GefahrEilVerkG MV
    DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

    Gesetz über die Eilverkündung von Rechtsverordnungen in Gefahrenlagen und die Aufhebung erledigter Rechtsverordnungen Vom 12. April 2022

    Gesetz über die Eilverkündung von Rechtsverordnungen in Gefahrenlagen und die Aufhebung erledigter Rechtsverordnungen Vom 12. April 2022
    Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Gesetz über die Eilverkündung von Rechtsverordnungen in Gefahrenlagen und die Aufhebung erledigter Rechtsverordnungen vom 12. April 202214.04.2022
    Eingangsformel14.04.2022
    § 1 - Anwendungsbereich14.04.2022
    § 2 - Möglichkeit der elektronischen Eilverkündung von Rechtsverordnungen14.04.2022
    § 3 - Auffangzuständigkeit und Verordnungsermächtigung zur Aufhebung von Rechtsverordnungen14.04.2022
    § 4 - Inkrafttreten14.04.2022
    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

    § 1 Anwendungsbereich

    Dieses Gesetz gilt für Rechtsverordnungen der Landesregierung und ihrer Mitglieder, soweit für bestimmte Rechtsverordnungen gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

    § 2 Möglichkeit der elektronischen Eilverkündung von Rechtsverordnungen

    (1) Rechtsverordnungen über Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, die aufgrund des § 32 des Infektionsschutzgesetzes erlassen werden, können anstelle der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern in elektronischer Form verkündet werden (Eilverkündung). Diese Eilverkündung ist mit einem zusätzlichen Hinweis auf die Rechtsgrundlage nach Satz 1 für Landesverordnungen unter
    www.regierung-mv.de
    auf der amtlichen Internetseite des für Gesundheit zuständigen Ministeriums und für subdelegierte Verordnungen auf der amtlichen Internetseite des ermächtigten Ministeriums vorzunehmen. Andere Rechtsverordnungen können, wenn Gefahr im Verzug ist, mit einem zusätzlichen Hinweis auf diese Rechtsgrundlage unter
    www.regierung-mv.de
    auf der amtlichen Internetseite des federführenden Ministeriums oder der Staatskanzlei eilverkündet werden. Die Eilverkündung nach Satz 1 und 2 oder nach Satz 3 steht in ihrer Wirkung der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblattes für Mecklenburg-Vorpommern gleich.
    (2) Eine zusätzliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern ist unverzüglich nachzuholen. In der Verkündung nach Satz 1 ist auf den Tag und die Fundstelle im Internet gemäß Absatz 1 Satz 2 und 3 der vorangegangenen Eilverkündung hinzuweisen.
    (3) Die elektronische Verkündung gemäß Absatz 1 muss in einer technischen Form erfolgen, die eine nachträgliche Veränderung des Verordnungstextes ausschließt und einen Ausdruck durch die Adressaten der Rechtsverordnung ermöglicht. Dies wird bei der Verwendung des technischen Standards PDF/A oder eines gleichwertigen Standards als erfüllt angenommen.

    § 3 Auffangzuständigkeit und Verordnungsermächtigung zur Aufhebung von Rechtsverordnungen

    Rechtsverordnungen, für deren Erlass oder Änderung keine gesetzliche Ermächtigung mehr besteht, können von der oder den obersten Landesbehörden, die vor Wegfall der Ermächtigungsgrundlage hierzu ermächtigt waren, durch Rechtsverordnung aufgehoben werden. § 5 Absatz 5 des Landesorganisationsgesetzes bleibt unberührt.

    § 4 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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