Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern Vom 26. Oktober 2021
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern Vom 26. Oktober 2021
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern vom 26. Oktober 2021 | 26.10.2021 |
Inhaltsverzeichnis | 26.10.2021 |
I. - Erstes Zusammentreten | 26.10.2021 |
§ 1 - Einberufung, Leitung der ersten Sitzung, Alterspräsidentin oder Alterspräsidenten | 26.10.2021 |
II. - Sitzungspräsidium und Ältestenrat | 26.10.2021 |
§ 2 - Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten, der Vizepräsidentinnen oder der Vizepräsidenten und der Schriftführerinnen oder der Schriftführer | 26.10.2021 |
§ 3 - Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten | 26.10.2021 |
§ 4 - Zusammensetzung und Aufgaben des Sitzungspräsidiums | 26.10.2021 |
§ 5 - Zusammensetzung des Ältestenrates | 26.10.2021 |
§ 6 - Aufgaben des Ältestenrates | 26.10.2021 |
§ 7 - Einberufung des Ältestenrates | 26.10.2021 |
III. - Ausschüsse und Kommissionen | 26.10.2021 |
1. Unterabschnitt: - Gemeinsame Bestimmungen | 26.10.2021 |
§ 8 - Rechtsgrundlagen | 26.10.2021 |
§ 9 - Einsetzung | 26.10.2021 |
2. Unterabschnitt: - Aufgaben, Zusammensetzung und Verfahren der ständigen Ausschüsse nach § 9 Absatz 1 und 2 | 26.10.2021 |
§ 10 - Zusammensetzung | 26.10.2021 |
§ 11 - Benennung der Vorsitzenden und der Mitglieder | 26.10.2021 |
§ 12 - Aufgaben | 26.10.2021 |
§ 13 - Einberufung | 26.10.2021 |
§ 14 - Tagesordnung | 26.10.2021 |
§ 15 - Teilnahme an Ausschusssitzungen | 26.10.2021 |
§ 16 - Ablauf der Sitzungen | 26.10.2021 |
§ 16a - Abstimmung außerhalb einer Sitzung | 26.10.2021 |
§ 17 - Nicht öffentliche und öffentliche Sitzungen | 26.10.2021 |
§ 18 - Beschlussfähigkeit | 26.10.2021 |
§ 19 - Federführung und Mitberatung | 26.10.2021 |
§ 20 - Verhandlungsgegenstände | 26.10.2021 |
§ 21 - Aktenvorlage und Auskunftserteilung durch die Landesregierung | 26.10.2021 |
§ 22 - Anhörungsverfahren | 26.10.2021 |
§ 23 - Berichterstatterinnen oder Berichterstatter und Ausschussberichte | 26.10.2021 |
§ 24 - Sitzungsprotokoll | 26.10.2021 |
3. Unterabschnitt: - Aufgaben, Zusammensetzung und Verfahren der Ausschüsse und Kommissionen nach § 9 Absatz 3 | 26.10.2021 |
§ 25 - Unterausschüsse | 26.10.2021 |
§ 26 - Untersuchungsausschüsse | 26.10.2021 |
§ 27 - Wahlprüfungsausschuss | 26.10.2021 |
§ 28 - Ausschuss zur Vorbereitung der Wahl der Mitglieder des Landesverfassungsgerichts und zur Wahl der Vertrauensleute gemäß Verwaltungsgerichtsordnung und Finanzgerichtsordnung | 26.10.2021 |
§ 29 - Sonderausschüsse | 26.10.2021 |
§ 30 - Enquetekommissionen | 26.10.2021 |
IV. - Mitglieder des Landtages | 26.10.2021 |
§ 31 - Stellung | 26.10.2021 |
§ 32 - Rechte und Pflichten | 26.10.2021 |
§ 33 - Akteneinsicht | 26.10.2021 |
§ 34 - Auskunftsersuchen | 26.10.2021 |
§ 35 - Verhaltensregeln | 26.10.2021 |
§ 36 - Verzicht auf die Mitgliedschaft | 26.10.2021 |
V. - Fraktionen | 26.10.2021 |
§ 37 - Begriff | 26.10.2021 |
§ 38 - Bildung | 26.10.2021 |
§ 39 - Reihenfolge | 26.10.2021 |
§ 40 - Parlamentarische Opposition | 26.10.2021 |
VI. - Verhandlungsgegenstände | 26.10.2021 |
1. Unterabschnitt: - Gemeinsame Bestimmungen | 26.10.2021 |
§ 41 - Vorlagen | 26.10.2021 |
§ 42 - Unzulässige Vorlagen | 26.10.2021 |
§ 43 - Verhandlungsgegenstände | 26.10.2021 |
§ 44 - Verteilung | 26.10.2021 |
§ 45 - Erledigterklärung, Rücknahmen | 26.10.2021 |
2. Unterabschnitt: - Gesetzentwürfe | 26.10.2021 |
§ 46 - Einbringung | 26.10.2021 |
§ 47 - Gesetzesberatungen | 26.10.2021 |
§ 48 - Erste Lesung | 26.10.2021 |
§ 49 - Zweite Lesung | 26.10.2021 |
§ 50 - Abstimmungen in der Zweiten Lesung | 26.10.2021 |
§ 51 - Schlussabstimmung | 26.10.2021 |
§ 52 - Dritte Lesung | 26.10.2021 |
§ 53 - Zustimmungsgesetze zu Staatsverträgen | 26.10.2021 |
3. Unterabschnitt: - Haushaltsvorlagen und Finanzvorlagen | 26.10.2021 |
§ 54 - Haushaltsvorlagen | 26.10.2021 |
§ 55 - Finanzvorlagen | 26.10.2021 |
4. Unterabschnitt: - Anträge | 26.10.2021 |
§ 56 - Selbstständige Anträge | 26.10.2021 |
§ 57 - Änderungsanträge | 26.10.2021 |
§ 58 - Akzessorische Entschließungsanträge | 26.10.2021 |
5. Unterabschnitt: - Unterrichtungen und sonstige Vorlagen | 26.10.2021 |
§ 59 - Behandlung der Unterrichtungen | 26.10.2021 |
§ 60 - Erledigung der Unterrichtungen | 26.10.2021 |
§ 61 - Sonstige Vorlagen | 26.10.2021 |
VII. - Anfragen und Aktuelle Stunde | 26.10.2021 |
§ 62 - Form und Verteilung der Anfragen sowie Verteilung der Antworten | 26.10.2021 |
§ 63 - Große Anfragen | 26.10.2021 |
§ 64 - Kleine Anfragen | 26.10.2021 |
§ 65 - Befragung der Landesregierung | 26.10.2021 |
§ 66 - Aktuelle Stunde | 26.10.2021 |
VIII. - Petitionen | 26.10.2021 |
§ 67 - Behandlung von Petitionen | 26.10.2021 |
§ 68 - Tätigkeitsbericht des Petitionsausschusses | 26.10.2021 |
IX. - Besondere Beratungsgegenstände | 26.10.2021 |
§ 69 - Beteiligung an Verfassungsrechtsstreitigkeiten | 26.10.2021 |
§ 70 - Immunitätsangelegenheiten | 26.10.2021 |
§ 71 - Richterinnen- oder Richteranklage | 26.10.2021 |
X. - Sitzungsordnung | 26.10.2021 |
§ 72 - Einberufung | 26.10.2021 |
§ 73 - Tagesordnung | 26.10.2021 |
§ 74 - Abweichungen von der Tagesordnung | 26.10.2021 |
§ 75 - Leitung der Sitzungen | 26.10.2021 |
§ 76 - Öffentlichkeit der Sitzungen | 26.10.2021 |
§ 77 - Beschlussfähigkeit | 26.10.2021 |
§ 78 - Teilnahme der Landesregierung | 26.10.2021 |
§ 79 - Übergang zur Tagesordnung | 26.10.2021 |
§ 80 - Schluss der Beratung | 26.10.2021 |
XI. - Redeordnung | 26.10.2021 |
§ 81 - Worterteilung, Wortentziehung und Kurzintervention | 26.10.2021 |
§ 82 - Reihenfolge der Rednerinnen oder Redner | 26.10.2021 |
§ 83 - Die Rede | 26.10.2021 |
§ 84 - Redezeit | 26.10.2021 |
§ 85 - Zusätzliche Redezeiten | 26.10.2021 |
§ 86 - Beratung der Berichte der oder des Bürgerbeauftragten | 26.10.2021 |
§ 87 - Bemerkungen zur Geschäftsordnung | 26.10.2021 |
§ 88 - Persönliche Bemerkungen | 26.10.2021 |
XII. - Abstimmungsordnung | 26.10.2021 |
§ 89 - Fragestellung, Teilung der Frage | 26.10.2021 |
§ 90 - Abstimmungsverfahren | 26.10.2021 |
§ 91 - Namentliche Abstimmung | 26.10.2021 |
§ 92 - Geheime Abstimmung; Wahlen | 26.10.2021 |
§ 93 - Aussetzung der Abstimmung | 26.10.2021 |
§ 94 - Reihenfolge der Abstimmung | 26.10.2021 |
§ 95 - Feststellung des Abstimmungsergebnisses | 26.10.2021 |
§ 96 - Erklärung zur Abstimmung | 26.10.2021 |
XIII. - Ordnungsbestimmungen | 26.10.2021 |
§ 97 - Sach- und Ordnungsruf | 26.10.2021 |
§ 98 - Wortentziehung | 26.10.2021 |
§ 99 - Ausschluss von Mitgliedern des Landtages | 26.10.2021 |
§ 100 - Einspruch gegen Sachruf, Ordnungsruf, Wortentziehung oder Ausschluss | 26.10.2021 |
§ 101 - Unterbrechung und Aufhebung der Sitzung | 26.10.2021 |
§ 102 - Weitere Ordnungsmaßnahmen | 26.10.2021 |
XIV. - Beurkundung der Verhandlungen, Ausfertigung und Erledigung der Beschlüsse des Landtages | 26.10.2021 |
§ 103 - Plenarprotokoll | 26.10.2021 |
§ 104 - Reden | 26.10.2021 |
§ 105 - Beschlussprotokoll | 26.10.2021 |
§ 106 - Ausfertigung und Übersendung der Beschlüsse | 26.10.2021 |
§ 107 - Auslegung der Geschäftsordnung | 26.10.2021 |
§ 108 - Abweichung von der Geschäftsordnung | 26.10.2021 |
§ 109 - Änderung der Geschäftsordnung | 26.10.2021 |
§ 110 - Geltungsdauer der Geschäftsordnung | 26.10.2021 |
XV. - Schlussbestimmungen | 26.10.2021 |
§ 111 - Fristenberechnung | 26.10.2021 |
§ 112 - Wahrung der Frist | 26.10.2021 |
§ 113 - Ende der Wahlperiode | 26.10.2021 |
§ 114 - Inkrafttreten | 26.10.2021 |
Anlage 1 - Geheimschutzordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern | 26.10.2021 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 26.10.2021 |
§ 2 - Grundsätze | 26.10.2021 |
§ 3 - Geheimhaltungsgrade | 26.10.2021 |
§ 4 - Bestimmung und Änderung der Geheimhaltungsgrade | 26.10.2021 |
§ 5 - Kenntnis und Weitergabe einer VS | 26.10.2021 |
§ 6 - Übertragung von VS auf Fernmeldewegen | 26.10.2021 |
§ 7 - Behandlung von VS in Ausschüssen | 26.10.2021 |
§ 8 - Herstellen von Duplikaten | 26.10.2021 |
§ 9 - Registrierung und Verwaltung von VS | 26.10.2021 |
§ 10 - Weiterleitung von VS | 26.10.2021 |
§ 11 - Mitnahme von VS | 26.10.2021 |
§ 12 - Mitteilungspflicht | 26.10.2021 |
§ 13 - Schutz von Privatgeheimnissen | 26.10.2021 |
§ 14 - Ausführungsbestimmungen | 26.10.2021 |
Anlage 2 - Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtages Mecklenburg-Vorpommern [Diese Anlage tritt außer Kraft, sobald die Novellierung des Abgeordnetengesetzes mit den entsprechenden Regelungen, insbesondere zur Anzeigepflicht realisiert wird. (17. Änderungsgesetz zum Abgeordnetengesetz)] | 26.10.2021 |
Anlage 3 - Grundsätze zur Behandlung von Eingaben an den Landtag (Verfahrensgrundsätze) | 26.10.2021 |
Anlage 4 - Grundsätze für die Behandlung von Immunitätsangelegenheiten (gemäß § 70 Absatz 4 GO LT) | 26.10.2021 |
Anlage 5 - Verteilung von Sitzungsprotokollen aus öffentlichen und nicht öffentlichen Sitzungen | 26.10.2021 |
Anlage 6 - Datenschutzordnung des Landtages | 26.10.2021 |
§ 1 - Geltungsbereich | 26.10.2021 |
§ 2 - Grundsätze rechtmäßiger Datenverarbeitung | 26.10.2021 |
§ 3 - Zulässigkeit der Verarbeitung | 26.10.2021 |
§ 4 - Ergänzende Regelungen für die Datenübermittlung und Veröffentlichung | 26.10.2021 |
§ 5 - Löschung | 26.10.2021 |
§ 6 - Parlamentsinformation und -dokumentation; Berichtigung | 26.10.2021 |
§ 7 - Datensicherheit | 26.10.2021 |
§ 8 - Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten | 26.10.2021 |
§ 9 - Verschwiegenheitspflicht | 26.10.2021 |
§ 10 - Auskunftsrecht | 26.10.2021 |
§ 11 - Datenschutzkontrolle | 26.10.2021 |
Anlage 7 - Transparenzregister | 26.10.2021 |
§ 1 - Öffentliche Liste der Interessenvertretung | 26.10.2021 |
§ 2 - Angaben der Verbände und Vereine | 26.10.2021 |
§ 3 - Öffentliche Zugänglichkeit der Liste | 26.10.2021 |
Inhaltsübersicht: | |
I. Erstes Zusammentreten | |
§ 1 | Einberufung, Leitung der ersten Sitzung, Alterspräsidentin oder Alterspräsident |
II. Sitzungspräsidium und Ältestenrat | |
§ 2 | Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten, der Vizepräsidentinnen oder der Vizepräsidenten und der Schriftführerinnen oder der Schriftführer |
§ 3 | Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten |
§ 4 | Zusammensetzung und Aufgaben des Sitzungspräsidiums |
§ 5 | Zusammensetzung des Ältestenrates |
§ 6 | Aufgaben des Ältestenrates |
§ 7 | Einberufung des Ältestenrates |
III. Ausschüsse und Kommissionen | |
1. Unterabschnitt: Gemeinsame Bestimmungen | |
§ 8 | Rechtsgrundlagen |
§ 9 | Einsetzung |
2. Unterabschnitt: Aufgaben, Zusammensetzung und Verfahren der ständigen Ausschüsse nach § 9 Absatz 1 und 2 | |
§ 10 | Zusammensetzung |
§ 11 | Benennung der Vorsitzenden und der Mitglieder |
§ 12 | Aufgaben |
§ 13 | Einberufung |
§ 14 | Tagesordnung |
§ 15 | Teilnahme an Ausschusssitzungen |
§ 16 | Ablauf der Sitzungen |
§ 16a | Abstimmung außerhalb einer Sitzung |
§ 17 | Nicht öffentliche und öffentliche Sitzungen |
§ 18 | Beschlussfähigkeit |
§ 19 | Federführung und Mitberatung |
§ 20 | Verhandlungsgegenstände |
§ 21 | Aktenvorlage und Auskunftserteilung durch die Landesregierung |
§ 22 | Anhörungsverfahren |
§ 23 | Berichterstatterinnen oder Berichterstatter und Ausschussberichte |
§ 24 | Sitzungsprotokoll |
3. Unterabschnitt: Aufgaben, Zusammensetzung und Verfahren der Ausschüsse und Kommissionen nach § 9 Absatz 3 | |
§ 25 | Unterausschüsse |
§ 26 | Untersuchungsausschüsse |
§ 27 | Wahlprüfungsausschuss |
§ 28 | Ausschuss zur Vorbereitung der Wahl der Mitglieder des Landesverfassungsgerichts und zur Wahl der Vertrauensleute gemäß Verwaltungsgerichtsordnung und Finanzgerichtsordnung |
§ 29 | Sonderausschüsse |
§ 30 | Enquetekommissionen |
IV. Mitglieder des Landtages | |
§ 31 | Stellung |
§ 32 | Rechte und Pflichten |
§ 33 | Akteneinsicht |
§ 34 | Auskunftsersuchen |
§ 35 | Verhaltensregeln |
§ 36 | Verzicht auf die Mitgliedschaft |
V. Fraktionen | |
§ 37 | Begriff |
§ 38 | Bildung |
§ 39 | Reihenfolge |
§ 40 | Parlamentarische Opposition |
VI. Verhandlungsgegenstände | |
1. Unterabschnitt: Gemeinsame Bestimmungen | |
§ 41 | Vorlagen |
§ 42 | Unzulässige Vorlagen |
§ 43 | Verhandlungsgegenstände |
§ 44 | Verteilung |
§ 45 | Erledigterklärung, Rücknahmen |
2. Unterabschnitt: Gesetzentwürfe | |
§ 46 | Einbringung |
§ 47 | Gesetzesberatungen |
§ 48 | Erste Lesung |
§ 49 | Zweite Lesung |
§ 50 | Abstimmungen in der Zweiten Lesung |
§ 51 | Schlussabstimmung |
§ 52 | Dritte Lesung |
§ 53 | Zustimmungsgesetze zu Staatsverträgen |
3. Unterabschnitt: Haushaltsvorlagen und Finanzvorlagen | |
§ 54 | Haushaltsvorlagen |
§ 55 | Finanzvorlagen |
4. Unterabschnitt: Anträge | |
§ 56 | Selbstständige Anträge |
§ 57 | Änderungsanträge |
§ 58 | Akzessorische Entschließungsanträge |
5. Unterabschnitt: Unterrichtungen und sonstige Vorlagen | |
§ 59 | Behandlung der Unterrichtungen |
§ 60 | Erledigung der Unterrichtungen |
§ 61 | Sonstige Vorlagen |
VII. Anfragen und Aktuelle Stunde | |
§ 62 | Form und Verteilung der Anfragen sowie Verteilung der Antworten |
§ 63 | Große Anfragen |
§ 64 | Kleine Anfragen |
§ 65 | Befragung der Landesregierung |
§ 66 | Aktuelle Stunde |
VIII. Petitionen | |
§ 67 | Behandlung von Petitionen |
§ 68 | Tätigkeitsbericht des Petitionsausschusses |
IX. Besondere Beratungsgegenstände | |
§ 69 | Beteiligung an Verfassungsrechtsstreitigkeiten |
§ 70 | Immunitätsangelegenheiten |
§ 71 | Richterinnen- oder Richteranklage |
X. Sitzungsordnung | |
§ 72 | Einberufung |
§ 73 | Tagesordnung |
§ 74 | Abweichungen von der Tagesordnung |
§ 75 | Leitung der Sitzungen |
§ 76 | Öffentlichkeit der Sitzungen |
§ 77 | Beschlussfähigkeit |
§ 78 | Teilnahme der Landesregierung |
§ 79 | Übergang zur Tagesordnung |
§ 80 | Schluss der Beratung |
XI. Redeordnung | |
§ 81 | Worterteilung, Wortentziehung und Kurzintervention |
§ 82 | Reihenfolge der Rednerinnen oder Redner |
§ 83 | Die Rede |
§ 84 | Redezeit |
§ 85 | Zusätzliche Redezeiten |
§ 86 | Beratung der Berichte der oder des Bürgerbeauftragten |
§ 87 | Bemerkungen zur Geschäftsordnung |
§ 88 | Persönliche Bemerkungen |
XII. Abstimmungsordnung | |
§ 89 | Fragestellung, Teilung der Frage |
§ 90 | Abstimmungsverfahren |
§ 91 | Namentliche Abstimmung |
§ 92 | Geheime Abstimmung; Wahlen |
§ 93 | Aussetzung der Abstimmung |
§ 94 | Reihenfolge der Abstimmung |
§ 95 | Feststellung des Abstimmungsergebnisses |
§ 96 | Erklärung zur Abstimmung |
XIII. Ordnungsbestimmungen | |
§ 97 | Sach- und Ordnungsruf |
§ 98 | Wortentziehung |
§ 99 | Ausschluss von Mitgliedern des Landtages |
§ 100 | Einspruch gegen Sachruf, Ordnungsruf, Wortentziehung oder Ausschluss |
§ 101 | Unterbrechung und Aufhebung der Sitzung |
§ 102 | Weitere Ordnungsmaßnahmen |
XIV. Beurkundung der Verhandlungen, Ausfertigung und Erledigung der Beschlüsse des Landtages | |
§ 103 | Plenarprotokoll |
§ 104 | Reden |
§ 105 | Beschlussprotokoll |
§ 106 | Ausfertigung und Übersendung der Beschlüsse |
§ 107 | Auslegung der Geschäftsordnung |
§ 108 | Abweichung von der Geschäftsordnung |
§ 109 | Änderung der Geschäftsordnung |
§ 110 | Geltungsdauer der Geschäftsordnung |
XV. Schlussbestimmungen | |
§ 111 | Fristenberechnung |
§ 112 | Wahrung der Frist |
§ 113 | Ende der Wahlperiode |
§ 114 | Inkrafttreten |
Anlagen zur Geschäftsordnung | |
Anlage 1: | Geheimschutzordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern |
Anlage 2: | Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtages Mecklenburg-Vorpommern [Diese Anlage tritt außer Kraft, sobald die Novellierung des Abgeordnetengesetzes mit den entsprechenden Regelungen, insbesondere zur Anzeigepflicht, realisiert wird. (17. Änderungsgesetz zum Abgeordnetengesetz)] |
Anlage 3: | Grundsätze zur Behandlung von Eingaben an den Landtag (Verfahrensgrundsätze) |
Anlage 4: | Grundsätze für die Behandlung von Immunitätsangelegenheiten (gemäß § 70 Absatz 4 GO LT) |
Anlage 5: | Verteilung von Sitzungsprotokollen aus öffentlichen und nicht öffentlichen Sitzungen |
Anlage 6: | Datenschutzordnung des Landtages |
Anlage 7: | Transparenzregister |
I. Erstes Zusammentreten
§ 1 Einberufung, Leitung der ersten Sitzung, Alterspräsidentin oder Alterspräsidenten
(1) Nach jeder Neuwahl tritt der Landtag spätestens am 30. Tag nach der Wahl zusammen. Er wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten des alten Landtages einberufen (Artikel 28 LVerf.).
(2) Diese Sitzung leitet die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident, bis die neu gewählte Präsidentin oder der neu gewählte Präsident oder einer ihrer oder seiner Stellvertreterinnen oder Stellvertreter das Amt übernimmt. Die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident ist das am längsten dem Landtag angehörende Mitglied, das derzeit kein Regierungsamt übernimmt und das bereit ist, dieses Amt zu übernehmen; bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit zum Landtag entscheidet das höhere Lebensalter.
(3) Die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident eröffnet die Sitzung, stellt die ordnungsgemäße Einberufung und die Beschlussfähigkeit fest. Sie oder er ernennt vier Mitglieder des Landtages zu vorläufigen Schriftführerinnen oder Schriftführern und bildet mit ihnen ein vorläufiges Sitzungspräsidium.
(4) In der ersten Sitzung jeder Wahlperiode beschließt der Landtag das Berechnungsverfahren für Anteile, Zugriffe und Reihenfolge der Fraktionen. Berechnungsgrundlage ist das Stärkeverhältnis der Fraktionen.
