Gesetz über die Rechtsverhältnisse Parlamentarischer Staatssekretärinnen und Parlamentarischer Staatssekretäre (LParlG) Vom 18. Juli 1991
                            Gesetz über die Rechtsverhältnisse  Parlamentarischer Staatssekretärinnen und Parlamentarischer Staatssekretäre  (LParlG)  Vom 18. Juli 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Titel und §§ 1 bis 5 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 961, ber. S. 1006) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz über die Rechtsverhältnisse Parlamentarischer Staatssekretärinnen und Parlamentarischer Staatssekretäre (LParlG) vom 18. Juli 1991 | 01.01.2005 | 
| Eingangsformel | 01.01.2005 | 
| § 1 - Stellung und Bezeichnung der Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Parlamentarischen Staatssekretäre | 22.06.2021 | 
| § 2 - Beginn des Amtsverhältnisses | 22.06.2021 | 
| § 3 - Beendigung des Amtsverhältnisses | 22.06.2021 | 
| § 4 - Amtsbezüge | 22.06.2021 | 
| § 5 - Entsprechende Anwendung des Landesministergesetzes | 22.06.2021 | 
| § 6 - Inkrafttreten | 01.01.2005 | 
                            Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Stellung und Bezeichnung der Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Parlamentarischen Staatssekretäre
                            (1) Zur Unterstützung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und einzelner Mitglieder der Regierung können Landtagsabgeordnete als Parlamentarische Staatssekretärinnen oder Parlamentarische Staatssekretäre berufen und mit Sonderaufgaben betraut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Den Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Parlamentarischen Staatssekretären kann zur Kennzeichnung ihrer Aufgabe eine spezielle Bezeichnung beigelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Parlamentarischen Staatssekretäre stehen nach Maßgabe der Verfassung und dieses Gesetzes zum Land Mecklenburg-Vorpommern in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Sie nehmen an den Sitzungen der Landesregierung beratend teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Beginn des Amtsverhältnisses
                            (1) Das Amtsverhältnis der Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Parlamentarischen Staatssekretäre beginnt mit der Aushändigung der von der Ministerpräsidentin oder von dem Ministerpräsidenten unterzeichneten Ernennungsurkunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) In der Urkunde soll der übertragene Aufgabenbereich bezeichnet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Beendigung des Amtsverhältnisses
                            (1) Das Amtsverhältnis der Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Parlamentarischen Staatssekretäre endet mit dem Amtsverhältnis des jeweiligen Regierungsmitgliedes oder mit dem Ausscheiden der oder des jeweiligen Abgeordneten aus dem Landtag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Parlamentarischen Staatssekretäre können jederzeit entlassen werden. Sie können jederzeit ihre Entlassung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Amtsbezüge
                            Als Amtsbezüge erhalten die Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Parlamentarischen Staatssekretäre ein Gehalt der Besoldungsgruppe B 9 der Besoldungsordnung B des Landesbesoldungsrechts sowie den für diese Besoldungsgruppe nach dem Landesbesoldungsrecht geltenden Familienzuschlag. Eine Dienstaufwandsentschädigung wird nicht gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Entsprechende Anwendung des Landesministergesetzes
                            Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Parlamentarischen Staatssekretäre die Vorschriften des Landesministergesetzes entsprechend. Dies gilt insbesondere auch für die Übergangsvorschriften zur Berechnung der Amtsbezüge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Inkrafttreten
                            Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 15. November 1990 in Kraft.