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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung von Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid in Mecklenburg-Vorpommern Vom 1. Februar 1994

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung von Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid in Mecklenburg-Vorpommern Vom 1. Februar 1994
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung von Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid in Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Februar 199401.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
I. Abschnitt - Volksinitiative und Volksbegehren01.01.2005
§ 1 - Unterstützung des Zulassungsantrages01.01.2005
§ 2 - Eintragungslisten01.01.2005
§ 3 - Eintragungsräume01.01.2005
§ 4 - Bekanntmachung der Eintragungsfrist, der Auslegestellen und der Auslegezeiten01.01.2005
§ 5 - Ausübung des Eintragungsrechts01.01.2005
§ 6 - Übergabe der Eintragungslisten01.01.2005
§ 7 - Bestätigung des Antragseingangs01.01.2005
§ 8 - Mitteilung der Entscheidung über den Zulassungsantrag01.01.2005
II. Abschnitt - Volksentscheid01.01.2005
§ 9 - Stimmbezirke01.01.2005
§ 10 - Wählerliste01.01.2005
§ 11 - Stimmscheine01.01.2005
§ 12 - Bestellung der Abstimmungsvorstände01.01.2005
§ 13 - Stimmzettel, Stimmumschläge, Stimmbriefumschläge01.01.2005
§ 14 - Bekanntmachung01.01.2005
§ 15 - Abstimmungshandlung01.01.2005
§ 16 - Ermittlung, Feststellung und Weitermeldung der Ergebnisse der Abstimmung01.01.2005
§ 17 - Schnellmeldungen01.01.2005
§ 18 - Niederschrift über das Abstimmungsergebnis01.01.2005
III. Abschnitt - Schlußvorschriften01.01.2005
§ 19 - Vordrucke01.01.2005
§ 20 - Abstimmungsstatistische Auszählung01.01.2005
§ 21 - Inkrafttreten01.01.2005
Aufgrund des § 27 des Gesetzes zur Ausführung von Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid vom 31. Januar 1994 (GVOBl. M-V S. 127) verordnet der Innenminister:

I. Abschnitt Volksinitiative und Volksbegehren

§ 1 Unterstützung des Zulassungsantrages

Die Unterstützung des Antrags auf Zulassung einer Volksinitiative oder eines Volksbegehrens hat persönlich und handschriftlich auf Unterschriftslisten nach dem Muster der Anlage 1 auf Einzelblättern zu erfolgen. Diese sind bei der Einreichung des Antrages fortlaufend numeriert dem Antrag beizufügen.

§ 2 Eintragungslisten

Im Fall der Auslegung von Eintragungslisten bei den Gemeindebehörden nach § 12 des Volksabstimmungsgesetzes sind Eintragungslisten nach dem Muster 2 der Anlage zu verwenden. Die Eintragungslisten sind den Gemeindebehörden in ausreichender Anzahl zu übersenden. Die Gemeindebehörden sind zur Entgegennahme verpflichtet. Sofern die Eintragungslisten nicht dem Muster der Anlage 2 dieser Verordnung entsprechen, hat die Gemeindebehörde die Vertreter des Volksbegehrens auf die festgestellten Mängel hinzuweisen und hierüber eine Niederschrift zu fertigen.

§ 3 Eintragungsräume

Die Gemeindebehörde bestimmt die Eintragungsräume.

§ 4 Bekanntmachung der Eintragungsfrist, der Auslegestellen und der Auslegezeiten

Die Gemeindebehörde gibt spätestens eine Woche vor Beginn der Eintragungsfrist die Eintragungsräume, die Eintragungszeiten, die Eintragungsfrist und den Wortlaut des dem Volksbegehren zugrundeliegenden Gesetzentwurfs mit dem Hinweis, daß alle wahlberechtigten Personen das Volksbegehren durch ihre Unterschrift in der Eintragungsliste unterstützen können, öffentlich bekannt.

§ 5 Ausübung des Eintragungsrechts

Die Eintragungsberechtigten, die das Volksbegehren unterstützen wollen, haben sich persönlich und handschriftlich in die Eintragungslisten einzutragen.