II. Sitzungspräsidium und Ältestenrat
§ 2 Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten, der Vizepräsidentinnen oder der Vizepräsidenten und der Schriftführerinnen oder der Schriftführer
(1) Die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident lässt die Präsidentin oder den Präsidenten während der ersten Sitzung in geheimer Wahl ohne Aussprache für die Dauer der Wahlperiode wählen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ergibt sich eine solche Mehrheit nicht, so kommen die beiden Mitglieder des Landtages mit den höchsten Stimmenanteilen in die engere Wahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Alterspräsidentin oder vom Alterspräsidenten zu ziehende Los.
(2) Der Landtag wählt geheim und in getrennten Wahlhandlungen für die Dauer der Wahlperiode eine erste Vizepräsidentin oder einen ersten Vizepräsidenten und eine zweite Vizepräsidentin oder einen zweiten Vizepräsidenten. Der Landtag kann beschließen, weitere Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten zu wählen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Erlangt bei mehreren Bewerberinnen oder Bewerbern keiner der Bewerberinnen oder Bewerber die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, kommen die beiden Bewerberinnen oder Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen in die engere Wahl; gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die Hand der amtierenden Präsidentin oder des amtierenden Präsidenten.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten können durch Beschluss des Landtages abberufen werden. Der Beschluss setzt einen Antrag der Mehrheit der Mitglieder des Landtages voraus. Er bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages (Artikel 29 Absatz 2 LVerf.) in geheimer Abstimmung.
(4) Der Landtag wählt 16 Schriftführerinnen und Schriftführer. Er kann beschließen, weitere Schriftführerinnen oder Schriftführer zu wählen. Wenn kein Mitglied des Landtages widerspricht, kann die Wahl der Schriftführerinnen oder Schriftführer offen durch Handaufheben erfolgen.
§ 3 Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten
(1) Die Präsidentin oder der Präsident führt die Geschäfte des Landtages (Artikel 29 Absatz 3 LVerf.) und vertritt das Land in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten des Landtages (Artikel 29 Absatz 5 LVerf.). Sie oder er wahrt die Würde und die Rechte des Landtages, fördert seine Arbeiten und leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident übt das Hausrecht und die Ordnungsgewalt im Landtag aus. Ohne ihre oder seine Zustimmung darf in den Räumen des Landtages eine Durchsuchung oder Beschlagnahme nicht vorgenommen werden (Artikel 29 Absatz 4 LVerf.).
(3) Die Präsidentin oder der Präsident ist oberste Dienstbehörde aller Beschäftigten des Landtages. Ihr oder ihm obliegen die Einstellung und Entlassung der Angestellten und Arbeiterinnen oder Arbeiter sowie die Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Beamtinnen oder Beamten des Landtages nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften (Artikel 29 Absatz 6 LVerf.).
(4) Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Verwaltung der gesamten wirtschaftlichen Angelegenheiten des Landtages nach Maßgabe des Landeshaushaltsgesetzes und stellt den Entwurf des Haushaltsplanes des Landtages fest (Artikel 29 Absatz 6 LVerf.). Sie oder er ist für die ordnungsgemäße Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Landtages verantwortlich.
§ 4 Zusammensetzung und Aufgaben des Sitzungspräsidiums
(1) In den Sitzungen des Landtages bilden die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident und die beiden amtierenden Schriftführerinnen oder Schriftführer das Sitzungspräsidium.
(2) Die Schriftführerinnen oder Schriftführer unterstützen die Präsidentin oder den Präsidenten. Im Besonderen führen sie die Rednerliste, nehmen den Namensaufruf vor und sammeln und zählen die Stimmen. Die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident verteilt die Geschäfte.
(3) Im Bedarfsfalle kann die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident Schriftführerinnen oder Schriftführer aus der Mitte des Landtages für die jeweilige Sitzung ernennen.
§ 5 Zusammensetzung des Ältestenrates
(1) Der Ältestenrat besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, den Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und je einem für die Fraktion sprechenden Mitglied des Landtages jeder Fraktion (Artikel 30 Absatz 1 Satz 1 LVerf.).
(2) Zu Ältestenratssitzungen, die Plenarsitzungen vorbereiten, soll eine Regierungsvertreterin oder ein Regierungsvertreter hinzugezogen werden.
§ 6 Aufgaben des Ältestenrates
(1) Der Ältestenrat unterstützt die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben (Artikel 30 Absatz 1 Satz 2 LVerf.). Er soll im Besonderen eine Verständigung zwischen den Fraktionen über den Arbeitsplan des Landtages und über die Besetzung der Stellen der Ausschussvorsitzenden, ihrer Stellvertreter sowie über die Reihenfolge der Beratungsgegenstände, Reihenfolge der Redebeiträge und über die Redezeiten herbeiführen. Dabei soll er sich an dem Stärkeverhältnis der Fraktionen orientieren.
(2) Die Feststellung des Entwurfs des Haushaltsplanes des Landtages, Entscheidungen nach Artikel 29 Absatz 6 Satz 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und solche, die Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtages betreffen oder die Fraktionen des Landtages in ihrer Gesamtheit berühren, trifft die Präsidentin oder der Präsident im Benehmen mit dem Ältestenrat (Artikel 30 Absatz 2 LVerf.). Von dem durch die Präsidentin oder den Präsidenten festgestellten Entwurf des Haushaltsplanes des Landtages kann der Finanzausschuss nur im Benehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten abweichen.
§ 7 Einberufung des Ältestenrates
(1) Die Präsidentin oder der Präsident beruft den Ältestenrat ein und leitet seine Verhandlungen. Die Sitzungen des Ältestenrates sind nicht öffentlich.
(2) Der Ältestenrat muss durch die Präsidentin oder den Präsidenten einberufen werden, wenn eine Fraktion dies unter Angabe der Gründe verlangt. Den Zeitpunkt der Einberufung legt die Präsidentin oder der Präsident unter Beachtung der Dringlichkeit und Zweckmäßigkeit im pflichtgemäßen Ermessen fest.
(3) Über jede Ältestenratssitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Direktorin oder dem Direktor des Landtages zu unterzeichnen ist. Es muss enthalten:
a)
die Namen der Anwesenden,
b)
die Tagesordnung,
c)
die Zeit des Beginns und des Schlusses der Sitzung,
d)
eine kurze Zusammenfassung der Beratung.
Wortprotokolle von Ältestenratssitzungen sind nicht zulässig. Die Sitzungsprotokolle werden an die Mitglieder des Ältestenrates verteilt. Die Landesregierung erhält Protokollauszüge zu den Tagesordnungspunkten, die die Landesregierung betreffen. Die Protokolle sind ausschließlich für den internen Gebrauch bestimmt. Die Weitergabe von Protokollen an Dritte ist nicht zulässig.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident kann im Benehmen mit dem Ältestenrat für bestimmte Angelegenheiten Kommissionen bilden.
III. Ausschüsse und Kommissionen
1. Unterabschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
§ 8 Rechtsgrundlagen
(1) Die Einsetzung der Ausschüsse und Kommissionen, ihre Aufgaben, das Verfahren sowie weitergehende Rechte richten sich nach den Bestimmungen dieses Abschnittes, es sei denn, dass in der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern oder in Landesgesetzen etwas anderes bestimmt ist.
(2) Für die Beratungen der Ausschüsse und Kommissionen gelten im Übrigen die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sinngemäß, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
§ 9 Einsetzung
(1) Zur Vorbereitung seiner Verhandlungen und Beschlüsse setzt der Landtag ständige Ausschüsse ein (Artikel 33 Absatz 1 LVerf.). Bis zur Einsetzung der ständigen Ausschüsse können deren Aufgaben von einem vorläufigen Ausschuss wahrgenommen werden.
(2) Zur Behandlung von Vorschlägen, Bitten und Beschwerden der Bürger sowie zur Erörterung der Berichte der Beauftragten des Landtages bestellt der Landtag den Petitionsausschuss (Artikel 35 Absatz 1 LVerf.).
(2a) Der Landtag bestellt einen Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union (Artikel 35a Absatz 1 LVerf.) als Europaausschuss. Dieser hat das Recht, dem Landtag in Angelegenheiten der Europäischen Union Beschlussempfehlungen vorzulegen (Initiativrecht). Er kann in Angelegenheiten der Europäischen Union anstelle des Landtages Beschluss in öffentlicher Sitzung fassen, wenn eine rechtzeitige Beschlussfassung des Landtages nicht möglich ist. Die Beschlüsse sind dem Landtag zur Kenntnis zu bringen. Sie können auf Antrag einer Fraktion oder von mindestens vier Mitgliedern des Landtages nachträglich vom Landtag aufgehoben werden.
(3) Für einzelne Angelegenheiten können weitere Ausschüsse und Kommissionen gebildet werden, insbesondere Untersuchungsausschüsse, Sonderausschüsse und Enquetekommissionen.
2. Unterabschnitt: Aufgaben, Zusammensetzung und Verfahren der ständigen Ausschüsse nach § 9 Absatz 1 und 2
§ 10 Zusammensetzung
(1) In jedem Ausschuss sind die Fraktionen entsprechend ihrem Stärkeverhältnis vertreten.
(2) Das System für eine dem Stärkeverhältnis der Fraktionen entsprechende Zusammensetzung der Ausschüsse und die Anzahl der Ausschussmitglieder bestimmt der Landtag.
(3) An ein bestimmtes Quorum gebundene Minderheitenrechte stehen entsprechend dem Stärkeverhältnis im Landtag den Fraktionen in den Ausschüssen des Landtages zu. Dies gilt auch, wenn aufgrund der festgelegten Mitgliederzahl eines Ausschusses und des gewählten Systems zur Bestimmung der Zusammensetzung der Ausschüsse die daraus resultierende Mitgliederzahl einer Fraktion das exakte Stärkeverhältnis im Landtag nicht widerspiegelt und die Fraktion rein numerisch das erforderliche Quorum im Ausschuss deshalb nicht erreicht.
(4) Jedes Mitglied des Landtages hat das Recht, mindestens einem Ausschuss anzugehören.
§ 11 Benennung der Vorsitzenden und der Mitglieder
(1) Die Benennung der Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt im Ältestenrat. Soweit dort eine Verständigung über die Besetzung der Stellen der Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Ausschüsse nicht zustande kommt, erfolgt die Benennung durch Zugriff nach Maßgabe des Stärkeverhältnisses der Fraktionen auf der Grundlage des nach § 10 Absatz 2 festgelegten Systems.
(2) Die Fraktionen benennen durch schriftliche Erklärung gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten die Ausschussmitglieder und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Im Bedarfsfall können die Fraktionen durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der oder dem Ausschussvorsitzenden für nicht anwesende Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder andere Mitglieder des Landtages für die Vertretung in der jeweiligen Ausschusssitzung benennen.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident benennt fraktionslose Mitglieder auf ihren oder deren Antrag als beratende Mitglieder eines Ausschusses. Bei der Festlegung des Ausschusses ist der Wunsch des fraktionslosen Mitgliedes des Landtages zu berücksichtigen, wenn dem nicht sachliche Gründe entgegenstehen.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident gibt dem Landtag die Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Ausschüsse bekannt.
(5) Die Fraktionen benennen gegenüber der oder dem jeweiligen Ausschussvorsitzenden in jedem Ausschuss Obleute.
§ 12 Aufgaben
(1) Die Ausschüsse werden im Rahmen der ihnen vom Landtag erteilten Aufträge tätig. Sie können sich auch unabhängig von Aufträgen mit Angelegenheiten aus ihrem Aufgabengebiet befassen und hierzu dem Landtag Empfehlungen geben (Artikel 33 Absatz 2 LVerf.).
(2) Soweit den Ausschüssen vom Landtag Aufträge erteilt wurden, sind die Ausschüsse zu deren baldiger Erledigung verpflichtet und haben dem Landtag bestimmte Beschlüsse zu empfehlen. Neun Monate nach Überweisung einer Vorlage können eine Fraktion oder mindestens vier Mitglieder des Landtages verlangen, dass der Ausschuss durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder die Berichterstatterin oder den Berichterstatter dem Landtag innerhalb von drei Wochen einen Bericht über den Stand der Beratungen vorlegt. Das Verlangen ist an die Präsidentin oder den Präsidenten zu richten. Der Bericht ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen, es sei denn, dass der Ausschuss zuvor die Vorlage abschließend beraten hat.
§ 13 Einberufung
(1) Die oder der Vorsitzende kann im Rahmen der vom Ältestenrat festgelegten Sitzungsmöglichkeiten für Ausschüsse Ausschusssitzungen selbstständig einberufen, es sei denn, dass der Ausschuss im Einzelfall etwas anderes beschließt.
(2) Die oder der Vorsitzende ist zur Einberufung zum nächstmöglichen Termin innerhalb der festgelegten Sitzungsmöglichkeiten für Ausschüsse verpflichtet, wenn es eine Fraktion oder ein Viertel der Mitglieder des Ausschusses unter Angabe des zu verhandelnden Gegenstandes verlangen. Kommt sie oder er dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nach, beruft die Präsidentin oder der Präsident den Ausschuss ein.
(3) Zur Einberufung einer Sitzung außerhalb der festgelegten Sitzungsmöglichkeiten für Ausschüsse oder außerhalb des ständigen Sitzungsortes des Landtages ist die oder der Vorsitzende nur berechtigt, wenn ein entsprechender Beschluss des Ausschusses oder ein entsprechendes Verlangen einer Fraktion des Landtages vorliegt und die Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten erteilt worden ist. Dem Verlangen einer Fraktion ist innerhalb von einer Woche nach Antragstellung zu entsprechen, soweit die Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten erteilt wird.
(3a) Die Präsidentin oder der Präsident kann auf Antrag der oder des Vorsitzenden zulassen, dass in außergewöhnlichen Fällen, in denen ein Zusammentreffen des Ausschusses an einem Sitzungsort aufgrund äußerer, nicht kontrollierbarer Umstände erheblich erschwert ist, Sitzungen im Wege einer Telefonkonferenz oder Videokonferenz abgehalten werden. Abstimmungen erfolgen namentlich in entsprechender Anwendung des § 91.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident genehmigt eine Sitzung außerhalb der festgelegten Sitzungsmöglichkeiten für Ausschüsse, wenn
a)
Haushaltsmittel für die Durchführung der Sitzung zur Verfügung stehen,
b)
keine Terminüberschneidungen mit Sitzungen des Landtages, anderer Ausschüsse und Kommissionen, mit Fraktionssitzungen und mit Bundes- und Landesparteitagen der im Landtag vertretenen Parteien gegeben sind und
c)
die Mitglieder des Ausschusses Gelegenheit haben, sich in angemessener Weise auf die Sondersitzung vorzubereiten. Dies wird angenommen, wenn zwischen dem Zugang der Einladung und dem Sitzungstermin eine Frist von mindestens 48 Stunden gewahrt ist. Bei Einvernehmen der Fraktionen im Ausschuss kann diese Frist unterschritten werden.
§ 14 Tagesordnung
(1) Die oder der Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest, es sei denn, dass der Ausschuss vorher darüber beschließt. Beratungsgegenstände, die eine Fraktion für die Tagesordnung vorschlägt, sind, sofern sie von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden nicht bei der Festsetzung der Tagesordnung berücksichtigt werden, spätestens auf die Tagesordnung der darauffolgenden Ausschusssitzung zu setzen.
(2) Der Ausschuss kann die Tagesordnung mit Mehrheit ändern. Erweitern kann er sie nur, wenn nicht eine Fraktion oder ein Viertel der Mitglieder des Ausschusses widersprechen.
(3) Die oder der Vorsitzende übermittelt die Tagesordnung jeder Ausschusssitzung mit Angabe des Ortes und Termins den Mitgliedern des Landtages, den Mitgliedern der Landesregierung und der oder dem Bürgerbeauftragten. Bei der Übermittlung der Tagesordnung soll eine Frist von 24 Stunden gewahrt werden.
§ 15 Teilnahme an Ausschusssitzungen
(1) Jedes Mitglied des Landtages hat das Recht, auch an den Sitzungen eines Ausschusses, dem sie oder er nicht angehört, teilzunehmen, das Wort zu ergreifen sowie Fragen und Anträge zu stellen (Artikel 22 Absatz 2 LVerf.). Stimmberechtigt sind die jeweiligen Mitglieder eines Ausschusses, nicht jedoch beratende Mitglieder.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten haben zu den Sitzungen der Ausschüsse Zutritt (Artikel 38 Absatz 2 LVerf.). Ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen (Artikel 38 Absatz 3 LVerf.).
(3) Die oder der Bürgerbeauftragte hat das Recht, an den Sitzungen des Petitionsausschusses teilzunehmen und an den Sitzungen der übrigen Ausschüsse des Landtages dann teilzunehmen, wenn ihr oder ihm Eingaben vorliegen, die die im jeweiligen Ausschuss behandelten Angelegenheiten betreffen. Auf Verlangen muss sie oder er im Rahmen der Ausschussberatung gehört werden.
(4) Die Ausschüsse haben das Recht und auf Antrag eines Drittels ihrer Mitglieder die Pflicht, die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Landesregierung zu verlangen (Artikel 38 Absatz 1 LVerf.).
(5) Die Ausschüsse haben das Recht und auf Antrag eines Viertels ihrer Mitglieder oder einer Fraktion die Pflicht, die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten des Landtages zur Beratung von Verhandlungsgegenständen, die deren oder dessen gesetzliche Aufgabenstellung betreffen, hinzuzuziehen und ihr oder ihm das Wort zu erteilen. Die oder der Bürgerbeauftragte ist verpflichtet, bei der Aussprache über ihren oder seinen Jahresbericht in den Ausschüssen anwesend zu sein und sich auf Verlangen des Ausschusses oder eines Viertels der Mitglieder des Ausschusses oder einer Fraktion zu äußern.
(6) Der Ausschuss kann unabhängig von den Regelungen des § 22 Absatz 1 bis 5 Einzelpersonen, die nicht zu den Zutrittsberechtigten nach den Regelungen dieser Geschäftsordnung gehören, zu Beratungen einzelner Gegenstände einladen und mit ihnen eine allgemeine Aussprache im Rahmen eines Expertengespräches durchführen. Für den Ersatz von Auslagen und gegebenenfalls eine weitergehende Entschädigung gilt § 22 Absatz 6 entsprechend.
(7) Die oder der Vorsitzende lädt Vertreterinnen oder Vertreter der kommunalen Spitzenverbände zu den Beratungen ein, wenn diesen in den Fällen des § 23 Absatz 4 dieser Geschäftsordnung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird.
(8) Zu einer Ausschusssitzung kann jede Fraktion Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Fraktion, die die Anforderungen des § 53 Absatz 1 Abgeordnetengesetz erfüllen, entsenden, die an der Sitzung als Zuhörerinnen oder Zuhörer teilnehmen können. Sofern mehr als eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter einer Fraktion an einer Ausschusssitzung teilnimmt, ist dies der oder dem Vorsitzenden anzuzeigen.
§ 16 Ablauf der Sitzungen
(1) Die Leitung der Sitzung sowie die Durchführung der Ausschussbeschlüsse obliegt der oder dem Vorsitzenden.
(2) Die oder der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 82 Absatz 1.
(3) Ist der ordnungsgemäße Ablauf einer Sitzung nicht mehr gewährleistet, kann die oder der Vorsitzende die Sitzung unterbrechen oder im Einvernehmen mit den Fraktionen im Ausschuss beenden.
(4) Sitzungsteilnehmerinnen oder Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglieder des Landtages sind, und Zuhörerinnen oder Zuhörer unterstehen während der Sitzung der Ordnungsgewalt der oder des Vorsitzenden.
§ 16a Abstimmung außerhalb einer Sitzung
(1) In außergewöhnlichen Fällen, in denen ein Zusammentreffen an einem Sitzungsort aufgrund äußerer, nicht kontrollierbarer Umstände erheblich erschwert ist und die Festlegung einer Telefonkonferenz oder Videokonferenz nicht möglich ist, können Angelegenheiten durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden nach Zustimmung durch die Präsidentin oder den Präsidenten im schriftlichen Beschlussverfahren oder mit elektronischen Kommunikationsmitteln durchgeführt werden.
(2) Jedem Mitglied des Ausschusses ist dazu die entsprechende Vorlage zu übermitteln, einschließlich einer Fristsetzung für Rückäußerungen. Die Frist soll mindestens 48 Stunden betragen, Rückäußerungen können schriftlich oder elektronisch erfolgen. Im Falle einer nicht fristgemäßen Rückäußerung gilt dies als Nichtteilnahme.
(3) Beantragt ein Mitglied des Ausschusses Änderungen zu einer Vorlage, gilt die Zustimmung als nicht erteilt. Die Entscheidung über die Änderung und die Vorlage sind bis zur nächsten Sitzung des Ausschusses auszusetzen.
(4) Die oder der Vorsitzende des Ausschusses informiert über das Ergebnis des schriftlichen und elektronischen Abstimmungsverfahrens in der nächsten Sitzung des Ausschusses.
§ 17 Nicht öffentliche und öffentliche Sitzungen
(1) Ausschusssitzungen sind in der Regel nicht öffentlich, soweit nicht der Ausschuss für einzelne Sitzungen oder Beratungsgegenstände anderes beschließt (Artikel 33 Absatz 3 LVerf.).
(2) Anhörungssitzungen nach § 22 sind öffentlich, soweit der Ausschuss nicht etwas anderes beschließt.
(3) Zu den öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse - ausgenommen der Untersuchungsausschüsse - sind die Medien und sonstige Zuhörerinnen oder Zuhörer, soweit die Raumverhältnisse es gestatten, zugelassen. Aufnahmen in Bild und Ton sind zulässig, soweit der Ausschuss nichts anderes beschließt. Im Übrigen gelten die Regelungen der Hausordnung des Landtages.
(4) Aus nicht öffentlichen Sitzungen dürfen die Äußerungen einzelner Sitzungsteilnehmerinnen oder Sitzungsteilnehmer und das Abstimmungsverhalten einzelner Mitglieder des Landtages nicht veröffentlicht werden.
(5) Für die Beratung von Verschlusssachen mit dem Geheimhaltungsgrad VS-VERTRAULICH oder höher gelten die Bestimmungen der Geheimschutzordnung des Landtages (Anlage).
§ 18 Beschlussfähigkeit
(1) Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie gelten solange als beschlussfähig, wie nicht vor einer Abstimmung ein Mitglied verlangt, die Beschlussfähigkeit durch Auszählen festzustellen.
(2) Die oder der Vorsitzende kann die Abstimmung, vor der die Feststellung der Beschlussfähigkeit verlangt wurde, auf bestimmte Zeit verschieben und, wenn nicht ein Mitglied widerspricht, die Aussprache fortsetzen oder einen anderen Tagesordnungspunkt aufrufen. Ist nach Feststellung der Beschlussfähigkeit diese nicht gegeben und die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrochen worden und nach Wiedereröffnung die Beschlussfähigkeit noch nicht gegeben, gilt Satz 1.
§ 19 Federführung und Mitberatung
(1) Wird eine Vorlage zugleich mehreren Ausschüssen überwiesen, so ist ein Ausschuss als federführend zu bestimmen. Die beteiligten Ausschüsse beraten grundsätzlich getrennt und teilen das Ergebnis ihrer Beratungen dem federführenden Ausschuss schriftlich mit.
