UAG M-V
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Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG M-V) Vom 9. Juli 2002

Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG M-V) Vom 9. Juli 2002
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Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 182)
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen und Enquete-Kommissionen des Landtages Mecklenburg-Vorpommern (Untersuchungsausschuss- und Enquete-Kommissions-Gesetz — UAG/EKG) vom 9. Juli 2002 (GVOBl. M-V S. 440)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG M-V) vom 9. Juli 200201.01.2005
Inhaltsverzeichnis01.01.2005
I. Abschnitt - Aufgabe und Einsetzung01.01.2005
§ 1 - Einsetzung01.01.2005
§ 2 - Rechte der qualifizierten Minderheit bei der Einsetzung01.01.2005
§ 3 - Gegenstand der Untersuchung01.01.2005
§ 4 - Zusammensetzung01.01.2005
§ 5 - Mitglieder/Stellvertretende Mitglieder01.01.2005
§ 6 - Vorsitz01.01.2005
§ 7 - Aufgaben des Vorsitzenden01.01.2005
§ 8 - Aufgaben des stellvertretenden Vorsitzenden01.01.2005
§ 9 - Ausscheiden von Mitgliedern01.01.2005
II. Abschnitt - Verfahren01.01.2005
§ 10 - Einberufung01.01.2005
§ 11 - Beschlussfähigkeit01.01.2005
§ 12 - Unterausschuss, vorbereitende Untersuchung01.01.2005
§ 13 - Zusammensetzung des vorbereitenden Unterausschusses01.01.2005
§ 14 - Protokollierung01.01.2005
§ 15 - Sitzungen zur Beratung01.01.2005
§ 16 - Sitzungen zur Beweisaufnahme01.01.2005
§ 17 - Ausschluss der Öffentlichkeit01.01.2005
§ 18 - Geheimnisschutz01.01.2005
§ 19 - Amtsverschwiegenheit25.05.2018
§ 20 - Mitteilung über Sitzungen und Unterlagen01.01.2005
§ 21 - Beweiserhebung01.01.2005
§ 22 - Beweismittelvorlage01.01.2005
§ 23 - Verfahren bei Ablehnung eines Vorlageersuchens01.01.2005
§ 24 - Ladung der Zeugen01.01.2005
§ 25 - Folgen des Ausbleibens von Zeugen01.01.2005
§ 26 - Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht01.01.2005
§ 27 - Vernehmung von Amtsträgern01.01.2005
§ 28 - Vernehmung der Zeugen01.01.2005
§ 29 - Zulässigkeit von Fragen an Zeugen01.01.2005
§ 30 - Beendigung der Vernehmung01.01.2005
§ 31 - Weigerung des Zeugen01.01.2005
§ 32 - Sachverständige01.01.2005
§ 33 - Herausgabepflicht01.01.2005
§ 34 - Verfahren bei der Vorlage von Beweismitteln01.01.2005
§ 35 - Verlesung von Protokollen und Schriftstücken01.01.2005
§ 36 - Rechtliches Gehör01.01.2005
III. Abschnitt - Beendigung des Verfahrens01.01.2005
§ 37 - Beendigung01.01.2005
§ 38 - Aussetzung und Auflösung01.01.2005
§ 39 - Berichterstattung01.01.2005
§ 40 - Richterliche Erörterung01.01.2005
§ 41 - Kosten und Auslagen01.01.2005
§ 42 - Gerichtliche Zuständigkeiten01.01.2005
Inhaltsübersicht:
I. Abschnitt Aufgabe und Einsetzung
§ 1Einsetzung
§ 2Rechte der qualifizierten Minderheit bei der Einsetzung
§ 3Gegenstand der Untersuchung
§ 4Zusammensetzung
§ 5Mitglieder/Stellvertretende Mitglieder
§ 6Vorsitz
§ 7Aufgaben des Vorsitzenden
§ 8Aufgaben des stellvertretenden Vorsitzenden
§ 9Ausscheiden von Mitgliedern
II. Abschnitt Verfahren
§ 10Einberufung
§ 11Beschlussfähigkeit
§ 12Unterausschuss, vorbereitende Untersuchung
§ 13Zusammensetzung des vorbereitenden Unterausschusses
§ 14Protokollierung
§ 15Sitzungen zur Beratung
§ 16Sitzungen zur Beweisaufnahme
§ 17Ausschluss der Öffentlichkeit
§ 18Geheimnisschutz
§ 19Amtsverschwiegenheit
§ 20Mitteilung über Sitzung und Unterlagen
§ 21Beweiserhebung
§ 22Beweismittelvorlage
§ 23Verfahren bei Ablehnung eines Vorlageersuchens
§ 24Ladung der Zeugen
§ 25Folgen des Ausbleibens von Zeugen
§ 26Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht
§ 27Vernehmung von Amtsträgern
§ 28Vernehmung der Zeugen
§ 29Zulässigkeit von Fragen an Zeugen
§ 30Beendigung der Vernehmung
§ 31Weigerung des Zeugen
§ 32Sachverständige
§ 33Herausgabepflicht
§ 34Verfahren bei der Vorlage von Beweismitteln
§ 35Verlesung von Protokollen und Schriftstücken
§ 36Rechtliches Gehör
III. Abschnitt Beendigung des Verfahrens
§ 37Beendigung
§ 38Aussetzung und Auflösung
§ 39Berichterstattung
§ 40Richterliche Erörterung
§ 41Kosten und Auslagen
§ 42Gerichtliche Zuständigkeiten

I. Abschnitt Aufgabe und Einsetzung

§ 1 Einsetzung

(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, zur Aufklärung von Tatbeständen im öffentlichen Interesse einen Untersuchungsausschuss einzusetzen.
(2) Die Einsetzung erfolgt durch Beschluss des Landtages.
Die Einsetzung ist zulässig, wenn
-
der Gegenstand der Untersuchung hinreichend bestimmt ist,
-
der Landtag für die beantragte Untersuchung zuständig ist und
-
die Aufklärung des Sachverhaltes im öffentlichen Interesse liegt.

