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Landeseisenbahngesetz (LEG) Vom 4. November 1963

Landeseisenbahngesetz (LEG) Vom 4. November 1963
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. September 1987 (HmbGVBl. S. 177)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landeseisenbahngesetz (LEG) vom 4. November 196301.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
Inhaltsverzeichnis01.01.2004
§ 1 - Sachlicher Geltungsbereich01.01.2004
Erster Abschnitt - Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs01.01.2004
§ 2 - Verleihung des Eisenbahnunternehmungsrechts01.01.2004
§ 3 - Inhalt des Eisenbahnunternehmungsrechts01.01.2004
§ 4 - Vorbehalte der Verleihung01.01.2004
§ 5 - Dauer der Verleihung01.01.2004
§ 6 - Voraussetzungen der Verleihung01.01.2004
§ 7 - Verbot der Benutzung öffentlicher Wege in der Längsrichtung01.01.2004
§ 8 - Antrag01.01.2004
§ 9 - Wirksamwerden der Verleihung01.01.2004
§ 10 - Inhalt der Verleihungsurkunde01.01.2004
§ 11 - Gestaltung von Vorarbeiten01.01.2004
§ 12 - Entschädigungspflicht und -verfahren01.01.2004
§ 13 - Vollstreckung von Entschädigungsansprüchen01.01.2004
§ 14 - Planfeststellung01.01.2004
§ 15 - (aufgehoben)01.01.2004
§ 16 - (aufgehoben)01.01.2004
§ 17 - Enteignung01.01.2004
§ 18 - Schutzmaßnahmen01.01.2004
§ 19 - Bau- und Unterhaltungspflicht01.01.2004
§ 20 - Gestattung von Anschlüssen01.01.2004
§ 21 - Benutzung öffentlicher Wege01.01.2004
§ 22 - Oberster Betriebsleiter01.01.2004
§ 23 - Eröffnung des Betriebs01.01.2004
§ 24 - Betriebspflicht01.01.2004
§ 25 - Übertragung des Unternehmens oder des Betriebs01.01.2004
§ 26 - Erlöschen des Eisenbahnunternehmungsrechts01.01.2004
§ 27 - Genehmigung der Tarife01.01.2004
§ 28 - Tarifauflagen01.01.2004
§ 29 - Fahrpläne01.01.2004
§ 30 - Aufsicht01.01.2004
§ 31 - Nachträgliche Anforderungen01.01.2004
§ 32 - Landeseigene Eisenbahnen01.01.2004
Zweiter Abschnitt - Anschlussbahnen01.01.2004
§ 33 - Begriff01.01.2004
§ 34 - Erteilung und Widerruf der Erlaubnis01.01.2004
§ 35 - Rechtsstellung01.01.2004
§ 36 - Eisenbahnbetriebsleiter01.01.2004
§ 37 - Personenverkehr und öffentlicher Verkehr01.01.2004
§ 38 - Aufsicht01.01.2004
§ 39 - Grubenanschlussbahnen01.01.2004
§ 40 - Sonstige Bahnen01.01.2004
Dritter Abschnitt - Bußgeldvorschriften01.01.2004
§ 41 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2004
Vierter Abschnitt - Schluss- und Übergangsbestimmungen01.01.2004
§ 42 - Übertragung von Befugnissen01.01.2004
§ 43 - Bisherige Genehmigungen01.01.2004
§ 44 - Inkrafttreten01.01.2004
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Inhaltsübersicht
§ 1Sachlicher Geltungsbereich
Erster Abschnitt Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs
§ 2Verleihung des Eisenbahnunternehmungsrechts
§ 3Inhalt des Eisenbahnunternehmungsrechts
§ 4Vorbehalte der Verleihung
§ 5Dauer der Verleihung
§ 6Voraussetzungen der Verleihung
§ 7Verbot der Benutzung öffentlicher Wege in der Längsrichtung
§ 8Antrag
§ 9Wirksam werden der Verleihung
§ 10Inhalt der Verleihungsurkunde
§ 11Gestaltung von Vorarbeiten
§ 12Entschädigungspflicht und -verfahren
§ 13Vollstreckung von Entschädigungsansprüchen
§ 14Planfeststellung
§ 15(aufgehoben)
§ 16(aufgehoben)
§ 17Enteignung
§ 18Schutzmaßnahmen
§ 19Bau- und Unterhaltungspflicht
§ 20Gestaltung von Anschlüssen
§ 21Benutzung öffentlicher Wege
§ 22Oberster Betriebsleiter
§ 23Eröffnung des Betriebs
§ 24Betriebspflicht
§ 25Übertragung des Unternehmens oder des Betriebs
§ 26Erlöschen des Eisenbahnunternehmungsrechts
§ 27Genehmigung der Tarife
§ 28Tarifauflagen
§ 29Fahrpläne
§ 30Aufsicht
§ 31Nachträgliche Anforderungen
§ 32Landeseigene Eisenbahnen
Zweiter Abschnitt Anschlussbahnen
§ 33Begriff
§ 34Erteilung und Widerruf der Erlaubnis
§ 35Rechtsstellung
§ 36Eisenbahnbetriebsleiter
§ 37Personenverkehr und öffentlicher Verkehr
§ 38Aufsicht
§ 39Grubenanschlussbahnen
§ 40Sonstige Bahnen
Dritter Abschnitt Bußgeldvorschriften
§ 41 Ordnungswidrigkeiten
Vierter Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 42Übertragung von Befugnissen
§ 43Bisherige Genehmigungen
§ 44Inkrafttreten