(2) Werden Vorlagen an mehrere Ausschüsse überwiesen, setzt der federführende Ausschuss eine angemessene Frist zur Übermittlung ihrer Stellungnahme und teilt diese den mitberatenden Ausschüssen schriftlich mit. Der mitberatende Ausschuss hat unverzüglich mitzuteilen, sofern die vorgegebene Frist nicht eingehalten werden kann. Werden nicht innerhalb der vorgegebenen Frist dem federführenden Ausschuss die Stellungnahmen vorgelegt oder kommt eine Vereinbarung über eine andere Frist als die vorgegebene nicht zustande, kann der federführende Ausschuss dem Landtag eine Beschlussempfehlung vorlegen, frühestens jedoch nach vier Ausschusssitzungswochen nach der Überweisung.
(3) Der federführende Ausschuss kann im Einvernehmen mit dem mitberatenden Ausschuss gemeinsame Sitzungen anberaumen. Bei einer gemeinsamen Beratung stimmen die Mitglieder der einzelnen Ausschüsse getrennt ab.
§ 20 Verhandlungsgegenstände
(1) Verhandlungsgegenstände sind die dem Ausschuss überwiesenen Vorlagen und Angelegenheiten aus seinem Aufgabengebiet (§ 12 Absatz 1).
(2) Sind einem Ausschuss mehrere konkurrierende Vorlagen zum selben Gegenstand überwiesen worden, beschließt der Ausschuss, welche Vorlage als Grundlage seiner Beschlussempfehlung an den Landtag dienen soll, und unterrichtet darüber die mitberatenden Ausschüsse. Die anderen Vorlagen zum selben Gegenstand können, auch wenn sie bei der Beratung nicht oder nur teilweise berücksichtigt wurden, nach der Schlussabstimmung über die Grundlage der Beratung in der Beschlussempfehlung für erledigt erklärt werden. Wird dem Antrag auf Erledigterklärung von der Antragstellerin oder dem Antragsteller einer Vorlage oder von einer Fraktion im Ausschuss widersprochen, muss über die Vorlage abgestimmt werden.
§ 21 Aktenvorlage und Auskunftserteilung durch die Landesregierung
Die Landesregierung hat den vom Landtag eingesetzten Ausschüssen in deren jeweiligem Geschäftsbereich auf Verlangen der Mehrheit ihrer Mitglieder Akten vorzulegen. Die Auskunftserteilung und die Aktenvorlage müssen unverzüglich und vollständig erfolgen (Artikel 40 Absatz 2 LVerf.).
§ 22 Anhörungsverfahren
(1) Zur Information über einen seiner Verhandlungsgegenstände kann ein Ausschuss eine Anhörung von Sachverständigen, Interessenvertreterinnen oder Interessenvertretern und anderen Auskunftspersonen vornehmen. Zur Vorbereitung einer Anhörung soll der Ausschuss den Auskunftspersonen rechtzeitig die jeweilige Fragestellung übermitteln. Er kann sie um Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme bitten. Schriftliche Stellungnahmen sollen den Ausschussmitgliedern spätestens eine Woche vor dem Anhörungstermin vorliegen. Im Rahmen der Anhörung können die schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen im Einzelnen mit den Sachverständigen erörtert werden.
(2) Eine weitere Anhörung zum selben Gegenstand kann - soweit darüber kein Einvernehmen besteht - nur dann vorgenommen werden, wenn der Ausschuss feststellt, dass sich nach der ersten Anhörung wesentliche Änderungen am Beratungsgegenstand ergeben haben.
(3) Bei überwiesenen Vorlagen ist der federführende Ausschuss auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder oder einer Fraktion zur Durchführung einer Anhörung verpflichtet. In diesem Fall müssen die von der Minderheit benannten Auskunftspersonen gehört werden. Beschließt der Ausschuss eine Begrenzung der Anzahl der anzuhörenden Personen, kann von der Minderheit nur der ihrem Stärkeverhältnis im Ausschuss entsprechende Anteil an der Gesamtzahl der anzuhörenden Auskunftspersonen benannt werden. Jede Fraktion kann mindestens eine Auskunftsperson benennen.
(4) Bei nicht überwiesenen Verhandlungsgegenständen im Sinne von § 12 Absatz 1 Satz 2 erfolgt eine Anhörung auf Beschluss des Ausschusses. Die Beschlussfassung ist nur zulässig, wenn ein entsprechender Antrag auf der Tagesordnung des Ausschusses steht.
(5) Der mitberatende Ausschuss kann beschließen, im Einvernehmen mit dem federführenden Ausschuss eine Anhörung durchzuführen, soweit der federführende Ausschuss von der Möglichkeit des Absatzes 1 keinen Gebrauch macht oder seine Anhörung auf Teilfragen der Vorlagen, die nur seinen Geschäftsbereich betreffen, beschränkt. Dem federführenden Ausschuss sind Ort und Termin sowie die Anhörungsunterlagen mitzuteilen. Die Mitglieder des federführenden Ausschusses haben bei dieser Anhörung das Recht, jederzeit Fragen an die Anhörungspersonen zu richten.
(6) Der Ersatz von Auslagen an Sachverständige und Auskunftspersonen erfolgt auf Antrag entsprechend dem Landesreisekostengesetz. Für Sachverständige kann auf der Grundlage eines Ausschussbeschlusses im Einzelfall eine weitergehende Entschädigung beantragt werden.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten auch für Anhörungen in nicht öffentlichen Sitzungen.
§ 23 Berichterstatterinnen oder Berichterstatter und Ausschussberichte
(1) Vorbehaltlich der Entscheidung des Ausschusses benennt die oder der Vorsitzende für die Beratung im Ausschuss und im Landtag eine Berichterstatterin oder einen Berichterstatter oder mehrere Berichterstatterinnen oder Berichterstatter für jeden Verhandlungsgegenstand, zu dem dem Landtag eine Beschlussempfehlung vorgelegt werden soll.
(2) Die Beschlussempfehlung und der Bericht des federführenden Ausschusses sind dem Landtag schriftlich zu unterbreiten.
(3) Berät der Ausschuss eine ihm überwiesene Vorlage, die das Recht auf informationelle Selbstbestimmung berührt, ist der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme im Ausschuss zu geben. Sie oder er ist berechtigt und kann von der Mehrheit des Ausschusses verpflichtet werden, vor dem betreffenden Ausschuss zu erscheinen und zu reden.
(4) Berät der Ausschuss einen ihm überwiesenen Gesetzentwurf, der unmittelbar die Belange von Gemeinden und Landkreisen berührt, soll den kommunalen Spitzenverbänden vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme im Ausschuss gegeben werden.
(5) Der Ausschussbericht gibt den Beratungsverlauf wieder und begründet die Beschlussempfehlung. Er enthält die Stellungnahme der mitbeteiligten Ausschüsse und legt den wesentlichen Inhalt der Beratungen im federführenden Ausschuss dar. Auffassungen, die im Rahmen von öffentlichen und nicht öffentlichen Anhörungen von angehörten Personen dargelegt wurden, sind wiederzugeben. Der Ausschussbericht ist von den Berichterstatterinnen oder Berichterstattern zu unterzeichnen.
§ 24 Sitzungsprotokoll
(1) Über jede Ausschusssitzung ist ein analytisches Kurzprotokoll zu führen, das von der oder dem Vorsitzenden und von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es muss enthalten:
a)
die Namen der anwesenden Mitglieder,
b)
die Tagesordnung,
c)
die Zeit des Beginns und des Schlusses der Sitzung,
d)
eine kurze Zusammenfassung der Beratung, der Abstimmungsergebnisse sowie den vollen Wortlaut der Anträge und Beschlüsse.
(2) Wortprotokolle von Ausschusssitzungen und Teilen von Ausschusssitzungen sind zu fertigen, wenn dies eine Fraktion vor Beginn des wörtlich wiederzugebenden Beratungsteils beantragt.
(3) Die Verteilung der Sitzungsprotokolle aus öffentlichen und nicht öffentlichen Sitzungen erfolgt entsprechend Anlage 5.
3. Unterabschnitt: Aufgaben, Zusammensetzung und Verfahren der Ausschüsse und Kommissionen nach § 9 Absatz 3
§ 25 Unterausschüsse
(1) Zur Erledigung dringender, unabweislicher und nicht auf andere Weise abzuarbeitender Aufgaben, die einem Ausschuss übertragen wurden, steht es den Ausschüssen frei, Unterausschüsse einzusetzen.
(2) Die Außenvertretung eines Unterausschusses obliegt der oder dem Ausschussvorsitzenden.
(3) In einem Unterausschuss muss jede Fraktion, die im Ausschuss vertreten ist, auf ihr Verlangen mindestens mit einem Mitglied vertreten sein.
§ 26 Untersuchungsausschüsse
Anträge auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses, mit denen das verfassungsmäßige Recht auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses geltend gemacht wird (Artikel 34 LVerf.), müssen bei ihrer Einreichung von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Landtages eigenhändig unterzeichnet sein. Das Nähere zum Verfahren der Untersuchungsausschüsse regeln die Bestimmungen der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und des Gesetzes über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtages Mecklenburg-Vorpommern.
§ 27 Wahlprüfungsausschuss
Wahlprüfungsausschuss ist der Rechtsausschuss des Landtages. Das Nähere zum Verfahren des Wahlprüfungsausschusses regelt das Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V).
§ 28 Ausschuss zur Vorbereitung der Wahl der Mitglieder des Landesverfassungsgerichts und zur Wahl der Vertrauensleute gemäß Verwaltungsgerichtsordnung und Finanzgerichtsordnung
(1) Zur Vorbereitung der Wahl der Mitglieder des Landesverfassungsgerichts und der stellvertretenden Mitglieder setzt der Landtag einen besonderen Ausschuss ein (Artikel 52 Absatz 3 LVerf.).
(2) Mitglieder dieses Ausschusses sind die Mitglieder des Rechtsausschusses. Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende des Rechtsausschusses üben diese Funktionen auch im besonderen Ausschuss aus.
(3) Im Einzelnen wird auf die Bestimmungen der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern verwiesen.
(4) Dieser Ausschuss ist auch zuständig für die Wahl der Vertrauensleute und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gemäß §§ 26 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung und 23 Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung.
§ 29 Sonderausschüsse
(1) Für einzelne Angelegenheiten kann der Landtag Sonderausschüsse einsetzen.
(2) Die Benennung der oder des Vorsitzenden und der oder des stellvertretenden Vorsitzenden von Sonderausschüssen erfolgt in einer eigenen Zählreihe entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen.
§ 30 Enquetekommissionen
Die Einsetzung und das Verfahren von Enquetekommissionen werden durch das Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Enquetekommissionen geregelt.
IV. Mitglieder des Landtages
§ 31 Stellung
Rechte und Pflichten der Mitglieder des Landtages richten sich nach den Bestimmungen der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages Mecklenburg-Vorpommern (Abgeordnetengesetz) sowie den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung.
§ 32 Rechte und Pflichten
(1) Die Mitglieder des Landtages haben das Recht und die Pflicht, nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung an der Arbeit des Landtages, insbesondere an den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse, teilzunehmen.
(2) Wer verhindert ist, an einer Sitzung des Landtages teilzunehmen, hat dies der Präsidentin oder dem Präsidenten frühzeitig, möglichst aber 24 Stunden vor Sitzungsbeginn, mitzuteilen.
(3) Für jede Sitzung des Landtages wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich die anwesenden Mitglieder des Landtages eintragen. Die Folgen der Nichteintragung und der Nichtbeteiligung an einer namentlichen Abstimmung ergeben sich aus dem Abgeordnetengesetz.
(4) Mitglieder des Landtages, die eine Sitzung vor ihrem Schluss verlassen wollen, haben dies der Präsidentin oder dem Präsidenten unter Angabe der Uhrzeit schriftlich mitzuteilen.
(5) Abwesenheit außerhalb der sitzungsfreien Zeit ist der Präsidentin oder dem Präsidenten anzuzeigen.
§ 33 Akteneinsicht
(1) Jedes Mitglied des Landtages ist berechtigt, die Akten des Landtages einzusehen, die über Gegenstände der parlamentarischen Beratung im Plenum sowie in den Ausschüssen und den sonstigen Gremien des Landtages angelegt sind, soweit nicht die Einsicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder dieser Geschäftsordnung, insbesondere aus Gründen der Geheimhaltung, eingeschränkt ist. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann in besonderen Fällen die Präsidentin oder der Präsident oder ihre Beauftragte oder ihr Beauftragter oder seine Beauftragte oder sein Beauftragter die Akteneinsicht durch eine von der Fraktion benannte Mitarbeiterin oder einen von einer Fraktion benannten Mitarbeiter zulassen.
(2) Jedes Mitglied des Landtages hat ferner das Recht, diejenigen Akten des Landtages einzusehen, die über das Mitglied des Landtages betreffende Vorgänge geführt werden. Das Gleiche gilt für ehemalige Mitglieder des Landtages. Dritten darf in diese Akten nur mit Einwilligung der Betroffenen Einsicht gewährt werden.
(3) Die Akteneinsicht wird in den Räumen des Landtages gewährt; zur Einsicht außerhalb des Landtagsgebäudes dürfen Akten nur an die Vorsitzenden und Berichterstatterinnen oder Berichterstatter der Ausschüsse abgegeben werden. Die Präsidentin oder der Präsident kann Ausnahmen zulassen. Durch die Akteneinsicht dürfen die Arbeiten des Landtages, seiner Ausschüsse und sonstigen Gremien sowie der Ausschussvorsitzenden und der Berichterstatterinnen oder Berichterstatter nicht behindert werden. Die Präsidentin oder der Präsident kann die Entscheidung über die Akteneinsicht mit Auflagen verbinden.
§ 34 Auskunftsersuchen
Die Landesregierung hat jedem Mitglied des Landtages Auskünfte zu erteilen (Artikel 40 Absatz 2 Satz 1 LVerf.). Weder die Anfrage noch die Auskunft werden als Landtagsdrucksache verteilt.
§ 35 Verhaltensregeln
Die gemäß § 47 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages Mecklenburg-Vorpommern beschlossenen Verhaltensregeln sind Bestandteil dieser Geschäftsordnung.
§ 36 Verzicht auf die Mitgliedschaft
Der Verzicht auf die Mitgliedschaft im Landtag richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V). Der Verzicht wird, wenn er nicht für einen späteren Zeitpunkt erklärt ist, wirksam mit dem Eingang der notariellen Verzichtserklärung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten oder mit der Erklärung zur Niederschrift der Präsidentin oder des Präsidenten. Die Präsidentin oder der Präsident benachrichtigt die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter.
V. Fraktionen
§ 37 Begriff
Begriff und Rechtsstellung der Fraktionen richten sich nach den Bestimmungen der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages Mecklenburg-Vorpommern (Abgeordnetengesetz).
§ 38 Bildung
(1) Fraktionen sind Vereinigungen von mindestens vier Mitgliedern des Landtages (Artikel 25 Absatz 1 LVerf.).
(2) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Vorsitzenden, Mitglieder und Gäste sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.
(3) Jedes Mitglied des Landtages kann nur einer Fraktion angehören.
(4) Mitglieder des Landtages, die keiner Fraktion angehören, können sich einer Fraktion mit deren Zustimmung als ständige Gäste anschließen und stehen dann deren Mitgliedern gleich. Bei der Feststellung der Fraktionsstärke werden die Gäste nicht mitgezählt. Sie sind jedoch bei der Bemessung der Stellenanteile zu berücksichtigen.
§ 39 Reihenfolge
Die Reihenfolge der Fraktionen bestimmt sich nach ihrer Stärke. Bei gleicher Fraktionsstärke entscheidet das Los, das von der Präsidentin oder dem Präsidenten in einer Sitzung des Landtages gezogen wird. Erloschene Mandate werden bis zur Neubesetzung bei der Fraktion mitgezählt, die sie bisher innehatte.
§ 40 Parlamentarische Opposition
(1) Die Fraktionen und die Mitglieder des Landtages, welche die Regierung nicht unterstützen, bilden die parlamentarische Opposition (Artikel 26 Absatz 1 LVerf.).
(2) Die parlamentarische Opposition hat insbesondere die Aufgaben, eigene Programme zu entwickeln und Initiativen für die Kontrolle von Landesregierung und Landesverwaltung zu ergreifen sowie Regierungsprogramme und Regierungsentscheidungen kritisch zu bewerten. Dabei hat sie das Recht auf politische Chancengleichheit (Artikel 26 Absatz 2 und 3 LVerf.).
VI. Verhandlungsgegenstände
1. Unterabschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
§ 41 Vorlagen
Vorlagen im Sinne dieser Geschäftsordnung sind insbesondere Gesetzentwürfe, Anträge, Unterrichtungen durch die Landesregierung und die Landtagspräsidentin oder den Landtagspräsidenten, Anfragen und die Antworten auf Anfragen, aufgrund von Gesetzesbeschlüssen oder sonstigen Beschlüssen des Landtages dem Landtag zugeleitete Berichte und Unterrichtungen, Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse sowie Wahlvorschläge.
§ 42 Unzulässige Vorlagen
(1) Vorlagen im Sinne des § 41 weist die Präsidentin oder der Präsident zurück, wenn sie
1.
gegen Formvorschriften der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, gegen diese Geschäftsordnung oder gegen die parlamentarische Ordnung im Übrigen verstoßen,
2.
durch ihren Inhalt den Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllen,
3.
ein Eingreifen in die richterliche Unabhängigkeit bedeuten und der Mangel nicht behoben wird.
(2) Die Zurückweisung von Vorlagen nach Absatz 1 erfolgt im Benehmen mit dem Ältestenrat.
(3) Gegen die Zurückweisung können die Antragstellerinnen oder Antragsteller bei der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich Einspruch einlegen. Über den Einspruch berät unverzüglich der Rechtsausschuss. Er legt dem Landtag eine Beschlussempfehlung vor, die im Landtag ohne Aussprache behandelt wird.
§ 43 Verhandlungsgegenstände
Verhandlungsgegenstände des Landtages können sein:
1.
alle Vorlagen im Sinne dieser Geschäftsordnung;
2.
Aussprachen zu Themen, die öffentliche Angelegenheiten sind und das Land betreffen, deren Zahl ist in jeder Sitzungswoche auf eine Aussprache pro Fraktion begrenzt;
3.
Regierungserklärungen und sonstige mündlich gegebene Berichte von Mitgliedern der Landesregierung.
§ 44 Verteilung
(1) Zulässige Vorlagen im Sinne des § 41 werden als Landtagsdrucksachen auf der Grundlage von eingereichten Urschriften und elektronischen Dateien erstellt. Sie werden an die Mitglieder des Landtages, an die Mitglieder der Landesregierung, an die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesrechnungshofes, an die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten und an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz verteilt.
(2) Die Zustellung der Landtagsdrucksachen erfolgt grundsätzlich durch die Einstellung in die öffentlichen Datenbanken des Landtages. Zum Schutz von personenbezogenen Daten gelten die Regelungen der Datenschutzordnung des Landtages (Anlage 6). Zum Schutz von Privat- und Geschäftsgeheimnissen (§ 13 der Geheimschutzordnung des Landtages, Anlage 1 dieser Geschäftsordnung) können Teile der Drucksache im erforderlichen Umfang unabhängig von einer Einstufung als Verschlusssache (VS) geschwärzt oder anonymisiert werden. Über die Einstellung von Landtagsdrucksachen in die öffentlichen Datenbanken des Landtages werden die Drucksachenbezieherinnen oder Drucksachenbezieher per elektronischer Post an die E-Mail-Adressen informiert. Darüber hinaus können Landtagsdrucksachen in Papierform über die beim Landtag eingerichteten Postfächer verteilt werden. Der Verzicht auf eine Verteilung von Landtagsdrucksachen in Papierform erfolgt im Benehmen mit dem Ältestenrat. Soweit sich Fristen dieser Geschäftsordnung nach dem Zeitpunkt der Verteilung der Drucksache bestimmen, ist hierfür die Einstellung der Drucksache in die abrufbare Datenbank maßgeblich. Anträge, die aufgrund ihrer Dringlichkeit in die Tagesordnung aufgenommen werden sollen, sowie Änderungsanträge zu Vorlagen, die Gegenstand der Tagesordnung des Landtages sind, werden im Rahmen der Landtagssitzung in vorläufiger Fassung in Papierform verteilt.
§ 45 Erledigterklärung, Rücknahmen
(1) Der Landtag kann einen Gesetzentwurf oder einen Antrag mit Zustimmung der Antragstellerin oder des Antragstellers für erledigt erklären. Empfiehlt der federführende Ausschuss einvernehmlich die Erledigung, so gilt der Gesetzentwurf oder Antrag als erledigt, es sei denn, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller, eine Fraktion oder mindestens vier Mitglieder des Landtages innerhalb von zwei Wochen nach der Verteilung der Drucksache zur Unterrichtung über die Erledigung eine Beratung im Landtag verlangen.
(2) Gesetzentwürfe und Anträge können jederzeit vor der Schlussabstimmung von der Antragstellerin oder dem Antragsteller zurückgenommen werden, sie können von anderen Antragstellerinnen oder Antragstellern in dem Beratungsstadium übernommen werden, in dem sie sich vor der Rücknahme befunden haben. Zurückgenommene Gesetzentwürfe können nur von einer Fraktion oder vier Mitgliedern des Landtages übernommen werden.
2. Unterabschnitt: Gesetzentwürfe
§ 46 Einbringung
(1) Gesetzentwürfe aus der Mitte des Landtages müssen von einer Fraktion oder vier Mitgliedern des Landtages unterzeichnet sein. Dem Gesetzentwurf ist ein Vorblatt voranzustellen, in dem Problem, Lösung, Alternativen und Kosten kurz darzustellen sind. Die Gesetzentwürfe sind schriftlich zu begründen.
(2) Gesetzentwürfe der Landesregierung werden ebenfalls mit einem Vorblatt schriftlich eingebracht und mit einer Begründung versehen. Das Vorblatt entspricht zumindest den Anforderungen des Absatzes 1. Aus der Vorlage sollen neben den Kosten auch Schritte zur Umsetzung des Gesetzesvorhabens ersichtlich sein.
(2a) Mit der Einbringung der Gesetzentwürfe legt die Landesregierung dem Landtag auch vor, welche Fachkreise, Verbände, Kammern und sonstigen Organisationen zu ihren Gesetzentwürfen Stellungnahmen abgegeben haben (Verbandsanhörung).
(3) Der Entwurf des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes sowie Vorlagen zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans werden von der Landesregierung in den Landtag eingebracht (Artikel 61 Absatz 3 LVerf.).
(4) Zugelassene Volksinitiativen, die eine Gesetzesvorlage zum Gegenstand haben, und zugelassene Volksbegehren werden dem Landtag unmittelbar nach Entscheidung über die Zulassung gemäß dem Gesetz zur Ausführung von Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid in Mecklenburg-Vorpommern (Volksabstimmungsgesetz) durch die Landtagspräsidentin oder den Landtagspräsidenten vorgelegt und auf die Tagesordnung der gemäß § 73 nächstmöglichen Landtagssitzung gesetzt. Dabei gelten die für sonstige Vorlagen zur Aufsetzung auf die Tagesordnung festgelegten Fristen.
§ 47 Gesetzesberatungen
Gesetzentwürfe werden in der Regel in zwei Lesungen beraten. Bis zum Beginn der Schlussabstimmung kann der Landtag eine Dritte Lesung beschließen.
§ 48 Erste Lesung
(1) In der Ersten Lesung werden in der Regel die Grundsätze des Gesetzentwurfes beraten. Änderungsanträge zu Gesetzentwürfen sind vor Schluss der ersten Beratung nicht zulässig, zu Staatsverträgen überhaupt nicht zulässig.