§ 2 Rechte der qualifizierten Minderheit bei der Einsetzung

(1) Ist die Einsetzung von einem Viertel der Mitglieder des Landtages beantragt, so hat der Landtag sie unverzüglich zu beschließen, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 vorliegen. Zur umgehenden Prüfung der in § 1 Abs. 2 genannten Voraussetzungen kann der Einsetzungsantrag an den Rechtsausschuss überwiesen werden. Dem Antrag von einem Viertel der Mitglieder muss bei seiner Einreichung die erforderliche Zahl von Unterschriften beigefügt sein.
(2) Der Einsetzungsbeschluss darf den in dem Einsetzungsantrag bezeichneten Untersuchungsgegenstand nicht ändern, es sei denn, die Antragsteller stimmen der Änderung zu.
(3) Hält der Landtag den Einsetzungsantrag gemäß Absatz 1 für teilweise verfassungswidrig, so ist derUntersuchungsausschuss mit der Maßgabe einzusetzen, dass dessen Untersuchungen auf diejenigen Teile des Untersuchungsgegenstandes zu beschränken sind, die der Landtag für nicht verfassungswidrig hält. Das Recht der Antragsteller, wegen der teilweisen Ablehnung des Einsetzungsantrags das Landesverfassungsgericht anzurufen, bleibt unberührt.

§ 3 Gegenstand der Untersuchung

Der Untersuchungsausschuss ist an den ihm erteilten Untersuchungsauftrag gebunden. Eine nachträgliche Änderung des Untersuchungsauftrages bedarf eines Beschlusses des Landtages; § 2 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

§ 4 Zusammensetzung

Der Landtag bestimmt bei der Einsetzung die Zahl der ordentlichen und die gleichgroße Anzahl der stellvertretenden Mitglieder des Untersuchungsausschusses. Die Bemessung der Zahl hat einerseits die Mehrheitsverhältnisse widerzuspiegeln und andererseits die Aufgabenstellung und die Arbeitsfähigkeit des Untersuchungsausschusses zu berücksichtigen. Jede Fraktion muss vertreten sein. Die Zahl der auf die Fraktionen entfallenden Sitze wird nach dem Verfahren berechnet, das der Landtag in den ständigen Ausschüssen anwendet.

§ 5 Mitglieder/Stellvertretende Mitglieder

(1) Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder werden von den Fraktionen durch Erklärung gegenüber dem Präsidenten benannt und abberufen. Im Bedarfsfall können die Fraktionen durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Ausschussvorsitzenden, die bei Sitzungsbeginn vorliegen muss, weitere Stellvertreter für die Vertretung in einzelnen Sitzungen benennen.
(2) Die stellvertretenden Mitglieder sind berechtigt, an allen Sitzungen teilzunehmen. Bei Abwesenheit eines ordentlichen Mitglieds nimmt ein Stellvertreter der Fraktion, der das abwesende Mitglied angehört, dessen Aufgaben wahr.
(3) Verlässt ein Mitglied des Untersuchungsausschusses seine Fraktion oder wird es aus seiner Fraktion ausgeschlossen, so scheidet es aus dem Untersuchungsausschuss aus. Gleiches findet auf stellvertretende Mitglieder Anwendung.

§ 6 Vorsitz

Bei der Einsetzung jedes neuen Untersuchungsausschusses wechselt der Vorsitz unter den Fraktionen in der Reihenfolge ihrer Stärke. Der Vorsitzende muss Mitglied des Untersuchungsausschusses sein. Wenn der Vorsitzende einer Fraktion angehört, die die Regierung stützt, muss der stellvertretende Vorsitzende einer Fraktion angehören, die die Regierung nicht stützt. Gehört der Vorsitzende einer Fraktion an, die die Regierung nicht stützt, muss der stellvertretende Vorsitzende einer Fraktion angehören, die die Regierung stützt.

§ 7 Aufgaben des Vorsitzenden

(1) Der Vorsitzende leitet das Untersuchungsverfahren unparteiisch und gerecht. Dem Vorsitzenden obliegen insbesondere
-
die verhandlungsleitenden Verfügungen zu erlassen, insbesondere Ort und Termin von Beweiserhebungen festzulegen,
-
die Sitzungen zu leiten,
-
Sorge für die Vorlage des Berichts an den Landtag zu tragen sowie
-
im Rahmen der durch den Ausschuss gefassten Beschlüsse Zeugen und Sachverständige zu laden, ihre Vernehmung einzuleiten und ihre Vereidigung vorzunehmen sowie Beweismittel bei den zuständigen Stellen anzufordern.
(2) Der Vorsitzende ist dabei an den Einsetzungsbeschluss des Landtages gemäß § 1 Abs. 2 und an die Beschlüsse des Untersuchungsausschusses gebunden.
(3) Gegen Anordnungen des Vorsitzenden oder dessen Unterlassung kann von jedem Mitglied die Entscheidung des Ausschusses beantragt werden.

§ 8 Aufgaben des stellvertretenden Vorsitzenden

Der stellvertretende Vorsitzende besitzt bei Abwesenheit oder im Fall vereinbarter Stellvertretung die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden.