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen im Sinne der §§ 1 und 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 (Bundesgesetzblatt I Seite 225) mit Ausnahme der Deutschen Bundesbahn sowie für Anschlussbahnen.

Erster Abschnitt Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

§ 2 Verleihung des Eisenbahnunternehmungsrechts

(1) Eine dem öffentlichen Verkehr dienende Eisenbahn darf nur nach Verleihung des Unternehmungsrechts betrieben werden.
(2) Erweiterungen oder andere wesentliche Änderungen des Unternehmens, der Anlagen oder des Betriebs sind nur zulässig, wenn zuvor der Inhalt des verliehenen Rechts geändert worden ist.

§ 3 Inhalt des Eisenbahnunternehmungsrechts

Das Eisenbahnunternehmungsrecht umfasst:
1.
das Recht zum Bau und Betrieb der Eisenbahn und
2.
das Recht, Hilfseinrichtungen sowie nach Maßgabe des geltenden Rechts Nebenbetriebe zu errichten und zu betreiben, die den Bedürfnissen von Betrieb oder Verkehr der Eisenbahn zu dienen bestimmt sind.

§ 4 Vorbehalte der Verleihung

(1)
1
Das Eisenbahnunternehmungsrechts wird auf der Grundlage eines vorläufigen Plans unter dem Vorbehalt der Planfeststellung verliehen.
2
Die Verleihung erhält ihren endgültigen Inhalt durch die Planfeststellung; bis zur rechtskräftigen Feststellung des Plans steht die Verleihung unter dem Vorbehalt der Rechte Dritter.

§ 5 Dauer der Verleihung

(1) Das Eisenbahnunternehmungsrecht wird auf Zeit verliehen.
(2) Die Dauer der Verleihung soll im Allgemeinen nicht weniger als fünzig Jahre betragen.
(3)
1
Fünf Jahre vor Ablauf der Verleihungszeit kann der Unternehmer eine Entscheidung über eine angemessene Verlängerung der Verleihung beantragen.
2
Die Entscheidung ist binnen sechs Monaten zu treffen.
3
Gegenüber neuen Bewerbern hat der Unternehmer bei gleichen Voraussetzungen den Vorrang.
4
Diesen Vorrang verliert er, wenn er nicht spätestens ein Jahr vor Ablauf der Verleihungszeit die Verlängerung der Verleihung beantragt.

§ 6 Voraussetzungen der Verleihung

(1) Das Eisenbahnunternehmungsrecht kann verliehen werden, wenn
1.
der Antragsteller zuverlässig ist,
2.
die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind und
3.
der beantragte Verkehr den Interessen des öffentlichen Verkehrs nicht zuwiderläuft.
(2) Ist der Antragsteller eine juristische Person, so müssen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 für seine nach Gesetz oder Satzung vertretungsberechtigten Personen vorliegen.
(3) Ein Rechtsanspruch auf die Verleihung besteht nicht.

§ 7 Verbot der Benutzung öffentlicher Wege in der Längsrichtung

1
Das Eisenbahnunternehmungsrecht darf nicht verliehen werden, wenn ein öffentlicher Weg in der Längsrichtung benutzt werden soll.
2
Ausnahmen sind nur zulässig, wenn die Benutzung aus technischen Gründen nicht zu vermeiden ist.

