Kantonsratsbeschluss über das Strassenbauprogramm 2023–2030 (751.12)
CH - ZG

Kantonsratsbeschluss über das Strassenbauprogramm 2023–2030

Kantonsratsbeschluss über das Strassenbauprogramm 2023–2030 Vom 30. März 2023 (Stand 9. Juni 2023) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Verfassung des Kantons Zug (Kantons - verfassung, KV) vom 31. Januar 1894 1 ) und auf § 12 des Gesetzes über Strassen und Wege vom 30. Mai 1996 2 ) , beschliesst:

§ 1 Strassenbauprogramm

1 Das Strassenbauprogramm für die Jahre 2023–2030 wird genehmigt.
2 Der Regierungsrat kann das Strassenbauprogramm zeitlich erstrecken.

§ 2 Rahmenkredit

1 Zur Durchführung des Strassenbauprogramms wird ein Rahmenkredit in der Höhe von 250,1 Millionen Franken für Kantonsstrassen, öffentlichen Verkehr und Radstrecken bewilligt.
2 Die Kredite sind Bruttobeträge. Leistungen des Bundes und Dritter sind nicht enthalten.

§ 3 Finanzierung

1 Der Rahmenkredit geht gemäss § 35 Abs. 1 des Gesetzes über Strassen und Wege vom 30. Mai 1996 3 ) zulasten der Spezialfinanzierung.
2 Die anteiligen Kosten für regionale Buslinien und Radstrecken gehen ge - mäss § 35 Abs. 3 und § 38 des Gesetzes über Strassen und Wege vom 30. Mai 1996 4 ) zulasten der Verwaltungsrechnung. 1) BGS 111.1 2) BGS 751.14 3) BGS 751.14 4) BGS 751.14
3 Die Belastung der in Abs. 2 erwähnten Kosten erfolgt mit Fixbeträgen ge - mäss Anhang 1 1 ) durch den Regierungsrat.
4 Der Regierungsrat kann die Fixbeträge des Anhangs 1 anpassen.

§ 4 Kreditfreigabe

1 Der Kantonsrat gibt durch einfachen Beschluss aus dem Rahmenkredit die über 3,0 Millionen Franken (inkl. MWST) liegenden Kredite frei.
2 Der Regierungsrat gibt die übrigen Kredite frei. Er kann diese Befugnis der Baudirektion übertragen. 1) BGS 751.12-A1
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 30.03.2023 09.06.2023 Erlass Erstfassung GS 2023/026
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 30.03.2023 09.06.2023 Erstfassung GS 2023/026
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