DBLVO M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über die gleichzeitige Durchführung von Bundestagswahlen und Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (DBLVO M-V) Vom 19. Mai 1998

Verordnung über die gleichzeitige Durchführung von Bundestagswahlen und Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (DBLVO M-V) Vom 19. Mai 1998
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 16. Mai 2002 (GVOBl. M-V S. 245, ber. S. 382), in Kraft am 23. Mai 2002

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die gleichzeitige Durchführung von Bundestagswahlen und Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (DBLVO M-V) vom 19. Mai 199801.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Anwendungsbereich01.01.2005
§ 2 - Wahlbezirk, Wahlraum01.01.2005
§ 3 - Wahlvorstand01.01.2005
§ 4 - Wählerverzeichnis, Wahlbenachrichtigungen01.01.2005
§ 5 - Wahlschein, Wahlbrief01.01.2005
§ 6 - Bekanntmachungen01.01.2005
§ 7 - Reihenfolge der Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlbezirk01.01.2005
§ 8 - Anlagen01.01.2005
§ 9 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.01.2005
Aufgrund des § 52 des Landeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1997 (GVOBl. M-V S. 650, 747, 748) in Verbindung mit § 78 der Landeswahlordnung vom 31. März 1998 (GVOBl. M-V S. 251) verordnet das Innenministerium:

§ 1 Anwendungsbereich

Werden die Bundestagswahl und die Landtagswahl am gleichen Tag durchgeführt, finden neben den für die Bundestagswahl und die Landtagswahl jeweils geltenden Vorschriften die nachstehenden Bestimmungen Anwendung.

§ 2 Wahlbezirk, Wahlraum

(1) Die Wahlbezirke für die Landtagswahl ( §§ 8 und 9 der Landeswahlordnung) müssen mit den Wahlbezirken für die Bundestagswahl (§§ 12 und 13 der Bundeswahlordnung) übereinstimmen. Sie erhalten dieselbe Wahlbezirksnummer. Die Größe und Abgrenzung der allgemeinen Wahlbezirke richtet sich nach § 8 der Landeswahlordnung.
(2) Die Bundestagswahl und die Landtagswahl finden in denselben Wahlräumen statt.
(3) Für die Bundestagswahl und die Landtagswahl sollen getrennte Wahlurnen verwendet werden. Jede Wahlurne muß mit einem deutlichen Hinweis versehen sein, für welche Wahl sie bestimmt ist.

§ 3

*
Wahlvorstand
(1) Die für die Bundestagswahl nach § 6 der Bundeswahlordnung berufenen Mitglieder des Wahlvorstandes sind auch als Mitglieder des Wahlvorstandes für die Landtagswahl zu berufen.
(2) Ein nach § 8 der Bundeswahlordnung gebildeter beweglicher Wahlvorstand ist gleichzeitig als beweglicher Wahlvorstand für die Landtagswahl nach § 6 der Landeswahlordnung einzusetzen.
(3) Wahlberechtigte, die als Mitglied eines Wahlvorstandes sowohl für die Bundestagswahl als auch für die Landtagswahl berufen worden sind, erhalten für beide Wahlen einen Aufwandsersatz in Höhe von insgesamt 16 Euro (§ 7 Abs. 1 der Landeswahlordnung, § 10 Abs. 2 der Bundeswahlordnung).
Fußnoten
*)
§ 3 Abs. 3 geändert durch Verordnung vom 16. Mai 2002.