§ 8 Antrag

(1) Der Antrag auf Verleihung des Eisenbahnunternehmungsrechts muss enthalten:
1.
den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,
2.
eine Übersichtskarte, in der die geplante Verkehrsstrecke und die Verkehrsstrecken aller in dem Verkehrsbereich vorhandenen öffentlichen Verkehrsunternehmen eingezeichnet sind,
3.
allgemeine Baupläne (Lageplan, Höhenplan, Querschnitte, allgemeine Bauwerkspläne), aus denen die Trassierung, die Kreuzung mit anderen Verkehrswegen, Bauwerken, Rohrleitungen und die notwendigen technischen Maße ersichtlich sind, sowie eine Beschreibung der Anlage, der Betriebsmittel und der Betriebsweise,
4.
die Angabe des für die Eisenbahn maßgebenden Lastenzuges,
5.
die Umgrenzung des lichten Raumes sowie der vorgesehenen größten zulässigen Breiten- und Höhenmaße der Betriebsmittel,
6.
Angaben über die Vermögenslage des Unternehmers, die geplante Finanzierung und die technische Leistungsfähigkeit des geplanten Unternehmens,
7.
einen allgemeinen Kostenanschlag und eine Ertragsberechnung mit Angabe der beabsichtigten Tarife.
(2) Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des geplanten Betriebes ermöglichen.

§ 9 Wirksamwerden der Verleihung

(1) Die Verleihung des Eisenbahnunternehmungsrechts wird mit der Aushändigung der Verleihungsurkunde wirksam.
(2) Einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft darf die Urkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung des Unternehmens in das öffentliche Register nachgewiesen ist.

§ 10 Inhalt der Verleihungsurkunde

Die Urkunde muss enthalten:
1.
den Hinweis auf dieses Gesetz,
2.
die Bezeichnung des Unternehmers und den Sitz des Unternehmens,
3.
die Bezeichnung derjenigen Bau- und Betriebsvorschriften, die für das Unternehmen gelten sollen,
4.
die Beschreibung der Anlagen durch Anführung der wesentlichen Merkmale des Planes,
5.
den Umfang des Betriebsrechts,
6.
die Zeit, für welche das Recht verliehen wird,
7.
die Bedingungen und Auflagen.

§ 11 Gestaltung von Vorarbeiten

(1)
1
Die zuständige Behörde kann dem Antragsteller die zur Vorbereitung des Antrags erforderlichen Vorarbeiten gestatten, wenn die Voraussetzungen für eine Verleihung voraussichtlich vorliegen.
2
Sie hat die betroffenen Eigentümer und Nutzungsberechtigten vorher anzuhören und kann ihnen die Pflicht auferlegen, die Vorarbeiten zu dulden.
3
Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung der Wohnungsinhaber betreten werden.
(2) Ist durch Vorarbeiten, die nach Absatz 1 Satz 1 gestattet worden sind, ein erheblicher Schaden zu erwarten, hat die zuständige Behörde Sicherheitsleistung durch den Antragsteller anzuordnen.
(3) Die Dauer der Gestaltung ist auf längstens zwei Jahre zu befristen.
(4) Die Gestaltung gewährt keinen Rechtsanspruch auf die Verleihung des Eisenbahnunternehmungsrechts.

§ 12 Entschädigungspflicht und -verfahren

(1)
1
Wenn durch die Vorarbeiten Schäden verursacht werden, hat der Antragsteller volle Entschädigung in Geld zu leisten oder auf Verlangen des Geschädigten den früheren Zustand wieder herzustellen.
2
Dabei ist ein Mitverschulden des Entschädigungsberechtigten zu berücksichtigen.
(2)
1
Die zuständige Behörde soll darauf hinwirken, dass sich der Antragsteller (Entschädigungspflichtiger) und der Entschädigungsberechtigte gütlich einigen.
2
Sie hat eine Einigung zu beurkunden und den Beteiligten auf Antrag eine Ausfertigung der Urkunde zu erteilen.
(3)
1
Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die zuständige Behörde.
2
Die Entscheidung ist den Beteiligten mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.
(4) In der Urkunde nach Absatz 2 und in der Entscheidung nach Absatz 3 sind der Entschädigungsberechtigte und der Entschädigungspflichtige zu bezeichnen.
(5) Für die Anfechtung von Entscheidungen nach Absatz 3 gilt § 20 des Hamburgischen Enteignungsgesetzes vom 14. Juni 1963 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 77) in der jeweiligen Fassung sinngemäß.