§ 9 Ausscheiden von Mitgliedern

(1) Ein Mitglied des Landtages, das an den zu untersuchenden Vorgängen beteiligt ist oder war, darf dem Untersuchungsausschuss nicht angehören; liegt diese Voraussetzung bei einem Mitglied des Untersuchungsausschusses vor und wird dies erst nach Einsetzung des Ausschusses bekannt, so hat das Mitglied aus dem Untersuchungsausschuss auszuscheiden. Ein Ausschussmitglied, das vom Untersuchungsausschuss als Zeuge vernommen wird und dessen Aussage für die Untersuchung von wesentlicher Bedeutung ist, darf an Untersuchungshandlungen, die dieses Thema betreffen, bis zum Ende seiner Vernehmung nicht mitwirken. Das betroffene Mitglied ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu vernehmen.
(2) Hält das Mitglied die Voraussetzung des Absatzes 1 nicht für gegeben, so entscheidet der Untersuchungsausschuss über das Ausscheiden oder die Nichtmitwirkung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 auf Antrag eines Mitglieds mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Bei dieser Entscheidung darf das betroffene Mitglied nicht mitwirken und wird gemäß § 5 Abs. 2 vertreten. Den Beschluss über die Ausschließung können die Mitglieder des Untersuchungsausschusses, die Antragsteller eines Antrages gemäß § 2 sind, durch Erklärung im Untersuchungsausschuss widersprechen.

II. Abschnitt Verfahren

§ 10 Einberufung

(1) Der Vorsitzende beruft den Untersuchungsausschuss unter Angabe der Tagesordnung ein.
(2) Der Vorsitzende ist zur Einberufung einer Sitzung binnen zwei Wochen verpflichtet, wenn dies von einer Fraktion, von einem Viertel der Ausschussmitglieder oder von den Mitgliedern des Ausschusses, die Antragsteller gemäß § 2 sind, mit einem Vorschlag des Beratungsgegenstandes verlangt wird.
(3) Zur Einberufung einer Sitzung außerhalb des Zeitplans des Landtages oder außerhalb des ständigen Sitzungsortes des Landtages ist der Vorsitzende nur berechtigt, wenn der Präsident des Landtages hierzu die Genehmigung erteilt hat. Die Genehmigung ist in den in der Geschäftsordnung des Landtages geregelten Fällen zu erteilen.

§ 11 Beschlussfähigkeit

(1) Der Untersuchungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er gilt als beschlussfähig, bis die Beschlussunfähigkeit auf Antrag festgestellt wird.
(2) Ist die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so unterbricht der Vorsitzende sofort die Sitzung auf bestimmte Zeit. Ist nach dieser Zeit die Beschlussfähigkeit noch nicht eingetreten, so vertagt er die Sitzung. In der nächstfolgenden Sitzung zur gleichen Tagesordnung ist der Untersuchungsausschuss beschlussfähig, auch wenn nicht die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Bei Beschlussunfähigkeit darf der Untersuchungsausschuss keine Untersuchungshandlungen durchführen.
(4) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Untersuchungsausschuss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

§ 12 Unterausschuss, vorbereitende Untersuchung

(1) Der Untersuchungsausschuss kann durch einstimmigen Beschluss eine vorbereitende Untersuchung durch einen Unterausschuss beschließen (vorbereitender Unterausschuss).
(2) In einer vorbereitenden Untersuchung werden die erforderlichen sächlichen Beweismittel beschafft. Der vorbereitende Unterausschuss kann Personen informatorisch anhören. Die in diesem Gesetz bezeichneten Zwangsmittel stehen dem vorbereitenden Unterausschuss nicht zu.
(3) Vorbereitende Untersuchungen sind nicht öffentlich. Über den Termin vorbereitender Untersuchungen sind die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Untersuchungsausschusses zu unterrichten; sie besitzen das Recht, bei den vorbereitenden Untersuchungshandlungen anwesend zu sein.
(4) Die Sitzungen und vorbereitenden Untersuchungen sind zu protokollieren; § 14 gilt entsprechend.

§ 13 Zusammensetzung des vorbereitenden Unterausschusses

(1) Jede Fraktion hat Anspruch auf einen Sitz im vorbereitenden Unterausschuss; den Vorsitz führt der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses. Die Mitglieder des vorbereitenden Unterausschusses werden von den Fraktionen aus dem Kreis der Mitglieder des Untersuchungsausschusses benannt.
(2) Dem Unterausschuss muss mindestens ein Mitglied angehören, das zu den Antragstellern der Einsetzung des Untersuchungsausschusses gehört.