(2) Eine Abstimmung über den Gesetzentwurf findet nicht statt; abgestimmt wird nur über Anträge auf Ausschussüberweisung. Wird der Gesetzentwurf an mehrere Ausschüsse überwiesen, so überträgt der Landtag einem Ausschuss die Federführung.
(3) Wird eine Ausschussüberweisung abgelehnt, so wird der Gesetzesentwurf spätestens nach drei Monaten von der Präsidentin oder dem Präsidenten zur Zweiten Lesung auf die Tagesordnung der folgenden Landtagssitzung gesetzt.
§ 49 Zweite Lesung
(1) Die Zweite Lesung kann frühestens am zweiten Tag nach dem Schluss der Ersten Lesung stattfinden. Der Landtag kann diese Frist verkürzen, es sei denn, dass mindestens vier Mitglieder des Landtages oder eine Fraktion widersprechen.
(2) Berichterstatterinnen oder Berichterstatter können ergänzend zum vorliegenden schriftlichen Bericht zu Beginn der Zweiten Lesung über die Ausschussberatung berichten.
(3) Gegenstand der Zweiten Lesung ist der Gesetzentwurf, wenn eine Ausschussberatung nicht stattgefunden hat oder der Ausschuss die unveränderte Annahme oder die Ablehnung des Gesetzentwurfes empfohlen hat.
(4) Hat der Ausschuss Änderungen des Gesetzentwurfes vorgeschlagen, so bildet die in der Beschlussempfehlung des Ausschusses empfohlene Fassung die Grundlage für die Zweite Lesung.
§ 50 Abstimmungen in der Zweiten Lesung
(1) Nach Schluss der Aussprache in der Zweiten Lesung wird über jede selbstständige Bestimmung oder Teile eines Gesetzentwurfes der Reihenfolge nach abgestimmt, wenn und soweit eine Fraktion oder mindestens vier Mitglieder des Landtages dies verlangen.
(2) Über Änderungsanträge ist zunächst abzustimmen. Sind im Verlauf der Zweiten Lesung Änderungen beschlossen worden, so ist auf Verlangen einer Fraktion oder von vier Mitgliedern des Landtages die Schlussabstimmung auszusetzen, bis eine Zusammenstellung der Änderungen verteilt ist.
(3) Bis zur letzten Einzelabstimmung kann der Gesetzentwurf ganz oder teilweise an einen Ausschuss überwiesen werden. Die Überweisung kann auch an Ausschüsse erfolgen, die bei der bisherigen Ausschussberatung nicht beteiligt waren. Dies gilt auch für bereits abgestimmte Teile des Gesetzentwurfes. Mit der Überweisung kann eine Dritte Lesung beschlossen werden.
(4) Sind in der Zweiten Lesung alle Teile eines Gesetzentwurfes abgelehnt worden, so ist die Vorlage abgelehnt und jede weitere Beratung unterbleibt.
§ 51 Schlussabstimmung
Nach Schluss der Zweiten Lesung wird über den Gesetzentwurf im Ganzen, gegebenenfalls mit den im Verlauf der Zweiten Lesung beschlossenen Änderungen, abgestimmt. In der Schlussabstimmung kann der Landtag beschließen, den Gesetzentwurf anzunehmen oder abzulehnen. Auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern des Landtages oder einer Fraktion kann die Schlussabstimmung von der letzten Lesung getrennt werden. Sie muss jedoch während derselben Plenarsitzungswoche durchgeführt werden.
§ 52 Dritte Lesung
(1) Grundlage der Dritten Lesung bilden die Beschlüsse der Zweiten Lesung.
(2) Die Dritte Lesung findet frühestens am zweiten Werktag nach Schluss der Zweiten Lesung statt. Wurden in der Zweiten Lesung Änderungsanträge angenommen, beginnt die Frist erst nach Verteilung der entsprechenden Drucksachen. § 48 Absatz 1 Satz 2 und § 50 gelten entsprechend. Änderungsanträge zu Gesetzentwürfen in dritter Beratung müssen von einer Fraktion oder vier Mitgliedern des Landtages unterzeichnet sein und dürfen sich nur auf Bestimmungen beziehen, zu denen in zweiter Beratung Änderungen beschlossen wurden.
§ 53 Zustimmungsgesetze zu Staatsverträgen
(1) Bei der Beratung von Gesetzentwürfen, mit denen die Zustimmung des Landtages zu einem Staatsvertrag erteilt werden soll, sind Beschlussempfehlungen von Ausschüssen und Änderungsanträge nur zum Entwurf des Zustimmungsgesetzes zulässig.
(2) Über den Staatsvertrag kann nur im Ganzen abgestimmt werden.
3. Unterabschnitt: Haushaltsvorlagen und Finanzvorlagen
§ 54 Haushaltsvorlagen
(1) Haushaltsvorlagen sind der Entwurf des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes, Änderungsvorlagen zu diesen Entwürfen (Ergänzungsvorlagen), Vorlagen zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes (Nachtragshaushaltsvorlagen) sowie sonstige den Haushalt betreffende Vorlagen. Alle Haushaltsvorlagen werden vom Landtag federführend an den Finanzausschuss und mitberatend an den jeweiligen Fachausschuss überwiesen.
(2) Ergänzungsvorlagen überweist die Präsidentin oder der Präsident ohne Erste Lesung federführend an den Finanzausschuss und mitberatend an den jeweiligen Fachausschuss.
§ 55 Finanzvorlagen
(1) Finanzvorlagen sind Vorlagen, die auf die öffentlichen Finanzen des Landes und der Kommunen erheblich einwirken und keine Haushaltsvorlagen im Sinne des § 54 sind.
(2) Finanzvorlagen aus der Mitte des Landtages, durch die dem Land Mehrausgaben oder Mindereinnahmen entstehen, müssen bestimmen, wie die zu ihrer Deckung erforderlichen Mittel aufzubringen sind (Artikel 64 Absatz 1 LVerf.).
(3) Sofern im Ergebnis der abschließenden Beratung einer überwiesenen Vorlage im federführenden Ausschuss eine erhebliche Veränderung der Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen zu erwarten ist, hat der federführende Ausschuss hierzu eine Stellungnahme des Finanzausschusses einzuholen. Diese Stellungnahme ist in den Bericht des federführenden Ausschusses aufzunehmen.
(4) Die Landesregierung kann verlangen, dass Beratung und Beschlussfassung über eine Vorlage aus der Mitte des Landtages, durch die dem Land Mehrausgaben oder Mindereinnahmen entstehen, ausgesetzt wird. Die Aussetzung endet nach Abgabe einer Stellungnahme durch die Landesregierung, spätestens nach Ablauf von sechs Wochen (Artikel 64 Absatz 2 LVerf.).
4. Unterabschnitt: Anträge
§ 56 Selbstständige Anträge
(1) Selbstständige Anträge sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich einzureichen und von mindestens einem Mitglied des Landtages zu unterzeichnen. Sie sollten mit den Worten beginnen: „Der Landtag möge beschließen ...“; und so abgefasst sein, dass sich klar erkennen lässt, wie der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller erstrebte Landtagsbeschluss lauten soll.
(2) Zu Beginn der Beratung erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller das Wort zur Begründung.
(3) Der Landtag kann einen selbstständigen Antrag ohne Beratung einem Ausschuss überweisen.
§ 57 Änderungsanträge
(1) Anträge, die den Wortlaut der Vorlage ändern oder ergänzen sollen, können bis zum Schluss der Beratung des Gegenstandes, auf den sie sich beziehen, gestellt werden. Sie müssen von mindestens einem Mitglied des Landtages unterzeichnet sein; sind sie nicht verteilt worden, so müssen sie verlesen werden. Sie müssen vor der Beschlussfassung verteilt werden, wenn eine Fraktion oder vier Mitglieder des Landtages dieses verlangen.
(2) Wegen der Form dieser Anträge gilt § 56 Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Zulässig sind nur solche Anträge, die sich auf den Gegenstand der Vorlage beziehen und im Text ausdrücklich den Wortlaut der Ursprungsvorlage ändern oder ergänzen sollen.
(3) Anträge, die Änderungsanträge ändern oder ergänzen sollen, sind unzulässig.
§ 58 Akzessorische Entschließungsanträge
Anträge, die Entschließungen zu auf der Tagesordnung der Landtagssitzung stehenden selbstständigen Vorlagen zum Inhalt haben, sollen spätestens am vierten Arbeitstag vor Beginn der Sitzung bis 12:00 Uhr eingereicht werden. Später eingereichte akzessorische Entschließungsanträge können auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn der Landtag mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Landtages die Dringlichkeit bejaht.
5. Unterabschnitt: Unterrichtungen und sonstige Vorlagen
§ 59 Behandlung der Unterrichtungen
Berichte und Materialien zur Unterrichtung des Landtages gemäß gesetzlicher Bestimmungen oder gemäß seiner Beschlusslage sowie Berichte und Materialien zur Unterrichtung des Landtages, die von der Landesregierung oder der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages vorgelegt werden (Unterrichtungen), setzt die Präsidentin oder der Präsident auf Verlangen einer Fraktion auf die Tagesordnung der nächsten Landtagssitzung oder überweist sie auf Verlangen einer Fraktion an die zuständigen Ausschüsse. Darüber hinaus kann die Präsidentin oder der Präsident Unterrichtungen im Benehmen mit dem Ältestenrat an die zuständigen Ausschüsse überweisen.
§ 60 Erledigung der Unterrichtungen
Sofern nicht entweder eine Fraktion innerhalb von vier Monaten nach Veröffentlichung einer Unterrichtung als Drucksache die Aufsetzung der Unterrichtung auf die Tagesordnung der nächsten Landtagssitzung verlangt oder ein Ausschuss innerhalb von vier Monaten nach der Überweisung die Vorlage einer Beschlussempfehlung ankündigt, gilt die Unterrichtung mit Datum der Veröffentlichung einer entsprechenden Amtlichen Mitteilung als erledigt. Die Präsidentin oder der Präsident kann die Unterrichtung auch mit Datum der entsprechenden Amtlichen Mitteilung für erledigt erklären, wenn der Ausschuss nachträglich auf die Vorlage einer Beschlussempfehlung verzichtet.
§ 61 Sonstige Vorlagen
Für die Behandlung sonstiger Vorlagen gelten die Bestimmungen der §§ 59 und 60 entsprechend.
VII. Anfragen und Aktuelle Stunde
§ 62 Form und Verteilung der Anfragen sowie Verteilung der Antworten
(1) Die Mitglieder des Landtages können von der Landesregierung über bestimmt bezeichnete Tatsachen durch Große und Kleine Anfragen sowie durch mündliche Fragen in der Befragung der Landesregierung Auskünfte verlangen.
(2) Die Fragen sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich einzureichen. Sie müssen kurz und sachlich gefasst sein und dürfen sich nur auf einen Gegenstand beziehen, für den die Landesregierung unmittelbar oder mittelbar verantwortlich ist.
(3) Fragen, die nach Form oder Inhalt einen Missbrauch darstellen, insbesondere Wertungen oder Unterstellungen enthalten oder gegen die Würde des Hauses verstoßen oder den Bestimmungen von Absatz 2 nicht entsprechen, kann die Präsidentin oder der Präsident zurückweisen. Die Zurückweisung bedarf der schriftlichen Begründung und ist den Fragestellerinnen oder Fragestellern zuzustellen.
(4) Gegen die Zurückweisung einer Frage kann die Fragestellerin oder der Fragesteller binnen einer Frist von einem Monat einen schriftlich zu begründenden Einspruch bei der Präsidentin oder beim Präsidenten einlegen. Dieser ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung nach Eingang des Einspruchs zu setzen. Der Landtag entscheidet ohne Aussprache nach Beratung im Ältestenrat.
(5) Anfragen und die Antworten werden jeweils als Landtagsdrucksachen verteilt (§ 44 Absatz 1).
(6) Soweit Antworten auf Anfragen durch die Landesregierung als herausgebende Stelle als Verschlusssache (VS) eingestuft sind, werden diese entsprechend den Vorgaben der Geheimschutzordnung des Landtages (Anlage 1 dieser Geschäftsordnung) behandelt. Sie werden zur Einsichtnahme in geeigneten Räumlichkeiten des Landtages zugänglich gemacht. Soweit die Antworten auf Anfragen als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, werden sie darüber hinaus auf Verlangen entsprechend den Vorgaben der Geheimschutzordnung zur Verfügung gestellt. Für die Einzelheiten und für den Umgang mit höher eingestuften Verschlusssachen wird auf § 9 der Geheimschutzordnung des Landtages Bezug genommen.
§ 63 Große Anfragen
(1) Große Anfragen an die Landesregierung können von einer Fraktion oder mindestens vier Mitgliedern des Landtages gestellt werden und müssen von den Fragestellerinnen oder Fragestellern unterzeichnet sein.
(2) Große Anfragen sind schriftlich zu begründen, soweit nicht der Sachverhalt, über den Auskunft gewünscht wird, aus dem Wortlaut der Anfrage deutlich genug hervorgeht.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident übermittelt die Großen Anfragen unverzüglich der Landesregierung und fordert sie schriftlich zur Erklärung auf, wann sie antworten werde. Nennt die Landesregierung innerhalb einer Frist von drei Wochen keinen Termin zur Beantwortung oder lehnt sie die Beantwortung ab, kann die Präsidentin oder der Präsident die Große Anfrage auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung setzen. Sie oder er muss sie auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung setzen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies verlangen. Einer der Fragestellerinnen oder Fragesteller erhält vor der Stellungnahme der Landesregierung das Wort zur Begründung. An die Stellungnahme schließt sich eine Aussprache an.
(4) Nach Eingang der Antwort wird die Große Anfrage auf Antrag einer Fraktion oder mindestens vier Mitgliedern des Landtages auf die Tagesordnung des Landtages gesetzt. Für die Aufsetzung gelten die Fristen des § 73 Absatz 2.
§ 64 Kleine Anfragen
(1) Die Präsidentin oder der Präsident übermittelt die Kleinen Anfragen der Mitglieder des Landtages unverzüglich der Landesregierung mit der Aufforderung, sie innerhalb einer Frist von 20 Werktagen schriftlich zu beantworten.
(2) Kleine Anfragen dürfen sich nur auf einen bestimmten Sachverhalt beziehen und müssen so formuliert sein, dass sie von der Landesregierung in kurzer Form beantwortet werden können. Eine kurze und knappe Darstellung der zur Begründung notwendigen Tatsachen ist zulässig. Kleine Anfragen dürfen höchstens zehn Fragen mit höchstens je drei Unterfragen umfassen.
(3) Wird die Kleine Anfrage nicht innerhalb der gesetzten Frist beantwortet, so hat sie die Präsidentin oder der Präsident auf Verlangen des Mitgliedes des Landtages auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zur Beantwortung durch die Landesregierung zu setzen. Das Mitglied des Landtages kann bei der Behandlung seiner Anfrage zusätzliche mündliche Fragen stellen. Für die Aufsetzung gilt die Frist des § 73 Absatz 2.
§ 65 Befragung der Landesregierung
(1) In der Regel findet in jeder Sitzungswoche eine Befragung der Landesregierung statt, in welcher die Mitglieder des Landtages der Landesregierung Fragen von aktuellem Interesse im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit stellen können. Den Fragen zugrunde liegen sollen vorrangig die von der Landesregierung öffentlich gemachten Themen ihrer vorangegangenen Sitzungen; die Fragen können durch Bemerkungen eingeleitet werden. Die Frage einschließlich der einleitenden Bemerkung soll kurz gefasst sein und darf nicht länger als zwei Minuten benötigen; sie soll kurze Antworten ermöglichen. Die Fragestellerin oder der Fragesteller darf eine Nachfrage stellen. Zur Vorbereitung der Befragung der Landesregierung übermittelt die Landesregierung dem Landtag die Tagesordnung des Kabinetts unmittelbar nachdem diese festgestellt worden ist. Wird die Tagesordnung der Kabinettssitzung erweitert, teilt die Landesregierung dies unverzüglich dem Landtag mit.
(2) Jedes Mitglied des Landtages ist berechtigt, Fragen an die Landesregierung zu richten. Die den Fragen zugrundeliegenden, bestimmt zu bezeichnenden Themen müssen durch die Fragestellerin oder den Fragesteller spätestens am Freitag vor einer Sitzungswoche bis 10:00 Uhr bei der Präsidentin oder dem Präsidenten eingegangen sein. Ist die Tagesordnung der Kabinettssitzung erweitert worden, sind unabhängig von der Frist nach Satz 2 auch Fragen zu dem erweiterten Teil der Tagesordnung zulässig, wenn die diesen Fragen zugrundeliegenden Themen bis spätestens 14:00 Uhr am Dienstag der Sitzungswoche bei der Präsidentin oder dem Präsidenten eingegangen sind. Die Themen werden der Landesregierung unverzüglich zugestellt.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt, in welcher Reihenfolge die Themen und die Fragestellerinnen oder Fragesteller aufgerufen werden. Dabei soll sie oder ihn die Sorge um die sachgemäße Erledigung und zweckmäßige Gestaltung der Befragung der Landesregierung, die Rücksicht auf die verschiedenen politischen Auffassungen und auf die Stärke der Fraktionen sowie die Rechte der Mitglieder des Landtages leiten. Die Fragestellerin oder der Fragesteller stellt bei der Befragung der Landesregierung die Frage vom Saalmikrofon aus. Die gestellten Fragen werden von dem zuständigen Mitglied der Landesregierung während der Sitzung mündlich beantwortet, es sein denn, dass die Fragestellerin oder der Fragesteller einer schriftlichen Beantwortung zustimmt. Die Festlegung der Zuständigkeit für die Beantwortung der Frage bleibt der Landesregierung vorbehalten.
(4) Fragen, die nach Form oder Inhalt einen Missbrauch des Fragerechts darstellen, kann die Präsidentin oder der Präsident zurückweisen. § 66 Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Im Fall einer Zurückweisung entscheidet auf Antrag der Fragestellerin oder des Fragestellers der Landtag ohne Aussprache.
(5) Im Zusammenhang mit der Antwort der Landesregierung wird eine Beratung nicht durchgeführt.
(6) Die Dauer der Befragung der Landesregierung ist auf eine Stunde begrenzt. Anträge zur Sache, Zwischenfragen und Kurzinterventionen sind unzulässig.
§ 66 Aktuelle Stunde
(1) Über Angelegenheiten von allgemeinem aktuellen Interesse kann eine Debatte von einer Fraktion beantragt werden. Das Antragsrecht wechselt zwischen den Fraktionen in der Reihenfolge des Stärkeverhältnisses der Fraktionen.
(2) Gegenstand der Debatte können Angelegenheiten aus dem Bereich der Landespolitik und Äußerungen von Landespolitikerinnen oder Landespolitikern oder Landesbediensteten von besonderer politischer Bedeutung sein. Die Formulierung des Gegenstandes muss kurz und sachlich gefasst sein. Sie darf keine Wertungen oder Unterstellungen enthalten. Der Antrag ist bei der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich spätestens am Donnerstag vor einer Sitzungswoche bis 12:00 Uhr einzureichen.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident setzt die Aussprache über den Gegenstand des Antrages auf die Tagesordnung der nächsten Sitzungswoche, wenn sie oder er den Antrag für zulässig hält.
(4) Die Redezeit wird grundsätzlich entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen aufgeteilt, wobei die Redezeit je Fraktion mindestens zehn Minuten beträgt. Im Übrigen gilt die Vorschrift des § 84 Absatz 1 Satz 3. Die Verlesung von Erklärungen oder von Reden ist unzulässig. Anträge zur Sache können nicht gestellt werden. Der Antrag auf Übergang zur Tagesordnung ist nicht zulässig. Die von der Landesregierung in Anspruch genommene Redezeit, die zehn Minuten nicht überschreiten soll, bleibt unberücksichtigt. Überschreitet die Landesregierung die vorgegebene Redezeit von zehn Minuten, wird auf Antrag einer Fraktion der über die vorgegebene Redezeit hinausgehende Zeitraum den Fraktionen zu gleichen Teilen zur Verfügung gestellt; bei Bruchteilen von Minuten wird auf volle Minuten aufgerundet.
VIII. Petitionen
§ 67 Behandlung von Petitionen
(1) An den Landtag gerichtete Eingaben, die die Tätigkeit des Landtages, der Landesregierung oder der Landesverwaltung betreffen, überweist die Präsidentin oder der Präsident unmittelbar dem Petitionsausschuss.
(2) Der Bericht über die vom Petitionsausschuss behandelten Petitionen wird mit einer Beschlussempfehlung dem Landtag in einer Sammelübersicht vorgelegt. Die Berichte werden als Drucksache verteilt und innerhalb von drei Sitzungswochen des Landtages auf die Tagesordnung gesetzt. Eine Aussprache findet nur statt, wenn dies von einer Fraktion oder vier Mitgliedern des Landtages verlangt wird.
(3) Die Behandlung der Petitionen und die Zusammenarbeit mit der oder dem Bürgerbeauftragten richten sich nach dem Petitions- und Bürgerbeauftragtengesetz.
(4) Der Landtag beschließt darüber hinaus Grundsätze über die Behandlung von Petitionen, die Bestandteil dieser Geschäftsordnung sind.
§ 68 Tätigkeitsbericht des Petitionsausschusses
Der Petitionsausschuss legt dem Landtag im ersten Quartal eines jeden Jahres einen schriftlichen Tätigkeitsbericht über seine Tätigkeit im vorangegangenen Jahr vor.
IX. Besondere Beratungsgegenstände
§ 69 Beteiligung an Verfassungsrechtsstreitigkeiten
(1) Klagen, Verfassungsbeschwerden und sonstige Verfahren, die beim Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht eines Landes anhängig sind und zu denen dem Landtag Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, werden dem Rechtsausschuss mit der Bitte um eine schriftliche Empfehlung von der Präsidentin oder dem Präsidenten unmittelbar zur Beratung überwiesen. Die Empfehlung des Rechtsausschusses soll innerhalb von vier Wochen der Präsidentin oder dem Präsidenten zugeleitet werden. Nach Eingang der Empfehlung oder nach Ablauf der Frist nach Satz 2 entscheidet die Präsidentin oder der Präsident im Benehmen mit dem Ältestenrat über die Abgabe einer Stellungnahme gegenüber dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht eines Landes unter Berücksichtigung der Empfehlung des Rechtsausschusses.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Verfahren, in denen der Landtag Beteiligter eines Streitverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern ist.
§ 70 Immunitätsangelegenheiten
(1) Ersuchen zu Immunitätsangelegenheiten nach Artikel 24 Absatz 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten unverzüglich dem zuständigen Rechtsausschuss zugeleitet. Betroffene Mitglieder des Landtages dürfen an den Entscheidungen des Rechtsausschusses nicht mitwirken.
(2) Der Rechtsausschuss berät unverzüglich über das Ersuchen und legt dem Landtag eine Beschlussempfehlung vor.
(3) Die Behandlung von Immunitätsangelegenheiten im Landtag erfolgt ohne Aussprache.
(4) Die Beratung über eine Beschlussempfehlung ist an Fristen nicht gebunden. Sie soll unter Beachtung der Fristen des § 73 Absatz 2 erfolgen. Ist die Beschlussempfehlung noch nicht verteilt, wird sie verlesen.
(5) Vor der Konstituierung des Rechtsausschusses kann die Präsidentin oder der Präsident dem Landtag in Immunitätsangelegenheiten unmittelbar eine Beschlussempfehlung vorlegen.
(6) Der Landtag kann weitere Grundsätze zur Behandlung von Immunitätsangelegenheiten beschließen, die dann Bestandteil dieser Geschäftsordnung werden.