§ 13 Vollstreckung von Entschädigungsansprüchen

(1) Für die Vollstreckung aus Urkunden über Einigungen nach § 12 Absatz 2 und aus Entscheidungen nach § 12 Absatz 3 gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten entsprechend.
(2)
1
Die Entscheidung nach § 12 Absatz 3 ist den Beteiligten gegenüber vollstreckbar, sobald sie unanfechtbar geworden ist.
2
Das Gericht kann die Entscheidung auf Antrag ganz oder teilweise unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Zivilprozessordnung durch Beschluss für vorläufig vollstreckbar erklären, nachdem ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt worden ist.
3
Auf die Vollstreckbarkeitserklärung finden die §§ 709 Ziffer 4, 710, 712, 713, 713 a, 715, 717 und 720 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung.
(3) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die mit dem Entschädigungsverfahren befasste Behörde ihren Sitz hat, oder, wenn das Verfahren bei einem Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts.
(4) In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786 und 791 der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle des Prozessgerichts nach den Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes das Landgericht oder das Amtsgericht, in dessen Bezirk die mit dem Entschädigungsverfahren befasste Behörde ihren Sitz hat.

§ 14 Planfeststellung

(1) Neue Anlagen dürfen nur gebaut, bestehende nur geändert oder erweitert werden, wenn der Plan vorher festgestellt worden ist.
(2)
1
Änderungen und Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung kann die zuständige Behörde ohne Planfeststellung genehmigen.
2
Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen insbesondere vor, wenn Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder wenn die Beteiligten zugestimmt haben.
3
Von einer Planfeststellung darf nicht abgesehen werden, wenn ein öffentlicher Weg überquert oder in der Längsrichtung benutzt werden soll.
4
Die Genehmigung nach Satz 1 bedarf der Schriftform.
(3)
1
Ein Plan braucht nicht festgestellt zu werden, wenn ein Bebauungsplan Verkehrsflächen festgesetzt hat.
2
Ist eine Ergänzung notwendig, so ist die Planfeststellung insoweit zusätzlich durchzuführen.

§ 15

(aufgehoben)

§ 16

(aufgehoben)

§ 17 Enteignung

(1)
1
Zur Durchführung eines festgestellten und vollziehbaren Plans ist die Enteignung zugunsten des Unternehmers zulässig.
2
Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren als bindend zugrunde zu legen.
(2) Für die Enteignung gelten die Bestimmungen des Hamburgischen Enteignungsgesetzes in ihrer jeweiligen Fassung.

§ 18 Schutzmaßnahmen

(1) Der Unternehmer ist berechtigt, auf den Grundstücken an der Eisenbahn zum Schutz vor nachteiligen Einwirkungen der Natur, zum Beispiel Schneeverwehungen, vorübergehend geeignete Einrichtungen anzubringen.
(2)
1
Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen und andere mit dem Grundstück nicht festverbundene Einrichtungen, welche die zum Betrieb der Eisenbahn erforderliche Sicht oder auf andere Weise die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, sind zu beseitigen.
2
Zur Beseitigung ist der Unternehmer mit Erlaubnis der zuständigen Behörde berechtigt und auf deren Anordnung auch verpflichtet.
(3)
1
Der Eigentümer und der Besitzer sind verpflichtet, diese Maßnahmen zu dulden.
2
Sie sind berechtigt, sie selbst durchzuführen.
3
Der Unternehmer hat dem Eigentümer und dem Besitzer die beabsichtigten Maßnahmen, außer bei Gefahr im Verzuge, vierzehn Tage vorher schriftlich anzuzeigen.
4
Im Streitfall verfügt die zuständige Behörde das Erforderliche.
(4)
1
Für Schäden im Falle des Absatzes 1, auch für den Ausfall der üblichen Nutzung, hat der Unternehmer eine angemessene Entschädigung zu leisten.
2
Das Verfahren richtet sich nach den §§ 12 und 13.
(5)
1
Die Errichtung von Bauwerken und anderen mit dem Grundstück festverbundenen Einrichtungen innerhalb der Sichträume ist nicht gestattet.
2
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.
3
Für die Entschädigung gelten § 39 und § 42 Absätze 1 bis 8 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (Bundesgesetzblatt I Seite 2254) sowie § 17 Absatz 2 dieses Gesetzes sinngemäß.
4
Zur Leistung der Entschädigung ist der Unternehmer verpflichtet.

