 1 fort, bis eine vom Landtag beschlossene Verfassung die Billigung in einem Volksentscheid erhalten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Das Vorläufige Statut für das Land Mecklenburg-Vorpommern tritt mit Verkündung dieses Gesetzes außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage
                            Endgültiges Ergebnis der Abstimmung über die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern am 12. Juni 1994  Bekanntmachung des Ministerpräsidenten Vom 26. Juli 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemäß § 4 Abs. 3 des Gesetzes zum Volksentscheid über die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Mai 1993 gebe ich das am 30. Juni 1994 vom Landeswahlausschuß festgestellte Abstimmungsergebnis über die Landesverfassung bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stimmberechtigte 1 379 244
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abstimmende 902 988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ungültige Stimmen 21 097
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gültige Stimmen 881 891
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Von den gültigen Stimmen entfielen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf Ja-Stimmen 530 292
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf Nein-Stimmen 351 599