§ 71 Richterinnen- oder Richteranklage
Der Antrag, eine Richterin oder einen Richter vor dem Bundesverfassungsgericht anzuklagen (Artikel 77 LVerf.), ist bei der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich einzureichen. Der Antrag wird in zwei Beratungen behandelt und am Schluss der ersten Beratung dem Rechtsausschuss überwiesen. Der Antrag des Landtages beim Bundesverfassungsgericht kann nur mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen werden.
X. Sitzungsordnung
§ 72 Einberufung
(1) Die Präsidentin oder der Präsident beruft den Landtag im Benehmen mit dem Ältestenrat oder aufgrund des Beschlusses des Landtages ein.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident teilt vor Schluss jeder Sitzung Zeit und Ort der nächsten Sitzung mit. Widerspricht ein Mitglied des Landtages, so entscheidet der Landtag. Die Mitteilung der Präsidentin oder des Präsidenten oder der Beschluss des Landtages gelten als Einladung für die Mitglieder des Landtages und die Landesregierung.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident setzt im Benehmen mit dem Ältestenrat Zeit und Ort der nächsten Sitzung selbstständig fest, wenn der Landtag ihn hierzu ermächtigt oder wegen Beschlussunfähigkeit oder aus einem anderen Grunde nicht entscheiden kann.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident muss den Landtag einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder des Landtages, die den Antrag eigenhändig unterzeichnen müssen, oder die Landesregierung es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen (Dringlichkeitssitzung). Der Termin der Dringlichkeitssitzung wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten im Benehmen mit dem Ältestenrat nach pflichtgemäßem Ermessen festgesetzt. Dabei hat sich die Präsidentin oder der Präsident an der Dringlichkeit des Beratungsgegenstandes, dem Sitzungsrhythmus des Landtages und dem Terminwunsch der Antragstellerinnen oder Antragsteller zu orientieren. In jedem Fall muss die Dringlichkeitssitzung innerhalb von 10 Werktagen, in den Parlamentsferien innerhalb von 15 Werktagen nach dem Verlangen stattfinden.
§ 73 Tagesordnung
(1) Auf der Grundlage des Vorschlages der Präsidentin oder des Präsidenten wird im Ältestenrat die vorläufige Tagesordnung vereinbart, es sei denn, dass der Landtag vorher darüber beschließt. Die Präsidentin oder der Präsident kann die vorläufige Tagesordnung im Benehmen mit den Fraktionen ändern. Die vorläufige Tagesordnung sowie eventuelle Änderungen nach Satz 2 werden den Mitgliedern des Landtages und der Landesregierung mitgeteilt.
(2) Beratungsgegenstände, die in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen werden sollen, müssen spätestens zwei Wochen vor der Sitzung bis 12:00 Uhr bei der Präsidentin oder dem Präsidenten eingereicht werden. Für Beschlussempfehlungen und Berichte von Ausschüssen und Berichte von Kommissionen reicht die fristgerechte Anmeldung. Die Abgabe dieser Vorlagen muss spätestens eine Woche vor der Sitzung bis 12:00 Uhr erfolgen. Wird diese Frist unterschritten, so kann die Beratung nicht erfolgen, wenn ein Viertel der Mitglieder des Landtages widerspricht.
(3) Zu Beginn der Sitzung fragt die Präsidentin oder der Präsident, ob der vorläufigen Tagesordnung widersprochen wird. Erfolgt kein Widerspruch, so gilt die Tagesordnung als festgestellt. Wird der vorläufigen Tagesordnung widersprochen, stellt der Landtag die Tagesordnung fest.
§ 74 Abweichungen von der Tagesordnung
Der Landtag kann auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten oder auf Antrag einer Fraktion oder mindestens vier Mitgliedern des Landtages im Verlauf der Sitzung zur Tagesordnung beschließen, dass
1.
Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, beraten werden, wenn eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Landtages die Dringlichkeit bejaht,
2.
die Reihenfolge der Beratungsgegenstände geändert wird,
3.
verschiedene Punkte der Tagesordnung zusammen beraten werden,
4.
ein Gegenstand von der Tagesordnung abgesetzt wird,
5.
die Sitzung vor Erledigung der Tagesordnung geschlossen wird.
§ 75 Leitung der Sitzungen
(1) Die Präsidentin oder der Präsident eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Vor Schluss der Sitzung gibt sie oder er den Termin der nächsten Sitzung bekannt.
(2) Zu Beginn jeder Sitzung stellt die Präsidentin oder der Präsident die ordnungsgemäße Einberufung und die Beschlussfähigkeit des Landtages fest.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident hat über jeden Gegenstand, der auf der Tagesordnung steht, die Beratung zu eröffnen.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt im Einvernehmen mit den Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten die Reihenfolge der Vertretung. Sind Präsidentin oder Präsident und Vizepräsidentin oder Vizepräsident verhindert, übernimmt das älteste Mitglied des Landtages, oder, wenn dieses verhindert ist oder ablehnt, das nächstälteste Mitglied des Landtages die Leitung.
§ 76 Öffentlichkeit der Sitzungen
(1) Der Landtag verhandelt öffentlich (Artikel 31 Absatz 1 Satz 1 LVerf.). Die Öffentlichkeit kann auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Landtages oder der Landesregierung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtages ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nicht öffentlicher Sitzung entschieden (Artikel 31 Absatz 1 Satz 2 und 3 LVerf.).
(2) Beschließt der Landtag den Ausschluss der Öffentlichkeit, dürfen nur Mitglieder des Landtages, Mitglieder der Landesregierung, Beauftragte der Landesregierung sowie die von der Präsidentin oder dem Präsidenten zugelassenen Bediensteten des Landtages und der Fraktionen im Sitzungssaal verbleiben.
§ 77 Beschlussfähigkeit
(1) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist (Artikel 32 Absatz 3 LVerf.).
(2) Wird vor Eröffnung der Abstimmung die Beschlussfähigkeit bezweifelt und auch vom Sitzungspräsidium nicht einmütig bejaht, ist in Verbindung mit der Abstimmung die Beschlussfähigkeit durch Zählung der Stimmen festzustellen. Dabei ist die Antragstellerin oder der Antragsteller mitzuzählen. Die Präsidentin oder der Präsident kann die Abstimmung auf kurze Zeit aussetzen.
(3) Ergibt sich bei einer namentlichen Abstimmung, bei einer Wahl oder bei der Auszählung nach Absatz 2, dass die zur Beschlussfähigkeit erforderliche Zahl der Mitglieder des Landtages nicht erreicht ist, stellt die Präsidentin oder der Präsident die Beschlussunfähigkeit des Hauses fest.
(4) Bei Beschlussunfähigkeit hat die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung sofort aufzuheben sowie Zeit, Ort und Tagesordnung der nächsten Sitzung bekannt zu geben. Die Abstimmung wird in der nächsten Sitzung ohne Beratung vorgenommen. Das Verlangen einer namentlichen Abstimmung bleibt dabei in Kraft.
§ 78 Teilnahme der Landesregierung
(1) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten haben zu den Sitzungen des Landtages Zutritt (Artikel 38 Absatz 2 Satz 1 LVerf.).
(2) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag eines Drittels seiner Mitglieder die Pflicht, die Anwesenheit jedes Mitglieds der Landesregierung zu verlangen (Artikel 38 Absatz 1 LVerf.). Über den Antrag ist unverzüglich zu entscheiden. Die Mitglieder der Landesregierung haben dem Verlangen in angemessener Zeit zu entsprechen.
§ 79 Übergang zur Tagesordnung
(1) Ein Antrag auf Übergang zur Tagesordnung kann bis zur Abstimmung jederzeit gestellt werden und bedarf keiner Unterstützung. Wird ihm widersprochen, so ist vor der Abstimmung noch je eine Rednerin oder ein Redner jeder Fraktion zu hören.
(2) Wird der Antrag abgelehnt, so darf er im Verlauf der Beratung zum selben Gegenstand nicht wiederholt werden. Über Vorlagen der Landesregierung und Beschlussempfehlungen der Ausschüsse darf nicht zur Tagesordnung übergegangen werden.
§ 80 Schluss der Beratung
(1) Die Präsidentin oder der Präsident erklärt die Beratung für geschlossen, wenn die Rednerliste erschöpft ist und sich niemand mehr zu Wort meldet.
(2) Der Landtag kann die Beratung unterbrechen, vertagen oder schließen.
(3) Ein Antrag auf Vertagung oder Schluss der Beratung bedarf der Unterstützung von mindestens vier Mitgliedern des Landtages. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so kann nach Verlesung der Rednerliste außer der Antragstellerin oder dem Antragsteller noch je einem Mitglied des Landtages jeder Fraktion das Wort erteilt werden. Der Schlussantrag geht dem Vertagungsantrag vor.
(4) Über einen Schlussantrag kann erst abgestimmt werden, wenn mindestens ein Mitglied von jeder Fraktion Gelegenheit gehabt hat, zur Sache zu sprechen.
XI. Redeordnung
§ 81 Worterteilung, Wortentziehung und Kurzintervention
(1) Ein Mitglied des Landtages darf sprechen, wenn ihm die Präsidentin oder der Präsident das Wort erteilt hat. Will sich die Präsidentin oder der Präsident selbst als Rednerin oder Redner an der Aussprache beteiligen, so hat sie oder er während dieser Zeit den Vorsitz abzugeben.
(2) Den Mitgliedern der Landesregierung ist auf Wunsch jederzeit, auch außerhalb der Tagesordnung, von der Präsidentin oder vom Präsidenten das Wort zu erteilen, jedoch nicht vor Abschluss der Ausführungen der Rednerin oder des Redners, der das Wort hat (Artikel 38 Absatz 3 LVerf.).
(3) Wer zur Sache sprechen oder im Anschluss an einen Debattenbeitrag in einer Aussprache eine Kurzintervention machen will, hat sich durch die jeweilige Parlamentarische Geschäftsführerin oder den jeweiligen Parlamentarischen Geschäftsführer in der Regel bei der Schriftführerin oder dem Schriftführer, die oder der die Rednerliste führt, zu Wort zu melden. Zur Geschäftsordnung und zur Abgabe von Erklärungen können Wortmeldungen der Mitglieder des Landtages durch Zuruf erfolgen.
(4) Je Debattenbeitrag sind nicht mehr als zwei Kurzinterventionen zulässig. Kurzinterventionen zu Debattenbeiträgen aus der eigenen Fraktion sind unzulässig.
(5) Auf eine Kurzintervention, die über die Saalmikrofone in freiem Vortrag zu erfolgen hat, kann die Rednerin oder der Redner vom Rednerpult erwidern. Kurzintervention und Erwiderung dürfen die Dauer von jeweils zwei Minuten nicht überschreiten, wobei die Präsidentin oder der Präsident im Falle von zwei nacheinander erfolgten Kurzinterventionen die Redezeit für die Erwiderung entsprechend verlängern kann. Die Redezeit wird nicht auf die Redezeiten nach § 84 angerechnet.
(6) Für Zwischenfragen an die Rednerin oder den Redner in der Aussprache über einen Verhandlungsgegenstand melden sich die Mitglieder des Landtages über die Saalmikrofone zu Wort. Zwischenfragen, die kurz und präzise sein müssen, dürfen erst vorgetragen werden, wenn die Rednerin oder der Redner sie auf eine entsprechende Frage der Präsidentin oder des Präsidenten zulässt.
(7) Zu einem durch Abstimmung erledigten Gegenstand darf in derselben Sitzung nicht mehr das Wort erteilt werden.
§ 82 Reihenfolge der Rednerinnen oder Redner
(1) Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt die Reihenfolge der Rednerinnen oder Redner. Dabei soll sie oder ihn die Sorge um die sachgemäße Erledigung und zweckmäßige Gestaltung der Beratung, die Rücksicht auf die verschiedenen politischen Auffassungen, auf Rede und Gegenrede und auf die Stärke der Fraktionen sowie die Rechte der Mitglieder des Landtages leiten. Insbesondere soll nach der Rede eines Mitgliedes der Landesregierung eine abweichende Meinung zu Wort kommen.
(2) Nach einer Regierungserklärung kann je eine Vertreterin oder ein Vertreter der im Landtag vertretenen Fraktionen das Wort ergreifen. Zunächst wird der Vertreterin oder dem Vertreter der stärksten Oppositionsfraktion das Wort erteilt.
(3) Nach der Einbringung soll die erste Rednerin oder der erste Redner in der Aussprache zu Vorlagen nicht der Fraktion der Einbringerin oder des Einbringers angehören.
§ 83 Die Rede
(1) Die Rednerinnen oder Redner sprechen grundsätzlich in freiem Vortrag vom Rednerpult aus. Sie können hierbei Aufzeichnungen benutzen.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident darf eine Rednerin oder einen Redner unterbrechen. Ertönt die Glocke der Präsidentin oder des Präsidenten, hat die Rednerin oder der Redner seine Rede zu unterbrechen.
§ 84 Redezeit
(1) Gestaltung und Dauer der Aussprache über einen Verhandlungsgegenstand werden auf Vorschlag des Ältestenrates vom Landtag festgelegt. Die Redezeit für die Einbringung eines Verhandlungsgegenstandes durch ein Mitglied des Landtages oder der Landesregierung einschließlich der Redezeiten der Berichterstatterinnen oder Berichterstatter soll die Dauer von zehn Minuten nicht überschreiten. Bei der Bemessung der den Fraktionen zustehenden Redezeit im Rahmen der Aussprache ist von einer gleichen Grundredezeit für alle Fraktionen je Verhandlungsgegenstand von fünf Minuten auszugehen, zuzüglich weiterer 30 Sekunden Redezeit je Mitglied des Landtages, welches seitens der jeweiligen Fraktion gemäß § 38 Absatz 2 als Mitglied angezeigt wurde; bei Bruchteilen von Minuten wird auf volle Minuten aufgerundet. Auf Vorschlag des Ältestenrates kann hiervon abgewichen werden, insbesondere können einheitliche Redezeiten für alle Fraktionen zu einem Verhandlungsgegenstand bestimmt werden. Mitgliedern des Landtages, die keiner Fraktion angehören, steht je Verhandlungsgegenstand eine Redezeit von drei Minuten zu.
(2) Der Landtag kann die Redezeit verlängern, wenn der Antrag von einer Fraktion gestellt wird.
(3) Die Redezeit zur Einbringung des Entwurfes des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes soll 30 Minuten nicht überschreiten. Abweichend von Absatz 1 gilt bei der Bemessung der Redezeit für die Fraktionen hierbei eine Grundredezeit von 30 Minuten pro Fraktion. Im Übrigen gilt für die Beratung dieser Haushaltsvorlagen sowie für die Beratung der Beschlussempfehlungen zu den jeweiligen Einzelplänen in Zweiter Lesung bei der Bemessung der Redezeit § 84 Absatz 1.
(4) Die Redezeit der Landesregierung im Rahmen einer Regierungserklärung soll 30 Minuten nicht überschreiten. Abweichend von Absatz 1 beträgt die Grundredezeit je Fraktion im Rahmen der der Regierungserklärung folgenden Aussprache 30 Minuten; im Übrigen gelten die vorstehenden Absätze.
(5) Überschreitet ein Mitglied des Landtages die ihm zustehende Redezeit, so kann ihm die Präsidentin oder der Präsident nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen; die Rednerin oder der Redner darf dann das Wort in derselben Aussprache zum gleichen Gegenstand nicht mehr erhalten.
§ 85 Zusätzliche Redezeiten
(1) Überschreiten die Mitglieder der Landesregierung im Rahmen des Verhandlungsgegenstandes die im Ältestenrat angemeldeten Redezeiten, ist auf Antrag einer Fraktion der Ältestenrat einzuberufen, um erneut über die den Fraktionen im Rahmen der Aussprache zustehenden Redezeiten zu beraten. Erfolgt keine Einberufung des Ältestenrates oder kann dieser kein Einvernehmen hinsichtlich eines den jeweiligen Fraktionen im Rahmen des Verhandlungsgegenstandes zusätzlich zur Verfügung stehenden Zeitraumes erzielen, steht der über die angemeldete Redezeit hinausgehende Zeitraum den Fraktionen im Verhältnis ihrer Stärke zu.
(2) Erhält während der Beratung ein Mitglied der Landesregierung zu dem Gegenstand das Wort, so haben alle Fraktionen, denen zu diesem Zeitpunkt nicht mehr ein volles Viertel ihrer ursprünglichen Redezeit zu diesem Tagesordnungspunkt zur Verfügung steht, daneben Anspruch auf ein zusätzliches Viertel ihrer ursprünglichen Redezeit. Die Regelung des Absatzes 1 bleibt hiervon unberührt.
(3) Ergreift nach Schluss der Beratung ein Mitglied der Landesregierung zu diesem Gegenstand das Wort, so ist die Beratung wiedereröffnet.
(4) Ergreift ein Mitglied der Landesregierung das Wort außerhalb der Tagesordnung, so wird auf Antrag einer Fraktion die Beratung über seine Ausführungen eröffnet.
§ 86 Beratung der Berichte der oder des Bürgerbeauftragten
Die Präsidentin oder der Präsident erteilt der oder dem Bürgerbeauftragten in der Aussprache über die von ihr oder ihm vorgelegten Berichte das Wort, wenn es von einer Fraktion oder vier Mitgliedern des Landtages beantragt worden ist und ein entsprechender Beschluss des Landtages gefasst wurde.
§ 87 Bemerkungen zur Geschäftsordnung
(1) Zu einem Geschäftsordnungsantrag erteilt die Präsidentin oder der Präsident außer der Reihe der Wortmeldungen unverzüglich das Wort. Eine Rede darf dadurch jedoch nicht unterbrochen werden. Der Antrag muss sich auf den zur Beratung stehenden Verhandlungsgegenstand oder auf die Tagesordnung beziehen.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident kann die Worterteilung bei Geschäftsordnungsanträgen, denen entsprochen werden muss (Verlangen), auf die Antragstellerin oder den Antragsteller, bei anderen Anträgen auf eine Sprecherin oder einen Sprecher jeder Fraktion beschränken.
(3) Meldet sich ein Mitglied des Landtages zur Geschäftsordnung zu Wort, ohne zu einem Geschäftsordnungsantrag sprechen oder einen solchen stellen zu wollen, so entzieht die Präsidentin oder der Präsident das Wort nach ihrem oder seinem Ermessen.
(4) Zur Geschäftsordnung darf die einzelne Rednerin oder der einzelne Redner nicht länger als zwei Minuten sprechen.
§ 88 Persönliche Bemerkungen
Persönliche Bemerkungen, die die Dauer von zwei Minuten nicht überschreiten dürfen, sind erst nach Schluss der Beratung eines Gegenstandes oder, im Falle der Vertagung, am Schluss der Sitzung zulässig. Die Rednerin oder der Redner darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur Äußerungen, die in der Aussprache in Bezug auf ihre oder seine Person vorgekommen sind, zurückweisen oder eigene Ausführungen richtigstellen. Persönliche Bemerkungen, die Bezug auf einen Tagesordnungspunkt nehmen, zu dem keine Aussprache stattgefunden hat, sind unzulässig.
XII. Abstimmungsordnung
§ 89 Fragestellung, Teilung der Frage
(1) Die Präsidentin oder der Präsident stellt die Fragen so, dass sie sich mit Ja oder Nein beantworten lassen. Sie sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird oder nicht. Unmittelbar vor der Abstimmung ist auf Antrag der Wortlaut des Beratungsgegenstandes zu verlesen, sofern er den Mitgliedern des Landtages nicht schriftlich vorliegt. Über die Fassung der Frage kann das Wort zur Geschäftsordnung erteilt werden. Wird der vorgeschlagenen Fassung widersprochen, entscheidet der Landtag.
(2) Jedes Mitglied des Landtages kann beantragen, dass die Frage geteilt wird. Bei Widerspruch gegen die Teilung entscheidet bei Anträgen von Mitgliedern des Landtages die Antragstellerin oder der Antragsteller, sonst der Landtag.
§ 90 Abstimmungsverfahren
(1) Soweit nicht die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, ein Gesetz oder diese Geschäftsordnung andere Vorschriften enthalten, beschließt der Landtag mit einfacher Mehrheit (Mehrheit der abgegebenen Stimmen). Stimmengleichheit verneint die Frage.
(2) Mehrheit der Mitglieder des Landtages ist die Mehrheit seiner gesetzlichen Mitgliederzahl (Artikel 32 Absatz 2 LVerf.).
(3) Abgestimmt wird in der Regel durch Handzeichen, in besonderen Fällen durch Aufstehen oder Sitzenbleiben (Artikel 32 Absatz 4 Satz 1 LVerf.).
(4) Soweit für einen Beschluss oder eine Wahl eine bestimmte Mehrheit vorgeschrieben ist, hat die Präsidentin oder der Präsident festzustellen, ob diese Mehrheit erreicht ist.
(5) Bei Abstimmungen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der Beschlussfähigkeit des Landtages mit; bei der Ermittlung der Mehrheit bleiben sie außer Betracht.
(6) Wird das vom Sitzungsvorstand festgestellte Abstimmungsergebnis von einer Fraktion angezweifelt, wird die Abstimmung wiederholt und die Stimmen werden ausgezählt.
(7) Vom Beginn der Abstimmung bis zur Verkündung des Abstimmungsergebnisses wird das Wort auch zur Geschäftsordnung nicht erteilt.
§ 91 Namentliche Abstimmung
(1) Namentliche Abstimmung kann bis zur Eröffnung der Abstimmung verlangt werden. Sie muss stattfinden, wenn sie von einer Fraktion oder vier anwesenden Mitgliedern des Landtages verlangt wird. Sie erfolgt durch Namensaufruf. Eine namentliche Abstimmung über Anträge zur Geschäftsordnung und bei Wahlen ist unzulässig.
(2) Die anwesenden Mitglieder des Landtages haben beim Namensaufruf mit Ja oder Nein zu antworten oder zu erklären, dass sie sich der Stimme enthalten.
(3) Nach Beendigung des Namensaufrufs erklärt die Präsidentin oder der Präsident die Abstimmung für geschlossen. Entstehen Zweifel darüber, ob und wie ein Mitglied des Landtages abgestimmt hat, befragt die Präsidentin oder der Präsident die Mitglieder des Landtages.
§ 92 Geheime Abstimmung; Wahlen
(1) Die vom Landtag vorzunehmenden Wahlen sind in der Regel geheim, soweit nicht in Gesetzen oder in der Geschäftsordnung Ausnahmen vorgesehen werden (Artikel 32 Absatz 4 LVerf.). Die Wahl erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln. Wenn kein Mitglied des Landtages widerspricht, kann auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten oder auf Antrag offen durch Handaufheben gewählt werden. Dies gilt nicht bei Wahlen, für welche in der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, durch Gesetz oder in dieser Geschäftsordnung die geheime Durchführung vorgeschrieben ist.
(2) Auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern des Landtages oder einer Fraktion ist zu einer Vertrauensfrage gemäß Artikel 51 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern eine geheime Abstimmung durchzuführen. Sie findet in der Weise statt, dass die Mitglieder auf weißen unbeschriebenen Karten die Frage mit Ja, Nein oder Enthaltung beantworten. Die Karten werden von den Schriftführerinnen oder Schriftführern in Urnen gesammelt.
§ 93 Aussetzung der Abstimmung
Werden zu einer Vorlage mündlich Änderungen beantragt, ist auf Verlangen einer Fraktion die Abstimmung solange auszusetzen, bis der Änderungsantrag den Mitgliedern des Landtages schriftlich vorliegt.