§ 14 Protokollierung

(1) Über die Sitzungen des Untersuchungsausschusses wird ein Protokoll angefertigt, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Das Protokoll enthält mindestens Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der anwesenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sowie der sonstigen Sitzungsteilnehmer, den wesentlichen Gang der Verhandlung, die gestellten Anträge, die gefassten Beschlüsse sowie die Angabe, ob öffentlich oder nichtöffentlich verhandelt worden ist. Im Übrigen entscheidet über die Art der Protokollierung der Untersuchungsausschuss. Zur Erstellung des Protokolls ist die Aufnahme und Verwendung von Tonaufzeichnungen zulässig.
(2) Beweiserhebungen werden wörtlich protokolliert. Zum Zwecke der Protokollierung darf die Beweisaufnahme auf Tonträger aufgenommen werden.
(3) Tonaufzeichnungen, die zur Protokollierung dienen, sind zwölf Monate nach Beendigung der Tätigkeit des Untersuchungsausschusses zu vernichten.
(4) Bis zur Beendigung des Untersuchungsauftrages dürfen Protokolle nichtöffentlicher Sitzungen nur im Wege der Rechts- und Amtshilfe abgegeben werden. Werden Protokolle nichtöffentlicher Sitzungen im Wege der Rechts- und Amtshilfe angefordert, sind diese unter den Voraussetzungen des § 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzugeben. Mitglieder des Landtages, die dem Unterausschuss nicht angehören, können in die Protokolle öffentlicher Sitzungen Einsicht nehmen. Protokolle öffentlicher Sitzungen kann außerdem in den Räumen des Landtages einsehen, wer ein berechtigtes Interesse nachweist; die Genehmigung erteilt der Vorsitzende. Nach Erstattung des Berichts des Untersuchungsausschusses können die Protokolle über öffentliche Sitzungen von jedermann eingesehen werden. Art und Weise der Einsichtnahme bestimmt der Präsident nach pflichtgemäßem Ermessen.
(5) Vor Beendigung des Untersuchungsverfahrens hat der Untersuchungsausschuss über die spätere Behandlung seiner Protokolle und sonstigen Akten zu beschließen. Über Abweichungen entscheidet nach Auflösung des Untersuchungsausschusses im Einzelfall der Präsident des Landtages.

§ 15 Sitzungen zur Beratung

(1) Die Beratungen und Beschlussfassungen des Untersuchungsausschusses sind nicht öffentlich, soweit nicht der Untersuchungsausschuss für einzelne Sitzungen oder Beratungsgegenstände die Herstellung der Öffentlichkeit mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Ausschusses beschließt.
(2) Zu nicht öffentlichen Sitzungen, die nicht der Beweiserhebung dienen, haben die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten keinen Zutritt, es sei denn, sie werden vom Untersuchungsausschuss geladen.
(3) Der Untersuchungsausschuss kann den von den Fraktionenbenannten Mitarbeitern den Zutritt gestatten. Über die Teilnahme weiterer Personen beschließt der Untersuchungsausschuss mit Zweidrittelmehrheit.

§ 16 Sitzungen zur Beweisaufnahme

(1) Die Beweiserhebung erfolgt in öffentlicher Sitzung. Ton- und Filmaufnahmen sowie Ton- und Bildübertragungen sind nicht zulässig. Der Untersuchungsausschuss kann Ausnahmen von Satz 2 mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder sowie mit der Zustimmung der zu vernehmenden oder anzuhörenden Person beschließen. Schriftliche Aufzeichnungen darf er nur untersagen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie zum Zwecke der Zeugenbeeinflussung weiter gegeben werden sollen.
(2) Die §§ 176 und 179 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung finden entsprechende Anwendung.

§ 17 Ausschluss der Öffentlichkeit

(1) Der Untersuchungsausschuss kann die Öffentlichkeit von der Beweisaufnahmeausschließen, wenn überragende Interessen der Allgemeinheit oder eines Einzelnen dies gebieten, insbesondere wenn
1.
Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Zeugen zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzen würde;
2.
eine Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit des einzelnen Zeugen oder einer anderen Person zu besorgen ist;
3.
ein Dienst-, Privat-, Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnis zur Sprache kommt, durch dessen öffentliche Erörterung überwiegend schutzwürdige Interessen verletzt würden;
4.
besondere Gründe des Wohls des Bundes oder eines Landes entgegenstehen, insbesondere wenn Nachteile für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder ihrer Beziehungen zu anderen Staaten zu besorgen sind.
(2) Zur Stellung eines Antrages auf Ausschluss oder Beschränkung der Öffentlichkeit sind berechtigt:
1.
anwesende Mitglieder des Untersuchungsausschusses,
2.
Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten,
3.
Zeugen, Sachverständige und sonstige Auskunftspersonen.
(3) Über den Ausschluss oder die Beschränkung der Öffentlichkeit bei der Beweiserhebung entscheidet der Untersuchungsausschuss in nichtöffentlicher Sitzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Ausschusses. § 15 Abs. 2 findet Anwendung. Der Vorsitzende darf auf Beschluss des Untersuchungsausschusses die Entscheidung in öffentlicher Sitzung begründen.
(4) Der Untersuchungsausschuss kann einzelnen Personen zu nichtöffentlichen Beweisaufnahmen den Zutritt gestatten.

§ 18 Geheimnisschutz

(1) Beweismittel, Beweiserhebungen und Beratungen kann der Untersuchungsausschuss mit einem Geheimhaltungsgrad versehen. Vor einer Entscheidung nach Satz 1 kann der Vorsitzende eine vorläufige Einstufung vornehmen.
(2) Die Entscheidung über die Einstufung richtet sich nach der Geheimschutzordnung des Landtages. Für die Antragstellung ist § 17 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gilt für die Behandlung der Verschlusssachen sowie für streng geheime, geheime und vertrauliche Sitzungen und deren Protokollierung die Geheimschutzordnung des Landtages.

§ 19 Amtsverschwiegenheit

(1) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher, die der Untersuchungsausschuss eingestuft oder von einer anderen herausgebenden Stelle erhalten hat, dürfen nur den Mitgliedern des Untersuchungsausschusses, den Mitgliedern der Landesregierung sowie ihren Beauftragten zugänglich gemacht werden. Mitarbeitern des Sekretariats und der Fraktionen im Untersuchungsausschuss dürfen sie zugänglich gemacht werden, soweit sie zum Umgang mit Verschlusssachen berechtigt und zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind.
(2) Die Mitglieder des Untersuchungsausschusses und die in Absatz 1 bezeichneten Mitarbeiter sind auch nach Auflösung des Ausschusses verpflichtet, über die ihnen bekannt gewordenen, in Absatz 1 bezeichneten Verschlusssachen Verschwiegenheit zu bewahren. Ohne Genehmigung des Präsidenten des Landtages dürfen sie weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen. Für die Mitarbeiter der Fraktionen gilt § 49 des Abgeordnetengesetzes.
(3) Wird einem Mitglied des Ausschusses ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis im Rahmen der Untersuchungshandlungen bekannt, darf es dieses Geheimnis nur offenbaren, wenn die betroffene Person dazu ihre Einwilligung gegeben hat. Dies gilt nicht, wenn die Offenlegung des Geheimnisses gesetzlich geboten ist.