§ 6 Übergabe der Eintragungslisten

Nach Ablauf der Eintragungsfrist stellen die Gemeindebehörden die Eintragungslisten zur Abholung durch die Vertreter des Volksbegehrens oder deren Beauftragte bereit.

§ 7 Bestätigung des Antragseingangs

Der Eingang des Zulassungsantrages beim Präsidenten des Landtags wird den Vertretern der Volksinitiative oder des Volksbegehrens schriftlich bestätigt.

§ 8 Mitteilung der Entscheidung über den Zulassungsantrag

Der Landeswahlleiter stellt die Entscheidung über die Zulassung des Antrages den Vertretern der Volksinitiative oder des Volksbegehrens innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Antragseingang zu.

II. Abschnitt Volksentscheid

§ 9 Stimmbezirke

Der Volksentscheid wird in den Gemeinden durchgeführt. Jede Gemeinde ist in einen oder in mehrere Stimmbezirke einzuteilen. Für die Bildung der Stimmbezirke gelten die Vorschriften der §§ 9 und 10 der Kommunalwahlordnung entsprechend.

§ 10 Wählerliste

Für die Führung der Wählerliste, die Eintragung und Benachrichtigung der Stimmberechtigten, für die Bekanntmachung über die Auslegung der Wählerliste, die Behandlung von Einsprüchen, Berichtigungen und Abschluß der Wählerliste finden die §§ 12 bis 18 mit Ausnahme des § 15 Abs. 3 der Kommunalwahlordnung entsprechende Anwendung.

§ 11 Stimmscheine

Für die Beantragung und Erteilung von Stimmscheinen sowie für den Vermerk in der Wählerliste gelten die §§ 19 bis 22 der Kommunalwahlordnung über die Erteilung von Wahlscheinen entsprechend.

§ 12 Bestellung der Abstimmungsvorstände

Für die Bildung von Abstimmungsvorständen sowie für die Entschädigung deren Mitglieder gelten die §§ 5 bis 7 und § 49 Abs. 3 der Kommunalwahlordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Gemeindewahlausschusses der Gemeindewahlleiter tritt.

§ 13 Stimmzettel, Stimmumschläge, Stimmbriefumschläge

(1) Die Stimmzettel werden nach dem Muster der Anlage 3 aus hellgrauem Papier hergestellt, das undurchsichtig und nur einseitig bedruckt sein muß. Die Stimmzettel dürfen außer dem amtlichen Aufdruck keine Kennzeichen tragen. Für abstimmungsstatistische Auswertungen können Unterscheidungsbezeichnungen aufgedruckt sein.
(2) Der Stimmzettel bezeichnet den der Abstimmung zugrundeliegenden Gesetzentwurf und beinhaltet die vom Landeswahlleiter formulierte Frage nach § 21 des Volksabstimmungsgesetzes. Der Stimmzettel sieht die Möglichkeit vor, die vorgelegte Frage mit "Ja" oder "Nein" durch Kennzeichnung eines Kreises zu beantworten.
(3) Stehen mehrere Gesetzentwürfe zur Abstimmung, werden diese in der durch § 19 Abs. 2 des Volksabstimmungsgesetzes bestimmten Reihenfolge unter Angabe der Antragsteller aufgeführt.
(4) Für die Stimmumschläge und Stimmbriefumschläge gilt § 33 Abs. 3 und 4 der Kommunalwahlordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß Stimmumschläge und Stimmbriefumschläge aus dunkelgrauem Papier hergestellt werden.

§ 14 Bekanntmachung

Der Gemeindewahlleiter macht spätestens am sechsten Tag vor der Abstimmung Beginn und Ende der Abstimmungszeit sowie die Stimmbezirke und die Abstimmungsräume öffentlich bekannt. An Stelle der Aufzählung der Stimmbezirke und ihrer Abstimmungsräume kann auf die Abstimmungsbenachrichtigung verwiesen werden. In der Bekanntmachung weist der Gemeindewahlleiter darauf hin,
1.
daß jeder Abstimmungsberechtigte eine Stimme hat,
2.
daß die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Abstimmungsraum bereitgehalten werden,
3.
daß der Stimmzettel sich auf den im Abstimmungsraum zur Einsicht ausliegenden und bereits öffentlich bekanntgemachten Gesetzentwurf bezieht,
4.
daß der Abstimmende sein Abstimmungsrecht durch Ankreuzen ausübt.
Im übrigen gilt § 34 Abs. 1 Nr. 5 bis 10 sowie Absatz 2 der Kommunalwahlordnung entsprechend.