§ 94 Reihenfolge der Abstimmung
(1) Über Anträge wird in folgender Reihenfolge abgestimmt:
1.
Anträge auf Übergang zur Tagesordnung,
2.
Anträge auf Schluss der Aussprache,
3.
Anträge auf Vertagung der Aussprache,
4.
Anträge auf Aussetzung der Abstimmung,
5.
Anträge auf Überweisung an einen Ausschuss oder mehrere Ausschüsse,
6.
sonstige Geschäftsordnungsanträge,
7.
Anträge auf Entscheidung in der Sache selbst.
(2) Im Übrigen ist über den weitergehenden Antrag zuerst abzustimmen. Gehen die Anträge gleich weit, ist über den zuerst eingebrachten zunächst abzustimmen.
(3) Über Änderungsanträge ist vorrangig abzustimmen. Liegen mehrere Änderungsanträge vor, ist zunächst über den Antrag abzustimmen, der von der Vorlage am weitesten abweicht.
§ 95 Feststellung des Abstimmungsergebnisses
Das Ergebnis jeder Abstimmung wird vom Sitzungspräsidium festgestellt und von der Präsidentin oder dem Präsidenten verkündet. Bei namentlichen Abstimmungen sind die Abstimmungslisten in das Plenarprotokoll aufzunehmen.
§ 96 Erklärung zur Abstimmung
(1) Jedes Mitglied des Landtages darf erklären, warum es nicht an der Abstimmung teilgenommen hat.
(2) Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
1.
Das Mitglied des Landtages, das am Abstimmungsverfahren nicht teilnimmt, muss anwesend sein.
2.
Das Mitglied des Landtages hat vor oder unmittelbar nach dem Abstimmungsverfahren zu erklären, dass es nicht an der Abstimmung teilnimmt bzw. nicht teilgenommen hat.
3.
Die Erklärung darf die Dauer von zwei Minuten nicht überschreiten.
(3) Nicht zulässig sind Erklärungen zu Abstimmungen, wenn zu dem Tagesordnungspunkt keine Aussprache stattgefunden hat.
XIII. Ordnungsbestimmungen
§ 97 Sach- und Ordnungsruf
(1) Die Präsidentin oder der Präsident kann Rednerinnen oder Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abschweifen, zur Sache rufen.
(2) Verletzt ein Mitglied des Landtages die Würde oder die Ordnung des Hauses, soll die Präsidentin oder der Präsident ihn zur Ordnung rufen. Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednerinnen oder Rednern nicht behandelt werden. Ist der Präsidentin oder dem Präsidenten eine Ordnungsverletzung entgangen, so kann sie oder er sie in der nächsten Sitzung erwähnen und gegebenenfalls rügen.
§ 98 Wortentziehung
(1) Ist ein Mitglied des Landtages während einer Rede dreimal zur Sache oder während einer Sitzung dreimal zur Ordnung gerufen und beim zweiten Male jeweils auf die Folgen eines dritten Rufes zur Sache oder zur Ordnung hingewiesen worden, so muss ihr oder ihm die Präsidentin oder der Präsident das Wort entziehen. Die Wortentziehung kann für den jeweiligen Verhandlungsgegenstand oder - soweit dies ausdrücklich festgestellt wird - für die gesamte Sitzung ausgesprochen werden. Eine weitere Ordnungsverletzung in der gleichen Sitzung ist als gröbliche Verletzung der Ordnung anzusehen.
(2) Bei einer gröblichen Verletzung der Ordnung kann die Präsidentin oder der Präsident der Rednerin oder dem Redner das Wort für den jeweiligen Verhandlungsgegenstand oder - soweit dies ausdrücklich festgestellt wird - für die gesamte Sitzung entziehen, ohne dass die Rednerin oder der Redner bereits zur Ordnung oder zur Sache gerufen worden ist.
§ 99 Ausschluss von Mitgliedern des Landtages
(1) Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung kann die Präsidentin oder der Präsident ein Mitglied des Landtages von der laufenden Sitzung sowie auch für mehrere Sitzungstage ausschließen, ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist. Das Mitglied des Landtages hat den Sitzungssaal sofort zu verlassen. Geschieht dies trotz der Aufforderung der Präsidentin oder des Präsidenten nicht, so wird die Sitzung unterbrochen oder aufgehoben. Das Mitglied des Landtages kann sich dadurch den Ausschluss für weitere Sitzungstage zuziehen. Die Entscheidung über den Ausschluss von mehreren Sitzungstagen trifft die Präsidentin oder der Präsident im Benehmen mit dem Ältestenrat. Bis zum Schluss der Sitzung oder im Fall der Aufhebung der Sitzung bei Beginn der nächsten Sitzung muss die Präsidentin oder der Präsident bekannt geben, für wie viele Sitzungstage das Mitglied des Landtages ausgeschlossen wird.
(2) Ein Sitzungsausschluss kann auch nachträglich spätestens in der auf die gröbliche Verletzung der Ordnung folgenden Sitzung ausgesprochen werden, wenn die Präsidentin oder der Präsident während der Sitzung eine Verletzung der Ordnung ausdrücklich feststellt und sich einen nachträglichen Sitzungsausschluss vorbehält. Absatz 1 Satz 2 bis 6 gelten entsprechend. Ein bereits erteilter Ordnungsruf schließt einen nachträglichen Sitzungsausschluss nicht aus.
(3) Ausgeschlossene Mitglieder des Landtages dürfen während der Dauer des Ausschlusses von Plenarsitzungen auch nicht an in den gleichen Zeitraum fallenden Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen. Das betroffene Mitglied des Landtages gilt als beurlaubt. Es darf sich nicht in die Anwesenheitsliste eintragen.
§ 100 Einspruch gegen Sachruf, Ordnungsruf, Wortentziehung oder Ausschluss
Das Mitglied des Landtages kann bei der Präsidentin oder dem Präsidenten gegen den Sachruf, den Ordnungsruf, die Wortentziehung oder den Ausschluss bis zum Ablauf des dritten Werktages einen schriftlich zu begründenden Einspruch einlegen. Dieser ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung nach Eingang des Einspruchs zu setzen. Der Landtag entscheidet ohne Aussprache nach Beratung im Ältestenrat. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 101 Unterbrechung und Aufhebung der Sitzung
Wenn im Landtag eine störende Unruhe entsteht, die den Fortgang der Verhandlungen infrage stellt, kann die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen oder schließen. Kann sie oder er sich kein Gehör verschaffen, verlässt sie oder er den Präsidentinnen- oder Präsidentenstuhl, wodurch die Sitzung unterbrochen wird. Zur Fortsetzung der Sitzung lädt die Präsidentin oder der Präsident in geeigneter Weise ein.
§ 102 Weitere Ordnungsmaßnahmen
(1) Sitzungsteilnehmerinnen oder Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglieder des Landtages sind, und Zuhörerinnen oder Zuhörer unterstehen der Ordnungsgewalt der Präsidentin oder des Präsidenten.
(2) Wer im Zuhörerraum Beifall oder Missbilligung äußert oder die Ordnung oder die Würde des Hauses verletzt, kann auf Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten aus dem Zuhörerraum verwiesen werden. Die Präsidentin oder der Präsident kann bei Unruhe den Zuhörerraum räumen lassen.
XIV. Beurkundung der Verhandlungen, Ausfertigung und Erledigung der Beschlüsse des Landtages
§ 103 Plenarprotokoll
(1) Über jede Sitzung wird unter Verantwortung der Präsidentin oder des Präsidenten ein Plenarprotokoll angefertigt.
(2) Das Plenarprotokoll enthält
a)
die Tagesordnung,
b)
die Wiedergabe alles Gesprochenen und
c)
Beginn und Schluss der Sitzung, Beifalls- und Missfallensbekundungen der Mitglieder des Landtages sowie weitere Vorkommnisse.
(3) Die Plenarprotokolle über öffentliche Sitzungen werden in elektronischer Form den Mitgliedern des Landtages sowie der Landesregierung und den Beauftragten des Landtages zur Verfügung gestellt.
(4) Über nicht öffentliche Sitzungen des Landtages (Artikel 31 Absatz 1 Satz 2 und 3 LVerf.) wird das Plenarprotokoll lediglich in Papierform in einem Exemplar zur Verwahrung durch die Präsidentin oder den Präsidenten und in einem weiteren Exemplar für die Landesregierung hergestellt. Die Sitzungsteilnehmerinnen oder Sitzungsteilnehmer können in diese Protokolle Einsicht nehmen; über die Einsicht ist Verschwiegenheit zu bewahren.
§ 104 Reden
(1) Das Plenarprotokoll wird zunächst als vorläufige Manuskriptfassung und sodann als Druckfassung veröffentlicht. Gegen die Veröffentlichung als Druckfassung kann keine Rednerin oder kein Redner mehr Einwände vortragen.
(2) Neben dem Plenarprotokoll werden die Reden in Form von Video- und Audiodaten veröffentlicht. Die Veränderung der veröffentlichten Video- und Audiodaten ist nur mit Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten zulässig.
(3) Die Nutzung der Video- und Audiodaten ist durch Abgeordnete nur zulässig für eigene Reden. Für Fraktionen ist sie dann zulässig, wenn die Rednerinnen oder Redner zugestimmt haben.
(4) Weitere Regelungen trifft die Präsidentin oder der Präsident im Benehmen mit dem Ältestenrat.
§ 105 Beschlussprotokoll
(1) Über die Beschlüsse des Landtages wird ein Beschlussprotokoll erstellt. Die Aufzeichnung ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Landtages zu unterzeichnen.
(2) Das Beschlussprotokoll wird unverzüglich an alle Mitglieder des Landtages, die Landesregierung und die Beauftragten des Landtages verteilt. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn bis eine Woche nach Verteilung kein schriftlicher Einspruch bei der Präsidentin oder beim Präsidenten durch ein Mitglied des Landtages oder ein Mitglied der Landesregierung erhoben worden ist.
(3) Wird ein Beschlussprotokoll beanstandet und der Einspruch nicht durch die in der Sitzung amtierende Präsidentin oder den amtierenden Präsidenten geklärt, so befragt die Präsidentin oder der Präsident den Landtag.
§ 106 Ausfertigung und Übersendung der Beschlüsse
(1) Die Präsidentin oder der Präsident fertigt die Beschlüsse aus und übersendet sie der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten.
(2) Werden vor der Übersendung von Gesetzen in der vom Landtag in der Schlussabstimmung angenommenen Fassung Druckfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten festgestellt, kann die Präsidentin oder der Präsident im Einvernehmen mit dem federführenden Ausschuss eine Berichtigung veranlassen. Ist der Gesetzesbeschluss bereits übersandt, macht die Präsidentin oder der Präsident die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten auf die Druckfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten mit der Bitte aufmerksam, sie vor Ausfertigung und Verkündung des Gesetzes zu berichtigen.
§ 107 Auslegung der Geschäftsordnung
(1) Über während einer Sitzung auftauchende Zweifel über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.
(2) Eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Auslegung einer Vorschrift der Geschäftsordnung kann nur durch den Landtag nach Prüfung durch den Rechtsausschuss auf der Grundlage einer Beschlussempfehlung und eines Berichtes beschlossen werden.
§ 108 Abweichung von der Geschäftsordnung
Abweichungen von der Geschäftsordnung können im Einzelfall durch Beschluss des Landtages zugelassen werden, wenn nicht eine Fraktion oder vier Mitglieder des Landtages widersprechen.
§ 109 Änderung der Geschäftsordnung
Anträge zur Änderung der Geschäftsordnung werden in zwei Lesungen beraten. Die Regelung der Geschäftsordnung für die Behandlung von Gesetzentwürfen gilt entsprechend.
§ 110 Geltungsdauer der Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung gilt für die Dauer der Wahlperiode. Der Landtag entscheidet jeweils in seiner konstituierenden Sitzung, ob und in welchem Umfang die Geschäftsordnung der vorausgegangenen Wahlperiode übernommen wird.
XV. Schlussbestimmungen
§ 111 Fristenberechnung
(1) Ist für den Anfang einer Frist die Verteilung einer Landtagsdrucksache maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag der Verteilung nicht mitgerechnet. Wird die Drucksache in eine für alle Mitglieder des Landtages abrufbare Datenbank des Landtages eingestellt, so wird der Tag der Einstellung in die Datenbank bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet. Bei Drucksachen, die an Sitzungstagen bis zum Ende der Sitzung in die Postfächer oder auf die Plätze der Mitglieder des Landtages verteilt worden sind, beginnt die Frist mit der Verteilung.
(2) Ist eine Frist nach Werktagen bemessen, wird bei der Berechnung der Frist der Samstag nicht mitgerechnet.
(3) Fristen, die nach dieser Geschäftsordnung von den Fraktionen und den Mitgliedern des Landtages einzuhalten sind, werden durch die Parlamentsferien gehemmt.
§ 112 Wahrung der Frist
Ist innerhalb einer bestimmten Frist gegenüber dem Landtag eine Erklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken, so ist die Frist gewahrt, wenn die Erklärung oder Leistung am letzten Tage der Frist beim Landtag eingeht. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Sitz des Landtages staatlich anerkannten Feiertag, tritt an die Stelle des Samstages, Sonntages oder Feiertages der nächstfolgende Werktag.
§ 113 Ende der Wahlperiode
(1) Mit Ablauf der Wahlperiode oder mit der Auflösung des Landtages gelten alle vom Landtag nicht erledigten Gesetzentwürfe, Anträge, Unterrichtungen, sonstigen Vorlagen, Anfragen und Auskunftsersuchen als erledigt, soweit durch Gesetze oder diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Noch nicht beschiedene Petitionen sowie Volksinitiativen und Volksbegehren werden in der nächsten Wahlperiode weiter beraten.
(3) Beschlüsse, mit denen von der Landesregierung regelmäßige Berichte zu einem Thema gefordert werden, bleiben für die nächste Wahlperiode in Kraft.
§ 114 Inkrafttreten
(1) Diese Geschäftsordnung tritt am 26. Oktober 2021 in Kraft.
(2) Die Geschäftsordnung wird gemäß Artikel 58 Absatz 4 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht. Gleiches gilt für Änderungen dieser Geschäftsordnung und ihrer Anlagen sowie Beschlüsse zu ihrer Auslegung gemäß § 107 Absatz 2.
Aufteilung von Redezeiten
1.
Aktuelle Stunde (
§ 66 GO LT)
-
Aufteilung der Redezeiten auf die Fraktionen
insgesamt | SPD | AfD | CDU | DIE LINKE | BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN | FDP |
67 Minuten | 17 | 10 | 10 | 10 | 10 | 10 |
-
Redezeiten der Landesregierung: soll zehn Minuten nicht überschreiten
*)
Überschreitet die Landesregierung die vorgegebene maximale Redezeit von zehn Minuten, wird auf Antrag einer Fraktion der über die vorgegebene Zeit hinausgehende Zeitraum den Fraktionen zu gleichen Teilen zur Verfügung gestellt.
2.
Redezeiten (§ 84)
2.1
Aussprachen zu Verhandlungsgegenständen (§ 84 Absatz 1)
Einbringung/Berichterstattung/Begründung: | 10 Minuten |
Grundredezeit je Verhandlungsgegenstand je Fraktion: | 5 Minuten |
zuzüglich weiterer 30 Sekunden Redezeit je Mitglied des Landtages.
insgesamt | SPD | AfD | CDU | DIE LINKE | BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN | FDP |
71 Minuten | 22 | 12 | 11 | 10 | 8 | 8 |
2.2
Aussprache zum Haushaltsgesetz/Haushaltsplan (1. Lesung) (§ 84 Absatz 3)
Einbringung durch die Landesregierung: | 30 Minuten |
Aussprache: Grundredezeit je Fraktion: | 30 Minuten |
insgesamt | SPD | AfD | CDU | DIE LINKE | BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN | FDP |
221 Minuten | 47 | 37 | 36 | 35 | 33 | 33 |
2.3
Regierungserklärung (§ 84 Absatz 4)
Redezeit der Landesregierung: | 30 Minuten |
Grundredezeit je Fraktion: | 30 Minuten |
insgesamt | SPD | AfD | CDU | DIE LINKE | BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN | FDP |
221 Minuten | 47 | 37 | 36 | 35 | 33 | 33 |
3.
Kurzintervention
Kurzinterventionen und Erwiderungen dürfen die Dauer von jeweils
zwei Minuten
nicht überschreiten.
Die Präsidentin oder der Präsident kann im Falle von zwei nacheinander erfolgten Kurzinterventionen die Redezeit für die Erwiderung entsprechend verlängern.
4.
Bemerkungen zur Geschäftsordnung (§ 87)
bis zu
zwei Minuten
Anlage 1
Geheimschutzordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Geheimschutzordnung gilt für Verschlusssachen (VS), die innerhalb des Landtages entstehen oder dem Landtag, seinen Ausschüssen oder Mitgliedern des Landtages zugeleitet werden, und für sonstige geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten (§ 13).
(2) VS sind Angelegenheiten aller Art, die Unbefugten nicht mitgeteilt werden dürfen und die durch besondere Sicherheitsmaßnahmen gegen die Kenntnis durch Unbefugte geschützt werden müssen.
(3) VS können das gesprochene Wort und alle anderen Formen der Darstellung von Kenntnissen und Erkenntnissen sein. Zwischenmaterial (zum Beispiel Vorentwürfe, Aufzeichnungen auf Tonträgern, Stenogramme, Kohlepapier, Schablonen, Fehldrucke) ist wie eine VS zu behandeln.
(4) Für den Bereich der Verwaltung des Landtages gelten die Vorschriften der Verschlusssachenanweisung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (VSA M-V vom 8. November 1999), soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
§ 2 Grundsätze
(1) Über VS ist Verschwiegenheit zu wahren. Sie dürfen nicht an Unbefugte weitergegeben werden.
(2) Wem eine VS zugänglich gemacht worden ist und wer von ihr Kenntnis erhalten hat, trägt neben der persönlichen Verantwortung für die Geheimhaltung die Verantwortung für die vorschriftsmäßige Behandlung und Aufbewahrung nach den Vorschriften dieser Geheimschutzordnung.
(3) In Gegenwart oder in Hörweite von Unbefugten darf über den Inhalt von VS nicht gesprochen werden.
(4) Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Landtag.
§ 3 Geheimhaltungsgrade
(1) VS sind je nach dem Schutz, dessen sie bedürfen, in folgende Geheimhaltungsgrade einzustufen:
1.
STRENG GEHEIM (str. geh.),
wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann.
2.
GEHEIM (geh.),
wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden, ihren Interessen oder ihrem Ansehen schweren Schaden zufügen kann.
3.
VS-VERTRAULICH (VS-vertr.),
wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen oder das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann.
4.
VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD),
für alle VS, die nicht unter die Geheimhaltungsgrade Nummer 1 bis 3 fallen.
(2) Die Kennzeichnung von VS erfolgt unter entsprechender Anwendung der VSA M-V.
§ 4 Bestimmung und Änderung der Geheimhaltungsgrade
(1) Von Geheimeinstufungen ist nur der unbedingt notwendige Gebrauch zu machen. VS sind nicht höher einzustufen, als es ihr Inhalt erfordert.
(2) Der Geheimhaltungsgrad einer VS richtet sich nach dem Inhalt des Teiles der VS, der den höchsten Geheimhaltungsgrad erfordert.
(3) Schriftstücke, die sich auf eine VS beziehen, aber selbst keinen entsprechenden geheimhaltungsbedürftigen Inhalt haben, wie zum Beispiel Erinnerungsschreiben, sind nach ihrem Inhalt einzustufen, nicht nach dem der veranlassenden VS.
(4) Den Geheimhaltungsgrad der VS bestimmt die herausgebende Stelle.
(5) Die herausgebende Stelle kann bestimmen, dass VS von einem bestimmten Zeitpunkt an oder mit dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses niedriger einzustufen oder offen zu behandeln sind. Sie teilt die Änderung oder Aufhebung des Geheimhaltungsgrades einer VS den Empfängern mit.
(6) Herausgebende Stellen sind bei VS, die innerhalb des Landtages entstehen, die Präsidentin oder der Präsident, weitere von ihr oder ihm ermächtigte Stellen sowie die Ausschüsse des Landtages.
§ 5 Kenntnis und Weitergabe einer VS
(1) Mitglieder des Landtages können von VS Kenntnis erhalten, soweit es zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben erforderlich ist.
(2) Über den Inhalt einer VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher darf nicht umfassender und früher unterrichtet werden, als dies aus Gründen der parlamentarischen Arbeit unerlässlich ist.
(3) Soll ein Mitglied des Landtages Zugang zu VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher erhalten, die nicht amtlich als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet sind und zu deren Geheimhaltung das Mitglied auch nicht aufgrund eines Beschlusses des Landtages oder eines Ausschusses verpflichtet ist, so soll es unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet werden.
(4) Ein Mitglied des Landtages, dem eine VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher zugänglich gemacht worden ist, darf andere Mitglieder des Landtages im Rahmen des Absatzes 2 von dieser VS in Kenntnis setzen; dabei ist das Mitglied, an welches die Mitteilung ergeht, auf die Pflicht zur Geheimhaltung hinzuweisen.
(5) Fraktionsmitarbeiterinnen und -mitarbeitern dürfen VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher im Rahmen des Absatzes 2 nur zugänglich gemacht werden, wenn sie von der Präsidentin oder vom Präsidenten zum Zugang zu VS schriftlich ermächtigt und unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind.
(6) Anderen Personen dürfen VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher nur mit Zustimmung der herausgebenden Stelle zugänglich gemacht werden, wenn sie zum Zugang zu VS schriftlich ermächtigt und unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung förmlich verpflichtet sind.
(7) Die Präsidentin oder der Präsident kann die Befugnis, Ermächtigungen zu erteilen und Verpflichtungen vorzunehmen, übertragen.
(8) Die für Angehörige des öffentlichen Dienstes geltenden Bestimmungen für die Voraussetzungen einer Ermächtigung (insbesondere Vorschriften über die Überprüfung) und über die sich aus einer Ermächtigung ergebenen Verpflichtungen gelten bei Ermächtigungen nach den Absätzen 5 bis 7 entsprechend.
§ 6 Übertragung von VS auf Fernmeldewegen
(1) VS sind bei der Übertragung auf Fernmeldewegen zu verschlüsseln oder durch andere gleichwertige Maßnahmen zu sichern.
(2) Telefongespräche mit VS-VERTRAULICH oder VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuftem Inhalt dürfen ausnahmsweise unverschlüsselt geführt werden, wenn die Erledigung der Angelegenheit dringlich ist und die schriftliche oder sonstige sichere Übermittlung einen unvertretbaren Zeitverlust bedeuten würde. In diesem Falle sind die Gespräche so zu führen, dass der Sachverhalt Dritten nicht verständlich wird. Ist die Gesprächspartnerin oder der Gesprächspartner nicht mit Sicherheit zu identifizieren, so ist ein Kontrollanruf erforderlich. Besondere Vorsicht ist geboten bei Funk-Fernsprechanschlüssen (zum Beispiel Autotelefon) sowie bei Gesprächen außerhalb des Bundesgebietes.
(3) Fernschreiben, Telegramme, Fernkopien und so weiter des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH können, wenn zwischen Absenderin oder Absender und Empfängerin oder Empfänger keine Schlüsselmöglichkeit besteht, innerhalb des Bundesgebietes unverschlüsselt übermittelt werden. Die absendende Stelle hat sich zu vergewissern, dass sie mit der gewünschten Empfängerin oder dem gewünschten Empfänger verbunden ist.
