Gesetz zur Lastentragung im Verhältnis von Land und kommunalen Körperschaften wegen Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen bei Sanktionen aufgrund von Artikel 260 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Gesetz zur Lastentragung im Verhältnis von Land und kommunalen Körperschaften wegen Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen bei Sanktionen aufgrund von Artikel 260 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
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(Kommunales Lastentragungsgesetz - KLastG M-V) Vom 26. Oktober 2010
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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ABl. C 115/47 vom 9. Mai 2008
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zur Lastentragung im Verhältnis von Land und kommunalen Körperschaften wegen Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen bei Sanktionen aufgrund von Artikel 260 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Kommunales Lastentragungsgesetz - KLastG M-V) vom 26. Oktober 2010 | 13.11.2010 |
Eingangsformel | 13.11.2010 |
§ 1 - Lastentragung bei Sanktionen aufgrund von Artikel 260 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union | 13.11.2010 |
§ 2 - Erstattung und Kürzung | 13.11.2010 |
§ 3 - Rückerstattung | 13.11.2010 |
§ 4 - Inkrafttreten | 13.11.2010 |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Lastentragung bei Sanktionen aufgrund von Artikel 260 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(1) Verpflichtungen des Landes zur Erstattung eines Pauschalbetrages oder Zwangsgeldes an den Bund gemäß Artikel 104a Absatz 6 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 1 des Lastentragungsgesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2105) aufgrund von Artikel 260 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union werden im Verhältnis von Land und kommunalen Körperschaften von derjenigen Körperschaft getragen, in deren Zuständigkeits- und Aufgabenbereich die Lasten begründende Pflichtverletzung erfolgt ist. Kommunale Körperschaften nach Satz 1 sind Gemeinden, Landkreise und sonstige kommunale Körperschaften.
(2) Bei festgestellten Pflichtverletzungen sowohl des Landes als auch kommunaler Körperschaften nach Absatz 1 tragen das Land und die daran beteiligten kommunalen Körperschaften jeweils die Lasten anteilig in dem Verhältnis, in dem ihre Pflichtverletzungen zur Entstehung der Leistungspflicht beigetragen haben.
(3) Die Grundsätze der Lastentragung gemäß Absatz 1 und 2 finden entsprechend auch Anwendung auf Pflichtverletzungen, die allein von mehreren kommunalen Körperschaften verursacht worden sind.
(4) Entscheidungen über die Lastenverteilung nach Absatz 2 trifft das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium, Entscheidungen nach Absatz 3 trifft das Innenministerium. Die beteiligten kommunalen Körperschaften und weitere fachlich betroffene Ressorts sind vor der Entscheidung anzuhören.
(5) Besondere Härten, die im Vollzug des Lastentragungsgesetzes entstehen, können nach den Regelungen der §§ 20 bzw. 22 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 10. November 2009 (GVOBl. M-V S. 606) ausgeglichen werden.
§ 2 Erstattung und Kürzung
(1) Die von finanzwirksamen Leistungen wegen Verletzung supranationaler oder völkerrechtlicher Verpflichtungen betroffenen kommunalen Körperschaften sind verpflichtet, dem Land die gegenüber dem Bund aufgewendeten Beträge im Verhältnis der jeweiligen Lastentragung nach § 1 zu erstatten. Wird die Erstattung verweigert, kann das Land seine Ansprüche gegenüber den kommunalen Körperschaften mit anderen finanziellen Leistungen aufrechnen.
(2) Der Anspruch des Landes entsteht in dem Zeitpunkt, in dem es seine Leistungspflicht gegenüber dem Bund erfüllt.
§ 3 Rückerstattung
Die von den kommunalen Körperschaften zu tragenden Lasten verringern sich in der Höhe, in der der Bund dem Land die gemäß Artikel 104a Absatz 6 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 1 des Lastentragungsgesetzes aufgewendeten Beträge zurückerstattet. Die anteilig auf eine kommunale Körperschaft entfallende Minderung bemisst sich nach dem Verhältnis der Lastentragung nach § 1. Ohne rechtlichen Grund nach § 2 erstattete oder aufgerechnete Beträge sind zurückzugewähren.
§ 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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