§ 20 Mitteilung über Sitzungen und Unterlagen

Über Art und Umfang von Mitteilungen an die Öffentlichkeit aus nichtöffentlichen Sitzungen entscheidet der Untersuchungsausschuss; §§ 18 und 19 bleiben unberührt.

§ 21 Beweiserhebung

(1) Der Untersuchungsausschuss erhebt die durch den Untersuchungsauftrag gebotenen Beweise aufgrund von Beweisbeschlüssen. Beweisanträge können von jedem Mitglied des Untersuchungsausschusses gestellt werden.
(2) Beweise sind zu erheben, wenn sie von einem Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses beantragt sind, es sei denn, die Beweiserhebung ist unzulässig oder das Beweismaterial ist auch nach Anwendung der in diesem Gesetz vorgesehenen Zwangsmittel unerreichbar.
(3) Unzulässig sind insbesondere Beweiserhebungen, die gesetzliche Vorschriften oder Staatsgeheimnisse oder schutzwürdige Interessen Einzelner, insbesondere den Datenschutz, verletzen.
(4) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf der Begründung.
(5) Beweisanträge sind vom Untersuchungsausschuss abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen hat der Untersuchungsausschuss die Beweisaufnahme auf die Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
(6) Die Reihenfolge der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen soll im Untersuchungsausschuss möglichst einvernehmlich festgelegt werden. Widerspricht ein Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses der vorgesehenen Reihenfolge der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, so gelten die Vorschriften der Geschäftsordnung des Landtages zur Reihenfolge der Reden entsprechend.
(7) Lehnt der Untersuchungsausschuss die Anwendung beantragter Zwangsmittel ab, so entscheidet auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Untersuchungsausschusses das zuständige Gericht über die Anordnung des Zwangsmittels.

§ 22 Beweismittelvorlage

(1) Die Landesregierung, die Behörden des Landes sowie die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Untersuchungsausschusses verpflichtet, dem Untersuchungsausschuss die Einnahme des Augenscheins in den von ihnen verwalteten Einrichtungen zu ermöglichen und ihm die sächlichen Beweismittel, insbesondere die Akten, die den Untersuchungsgegenstand betreffen, vorzulegen, es sei denn, dass das Ersuchen den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung betrifft oder gesetzliche Vorschriften oder Staatsgeheimnisse oder schutzwürdige Interessen Einzelner, insbesondere der Datenschutz, dem entgegen stehen. Dies gilt auch für Aussagegenehmigungen.
(2) Die Entscheidung über das Ersuchen nach Absatz 1 trifft der zuständige Landesminister, soweit sie nicht durch Gesetz der Landesregierung vorbehalten ist.

§ 23 Verfahren bei Ablehnung eines Vorlageersuchens

(1) Wird das Ersuchen nach § 22 Abs. 1 abgelehnt oder werden sächliche Beweismittel als Verschlusssache eingestuft vorgelegt, so hat der zuständige Landesminister oder die Landesregierung die Entscheidung dem Untersuchungsausschuss in geeigneter Weise hinreichend zu erläutern. Zu diesem Zweck ist dem Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses und seinem Stellvertreter auch Einsicht in die Akten zu gewähren, deren Vorlage der Untersuchungsausschuss verlangt.
(2) Besteht der Untersuchungsausschuss oder ein Viertel seiner Mitglieder nach der Durchführung des Verfahrens gemäß Absatz 1 auf dem Ersuchen oder zweifelt der Untersuchungsausschuss oder ein Viertel seiner Mitglieder nach der Durchführung des Verfahrens gemäß Absatz 1 die Rechtmäßigkeit der Einstufung eines Beweismittels an und weigert sich der zuständige Landesminister oder die Landesregierung dem Ersuchen nach § 22 Abs. 1 zu entsprechen, so entscheidet auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder das Landesverfassungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Ersuchens oder die Rechtmäßigkeit der Einstufung des Beweismittels.
(3) Für die Einnahme des Augenscheins nach § 22 Abs. 1 gelten die Vorschriften der vorstehenden Absätze entsprechend.

§ 24 Ladung der Zeugen

(1) Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung des Untersuchungsausschusses zu erscheinen. § 50 der Strafprozessordnung findet keine Anwendung.
(2) Zwischen der Zustellung der Ladung und dem Tag der Vernehmung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen, es sei denn, dass der Zeuge auf die Einhaltung der Frist verzichtet.
(3) In der Ladung ist der Zeuge über das Beweisthema zu unterrichten und auf die gesetzlichen Folgen seines Ausbleibens hinzuweisen. Ist anzunehmen, dass der Zeuge Schriftstücke oder andere Beweismittel besitzt, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, so soll er in der Ladung gebeten werden, diese zu der Vernehmung mitzubringen.