§ 19 Bau- und Unterhaltungspflicht

Auf Grund der Verleihung ist der Unternehmer verpflichtet, die Eisenbahn nebst Zubehör nach dem festgestellten Plan zu bauen, ordnungsgemäß zu erhalten und zu erneuern.

§ 20 Gestattung von Anschlüssen

(1)
1
Dem Unternehmer einer Eisenbahn, die der öffentlichen Güterbeförderung dient, kann von der zuständigen Behörde jederzeit die Verpflichtung auferlegt werden, die Einführung von Anschlussbahnen (§ 33) zu gestatten.
2
Die durch den Anschluss entstehenden Kosten trägt derjenige, der den Anschluss beantragt.
(2) Der Unternehmer kann für seine Leistungen ein Entgelt verlangen.
(3) Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt die zuständige Behörde unter Abwägung der Interessen des den Anschluss gestattenden Unternehmers und des Antragstellers die Höhe der Kosten, das Entgelt und die sonstigen Anschlussbedingungen fest.

§ 21 Benutzung öffentlicher Wege

(1) Der Unternehmer hat dem Wegeunterhaltungspflichtigen alle Mehraufwendungen zu erstatten, die ihm aus der Benutzung des öffentlichen Weges durch die Eisenbahn entstehen.
(2) Der Unternehmer hat nach Erlöschen des Eisenbahnunternehmungsrechts auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb angemessener Frist die Anlagen zu entfernen und den benutzten Wegeteil entsprechend dem übrigen Straßenzustand herzurichten.

§ 22 Oberster Betriebsleiter

(1)
1
Der Unternehmer hat unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit einen Obersten Betriebsleiter zu bestellen, der für die sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung sowie für die Einhaltung der den Betrieb betreffenden gesetzlichen Bestimmungen und Anordnungen verantwortlich ist.
2
Außerdem muss mindestens ein Stellvertreter bestellt werden.
(2)
1
Die Bestellung des Obersten Betriebsleiters und der Stellvertreter bedarf der Bestätigung durch die zuständige Behörde.
2
Die Bestätigung ist zu versagen, wenn die persönliche oder fachliche Eignung oder die technische Vorbildung fehlt.
3
Sie kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden.

§ 23 Eröffnung des Betriebs

(1) Für die betriebsfertige Herstellung der Eisenbahn und die Eröffnung des Betriebs setzt die zuständige Behörde, spätestens nach rechtskräftiger Feststellung des Plans, eine Frist, die auf Antrag verlängert werden kann.
(2)
1
Die Eröffnung des Betriebs bedarf der vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörde.
2
Diese darf erst erteilt werden, nachdem durch eine Abnahme festgestellt ist, dass
1.
die Betriebssicherheit gewährleistet ist und insbesondere die Allgemeinheit, die Besitzer und Bewohner der benachbarten Grundstücke, die Benutzer der Eisenbahn und die Arbeitnehmer nicht gefährdet oder ungewöhnlich stark belästigt werden,
2.
ein Oberster Betriebsleiter und mindestens ein Stellvertreter bestellt sowie
3.
die technische Befähigung, die Tauglichkeit und die Zuverlässigkeit der für den Eisenbahnbetrieb im Sinne der Eisenbahnbau- und Betriebsordnungen bestellten Personen nachgewiesen sind.
3
Die Zustimmung ist zu versagen, wenn wesentliche gesetzliche Pflichten oder wesentliche Bedingungen oder Auflagen der Verleihung oder des Plans nicht erfüllt sind.

§ 24 Betriebspflicht

(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, den Betrieb während der Dauer der Verleihung sicher zu führen und ordnungsgemäß aufrechtzuerhalten.
(2) Die zuständige Behörde kann den Unternehmer auf seinen Antrag von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebs vorübergehend oder dauernd, und zwar für den Betrieb im Ganzen oder für einen Teil des Betriebs, entbinden, wenn dem Unternehmer die Weiterführung des Betriebs nicht mehr zugemutet werden kann oder ein Verkehrsbedürfnis nicht mehr besteht.
(3) Bis zur Entscheidung über den Antrag ist das Unternehmen weiter zu betreiben.