§ 15 Abstimmungshandlung

(1) Für die Ausstattung des Abstimmungsvorstandes gilt § 36 der Kommunalwahlordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der Gemeindewahlleiter dem Abstimmungsvorsteher außerdem einen Abdruck des Gesetzes zur Ausführung von Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheid und dieser Verordnung übergibt.
(2) Im übrigen gelten für die Abstimmungshandlung die §§ 37 bis 49 der Kommunalwahlordnung entsprechend.

§ 16 Ermittlung, Feststellung und Weitermeldung der Ergebnisse der Abstimmung

(1) Für die Ermittlung, Feststellung und Weitergabe des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk und des Ergebnisses der Briefabstimmung sind die §§ 50 bis 51 und 56 der Kommunalwahlordnung entsprechend anzuwenden.
(2) Im Anschluß an die Abstimmungshandlung ermittelt der Abstimmungsvorstand ohne Unterbrechung das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk. Er stellt fest
1.
die Zahl der Stimmberechtigten,
2.
die Zahl der Abstimmenden,
3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
4.
die Zahlen der gültigen "Ja"- und "Nein"-Stimmen.
(3) Vor dem Öffnen der Urne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Abstimmungstisch entfernt. Sodann werden die Stimmzettel der Urne entnommen und gezählt. Zugleich wird die Zahl der Stimmabgabevermerke in der Wählerliste und die Zahl der eingenommenen Stimmscheine festgestellt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Abstimmungsniederschrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern.
(4) Nachdem die Zahlen nach Absatz 3 festgestellt worden sind, bilden die vom Abstimmungsvorsteher bestimmten Beisitzer folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten:
1.
Je einen Stapel mit den zweifelsfrei gültigen "Ja"- und "Nein"-Stimmen,
2.
einen Stapel mit zweifelsfrei ungültigen Stimmzetteln nach § 21 Abs. 2 des Volksabstimmungsgesetzes.
Stimmzettel, die zu Bedenken Anlaß geben, werden ausgesondert und von einem vom Abstimmungsvorsteher bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen.
(5) Die Beisitzer, die die nach "Ja"- und "Nein"-Stimmen geordneten Stimmzettel unter ihrer Aufsicht haben, übergeben die Stapel zu einem Teil dem Abstimmungsvorsteher, zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese prüfen, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleichlautet und sagen zu jedem Stapel laut an, ob er "Ja"- oder "Nein"-Stimmen enthält. Gibt ein Stimmzettel dem Abstimmungsvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlaß zu Bedenken, so fügen sie diesen den nach Absatz 4 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei.
(6) Hierauf prüft der Abstimmungsvorsteher die ungültigen Stimmen (Absatz 4 Nr. 2), die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hat, übergeben werden. Der Abstimmungsvorsteher sagt an, daß die Stimmen ungültig sind.
(7) Danach zählen je zwei vom Abstimmungsvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die vom Abstimmungsvorsteher und seinem Stellvertreter nach Absatz 5 und 6 geprüften Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der gültigen "Ja"- und "Nein"-Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen.
(8) Anschließend entscheidet der Abstimmungsvorstand über alle Stimmzettel, die ausgesondert worden sind. Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei gültigen Stimmen an, ob es sich um eine "Ja"- oder "Nein"-Stimme handelt. Er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob die Stimmen für gültig oder für ungültig erklärt worden sind und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern.
(9) Die nach dem Absatz 7 und 8 ermittelten Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen werden vom Schriftführer jeweils für sich zusammengezählt. Beantragt ein Mitglied des Abstimmungsvorstandes vor der Unterzeichnung der Abstimmungsniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, so ist diese nach Absatz 4 bis 8 zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken.
(10) Die vom Abstimmungsvorsteher bestimmten Beisitzer sammeln
1.
die ungültigen Stimmzettel,
2.
die Anlaß zu Bedenken gebenden Stimmzettel,
3.
die übrigen Stimmzettel
je für sich und behalten sie unter Aufsicht.