§ 25 Folgen des Ausbleibens von Zeugen

(1) Erscheint der ordnungsgemäß geladene Zeuge nicht, so kann ihm auf Antrag des Untersuchungsausschusses das zuständige Gericht die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegen, gegen ihn ein Ordnungsgeld bis zu 10000 Euro festsetzen und seine zwangsweise Vorführung anordnen.
§ 135 Satz 2 der Strafprozessordnung ist anzuwenden.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 unterbleiben, wenn der Zeuge sein Ausbleiben rechtzeitig genügend entschuldigt. Wird das Ausbleiben nachträglich genügend entschuldigt, so sind die nach Absatz 1 getroffenen Anordnungen aufzuheben, wenn der Zeuge glaubhaft macht, dass ihn an der Verspätung kein Verschulden trifft.

§ 26 Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht

(1) Die Vorschriften der §§ 52, 53 und 53a der Strafprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm oder einer Person, die im Sinne des
§ 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung sein Angehöriger ist, die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(3) Über die in Absatz 1 und 2 bestimmten Rechte ist der Zeuge bei Beginn der ersten Vernehmung zur Sache, im Fall des § 24 Abs. 3 Satz 2 bereits mit der Ladung zu belehren.
(4) Die Tatsache, auf die der Zeuge die Verweigerung des Zeugnisses stützt, ist auf Verlangen glaubhaft zu machen. Das Recht der Zeugnisverweigerung erstreckt sich nur auf diese Tatsache.

§ 27 Vernehmung von Amtsträgern

(1) Auf die Vernehmung von Amtsträgern ist § 54 der Strafprozessordnung anzuwenden.
(2) Die Landesregierung ist verpflichtet, die erforderlichen Aussagegenehmigungen zu erteilen; § 22 Abs. 1 und 2 sowie § 23 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

§ 28 Vernehmung der Zeugen

(1) Die Zeugen sollen einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen vernommen werden.
(2) Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen ist zulässig, wenn es für den Untersuchungszweck geboten ist.
(3) Vor der Vernehmung hat der Vorsitzende die Zeugen zur Wahrheit zu ermahnen, ihnen den Gegenstand der Vernehmung zu erläutern und sie über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren.
(4) Der Vorsitzende vernimmt den Zeugen zur Person. Zu Beginn der Vernehmung zur Sache ist dem Zeugen Gelegenheit zu geben, das, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang darzulegen.
(5) Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem das Wissen des Zeugen beruht, kann zunächst der Vorsitzende weitere Fragen stellen. Anschließend erteilt er den übrigen Mitgliedern das Wort zu Fragen. Für die Festlegung der Reihenfolge der Ausübung des Fragerechts sind die Vorschriften der Geschäftsordnung des Landtages zur Reihenfolge der Redner entsprechend anzuwenden, sofern der Untersuchungsausschuss nichts Abweichendes einstimmig beschließt. Für die Zeugenvernehmung ist
§ 136a der Strafprozessordnung anzuwenden.
(6) Auf Beschluss des Untersuchungsausschusses kann ein Zeuge aufgefordert werden, schriftlich auszusagen. In der Aufforderung zur Aussage ist der Zeuge über das Zeugnisverweigerungsrecht und das Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren. Das Recht, den Zeugen zur Vernehmung zu laden, bleibt unberührt.

§ 29 Zulässigkeit von Fragen an Zeugen

(1) Der Vorsitzende hat ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen zurückzuweisen. Der Zeuge kann den Vorsitzenden auffordern, Fragen zurückzuweisen. Bei Zweifeln über die Zulässigkeit von Fragen sowie über die Rechtmäßigkeit ihrer Zurückweisung entscheidet der Untersuchungsausschuss; die Zurückweisung einer Frage bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(2) Beschließt der Untersuchungsausschuss die Unzulässigkeit einer Frage, auf die bereits eine Antwort gegeben worden ist, darf im Bericht des Untersuchungsausschusses auf die Frage und Antwort nicht Bezug genommen werden.

§ 30 Beendigung der Vernehmung

(1) Dem Zeugen ist auf Antrag Einsicht in das Protokoll seiner Vernehmung zu gewähren. Auf Antrag ist ihm das Protokoll zu übersenden.
(2) Der Untersuchungsausschuss entscheidet, ob die Vernehmung des Zeugen abgeschlossen ist.
(3) Der Zeuge ist vom Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses über die Möglichkeit nach Absatz 1 Satz 2 und darüber zu belehren, wann seine Vernehmung gemäß Absatz 2 abgeschlossen ist.

§ 31 Weigerung des Zeugen

(1) Wird das Zeugnis ohne gesetzlichen Grund verweigert, so kann auf Antrag des Untersuchungsausschusses das zuständige Gericht dem Zeugen die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegen und gegen ihn ein Ordnungsgeld bis zu 10000 Euro festsetzen.
(2) Unter der in Absatz 1 bestimmten Voraussetzung kann das zuständige Gericht auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft anordnen, jedoch nicht über die Zeit der Beendigung des Untersuchungsverfahrens, auch nicht über die Zeit von sechs Monaten hinaus.
(3) Falls diese Maßregeln erschöpft sind, ist § 70 Abs. 4 der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden.