§ 25 Übertragung des Unternehmens oder des Betriebs

(1)
1
Die Übertragung des Unternehmens oder des Betriebs und der aus der Verleihung erwachsenen Rechte und Pflichten bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.
2
Das gilt auch für Rechtsgeschäfte, deren wirtschaftliche Folge die Überlassung des Unternehmens oder des Betriebs ist.
(2)
1
Die §§ 6 und 9 Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden.
2
Die Prüfung gemäß § 6 ist darauf zu beschränken, ob der Erwerber zuverlässig ist und ob die Übernahme des Unternehmens oder des Betriebs durch ihn die Leistungsfähigkeit des Betriebs beeinträchtigt.
(3)
1
Mit der Genehmigung nach Absatz 1 gehen die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, aus der Verleihungsurkunde und dem festgestellten Plan auf den Erwerber über.
2
Die Fortdauer der Haftung des bisherigen Unternehmers für die zur Zeit des Übergangs bestehenden Verpflichtungen bleibt unberührt.
(4) Tag und Stunde des Übergangs der Betriebspflicht sind zwischen dem Unternehmer und dem Erwerber besonders zu vereinbaren und mindestens vier Wochen vorher der zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen.

§ 26 Erlöschen des Eisenbahnunternehmungsrechts

(1) Das Eisenbahnunternehmungsrecht kann für erloschen erklärt werden, wenn
1.
der Unternehmer unzuverlässig geworden ist,
2.
die betriebsfertige Herstellung der Eisenbahn oder die Eröffnung des Betriebs nicht fristgemäß (§ 23 Absatz 1) erfolgt,
3.
der Unternehmer gegen gesetzliche Pflichten oder gegen Bedingungen der Verleihung verstößt und innerhalb einer ihm gesetzten Frist keine Abhilfe schafft oder Auflagen nicht nachkommt, nachdem er deswegen gemahnt worden ist,
4.
der Betrieb dauernd eingestellt wird.
(2) Das Gleiche gilt, wenn über das Vermögen des Unternehmers der Konkurs eröffnet wird oder wenn die Eröffnung des Konkursverfahrens abgelehnt worden ist, weil eine den Kosten des Verfahrens entsprechende Konkursmasse nicht vorhanden ist.
(3) Die zuständige Behörde kann die Erklärung nach Absatz 1 mit Auflagen verbinden.

§ 27 Genehmigung der Tarife

(1) Die Einführung, Änderung und Aufhebung von Tarifen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde.
(2) Die zuständige Behörde hat die Tarife insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind und mit den Interessen des öffentlichen Verkehrs und dem allgemeinen Wohl in Einklang stehen.
(3)
1
Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn dem Unternehmer nicht innerhalb von drei Wochen seit Eingang seines Antrags bei der zuständigen Behörde von dieser eine Äußerung zugeht.
2
Die Genehmigung gilt ferner als erteilt, wenn dem Unternehmer nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zugang dieser Äußerung eine abschließende, von seinem Antrag abweichende Entscheidung der zuständigen Behörde zugeht.

§ 28 Tarifauflagen

(1)
1
Die zuständige Behörde kann Änderungen von Verkehrstarifen verlangen, die sie im Interesse des allgemeinen Wohls für notwendig erachtet.
2
Solche Änderungen dürfen jedoch dem Unternehmer nur auferlegt werden, wenn dies für ihn unter Berücksichtigung seiner Wirtschafts- und Ertragslage und seiner sich aus dem Gesetz und den Verleihungsbedingungen ergebenden Verpflichtungen zumutbar ist.

§ 29 Fahrpläne

1
Reisezugfahrpläne und ihre Änderungen sind der zuständigen Behörde rechtzeitig mitzuteilen.
2
Diese kann Änderungen verlangen.

§ 30 Aufsicht

(1) Der Unternehmer unterliegt hinsichtlich der Erfüllung der Vorschriften des Gesetzes und der Einhaltung der durch die Verleihung auferlegten Verpflichtungen der Aufsicht der zuständigen Behörde.
(2) Er ist verpflichtet, der zuständigen Behörde jede gewünschte, den Betrieb betreffende Auskunft zu geben sowie die Anlagen und den Betrieb besichtigen zu lassen.
(3) Die zuständige Behörde kann sich über alle Einrichtungen sowie über die Sicherheit und Leistungsfähigkeit, insbesondere die Finanzlage des Unternehmens unterrichten.