§ 17 Schnellmeldungen

(1) Sobald das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk festgestellt ist, meldet es der Abstimmungsvorsteher
a)
in den kreisangehörigen Gemeinden dem Gemeindewahlleiter, der die Abstimmungsergebnisse aller Stimmbezirke der Gemeinde erfaßt und diese zusammengefaßt oder nach Stimmbezirken gegliedert dem Kreiswahlleiter meldet,
b)
in den kreisfreien Städten dem Gemeindewahlleiter.
(2) Die Kreiswahlleiter und die Gemeindewahlleiter der kreisfreien Städte fassen die Abstimmungsergebnisse des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zusammen und melden diese dem Landeswahlleiter.
(3) Die Schnellmeldungen der Abstimmungsvorsteher sowie der Kreis- und Gemeindewahlleiter nach Absatz 1 und 2 werden nach dem Muster der Anlage 4 auf schnellstem Wege erstattet.
(4) Die Meldung enthält die Zahlen
1.
der Stimmberechtigten,
2.
der Abstimmenden,
3.
der gültigen und ungültigen Stimmen,
4.
der gültigen "Ja"- und "Nein"-Stimmen.
(5) Der Landeswahlleiter ermittelt das Gesamtabstimmungsergebnis für das Land und macht es in geeigneter Weise bekannt.

§ 18 Niederschrift über das Abstimmungsergebnis

(1) Über die Abstimmungshandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 5 zu fertigen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Abstimmungsvorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Abstimmungsvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken.
(2) Der Abstimmungsniederschrift sind beizufügen:
1.
die Stimmzettel, über die der Abstimmungsvorstand gemäß § 16 Abs. 8 besonders beschlossen hat, sowie
2.
die Stimmscheine, über die der Abstimmungsvorstand gemäß § 44 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung besonders beschlossen hat,
3.
in Stimmbezirken, die für die Briefwahl bestimmt sind, die Ergänzung der Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 6.
(3) Der Kreiswahlleiter prüft die Abstimmungsniederschriften der Abstimmungsvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Ergeben sich aus der Abstimmungsniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Abstimmungsgeschäfts, so klärt sie der Kreiswahlleiter soweit wie möglich auf. Er faßt nach den Niederschriften die Abstimmungsergebnisse der Abstimmungsvorstände zusammen und ermittelt das Gesamtergebnis für den Landkreis. Der Kreiswahlleiter meldet das Ergebnis dem Landeswahlleiter.
(4) Absatz 3 gilt für die Gemeindewahlleiter der kreisfreien Städte entsprechend.
(5) Der Landeswahlleiter stellt die ihm von den Kreiswahlleitern und den Gemeindewahlleitern der kreisfreien Städte übermittelten Abstimmungsergebnisse zum Gesamtergebnis zusammen und berichtet dem Landeswahlausschuß hierüber. Der Landeswahlausschuß stellt das Gesamtabstimmungsergebnis fest. Über die Feststellung ist eine Niederschrift zu fertigen. Das Gesamtabstimmungsergebnis ist durch den Landeswahlleiter nach § 22 Abs. 4 des Volksabstimmungsgesetzes öffentlich bekanntzumachen.

III. Abschnitt Schlußvorschriften

§ 19 Vordrucke

(1) Soweit die Kommunalwahlordnung auf Anlagen verweist, stellt der Landeswahlleiter ein auf die Volksabstimmung abgestimmtes Muster zur Verfügung.
(2) Die Stimmzettel, die Stimmumschläge für die Briefwahl und die Stimmbenachrichtigungen beschafft der Landeswahlleiter. Der Gemeindewahlleiter beschafft die Stimmbriefumschläge und der Kreiswahlleiter die übrigen Vordrucke.

§ 20 Abstimmungsstatistische Auszählung

Die Kreiswahlleiter unterrichten die Abstimmungsvorstände derjenigen Stimmbezirke, in denen Statistiken nach § 26 des Volksabstimmungsgesetzes erstellt werden. Im übrigen gilt § 72 Abs. 2 und Abs. 3 der Kommunalwahlordnung entsprechend.

§ 21 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 11. Februar 1994 in Kraft.
Schwerin, den 1. Februar 1994
Der Innenminister Rudi Geil
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