§ 7 Behandlung von VS in Ausschüssen
(1) Sitzungen von Ausschüssen sind nicht öffentlich, soweit VS behandelt werden oder über die Einstufung als VS beraten wird.
(2) Die Ausschüsse können für einen Beratungsgegenstand oder für Teile desselben einen Geheimhaltungsgrad nach § 3 beschließen. Wird über VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher beraten, führt die oder der Vorsitzende die Beschlussfassung unverzüglich herbei und stellt vor Beginn der Beratungen fest, dass sich keine unbefugten Personen im Sitzungssaal aufhalten. Der Beschluss über die Geheimhaltung verpflichtet auch Sitzungsteilnehmerinnen oder Sitzungsteilnehmer, die nicht dem Ausschuss angehören.
(3) Bei Beratungen über STRENG GEHEIM- oder GEHEIM-Angelegenheiten dürfen nur die Beschlüsse protokolliert werden. Der Ausschuss kann beschließen, dass die Beratungen dem Inhalt nach festgehalten werden. Die Vernehmung von Zeugen und die Anhörung von Sachverständigen kann auf Beschluss des Ausschusses auch bei Angelegenheiten mit dem Geheimhaltungsgrad STRENG GEHEIM und GEHEIM im Wortprotokoll festgehalten werden, zum Beispiel bei Untersuchungsausschüssen.
(4) Bei Beratungen über VS-VERTRAULICH-Angelegenheiten kann der Ausschuss beschließen, dass nur die Beschlüsse festgehalten werden.
(5) Das Protokoll über die Beratung von VS-Angelegenheiten wird entsprechend seinem Inhalt in einen Geheimhaltungsgrad nach § 3 eingestuft. Protokolle, die als STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuft sind, dürfen nur Mitgliedern des Landtages und der Landesregierung sowie der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesrechnungshofes und den in § 5 Absatz 5 und 6 genannten Personen zugänglich gemacht werden.
(6) Werden VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher einem Ausschuss zugeleitet, dürfen sie nur in der Sitzung oder längstens für deren Dauer ausgegeben werden. Bei Unterbrechung der Sitzung kann die Rückgabe unterbleiben, wenn die Überwachung des Sitzungsraumes sichergestellt ist. Die oder der Ausschussvorsitzende kann bestimmen, dass VS der Geheimhaltungsgrade GEHEIM oder VS-VERTRAULICH an die Berichterstatterinnen oder Berichterstatter des Ausschusses und in besonderen Fällen andere Mitglieder des Ausschusses bis zum Abschluss der Ausschussberatungen über den Beratungsgegenstand, auf den sich die VS bezieht, ausgegeben und in den dafür zulässigen VS-Behältnissen aufbewahrt werden.
(7) Für VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH kann der Ausschuss in den Fällen des Absatzes 6 anders beschließen.
(8) VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und GEHEIM können, sofern sie im Ausschuss entstanden sind, mit Genehmigung der oder des Ausschussvorsitzenden nach Registrierung bei der von der Präsidentin oder vom Präsidenten bestimmten Stelle in den dafür vorgesehenen VS-Behältnissen des Ausschusses zeitweilig aufbewahrt werden. Sie sind an die von der Präsidentin oder vom Präsidenten bestimmte Stelle zurückzugeben, sobald sie im Ausschuss nicht mehr benötigt werden.
(9) Stellt sich erst im Laufe oder nach Abschluss der Beratungen heraus, dass die Beratungen als VS-VERTRAULICH oder höher zu bewerten sind, kann der Ausschuss die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen nachträglich beschließen.
(10) Werden während der Sitzung, in der VS-STRENG GEHEIM oder VS-GEHEIM behandelt werden, mit Genehmigung der oder des Ausschussvorsitzenden Sitzungsnotizen gefertigt, so sind diese am Ende der Sitzung zur Aufbewahrung oder Vernichtung an die von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestimmte Stelle abzugeben.
§ 8 Herstellen von Duplikaten
Die Empfängerin oder der Empfänger von VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher darf weitere Exemplare (Abschriften, Abdrucke, Ablichtungen und dergleichen) sowie Auszüge nur von der von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestimmten Stelle herstellen lassen; für VS des Geheimhaltungsgrades STRENG GEHEIM ist außerdem die Zustimmung der herausgebenden Stelle erforderlich. Weitere Exemplare sind wie das Original VS zu behandeln.
§ 9 Registrierung und Verwaltung von VS
(1) Alle dem Landtag zugehenden oder im Landtag entstehenden VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher sind der von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestimmten Stelle zur Registrierung und Verwaltung zuzuleiten.
(2) VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher sind in der von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestimmten Stelle aufzubewahren.
(3) STRENG GEHEIM- und GEHEIM-VS dürfen nur mit Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten und in einem von ihr oder ihm bestimmten Raum eingesehen oder bearbeitet werden. Notizen verbleiben bis zur Behandlung durch die Ausschüsse in der von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestimmten Stelle; sie sind nach Abschluss der Beratungen von ihr zu vernichten.
(4) Der Empfang von VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher sowie ihre Einsichtnahme in der von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestimmten Stelle ist schriftlich zu bestätigen.
(5) VS des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH sind unter Verschluss aufzubewahren; dies ist nicht notwendig, wenn sie in Räumen aufbewahrt werden, zu denen Außenstehende keinen Zugang haben.
(6) Tonträger und Disketten sind nach bestimmungsgemäßer Auswertung des Inhalts sofort zu löschen.
§ 10 Weiterleitung von VS
(1) VS der Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM und GEHEIM sind bei Beförderung innerhalb des Hauses grundsätzlich über die von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestimmte Stelle zu leiten. Sie dürfen nur durch entsprechende ermächtigte Personen weitergeleitet werden. Ist aus dringendem Grund eine Von-Hand-zu-Hand-Übergabe erfolgt, ist die von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestimmte Stelle unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(2) VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH können unter Benachrichtigung der von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestimmten Stelle von Hand zu Hand an zum Empfang berechtigte Personen weitergegeben werden.
§ 11 Mitnahme von VS
(1) Die Mitnahme von VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher aus den der Verwaltung des Landtages unterstehenden Räumen ist unzulässig. Die Präsidentin oder der Präsident kann die Mitnahme zulassen, wenn unabweisbare Gründe dies erfordern. Sie oder er kann Auflagen festlegen.
(2) Bei der Mitnahme von VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher ist für die ununterbrochene sichere Aufbewahrung zu sorgen. Steht für diese VS kein Stahlschrank mit Kombinations- und Sicherheitsschloss zur Verfügung, muss die Inhaberin oder der Inhaber die VS ständig bei sich führen. Die Zurücklassung im Kraftwagen, die Verwahrung in Hotelsafes oder auf Bahnhöfen und dergleichen ist unzulässig. Bei Aufenthalten im Ausland ist die VS nach Möglichkeit bei den deutschen Vertretungen aufzubewahren.
(3) In der Öffentlichkeit dürfen VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH oder höher nicht gelesen und erörtert werden.
§ 12 Mitteilungspflicht
Jeder Verdacht, jede Wahrnehmung oder jeder Vorfall, der auf Anbahnungsversuche fremder Nachrichtendienste oder darauf schließen lässt, dass Unbefugte Kenntnis vom Inhalt von VS erhalten haben, sowie der Verlust von VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher oder der Verlust von Sicherheitsschlüsseln ist unverzüglich der Präsidentin oder dem Präsidenten oder der oder dem Geheimschutzbeauftragten der Verwaltung des Landtages mitzuteilen.
§ 13 Schutz von Privatgeheimnissen
(1) Soweit es der Schutz von Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs-, Steuer- oder sonstigen privaten Geheimnissen oder der Schutz von Umständen des persönlichen Lebensbereichs erfordern, sind die Akten, sonstigen Unterlagen und die Beratungen der Ausschüsse besonders zu schützen. Dies gilt insbesondere für Steuerakten und Petitionen. Der Landtag oder die Ausschüsse können beschließen, dass die Privatgeheimnisse nach einem bestimmten Geheimhaltungsgrad (§ 3) zu behandeln sind. Im Übrigen findet § 7 Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend Anwendung.
(2) Die Einsicht in solche Akten oder Unterlagen ist auf die Mitglieder des zuständigen Ausschusses beschränkt. Gleiches gilt für die Einsicht in Niederschriften der Ausschussberatungen über geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten im Sinne von Absatz 1. Der Ausschuss entscheidet über die Verteilung von Niederschriften.
§ 14 Ausführungsbestimmungen
Die Präsidentin oder der Präsident ist ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu erlassen.
Anlage 2
Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtages Mecklenburg-Vorpommern [Diese Anlage tritt außer Kraft, sobald die Novellierung des Abgeordnetengesetzes mit den entsprechenden Regelungen, insbesondere zur Anzeigepflicht realisiert wird. (17. Änderungsgesetz zum Abgeordnetengesetz)]
I.
Die Abgeordneten haben innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft folgende Angaben zu machen, die zusammen mit den biografischen Angaben der Abgeordneten veröffentlicht werden:
1.
Die gegenwärtig ausgeübten Berufe, und zwar
a)
unselbstständige Tätigkeit unter Angabe des Arbeitgebers (mit Branche), der eigenen Funktion bzw. dienstlichen Stellung,
b)
selbstständige Gewerbetreibende: Art des Gewerbes und Angabe der Firma,
c)
freie Berufe, sonstige selbstständige Berufe: Angabe des Berufszweiges,
d)
Angabe des Schwerpunktes der beruflichen Tätigkeit bei mehreren ausgeübten Berufen.
2.
Früher ausgeübte Berufe, soweit sie im Zusammenhang mit der Mandatsübernahme aufgegeben worden sind.
3.
Vergütete und ehrenamtliche Tätigkeiten als Mitglied eines Organs einer Gebietskörperschaft, eines Vorstandes, Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, sonstigen Organs oder Beirats, einer Gesellschaft, Genossenschaft, eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens oder einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts.
4.
Vergütete und ehrenamtliche Funktionen in Berufsverbänden, Wirtschaftsvereinigungen, sonstigen Interessenverbänden oder ähnlichen Organisationen.
Während der Wahlperiode eintretende Änderungen oder Ergänzungen sind innerhalb von drei Monaten nach deren Eintritt schriftlich der Präsidentin oder dem Präsidenten mitzuteilen.
II.
Die Abgeordneten haben der Präsidentin oder dem Präsidenten bis zum 30. April eines jeden Jahres für das Vorjahr anzuzeigen:
1.
Entgeltliche Tätigkeiten der Beratung, Vertretung fremder Interessen, Erstattung von Gutachten, publizistische und Vortragstätigkeit, soweit diese Tätigkeiten nicht im Rahmen des ausgeübten Berufes liegen.
2.
Zuwendungen und Vergünstigungen, die sie für ihre politische Tätigkeit als Landtagsabgeordnete erhalten haben, wenn die Summe aller Einnahmen nach Nummer 1 oder der Zuwendungen und Vergünstigungen nach Nummer 2 den Wert von 125 € je Zuwendungsgeberin oder Zuwendungsgeber in einem Kalenderjahr überschreitet.
Die Abgeordneten haben hierfür gesondert Rechnung zu führen.
Haben Abgeordnete keine Einnahmen, Zuwendungen oder Vergünstigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 erhalten oder wird die Wertgrenze unterschritten, so ist anzuzeigen, dass keine meldepflichtigen Einnahmen angefallen sind.
Überschreiten die nach Nummer 1 erzielten Einnahmen oder die Zuwendungen und Vergünstigungen nach Nummer 2 den Wert von 750 € je Zuwendungsgeberin oder Zuwendungsgeber in einem Kalenderjahr, so sind sie als Amtliche Mitteilung zu veröffentlichen.
III.
Wirkt eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter in einem Ausschuss an der Beratung oder Abstimmung über einen Gegenstand mit, an welchem sie oder er selbst oder ein anderer, für den sie oder er gegen Entgelt tätig ist, ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse hat, so hat sie oder er auf diese Interessenverknüpfung zuvor im Ausschuss hinzuweisen.
IV.
In beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten sind Hinweise auf Mitgliedschaft im Landtag zu unterlassen.
V.
Die oder der Abgeordnete ist verpflichtet, sich in Zweifelsfragen durch Rückfragen bei der Präsidentin oder dem Präsidenten über die Auslegung der Bestimmungen zu vergewissern.
VI.
Wird der Vorwurf erhoben, dass eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter gegen diese Verhaltensregeln verstoßen hat, so hat die Präsidentin oder der Präsident den Sachverhalt aufzuklären und die betroffene Abgeordnete oder den betroffenen Abgeordneten anzuhören. Das Gleiche gilt, wenn eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter selbst verlangt, einen gegen sie oder ihn erhobenen Vorwurf aufzuklären; das Verlangen muss ausreichend begründet sein.
Ergeben sich Anhaltspunkte für einen Verstoß, so hat die Präsidentin oder der Präsident der Fraktion, der die betreffende Abgeordnete oder der betreffende Abgeordnete angehört, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Präsidentin oder der Präsident stellt im Benehmen mit dem Ältestenrat fest, ob ein Verstoß gegen die Verhaltensregeln vorliegt. Die Präsidentin oder der Präsident teilt das Ergebnis der Überprüfung dem Landtag mit, wenn ein Verstoß festgestellt worden ist.
Die Präsidentin oder der Präsident hat, wenn die Überprüfung nicht ergeben hat, dass ein Verstoß vorliegt, auf Ersuchen der oder des betroffenen Abgeordneten dem Landtag dieses Ergebnis mitzuteilen.
Anlage 3
Grundsätze zur Behandlung von Eingaben an den Landtag (Verfahrensgrundsätze)
Auf der Grundlage des § 20 Absatz 3 des Petitions- und Bürgerbeauftragtengesetzes sowie des § 67 Absatz 4 der Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern (GO LT) stellt der Landtag für die Behandlung von Eingaben folgende Grundsätze auf:
1.
Rechtsgrundlagen
Nach Artikel 10 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern hat jeder das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
Artikel 35 Absatz 1 bestimmt, dass der Landtag zur Behandlung von Vorschlägen, Bitten und Beschwerden der Bürger den Petitionsausschuss bestellt.
In Absatz 2 des Artikels 35 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern sind die grundlegenden Rechte des Petitionsausschusses, wie das Akteneinsichtsrecht, das Zutrittsrecht zu den von den Trägern der öffentlichen Verwaltung des Landes verwalteten öffentlichen Einrichtungen sowie das Recht auf die Erteilung von Auskünften und auf Amtshilfe von der Landesregierung und den der Aufsicht des Landes unterstellten Trägern öffentlicher Verwaltungen geregelt.
Entsprechend dem Auftrag des Absatzes 3 des Artikels 35 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern regelt das Petitions- und Bürgerbeauftragtengesetz das Petitionsrecht des Landes. Weiterhin hat der Landtag im § 67 seiner Geschäftsordnung Festlegungen zur Behandlung von Petitionen getroffen.
2.
Definitionen
2.1
Petitionen
Petitionen sind Eingaben, mit denen Vorschläge, Bitten oder Beschwerden in eigener Sache, für andere oder im allgemeinen Interesse vorgetragen werden, die im Zusammenhang mit dem Handeln oder Unterlassen von staatlichen Organen, Behörden oder sonstigen Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, stehen oder Vorschläge zur Gesetzgebung enthalten.
Sammelpetitionen sind Unterschriftenlisten zu einem Anliegen, bei denen eine Person oder Personengemeinschaft als Initiatorin oder Initiator der Petitionen in Erscheinung tritt. Die Unterzeichnerinnen oder Unterzeichner werden zahlenmäßig erfasst.
Massenpetitionen sind Eingaben, bei denen sich mehrere Personen mit einem identischen Anliegen an den Landtag Mecklenburg-Vorpommern wenden, ohne dass eine bestimmte Person oder Personengemeinschaft als Initiatorin oder Initiator der Eingabe in Erscheinung tritt. Der Text der jeweiligen Eingabe stimmt ganz oder im Wesentlichen überein.
2.2
Sonstige Eingaben
Sonstige Eingaben sind Auskunftsersuchen sowie bloße Mitteilungen, Belehrungen, Vorwürfe, Anerkennungen oder sonstige Meinungsäußerungen ohne materielles Verlangen.
3.
Vorprüfung der Eingaben
Die Vorprüfung der beim Petitionsausschuss eingehenden Eingaben erfolgt durch das Ausschusssekretariat im Einvernehmen mit der oder dem Ausschussvorsitzenden.
Das Sekretariat des Petitionsausschusses legt den Mitgliedern des Ausschusses in angemessenen Abständen eine Liste der nicht angenommenen Petitionen und Eingaben vor.
Das Sekretariat prüft insbesondere, ob der Einreicherin oder dem Einreicher der Eingabe das Petitionsrecht gemäß Artikel 10 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern zusteht, die Schriftform gewahrt ist und die Zuständigkeit des Petitionsausschusses für die vorliegende Eingabe gegeben ist.
3.1
Prüfung des Petitionsrechtes
Es ist zu prüfen, ob bei der Petition die Voraussetzungen entsprechend § 1 Absatz 1 und 2 des Petitions- und Bürgerbeauftragtengesetzes erfüllt sind.
3.2
Wahrung der Schriftform
Petitionen müssen schriftlich eingereicht werden und die Antragstellerin oder den Antragsteller erkennen lassen. Schriftlich eingereichte Petitionen müssen von der Petentin oder dem Petenten oder von einer von dieser oder diesem bevollmächtigten Person unterzeichnet sein.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. Bei elektronisch übermittelten Petitionen ist die Schriftform gewahrt, wenn die Urheberin oder der Urheber sowie deren oder dessen vollständige Postanschrift ersichtlich sind und das im Internet zur Verfügung gestellte Formular verwendet und vollständig ausgefüllt wird.
In den Fällen, in denen eine schriftliche Einreichung einer Petition nicht möglich ist, ist eine Zusammenarbeit mit der oder dem Bürgerbeauftragten des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu suchen. Insbesondere sollte hier von der Möglichkeit eines persönlichen Gespräches mit der oder dem Bürgerbeauftragten Gebrauch gemacht werden.
3.3
Grenzen der Behandlung von Eingaben
Das Sekretariat des Petitionsausschusses hat zu prüfen, ob der Petitionsausschuss gemäß § 2 Absatz 1 von der Behandlung einer Eingabe abzusehen hat oder von einer sachlichen Prüfung der Eingabe gemäß § 2 Absatz 2 abgesehen werden kann. Eingaben, von deren Behandlung oder sachlichen Prüfung abgesehen wurde, sind in der Anlage 1 der Beschlussempfehlungen des Petitionsausschusses aufzulisten. In Anlage 2 der Beschlussempfehlungen des Petitionsausschusses sind die Eingaben aufzulisten, die zuständigkeitshalber an die entsprechenden Stellen - insbesondere an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages und der übrigen Länderparlamente - weitergeleitet wurden. Die Weiterleitung von Eingaben an die zuständigen Stellen erfolgt durch das Sekretariat des Ausschusses im Einvernehmen mit der oder dem Ausschussvorsitzenden.
4.
Behandlung der Eingaben
4.0
Übersicht über neu eingegangene Petitionen
Jedes Mitglied des Petitionsausschusses erhält in angemessenen Abständen eine Übersicht über die neu eingegangenen Petitionen.
4.1
Aufgaben des Sekretariates des Petitionsausschusses
Das Sekretariat des Petitionsausschusses hat grundsätzlich Stellungnahmen der Landesregierung zu den vorliegenden Eingaben einzuholen. Sollten Stellungnahmen von mehreren Ministerien eingeholt werden, muss den Stellungnahmeersuchen zu entnehmen sein, welche anderen Ministerien zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert worden sind. Sollte es erforderlich sein, dass Stellungnahmen von Behörden oder sonstigen Einrichtungen, die der Kontrolle der Landesregierung unterstehen, einzuholen sind, ist das zuständige Ministerium hierüber zu informieren. Der Landesregierung ist eine Frist von einem Monat nach Eingang des Stellungnahmeersuchens zur Unterrichtung des Petitionsausschusses über veranlasste Maßnahmen, den Fortgang oder das Ergebnis des Verfahrens einzuräumen.
Nach Ablauf der Frist erfolgt durch das Sekretariat eine schriftliche Erinnerung. Sollte eine Mitteilung des zuständigen Ministeriums auch dann noch nicht vorliegen, richtet die oder der Vorsitzende ein Mahnschreiben an die Ministerin oder den Minister. Der Ausschuss behält sich vor, die Ministerin oder den Minister zu laden.
Nach Vorliegen der Stellungnahmen sowie sonstiger im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Eingabe vom Sekretariat beschaffter oder zusammengestellter Unterlagen ist den Mitgliedern des Ausschusses, die dies vorher erklärt haben, eine Kopie der Petitionsakte zur weiteren Bearbeitung zu übergeben. Soweit dies aufgrund des Sachstandes möglich ist, übergibt das Sekretariat zusammen mit der Kopie der Akte einen Vorschlag zur weiteren Behandlung der Eingabe.
4.2
Prüfung der Eingaben
Die Mitglieder des Ausschusses prüfen die ihnen gemäß Ziffer 4.1 zugeleiteten Petitionen binnen vier Wochen. Nach der Prüfung geben sie die Akte mit einem Vorschlag zum weiteren Verfahren an das Sekretariat zurück. Wenn innerhalb dieses Zeitraumes dem Sekretariat nicht alle ausgereichten Akten mit einem Vorschlag zur weiteren Behandlung der Petition zugeleitet worden sind, entscheidet der Ausschuss über das weitere Vorgehen. Die Mitglieder des Ausschusses können insbesondere eine Ausschussberatung, die Ladung einer Regierungsvertreterin oder eines Regierungsvertreters, eine Ortsbesichtigung, eine Sachverständigenanhörung, eine Akteneinsicht sowie die abschließende Erledigung der Petition beantragen.
4.3
Ausschussberatung zu einer Petition
Eine Ausschussberatung zu einer Petition mit oder ohne Regierungsvertreterinnen oder Regierungsvertreter erfolgt immer dann, wenn ein Mitglied des Ausschusses diese beantragt oder die Vorschläge zur abschließenden Erledigung nicht übereinstimmen. Der Ausschuss entscheidet dann, welchem der Vorschläge gefolgt werden soll.
Regierungsvertreterinnen oder Regierungsvertreter werden zu Ausschusssitzungen eingeladen, wenn über Petitionen in der Sache beraten werden soll.
Anwesend sein dürfen während der Beratung einer Petition nur diejenigen Regierungsvertreterinnen oder Regierungsvertreter, die im Zusammenhang mit der Behandlung der entsprechenden Petition im Ausschuss vom Petitionsausschuss geladen worden sind.
4.4
Abschließende Erledigung von Petitionen
Der Petitionsausschuss beschließt eine Sammelübersicht, die dem Landtag vorgelegt wird. Die Sammelübersicht enthält die Petitionsnummer, eine kurze Darstellung des Anliegens der Petentin oder des Petenten, die Beschlussempfehlung sowie eine kurze Begründung.
Die Vorschläge zur abschließenden Erledigung durch den Landtag können insbesondere lauten:
1.
Die Petition ist der Landesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen, weil das Anliegen der Petentin oder des Petenten begründet und Abhilfe notwendig ist.
2.
Die Petition ist der Landesregierung zur Erwägung zu überweisen, weil die Eingabe Anlass zu einem Ersuchen an die Landesregierung gibt, das Anliegen noch einmal zu überprüfen und nach Möglichkeiten der Abhilfe zu suchen.
3.