§ 32 Sachverständige

(1) Auf Sachverständige sind die Vorschriften der §§ 24, 26 bis 30 entsprechend anzuwenden, soweit nicht nachfolgend abweichende Regelungen getroffen sind.
(2) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen erfolgt durch den Untersuchungsausschuss.
§ 74 Abs. 1 der Strafprozessordnung findet keine Anwendung.
(3) Der Untersuchungsausschuss soll mit dem Sachverständigen eine Absprache treffen, innerhalb welcher Frist das Gutachten erstellt wird.
(4) Der Sachverständige hat das Gutachten innerhalb der vereinbarten Frist unparteiisch, vollständig und wahrheitsgemäß zu erstatten. Auf Verlangen des Untersuchungsausschusses ist das Gutachten schriftlich zu erstellen und mündlich näher zu erläutern.
(5) Die Vorschriften des § 76 der Strafprozessordnung über das Gutachtensverweigerungsrecht sind entsprechend anzuwenden.
(6) Weigert sich der zur Erstattung des Gutachtens öffentlich bestellte Sachverständige, nach Absatz 3 eine angemessene Frist abzusprechen, oder versäumt ein Sachverständiger die abgesprochene Frist, so kann auf Antrag des Untersuchungsausschusses das zuständige Gericht gegen ihn ein Ordnungsgeld bis zu 10000 Euro festsetzen. Dasselbe gilt, wenn der ordnungsgemäß geladene Sachverständige nicht erscheint oder sich weigert, sein Gutachten zu erstatten oder zu erläutern; in diesen Fällen kann das zuständige Gericht auf Antrag des Untersuchungsausschusses zugleich dem Sachverständigen die durch seine Säumnis oder Weigerung verursachten Kosten auferlegen. § 25 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 33 Herausgabepflicht

(1) Wer einen Gegenstand, der als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein kann, in seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, ihn auf Verlangen des Untersuchungsausschusses vorzulegen und auszuliefern. Diese Pflicht besteht nicht, soweit das Beweismittel Informationen enthält, deren Weitergabe wegen ihres streng persönlichen Charakters für die Betroffenen unzumutbar ist.
(2) Im Falle der Weigerung kann das zuständige Gericht auf Antrag des Untersuchungsausschusses gegen den Gewahrsamsinhaber ein Ordnungsgeld bis zu 10000 Euro festsetzen. Das zuständige Gericht kann auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder zur Erzwingung der Herausgabe die Haft anordnen. § 31 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Die in diesem Absatz bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel dürfen gegen Personen, die nach § 26 Abs. 1 und 2 zur Verweigerung des Zeugnisses oder der Auskunft berechtigt sind, nicht verhängt werden.
(3) Werden Gegenstände nach Absatz 1 nicht freiwillig vorgelegt, so entscheidet auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder das zuständige Gericht über die Beschlagnahme und die Herausgabe an den Untersuchungsausschuss. Zur Beschlagnahme der in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände kann das zuständige Gericht auch die Durchsuchung anordnen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der gesuchte Gegenstand sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Die
§§ 97, 104, 105 Abs. 2 und 3, §§ 106, 107 und
109 der Strafprozessordnung finden entsprechende Anwendung.

§ 34 Verfahren bei der Vorlage von Beweismitteln

(1) Die Durchsicht und die Prüfung der Beweiserheblichkeit von Beweismitteln, die nach § 33 Abs. 1 vorzulegen sind, stehen dem Untersuchungsausschuss zu. Wendet der Gewahrsamsinhaber ein, verlangte Beweismittel seien für die Untersuchung nicht bedeutsam oder beträfen ein in § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichnetes Geheimnis, so dürfen die in § 33 Abs. 2 bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel und die in § 33 Abs. 3 Satz 1 bezeichnete Herausgabe nur dann angeordnet werden, wenn das Beweismittel keine Information enthält, deren Weitergabe wegen ihres strikten vertraulichen Charakters für die Betroffenen unzumutbar ist und der Untersuchungsausschuss für dieses Beweismittel den Geheimhaltungsgrad GEHEIM beschlossen hat.
(2) Beweismittel, die sich aufgrund der Durchsicht und Prüfung gemäß Absatz 1 Satz 1 nach einmütiger Auffassung des Untersuchungsausschusses für die Untersuchung als unerheblich erweisen, sind dem Gewahrsamsinhaber unverzüglich zurückzugeben.
(3) Nach Durchsicht und Prüfung der in Absatz 1 bezeichneten Beweismittel kann der Untersuchungsausschuss die Aufhebung der Einstufung in den Geheimhaltungsgrad GEHEIM beschließen, soweit die Beweismittel für die Untersuchung erheblich sind. Betreffen sie ein in § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichnetes Geheimnis, so darf der Untersuchungsausschuss den Beschluss nach Satz 1 nur dann fassen, wenn ihre öffentliche Verwendung zur Erfüllung des Untersuchungsauftrages unerlässlich und nicht unverhältnismäßig ist.
(4) Vor der Beschlussfassung nach Absatz 3 Satz 1 ist der verfügungsberechtigte Inhaber des Beweismittels zu hören. Widerspricht er der Aufhebung des Geheimhaltungsgrades GEHEIM, so hat die Aufhebung zu unterbleiben, wenn nicht das zuständige Gericht auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder diese für zulässig erklärt.

§ 35 Verlesung von Protokollen und Schriftstücken

(1) Die Protokolle über Untersuchungshandlungen von anderen Untersuchungsausschüssen, Gerichten und Behörden sowie Schriftstücke, die als Beweismittel dienen, sind allen Mitgliedern des Untersuchungsausschusses zugänglich zu machen.
(2) Der Untersuchungsausschuss kann beschließen, von einer Zugänglichmachung Abstand zu nehmen, wenn die Protokolle oder Schriftstücke verlesen werden.
(3) Eine Verlesung der Protokolle und Schriftstücke oder die Bekanntgabe ihres wesentlichen Inhalts in öffentlicher Sitzung findet nicht statt, wenn die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 vorliegen.