§ 31 Nachträgliche Anforderungen

1
Die zuständige Behörde kann dem Unternehmer hinsichtlich des Baues und des Betriebs der Eisenbahn nachträglich Anforderungen stellen, um
1.
nicht vorausgesehene Gefahren oder ungewöhnliche Belästigungen von der Allgemeinheit, den Besitzern oder Bewohnern der benachbarten Grundstücke, den Benutzern der Eisenbahn oder den Arbeitnehmern abzuwenden,
2.
Bau und Betrieb der Eisenbahn dem jeweiligen Stand der Technik anzupassen, sofern dem Unternehmer die Erfüllung zumutbar ist.
2
In den Fällen der Nummer 1 kann die zuständige Behörde den Betrieb der Eisenbahn in dringenden Fällen bis zur Erfüllung der Anforderungen stilllegen.

§ 32 Landeseigene Eisenbahnen

Für landeseigene Eisenbahnen ohne eigene Rechtspersönlichkeit gelten die § 11 bis 20, 22 bis 24 und 27 bis 31 sinngemäß.

Zweiter Abschnitt Anschlussbahnen

§ 33 Begriff

(1) Anschlussbahnen sind Eisenbahnen des nicht öffentlichen Verkehrs, die ganz oder überwiegend den Verkehr eines einzelnen Unternehmens oder einer bestimmten Anzahl von Unternehmen von und zu Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs vermitteln und mit ihnen derart in unmittelbarer oder mittelbarer Gleisverbindung stehen, dass ein Übergang von Betriebsmitteln stattfinden kann.
(2) Gleisanschlüsse gelten als Anschlussbahnen.

§ 34 Erteilung und Widerruf der Erlaubnis

(1)
1
Zum Bau und Betrieb einer Anschlussbahn, zur Änderung, Erweiterung oder zum Abbau ist eine Erlaubnis der zuständigen Behörde erforderlich.
2
Diese darf nur erteilt werden, wenn öffentliche Interessen, insbesondere auch solche des öffentlichen Verkehrs, nicht entgegenstehen und die Sicherheit des Betriebes sowie der Schutz gegen schädliche Auswirkungen der Anlagen und des Betriebs gewährleistet sind.
(2) Nach der Herstellung der Anschlussbahnen kann die Erlaubnis von der zuständigen Behörde aus den Gründen des § 26 Absatz 1 Nummern 1, 3 und 4 widerrufen werden.

§ 35 Rechtsstellung

1
Die §§ 5 Absatz 1, 6 Absatz 3, 7, 8 Absatz 1 Nummern 1 bis 5, 10, 14, 17, 20, 21, 23 Absatz 2, 25 Absätze 1 und 3, 31 sind auf Anschlussbahnen sinngemäß anzuwenden.
2
§ 14 Absatz 2 findet auch beim Neubau einer Anschlussbahn entsprechende Anwendung.

§ 36 Eisenbahnbetriebsleiter

(1)
1
Der Unternehmer, der auf seiner Anschlussbahn den Eisenbahnbetrieb selbst durchführt, hat unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit einen dazu befähigten Bediensteten als Eisenbahnbetriebsleiter zu bestellen, der für die ordnungsgemäße, insbesondere sichere Betriebsführung und für die Einhaltung der den Eisenbahnbetrieb betreffenden Bestimmungen und Anordnungen verantwortlich ist.
2
Außerdem muss mindestens ein Stellvertreter bestellt werden.
(2)
1
Die Bestellung des Eisenbahnbetriebsleiters und der Stellvertreter bedarf der Bestätigung durch die zuständige Behörde.
2
Die Bestätigung ist zu versagen, wenn die erforderliche persönliche Eignung fehlt.
3
Sie kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden.

§ 37 Personenverkehr und öffentlicher Verkehr

(1)
1
Für die Beförderung von Personen auf einer Anschlussbahn ist die Zustimmung der zuständigen Behörde erforderlich.
2
Der Kreis der zu befördernden Personen ist in einer den öffentlichen Verkehr ausschließenden Weise abzugrenzen.
3
Die Beförderungsbedingungen für den Personenverkehr sind der zuständigen Behörde vor dem Inkrafttreten mitzuteilen.
(2)
1
Die zuständige Behörde kann auf einer Anschlussbahn in beschränktem Umfange öffentlichen Verkehr zulassen.
2
Die Eigenschaft als Eisenbahn des nichtöffentlichen Verkehrs bleibt unberührt.

