Gesetz über den Verdienstorden des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesordensgesetz - LOrdensG M-V) Vom 11. Dezember 2020
Gesetz über den Verdienstorden des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesordensgesetz - LOrdensG M-V) Vom 11. Dezember 2020
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über den Verdienstorden des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesordensgesetz - LOrdensG M-V) vom 11. Dezember 2020 | 19.12.2020 |
Eingangsformel | 19.12.2020 |
§ 1 - Allgemeine Grundsätze | 19.12.2020 |
§ 2 - Verleihungsgrenze | 19.12.2020 |
§ 3 - Form und Trageweise | 19.12.2020 |
§ 4 - Vorschlagsrecht und Verfahren | 19.12.2020 |
§ 5 - Verleihungsurkunde | 19.12.2020 |
§ 6 - Entziehung | 19.12.2020 |
§ 7 - Verwaltungsvorschrift | 19.12.2020 |
§ 8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 19.12.2020 |
Anlage | 19.12.2020 |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Allgemeine Grundsätze
(1) Als Zeichen der Anerkennung für besondere Verdienste um das Land Mecklenburg-Vorpommern und seine Bevölkerung wird der Verdienstorden des Landes Mecklenburg-Vorpommern gestiftet. Er wird an Personen ohne Ansehen der Staatsangehörigkeit für Leistungen verliehen, die insbesondere einem sozial gerechten Gemeinwesen, dem wirtschaftlichen Fortschritt, den natürlichen Grundlagen des Lebens oder im kulturellen Bereich der Entwicklung des Landes dienen.
(2) Die Verdienste sollen überwiegend dem Land Mecklenburg-Vorpommern und seiner Bevölkerung zugutegekommen sein. Es soll sich um außergewöhnliche Leistungen über einen längeren Zeitraum oder eine ganz außergewöhnliche Einzelleistung handeln, die die auszuzeichnende Person für die Allgemeinheit erbracht hat.
§ 2 Verleihungsgrenze
(1) Der Verdienstorden wird in einer Stufe verliehen.
(2) Es können jährlich bis zu 20 Personen mit einem Verdienstorden beliehen werden.
§ 3 Form und Trageweise
(1) Das Ordenszeichen hat die Form eines Kreuzes mit konkaven Flügeln im Rot der Landesfarben gemäß § 1 Absatz 1 des Hoheitszeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1991 (GVOBl. M-V S. 293; 1992 S. 55) mit goldenem Rand. Das Mittelstück ist ein rundes, goldenes Medaillon, das auf der Vorderseite das große Landeswappen gemäß § 3 Absatz 2 des Hoheitszeichengesetzes aufweist. Die Rückseite trägt im Zentrum die Inschrift „Für Verdienste“ und die Umschrift „Mecklenburg-Vorpommern“.
(2) Der Verdienstorden wird an einem Band in den Farben des Landes gemäß § 1 Absatz 1 des Hoheitszeichengesetzes um den Hals getragen. Anstelle des Ordenskreuzes kann eine Miniatur getragen werden.
(3) Die näheren Einzelheiten zur Gestaltung werden durch die beiliegende Anlage, die Bestandteil dieses Gesetzes ist, bestimmt.
§ 4 Vorschlagsrecht und Verfahren
(1) Der Verdienstorden wird durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten verliehen.
(2) Vorschlagsberechtigt sind die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident, die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident und für ihren Geschäftsbereich die Mitglieder der Landesregierung.
(3) Jedermann kann sich schriftlich mit Anregungen an die Vorschlagsberechtigten wenden.
§ 5 Verleihungsurkunde
(1) Die mit einem Orden beliehene Person erhält eine Urkunde über die Verleihung. Die Urkunde trägt das große Landessiegel.
(2) Die Verleihung wird im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gemacht.
(3) Das Ordenszeichen geht in das Eigentum der beliehenen Person über.
§ 6 Entziehung
(1) Erweist sich eine Person, die den Orden innehat, durch ihr Verhalten, insbesondere durch das Begehen einer Straftat, der Auszeichnung unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident die Verleihung widerrufen.
(2) Das Ordenszeichen und die Verleihungsurkunde sind in diesem Fall zurückzugeben.
§ 7 Verwaltungsvorschrift
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderliche Verwaltungsvorschrift erlässt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident.
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landesordensgesetz vom 23. April 2001 (GVOBl. M-V S. 90) außer Kraft.
Anlage
(zu § 3 Absatz 3)
Orden mit Miniatur
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