§ 36 Rechtliches Gehör

(1) Personen, die durch die Veröffentlichung des Abschlussberichtes in ihren Rechten erheblich beeinträchtigt werden können, ist vor Abschluss des Untersuchungsverfahrens Gelegenheit zu geben, zu den sie betreffenden Ausführungen im Entwurf des Abschlussberichtes innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen, soweit dies nicht in einer Sitzung zur Beweisaufnahme geschehen ist. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs muss insbesondere nicht erfolgen, wenn
-
im Abschlussbericht lediglich ausgeführt ist, dass bezüglich einer Person bei der Staatsanwaltschaft Vorgänge anhängig sind oder waren,
-
es um die Darstellung von staatlichen oder privatrechtlich begründeten Funktionen geht und in diesem Zusammenhang ein Funktionsträger erwähnt wird,
-
die Betroffenen als Zeugen vor dem Untersuchungsausschuss Gelegenheit gehabt haben, zum Gegenstand des Untersuchungsauftrages oder Teilen des Untersuchungsauftrages im Zusammenhang vorzutragen, auch wenn sie die Auskunft verweigert haben.
(2) Der wesentliche Inhalt der Stellungnahme ist in dem Bericht wiederzugeben.

III. Abschnitt Beendigung des Verfahrens

§ 37 Beendigung

Die Arbeit des Untersuchungsausschusses endet durch
1.
Auflösung (§ 38 Abs. 2),
2.
Vorlage des abschließenden Berichts (§ 39),
3.
Ablauf der Wahlperiode des Landtages.

§ 38 Aussetzung und Auflösung

(1) Das Untersuchungsverfahren kann ausgesetzt werden, wenn eine alsbaldige Aufklärung auf andere Weise zu erwarten ist oder die Gefahr besteht, dass gerichtliche Verfahren oder Ermittlungsverfahren beeinträchtigt werden. Über die Aussetzung entscheidet auf Antrag des Untersuchungsausschusses der Landtag. Ist der Untersuchungsausschuss auf Grund eines Antrages gemäß § 2 eingesetzt worden, bedarf die Aussetzung der Zustimmung der Antragsteller. Ein ausgesetztes Verfahren kann jederzeit durch Beschluss des Landtages wieder aufgenommen werden. Auf Verlangen der Antragsteller gemäß § 2 oder eines Viertels der Mitglieder des Untersuchungsausschusses ist es wieder aufzunehmen.
(2) Der Landtag kann einen Untersuchungsausschuss vor Abschluss der Untersuchungen auflösen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Eine Auflösung findet ferner nicht statt, wenn ein Viertel der Mitglieder des Landtages widerspricht.

§ 39 Berichterstattung

(1) Nach Abschluss der Untersuchung erstattet der Untersuchungsausschuss dem Landtag einen schriftlichen Bericht. Der Bericht hat den Gang des Verfahrens, die ermittelten Tatsachen und das Ergebnis der Untersuchung wiederzugeben. Für die Verwendung von Tatsachen aus Beweismitteln, die mit einem Geheimhaltungsgrad versehen sind, gilt § 34 Abs. 3 und 4 entsprechend.
(2) Die Anfertigung des Berichtsentwurfes obliegt dem Vorsitzenden. Über die Endfassung entscheidet der Untersuchungsausschuss.
(3) Kommt der Untersuchungsausschuss nicht zu einem einstimmigen Bericht, hat der Bericht auch die abweichenden Auffassungen der ordentlichen Mitglieder zu enthalten. Die eine von der Mehrheit des Untersuchungsausschusses abweichende Auffassung teilenden ordentlichen Mitglieder haben diese in einem Sondervotum zu formulieren und mit der Erstattung des Berichts an den Landtag vorzulegen.
(4) Ist abzusehen, dass der Untersuchungsausschuss seinen Untersuchungsauftrag nicht vor Ende der Wahlperiode erledigen kann, hat er dem Landtag rechtzeitig einen Sachstandsbericht über den bisherigen Gang des Verfahrens sowie über das bisherige Ergebnis der Untersuchungen vorzulegen.
(5) Auf Beschluss des Landtages hat der Untersuchungsausschuss dem Landtag einen Zwischenbericht vorzulegen. Wenn es der Einsetzungsantrag ausdrücklich vorsieht oder der Antragsteller nach § 2 zustimmt, kann auch der Untersuchungsausschuss beschließen, einen Zwischenbericht vorzulegen. Auf Zwischenberichte sind Absatz 1 bis 3 und § 36 entsprechend anzuwenden.

§ 40 Richterliche Erörterung

Der Untersuchungsbericht ist der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.

§ 41 Kosten und Auslagen

(1) Die Kosten des Untersuchungsverfahrens trägt das Land; das gilt auch für die Kosten einer angemessenen Personalausstattung der Untersuchungsausschüsse und der Fraktionen.
(2) Zeugen und Sachverständige werden nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt.
(3) Die Entschädigung und die Erstattung der Auslagen setzt der Präsident des Landtages fest.

§ 42 Gerichtliche Zuständigkeiten

(1) Zuständiges Gericht im Sinne des Gesetzes ist das Amtsgericht am Sitz des Landtages.
(2) Gegen Entscheidungen des zuständigen Gerichts können der Untersuchungsausschuss, nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens der Präsident des Landtages und die Personen, die betroffen sind, Beschwerde erheben. Die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Beschwerde sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Staatsanwaltschaft der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses, nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens der Präsident des Landtages tritt.
(3) Gegen Beschlüsse in dem nach Absatz 2 bezeichneten Verfahren kann der Untersuchungsausschuss das Landesverfassungsgericht anrufen, mit der Behauptung, die Entscheidung verstoße gegen Artikel 34 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
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