Die Petition ist der Landesregierung als Material zu überweisen, um zu erreichen, dass die Landesregierung sie in Vorbereitung von Gesetzentwürfen berücksichtigt.
4.
Die Petition ist der Landesregierung als Material zu überweisen, um zu erreichen, dass die Landesregierung sie in Vorbereitung von Verordnungen oder anderen Initiativen oder Untersuchungen einbezieht.
5.
Die Petition ist der Landesregierung zu überweisen, um sie auf die Begründung des Beschlusses des Landtages hinzuweisen.
6.
Die Petition ist der Landesregierung zu überweisen, um sie auf das Anliegen der Petentin oder des Petenten besonders aufmerksam zu machen.
7.
Die Petition ist den Fraktionen des Landtages zur Kenntnisnahme zu geben, weil sie als Anregung für eine parlamentarische Initiative geeignet erscheint.
8.
Die Petition ist den Fraktionen des Landtages zur Kenntnisnahme zu geben, um sie auf das Anliegen der Petentin oder des Petenten besonders aufmerksam zu machen.
9.
Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil das Anliegen inhaltlich bereits in der laufenden Wahlperiode behandelt worden ist.
10.
Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.
11.
Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil eine Gesetzesänderung oder Gesetzesergänzung nicht in Aussicht gestellt werden kann.
12.
Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil der Bitte oder Beschwerde nicht entsprochen werden kann.
13.
Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil das Verhalten der Verwaltung nicht zu beanstanden ist.
14.
Von der Behandlung (§ 2 Absatz 1 PetBüG) oder von einer sachlichen Prüfung der Petition (§ 2 Absatz 2 PetBüG) wird abgesehen.
15.
Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil eine weitere Behandlung im Petitionsausschuss gegenstandslos geworden ist.
16.
Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil es sich um eine Angelegenheit der kommunalen Selbstverwaltung handelt, auf die der Petitionsausschuss keinen Einfluss hat.
17.
Das Petitionsverfahren ist abzuschließen. Der Ausschuss hält die Eingabe für unbegründet, da ein ernsthaftes Anliegen nicht erkennbar ist.
5.
Schriftverkehr
5.1
Eingangsbestätigung und Abgabenachricht
Jede Petentin oder jeder Petent erhält eine schriftliche Eingangsbestätigung oder bei Weiterleitung der Eingabe an die zuständige Stelle eine Abgabenachricht vom Sekretariat des Petitionsausschusses.
Bei Sammelpetitionen wird die Eingangsbestätigung oder die Abgabenachricht an die Kontaktadresse gerichtet. Sollte keine Kontaktadresse benannt sein, erhält eine der unterzeichnenden Petentinnen oder einer der unterzeichnenden Petenten die Eingangsbestätigung oder die Abgabenachricht.
Bei Massenpetitionen sendet das Ausschusssekretariat die Eingangsbestätigung oder die Abgabenachricht an die einzelnen Petentinnen oder Petenten, soweit der Petitionsausschuss nicht durch Beschluss die Einzelbenachrichtigung durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt hat. Bei einer öffentlichen Bekanntmachung wird nur die Anzahl der bis zu diesem Zeitpunkt bereits zu dem gleichen Anliegen eingegangenen Einzelpetitionen bekannt gegeben.
5.2
Stellungnahme
Die vom Ausschusssekretariat eingeholten Stellungnahmen der Landesregierung oder anderer Institutionen sind der Petentin oder dem Petenten grundsätzlich bekannt zu geben.
5.3
Ausführung der Beschlüsse
Die oder der Vorsitzende des Petitionsausschusses teilt der Petentin oder dem Petenten nach der Annahme der Beschlussempfehlung durch den Landtag die Art der Erledigung ihrer oder seiner Petition mit. Diese Mitteilung enthält eine kurze Begründung des Beschlusses.
Die Übermittlung der Beschlüsse des Landtages zu Massenpetitionen oder Sammelpetitionen erfolgt entsprechend dem Verfahren zur Eingangsbestätigung.
Die Weiterleitung der Beschlüsse des Landtages zu Petitionen an die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten, die zuständige Landesministerin oder den zuständigen Landesminister oder die anderen zuständigen Stellen erfolgt entsprechend den Regelungen des § 18 Absatz 4 des Petitions- und Bürgerbeauftragtengesetzes durch die Landtagspräsidentin oder den Landtagspräsidenten oder die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Petitionsausschusses.
Berichte der Landesregierung zu überwiesenen Petitionen gibt das Sekretariat des Ausschusses den Ausschussmitgliedern durch eine Ausschussdrucksache zur Kenntnis.
6.
Tätigkeitsbericht
Gemäß § 68 GO LT erstattet der Petitionsausschuss dem Landtag jährlich einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit.
7.
Zusammenarbeit mit der oder dem Bürgerbeauftragten
7.1
Die oder der Bürgerbeauftragte des Landes Mecklenburg-Vorpommern übergibt dem Ausschuss entsprechend § 8 Absatz 1 PetBüG M-V monatlich eine Zusammenstellung der bei ihr oder ihm eingegangenen Petitionen.
7.2
Auf der Grundlage dieser Zusammenstellung prüft das Sekretariat des Petitionsausschusses, durch welche geeigneten Maßnahmen - insbesondere durch den Austausch von vorhandenen Stellungnahmen, Übergabe der Bearbeitung einer an den Petitionsausschuss gerichteten Eingabe an die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten oder Übernahme der Bearbeitung einer Eingabe durch den Petitionsausschuss - eine effektive Klärung des Anliegens der Petentin oder des Petenten erreicht werden kann. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Petitionsausschuss zur Entscheidung vorgelegt.
7.3
Die dem Ausschuss gemäß § 8 Absatz 2 PetBüG M-V von der oder dem Bürgerbeauftragten vorgelegten Angelegenheiten werden vom Sekretariat geprüft. Das Sekretariat legt dem Ausschuss einen Vorschlag zur weiteren Behandlung bzw. zum Abschluss der Angelegenheit vor.
Anlage 4
Grundsätze für die Behandlung von Immunitätsangelegenheiten (gemäß § 70 Absatz 4 GO LT)
1.
Der Landtag genehmigt für die laufende Wahlperiode die Durchführung von Verfahren gegen Mitglieder des Landtages wegen Straftaten, wegen Dienstvergehen oder als Dienstvergehen geltende Handlungen und wegen der Verletzung von Berufs- oder Standespflichten, es sei denn, dass es sich um Beleidigungen (§§ 185, 186 und § 188 Absatz 1 des Strafgesetzbuches) politischen Charakters handelt.
2.
Vor Einleitung eines Verfahrens ist der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages und, soweit nicht Gründe der Wahrheitsfindung entgegenstehen, dem betroffenen Mitglied des Landtages Mitteilung zu machen; unterbleibt eine Mitteilung an das Mitglied des Landtages, so ist die Präsidentin oder der Präsident auch hiervon unter Angabe der Gründe zu unterrichten.
Das Verfahren darf im Einzelfall frühestens 48 Stunden nach Zugang der Mitteilung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages eingeleitet werden. Bei der Berechnung der Frist werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet. Die Präsidentin oder der Präsident kann im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des zuständigen Fachausschusses die Frist angemessen verlängern.
2a)
Der Landtag genehmigt für die laufende Wahlperiode die Anordnungen von freiheitsbeschränkenden Maßnahmen durch Ordnungsbehörden gegen Mitglieder des Landtages. Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages innerhalb von 24 Stunden über die gegen ein Mitglied des Landtages angeordneten Maßnahmen zu unterrichten. Erfolgt die Unterrichtung nicht, entfällt diese Genehmigung. Die Präsidentin oder der Präsident kann die Genehmigung unverzüglich versagen, wenn es sich um eine nicht gerechtfertigte Maßnahme handelt oder die Maßnahme die Funktionsfähigkeit des Landtages unverhältnismäßig beeinträchtigt.
3.
Diese Genehmigung umfasst nicht
a)
die Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer Straftat und den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls;
b)
im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten den Hinweis des Gerichts, dass über die Tat auch aufgrund eines Strafgesetzes entschieden werden kann (§ 81 Absatz 1 Satz 2 OWiG);
c)
den Vollzug einer angeordneten Durchsuchung und Beschlagnahme;
d)
die Erhebung der Klage bei dem für Disziplinarsachen zuständigen Gericht, die vorläufige Dienstenthebung und die teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge oder des Ruhegehaltes;
e)
den Antrag der Einleitung eines ehren- und berufsgerichtlichen Verfahrens und den Antrag auf Verhängung eines vorläufigen Berufs- oder Vertretungsverbots; das gilt auch im Falle eines gegenständlich beschränkten Verbots;
f)
andere freiheitsbeschränkende und freiheitsentziehende Maßnahmen.
4.
Zur Vereinfachung des Geschäftsganges wird der zuständige Fachausschuss beauftragt, bei Verkehrsdelikten eine Vorentscheidung über die Genehmigung in den Fällen der Nummer 2 zu treffen. Dasselbe gilt für Straftaten, die nach Auffassung des zuständigen Fachausschusses als Bagatellangelegenheiten zu betrachten sind.
Die Ermächtigung zur Strafverfolgung gemäß § 194 Absatz 4 StGB bei Beleidigung des Landtages kann im Wege der Vorentscheidung erteilt werden.
5.
Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer Erzwingungshaft (§ 97 OWiG) bedürfen der Genehmigung des Landtages. Zur Vereinfachung des Geschäftsganges wird der zuständige Fachausschuss beauftragt, eine Vorentscheidung über die Genehmigung der Vollstreckung zu treffen, bei Freiheitsstrafen nur, soweit nicht auf eine höhere Freiheitsstrafe als drei Monate erkannt ist oder bei einer Gesamtstrafenbildung (§§ 53 bis 55 StGB, § 460 StPO) keine der erkannten Einzelstrafen drei Monate übersteigt.
6.
Bei Vorentscheidungen werden die Beschlüsse des Ausschusses dem Landtag durch die Präsidentin oder den Präsidenten schriftlich mitgeteilt. Sie werden nicht auf die Tagesordnung gesetzt. Die Vorentscheidungen gelten als Entscheidung des Landtages, wenn nicht innerhalb von sieben Tagen nach Mitteilung schriftlich bei der Präsidentin oder dem Präsidenten Widerspruch erhoben wird.
Anlage 5
Verteilung von Sitzungsprotokollen aus öffentlichen und nicht öffentlichen Sitzungen
1.
Verteilung der Ausschussprotokolle
Protokolle über nicht öffentliche Sitzungen der Ausschüsse werden
-
an die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses,
-
an die Fraktionen und
-
an die Landesregierung
verteilt.
Diese Protokolle werden auf Anforderung
-
allen übrigen Mitgliedern des Landtages,
-
dem Landesrechnungshof,
-
der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit,
-
Gerichten und Behörden im Wege der Amtshilfe zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben
zur Verfügung gestellt.
Protokolle über Anhörungen in nicht öffentlichen Ausschusssitzungen werden über den unter Nummer 1 genannten Kreis der Empfangsberechtigten hinaus vollständig oder in Auszügen auch den Angehörten zur Verfügung gestellt, sofern ein entsprechender Beschluss im Ausschuss gefasst wird.
Protokolle öffentlicher Sitzungen der Ausschüsse werden auf Anforderung allen Interessierten zur Verfügung gestellt, soweit dies unter Kapazitätsgesichtspunkten möglich ist. Soweit dies nicht möglich ist, können sie in den Räumen der Dokumentation des Landtages eingesehen werden.
2.
Einsichtnahme in Ausschussprotokolle für weitere Berechtigte
Protokolle nicht öffentlicher Sitzungen der Ausschüsse, die keine Verschlusssachen sind, darf im Übrigen in den Räumen der Dokumentation des Landtages einsehen, wer ein berechtigtes Interesse nachweist.
Ob ein berechtigtes Interesse vorliegt, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident, die oder der die Einsichtnahme mit Auflagen verbinden kann. Auf Beschluss des Ausschusses kann die Präsidentin oder der Präsident die Einsichtnahme auch durch die Übersendung des jeweiligen Protokolls ermöglichen.
Dabei gelten folgende Sonderregelungen:
2.1
Protokolle nicht öffentlicher Ausschusssitzungen dürfen - soweit sie die Beratung von Gesetzentwürfen betreffen - erst nach Verkündung des betreffenden Gesetzes, im Übrigen nach Beendigung der Wahlperiode eingesehen werden.
2.2
Der Ausschuss muss Protokolle, die auch nach Verkündung des Gesetzes bzw. nach Beendigung der Wahlperiode nicht ohne Weiteres der Öffentlichkeit zugänglich sein sollen, mit dem Vermerk „Nur zur dienstlichen Verwendung“ versehen.
Dieser Vermerk verliert spätestens nach Ablauf von zwei Wahlperioden seine Gültigkeit, es sei denn, dass der Ausschuss gleichzeitig beschlossen hat, diese Protokolle zu einem früheren Zeitpunkt zugänglich zu machen. Soll sich der Vermerk nur auf Teile eines Protokolls beziehen, sind auch diese entsprechend zu kennzeichnen und dem Protokoll gesondert zuzufügen.
2.3
Wenn eine nicht öffentliche Ausschusssitzung auf Tonträger aufgenommen wird, ist sechs Monate nach Verteilung des Protokolls die Aufnahme zu löschen, es sei denn, dass der Ausschuss etwas anderes beschlossen hat.
3.
Ausschussdrucksachen
Für Ausschussdrucksachen und vergleichbare Unterlagen gelten diese Richtlinien entsprechend. Eingaben mit persönlichem Inhalt sind von der Einsichtnahme ausgeschlossen.
Anlage 6
Datenschutzordnung des Landtages
§ 1 Geltungsbereich
(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben durch den Landtag, seine Gremien, seine Mitglieder und Fraktionen sowie ihre jeweiligen Verwaltungen und Beschäftigten gelten die Vorschriften dieser Datenschutzordnung, soweit die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016), in der jeweils geltenden Fassung, nicht anwendbar ist.
(2) Diese Datenschutzordnung gilt nicht, wenn personenbezogene Daten bei der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben verarbeitet werden.
(3) Besondere Vorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben gehen für ihren Anwendungsbereich den Bestimmungen dieser Datenschutzordnung vor.
§ 2 Grundsätze rechtmäßiger Datenverarbeitung
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit
1.
diese Datenschutzordnung oder eine besondere Vorschrift sie erlaubt oder
2.
die betroffene Person eingewilligt hat.
(2) Für die Einwilligung gelten Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a sowie die Artikel 7 und 8 der Datenschutz-Grundverordnung entsprechend.
(3) Der Landtag, seine Gremien, seine Mitglieder, die Fraktionen sowie ihre jeweiligen Verwaltungen und Beschäftigten stellen die Ausführung dieser Datenschutzordnung sowie anderer Rechtsvorschriften im Sinne des § 1 Absatz 3 in eigener Verantwortung sicher.
§ 3 Zulässigkeit der Verarbeitung
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben einschließlich der Ausübung des freien Mandates erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen.
(2) Personenbezogene Daten, die zur Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben verarbeitet werden, dürfen auch zur Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben genutzt werden, soweit eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder voraussetzt oder die betroffene Person einwilligt.
§ 4 Ergänzende Regelungen für die Datenübermittlung und Veröffentlichung
(1) Unter den Voraussetzungen von § 3 Absatz 1 ist die Übermittlung personenbezogener Daten auch zulässig an andere Parlamente, deren Organe, Gremien, Mitglieder und Fraktionen sowie deren Verwaltungen. Bei der Übermittlung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung sind grundsätzlich geschützte Verfahren zu verwenden.
(2) Zu nicht parlamentarischen Zwecken können personenbezogene Daten in entsprechender Anwendung von § 4 Absatz 2 und 4 sowie § 9 Absatz 1 und 4 des Landesdatenschutzgesetzes übermittelt werden. Die Übermittlung an nicht öffentliche Stellen ist zu nicht parlamentarischen Zwecken darüber hinaus zulässig, wenn die Empfängerin oder der Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen.
(3) Unter den Voraussetzungen von § 3 Absatz 1 ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten zulässig. Bei der Veröffentlichung in Vorlagen im Sinne von § 41 der Geschäftsordnung und in Protokollen über öffentliche Sitzungen des Landtages oder seiner Gremien können personenbezogene Daten zum Schutz einer betroffenen Person im erforderlichen Umfang geschwärzt oder anonymisiert werden, soweit
1.
nicht deren öffentliches Wirken betroffen und im Sachzusammenhang von wesentlicher Bedeutung ist oder
2.
mit Blick auf das überwiegende Informationsinteresse der Öffentlichkeit ein Verzicht auf die Namensnennung nicht nachvollziehbar wäre.
(4) Geheimhaltungspflichten aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder eines besonderen Berufs- oder Amtsgeheimnisses bleiben unberührt.
§ 5 Löschung
Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig wird oder ihre Kenntnis zur Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Eine Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Besondere Vorschriften zur Löschung beziehungsweise Archivierung personenbezogener Daten bleiben unberührt.
§ 6 Parlamentsinformation und -dokumentation; Berichtigung
(1) Der Landtag betreibt Parlamentsinformations- und -dokumentationssysteme, in denen personenbezogene Daten nach Maßgabe dieser Datenschutzordnung verarbeitet werden.
(2) Die in den Systemen nach Absatz 1 verarbeiteten personenbezogenen Daten dienen der Nachvollziehbarkeit der parlamentarischen Abläufe. Ihre vollständige oder teilweise Änderung, Löschung, Anonymisierung oder Unkenntlichmachung kann nicht verlangt werden, wenn deren erstmalige Verarbeitung rechtmäßig erfolgt ist.
(3) Personenbezogene Daten in Drucksachen des Landtages und seiner Gremien sind zu berichtigen, soweit sie nachweislich unrichtig sind. Wird bei personenbezogenen Daten in Akten festgestellt, dass sie nachweislich unrichtig sind, ist dies gesondert zu vermerken. Die Berichtigung von Sitzungsprotokollen des Landtages und seiner Gremien erfolgt nach Maßgabe der Geschäftsordnung.
§ 7 Datensicherheit
Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen treffen die Verantwortlichen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.
§ 8 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
Jede oder jeder Verantwortliche im Sinne von § 9 führt ein den Anforderungen von Artikel 30 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung entsprechendes Verzeichnis von Tätigkeiten, mittels derer sie oder er Daten verarbeitet. Satz 1 gilt nicht für Datenverarbeitungen durch parlamentarische Untersuchungsausschüsse, die von ihnen eingesetzten Unterausschüsse und die ihnen zugeordneten Arbeitsstäbe sowie durch Mitglieder des Landtages und der Fraktionen im Zusammenhang mit der Tätigkeit parlamentarischer Untersuchungsausschüsse und durch Enquetekommissionen.
§ 9 Verschwiegenheitspflicht
(1) Abgeordnete haben über personenbezogene Daten, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Landtages bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Amt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die nicht dem Landtag angehörenden Mitglieder von Gremien des Landtages. Besondere Regelungen, insbesondere zu Aussage- und Anzeigepflichten, bleiben unberührt.
(2) Die Verantwortlichen stellen sicher, dass die von ihnen herangezogenen Personen zur Verschwiegenheit über die ihnen bei der Beschäftigung bekannt gewordenen personenbezogenen Daten verpflichtet sind. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit hat sich auch auf die Zeit nach dem Ende der Tätigkeit zu erstrecken.
(3) Nicht der Verschwiegenheitspflicht unterliegen die Mitteilungen im dienstlichen Verkehr sowie Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keines Schutzes bedürfen.
§ 10 Auskunftsrecht
(1) Der betroffenen Person ist auf Antrag unentgeltlich Auskunft darüber zu erteilen, welche sie betreffenden personenbezogenen Daten nach dieser Datenschutzordnung verarbeitet werden. Das Auskunftsersuchen ist in Textform zu erklären.
(2) Soweit sich das Auskunftsersuchen auf personenbezogene Daten erstreckt, die nicht in Dateien gespeichert sind, kann die betroffene Person gebeten werden, sachdienliche Angaben zu machen, die das Auffinden der Daten ermöglichen. Werden keine oder unzureichende Angaben gemacht, soll die Erteilung der Auskunft abgelehnt werden, wenn der hierfür erforderliche Aufwand außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht.
(3) Soweit die betroffene Person über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten informiert wurde, kann das Auskunftsersuchen mit dem Hinweis darauf beantwortet werden.
(4) § 6 des Landesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend. Die Auskunftserteilung unterbleibt auch, soweit die Auskunft die ordnungsgemäße Wahrnehmung der parlamentarischen Aufgaben aller Wahrscheinlichkeit nach beeinträchtigen würde.
(5) Das Recht auf Akteneinsicht nach den parlamentsrechtlichen Vorschriften bleibt unberührt.
§ 11 Datenschutzkontrolle
(1) Die Präsidentin oder der Präsident überwacht im Benehmen mit dem Ältestenrat die Einhaltung der Bestimmungen dieser Datenschutzordnung sowie der Vorschriften im Sinne von § 1 Absatz 3 durch den Landtag, seine Gremien und seine Verwaltung.
(2) Die Abgeordneten und Fraktionen überwachen die von ihnen selbst durchgeführte Datenverarbeitung in eigener Verantwortung. Sie sollen hierfür einen Datenschutzbeauftragten für den Anwendungsbereich dieser Datenschutzordnung bestellen.
(3) Die Parlamentarische Kontrollkommission, die G10-Kommission und das SOG-Gremium unterliegen nicht der Überwachung.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident nimmt Beschwerden und Beanstandungen betroffener Personen entgegen und geht Vorgängen nach, die Anlass zu einer Überprüfung geben können. Sie oder er kann dem Landtag, seinen Gremien und seiner Verwaltung Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben geben. Betroffene Personen werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten über die sachliche Befassung im Ältestenrat unterrichtet.
(5) Die Mitglieder des Ältestenrates sind in entsprechender Anwendung von § 9 zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Anlage 7
Transparenzregister
§ 1 Öffentliche Liste der Interessenvertretung
Die Präsidentin oder der Präsident führt eine öffentliche Liste, in der alle Verbände und Vereine, die Interessen gegenüber dem Landtag vertreten, auf Antrag eingetragen werden.
§ 2 Angaben der Verbände und Vereine
(1) Eine parlamentarische Anhörung oder ein Expertengespräch von Vertretenden der in § 1 genannten Verbände oder Vereine findet nur statt, wenn sich diese in die Liste eingetragen und dabei folgende Angaben gemacht haben:
-
Name und Sitz des Verbandes oder Vereins,
-
Zusammensetzung von Vorstand und Geschäftsführung,
-
Interessenbereich des Verbandes oder Vereins,
-
Mitgliederzahl,
-
Anzahl der angeschlossenen Organisationen,
-
Namen der Verbands- oder Vereinsvertretenden sowie
-
Anschrift der Geschäftsstelle (einschließlich Telefonnummer sowie E-Mail und Internetadresse).
(2) Die Eintragung in die Liste begründet keinen Rechtsanspruch auf Anhörung oder zur Teilnahme an einem Expertengespräch.
(3) Die eingetragenen Verbände oder Vereine sollen zu Beginn jedes zweiten Jahres um eine Rückmeldung zur Aktualität der mitgelieferten Angaben gebeten werden. Bleibt die Rückmeldung von einem eingetragenen Verband oder Verein nach zweimaliger Aufforderung wiederholt aus, wird die Eintragung des Verbands oder Vereins gelöscht.
§ 3 Öffentliche Zugänglichkeit der Liste
Die Liste ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten auf der Homepage des Landtages zu veröffentlichen.
Feedback