§ 38 Aufsicht

(1) Der Unternehmer unterliegt hinsichtlicher der Erfüllung der Vorschriften des Gesetzes und der Einhaltung der durch die Erlaubnis auferlegten Verpflichtungen der Aufsicht der zuständigen Behörde.
(2) Er ist verpflichtet, der zuständigen Behörde jede gewünschte, den Betrieb betreffende Auskunft zu geben sowie die Anlagen und den Betrieb besichtigen zu lassen.
(3) Die zuständige Behörde kann sich über alle Einrichtungen sowie über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs unterrichten.

§ 39 Grubenanschlussbahnen

1
Auf Anschlussbahnen, welche Zubehör eines Bergwerks im Sinne des Preußischen Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 (Gesetzsammlung Seite 705) sind (Grubenanschlussbahnen), finden die §§ 34 und 36 keine Anwendung.
2
Grubenanschlussbahnen dürfen nur gebaut und betrieben werden, wenn öffentliche Interessen, insbesondere auch solche des öffentlichen Verkehrs, nicht entgegenstehen.
3
Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse dieser Bahnen nach den berggesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass die eisenbahntechnische Aufsicht der zuständigen Behörde zusteht.

§ 40 Sonstige Bahnen

1
Für Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs, die nicht Anschlussbahnen im Sinne des § 33 sind, gilt das Gesetz nicht.
2
Die zuständige Behörde kann eine solche Bahn jedoch den Bestimmungen über Anschlussbahnen unterstellen, wenn sie regelmäßig der Personenbeförderung dient.

Dritter Abschnitt Bußgeldvorschriften

§ 41 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
ohne die erforderliche Verleihung oder Erlaubnis eine Eisenbahn baut oder betreibt (§§ 2 Absatz 1, 34 Absatz 1),
2.
Erweiterungen oder andere wesentliche Änderungen des Unternehmens, der Anlagen oder des Betriebs vornimmt, ohne dass zuvor der Inhalt des verliehenen Rechts (§ 2 Absatz 2) oder der Inhalt der Erlaubnis (§ 34 Absatz 1) geändert worden ist,
3.
neue Anlagen baut, bestehende ändert oder erweitert, ohne dass der Plan nach § 14 Absatz 1 vorher festgestellt oder eine Genehmigung nach § 14 Absatz 2 erteilt worden ist,
4.
den Betrieb ohne vorherige Zustimmung eröffnet (§ 23 Absatz 2),
5.
das Unternehmen oder den Betrieb ohne Genehmigung auf einen anderen überträgt (§ 25 Absatz 1),
6.
Tarife ohne Genehmigung einführt, ändert oder aufhebt (§ 27 Absatz 1),
7.
Reisezugfahrpläne und ihre Änderungen nicht rechtzeitig mitteilt (§ 29 Satz 1),
8.
eine nachträgliche Anforderung nicht erfüllt (§ 31),
9.
Personen auf einer Anschlussbahn ohne Zustimmung befördert oder die Beförderungsbedingungen nicht vor ihrem Inkrafttreten mitteilt (§ 37 Absatz 1).
(2) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen begünstigenden Verwaltungsakt zu erwirken oder einen belastenden Verwaltungsakt zu verhindern,
2.
Pfähle, Pflöcke oder sonstige Markierungen, die Vorarbeiten dienen, wegnimmt, verändert, unkenntlich macht oder unrichtig setzt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Vierter Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 42 Übertragung von Befugnissen

(1) Soweit die Deutsche Bundesbahn den Betrieb führt, kann der Senat sie ermächtigen, Befugnisse im Sinne des § 30 auszuüben.
(2) Berührt eine Eisenbahn das Gebiet eines anderen Landes, so kann der Senat über die Zuständigkeit nach dem Gesetz Verwaltungsvereinbarungen mit dem anderen Lande treffen.

§ 43 Bisherige Genehmigungen

Genehmigungen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erteilt worden sind, gelten bei Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs als Verleihung, bei Anschlussbahnen als Erlaubnis im Sinne dieses Gesetzes im bisherigen Umfang fort.

§ 44 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 1. Dezember 1963 in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 4. November 1963.
Der Senat
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