§ 4 Wählerverzeichnis, Wahlbenachrichtigungen

(1) Das Wählerverzeichnis für die Landtagswahl ist mit dem Wählerverzeichnis für die Bundestagswahl in der Weise zu verbinden, daß die nach § 14 Abs. 2 Satz 3 der Bundeswahlordnung notwendigen Spalten um die nach § 11 Abs. 2 Satz 3 der Landeswahlordnung für die Landtagswahl notwendigen Spalten ergänzt werden. Ist eine Person nur für die Bundestagswahl wahlberechtigt, so ist in der Spalte, die für den Stimmabgabevermerk für die Landtagswahl bestimmt ist, der Sperrvermerk "Nicht wahlberechtigt" oder "N" einzutragen.
(2) Die Benachrichtigung über die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach § 13 Abs. 1 der Landeswahlordnung für die Landtagswahl ist mit der Wahlbenachrichtigung gemäß § 19 Abs. 1 der Bundeswahlordnung nach dem Muster der Anlage 1 zu verbinden. Auf der Benachrichtigung ist kenntlich zu machen, für welche Wahl die Wahlberechtigung besteht.
(3) Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung nach Anlage 1 ist ein verbundener Wahlscheinantrag nach dem Muster der Anlage 2 aufzudrucken.
(4) Der Abschluß des Wählerverzeichnisses nach § 24 Abs. 1 der Bundeswahlordnung für die Bundestagswahl und der Abschluß des Wählerverzeichnisses nach § 18 der Landeswahlordnung für die Landtagswahl sind getrennt voneinander zu beurkunden.

§ 5 Wahlschein, Wahlbrief

(1) Der Wahlschein für die Landtagswahl nach Anlage 5 der Landeswahlordnung und der Wahlschein für die Bundestagswahl nach Anlage 9 der Bundeswahlordnung sind drucktechnisch so herzustellen und aufeinander abzustimmen, daß die Eintragungsfelder für die Angaben zur Person deckungsgleich sind und diese Angaben von dem Wahlschein für die Bundestagswahl auf den Wahlschein für die Landtagswahl durchgeschrieben werden können.
(2) Alle für einen Wahlberechtigten ausgegebenen Wahlscheine erhalten dieselbe Wahlscheinnummer.
(3) Über die erteilten Wahlscheine kann ein gemeinsames Wahlscheinverzeichnis geführt werden.

§ 6

*
Bekanntmachungen
(1) Die Bekanntmachung über die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis für die Landtagswahl nach § 14 Abs. 2 der Landeswahlordnung soll mit der Bekanntmachung über die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis für die Bundestagswahl nach § 20 Abs. 1 der Bundeswahlordnung verbunden werden. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß die Landtagswahl und die Bundestagswahl am gleichen Tag stattfinden und daß Wähler, die bei der Bundestagswahl sowie bei der Landtagswahl durch Briefwahl wählen, zwei Wahlbriefe, getrennt nach Bundestagswahl und Landtagswahl, absenden müssen.
(2) Die Wahlbekanntmachung für die Landtagswahl nach § 39 Abs. 1 der Landeswahlordnung soll mit der Wahlbekanntmachung zur Bundestagswahl nach § 48 Abs. 1 der Bundeswahlordnung verbunden werden. In der Bekanntmachung ist zusätzlich darauf hinzuweisen, wie sich die Stimmzettel für die verschiedenen Wahlen durch die Farbe des Papiers unterscheiden.
(3) Der Landeswahlleiter stellt den Gemeindewahlbehörden ein Muster der Bekanntmachungen nach den Absätzen 1 und 2 zur Verfügung.
Fußnoten
*)
§ 6 geändert durch Verordnung vom 16. Mai 2002.

§ 7 Reihenfolge der Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlbezirk

Im Anschluß an die Wahlhandlung hat die Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse durch den Wahlvorstand zunächst für die Bundestagswahl und unverzüglich nach deren Abschluß für die Landtagswahl zu erfolgen.

§ 8 Anlagen

Die Anlagen 1 und 2
*
sind Bestandteil dieser Verordnung.
Fußnoten
*)
Anmerkung: Die Anlagen sind aus technischen Gründen nicht dargestellt.

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die gleichzeitige Durchführung der Bundestagswahl und der Landtagswahl am 16. Oktober 1994 vom 22. Juni 1994 (GVOBl. M-V S. 667, 780) außer Kraft.
Schwerin, den 19. Mai 1998
Der Innenminister Dr. Armin Jäger
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